Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Die Einschläge für Google in Deutschland kommen näher. Nun hat das Landgericht Hamburg in zwei fast gleichnamigen Entscheidungen (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06) und (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07) einem Künstler Recht gegeben, der sich dagegen gewehrt hatte, dass seine Werke als Fotografien in der Google Suchmaschine ohne seine Genehmigung in Form von Thumbnails (kleine Bildvorschau) auftauchten.
In Parallelverfahren ergingen gleiche Entscheidungen auch gegen die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet. Diese hatten auf ihren Internetpräsenzen ihren Nutzern eine Schnittstelle zu Googles Bildersuche zur Verfügung gestellt. Google sieht den Bilderservice seiner Suchmaschine in Frage gestellt und hat Berufung gegen das sie betreffende Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt. Die vom Landgericht Hamburg ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ist daher noch nicht wirksam.
Das OLG Jena hatte im Februar dieses Jahres in einem ähnlichen Fall letztlich zu Gunsten von Google entschieden (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07. Das OLG Jena hatte eine in der Erstellung und öffentlichen Verfügbarmachung eines Thumbnails ohne Zustimmung des Urhebers zwar auch eine Urheberrechtsverletzung angenommen, aber entschieden, dass die Geltendmachung dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Urheber eine „ Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen habe, dass er bei der Präsentation seiner Werke im Internet Suchmaschinen den Zugriff auf seine Seite so erleichtere, dass die „crawler““ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ würden.
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall konnte von so einer mutmaßlichen Einwilligung oder Anlockung von Suchmaschinen durch den Künstler keine Rede sein. Das Gericht stellte fest, dass nicht erwiesen sei, dass der Künstler sein Fotografie selbst im Internet öffentlich zugänglich gemacht oder Dritten das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen eingeräumt habe.
D
er nicht amtliche Tenor der landgerichtlichen Entscheidung lautet:
- Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Bildern als Thumbnails zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar und verletzt ohne Einwilligung des Urhebers dessen ausschließliches Recht, die Fotos gemäß § 19a UrhG, öffentlich zugänglich zu machen. Auch stellt die Herstellung eines Thumbnails eine unfreie Bearbeitung eines Werkes gemäß § 23 UrhG dar.
- Selbst wenn sich Webseitenbetreiber nicht gegen den Zugriff von „Crawlern“ durch geeignete Maßnahmen schützten, entlastet dies Google nicht von der eigenen Pflicht, Urheberrechte Dritter als absolute, d.h. gegenüber jedermann wirkende Rechte, nicht zu beeinträchtigen.
Da es Google verständlicher Weise um viel ging, hat sie sich mit Händen und Füßen gegen eine Unterlassungsverfügung gewehrt und alles betritten was zu betreiten war und gleichzeitig einen Haufen von Gründen aufgetürmt, auf Grund derer ihr Geschäftsmodell des Anzeigens von Thumbmails in ihrer Bildertrefferliste rechtmäßig sei. So hat sie u.a. vorgetragen,
Dabei setzt sich das Gericht durchaus damit auseinander, dass Suchmaschinen von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit einer vernetzten Gesellschaft sind. Das Gericht war sich auch bewusst, dass es Google kaum möglich ist, zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Abbildungen technisch oder organisatorisch zu differenzieren. Das Gericht führte daher selber aus, dass es erhebliche Auswirkungen auf die Existenz von Bildersuche habe, wenn aus urheberrechtlichen Gründen das Ergebnis dieser Suchdienste nicht mehr in den Trefferlisten als Thumbnails dargestellt werden könnten.
Das Gericht sah sich aber nicht in der Lage, aufgrund der eindeutigen Rechtslage nach deutschem Recht für Google ein Sonderrecht zu schaffen und damit der Tatsache Rechnung zu tragen,
„dass die extensive Auslegung von Schrankenbestimmungen vom Gesetzgeber für gänzlich andere Nutzungssachverhalte konzipiert worden ist". Aber unabhängig hiervon seien keine Gründe ersichtlich, aus denen sich zwingend eine unentgeltliche Nutzung durch Google ergebe. Das Gericht führte aus, Google „….betreibt einen kommerziellen Dienst, der die streitgegenständlichen Werke - wenn auch in erheblich verkleinerter Form - urheberrechtlich relevant nutzt. Selbst wenn sie im Rahmen der Bildersuche keine Werbeplätze vermarktet, so schafft sie doch durch das Angebot der Bildersuche einen Mehrwert, der die Attraktivität ihrer gesamten, unter der Domain www.google.de angebotenen Dienstleistungen erhöht, mit welchen die Beklagte erhebliche (Werbe-) Umsätze generiert. Aus dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz folgt aber, dass auch eine nur mittelbar umsatzrelevante Nutzung urheberrechtlicher Werke vergütungspflichtig ist. Insoweit ist die streitgegenständliche Werknutzung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bspw. mit der ebenfalls vergütungspflichtigen Nutzung von Hintergrundmusik in Geschäftslokalen vergleichbar, die in aller Regel auch keine direkte umsatzrelevante Größe darstellt."
Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Hamburg entscheiden wird. Setzt sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg durch, kann Google seinen Bildersuchdienst in Deutschland einstellen. In diesem Fall wäre aber eine gesetzgeberische Lösung denkbar, durch die den Interessen der Urheber von Bildern z.B. pauschal durch eine Zahlung von Google an eine Verwertungsgesellschaft Rechnung getragen würde.
Ob der vom LG Hamburg proklamierte Urheberschutz wirklich im Sinne der meisten Urheber ist, ist sehr fraglich. In der Regel begrüßt es ein Urheber, wenn seine Werke von Google gefunden werden. Will er nicht gefunden werden, gibt es technische Möglichkeiten, dies zu verhindern.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
1 Kommentar
Kommentar von agentur rau
zum Beitrag Weitere Niederlage: Für Google an der Thumbnail-Front
Guten Tag, ich finde, dass Urteil zwar sachlich begründet, es geht aber an der Praxis vorbei ... ich gehe auch davon aus, dass es dem größten Teil der Urheber nur recht ist, wenn die Bilder im... » Weiterlesen
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de