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Es geht um viel: Vorsicht beim Formulieren einer Unterlassungserklärung

19.03.2009, 17:31 Uhr | Lesezeit: 3 min
Es geht um viel: Vorsicht beim Formulieren einer Unterlassungserklärung

Bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung ist in besonderem Maße auf die Wortwahl zu achten, um im Streitfall nicht an der Auslegung des Unterlassungsvertrages zu scheitern.

Inhaltsverzeichnis

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß  festgestellt, ist die Abmahnung ein probates Mittel den Mitbewerber in die Schranken zu weisen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch  kann dadurch befriedigt werden, dass der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und die vermutete Wiederholungsgefahr so beseitigt wird. Dabei ist es für beide Parteien von Bedeutung welche Handlung genau von der Unterlassungserklärung umfasst sein soll. Ist der Unterlassungsschuldner eher an einer engen Fassung der zu unterlassenden Handlung interessiert, so dürfte dem Unterlassungsgläubiger an einer möglichst weiten Formulierung gelegen sein.

Zu dieser Thematik sind in letzter Zeit 2 interessante Entscheidungen ergangen.

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Sachverhalt

LG München I (Urteil vom 03.09.2008 Az. 33 O 23089/07)

Die Parteien stritten um die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung.  Der Unterlassungsschuldner hatte sich verpflichtet, die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben im Impressum auf einer genau bezeichneten Webseite zu machen. Nun hat der Unterlassungsgläubiger einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem TMG wegen fehlender Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde feststellen können. Allerdings war davon nicht die in der Unterlassungserklärung aufgeführte Domain sondern eine andere Domain des Unterlassungsschuldners betroffen. Die geforderte Vertragsstrafeforderung sah  der Schuldner als unbegründet am und wendete sich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ans Gericht.

LG Leipzig (Urteil vom 03.11.2008 Az 8 O 1800/08)

In diesem Fall ging es ebenso um eine konkret formulierte Klausel einer Unterlassungserklärung. Der Unterlassungsgläubiger stellte ebenfalls einen erneuten Verstoß  gegen die abgegebene Erklärung fest. Allerdings war auch hier die neue umstrittene Formulierung nicht identisch mit der Klausel der abgegebenen Unterlassungserklärung, sondern nur inhaltlich ähnlich.

Entscheidung

Die Richter aus München stellten fest, dass zwar eine Unterlassungserklärung nicht nur die dort aufgeführten Handlungen umfasst, sondern sich auch auf Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen:

„Denn der Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht üblicherweise dafür, dass die Vertragsparteien durch Ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten.“

Die Unterlassungserklärung sei aber eng auszulegen und beziehe sich schon alleine vom Wortlaut her auf die in der Erklärung genannte Domain, so das LG München. Für diese enge Auslegung spricht zudem der Zweck der Erklärung. Dem Unterlassungsschuldner ging es darum die Wiederholungsgefahr schnell auszuräumen. Und weiter: Da der Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr.3 TMG  alleine nicht geeignet ist, die Entscheidung der Marktteilnehmer und das Marktverhalten zu beeinflussen, ist schon die Abmahnung unberechtigt gewesen.

Insofern war auch deswegen aufgrund der Interessenlage der Beteiligten und der Verkehrsanschauung die Unterlassungserklärung eng auszulegen.

Das LG Leipzig urteilte, dass sich die Unterlassungserklärung nicht auf eine konkret formulierte Klausel beschränkt, sondern auch inhaltsgleiche Klauseln umfasst.

„Die Frage der Inhaltsgleichheit zweier Klauseln beurteilt sich in solchen Fällen nach der im Wettbewerbsrecht entwickelten Kerntheorie. Demnach ist jede Änderung der Klausel, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt, vom Verbot umfasst.....inhaltsgleich bedeutet nicht, dass nur identische Handlungen dem Verbot unterfallen, sondern vielmehr auch kerngleiche Handlungen.“

Fazit

Die zwei Entscheidungen zeigen auf, dass es bei der Qualifizierung einer erneuten  Verletzungshandlung als Verstoß gegen die abgegeben Unterlassungserklärung immer  auf die Auslegung der Unterlassungserklärung im Einzelfall ankommt. Dabei wird klar, dass die Auslegung des Inhalts der Erklärung im Streitfall zu unerwünschten Ergebnissen führen kann. Und dies auf beiden Seiten. So kann der Unterlassungsgläubiger möglicherweise seinen Vertragsstrafeanspruch nicht durchsetzen; oder der Unterlassungsschuldner muss bei einer ausgedehnten Formulierung bei nahezu jedem Verstoß mit einer Vertragsstrafe rechnen.

Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls unbedingt anwaltlich beraten.

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