Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11), dass eine Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend sei, wenn diese durch die Bedingung eingeschränkt werde, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden. Dagegen sei die Einschränkung „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ dem Verbraucher nicht klar, weswegen diese den Verbraucher in die Irre führe.
Das OLG Hamm führt zum Begriff des „autorisierten Händlers“ als Bedingung einer Tiefstpreisgarantie aus, dass dieser zwar nicht ganz eindeutig sei und der Verbraucher die Bedeutung dessen nicht genau kenne. Jedoch würden die Verbraucher den Begriff allgemein dahingehend verstehen, dass damit Händler gemeint seien, die im Ganzen dazu berechtigt sind, die angebotenen Produkte zu vertreiben.
Das OLG Hamm:
Es wird vorausgesetzt, dass der Händler, (…), insoweit berechtigt und “autorisiert” ist und nicht etwa unerlaubte Importe von Markenwaren o.ä. anbietet.
Unter diesen Gesichtspunkten sei eine Irreführung des Verbrauchers durch den Begriff des „autorisierten Händlers“ nicht gegeben.
Anders sehe es jedoch bei dem Kriterium der „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ aus. Dieser Ausdruck sei aus der Sicht des Verbrauchers nicht genau bestimmbar. Es sei weder geklärt welche Handelsstufe gemeint sei, noch ob es sich um „handelsübliche Mengen“ für den Verbraucher oder den Händler handle, so das OLG Hamm. Abgesehen davon könne eine Handelsüblichkeit abhängig von der Größe des Händlers und Art des Produkts variieren.
Die Auffassungen von „handelsüblichen Mengen“ könnten beim Händler und beim Verbraucher viel zu stark auseinandergehen. Die Werbung mit der Tiefstpreisgarantie lasse es für den Verbraucher attraktiv erscheinen auch mehrere Produkte zu erwerben, während der Anbieter sich alsbald auf eine „nicht mehr handelsübliche Menge“ berufen könnte.
Daher sei der Ausdruck „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ als Bedingung einer Tiefstpreisgarantie zur Irreführung des Verbrauchers geeignet.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de