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Textilerzeugnisse sind zu kennzeichnen. Nur, was haben insbesondere Online-Händler zu beachten? Reicht es etwa, erst auf der „Detailseite“ eines angebotenen Produktes die Rohstoffgehaltsangaben zu veröffentlichen? Müssen auch Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden, die auf der Startseite eines Online-Shops angeboten werden und welche Besonderheiten bestehen wiederum bei eBay? Diese und viele weitere Fragen werden in der Folge 2 der „Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz“ der IT-Recht Kanzlei beantwortet.
Die folgenden Fragen werden behandelt:
Im Einzelnen:
Händler, die Textilerzeugnisse anbieten, haben ihre Produkte mit Angaben über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) zu versehen. Hinsichtlich der Bezeichnungen für Textilfasern dürfen keine Kunst- bzw. Fantasiebezeichnungen verwendet werden. Vielmehr hat man sich (in aller Regel) exakt an die in der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes (nachfolgend „TextilKG“) vorgegebenen Bezeichnungen für Textilfasern zu halten, die auch nicht ergänzt bzw. verändert werden dürfen. Für Textilfasern, die nicht in der Anlage 1 des TextilKG aufgeführt sind, ist gemäß § 3 I S. 2 TextilKG eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.
Achtung: Die durch das TextilKG vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen gemäß § 3 III TextilKG nicht für andere Fasern verwendet werden, auch nicht in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswörter.
1. Bezeichnung "Seide": Darunter versteht man Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden. Zu beachten ist, dass in der Rohstoffgehaltsangabe nur exakt die Bezeichnung „Seide“ verwendet darf. Begriffe wie „Tussahseide“, „Wildseide“ oder auch Zusätze wie „echte“ Seide, „reale“ Seide oder „Naturseide“ sind verboten (mehr Informationen hierzu: Lange/Quednau, Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 71).
2. Bezeichnung „Schurwolle“: Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung "Schurwolle" nur verwendet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war ( = Abgrenzung von der „Reißwolle“) und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus darf die Bezeichnung „Schurwolle“ für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn
Hinweise:
3. Bezeichnung „Halbleinen“: Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuss reines Leinen" hinzugefügt werden muss.
4. Bezeichnung „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“: Die Bezeichnungen "diverse Faserarten" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen gemäß § 5 VI TextilKG für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann (z.B. bei Zuschneideabfällen).
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von Patricia
zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse
Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."
Kommentar von Philip
zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse
Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die... » Weiterlesen
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