Das OLG Hamburg (Beschluss vom 24.11.2008, Az.: 5 W 117/08) hat kürzlich entschieden, dass den zu Unrecht Abgemahnten keine Antwort- und Aufklärungspflichten mangels einer wettbewerbswidrigen Handlung treffen.
Abgemahnt wurde hier wegen einer vermeintlich wettbewerbswidrigen Werbeanzeige, die aber nie geschaltet wurde. Dieses nicht unwichtige Detail hat die abgemahnte Partei der Gegenseite aber nie offenbart.
Das musste sie auch nicht, stellten die Richter aus Hamburg jetzt fest. Denn wenn eine wettbewerbswidrige Handlung weder begangen wurde noch droht, kann daraus keine Pflicht entstehen über falschen Tatsachen aufzuklären. Allein die Übersendung einer Abmahnung ist für die Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses und einer sich daraus ergebenden Antwortpflicht nicht ausreichend.
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