Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 11.12.2009, 08:23 Uhr
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Textilerzeugnisse sind zu kennzeichnen. Nur, was haben insbesondere Online-Händler zu beachten? Reicht es etwa, erst auf der „Detailseite“ eines angebotenen Produktes die Rohstoffgehaltsangaben zu veröffentlichen? Müssen auch Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden, die auf der Startseite eines Online-Shops angeboten werden und welche Besonderheiten bestehen wiederum bei eBay? Diese und viele weitere Fragen werden in der Folge 2 der „Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz“ der IT-Recht Kanzlei beantwortet.

Die folgenden Fragen werden behandelt:

  • Frage: Wie sind Rohstoffgehaltsangaben im Internet darzustellen?
  • Frage: Welche Besonderheiten bestehen bei den Bezeichnungen „Seide“, „Schurwolle“, „Halbleinen“ sowie „diverse Faserarten“?
  • Frage: Was ist im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Textilfasern zu beachten?
  • Frage: Welche falschen Faserbezeichnungen werden zurzeit häufig abgemahnt?
  • Frage: Kann der Händler ungeprüft den Rohstoffgehaltsangaben der Hersteller vertrauen?
  • Frage: Wie sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe im Einzelnen anzugeben?
  • Frage: Was haben Online-Händler bei der Darstellung der Rohstoffgehaltsangaben zu beachten?
  • Frage: Ist die Pflegekennzeichnung von Textilien gesetzlich vorgeschrieben?
  • Frage: Ist die Herkunftsbezeichnung von Textilerzeugnissen gesetzlich vorgeschrieben?
  • Frage: Haben Online-Händler im Internet auch die Hersteller der Textilerzeugnisse zu bezeichnen?

Im Einzelnen:

Händler, die Textilerzeugnisse anbieten, haben ihre Produkte mit Angaben über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) zu versehen.  Hinsichtlich der Bezeichnungen für Textilfasern dürfen keine Kunst- bzw. Fantasiebezeichnungen verwendet werden.  Vielmehr hat man sich (in aller Regel) exakt an die in der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes (nachfolgend „TextilKG“) vorgegebenen Bezeichnungen für Textilfasern zu halten, die auch nicht ergänzt bzw. verändert werden dürfen.  Für Textilfasern, die nicht in der Anlage 1 des TextilKG aufgeführt sind, ist gemäß § 3 I S. 2 TextilKG eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.

Achtung: Die durch das TextilKG vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen gemäß § 3 III TextilKG nicht für andere Fasern verwendet werden, auch nicht in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswörter.

Frage: Welche Besonderheiten bestehen bei den Bezeichnungen „Seide“, „Schurwolle“, „Halbleinen“ sowie „diverse Faserarten“?

1. Bezeichnung "Seide": Darunter versteht man Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden. Zu beachten ist, dass in der Rohstoffgehaltsangabe nur exakt die Bezeichnung „Seide“ verwendet darf. Begriffe wie „Tussahseide“, „Wildseide“ oder auch Zusätze wie „echte“ Seide, „reale“ Seide oder „Naturseide“ sind verboten (mehr Informationen hierzu: Lange/Quednau, Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 71).

2. Bezeichnung „Schurwolle“: Für ein Wollerzeugnis  darf die Bezeichnung "Schurwolle" nur verwendet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war ( = Abgrenzung von der „Reißwolle“) und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus darf die Bezeichnung „Schurwolle“ für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn

  • die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle tatsächlich „Schurwolle“ ist,
  • der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs mindestens 25 % beträgt und
  • die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trennbaren Gemischs mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.

Hinweise:

  • Wird für ein Wollerzeugnis die Bezeichnung „Schurwolle“ gewählt, so müssen die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen angegeben werden. Die Bezeichnung „85 % Mindestgehalt“ oder etwa die Bezeichnung „sonstige Fasern“ dürfen demnach im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „Schurwolle“ nicht genutzt werden (Ausnahme von § 5 TextilKG, wonach die vorgenannten Bezeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind).
  • Sollte ein Textilerzeugnis aus mehreren Teilen bestehen, die wiederum aus unterschiedlichen Textilfasern zusammengesetzt sind, so bezieht sich der Mindestgehalt an Schurwolle auf das Gewicht des einzelnen Teils (vgl. Lange/Quednau, Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 79).  Beispiel zur Kennzeichnung eines Babyschlafsacks: Außenseite: 100 % Polyester, Innenseite: 75% Nylon und 25 % Schurwolle.

3. Bezeichnung „Halbleinen“: Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuss reines Leinen" hinzugefügt werden muss.

4. Bezeichnung „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“: Die Bezeichnungen "diverse Faserarten" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen gemäß § 5 VI TextilKG für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann (z.B. bei Zuschneideabfällen).

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Leser-Kommentare

2 Kommentare

neue Regelung zu Herkunftsangabe

08.06.2010, 10:32 Uhr

Kommentar von Patricia zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."

Herstellerangaben bei Verbraucherprodukten

11.05.2010, 22:06 Uhr

Kommentar von Philip zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die... » Weiterlesen

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