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Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen

08.03.2022, 14:41 Uhr | Lesezeit: 89 min
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen

Der aktuelle Leitfaden der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich intensiv mit den rechtlichen Vorgaben, die beim Bereitstellen von Textilerzeugnissen auf dem EU-Markt zu beachten sind. Welche Kennzeichnungsregeln sieht die europäische Textilkennzeichnungsverordnung vor? Welche Textilerzeugnisse sind tatsächlich kennzeichnungspflichtig und welche nicht? Wie lauten die allein zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern? Wie erfolgt die Anbringung des Etiketts oder der Kennzeichnung direkt am Produkt? Was wird aktuell häufig abgemahnt und welche neuere Rechtsprechung sollte man zum Thema Textilkennzeichnung kennen? Wir klären gerne auf.

Inhaltsverzeichnis

I. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Textilien über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Verkauf von Textilien mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

II. Allgemeine Fragen zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung

Frage: Was ist Sinn und Zweck der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung?

Die EU-Vorgaben hinsichtlich der Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind inhaltlich höchst technisch und enthalten detaillierte Bestimmungen, die einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfen. Damit die Mitgliedstaaten die technischen Änderungen nicht in nationales Recht umzusetzen brauchen und so der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert wird, schien eine Verordnung der zweckmäßigste Rechtsakt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu sein.

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung enthält Vorschriften

  • für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen,
  • über die Kennzeichnung nichttextiler Bestandteile tierischen Ursprungs (zum Beispiel Leder) und
  • über die Bestimmung der Faserzusammensetzung durch quantitative Analyse.

Die Verordnung verpflichtet die Industrie und den Handel unter anderem, den Verbraucher darüber zu informieren, aus welchen textilen Rohstoffmengen die im Geschäftsverkehr angebotenen Textilerzeugnisse bestehen („Kennzeichnungspflicht“). Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, sich ein ausreichendes Bild über die Qualität, Verwendbarkeit und insbesondere die textile Zusammensetzung der jeweils angebotenen Textilerzeugnisse machen zu können.

Aus dem Grund vereinheitlicht die Europäische Textilkennzeichnungsverordnung die Bezeichnungen von Textilfasern und die Angaben auf Etiketten, Kennzeichnungen und Unterlagen, die Textilerzeugnisse auf verschiedenen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen begleiten.

Frage: Wurde die EU-Textilkennzeichnungsverordnung seit ihrem Inkrafttreten überarbeitet?

Ja, in dreierlei Hinsicht:

1. Übersetzungsfehler korrigiert

Die Verordnung enthielt zu Beginn einige redaktionelle bzw. Übersetzungsfehler. Aus dem Grund wurde mittlerweile eine Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2011)

Seite 13, Anhang I Tabelle 2 Nummer 26 -> anstatt:

"Seide"

muss es heißen:

"Polyacryl".

Seite 18, Anhang V Nummer 16 -> anstatt:

"Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen"

muss es heißen:

"Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen".

2. Änderung durch EU-Verordnung 286/2012

Zur Anpassung der Verordnung Nr. 1007/2011 an den technischen Fortschritt wurde die Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser in die Liste der Textilfaserbezeichnungen in den Anhängen I und IX dieser Verordnung aufgenommen. Zudem wurden in Anhang VIII der Verordnung Nr. 1007/2011 einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von binären Textilfasergemischen und einheitliche Prüfverfahren für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern festgelegt.

3. Änderung durch EU-Verordnung 2018/122

Ein Hersteller beantragte nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 bei der Kommission, „Polyacrylat“ als neue Faserbezeichnung in die in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Liste aufzunehmen. Das im Antrag enthaltene technische Dossier erfüllte alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen. Daraufhin wurde die neue Faserbezeichnung „Polyacrylat“ in die Liste der Textilfaserbezeichnungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit aufgenommen.

Zudem sieht die EU-Verordnung 2018/122 weitere Änderungen vor. Diese sind hier nachlesbar.

Frage: Was haben Händler beim Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen zu beachten?

Gemäß Artikel 14, 15 der europäischen Textilkennzeichnungserordnung müssen Textilerzeugnisse ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, wenn sie (gewerbsmäßig) auf dem Markt bereitgestellt, also in den Verkehr gebracht werden. Es geht hierbei um detailliert gehaltene Angaben zu Art und Gewichtsanteile der verwendeten Textilfasern.

Frage: Gilt die Textilkennzeichnungsverordnung auch im B2B-Bereich?

Ja.

Frage: wo kann man die Textilkennzeichnungsverordnung in anderen Amtssprachen beziehen?

Die jeweils zugelassenen Faserbezeichnungen in anderen Mitgliedsstaaten können dem Anhang I der Verordnung in der jeweiligen Sprachfassung entnommen werden. Zu den unterschiedlichen Sprachfassungen geht es hier.

Frage: Welche Rolle spielt das aktuell geltende deutsche Textilkennzeichnungsgesetz?

Als unmittelbar geltendes Unionsrecht bedarf die EU-Textilkennzeichnungsverordnung hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht. Es waren jedoch die erforderlichen Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug der Textilkennzeichnungsverordnung zu schaffen und nationale Regelungen zu Teilaspekten mit Regelungsoptionen zu treffen. Insbesondere waren Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten Behörden, zur Marktüberwachung und zu Ordnungswidrigkeiten zu treffen. Auf diesen Regelungsumfang ist das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz im wesentlichen beschränkt.

III. Allgemeine Regeln der Textilkennzeichnung

Frage: Welche grundlegenden Regeln sind bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen einzuhalten?

Um Folgendes geht es dabei:

Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.

Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!

Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden, vgl. Artikel 16 Absatz der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Andere Informationen müssten stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.

Frage: Welche Textilerzeugnisse sind kennzeichnungspflichtig?

Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus Textilfasern bestehen

Alle Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen, sind ordnungsgemäß im Sinne der Verordnung zu kennzeichnen.

Ein Textilerzeugnis im Sinne der der Verordnung ist ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren (so Artikel 3 Absatz 1 a).

Textilerzeugnissen gleichgestellte Erzeugnisse

Zudem sieht die Verordnung vor, dass folgende Erzeugnisse Textilerzeugnissen gleichgestellt werden – also auch entsprechend im Internet gekennzeichnet werden müssen - vgl. Artikel 2 Absatz 2 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung:

a. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %.

b. Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %.

Beispiel Sonnenschirm: Bei einem Sonnenschirm kommt es also nicht darauf an, ob dieser zu 80 % aus textilen Rohstoffen besteht (das wäre praktisch nie der Fall). Entscheidend ist nur, dass der Bezugsstoff des Schirms zu 80 % aus textilen Rohstoffen besteht.

Begriffsbestimmung: Möbel sind Einrichtungsgegenstände, die in Privathaushalten / Büros oder auch Geschäften verwendet werden.

c. Die Textilkomponenten

  • der oberen Schicht (Nutzschicht) mehrschichtiger Fußbodenbeläge.
  • von Matratzenbezügen,
  • von Bezügen von Campingartikeln,

sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;

Praxishinweise:

aa. Oberschicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge: Diese ist also in dem Fall kennzeichnungspflichtig, dass die Gehfläche zu mindestens 80 % aus textilen Fasern besteht. Sollte ein Teppich äußerlich keinerlei flächenhafte Strukturen aufweisen, sondern vielmehr in der Struktur durch und durch aus einem einheitlichen Material zu bestehen scheinen, so kann nicht von einem mehrschichtigen Teppich mit Grund- und Nutzschicht gesprochen werden, selbst wenn das vermeintlich einheitliche Material im inneren Kern aus einem anderen - weiteren - Rohstoff besteht (so Thomas Lange / Wolfgang Quednau, Kommentar zur europäischen Textilkennzeichungsverordnung, S. 34; vgl. auch OLG München, Urt. v. 06.10.1983.)

bb. Matratzen: Es ist seit dem 07.11.2011 nicht mehr zwingend erforderlich, jegliche Teile einer Matratze, die zu mindestens aus 80 % textilen Rohstoffen bestehen, zu kennzeichnen. Ausreichend ist es vielmehr, nur die Textilkomponenten von Matratzenbezügen auszuweisen.

cc. Textile Campingartikel: Es ist seit dem 07.11.2011 nicht mehr zwingend erforderlich, jegliche Teile von Campingartikeln, die zu mindestens aus 80 % textilen Rohstoffen bestehen, zu kennzeichnen. Ausreichend ist es vielmehr, nur die Textilkomponenten von Bezügen zu Campingartikeln auszuweisen.

d. Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Sollten also freiwillig ( = ohne, dass hierzu eine gesetzliche Pflicht bestünde) Angaben zum Fasergehalt von Textilien gemacht werden, die in andere Produkte eingearbeitet sind, so unterliegen diese Angaben (aber auch nur diese) wiederum den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung.

Beispiel: Eine Lederhose ist nicht kennzeichnungspflichtig im Sinne der Textilkennzeichungsverordnung - selbst wenn sie Futterstoffe aufweisen sollte. Grund: Es werden nur Erzeugnisse als eigenständige (und damit kennzeichnungspflichtige) Textilerzeugnisse angesehen, die zu mindest 80 % aus Textilfasern bestehen (Leder ist keine Textilfaser). Sollten nun freiwillig Angaben zum Fasergehalt der Futterstoffe gemacht werden, so unterliegen diese Angaben den Regelungen der Textilkennzeichnungsverordnung.

Frage: Wie lauten die allein zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern?

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen nur exakt die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden.

Fasern, die nicht im Anhang I aufgeführt sind, können gemäß Anhang I Nr. 48 entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, gekennzeichnet bzw. etikettiert werden. Denkbar wäre auch, solche Fasern gemäß Artikel 9 Abs. 5 EU-Textilkennzeichnungsverordnung als "sonstige Fasern" zu bezeichnen.

Nachfolgend die Liste der allein zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern - entsprechend Anhang 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung:

Nr.BezeichnungBeschreibung der Faser
1WolleFaser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere
2Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora (-kanin), Vikunja,Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter, mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Tierhaar“Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter
3Tierhaar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Rosshaar)Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
4SeideFaser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird
5BaumwolleFaser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
6KapokFaser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
7Flachs bzw. LeinenBastfaser aus den Stängeln des Flachses (Linum usitatissimum)
8HanfBastfaser aus den Stängeln des Hanfes (Cannabis sativa)
9JuteBastfaser aus den Stängeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata
10ManilaFaser aus den Blattscheiden der Musa textilis
11AlfaFaser aus den Blättern der Stipa tenacissima
12KokosFaser aus der Frucht der Cocos nucifera
13GinsterBastfaser aus den Stängeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum
14RamieFaser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
15SisalFaser aus den Blättern der Agave sisalana
16SunnFaser aus dem Bast der Crotalaria juncea
17HenequenFaser aus dem Bast der Agave fourcroydes
18MagueyFaser aus dem Bast der Agave cantala
19AcetatFaser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 %, jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxyl- gruppen
20AlginatFaser aus den Metallsalzen der Alginsäure
21CuproRegenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
22ModalNach einem geänderten Viskoseverfahren her- gestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind Folgende: BC (Zentinewton) ≥ 1,3 √ T + 2 T // BM (Zentinewton) ≥ 0,5 √ T wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist.
23Regenerierte ProteinfaserFaser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
24TriacetatAus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind
25ViskoseBei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser
26PolyacrylFaser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
27PolychloridFaser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
28FluorfaserFaser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff- Monomeren gewonnen werden
29ModacrylFaser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichts- prozent Acrylnitril aufgebaut wird
30Polyamid oder NylonFaser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
31AramidFasern aus linearen synthetischen Makro- molekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf
32PolyimidFaser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist
33LyocellDurch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel (Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser) hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten
34PolylactidFaser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milch- säureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt
35PolyesterFaser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
36PolyethylenFaser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
37PolypropylenFaser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
38PolyharnstoffFaser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
39PolyurethanFaser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist
40VinylalFaser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
41TrivinylFaser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile aufweist
42ElastodienElastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
43ElasthanElastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
44GlasfaserFaser aus Glas
45ElastomultiesterFaser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makro- molekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zumindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
46ElastolefinFür Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
47MelaminFaser, die zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus quervernetzten, aus Melaminderivaten bestehenden Makromolekülen aufgebaut ist
48Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z. B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind
49Polypropylen/Polyamid-BikomponentenfaserBikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Gewichtsprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht“ (vgl. EU-Verordnung 286/2012)
50PolyacrylatFaser aus quervernetzten Makromolekülen, die aus mehr als 35 Gewichtsprozent Acrylatgruppen (Säure, Leichtmetallsalze oder Ester) und weniger als 10 Gewichtsprozent Acrylnitrilgruppen in der Kette und bis zu 15 Gewichtsprozent Stickstoff in der Quervernetzung aufgebaut wird“ (vgl. EU-Verordnung 2018/122)

Hinweise:

- Die obige Tabelle berücksichtigt selbstverständlich die Berichtigung der Verordnung Nr. 1007/2011.

Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung sieht - zusätzlich zu den in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen von Textilfasern - weitere zulässige Bezeichnungen vor, deren Verwendung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist:

  • "diverse Faserarten"
  • "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung"
  • "Halbleinen"
  • "sonstige Fasern"
  • "Schurwolle"

Frage: Wie dürfen die in Anhang I bezeichneten Faserbezeichnungen genutzt werden?

"Wolle"

Bei der Wolle eines Schafes darf die Rasse nicht als Zusatz des Fasernamens genannt werden.

(Unzulässiges) Beispiel: "100 % Merinowolle"

Zulässig wäre es dagegen, die Rasse des Schafes getrennt von der Bezeichnung der Faser anzugeben, wie beispielsweise:"100 % Wolle (Merinowolle)"

"Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora (-kanin), Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter"

Die in der Überschrift genannten Tiere können mit und ohne der zusätzlichen Bezeichnung "Wolle" oder "Haar" verwendet werden.

Zulässig ist etwa der Ausdruck: "100 % Kamelhaar" oder auch "Yakwolle"

"Tierhaar, Haar"

Die Bezeichnung "Tierhaar" oder "Haar" darf mit aber auch ohne Angabe der Tiergattung genutzt werden (z. B. "Rinderhaar", "Hausziegenhaar", "Rosshaar" oder eben nur "Tierhaar").

Aber Achtung: Das gilt nur für die Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 der in Anhang I dargestellten Liste genannt sind.

"Seide"

Unter "Seide"versteht man Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden. Zu beachten ist, dass in der Rohstoffgehaltsangabe nur exakt die Bezeichnung „Seide“ verwendet darf.

Begriffe wie „Tussahseide“, „Wildseide“ oder auch Zusätze wie „echte“ Seide, „reale“ Seide oder „Naturseide“ sind verboten (mehr Informationen hierzu: Lange/Quednau, Kommentar zur Textilkennzeichnungsverordnung, S. 62).

Die Verwendung des Begriffs „Seide“ ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig, vgl. Artikel 5 Abs. 2 EU-Textilkennzeichnung.

Frage: Welche Textilerzeugnisse sind nicht kennzeichnungspflichtig?

Liste: Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist

Bei folgenden aufgelisteten (sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Vorerzeugnisse) Textilerzeugnisse ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung die Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung entbehrlich:

Nr.;Textilerzeugnisse;Anmerkungen IT Recht Kanzlei
1;Hemdsärmelhalter;
2;Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen;Spinnstoffe sind textile Fasern
3;Etiketten und Abzeichen;
4;Polstergriffe, aus Spinnstoffen; Spinnstoffe sind textile Fasern
5;Kaffeewärmer;
6;Teewärmer;
7;Schutzärmel;
8;Muffe, nicht aus Plüsch;Unter "Muffe" versteht man eine warmgefütterte Rühre, in welche von beiden Seiten die Hände zum Wärmen gesteckt werden können.
9;Künstliche Blumen;
10;Nadelkissen;
11;Bemalte Leinwand;
12;Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen;Verstärkungen sind Fäden oder Stoffe, die an bestimmten eng begrenzten Stellen das Textilerzeugnis verstärken, versteifen oder verdicken
13;Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind;Achtung: Hiervon ist nicht die "B-Ware" umfasst, also neue ungebrauchte Ware mit kleineren Mängeln, die mit einem Nachlass verkauft wird.
14;Gamaschen;
15;Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft;
16;[Täschnerwaren aus textilen Fasern ("Spinnstoffe") sowie Sattlerwaren aus textilen Fasern](https://www.it-recht-kanzlei.de/taeschnerware-nicht-kennzeichnungspflichtig.html);Sattlerwaren sind Gegenstände aus textilen Fasern, die zur Verwendung im Umgang mit Tieren hergestellt werden. Umfasst werden aber auch die textilen Erzeugnisse einer Autosattlerei bei der Herstellung von Autositzen. / Quelle: Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, 4. Auflage, Lange/Quednau)
17;Reiseartikel, aus Spinnstoffen;
18;Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien (also Wandteppische) und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind;
19;Reißverschlüsse;
20;Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen;
21;Buchhüllen aus Spinnstoffen;
22;Spielzeug;Der Begriff "Spielzeug" ist hier definiert. Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 14.06.2012, Az. 2 - 03 0 183/12 klargestellt, dass nicht die bloße Bewerbung eines Textilerzeugnisses als Spielzeug, sondern nur "echtes Spielzeug" die Pflicht zur Nennung der Textilfasern und Faserzusammensetzung entfallen läßt.
23;Textile Teile von Schuhwaren;
24;Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2;
25;Topflappen und Topfhandschuhe;
26;Eierwärmer;
27;Kosmetiktäschchen;
28;Tabakbeutel aus Gewebe;
29;Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe;
30;Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm2;
31;Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe.;Beispiele: Schutzkleidung von Eishockeyspielern oder Schutzjacken für Reiter.
32;Toilettenbeutel;
33;Schuhputzbeutel;
34;Bestattungsartikel;
35;Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte;Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt.
36;Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial;
37;Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind: a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern / b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird;
38;Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken;
39;Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden;
40;Segel;
41;Textilwaren für Tiere;
42;Fahnen und Banner;

Achtung: Die sich aus dem Produktsicherheitsgesetz ergebenden Kennzeichnungsvorgaben bei Verbraucherprodukten sind hiervon unberührt bzw. weiterhin zu beachten.

Liste: Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung nicht zu berücksichtigende Artikel

Folgende aufgelisteten Artikel sind bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung gemäß Artikel 19 Absatz II der EU-Textilkennzeichnungsverordnung i.V.m. Anhang VII der Verordnung nicht zu berücksichtigen:

Nr.ErzeugnisseAusgenommene Artikel
1Alle Textilerzeugnissenicht textile Teile, Webkanten, Etiketten und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteil des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Zubehör, Schmuckbesatz, nichtelastische Bänder, an bestimmten, eng begrenzten Stellen eingearbeitete elastische Fäden und Bänder sowie, unter den in Artikel 10 genannten Bedingungen, sichtbare und isolierbare Fasern rein dekorativer Funktion und Fasern mit antistatischer Wirkung.
2Alle TextilerzeugnisseFettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel, zusätzliche Färbe- und Druckhilfsmittel sowie sonstige Textilbearbeitungserzeugnisse
3Fußbodenbeläge und Teppichesämtliche Teile außer der Nutzschicht
4PolstergewebeBinde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht sind
5Vorhänge, Gardinen und ÜbergardinenBinde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Vorderseite des Stoffes sind
6SockenZusätzliches Elastikgarn im Bündchen sowie Verstärkungsgarn an Zehen und Ferse
7StrumpfhosenZusätzliches Elastikgarn im Bündchen sowie Verstärkungsgarn an Zehen und Ferse
8Andere als die unter den Buchstaben 1 bis 7 genannten TextilerzeugnisseGrundschichten, Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuss des Gewebes ersetzen, Polsterungen, die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen, sowie — vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 2 — Futterstoffe

Anmerkung zu Nr. 8: Im Sinne dieser Bestimmung:

- gelten nicht als auszusondernde Versteifungen: die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken sowie Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen;
- gelten als Verstärkung: Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden, um sie zu verstärken, zu versteifen oder zu verdicken.

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Weitere Ausnahmen

Nicht kennzeichnungspflichtig im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung sind zudem

  • Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden - vgl. Artikel 2 Absatz 3 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Heimarbeiter ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5 HAG) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.
  • Maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden - vgl. Artikel 2 Absatz 4 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Unter diese Regelung fällt demnach nicht die industrielle Fertigung von Textilerzeugnissen nach individuellen Maßvorgaben von Verbrauchern.

Diese Ausnahmen beschränken sich auf Geschäftsvorgänge zwischen diesen Heimarbeitern oder selbständigen Unternehmen und denjenigen Personen, von denen sie Arbeitsaufträge erhalten, sowie zwischen selbständigen Schneidern und Verbrauchern.

Achtung: Die sich aus dem Produktsicherheitsgesetz ergebenden Kennzeichnungsvorgaben bei Verbraucherprodukten sind hiervon unberührt bzw. weiterhin zu beachten.

Frage: Sind bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen Abkürzungen erlaubt?

Dies ist nicht der Fall, vgl. Artikel 14 Absatz 3 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Frage: Sind Textilerzeugnisse in Katalogen/Prospekten sowie im Internet zu kennzeichnen?

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO sind, wenn ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise anzugeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Verpflichtung ist auf den Zeitpunkt der Bereitstellung des Textilerzeugnisses auf dem Markt bezogen. Der Begriff der "Bereitstellung auf dem Markt" wird nach Art. 3 Abs. 2 TextilKennzVO durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 bestimmt. Nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, hat er nach Art. 15 Abs. 3 TextilKennzVO sicherzustellen, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt.

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO müssen, wenn Textilerzeugnisse Verbrauchern zum Kauf angeboten werden, die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO genannten Informationen dem Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, und zwar auch dann, wenn der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO). Diese gegenüber Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO erweiterte Verpflichtung in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO des ein Textilerzeugnis an einen Verbraucher abgebenden Wirtschaftsakteurs soll sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf solcher Erzeugnisse deren Fasergehalt zutreffend erkennen kann, um mit diesem Wissen eine informationsgeleitete Kaufentscheidung treffen zu können (vgl. Lange/Quednau, Kommentar zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung, 2014, S. 136 und 143). Diese besondere Verpflichtung des Händlers besteht (erst) ab dem Zeitpunkt, zu dem er dem Verbraucher die Ware in einer Weise - etwa mittels Prospekten, Katalogen oder im Internet - präsentiert hat, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Ware unmittelbar zu erwerben oder im Wege der Fernkommunikation zu bestellen (vgl. Lange/Quednau aaO S. 144; Schäfer, BB 2011, 3079, 3081 und BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15).

Kataloge/ Prospekte mit direkter Bestellmöglichkeit

Sollten Kataloge/Prospekte eine direkte Bestellmöglichkeit vorsehen (etwa durch die Angabe einer Bestell-Hotline), so sind darin beworbene Textilprodukte in jedem Falle im Sinne der EU-Textilkennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen.

Kataloge/ Prospekte ohne direkte Bestellmöglichkeit

Bei Werbekatalogen/Werbeprospekten ohne direkte Bestellmöglichkeit (also auch keine Online- oder Telefonbestellung möglich) bestehen keine Informationspflichten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO, da die Informationen über die Textilzusammensetzung noch vor dem Kauf erteilt werden können, so der BGH (Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15).

Begründung des BGH:

Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO - Gleiches gilt für Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 TextilKennzVO, auf den sich die Revision zur Begründung ihres Standpunktes bezieht - bestimmten Pflichten bestehen nach Art. 3 Abs. 2 TextilKennzVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nur zum jeweiligen Zeitpunkt der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt, das heißt bei seiner (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Abgabe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit von einem Wirtschaftsakteur zum anderen (vgl. Lange/Quednau aaO S. 45 bis 48). Dementsprechend bestehen die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 (und Art. 14 Abs. 1) TextilKennzVO geregelten Pflichten des ein Textilerzeugnis abgebenden Wirtschaftsakteurs nur im Zeitpunkt der Abgabe des Erzeugnisses. Die Stellung des Verbrauchers wird dadurch verstärkt, dass für ihn die Informationen gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung bereits vor dem Kauf deutlich sichtbar sein müssen. Maßgeblich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO ist daher der Zeitpunkt, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird (vgl. Lange/Quednau aaO S. 143). Dem steht nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO die Präsentation von Textilerzeugnissen zum Kauf auf elektronischem Weg gleich. Zuvor bestehen für den Händler die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO geregelten Informationspflichten nicht.

Internet

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung stellt klar, dass diese Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein müssen; dies gilt ausdrücklich auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege (also etwa über das Internet) erfolgt, vgl. Artikel 16 I der Verordnung.

Frage: Wie platziert man die Angaben zur Textilkennzeichnung im Internet richtig?

Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Waren anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen wie z. B. Angaben zum Energieverbrauch bei Elektrohaushaltsgeräten, Materialangaben bei Textilien oder Gefahrenhinweise bei Spielzeug oder Chemikalien, entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.

Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?

Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.

Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:

1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.

3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).

4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.

Frage: Was gilt bei der freiwilligen Kennzeichnung?

Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) sind ein Abmahnklassiker. In eine Abmahngefahr begibt sich jedoch nicht nur der Händler, der kennzeichnungspflichtige Textilien online nicht oder nicht korrekt kennzeichnet. Auch derjenige, der eigentlich gar nicht kennzeichnungspflichtige Textilien online (freiwillig) kennzeichnet, dabei aber die Vorgaben der TKVO nicht beachtet, begibt sich in Gefahr.

Problematischer Beschluss des LG Münster...

Nach Ansicht des LG Münster müssen sich freiwillige Textilkennzeichnungsmaßnahmen für Textilien, die nach Anhang V TKVO von einer Kennzeichnung befreit sind, nicht an den spezifischen Kennzeichnungsvorgaben der Verordnung messen lassen.

Insbesondere für gebrauchte Textilien dürften nach Ansicht des Gerichts also Faserbezeichnungen verwendet werden, die nicht offiziell zugelassen sind.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist die Rechtsauffassung des Gerichts mit den von der TKVO verfolgten Zwecken einer einheitlichen, normierten Kennzeichnung aber nur schwer vereinbar.

Wer von der Textilkennzeichnungspflicht für Erzeugnisse nach Anhang V befreit ist, muss die Kennzeichnung nicht vornehmen. Wer sich dennoch zu einer (freiwilligen) Kennzeichnung entscheidet, müsste nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei nach der Zielsetzung der Verordnung aber alle Kennzeichnungsvorgaben ausnahmslos einhalten.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, etwa von Art. 5 Abs. 1 TKVO:

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.

Diese Vorschrift schreibt ausdrücklich vor, dass bei jeder Art von Textilkennzeichnungsmaßnahmen ausschließlich die Faserbezeichnungen nach Anhang I TKVO verwendet werden dürfen. Raum dafür, dass diese Vorgabe bei einer zwar freiwilligen, aber ihrer Natur nach tatsächlichen Textilkennzeichnung ohne Anwendung bleiben soll, gewährt die Vorschrift gerade nicht.

Würde man der Ansicht des LG Münster folgen, könnten schnell zwei parallele Formen von Kennzeichnungsmaßnahmen entstehen: eine gesetzeskonforme für alle Erzeugnisse, die der TKVO unterfallen, und eine willkürliche, gesetzlose für alle Erzeugnisse, die es nicht tun.

Dies läuft aber eindeutig dem in Erwägungsgrund 10 TKVO ausgewiesenen Ziel zuwider, "für alle Verbraucher in der Union zu gewährleisten, dass sie korrekte und einheitliche Informationen erhalten."

Die IT-Recht Kanzlei rät dazu, auch bei freiwilligen Textilkennzeichnungsmaßnahmen unbedingt und ausnahmslos die gesetzlichen Vorgaben zu befolgen und insbesondere nur die ausdrücklich zugelassenen Faserbezeichnungen zu verwenden.

Grundsatz: Textilerzeugnisse müssen (auch online) gekennzeichnet werden

Die „Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ – Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) enthält Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen.

Die TKVO betrifft auch den Onlinehandel, da der Kunde dort die Textilerzeugnisse – anders als im stationären Handel – vor seiner Kaufentscheidung nicht „in die Hand nehmen“ kann, etwa um das physische Kennzeichnungsetikett zu studieren. Er hat aber dasselbe Interesse wie ein Kunde im stationären Handel, zu erfahren, aus welchen Fasern das Erzeugnis besteht.

Damit sind Onlinehändler verpflichtet, die von ihnen angebotenen Textilerzeugnisse (bis auf wenige Ausnahmen) im Rahmen der Onlineangebote bezüglich der Faserzusammensetzung zu kennzeichnen. Die TKVO schreibt dabei auch in formeller Hinsicht genau vor, wie diese Kennzeichnung zu erfolgen hat (etwa durch eine abschließende Liste alleine zulässiger Faserbezeichnungen).

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Von der TKVO werden die meisten, jedoch nicht alle Textilerzeugnisse erfasst. Nach der Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 TKVO ist Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung für bestimmte Textilerzeugnisse entbehrlich.

Wichtige Ausnahme: Gebrauchte, konfektionierte Textilien

In der Praxis mit die wichtigste Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der TKVO ist diejenige für gebrauchte, konfektionierte Textilien. Damit sind alle in Serie hergestellten Textilerzeugnisse, die in der Vergangenheit bereits vom Endkunden getragen wurden und danach erneut auf den Markt gelangen, also der klassische „Second-Hand-Bereich“.

Nicht gemeint ist dagegen B-Ware (also ungebrauchte Textilien mit kleinen Schönheits- oder Verpackungsfehlern).

Man könnte in der Folge meinen, wer gebrauchte, konfektionierte Textilien anbietet, muss sich in Sachen Textilkennzeichnung keine weiteren Gedanken machen.

Hierbei gilt es jedoch 2 Fallstricke zu beachten!

Gebrauchte, konfektionierte Textilien müssen als solche bezeichnet werden

Zunächst wird gerne übersehen, dass die angebotenen gebrauchten Textilien auch ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen.

Der Onlinehändler sollte also – will er von der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO profitieren – die Gebrauchtware in seinen Angeboten auch ausdrücklich als solchen bezeichnen. Dies kann z.B. durch den Zusatz „Es handelt sich um ein gebrauchtes Kleidungsstück“ oder „Gebrauchtware“ erfolgen.

Geht aus dem Angebot nicht hervor, dass es sich um Gebrauchtware handelt, kann sich der Händler nicht auf die Ausnahme nach der TKVO berufen. Wird dann keine Textilkennzeichnung vorgenommen, besteht eine konkrete Abmahngefahr.

Wenn doch Angaben gemacht werden, dann aber richtig

Häufig ist zu beobachten, dass Onlinehändler auch bei gebrauchten, konfektionierten Textilien dann Angaben zur Faserzusammensetzung machen bzw. Bezeichnungen in der Beschreibung wählen, die ähnlich zu den zulässigen Faserbezeichnung nach Anhang I der TKVO sind und mit diesen verwechselt werden können.

Hier besteht eine Abmahnfalle:

Denn obwohl einerseits das Textilerzeugnis von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO ausgenommen ist (z.B. gebrauchtes, konfektioniertes Textilerzeugnis, das als solche bezeichnet ist), besteht andererseits – wird vom Händler dann bei dessen Anbieten eine Bezeichnung (insbesondere ein Markenzeichen oder Firmenbezeichnung) verwendet, welche mit einer Faserbezeichnungen nach Anhang I der TKVO identisch ist, verwechselt werden kann bzw. den Eindruck erweckt, das Erzeugnis bestünde aus diesem Material – die Verpflichtung, wieder sämtliche Kennzeichnungsvorgaben nach der TKVO einzuhalten.

Beispiel: Ein eBay-Händler verkauft einen gebrauchten Schal aus 100% Baumwolle bei eBay, der ausdrücklich als Gebrauchtware deklariert ist. Er macht keine Angaben zur Faserzusammensetzung (da dieses Erzeugnis von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO befreit ist). Seine Geschäftsbezeichnung und der eBay-Mitgliedsname lauten „acryl-master2019“.

Diese Bezeichnung könnte mit den zulässigen Faserbezeichnungen „Polyacryl“, „Modacryl“ und „Polyacrylat“ verwechselt werden. Von daher ist davon auszugehen, dass hier „durch die Hintertür“ des Art. 17 Abs. 2 S.2 TKVO wieder die Pflicht besteht, den gebrauchten Schal entsprechend der Vorgaben der TKVO zu kennzeichnen. Findet sich dann in der Beschreibung des Verkäufers nicht die Angabe „100% Baumwolle“ oder „reine Baumwolle“ besteht die Gefahr einer Abmahnung.

Ähnlich dürfte der Fall liegen, nimmt der Verkäufer an anderer Stelle des Angebots Angaben vor, die geeignet sind, mit einer Faserbezeichnung nach Anhang I der TKVO verwechselt zu werden (also z.B. wenn er bei einem Schaal aus 100% Polyacryl diesen als „Acrylschal“ bewirbt).

Wer also beim Verkauf von gebrauchten, konfektionierten und als gebraucht bezeichneten Textilien eine Angabe macht, die mit einer zulässigen Faserbezeichnung nach Anhang I der TKVO verwechselt kann, sollte die Textilkennzeichnung streng nach den Regeln der TKVO vornehmen (also das Erzeugnis gleich so behandeln, als sei es von der Kennzeichnungspflicht nicht ausgenommen).

Falle gilt auch für weitere Ausnahmen

Die beschriebene Abmahnfalle betrifft nicht nur den Fall des Verkaufs gebrauchter konfektionierter Textilien, sondern sämtliche (grundsätzlich) von der Kennzeichnungspflicht nach Anhang V der TKVO ausgenommene Textilien.

Geht es etwa um Schutzartikel für den Sport (ausgenommen Handschuhe), welche nach Anhang V Ziffer 31 TKVO von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, müsste der eBay-Verkäufer „acryl-master2019“ wiederum sämtliche Kennzeichnungsregeln nach der TKVO einhalten.

Guter Wille führt oft zu Problemen

In der Folge stellt sich auch ein weiteres Problem: Obwohl eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO besteht, will der Verkäufer dem Kunden doch weitergehende Infos zum Material geben, beachtet dabei aber die formalen Voraussetzungen der TKVO nicht (z.B. absteigende Gewichtung bei Mehrfasererzeugnissen, Verwendung unzulässiger Faserbezeichnungen).

Auch damit begibt sich der Händler - trotz seines guten Willens – wiederum in eine Abmahngefahr und sollte die Kennzeichnung dann gleich richtig vornehmen, in der Gestalt, wie es die TKVO für nicht ausgenommene Textilien vorschreibt.

Fazit: Wer ähnliche Bezeichnungen verwendet oder trotz Ausnahme doch kennzeichnet, sollte unbedingt die Vorgaben der TKVO einhalten

Obwohl grundsätzlich eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach der TKVO besteht, tappen viele Händler hinterrücks in die Abmahnfalle, wenn diese dann doch Angaben zur Faserzusammensetzung machen bzw. Bezeichnungen nutzen, die mit zulässigen Faserbezeichnungen nach Anhang I der TKVO verwechselt werden können.

Dann greift die streng formelle Kennzeichnungspflicht nach der TKVO trotz grundsätzlicher Ausnahme wieder, und die meisten Händler halten dann die strikten Vorgaben der TKVO nicht ein.

Die TKVO bleibt damit ein permanentes Abmahnthme. Sie suchen umfassende Informationen zur Kennzeichnungspflicht nach der TKVO? Eine umfassenden Leitfaden finden Sie gerne hier.

Frage: Sind "upgedycelte Textilien" kennzeichnungspflichtig?

Die Verarbeitung gebrauchter Stoffe oder Textilprodukte zu neuen, konfektionierten Erzeugnissen liegt im Trend und kontrastiert als umweltschonende Methode der Textilherstellung die in Verruf geratenen Praktiken der Großindustrie. Gerade umweltbewusste Verbraucher lenken ihre Kaufkraft daher vermehrt auf „Upcycling-Textilien“. Für Händler stellt sich in Anbetracht der grundsätzlich verpflichtenden Textilkennzeichnung nun aber die Frage, ob „upgecycelte“ Erzeugnisse in Bezug auf ihre Faserzusammensetzung gekennzeichnet werden müssen oder hier eine Ausnahme von dieser Pflicht eingreift.

Upcycling und die Textilkennzeichnungsverordnung

Nach Art. 14 der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 (TKVO) müssen Textilerzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80% bezüglich ihrer Faserzusammensetzung einerseits physisch etikettiert oder gekennzeichnet werden.

Andererseits ist die Faserzusammensetzung nach Art. 16 auch im Internet eindeutig so anzugeben, dass der Verbraucher sie vor dem Kauf einsehen kann. Maßgeblicher Anführungsort für die Textilkennzeichnung ist online daher grundsätzlich die Produktdetailseite, von der aus das Textilerzeugnis in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Wichtig und unbedingt zu beachten ist, dass für die Bezeichnungen der Textilfasern nur die in Anhang I TKVO explizit genannten Begriffe genutzt werden dürfen. Davon abweichende Faserbezeichnungen sind nicht zulässig.

Von der verpflichtenden Textilkennzeichnung macht die TKVO in Anhang V nun diverse Ausnahmen und lässt die Kennzeichnungserfordernisse für bestimmte Erzeugnisse und Erzeugniskategorien entfallen.

Eine explizite Ausnahme von der Textilkennzeichnung für das „Upcycling“, also die Fertigung konfektionierter Erzeugnisse aus Alterzeugnissen, gebrauchten Stoffen oder sonstigem bereits im Umlauf gewesenen textilen Rohmaterial sieht die TKVO nicht vor.

Denkbar wäre auf den ersten Blick aber, auf „upgecycelte“ Textilien die Ausnahme nach Anhang V Nr. 13 anzuwenden.

Danach ist eine Textilkennzeichnung entbehrlich für

gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Bei genauerer Lektüre des Ausnahmetatbestandes ist dessen Anwendbarkeit auf Textilien, die im Wege des „Upcycling“ gewonnen wurden, aber ausgeschlossen.

Die Ausnahme setzt einerseits nämlich materiell voraus, dass das Textilerzeugnis selbst gebraucht und im gebrauchten Zustand auch bereits konfektioniert (also auf eine bestimmte Passform zugeschnitten) ist. Gerade nicht erfasst ist die Anfertigung eines neuen Textils mit neuer Konfektionierung aus gebrauchten textilen Ausgangsstoffen.

Andererseits greift die Ausnahme nur ein, wenn das gebrauchte, konfektionierte Erzeugnis auch als solches bezeichnet wird. Auch diese Voraussetzung kann bei „Upcycling-Textilien“ nicht eingreifen, da diese ungeachtet ihrer Ausgangsmaterialien neu gefertigt und konfektioniert werden und somit gerade nicht als „Gebrauchtware“ vertrieben werden.

Damit ergibt sich, dass eine gesetzliche Ausnahme von der Textilkennzeichnung für das Upcycling gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, neue Textilien unabhängig von ihrem Anfertigungsprozess den Kennzeichnungsvorgaben grundsätzlich zu unterwerfen, um Verbrauchern die notwendige Transparenz bei der Kaufentscheidung zu ermöglichen.

„Upgecycelte“ Textilien sind demnach nur dann von den Textilkennzeichnungspflichten befreit, wenn für Sie – jenseits der Gebrauchtwaren-Ausnahme – ein anderer erzeugnisspezifischer Ausnahmetatbestand gemäß Anhang V der TKVO eingreift.

Frage: In welcher Sprache sind Textilerzeugnisse online zu kennzeichnen?

Online-Kennzeichnung bei Angeboten deutscher Händler zumindest auf deutsch

Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung ordnet an, dass die (gem. Art. 9 Abs. 1, 5 Abs. 1 notwendige) Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats erfolgen muss, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor.

Maßgeblich etwa für die Bundesrepublik Deutschland sind bei der Online-Kennzeichnung daher zunächst die in Anhang I der Verordnung aufgeführten deutschen Begriffe. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes (Geltung ab 24.02.2016) keine abweichende Regelung getroffen und ordnet ebenfalls die Kennzeichnung „in deutscher Sprache“ an.

Daher: Eine rein englische Textilkennzeichnung in deutschsprachigen Angeboten ist dementsprechend unzulässig. Dies entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18).

Online-Kennzeichnung auch in anderen Sprachen?

Ob die Online-Kennzeichnung darüber hinaus auch in anderen EU-Landessprachen zu erfolgen hat, ist noch nicht gerichtlich entschieden und derzeit umstritten. Diskutiert wird diese Fragestellung vor allem, wenn deutsche Online-Händler etwa durch das Anbieten eines Versandes in bestimmte andere EU-Länder die Märkte dieser Länder gezielt adressieren.

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass bereits Online-Händler abgemahnt worden sind, die ihre Waren in andere Mitgliedsstaaten vertrieben hatten, ohne die Online-Textilkennzeichnung auch in den Landessprachen der jeweiligen Zielländer vorzuhalten.

Die Abmahner waren der Auffassung, dass es nach den Vorgaben der EU-Textilkennzeichnungsverordnung nicht ausreichen würde, die Faserzusammensetzung lediglich in deutscher Sprache anzugeben, wenn auch der Versand in andere EU-Länder angeboten wird.

Diese Auffassung hat durchaus Berechtigung, weil Art. 16 Abs. 3 der Textilkennzeichnungsverordnung das Vorhalten der Kennzeichnung in einer Landessprache maßgeblich an die Bereitstellung des Textilerzeugnisses auf dem jeweiligen nationalen Markt knüpft. Diese maßgebliche Bereitstellung wird von der Textilkennzeichnungsverordnung durch Rückgriff auf die Definitionen der Verordnung 765/2008 definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Ausschlaggebend für die Bereitstellung mit der „Abgabe“ ist also, ob die Textilerzeugnisse für die physische Übergabe an Verbraucher eines Mitgliedsstaates bestimmt sind.

Für deutsche Online-Händler bedeutet dies, dass eine „Bereitstellung in einem anderen Land“ grundsätzlich immer dann vorliegt, wenn ein Versand in eben dieses Land angeboten wird, infolgedessen eine physische Übergabe der Textilerzeugnisse an ausländische Verbraucher vollzogen wird.

Ermöglicht ein deutscher Online-Händler durch das Angebot des Warenversandes in einen anderen Mitgliedsstaat Verbrauchern aus jenem Staat also die physische Inbesitznahme von Textilien, liegt eine „Bereitstellung auf dem Markt des Mitgliedsstaates“ vor und muss die Online-Kennzeichnung zumindest auch in der Sprache dieses Mitgliedsstaates vorgehalten werden.

Tipp: Als Grundregeln sollten also die folgenden beachtet werden:

  • die Sprache der Textilkennzeichnung sollte sich zunächst an der Sprache der Produktpräsentation orientieren
  • werden mit den Textilangeboten auch deutsche Verbraucher adressiert, sollte die Textilkennzeichnung zumindest auch auf Deutsch vorgehalten werden
  • werden auch Verbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten adressiert, sollten die Kennzeichnung zusätzlich in der jeweiligen Amtssprache angeführt werden

Die jeweils zugelassenen Faserbezeichnungen in anderen Mitgliedsstaaten können dem Anhang I der Verordnung in der jeweiligen Sprachfassung entnommen werden. Zu den unterschiedlichen Sprachfassungen geht es hier.

Demgegenüber dürfte eine Online-Kennzeichnung nur in deutscher Sprache genügen, wenn Händler ihr Liefergebiet auf den deutschsprachigen Raum beschränken und gerade keinen Versand in Mitgliedsstaaten mit anderen Landessprachen anbieten.

Hinweis: Werden Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder sonstigen kleinen Einheiten angeboten wird, einzeln verkauft, so können sie in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union etikettiert oder gekennzeichnet sein, sofern sie auch eine globale Etikettierung aufweisen - vgl. Artikel 16 Absatz 3 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Frage: Ist ein mehrsprachiges Etikett zulässig?

Ja, vgl. hierzu auch 4.2 der FAQ der Europäischen Kommission zur Verordnung 1007/2011.

IV. Kennzeichnung reiner Textilerzeugnisse

Frage: Wie sind reine Textilerzeugnisse zu kennzeichnen?

Reine Textilerzeugnisse sind Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen.

Rechtlich zwingend ist die Angabe der Faser, aus der das reine Textilerzeugnis besteht, z.B.: "Baumwolle".

Reine Textilerzeugnisse dürfen (müssen aber nicht) gemäß Artikel 7 Abs. 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung zudem den Zusatz

  • „100 %“ oder
  • „rein“ oder
  • „ganz“

tragen.

Hinweis: Die Verwendung der oben genannten Zusätze ("100 %", "rein", "ganz") auf dem Etikett oder der Kennzeichnung im Internet ist bei einem reinen Textilerzeugnis nicht zwingend (so EuGH, Urteil vom 05.07.2018, Az. C‑339/17). Werden diese Zusätze verwendet, kann dies in kombinierter Form geschehen.

Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen dagegen nicht verwendet werden - vgl. Artikel 7 Absatz 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Frage: Sind Textilerzeugnisse mit Fremdfasern von 2 % Gewichtsanteil "reine" Textilerzeugnisse?

Ein Textilerzeugnis, das einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 % enthält, kann als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist - vgl. Artikel 7 Absatz 2 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Abweichendes hiervon gilt bei Verwendung der Bezeichnung "Schurwolle": So darf gemäß Art. 8 Abs. 3 EU-Textilkennzeichnungsverordnung der Gewichtsanteil von Fremdfasern für Wollerzeugnisse, deren Bezeichnung der Faserzusammensetzung die Angabe "Schurwolle" enthält, 0,3 % nicht überschreiten.

Frage: Ist ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis mit Fremdfasern von nicht mehr als 5 % Gewichtsanteil ein "reines" Textilerzeugnis?

Ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis kann auch als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, wenn es einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 5 % enthält, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist - vgl. Artikel 7 Absatz 3 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Abweichendes hiervon gilt bei Verwendung der Bezeichnung "Schurwolle": So darf gemäß Art. 8 Abs. 3 EU-Textilkennzeichnungsverordnung der Gewichtsanteil von Fremdfasern für im Streichverfahren gewonnene Wollerzeugnisse, deren Bezeichnung der Faserzusammensetzung die Angabe Ü*"Schurwolle"* enthält, 0,3 % nicht überschreiten.

V. Kennzeichnung von Multifaser- sowie Mehrkomponenten-Textilerzeugnissen

Frage: Was sind "Multifaser-Textilerzeugnisse"?

Multifaser-Textilerzeugnisse sind Erzeugnisse, die aus mehreren Fasern bestehen.

Frage: Was sind "Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse?

Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse sind Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Textilkomponenten bestehen, die nicht denselben Textilfasergehalt haben.

Frage: Wie sind Multifaser-Textilerzeugnisse zu kennzeichnen?

Folgendes ist bei der Kennzeichnung zu beachten:

Grundregel: Gewichtsanteile in Gewichtsprozenten darstellen!

Gemäß Artikel 9 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung muss die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Im Unterschied zur Regelung des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes müssen die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent ausnahmslos angegeben werden. Die Angabe „85 % Polyester Mindestgehalt“ wäre z.B. aus dem Grund nicht mehr zulässig.

Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester

Richtig wäre die Angabe:

"80 % Baumwolle
20 % Polyester"

Falsch wäre die Angabe:

"20 % Polyester
80 % Baumwolle"

In dem Zusammenhang hat die EU-Kommission zu folgender Frage Stellung bezogen:

Frage: "Two products may have the same fibre composition but with different percentages. For example, product A is composed of 40% cotton and 60% polyester, whileproduct B is 60% cotton and 40% polyester. Could the same label be used for both?"

Antwort der EU-Kommission: No. All textile products must be labelled or marked with the name and percentage by weight of the fibres they are made of, in decreasing order (Article 9.1). So you cannot use a single label for products with different proportions of two different fibres.

Vereinfachte Kennzeichnung: Textilzusammensetzung ist zum Zeitpunkt der Herstellung schwer zu bestimmen.

Für den Fall, dass die tatsächliche Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist, erlaubt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung folgende vereinfachte Kennzeichnung:

- Eine Faser, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses bis zu 5 % beträgt, darf als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben
ist,
- Mehrere Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht zusammen bis zu 15 % beträgt, dürfen ebenfalls als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben
ist,

Der Gesamtverband textil + mode meint hierzu:

"Da in der Praxis die Zusammensetzung fast immer zu 100 % angegeben wird, wird die Neuregelung nur für wenige Fälle Bedeutung erlangen."

Einfache Kennzeichnung: Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung schwierig zu bestimmen sind.

Für Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung schwierig zu bestimmen ist, dürfen die Bezeichnungen

  • „diverse Faserarten“ oder
  • „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“

auf dem Etikett oder der Kennzeichnung verwendet werden - vgl. Artikel 9 Absatz 4 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung

Frage: Was gilt für Multifaser-Textilerzeugnisse, die Fasern enthalten, die nicht in Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt werden?

Multifaser-Textilerzeugnisse, die Fasern enthalten, die nicht in Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt werden, können gemäß gem. Artikel 9 Abs. 5 der Verordnung als "sonstige Fasern" bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben ist.

Der Leitfaden des Gesamtverband textil + mode führt hierzu aus:

"Die Vorschrift erlaubt diese Bezeichnung abweichend von der Grundregel auch für den Fall, dass der Gewichtsanteil über 5 % bzw. 15 % liegt. Es ist zu empfehlen, die Bezeichnung "sonstige Fasern" zu verwenden und diese mit einem Zusatz in Klammern zu ergänzen, wenn man noch eine Zusatzinformation zum Ausgangsmaterial der Faser geben möchte. Bislang war es zulässig und vorgeschrieben, sich auf eine Bezeichnung gemäß dem Rohstoff zu beschränken. Das scheint jetzt nicht mehr erlaubt zu sein."

Frage: Wie sind Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse zu kennzeichen?

Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, ist mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt - vgl. hierzu Artikel 11 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Diese Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Textilkomponenten, welche die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind nicht die Hauptfutterstoffe und
  • sie machen weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses aus.

Hinweis: Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur eine Kennzeichnung - so Artikel 11 Absatz der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Urteil des OLG Stuttgart vom 18.10.2018 zu Mehrkomponenten-Textilien

Mit Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass die Online-Kennzeichnungspflicht bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Komponenten bestehen, für jede einzelne Komponente gilt.

Die Berufungsklägerin hatte argumentiert, Art. 16 der Verordnung verweise nur auf Artikel 5, 7, 8 und 9, nicht aber auf Art. 11, der die Kennzeichnung derartiger Mehrkomponentenerzeugnisse regelt.

Dem erteilte das OLG Stuttgart eine deutliche Absage und führte aus, Art. 11 sei für Mehrkomponentenerzeugnisse nur eine Konkretisierung der allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben nach Art. 9 der Verordnung und ein Verweis in Art. 16 für die Online-Kennzeichnungspflicht daher entbehrlich.

Mithin gilt: besteht ein Textilerzeugnis aus mehreren Komponenten, muss die Faserzusammensetzung (auf der Produktdetailseite) online für jede einzelne Komponente angeführt werden. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist zu beachten, dass die Fasern nach Gewichtsanteil absteigend angeführt und nur die nach Anhang I der Verordnung zugelassenen Begriffe verwendet werden. Die Kennzeichnung muss ferner insgesamt in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies gilt auch für die Bezeichnung der einzelnen Komponenten.

VI. Spezielle Regeln / Fragen zur Textilkennzeichnung

Frage: Bei welchen Textilerzeugnissen bestehen besondere Kennzeichnungsvorgaben?

Folgende Textilerzeugnisse sind in dem Zusammenhang zu nennen - vgl. Anhang IV der EU-Textilkennzeichnungsverordnung:

ErzeugnisseEtikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften
BüstenhalterDie Faserzusammensetzung ist auf dem Etikett und der Kennzeichnung entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder gobal oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel anzugeben: äußeres und inneres Gewebe der Oberfläche der Schalen und des Rückenteils.1
Korsetts und HüfthalterDie Faserzusammensetzung ist auf dem Etikett und der Kennzeichnung entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel anzugeben: Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile.2
KorselettsDie Faserzusammensetzung ist auf dem Etikett und der Kennzeichnung entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel anzugeben: äußeres und inneres Gewebe der Oberfläche der Schalen, der verstärkten Vorderteile, der verstärkten Rückenteile und der Seitenteile.3
Andere, oben nicht aufgeführte MiederwarenDie Faserzusammensetzung ist entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der verschiedenen Teile dieser Artikel anzugeben. Diese Etikettierung ist für Teile, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen, nicht vorgeschrieben.4
Alle MiederwarenDie getrennte Etikettierung und Kennzeichnung der verschiedenen Teile der Miederwaren hat so zu erfolgen, dass für den Verbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegebenen Hinweise beziehen.5
Ausgebrannte TextilerzeugnisseDie Faserzusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben - sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der der Ausbrennung unterworfenen Teile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen.6
Stickerei-TextilerzeugnisseDie Faserzusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben - sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen. Diese Etikettierung oder Kennzeichnung ist nur für bestickte Teile vorgeschrieben, die mindestens 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses ausmachen.7
Garn mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, das als solches dem Verbraucher auf dem Markt bereitgestellt wirdDie Zusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben - sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Kerns und der Umspinnung angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen.8
Textilerzeugnisse aus Samt oder Plüsch oder ähnlichen StoffenHier ist die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis anzugeben - sie kann, wenn diese Erzeugnisse aus einer Grundschicht und einer unterschiedlichen Nutzschicht bestehen und aus verschiedenen Fasern zusammengesetzt sind, getrennt für diese Bestandteile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen.9
Bodenbeläge und Teppiche, bei denen die Grundschicht und die Nutzschicht aus verschiedenen Fasern bestehenDie Faserzusammensetzung braucht nur für die Nutzschicht angegeben zu werden. Die Nutzschicht ist ausdrücklich zu nennen.10

Frage: Bestehen Besonderheiten bei Fasern mit dekorativer Wirkung oder antistatischer Wirkung?

Gemäß Artikel 10 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung gilt:

  • Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen sowie
  • Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden und die nicht mehr als 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen

müssen nicht angegeben werden.

Frage: Was gilt bei nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen?

Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Erzeugnissen, die solche Teile enthalten, anzugeben (vgl. Artikel 12 EU-Textilkennzeichnungsverordnung)

Der Hinweis ist auch erforderlich bei nur winzigen Teilen tierischen Ursprungs wie (Stückchen aus) Bein, Perlen oder Horn.

Sehr informativ ist in dem Zusammenhang der Leitfaden des Gesamtverband textil + Mode:

"Zukünftig muss darüber informiert werden, wenn ein Textilprodukt Bestandteile aufweist, die tierischen Ursprungs sind, auch wenn es sich nicht um Fasern handelt. Die Vorschrift zielt auf Leder und Fell ab. Da keine Mindestmenge von Leder oder Fell angegeben ist, sind auch kleinste Mengen zu kennzeichnen, z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn hergestellt sind. Notwendig ist, dass wörtlich gekennzeichnet wird: „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs". Das Gesetz sieht nicht vor, dass stattdessen die Angabe „Leder“ oder „Fell" gemacht werden darf. Erlaubt ist allerdings, die vorgeschriebene Kennzeichnung zu ergänzen. Hier ist aber darauf zu achten, dass der Verbraucher nicht in die Irre geführt wird. Mit anderen Worten: Es sind klare und wahre Angaben zu machen. Die Regelungen über Art und Weise der Faserkennzeichnung gelten auch für den Hinweis auf die nichttextilen Teile tierischen Ursprungs. Die Vorschrift gilt jedoch nur für Textilerzeugnisse. Dies bedeutet, dass Lederjacken oder Pelzmäntel, die keine Textilerzeugnisse im Sinne des Art. 2 sind, weil sie nicht zu mindestens 80 % aus Textilfasern bestehen, nicht gekennzeichnet werden müssen."

Der Südwesttextil e.V. kritisierte diese Regelung wie folgt:

"Den Vogel abgeschossen hat jedoch die neue Auflage, den Hinweis "Enthält nicht-textile Teile tierischen Ursprungs" ins Etikett aufzunehmen – gegebenenfalls, versteht sich. Was zunächst wie die Forderung eifriger Tierschützer klingt, Pelz- und Lederbestandteile besonders auszuweisen, entpuppt sich als bürokratischer Nonsens: Tierischen Ursprungs sind neben Pelz und Leder auch Horn, Federn und anderes mehr. Da keine Bagatellgrenze vorgesehen ist, gilt selbst für den Perlmutt-Zierknopf am Minislip die entsprechende Regel. Hersteller von Bettwaren mit Entendaunenfüllung müssen ihre Kunden künftig darauf hinweisen, dass Enten Tiere sind. Das alles scheint wenig sinnvoll."

##Frage: Geht es tatsächlich nur um Fälle, bei denen sich nichttextile Teile tierischen Ursprungs buchstäblich "in" den Textilerzeugnissen befinden?

In Artikel 12 der EU-Textilverordnung ist das Wort "in" im weitesten Sinne zu verstehen. Alles, was Teil eines Textilerzeugnisses ist, unabhängig davon, wie es angebracht ist, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 12.

Frage: Gelten Daunen und Federn als "nichttextile Teile tierischen Ursprungs"?

Nichttextile Teile tierischen Ursprungs" sind alle Teile, die aus Materialien wie Daunen, Federn, Knochen, Leder, Perlen oder Horn bestehen. Textilerzeugnisse, die solche Materialien - auch in geringen Mengen - enthalten, müssen mit dem Hinweis "Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs" (Artikel 12 Textilkennzeichnungsverordnung) gekennzeichnet werden, wenn sie auf dem Markt angeboten werden.

Frage: Was gilt bei Bezeichnungen wie „Seide“, „Schurwolle“, sowie „Halbleinen“?

Bezeichnung "Seide"

Darunter versteht man Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden. Zu beachten ist, dass in der Rohstoffgehaltsangabe nur exakt die Bezeichnung „Seide“ verwendet darf. Begriffe wie „Tussahseide“, „Wildseide“ oder auch Zusätze wie „echte“ Seide, „reale“ Seide oder „Naturseide“ sind verboten (mehr Informationen hierzu: Lange/Quednau, Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 71).

Bezeichnung „Schurwolle“

Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung "Schurwolle" nur verwendet werden, wenn es ausschließlich aus einer Wollfaser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war ( = Abgrenzung von der „Reißwolle“) und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.

Darüber hinaus darf die Bezeichnung „Schurwolle“ für die in einem Textilfasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind - vgl. Artikel 8 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung:

  • Die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle ist tatsächlich „Schurwolle“ (s.o.).
  • Der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs beträgt nicht weniger als 25 %.
  • Die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trennbaren Gemischs ("intimen Fasergemischs") ist mit einer einzigen anderen Faser gemischt.

Hinweis: Die vollständige prozentuale Zusammensetzung eines solchen Gemischs ist anzugeben.

Bezeichnung „Halbleinen“

Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Hundersatz des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung "Kette reine Baumwolle - Schuss reiner Flachs (bzw. Leinen") hinzugefügt werden muss - vgl. Artikel 9 III der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Frage: Wie sind mit Formaldehyd behandelte Textilerzeugnisse (gesondert) zu kennzeichnen?

Hierzu bestimmt die Bedarfsgegenständeverordnung, vgl. Anlage 9 zu § 10 Abs. 3, dass Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind wie folgt zu kennzeichnen sind:

"Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen."

Frage: Wie erfolgt die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, die als Meterware verkauft werden?

Die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, die als Meterware verkauft werden, kann auf dem Stück oder auf der Rolle, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird, angegeben werden - vgl. Artikel 17 Absatz 4 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Frage: Wie müssen Erzeugnisse gekennzeichnet werden, die handelsüblich als Einheiten (z.B. Socken, Handschuhe) verkauft werden?

Sofern Erzeugnisse, die handelsüblich als Einheiten verkauft werden, den gleichen Fasergehalt aufweisen, genügt die Etikettierung oder Kennzeichnung eines Erzeugnisses, vgl. Art. 11 Abs. 3 TextilKennzVO . Bei Handschuhen kann so beispielsweise entweder das Exemplar für die rechte oder das für die linke Hand gekennzeichnet oder etikettiert werden

Quelle: FAQ der Europäischen Kommission zur TextilKennzVO, Punkt 2.10

Frage: Wie lassen sich PVC-Textilfasern korrekt kennzeichnen?

Sinn und Zweck der Textilkennzeichnungspflicht

Sinn und Zweck der Textilkennzeichnungspflicht ist, dass sich der Verbraucher anhand der gemachten Angaben zu der Faserzusammensetzung (z. B. „100 % Filz“) ein Bild über die Qualität und Verwendbarkeit der jeweils angebotenen Textilerzeugnisse machen kann.

Jeder Verbraucher soll EU-weit auf den ersten Blick erkennen und verstehen können, aus welchen Fasern sich T-Shirt, Hose oder Kleid zusammensetzt.

Um dieses Ziel zu erreichen, vereinheitlicht die EU-Textilkennzeichnungsverordnung die Bezeichnungen von Textilfasern und die Angaben auf Etiketten, Kennzeichnungen und Unterlagen, die Textilerzeugnisse auf verschiedenen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen begleiten.

Grundsätzlich: Abmahngefahr bei Verwendung von nicht in der Textilkennzeichnungsverordnung genannten Bezeichnungen

Eine europaweit einheitliche Kennzeichnung ist nur dann zu erreichen, wenn Handel und Industrie auch europaweit die gleichen Begriffe für die Kennzeichnung der Zusammensetzung der Textilerzeugnisse nutzen. Art. 5 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung schreibt dementsprechend vor, dass für die Kennzeichnung ausschließlich nur die in der Textilkennzeichnungsverordnung genannten Begriffe genutzt werden. Konkret regelt dort Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung, welche Bezeichnungen für welche Fasern verwendet werden dürfen.

Das bedeutet: Begriffe, die nicht in Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung genannt werden, dürfen nach der deutlichen Regelung in Art. 5 Abs. 1 Textilkennzeichnungsve
rordnung auch nicht für die Kennzeichnung genutzt werden. Dementsprechend sind auch Kurz- oder Fantasienamen nicht zulässig.

Wie penibel genau Händler und Hersteller bei der Einhaltung dieser Pflicht vorgehen sollten, verdeutlicht ein aktuelles Urteil vom OLG München (Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16). Die Münchener Richter stellten fest, dass die Verwendung der Textilfaserkennzeichnung „Acryl“ gegen die Kennzeichnungspflicht aus der Textilkennzeichnungsverordnung verstößt und abgemahnt werden kann. Denn: Anhang I Nr. 26 zur Textilkennzeichnungsverordnung (in der berichtigten Fassung) schreibt vor, dass für derartige Fasern die Bezeichnung „Polyacryl“ verwendet werden muss. Der Begriff „Acryl“ wird in Anhang I hingegen nicht genannt. Dieser Verstoß war nach Auffassung des OLG München auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i. S. v. § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hervorzurufen. Konkret heißt es dazu in den Entscheidungsgründen:

„In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verbraucher nicht ohne Weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter dem von der Antragsgegnerin verwendeten Begriff „Acryl“ verbirgt und dieser Begriff im Textilbereich möglicherweise als Synonym zu „Polyacryl“ benutzt wird. Es ist durchaus denkbar, dass er aufgrund der fehlenden Verwendung des Präfixes „Poly-“ (mit der Bedeutung „viel“, „mehr“ oder „verschieden“) davon ausgeht, dass „Acryl“ eine andere Faserart (mit für den Verbraucher im Einzelfall aus seiner Sicht ggf. günstigeren oder auch ungünstigeren Eigenschaften) beschreibt als „Polyacryl“. Zu Recht verweist das Landgericht außerdem auf den Umstand, dass Anhang I in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung „Modacryl“ aufführt, so dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen kann, ob der Begriff „Acryl“ nicht auch für „Modacryl“ steht.“

Und was ist mit PVC?

Unsicherheit herrscht in diesem Zusammenhang bei vielen Herstellern und Händlern, die Textilerzeugnisse aus Polyvinylchlorid anbieten. Denn: Im Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung findet sich die Bezeichnung Polyvinylchlorid nicht. Anhang I Nr. 27 zur Textilkennzeichnungsverordnung verwendet lediglich den Begriff „Polychlorid“. Dieser beschreibt eine „Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird.“

Um die Unsicherheit aufzuklären, lohnt hier ein kurzer Blick auf die Herstellung von PVC. Grundbaustein von PVC ist Vinylchlorid (Chlorethen), das durch die Zugabe von Peroxiden in einer Ketten-Polymerisation zu Polyvinylchlorid – dem festen PVC, das wir kennen – polymerisiert. Eine PVC-Faser lässt sich somit unproblematisch unter die oben genannte Beschreibung subsumieren.

Das bedeutet: Für die Bezeichnung eines Textilerzeugnisses, das aus PVC besteht, sollte auch der Begriff „Polychlorid“ verwendet werden.

Abmahngefahr bei Verwendung des Begriffs PVC?

Eine Verwendung der Bezeichnung „PVC“ verstößt somit gegen Art. 5 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung, wonach nur die im Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung genutzten Begriffe für die Textilkennzeichnung genutzt werden dürfen.

Allerdings ist fraglich, ob der Verstoß die Spürbarkeitsschwelle des § 3a UWG überschreitet. Denn: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt nach § 3a UWG stets voraus, dass der Verstoß (hier: gegen die Textilkennzeichnungsverordnung) geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Nicht jeder Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung ist also gleich unlauter i. S. d. § 3a UWG. Der Verstoß muss vielmehr von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein.

Dies ist gleich aus mehreren Gründen fraglich:

  • Der Verbraucher erhält durch die Angabe „PVC“ ein „Mehr“ an Information, weil das verwendete Polymer anders als bei der vorgeschriebenen Angabe „Polychlorid“ genau bestimmt wird.
  • Anders als bei der vom OLG München als unlauter eingestufte Bezeichnung „Acryl“, bei der eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „Modalcryl“ besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16), besteht bei der Verwendung der Bezeichnung „PVC“ anstatt „Polychlorid“ keine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Faserart. Die Faserart wird vielmehr konkret bezeichnet.
  • Der Begriff „PVC“ hat sich in der deutschen Umgangssprache als beschreibende Angabe für die in Anhang I Nr. 27 dargestellte Faserart eingebürgert. Im Gegensatz zu der Bezeichnung „Polychlorid“ ist die Bezeichnung „PVC“ für den Verbraucher deutlich geläufiger.

Die Verwendung des Begriffs „PVC“ ist somit wohl eher nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da dieser Begriff in den deutschen Wortschatz Eingang gefunden hat. Das OLG München hat mit gleicher Begründung vertreten, dass die Spürbarkeitsschwelle bei der Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ anstatt „Baumwolle“ nicht überschritten wird (ebenfalls im Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16).

Achtung: Diese Einschätzung ist jedoch nicht durch die Rechtsprechung abgesichert. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte daher auf die Bezeichnung „PVC“ verzichten und stattdessen die Bezeichnung „Polychlorid“ für die Textilkennzeichnung nutzen.

Frage: Was gilt beim Verkauf von Lederimitaten?

Aufgrund der Hochpreisigkeit von echtem Ledermaterial bedient sich die Textilindustrie vielfach Faserzusammensetzungen, welche als Lederimitate textilen Ursprungs sind, dem fertigen Erzeugnis aber den Anschein eines für Qualität stehenden Echtlederprodukts verleihen. Allerdings werden an die ordnungsgemäße Bezeichnung von Produkten aus synthetischem Leder aufgrund der Wertschätzung der Verkehrskreise gegenüber dem Original und dessen besonderer preislicher und qualitativer Eigenschaften wettbewerbsrechtliche hohe Anforderungen gestellt, die im Folgenden auch unter Aufzeigen von Fehlerbeispielen dargestellt werden sollen.

Werden Produkte verkauft, die aufgrund ihrer konkreten Gestaltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen fälschlicherweise den Anschein erwecken können, aus Echtleder zu sein, so bewegt sich die Produktdarstellung grundsätzlich im Geltungsbereich der Irreführungsverbote nach den §§ 5 und 5a UWG.

Irreführung durch Unterlassen bei Verstoß gegen Aufklärungspflicht

Weil aus synthetischem Leder bestehende Textilprodukte aufgrund der heutigen hochmodernisierten und präzisen Verarbeitungsmethoden grundsätzlich geeignet sind, von dem durch die Präsentation angesprochenen Kundenkreis als Echtlederware eingeordnet zu werden, besteht eine grundsätzliche Aufklärungspflicht über die Eigenschaft als Lederimitat. Diese ergibt sich aus § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG in Anlehnung daran, dass die nicht vorhandene Beschaffenheit aus Echtleder eine Information ist, die für potenzielle Käufer den Umständen nach für ihre geschäftliche Entscheidung stets wesentlich ist und deren Unterdrückung sie zu geschäftlichen Handlungen verleiten kann, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.

Wird ein Erzeugnis aus Lederimitat verkauft, ist zur Abwendung lauterkeitsrechtlicher Konsequenzen primär also stets ein textlicher Hinweis dahingehend erforderlich, dass es sich bei dem verwendeten Material nicht um echtes Leder handelt. Keinesfalls genügt es, sich für die notwendige Aufklärung auf Produktabbildungen oder uneindeutige Beschreibungen zu berufen, weil im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht angenommen werden kann, dass die Kunstledereigenschaft bereits durch eine hinreichende Würdigung von Produktfotografieren oder impliziten Umschreibungen ersichtlich würde.

Die Information, dass es sich beim angebotenen Erzeugnis nicht um eines aus Echtleder handelt, sollte auf Klarstellungsgründen bereits in Titelbezeichnung aufgenommen und in der Produktbeschreibung an priorisierter Stelle wiederholt werden.

Irreführung durch zweideutige Hinweise

Wie die Rechtsprechungspraxis belegt, kann die konkrete Ausgestaltung eines aufklärerischen Hinweises auf die Synthetik aber im Einzelfall ein eigenständiges Irreführungspotenzial begründen und so den als objektiv-informatorisch intendierten Indikator in sein Gegenteil verkehren. Insofern sind an die Zulänglichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Information strenge Anforderungen zu stellen, die jegliche Zweideutigkeiten und mögliche Rückschlüsse auf das Vorliegen eines irgendwie gearteten Echtlederstoffs ausschließen.

Unlauter: "Textilleder"

Für unlauter, da irreführend erachtete das OLG Hamm mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. I-4 U 174/11) so die Bezeichnung eines Lederimitats als „Textilleder“, weil diese gerade nicht hinreichend darüber aufkläre, dass es sich bei dem maßgeblichen Material um einen synthetischen Stoff handle. Vielmehr sei die Bezeichnung im Gegenteil geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das Erzeugnis aus gewachsener tierischer Haut bestehe, die lediglich in einem Textil zum Einsatz komme.

Unlauter: "PU-Leder, "Pull-Up-Leder", "Recycling-Leder"

Die gleiche rechtliche Würdigung ist für die Bezeichnungen „PU-Leder“, „Pull-Up-Leder“ oder „Recycling-Leder“ anzustellen, die zwar auf einen Kunststoff verweisen, diesen aber so mit dem Begriff „Leder“ in Verbindung bringen, dass ein verständiger Verbraucher von der Verwendung tierischen Materials im Sinne von Echtleder ausgehen muss und die synthetische Zusammensetzung gerade nicht erkennt.

Als Richtlinie gilt bei der (verpflichtenden) Kenntlichmachung eines Lederimitats, dass Wortverbindungen mit dem Begriff „Leder“ oder mit Ausdrücken, die nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder eine Lederart hinweisen, grundsätzlich unzulässig sind. Derartige Begriffe sind allein solchen Materialen vorbehalten, die aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sind.

Unlauter: "Veganes-Leder"

Irreführend ist daher auch die Verwendung der Bezeichnung „Veganes Leder“ für Ledersynthetik, weil der Verweis auf die Freiheit tierischer Inhaltsstoffe durch das Wort „vegan“ nicht hinreichend geeignet ist, den durch das Wort „Leder“ hervorgerufenen Eindruck eines Echtlederprodukts zu beseitigen. Dies gilt deshalb, weil der Begriff „vegan“ hauptsächlich in Zusammenhang mit der menschlichen Ernährung und somit weit überwiegend zur Deklaration einer bestimmten Nutrition bzw. einzelner Nahrungsmittel, nicht aber zur Kenntlichmachung der Freiheit von Materialen tierischen Ursprungs bei Textilien verwendet wird. Insofern ist die Bezeichnung „veganes Leder“ gar geeignet, in doppelt irreführender Verweise die Verwendung eines besonderes hochwertigen Echtleders zu implizieren.

Unlauter: "Korkleder"

Ebenso irreführend ist die Verwendung des Begriffes "Korkleder". Denn es existiert in der Bundesrepublik Deutschland kein Material, das mit diesem Begriff bezeichnet werden dürfe. Um den Begriff Leder zu anderen Materialien entsprechend abzugrenzen gilt auch hier und ganz generell, dass nicht als "Leder" bezeichnet werden darf, was aus anderen Stoffen besteht.

„Kunstleder“, „aus Lederimitat“ und "Lederoptik" als Ausnahme

Von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Leder“ im Zusammenhang mit Lederimitaten sind in Rechtsprechung und Praxis der Schutzverbände als Ausnahme die Formulierung „Kunstleder“ und „Aus Lederimitat“ anerkannt. Hier soll die Voranstellung des Bestandteils „Kunst“ die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Transparenz schaffen können und den angesprochenen Verkehr in geeigneter Weise auf den synthetischen Ursprung des Materials hinweisen können. Auch die Begriffe "Lederoptik" oder "Leder-Optik" weisen hinreichend darauf hin, dass es sich nicht um echtes Leder handelt.

Händlern, die Lederimitate anbieten, ist zur Erfüllung ihrer lauterkeitsrechtlichen Aufklärungspflicht also zwingend zu raten, zur Bezeichnung des Produktmaterials von Wortneuschöpfungen um das Wort „Leder“ abzuraten und stattdessen ausschließlich eine der beiden zulässigen Begrifflichkeiten zu verwenden.

Zur Vermeidung von abweichenden Beurteilungen sollte die Bezeichnung „Kunstleder“ als zusammenhängendes Wort geschrieben und nicht in der Form „Kunst Leder“ oder „Kunst-Leder“ formuliert werden, da die letzteren Varianten dem „Leder“ wiederum einen eigenständigen, hervorgehobenen Bedeutungsgehalt zusprechen.

II. Textilkennzeichnung

Von den Anforderungen an eine zulässige Verkehrsbezeichnung für Erzeugnisse aus Lederimitat ist die für Textilerzeugnisse nach Art. 14 und 16 der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (VO Nr. 1007/2011) sowohl off- als auch online verpflichtende Kenntlichmachung der Faserzusammensetzung strikt zu trennen.

Hier müssen die verwendeten Materialien mit Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge gemäß den in Verordnungsanhang I zugelassenen Begrifflichkeiten explizit gekennzeichnet werden.

Die Ausweisung einer Faser als „Kunstleder“ oder „Lederimitat“ ist insofern gerade nicht zugelassen.

Frage: Besteht auch in Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit eine Pflicht zur Textilkennzeichnung?

Der BGH entschied mit Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15, dass, im Falle von Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit, Informationen zur Textilzusammensetzung nicht angegeben werden müssen und bestätigte dadurch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen.

Dies folge daraus, dass es sich bei der reinen Werbung in einem Prospekt ohne direkte Bestellmöglichkeit nicht um eine Bereitstellung auf dem Markt handele. Ein solcher Prospekt stelle nur eine erste Information für den Kunden dar und solle Anreiz schaffen, ein Ladengeschäft aufzusuchen, um dort die Ware zu erwerben. Die Angabepflichten der Textilkennzeichnungsverordnung müssen erst zum Zeitpunkt der Abgabe bzw. der Bestellung durch den Kunden erfüllt sein.

Weitere Informationen zum Thema siehe hier.

Frage: Gibt es eine gesetzliche Pflicht, Textilien mit einer Textipflegekennzeichnung zu versehen?

In Deutschland und auch in anderen EU-Ländern (*mit Ausnahme von Österreich*) besteht keine gesetzliche Pflicht, Textilerzeugnisse mit Textilpflegekennzeichnungssymbolen zu versehen. Die Etikettierung mit Anleitung zur Pflege von Textilerzeugnissen basiert auf Vereinbarungen im Rahmen der Internationalen Vereinigung für die Pflegekennzeichnung von Textilien (GINETEX, Groupement International d'Etiquetage pour l'Entretien des Textiles). Die Symbole der Pflegeanleitung sind durch GINETEX geschützt.

Diese Pflegekennzeichnungssymbole werden international auf freiwilliger Basis von Herstellern von Textilerzeugnissen verwendet. Die GINETEX hat nationale Organisationen unter anderem in Deutschland) und in Österreich. Die Verwendung von Pflegekennzeichnungssymbolen ist freiwillig, wird aber in einigen Ländern wie Frankreich ausdrücklich empfohlen.

Österreich dagegen ordnet mit einer Verordnung die Verwendung von Pflegekennzeichnungssymbolen verpflichtend an! Weitere Informationen zum Thema "Textilpflegekennzeichnung: Gesetzliche Pflicht in Österreich, Textilien mit einer Pflegekennzeichnung zu versehen" siehe hier.

VII. Anbringen des Etiketts oder der Kennzeichnung am Textilerzeugnis

Nachfolgend geht es nicht (!) um die Online-Kennzeichnung von Textilerzeugnissen im Fernabsatz - etwa beim Verkauf über das Internet. Es geht vielmehr darum, auf welche Art und Weise die Etikettierung oder Kennzeichnung direkt (!) am Produkt zu erfolgen hat.

Frage: Müssen Textilerzeugnisse hinsichtlich der Faserzusammensetzung etikettiert und gekennzeichnet werden?

Gemäß Artikel 14 I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (nachfolgend: „TextilKennzVO“) dürfen Textilerzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.

Frage: Was bedeutet „Etikettierung“ und „Kennzeichnung“?

Die entsprechenden Begriffsbestimmungen finden sich in Artikel 3 der TextilKennzVO :

  • „Etikettierung“ bezeichnet die Angabe der erforderlichen Informationen  auf dem Textilerzeugnis durch die Anbringung eines Etiketts.
  • „Kennzeichnung“ bezeichnet die unmittelbare Angabe der erforderlichen Informationen auf dem Textilerzeugnis durch Aufnähen, Aufsticken, Drucken, Prägen oder jede andere Technik des Anbringens.

Frage: Wie hat die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen zu erfolgen?

Die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss im Zeitpunkt der Bereitstellung des Textilerzeugnisses auf den Markt gemäß Artikel 14 I EU-Textilkennzeichnungsverordnung

  • dauerhaft,
  • leicht lesbar,
  • sichtbar und
  • zugänglich

sein.

Dies ist durch

  • Aufnähen,
  • Aufsticken,
  • Drucken,
  • Prägen oder
  • jede andere Technik des Anbringens der erforderlichen Informationen auf den Textilerzeugnissen

zu erreichen.

Nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, hat er nach Art. 15 Abs. 3 TextilKennzVO sicherzustellen, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt.

Frage: Wie hat die Etikettierung von Textilerzeugnissen zu erfolgen?

Die Etikettierung von Textilerzeugnissen muss im Zeitpunkt der Bereitstellung des Textilerzeugnisses auf den Markt gemäß Artikel 14 I EU-Textilkennzeichnungsverordnung

  • dauerhaft,
  • leicht lesbar,
  • sichtbar
  • zugänglich und
  • fest angebracht

sein.

Hinweis: Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung fordert - im Gegensatz zum abgelösten deutschen Textilkennzeichnungsgesetz (in der damaligen Fassung) - eine feste sowie dauerhafte Anbringung des Etiketts an einem Textilerzeugnis.

Folgende Möglichkeiten zur Etikettierung eines Produkt sind (unter anderem) zulässig:

  • Einnähen des Etiketts
  • Einkleben des Etiketts
  • Eindrucken des Etiketts

Nicht ausreichend ist

  • das bloße Beilegen eines losen Einlegezettels.
  • das Anhängen eines Schildes z.B. mittels einer Schlaufe an dem Produkt.
  • die Befestigung eines Schildes mit Faden und Sicherheitsnadel.

Der Kommentar zum deutschen Textilkennzeichnungsgesetz (Thomas Lange/Wolfgang Quednau, 4. Auflage S. 135) weist darauf hin, dass sich über die Jahre folgende Anbringungsorte an den Textilerzeugnissen eingebürgert hätten:

  • Hosen: Typischer Anbringungsort ist die Innenseite des Hosenbundes oder die äußere Seite des Taschenfutters.
  • Oberhemden: Typischer Anbringungsort ist die mittige Innenseite des Kragens oder an der linken inneren Seitennaht über dem Saum.
  • Röcke, Kleider, Pullover: Typischer Anbringungsort ist entweder der hintere obere mittige Bereich oder die linke Seitennaht.
  • Sakkos: Typischer Anbringungsort ist in der linken Brusttasche des linken Vorderteils angebracht.

Hinweis: In dem Zusammenhang entschied übrigens das OLG Hamburg (vgl. Urteil vom 25.11.1999, Az. 3 U 76/99), dass es an der deutlichen Erkennbarkeit fehle, wenn Oberhemden verpackt angeboten werden und dabei die Rohstoffgehaltsangabe erst nach dem Auspacken des Oberhemdes zu lesen ist – in dem Fall sei die Rohstoffgehaltsangabe gerade nicht ohne erhebliche Mühe sichtbar (erkennbar).

Frage: Ist gesetzlich vorgegeben, wo ein Textilerzeugnis zu etikettieren oder zu kennzeichnen ist?

Dies ist nicht der Fall. Zwingend ist aber die Regelung des Artikel 14 II der TextilKennzVO, wonach die Etikettierung und Kennzeichnung zugänglich anzubringen ist. Das bedeutet, dass die Rohstoffgehaltsangabe an einer Stelle angebracht sein muss, an der sie der Verbraucher beim Aussuchen oder beim Kauf ohne Mühe sieh.

Frage: Reicht es aus nur die Verpackung eines Textilerzeugnisses zu kennzeichnen?

Grundsätzlich nein. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO ist die erforderliche Faserzusammensetzung kumulativ in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen und auf den Kennzeichen oder Etiketten anzugeben. Dies bedeutet, dass eine Verpackungskennzeichnung die Kennzeichnung des Textilerzeugnisses selbst nicht entbehrlich macht. Nur so kann nämlich die Einhaltung der Kriterien der leichten Einsehbarkeit und Zugänglichkeit gewährleistet werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

1.) wenn durch eine unmittelbare Produktkennzeichnung dieses unweigerlich zerstört oder beschädigt würde, soll der Voraussetzung des „festen Anbringens“ ausnahmsweise eine ausschließliche Etikettierung der Verpackung genügen. Dabei ist die Struktur der Verpackung (transparent oder undurchsichtig) unerheblich (Quelle: FAQ der Europäischen Kommission zur TextilKennzVO, Punkt 6.3. - http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/textiles/files/regulation-1007-2011-faq_en.pdf. )

2.) Handelt es sich bei der Verpackung um einen (durchsichtigen) Plastikbeutel, genügt für bestimmte Textilerzeugnisse ausnahmsweise die Angabe der Faserzusammensetzung nur auf der Verpackung. Hierunter fallen Textilien nach Anhang VI , für die lediglich eine globale Etikettierung vorgesehen ist, und solche, die ausschließlich in abgemessenen, geschnittenen Längen verkauft werden (Stoffe etc.). (Quelle: FAQ der Europäischen Kommission zur TextilKennzVO, Punkt 6.7.)

Achtung: ist die Verpackung dahingegen undurchsichtig, ist neben deren Kennzeichnung auch stets eine solche des Erzeugnisses selbst erforderlich.

Auch für die Ausnahmefälle ist entscheidend, dass die Kennzeichnung auf der Verpackung an einer Stelle angebracht ist, an der sie der Verbraucher beim Aussuchen oder beim Kauf ohne Mühe sieht.

Aber Achtung: Natürlich darf dann die Verpackung bei Abgabe des Produkts an den Verbraucher nicht entfernt werden.

Frage: Müssen Textilerzeugnisse auch dann noch gekennzeichnet werden, wenn der Lieferant diesen Handelsdokumente beifügt?

Ja. Derartige Handelsdokumente können die Pflichtkennzeichnung oder –etikettierung nur in den Ausnahmefällen des Art. 14 Abs. 2. TextilKennzVO ersetzen.

Handelsdokumente sind dann ausreichend, wenn die Erzeugnisse lediglich Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette (B2B) geliefert werden. „Wirtschaftsakteur“ kann gemäß Art. 2 Nr. 7 der VO 765/2008 der Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder auch Händler sein.

Gleiches gilt, wenn ein Textilerzeugnis zur Erfüllung eines Auftrags von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Art. 1 der EU-Richtlinie 2004/18/EG geliefert wird.

Solange also nicht der Letztverbraucher (der tatsächliche Nutzer des Produkts) beliefert wird, genügt es, wenn die Angaben zur Faserzusammensetzung allein in den Handelsdokumenten enthalten sind.

Frage: Können mündliche Informationen des Verkaufspersonals die Etikettierung ersetzen?

Dies ist natürlich nicht der Fall (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.1999, Az. 3 U 76/99).

Frage: Im Ladengeschäft - wäre die Kennzeichnung nur eines ausgepackten Prototyps ausreichend?

Nein, dies wäre nicht ausreichend (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.1999, Az. 3 U 76/99). Die notwendigen Angaben müssen an jedem Textilerzeugnis angebracht sein.

Frage: Wessen Aufgabe ist die Kennzeichnung oder Etikettierung von Textilerzeugnissen?

Bringt ein Hersteller ein Textilerzeugnis in Verkehr, so stellt er die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, so stellt der Einführer die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher - vgl. Artikel 15 Absatz 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Achtung: Ein Händler gilt als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert.

Frage: Trifft den Händler hinsichtlich der Etikettierung oder der Kennzeichnung eine Prüfpflicht?

Ja, stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, so hat er sicherzustellen, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt, vgl. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (vgl. auch die am 24.02.2016 in Kraft getretene parallele Vorschrift des § 3 TextilKennzG sowie BGH WRP 2016, 1219 Rn. 16 a. E. – Textilkennzeichnung).

Frage: Was regelt § 6 ProdSG in Zusammenhang mit der Herstellerkennzeichnung?

Gemäß § 6 ProdSG ist sicherzustellen, dass auf Textilien, die für Verbraucher bestimmt sind,

  • der Name und
  • die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigen oder des Einführes angebracht ist.

Hinweis: Eine Online-Kennzeichnungspflicht besteht insoweit jedoch nicht.

Wortlaut des § 6 I Nr. 2 ProdSG:

„Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.“

Sinn dieser Regelung ist es, die genaue Zuordnung und Rückverfolgbarkeit der nun nach dem Inverkehrbringen im Markt aufgegangenen Produkte zu ermöglichen.

Frage: Auf welche Art und Weise muss gemäß ProdSG gekennzeichnet werden?

1. Als Name (z.B. des Herstellers) ist die handelsrechtliche Firmierung zu verstehen. Gerade nicht ausreichend ist die Nennung einer bloßen Marke des Herstellers.

2. Die Kontaktanschrift muss die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller ermöglichen. Daher ist die vollständige postalische Adresse mit Straßenangabe, Hausnummer und Ort erforderlich. Ein Postfach ist nicht ausreichend, da nicht zustellungsfähig. Achtung:  Der Begriff „Kontaktanschrift“ (vgl. § 6 I Nr. 2 ProdSG) stellt klar, dass eine E-Mail-Adresse oder Internetadresse nicht ausreichend ist (vgl. Gesetzesbegründung zum ProdSG).

3. Der Name und die Kontaktanschrift sind auf dem Textilerzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung anzubringen. Ausnahmen sollen gemäß § 6 I ProdSG zulässig sein, "wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen."  - was immer das heißen mag.

Hierzu[ Klindt (Kommentar zum GPSG, S. 204, Rn. 34)](http://www.amazon.de/Ger%C3%A4te-Produktsicherheitsgesetz-Kommentar-Thomas-Klindt/dp/3406553443) :

„Realistisch denkbar ist diese Kenntnis zum einen bei laufenden Kundenbeziehungen im Rahmen von Internet- oder Katalogbestellware oder sonstigen Formen des regelmäßigen Produktbezugs über Versandhäuser.“

VIII. Preisangabenverordnung / Grundpreise

Frage: Sind beim Verkauf von Textilerzeugnissen Grundpreise anzugeben?

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

Beispiele: Beim Verkauf von Meterwaren in Bezug auf Stoffe, Wolle, Garne oder auch Teppichen sind in aller Regel Grundpreise anzugeben.

Auf die Angabe des Grundpreises kann nur verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

Hinweis: Umfangreiche Informationen zur Preisangabenverordnung sind hier veröffentlicht.

Frage: Darf derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, auch den Kilopreis angeben?

Nein, derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, muss den Meterpreis und darf nicht den Kilopreis angeben, auch wenn er selbst die Ware zu Kilopreisen verkauft hat (BGH GRUR 1981, 289). Ansonsten ist dem Letztverbraucher verwehrt, die Kiloangaben mit den Meterpreise von Wettbewerbern zu vergleichen.

Frage: Sind Grundpreise beim Verkauf von Waren-Sets bzw. Produktkombinationen anzugeben?

Bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) ist eine Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

Beispiel: Drei Meter edles Tuch (Wert 200,- Euro) wird im Set mit einer kleinen Sektflasche (Wert 1,50 Euro) angeboten. In diesem Fall ist neben dem Endpreis ein Grundpreis für das edle Tuch (als Hauptware) anzugeben!

Im Vordergrund der Rechtsprechung steht, dass der Verbraucher die Möglichkeit eines transparenten Preisvergleichs mit anderen Waren haben können soll.

Frage: Sind Grundpreise beim Verkauf von z.B. Bettwäsche, Tücher oder Gardinen anzugeben?

Die "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des Bayerisches Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" enthalten ein Auflistung von folgenden Gebrauchsgütern, für die keine Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV erforderlich sein soll:

  • Bettwäsche
  • Handtücher
  • Reißverschlüsse
  • Gürtel, Schals, Tücher
  • Abdeckplanen
  • Fußmatten, Perserteppich
  • fertig genähte Gardinen

IX. Verbote beim Vertrieb von Textilien

Verbot: Bestimmte Azofarben

Bestimmte Azofarbstoffe dürfen gemäß der Bedarfsgegenständeverordnung nicht verwendet werden zur Färbung von Textil- und Ledererzeugnissen, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:

  • Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
  • Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,
  • Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,
  • für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe

Verbot: Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung

Gemäß der europäischen Norm DIN EN 14682 "Sicherheit von Kinderbekleidung - Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung" ist es verboten, Kordeln und Schnüre im Kapuzen- und Halsbereich von Kleidungsstücken für Kinder bis 7 Jahre (Körpergröße 134 cm) anzubringen. Bei Kinderbekleidung, die für ältere Kinder bis 14 Jahre (Körpergröße Mädchen 176 cm, Jungen 182 cm) bestimmt ist, sieht die Norm bestimmte Sicherheitsanforderungen vor, wie z. B. Längenbeschränkungen.

Verbot: Nickel

Nickel kann bspw. in Knöpfen oder Emblemen vorhanden sein. Die Bedarfsgegenständeverordnung reglementiert die Verwendung von Nickel wie folgt:

1. Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen

Es dürfen maximal 0,5 my Nickel pro cm² je Woche freigesetzt werden. Maßgeblich sind dabei diejenigen Teile des jeweiligen Gegenstandes, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.

2. Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung

Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung.

X. Die Textilkennzeichnung und die Abmahnungen

Frage: Sind Verstöße gegen die europäische Textilkennzeichnungsverordnung abmahnfähig?

Ja.

Frage: Welche falschen Faserbezeichnungen werden häufig abgemahnt?

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass die folgenden Bezeichnungen in den letzten Jahren häufig Gegenstand von Abmahnungen gewesen sind:

1. „Acryl“ (der richtige Gattungsname lautet „Polyacryl“, vgl. Nr. 26 der Anhang 1 der Verordnung).

Frankfurt vs. München:

  • Zum Thema "Acryl" entschied auch bereits das OLG München. So bejahte das OLG München mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. 6 U 2046/16) den Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin u.a. in Bezug auf die Bezeichnung „Acryl“. Dies folge aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Artt. 5, 9, 15, 16 sowie aus den Begriffen in Anhang I der TextilKennzVO, die dazu dient, Verbrauchern – u.a. wegen zahlloser Unverträglichkeiten - die jeweilige Zusammensetzung ihrer Textilerzeugnisse schnell und einfach begreiflich zu machen.
  • Das OLG Frankfurt Urteil vom 14.1.2021 – Az.: 6 U 25619(sieht in der Kennzeichnung mit „Acryl“ zwar einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung. Dieser sei aber nicht erheblich genug, um Verbraucher zu einer nicht gewollten Kaufentscheidung zu veranlassen. Deshalb sei dieses Fehlverhalten kein spürbarer Wettbewerbsverstoß und könne nicht abgemahnt werden.

Tipp der IT-Recht Kanzlei:

Falsch, aber nicht spürbar? Darauf sollten sich Händler nicht verlassen. Allein die unterschiedliche Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte München und Frankfurt am Main zeigt, welcher juristische Spielraum besteht, der sich auch zum Nachteil des abgemahnten Händlers auswirken kann.

Dabei ist die Kennzeichnung – hat man die Grundregeln verstanden – recht einfach umgesetzt. Wichtig ist, dass Anhang I der Verordnung genau vorschreibt, wie die enthaltenen Fasern zu bezeichnen sind. Hüten Sie sich am besten davor, abweichende Bezeichnungen zu verwenden. Orientieren Sie sich stoisch an den nach Anhang I allein zulässigen Bezeichnungen.

2. "Acrylic"

Die Bezeichnung "Acrylic" (für Polyacryl) ist wettberwerbswidrig, so das OLG München (Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16). Schließlich nenne Nr. 29 des Anhangs I zur Textilkennzeichnungsverordnung auch die Faser „Modacryl“. Ein Verbraucher könne somit nicht wissen, ob mit „Acryl“ nun „Polyacryl“ oder doch „Modacryl“ gemeint sei.

3. "Bambus"

Hierzu heißt es im Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz von Lange/Quednau (s. 71): „Praxistipp: „Bambus“ als Rohstoffgehaltsangabe darf nur dann verwendet werden, wenn die Bambusfaser selbst als Naturfaser verwendet wird. In den Fällen, in denen Bambus nur als Rohstoffquelle für Zellulose gebraucht wird, wäre die richtige Begrifflichkeit diejenige für das jeweilige Endprodukt, z.B. bei dem Viskoseverfahren die Bezeichnung „Viskose“.

Hinweis: Das LG Ulm hat mit Urteil vom 22.08.2016 (Az. 11 O 9/16 KfH) entschieden, dass Werbung mit dem Begriff „Bambussocken“ für Textilstrümpfe wettbewerbswidrig ist.

4. "Cotton"

Der BGH hat angenommen (Urteil vom 31.10.2018, Az. I ZR 73/17), dass die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" zwar gegen die Textilkennzeichnungsverordnung verstößt, nicht aber die Interessen der deutschen Verbraucher spürbar beeinträchtigt. So habe sich der Begriff "Cotton" in der deutschen Umgangssprache als beschreibende Angabe für "Baumwolle" eingebürgert. Verstehe der angesprochene Durchschnittsverbraucher den verwendeten Begriff "Cotton" ohne weiteres als "Baumwolle", benötige er diese Information für eine informierte Kaufinformation nicht in deutscher Sprache.

5. "Lycra"

6. "Merino"

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.08.2018 (Az.: 4 U 18/18) entschieden, dass die Bezeichnung von Textilfasern mit dem Ausdruck „Merinowolle“ nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung genügt und einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

Wenn Sie Textilerzeugnisse aus „Merinowolle“ anbieten, verwenden Sie bei der Textilkennzeichnung unbedingt die Bezeichnung „Wolle“ und nicht „Merinowolle“ als ausschließliche Faserbezeichnung. Als Zusatzinformation zum Begriff „Wolle“ kann die Bezeichnung „Merinowolle“ natürlich verwendet werden (sofern in der Sache auch zutreffend).

Unzulässiges Beispiel: "Material: 100 % Merinowolle"

Zulässig wäre es dagegen, die Rasse des Schafes getrennt von der Bezeichnung der Faser anzugeben, wie beispielsweise: "Material: 100 % Wolle (Merinowolle)".

Auch wenn der Hersteller den Fehler macht, und „Merinowolle“ als Faserbezeichnung bei der physischen Kennzeichnung der Textilien (auf dem Etikett) verwendet, muss der vertreibende Händler hier die Augen aufhalten und darf diesen Fehler nicht in seine Artikelbeschreibung übernehmen.

Weitere Informationen zum Thema "Merinowolle" erhalten Sie in diesem Beitrag.

7. "Meryl"

8. "Microfaser"

„Microfaser“ findet sich nicht als Faserbezeichnung im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung, ist als Kennzeichnung also unzulässig. Es ist demnach zu fragen, aus welchem, im Anhang I aufgeführten Material „Microfaser“ besteht. Vorliegend wäre dies Polyester. Die richtige Kennzeichnung für ein Produkt, das vollständig aus „Mikrofaser“ besteht, wäre demnach: „100% Polyester“.

Soll neben der verordnungskonformen Faserkennzeichnung auch das Wort „Microfaser“ auf dem Etikett auftauchen, ist Art. 16 der Verordnung zu beachten. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung könnte dann z.B. so aussehen: „100% Polyester (Microfaser)“

9. "Spandex“

Tipp: Als wichtigste Regel gilt: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen nur diejenigen Bezeichnungen für Textilfasern verwendet werden, die im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung abschließend aufgezählt sind. Soll über diese Kennzeichnung hinaus auch eine Angabe von Firmen- oder Markenbezeichnungen auf den Etiketten der Textilien erfolgen, schreibt Art. 16 II der Verordnung vor, dass diese der Textilfaserbezeichnung nur unmittelbar vor- oder nachgestellt werden dürfen.

So wäre etwa die Bezeichnung "100 % Elasthan - Spandex®" zulässig.

Zu dem Thema hat sich auch die EU-Kommission bereits geäußert:

"Textile products marketed in the EU need to have a fibre composition label or marking which shows the composition using the fibre names listed in Annex I. In the case of woollen products, the word ‘wool’ has to appear on the product (Annex I, point 1). Terms such as ‘Merino’ or ‘Blue faced Leicester’ are not listed in Annex I, so it is not enough to use breed names alone, without the word ‘wool’. However, the Textile Regulation allows additional labelling, so a company can, if it wants, provide further information on the label, as long as that information is not misleading or deceptive for the consumer. If the manufacturer wants to give additional information, this information must be displayed separately (Article 16.2), e.g. 100% wool - merino."

Frage: Kann der Händler ungeprüft den Textilfaserangaben der Hersteller vertrauen?

Nein, auf Herstellerangaben zur Textilkennzeichnung können sich Händler nicht verlassen. Es ist, so die Rechtsprechung, den Händlern durchaus zuzumuten, dass sie sich selbst Kenntnis von den für ihre Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschaffen (Köhler/Pieper, Einführung Rn. 293). Genau dies dürfte jedoch den größten Teil der Händler von Textilerzeugnissen im Internet überfordern. Zumal der IT-Recht Kanzlei einige Fälle bekannt ist, bei denen sich einige Markenhersteller schlicht weigerten, Online-Händler mit den notwendigen Informationen zur Kennzeichnung zu versorgen.

Achtung: Gerade die fehlende oder fehlerhafte Rohstoffgehaltsangabe wurde bereits oft abgemahnt. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 08.04.2004 (Az. 13 U 184/03) entschieden, dass das Fehlen der Rohstoffgehaltsangaben, aber auch Angaben, die nicht den Begriffsvorgaben des TextilKG entsprechen würden, abmahnfähig seien.

Konkret zum Fall: Leidtragender (bei einem Streitwert von immerhin 20.000 Euro) war ein Online-Händler , der unter anderem Dessous anbot und bei den Kollektionen „Sunrise“ der Firma Wolff angegeben hatte, dass das Material aus „Meryl“ und „Lycra“ bestände. Der Kläger monierte nun, dass dies Rohstoffgehaltsangaben seien, die eben nicht mit den Begriffsvorgaben des TextilKG in Einklang zu bringen wären. Er nahm den Online-Händler daraufhin auf Unterlassung in Anspruch, mit der Begründung, dass der Händler sich planmäßig und bewusst über die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes hinweggesetzt habe, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Abmahner konnte sich letztendlich auch vor dem OLG Celle durchsetzen.

Auszug aus dem Urteil des OLG Celle:

"Es genügt, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil erlangen konnte. Das ist zu bejahen. Durch die falsche Textilkennzeichnung wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel“, „Meryl“ und „Elité“ bzw. „Lycra“ für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, kein Konkurrent habe die entsprechenden Dessous mit anderen Angaben als den von ihm verwendeten Herstellerangaben beworben, kann offen bleiben, ob dieser neue Vertrag zuzulassen ist ( § 531 Abs. 2 ZPO) . Denn ein Wettbewerbsvorsprung läge in diesem Fall im Hinblick auf die von den Konkurrenten mit vorschriftsmäßigen Textilangaben angebotenen Dessous anderer Marken vor. Die begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen begründen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr."

Frage: Typische Abmahngründe bei der Kennzeichnung von Textilfasern?

Oftmals werden Händler aus folgenden Gründen abgemahnt:

1. Die in Anlage I benannten Faserbezeichnungen werden durch Zusätze ergänzt oder erweitert.

Beispiele: "Bio-Wolle" oder "Merinowolle"

Bei der Wolle eines Schafes darf die Rasse nicht als Zusatz des Fasernamens genannt werden. Dagegen wäre es zulässig, die Rasse des Schafes getrennt von der Bezeichnung der Faser anzugeben, wie z.B. "100 % Wolle (Merinowolle)"

2. Textilfasern werden falsch bezeichnet.

Die Bezeichnung der Textilfasern hat sich 1:1 an der Liste in Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung zu orientieren - Begriffe wie z.B. "Lycra" oder "Spandex" werden in der Liste nicht genannt und sind daher per se wettbewerbswidrig. Viele weitere Beispiele, wie Textilerzeugnisse gerade nicht gekennzeichnet werden sollten, sind hier abgelegt. Händler haben sich übrigens Kennzeichnungsfehler der Hersteller zurechnen zu lassen.

3. Die Bezeichnungen der Textilfasern werden abgekürzt.

4. Die Textilfasern werden nicht in deutscher Sprache bezeichnet.

So ordnet Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 TextilKennzVO an, dass die (gem. Art. 9 Abs. 1, 5 Abs. 1 TextilKennzVO notwendige) Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Maßgeblich sind daher für die Bundsrepublik Deutschkand die in Anhang I der TextilKennzVO aufgeführten deutschen Begriffe; der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 TextilKennzG (Geltung ab 24.02.2016) keine abweichende Regelung getroffen und ordnet ebenfalls die Kennzeichnung „in deutscher Sprache“ an.

Hinweis: Das OLG München (vgl. Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16) hat wie folgt Stellung zu einer möglichen Europarechtswidrigkeit des Art. 16 Abs. 3 Textilkennzeichnungsverordnung bezogen:

"Der Senat kann die behauptete Europarechtswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht erkennen, da die beanstandete Sprachenvorgabe in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 TextilKennzVO der Sicherstellung von Erwägungsgrund (3) der TextilKennzVO (Vereinheitlichung der Textilfaserbezeichnungen, um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen) und Erwägungsgrund (10) der TextilKennzVO (Gewährleistung von korrekten und einheitlichen Informationen) dient und damit letztlich aus Erwägungen des Allgemeinwohls zwingend erforderlich ist: Würden andernfalls nämlich Textilfaserbeschreibungen in einer Landessprache der Europäischen Union, die in diesem Land daher rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen im gesamten Unionsgebiet genügen, wäre der Schutzzweck der TextilKennzVO in keiner Weise sichergestellt. Dies lässt sich zwanglos an den Beispielen von bulgarischen Textilfaserbeschreibungen in kyrillischer Schrift, griechischen Beschreibungen in griechischem Alphabet oder aber ungarischen oder finnischen Kennzeichnungen verdeutlichen, die für den größten Teil der Bevölkerung der anderen EU-Mitgliedstaaten komplett unverständlich bleiben"

XI. Themenverwandte Fragestellungen

Frage: Auf was müssen Händler bei der Werbung mit der Oeko-Tex-Zertifzierung achten?

Oeko-Tex: Was bedeutet das Zertifikat „Textiles Vertrauen“?

Beim Oeko-Tex Standard 100 handelt es sich um ein einheitliches Prüf- und Zertifizierungssystem der Gemeinschaft Oeko-Tex (Internationale Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textilökologie) mit Sitz in Zürich.
Oeko-Tex unterscheidet für das Zertifizierungsverfahren vier Produktklassen:

I. Textilprodukte für Babys und Kleinkinder (bis 36 Monate)
II. Textilprodukte mit direktem, lang andauerndem oder großflächigem Hautkontakt
III. Textilprodukte ohne oder mit geringem Hautkontakt
IV. Textilprodukte für dekorative Zwecke (Polsterstoffe, Gardinen etc.)

Die Textilien werden anschließend anhand folgender Parameter geprüft:

  • gesetzlich verbotene Substanzen
  • gesetzlich reglementierte Substanzen
  • als gesundheitsgefährdend bekannte, aber vom Gesetzgeber noch nicht explizit erfasste Substanzen
  • Parameter zur Gesundheitsvorsorge

Je nach Klassifizierung müssen die Textilprodukte dabei unterschiedlich hohe Anforderungen erfüllen. Entsprechen die Textilien den geforderten Anforderungen, erfolgt eine Zertifizierung nach dem Standard 100 by Oeko-Tex, die dann für 12 Monate gilt. Die Zertifizierung berechtigt den Händler auch, in Katalogen, Anzeigen, Werbeprospekten etc. mit dem Siegel „Textiles Vertrauen“ zu werben.

Rechtssicher werben mit dem Oeko-Tex-Siegel: So geht´s!

Doch wie können Händler rechtssicher mit dem Oeko-Tex-Prüfzeichen werben?

a. Werbung mit Prüfsiegel nur mit gültigem Oeko-Tex-Zertifikat

Selbstverständlich muss das Zertifikat auch tatsächlich vorliegen. Nur dann dürfen Händler auch mit dem Oeko-Tex-Siegel werben. Die Werbung mit einem nicht verliehenen Zertifikat stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Konkurrenten und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann. So hat das LG Hamburg mit Urteil vom 10.02.2011 (315 356/10) im Hinblick auf eine mit dem Zertifikat „Oeko-Tex 100“ beworbene Yoga-Tasche festgestellt, dass die produktbezogene Angabe „Oeko-Tex Standard 100“ von dem angesprochenen Verkehr so verstanden wird, dass die Yoga-Tasche tatsächlich über ein gültiges Zertifikat verfügt, das durch die zuständige Prüfstelle verliehen wurde. Da der Händler in dem Fall jedoch gerade nicht über ein derartiges Zertifikat verfügte, stufte das Gericht die Werbeaussage als unrichtig und irreführend ein.

b. Angabe der Prüfnummer und des zertifizierenden Instituts

Bio-Lebensmittel müssen den strengen Voraussetzungen der EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/07) unterliegen. So verpflichtet bspw. Art. 24 lit. a) der EG-Öko-Verordnung Händler, die Bio-Lebensmittel vertreiben, die Nummer der prüfenden Kontrollstelle anzuführen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wurde in der Vergangenheit etliche Male abgemahnt.

Anders als bei der Verwendung des Bio-Siegels für Lebensmittel sind die Voraussetzungen der Verwendung des Oeko-Tex-Siegels nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Gemeinschaft Oeko-Tex hat allerdings selbst Kriterien aufgestellt, die Händler erfüllen müssen, um mit dem Label zu werben. So verlangt Oeko-Tex von Händlern, die mit dem Prüfzeichen „Oeko-Tex Standard 100“ werben wollen, dass diese die zugehörige Nummer und das zertifizierende Institut angeben.

Ob ein Verstoß gegen diese Voraussetzungen abgemahnt werden kann, ist sehr fraglich. Zwar liegen der IT-Recht Kanzlei mehrere Abmahnungen vor, bei denen es um angeblich irreführende Werbung mit einem „Textiles Vertrauen“-Siegel“ geht. So wurde etwa in einem Fall ein Online-Händler mit der Begründung abgemahnt, dass es irreführend sei, Textilien mit der Aussage „Oeko-Tex Standard 100“ zu bewerben, wenn dabei weder eine Prüfnummer noch ein Prüfinstitut angegeben werde.

Allerdings könnte man argumentieren, dass dem Oeko-Tex-Reglement gerade kein Gesetzesrang zukommt, schließlich liegen die Standards fest in der Hand privatrechtlich organisierter Institutionen. Der Gesetzgeber hat also keinen Einfluss auf den Inhalt dieser Standards. Somit ist zumindest fraglich, ob ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften auch sofort einen Wettbewerbsverstoß bedingt – ein solcher wäre aber zwingend zur Rechtfertigung einer Abmahnung notwendig. Dementsprechend ist eher davon auszugehen, dass bei Verstößen gegen das Oeko-Tex-Reglement zuallererst Oeko-Tex selbst – und nicht die Rechtsprechung – zuständig ist.

Praxistipp: Schon um des lieben (Rechts-)Friedens willen sollte also bei der Verwendung des „Textiles Vertrauen“-Siegels auch in der Werbung mit dem Oeko-Tex 100 auf eine korrekte Darstellung samt Prüfnummer und Institut geachtet werden, schon allein, um Abmahnern keine Angriffsfläche zu bieten.

c. Korrekte Darstellung des Prüfsiegels

Ein positives Textergebnis durch die Oeko-Tex Gemeinschaft berechtigt den Händler dazu, seine Produkte mit dem entsprechenden Prüfsiegel zu versehen. Er kann dann mit dem Label „Oeko-Tex Standard 100“ bzw. „Textiles Vertrauen“ in Katalogen, Werbeanzeigen etc. werben. Bei den Labels handelt es sich um international registrierte Markenzeichen, die durch das Abkommen von Madrid rechtlich geschützt sind. Dementsprechend dürfen die Labels auch nur in der von Oeko-Tex bereitgestellten Form verwendet werden. Vorlagen für die Prüfzeichen sind als vektorisierte pdf-Dateien (für Druckunterlagen) sowie im png-Format (für Online-Anwendungen) bei jedem Oeko-Tex Prüfinstitut kostenlos erhältlich.

d. Eindeutiger Produktbezug des Prüfsiegels

Da das Zertifikat von Oeko-Tex für einzelne Produkte verliehen wird, muss bei der Nutzung des Oeko-Tex-Siegels eindeutig erkennbar sein, auf welches Produkt es sich bezieht. Das bedeutet, dass das Prüfsiegel immer nur in Verbindung mit demjenigen Produkt abgebildet werden darf, dessen Prüfnummer es trägt.

Rechtssicher werben mit der Oeko-Tex-Zertifizierung

Vor allem auf Handelsplattformen, in denen die Gestaltungsmöglichkeiten für Händlershops durch Vorgaben der Plattformbetreiber begrenzt sind, lässt sich das Oeko-Tex-Siegel vielfach nicht einblenden.

Um auf die Werbewirksamkeit einer blickfangmäßigen Hervorhebung der Zertifizierung nicht verzichten zu müssen, greifen Händler auf Formulierungen zurück, aus denen sich die Konformität mit dem Oeko-Tex-Standard ergibt.

„Gemäß Öko Tex 100-Standard“ oder „Zertifiziert nach Oeko-Tex 100“ sind nur beispielhafte Phrasen, mit denen Händler die Unbedenklichkeit ihrer Textilprodukte hervorheben wollen.

Hier ist allerdings nach dem geltenden Lauterkeitsrecht Vorsicht geboten:

Die Werbung mit einer Oeko-Tex-Zertifizierung ist nur dann rechtmäßig, wenn diese für das konkret beworbene Produkt auch tatsächlich vergeben wurde. Das Produkt muss insofern in seiner Gesamtheit bereits zertifiziert worden und darf vom Händler nicht nachträglich aufbereitet oder verarbeitet worden sein. Nur dann, wenn das konkret angebotene Produkt als solches ein Oeko-Tex-Zertifikat erhalten hat, darf auch mit „Gemäß Oeko-Tex 100-Standard“, „Zertifiziert nach Oeko-Tex“ oder ähnlichen Slogans geworben werden, die eine Zertifizierung des vollständigen Endprodukts nahelegen.

Werden für das Produkt dahingegen nur Oeko-Tex-zertifizierte Materialien verwendet, ohne dass es als solches von Oeko-Tex zertifiziert worden wäre, darf nicht mit einer Produktzertifizierung geworben werden. Dies stellte eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar. Im Falle der bloßen Verwendung zertifizierter Materialien müssen diese als alleiniger Bezugspunkt für die Zertifizierung klar ausgewiesen werden.
Zulässig wäre in diesem Fall etwa: „aus Öko-Tex-100-zertifizierten Materialien“ oder „aus Materialien mit Öko-Tex-100-Zertifikat“ oder „aus Materialien gemäß Öko-Tex-100“.

Zur besseren Verständlichkeit abschließend ein Beispiel:

Händler A verkauft zweierlei Kissen. Eines ist als solches von Oeko Tex zertifiziert worden, das andere näht er selbst aus Stoffen zusammen, die allesamt Oeko-Tex-zertifiziert sind. Wie darf er jeweils werben?

Bezüglich des zertifizierten Kissens ist die Werbung mit „Zertifiziert nach Oeko-Tex-100“ oder ähnlichen Formulierungen zulässig, weil das Kissen selbst als Ganzes geprüft wurde und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten hat. Bezüglich des selbst genähten Kissens darf dahingegen nur mit „aus Öko-Tex-zertifizierten Materialien“ oder Ähnlichem geworben werden, weil die Zertifizierung nicht an das Kissen als solches anknüpft.

Vorsicht bei Übertreibungen: Werbung mit „garantiert schadstofffrei“ ist irreführend

Das von Oeko-Tex verliehene Siegel bzw ein entsprechendes Zertifikat weist nach, dass das Textilprodukt sämtliche gesetzlichen Schadstoffgrenzen unterschreitet – und zwar hinsichtlich aller Bestandteile des jeweiligen Produkts (bei Fertigwaren wie z.B. Bekleidung oder Bettwäsche also auch Nähgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse etc.). Eine 100-prozentige Schadstofffreiheit der Textilprodukte folgt aus der Zertifizierung jedoch nicht. Händler sollten dementsprechend auch nicht damit werben.

In einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (2 U 74/16) hatte ein Händler eine Bettwäsche als „garantiert schadstofffrei“ beworben. Das Gericht stufte diese Werbeaussage als irreführende geschäftliche Handlung ein. Nach Auffassung des Senats versteht der Verbraucher diese Aussage so, dass das Produkt keinerlei Schadstoffe enthält und der Händler dafür im Wege einer Garantie einsteht. Eine Öko-Tex-Zertifizierung belegt jedoch nur „Schadstofffreiheit“ im Sinne der Prüfkriterien der Oeko-Tex Gemeinschaft, weil bestimmte von Oeko-Tex festgelegte Grenzwerte oder gesetzliche Grenzwerte nicht überschritten werden.

Frage: Was ist beim Verkauf von Lederimitaten zu beachten?

Aufgrund der Hochpreisigkeit von echtem Ledermaterial bedient sich die Textilindustrie vielfach Faserzusammensetzungen, welche als Lederimitate textilen Ursprungs sind, dem fertigen Erzeugnis aber den Anschein eines für Qualität stehenden Echtlederprodukts verleihen. Allerdings werden an die ordnungsgemäße Bezeichnung von Produkten aus synthetischem Leder aufgrund der Wertschätzung der Verkehrskreise gegenüber dem Original und dessen besonderer preislicher und qualitativer Eigenschaften wettbewerbsrechtliche hohe Anforderungen gestellt, die im Folgenden auch unter Aufzeigen von Fehlerbeispielen dargestellt werden sollen.

Die korrekte Bezeichnung für Lederimitate

Werden Produkte verkauft, die aufgrund ihrer konkreten Gestaltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen fälschlicherweise den Anschein erwecken können, aus Echtleder zu sein, so bewegt sich die Produktdarstellung grundsätzlich im Geltungsbereich der Irreführungsverbote nach den §§ 5 und 5a UWG.

a.) Irreführung durch Unterlassen bei Verstoß gegen Aufklärungspflicht

Weil aus synthetischem Leder bestehende Textilprodukte aufgrund der heutigen hochmodernisierten und präzisen Verarbeitungsmethoden grundsätzlich geeignet sind, von dem durch die Präsentation angesprochenen Kundenkreis als Echtlederware eingeordnet zu werden, besteht eine grundsätzliche Aufklärungspflicht über die Eigenschaft als Lederimitat. Diese ergibt sich aus § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG in Anlehnung daran, dass die nicht vorhandene Beschaffenheit aus Echtleder eine Information ist, die für potenzielle Käufer den Umständen nach für ihre geschäftliche Entscheidung stets wesentlich ist und deren Unterdrückung sie zu geschäftlichen Handlungen verleiten kann, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.

Wird ein Erzeugnis aus Lederimitat verkauft, ist zur Abwendung lauterkeitsrechtlicher Konsequenzen primär also stets ein textlicher Hinweis dahingehend erforderlich, dass es sich bei dem verwendeten Material nicht um echtes Leder handelt. Keinesfalls genügt es, sich für die notwendige Aufklärung auf Produktabbildungen oder uneindeutige Beschreibungen zu berufen, weil im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht angenommen werden kann, dass die Kunstledereigenschaft bereits durch eine hinreichende Würdigung von Produktfotografieren oder impliziten Umschreibungen ersichtlich würde.

Die Information, dass es sich beim angebotenen Erzeugnis nicht um eines aus Echtleder handelt, sollte auf Klarstellungsgründen bereits in Titelbezeichnung aufgenommen und in der Produktbeschreibung an priorisierter Stelle wiederholt werden.

b.) Irreführung durch zweideutige Hinweise

Wie die Rechtsprechungspraxis belegt, kann die konkrete Ausgestaltung eines aufklärerischen Hinweises auf die Synthetik aber im Einzelfall ein eigenständiges Irreführungspotenzial begründen und so den als objektiv-informatorisch intendierten Indikator in sein Gegenteil verkehren. Insofern sind an die Zulänglichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Information strenge Anforderungen zu stellen, die jegliche Zweideutigkeiten und mögliche Rückschlüsse auf das Vorliegen eines irgendwie gearteten Echtlederstoffs ausschließen.

Unlauter: "Textilleder"

Für unlauter, da irreführend erachtete das OLG Hamm mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. I-4 U 174/11) so die Bezeichnung eines Lederimitats als „Textilleder“, weil diese gerade nicht hinreichend darüber aufkläre, dass es sich bei dem maßgeblichen Material um einen synthetischen Stoff handle. Vielmehr sei die Bezeichnung im Gegenteil geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das Erzeugnis aus gewachsener tierischer Haut bestehe, die lediglich in einem Textil zum Einsatz komme.

Unlauter: "PU-Leder, "Pull-Up-Leder", "Recycling-Leder"

Die gleiche rechtliche Würdigung ist für die Bezeichnungen „PU-Leder“, „Pull-Up-Leder“ oder „Recycling-Leder“ anzustellen, die zwar auf einen Kunststoff verweisen, diesen aber so mit dem Begriff „Leder“ in Verbindung bringen, dass ein verständiger Verbraucher von der Verwendung tierischen Materials im Sinne von Echtleder ausgehen muss und die synthetische Zusammensetzung gerade nicht erkennt.

Als Richtlinie gilt bei der (verpflichtenden) Kenntlichmachung eines Lederimitats, dass Wortverbindungen mit dem Begriff „Leder“ oder mit Ausdrücken, die nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder eine Lederart hinweisen, grundsätzlich unzulässig sind. Derartige Begriffe sind allein solchen Materialen vorbehalten, die aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sind.

Unlauter: "Veganes-Leder"

Irreführend ist daher auch die Verwendung der Bezeichnung „Veganes Leder“ für Ledersynthetik, weil der Verweis auf die Freiheit tierischer Inhaltsstoffe durch das Wort „vegan“ nicht hinreichend geeignet ist, den durch das Wort „Leder“ hervorgerufenen Eindruck eines Echtlederprodukts zu beseitigen. Dies gilt deshalb, weil der Begriff „vegan“ hauptsächlich in Zusammenhang mit der menschlichen Ernährung und somit weit überwiegend zur Deklaration einer bestimmten Nutrition bzw. einzelner Nahrungsmittel, nicht aber zur Kenntlichmachung der Freiheit von Materialen tierischen Ursprungs bei Textilien verwendet wird. Insofern ist die Bezeichnung „veganes Leder“ gar geeignet, in doppelt irreführender Verweise die Verwendung eines besonderes hochwertigen Echtleders zu implizieren.

c.) „Kunstleder“ und „aus Lederimitat“ als Ausnahme

Von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Leder“ im Zusammenhang mit Lederimitaten sind in Rechtsprechung und Praxis der Schutzverbände als Ausnahme die Formulierung „Kunstleder“ und „Aus Lederimitat“ anerkannt. Hier soll die Voranstellung des Bestandteils „Kunst“ die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Transparenz schaffen können und den angesprochenen Verkehr in geeigneter Weise auf den synthetischen Ursprung des Materials hinweisen können.

Händlern, die Lederimitate anbieten, ist zur Erfüllung ihrer lauterkeitsrechtlichen Aufklärungspflicht also zwingend zu raten, zur Bezeichnung des Produktmaterials von Wortneuschöpfungen um das Wort „Leder“ abzuraten und stattdessen ausschließlich eine der beiden zulässigen Begrifflichkeiten zu verwenden.

Zur Vermeidung von abweichenden Beurteilungen sollte die Bezeichnung „Kunstleder“ als zusammenhängendes Wort geschrieben und nicht in der Form „Kunst Leder“ oder „Kunst-Leder“ formuliert werden, da die letzteren Varianten dem „Leder“ wiederum einen eigenständigen, hervorgehobenen Bedeutungsgehalt zusprechen.

Textilkennzeichnung

Von den Anforderungen an eine zulässige Verkehrsbezeichnung für Erzeugnisse aus Lederimitat ist die für Textilerzeugnisse nach Art. 14 und 16 der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (VO Nr. 1007/2011) sowohl off- als auch online verpflichtende Kenntlichmachung der Faserzusammensetzung strikt zu trennen.

Hier müssen die verwendeten Materialien mit Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge gemäß den in Verordnungsanhang I zugelassenen Begrifflichkeiten explizit gekennzeichnet werden.

Die Ausweisung einer Faser als „Kunstleder“ oder „Lederimitat“ ist insofern gerade nicht zugelassen.

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11 Kommentare

D
David Schmidt 21.04.2023, 13:50 Uhr
Leder? Eco Leder?
Hallo,
ich werde ein Produkt vertrieben dass du 30% aus Kunststoff/Polyester und 70% aus Echtleder besteht. Es ist eine Mischung. Das Leder wird klein gehäckselt und neu verbunden mit Klebstoff und abschließend mit einer Schutzschicht aus Kunststoff überzogen.
Das ist das selbe Prozedere wie bei manchen Schuhen. Die Frage ist, wie darf ich Produkt dann nennen? Ist das noch ein Echtleder? Verbundleder? Echtleder-Mix?

Danke für die Antwort schon mal!
C
Charlotte Klein 16.06.2020, 16:03 Uhr
CEO
Hallo,
ich werde Kleidung vertreiben, bei der ein Kleidungsstück aus unterschiedlichen Stoffen besteht (es gibt keine Futter, nur unterschiedliche Stoffe vorne und hinten).
Als Beispiel eine Hose:
FRONT PART: 50% cotton (recycled), 50% polyester (recycled)
BACK PART: 76% polyester (recycled), 20% cotton (recycled), 4% elastane
INSIDE LEGS: 50% cotton (recycled), 50% polyester (recycled)
In meinen Carelabels sind die Materialangaben in 24 Sprachen angegeben, da ich in alle Länder der EU verkaufe.
Meine Frage bezieht sich nun auf die Bezeichnungen front part, back part, inside legs: muss ich diese Bezeichnungen ebenso wie die Materialangaben, in alle entsprechenden Sprachen übersetzen?
Und außerdem welche Bezeichnungen sind zugelassen, darf ich "front part" überhaupt schreiben?
Danke!!
E
Edith 04.06.2020, 19:18 Uhr
Textilkennzeichnung
Guten Tag, muss ich auch Kosmetiktäschchen zum Teil aus Upcyclingmaterialien mit Textilkennzeichnungsetiketten kennzeichnen.
T
Tina Müller 06.05.2020, 14:43 Uhr
Papieraufkleber ausreichend?
Guten Tag,



ist es ausreichend, die Textilkennzeichnung auf einen Papieraufkleber zu drucken und diesen auf das Produkt zu kleben, mit dem Hinweis: "Diesen Aufkleber bitte vor der ersten Wäsche entfernen"? Oder ist mit "dauerhaft" gemeint, dass das Etikett über mehrere Wäschen und Tragen hinweg am Kleidungsstück angebracht bleiben soll? Für eine kurze Info wäre ich Ihnen sehr dankbar, leider finde ich hierzu nirgendwo konkrete Hinweise.
P
Patrick 01.05.2019, 10:12 Uhr
(MADE IN) und Kontaktanschrift
Hallo. Super Beitrag! Hätte aber noch ein paar Fragen.

Ist in der EU ein Made in verpflichtend?

Ich importiere meine Textilien aus China und verkaufe in Österreich und Deutschland. Meine Marke ist im Firmenbuch eingetragen. Dann ist es möglich als Kontaktangabe auf dem Etikett meinen Markenname und nicht mein persönlicher Name zu kennzeichnen oder?
M
M. Becker 29.11.2018, 15:57 Uhr
Merinowolle
Zu Ihrem Beitrag "Wie dürfen die in Anhang I genannten Faserbezeichnungen genutzt werden: ... Bei der Faserbezeichnung "Wolle"

darf die Rasse des Schafes nicht als Zusatz des Fasernamens genannt werden.

(Unzulässiges) Beispiel: "100 % Merinowolle"

Zulässig wäre es dagegen, die Rasse des Schafes getrennt von der Bezeichnung der Faser anzugeben, wie beispielsweise:"100 % Wolle (Merinowolle)"...

Meine Frage lautet nun: Wie sehen Sie das im Hinblick auf das jetzt ergangene Urteil zum Fall "Merinowolle". Darf die von Ihnen beschriebene Darstellung tatsächlich so genutzt werden? Und wenn ja, wo darf das so angegeben werden. Vielen Dank im Voraus.

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