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Haftung beim ungeschützten WLAN? - Leserfragen und Antworten

05.01.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Haftung beim ungeschützten WLAN? - Leserfragen und Antworten

Das LG Hamburg (LG Hamburg v. 26.7.2006-Az. 308 O 407/06) hat jüngst in einem Urteil festgestellt, dass der Betreiber eines W-LANs für illegale Aktivitäten durch einen Fremdnutzer verantwortlich ist, solange das W-LAN unverschlüsselt betrieben wird. Seitdem wird die IT-Recht Kanzlei immer wieder darauf angesprochen, welche Folgen daraus für WLAN-Betreiber resultieren. Im Folgenden werden im Rahmen einer kurzen "FAQ" die häufigsten Fragen (und die jeweiligen Antworten) vorgestellt.

Frage Nr. 1: Ist das Urteil des LG Hamburg jetzt für jeden W-LAN-Betreiber gültig?

Antwort: Ja, genau so ist es.

Frage Nr. 2: Wie kann man sich davor schützen, dass man wegen Fremdnutzung des eigenen W-LANs rechtlich belangt wird?

Antwort: Man hat sich darüber zu informieren welche Möglichkeiten es für unbefugte Dritter gibt, WLAN-Verbindungen, gerade wenn sie ungeschützt sind, für missbräuchliche Zwecke zu nutzen. Zudem hat man technische Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die eben dieses verhindern – etwa durch einen Passwort-Schutz. Diese Maßnahme ist übrigens nach dem LG Hamburg selbst dann zumutbar, wenn man sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste.

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Frage Nr. 3: Macht es einen Unterschied, ob man die als unsicher geltende WEP-Verschlüsselung oder die neuere/bessere WPA-Methode einsetzt?

Antwort: Das ist zur Zeit rechtlich eher schwer einschätzbar. Zumindest das LG Hamburg geht davon aus, dass man sich darüber zu informieren hat, wie man wirkungsvoll Rechtsverletzungen durch Dritte verhindern kann. Das Gericht hält es sogar für zumutbar, dass man sich insoweit entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedient. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtete die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig. Dies stellt jedoch noch eine Grauzone dar. Ein WLAN-Netz bei dem die WEP-Verschlüsselung eingesetzt wurde ist ja immerhin in dem Sinne nicht völlig ungeschützt. Vermutlich würden dies die Gerichte noch als ausreichend ansehen.

Frage Nr. 4: Welche Folgen drohen, wenn jemand das eigene ungeschützte WLAN missbraucht?

Antwort: Man kann beispielsweise bei urheberrechtlichen Verstößen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (wie ja in dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall geschehen). Dabei haftet man in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein.

Frage Nr. 5: Ich war zum Zeitpunkt der illegalen Nutzung nachweislich nicht zuhause. Bin ich trotzdem haftbar?

Ja, denn Anknüpfungspunkt ist, dass man es Dritten ermöglicht, den eigenen Internetzugang zu nutzen um Rechtsverletzungen zu begehen.

Frage Nr. 6: Darf ich meinen Anschluss mit anderen teilen (WG, Nachbarn)?

Antwort: Ja, in aller Regel schon.

Frage Nr. 7: Ich habe meinen W-LAN in einer Wohngemeinschaft für alle Mitbewohner freigegeben. Das Netz ist verschlüsselt. Wer haftet, wenn ein Mitbenutzer sich illegal verhält, etwa raubkopierte MP3s herunterlädt?

Antwort: Man hat zu unterscheiden zwischen der zivilrechtlichen Haftung, sowie möglichen strafrechtlichen Konsequenzen:

  • Zivilrechtliche Haftung: Also, zunächst einmal ist nur der Anschlussinhaber über die IP nach außen ersichtlich. Nur solange er nachweisen kann, dass er selbst tatsächlich keine Rechtsverstöße begangen hat, ist er nicht haftbar zu machen. Das Problem ist, dass der Anschlussinhaber gut beraten wäre hier Maßnahmen zu treffen, die ihm eine entsprechende Beweisführung ermöglichen – etwa dadurch, dass er den Datenverkehr, der über den Router läuft, mitprotokolliert. Dazu bedarf er der Zustimmung der Mitnutzer des WLAN-Netzes. Zu haften hat dann derjenige, der die Rechtsverletzungen begangen hat.
  • Strafverfahren: Auch hier ist es der Anschlussinhaber, gegen den zunächst ermittelt wird. Hier hat nun die Strafverfolgungsbehörde dem Anschlussinhaber nachzuweisen, dass tatsächlich er es war, der sich strafrechtliche Verstöße hat zuschulden kommen lassen. Unangenehme Folgen bleiben dabei nicht aus: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme des Rechners, CDs etc.etc. (Man sollte daher genau abwägen, ob man tatsächlich seinen WLAN-Anschluss mit jemandem teilen möchte).

Frage Nr. 8: Kann ich mich von der Haftung befreien, indem ich die Mitnutzer meines W-LANs verpflichte (etwa über einen Vertrag), keine illegalen Dienste zu nutzen?

Bei einem gesicherten WLAN haftet man sowieso nicht für die Mitnutzer – jedenfalls theoretisch, denn problematisch bleibt der Bereich der Beweisführung im zivilrechtlichen Verfahren.

Frage Nr. 9: Ändert sich etwas, wenn ich das als Verein/Gesellschaft mache, wer haftet dort?

Antwort: Auch ein Verein/Gesellschaft haftet natürlich dann als Betreiber des WLAN-Netzes, wenn dieses ungeschützt ist.

Frage Nr. 10: Warum muss ein privater W-LAN-Betreiber für illegale Aktivitäten Fremder haften, ein kommerzieller Internet-Service-Provider dagegen nicht?

Es geht hier ja letztlich nicht um einen Internet-Service-Provider (im Sinne einer Zugangsermöglichung), sondern um einen Host-Provider, da ja in dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall sich 244 Audiodateien auf der Festplatte des „Störers” befanden. Auch kommerzielle Host-Provider können insoweit in selbem Maße in Anspruch genommen werden.

Frage Nr. 11: Ändert sich durch das Hamburger Urteil auch etwas für kommerzielle Anbieter?

Antwort: Es kann nach dem Urteil des LG Hamburg keinem WLAN-Betreiber mehr geraten werden, einen völlig ungesicherten Internetzugang bereit zu halten – das gilt natürlich auch für kommerzielle Anbieter. Letztere wird es aber ohnehin kaum treffen, da deren Netze in der Regel geschützt sind. Probelmatischer ist es dagegen bei WLAN-Netzanbietern, die unentgeltlich ihr WLAN anbieten – wie etwa bei Flughäfen, Bibliotheken, Cafés etc. der Fall. Diesen „Serviceeinrichtungen” wäre im Grunde genommen zu raten, ihren Service nur noch nach einer – natürlich praxisfernen – Registrierung und Erfassung der Benutzer zu erbringen.

Frage Nr. 12: Darf ich mich in ein fremdes W-LAN einloggen?

Natürlich nicht. Für den Fall, dass das WLAN nicht gegen den Zugriff durch unerwünschte Dritte geschützt ist, gibt es hier jedoch zumindest aus strafrechtlicher Sicht zur Zeit noch wenig zu befürchten. Jedoch kann hier an einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durch den WLAN-Betreiber gedacht werden. Ist das Netzwerk jedoch durch entsprechende Zugangssperren gesichert, kann man sich bei einem unberechtigten Einloggen durchaus strafbar machen. Hier käme etwa der Straftatbestand des „Erschleichens von Leistungen” in Betracht, vgl. dazu § 265a StGB.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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2 Kommentare

G
Georgie Sustrean 10.02.2011, 20:54 Uhr
ungeschützten WLAN
Hallo;
Mein WLAN war ungeschützt ohne dies zu wissen und dies habe ich nur Ende Dezember erfahren und gesichert. Jetzt bekomme ich von der Anwaltkanzlei Drohungen von Geldbußen, da jemand; ohne unser wissen; Musik und Filme runter geladen hat.
Was soll ich jetzt tun? Bin ich jetzt strafbar?
Ich habe nur eine PC und war nur LAN angesclosen durch zufall unsere versicherungs man hat unz gezacht und sofort gesihert.Wier habe nicht gewust. Ich bin 53 jahre alt und ich hore keine moderne musik oder horor filmen.Bitte um rat und hilfe.

m.f.g. Georgie Sustrean
U
Unbekannt 28.06.2009, 22:35 Uhr
Ohne Titel
Wir würden gerne wissen wie die Rechtslage ist, wenn in einer Bürogemeinschaft Illegale Downloads betrieben wurden.
Das W-Lan ist per WPA verschlüsselt und es hat aus dem Büro keiner Illegale Downloads gemacht. Es wurde nur Beruflich genutzt.
Wer Haftet in diesem Fall?

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