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Das Landgericht Dresden untersagte kürzlich einem Rechtsanwalt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss, Az. 42 HK O 345/09) damit zu werben, dass er die Zulassung für sämtliche Landgerichte und Oberlandesgerichte besäße. Auch dürfe er nicht mit dem Hinweis "XXX Rechtsanwälte" werben, ohne auf dem Briefkopf mindestens einen weiteren Anwalt zu benennen.
Der Streitwert wurde auf 6.000 EUR festgesetzt.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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1 Kommentar
Kommentar von Die Rechtsawäldin
zum Beitrag Unlautere Werbung: eines Rechtsanwalts
Dann dürfte das Gleiche wohl anlaog für "& Kolegen" gelten. Googeln Sie doch einfach mal ;-). Glauben Sie wirklich, dass man sich da im "Nahbereich" gegenseitig zur Ordnung ruft(zwei Krähen,... » Weiterlesen
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