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Das LG Hamburg (LG Hamburg v. 26.7.2006-Az. 308 O 407/06) hat jüngst in einem Urteil festgestellt, dass der Betreiber eines W-LANs für illegale Aktivitäten durch einen Fremdnutzer verantwortlich ist, solange das W-LAN unverschlüsselt betrieben wird. Seitdem wird die IT-Recht Kanzlei immer wieder darauf angesprochen, welche Folgen daraus für WLAN-Betreiber resultieren. Im Folgenden werden im Rahmen einer kurzen "FAQ" die häufigsten Fragen (und die jeweiligen Antworten) vorgestellt.
Antwort: Ja, genau so ist es.
Antwort: Man hat sich darüber zu informieren welche Möglichkeiten es für unbefugte Dritter gibt, WLAN-Verbindungen, gerade wenn sie ungeschützt sind, für missbräuchliche Zwecke zu nutzen. Zudem hat man technische Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die eben dieses verhindern – etwa durch einen Passwort-Schutz. Diese Maßnahme ist übrigens nach dem LG Hamburg selbst dann zumutbar, wenn man sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste.
Antwort: Das ist zur Zeit rechtlich eher schwer einschätzbar. Zumindest das LG Hamburg geht davon aus, dass man sich darüber zu informieren hat, wie man wirkungsvoll Rechtsverletzungen durch Dritte verhindern kann. Das Gericht hält es sogar für zumutbar, dass man sich insoweit entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedient. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtete die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig. Dies stellt jedoch noch eine Grauzone dar. Ein WLAN-Netz bei dem die WEP-Verschlüsselung eingesetzt wurde ist ja immerhin in dem Sinne nicht völlig ungeschützt. Vermutlich würden dies die Gerichte noch als ausreichend ansehen.
Antwort: Man kann beispielsweise bei urheberrechtlichen Verstößen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (wie ja in dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall geschehen). Dabei haftet man in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein.
Ja, denn Anknüpfungspunkt ist, dass man es Dritten ermöglicht, den eigenen Internetzugang zu nutzen um Rechtsverletzungen zu begehen.
Antwort: Ja, in aller Regel schon.
Antwort: Man hat zu unterscheiden zwischen der zivilrechtlichen Haftung, sowie möglichen strafrechtlichen Konsequenzen:
Bei einem gesicherten WLAN haftet man sowieso nicht für die Mitnutzer – jedenfalls theoretisch, denn problematisch bleibt der Bereich der Beweisführung im zivilrechtlichen Verfahren.
Antwort: Auch ein Verein/Gesellschaft haftet natürlich dann als Betreiber des WLAN-Netzes, wenn dieses ungeschützt ist.
Es geht hier ja letztlich nicht um einen Internet-Service-Provider (im Sinne einer Zugangsermöglichung), sondern um einen Host-Provider, da ja in dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall sich 244 Audiodateien auf der Festplatte des „Störers” befanden. Auch kommerzielle Host-Provider können insoweit in selbem Maße in Anspruch genommen werden.
Antwort: Es kann nach dem Urteil des LG Hamburg keinem WLAN-Betreiber mehr geraten werden, einen völlig ungesicherten Internetzugang bereit zu halten – das gilt natürlich auch für kommerzielle Anbieter. Letztere wird es aber ohnehin kaum treffen, da deren Netze in der Regel geschützt sind. Probelmatischer ist es dagegen bei WLAN-Netzanbietern, die unentgeltlich ihr WLAN anbieten – wie etwa bei Flughäfen, Bibliotheken, Cafés etc. der Fall. Diesen „Serviceeinrichtungen” wäre im Grunde genommen zu raten, ihren Service nur noch nach einer – natürlich praxisfernen – Registrierung und Erfassung der Benutzer zu erbringen.
Natürlich nicht. Für den Fall, dass das WLAN nicht gegen den Zugriff durch unerwünschte Dritte geschützt ist, gibt es hier jedoch zumindest aus strafrechtlicher Sicht zur Zeit noch wenig zu befürchten. Jedoch kann hier an einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durch den WLAN-Betreiber gedacht werden. Ist das Netzwerk jedoch durch entsprechende Zugangssperren gesichert, kann man sich bei einem unberechtigten Einloggen durchaus strafbar machen. Hier käme etwa der Straftatbestand des „Erschleichens von Leistungen” in Betracht, vgl. dazu § 265a StGB.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von Georgie Sustrean
zum Beitrag Haftung beim ungeschützten WLAN? - Leserfragen und Antworten
Hallo; Mein WLAN war ungeschützt ohne dies zu wissen und dies habe ich nur Ende Dezember erfahren und gesichert. Jetzt bekomme ich von der Anwaltkanzlei Drohungen von Geldbußen, da jemand; ohne... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Haftung beim ungeschützten WLAN? - Leserfragen und Antworten
Wir würden gerne wissen wie die Rechtslage ist, wenn in einer Bürogemeinschaft Illegale Downloads betrieben wurden. Das W-Lan ist per WPA verschlüsselt und es hat aus dem Büro keiner Illegale... » Weiterlesen
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