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Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

11.12.2009, 08:23 Uhr | Lesezeit: 12 min
Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Textilerzeugnisse sind zu kennzeichnen. Nur, was haben insbesondere Online-Händler zu beachten? Reicht es etwa, erst auf der „Detailseite“ eines angebotenen Produktes die Rohstoffgehaltsangaben zu veröffentlichen? Müssen auch Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden, die auf der Startseite eines Online-Shops angeboten werden und welche Besonderheiten bestehen wiederum bei eBay? Diese und viele weitere Fragen werden in der Folge 2 der „Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz“ der IT-Recht Kanzlei beantwortet.

Die folgenden Fragen werden behandelt:

  • Frage: Wie sind Rohstoffgehaltsangaben im Internet darzustellen?
  • Frage: Welche Besonderheiten bestehen bei den Bezeichnungen „Seide“, „Schurwolle“, „Halbleinen“ sowie „diverse Faserarten“?
  • Frage: Was ist im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Textilfasern zu beachten?
  • Frage: Welche falschen Faserbezeichnungen werden zurzeit häufig abgemahnt?
  • Frage: Kann der Händler ungeprüft den Rohstoffgehaltsangaben der Hersteller vertrauen?
  • Frage: Wie sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe im Einzelnen anzugeben?
  • Frage: Was haben Online-Händler bei der Darstellung der Rohstoffgehaltsangaben zu beachten?
  • Frage: Ist die Pflegekennzeichnung von Textilien gesetzlich vorgeschrieben?
  • Frage: Ist die Herkunftsbezeichnung von Textilerzeugnissen gesetzlich vorgeschrieben?
  • Frage: Haben Online-Händler im Internet auch die Hersteller der Textilerzeugnisse zu bezeichnen?

Im Einzelnen:

Händler, die Textilerzeugnisse anbieten, haben ihre Produkte mit Angaben über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) zu versehen.  Hinsichtlich der Bezeichnungen für Textilfasern dürfen keine Kunst- bzw. Fantasiebezeichnungen verwendet werden.  Vielmehr hat man sich (in aller Regel) exakt an die in der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes (nachfolgend „TextilKG“) vorgegebenen Bezeichnungen für Textilfasern zu halten, die auch nicht ergänzt bzw. verändert werden dürfen.  Für Textilfasern, die nicht in der Anlage 1 des TextilKG aufgeführt sind, ist gemäß § 3 I S. 2 TextilKG eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.

Achtung: Die durch das TextilKG] vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen gemäß § 3 III TextilKG nicht für andere Fasern verwendet werden, auch nicht in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswörter.

Frage: Welche Besonderheiten bestehen bei den Bezeichnungen „Seide“, „Schurwolle“, „Halbleinen“ sowie „diverse Faserarten“?

1. Bezeichnung "Seide": Darunter versteht man Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden. Zu beachten ist, dass in der Rohstoffgehaltsangabe nur exakt die Bezeichnung „Seide“ verwendet darf. Begriffe wie „Tussahseide“, „Wildseide“ oder auch Zusätze wie „echte“ Seide, „reale“ Seide oder „Naturseide“ sind verboten (mehr Informationen hierzu: Lange/Quednau, Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 71).

2. Bezeichnung „Schurwolle“: Für ein Wollerzeugnis  darf die Bezeichnung "Schurwolle" nur verwendet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war ( = Abgrenzung von der „Reißwolle“) und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus darf die Bezeichnung „Schurwolle“ für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn

  • die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle tatsächlich „Schurwolle“ ist,
  • der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs mindestens 25 % beträgt und
  • die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trennbaren Gemischs mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.

Hinweise:

  • Wird für ein Wollerzeugnis die Bezeichnung „Schurwolle“ gewählt, so müssen die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen angegeben werden. Die Bezeichnung „85 % Mindestgehalt“ oder etwa die Bezeichnung „sonstige Fasern“ dürfen demnach im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „Schurwolle“ nicht genutzt werden (Ausnahme von § 5 TextilKG, wonach die vorgenannten Bezeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind).
  • Sollte ein Textilerzeugnis aus mehreren Teilen bestehen, die wiederum aus unterschiedlichen Textilfasern zusammengesetzt sind, so bezieht sich der Mindestgehalt an Schurwolle auf das Gewicht des einzelnen Teils (vgl. Lange/Quednau, Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 79).  Beispiel zur Kennzeichnung eines Babyschlafsacks: Außenseite: 100 % Polyester, Innenseite: 75% Nylon und 25 % Schurwolle.

3. Bezeichnung „Halbleinen“: Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuss reines Leinen" hinzugefügt werden muss.

4. Bezeichnung „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“: Die Bezeichnungen "diverse Faserarten" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen gemäß § 5 VI TextilKG für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann (z.B. bei Zuschneideabfällen).

Frage: Was ist im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Textilfasern zu beachten?

Bei der Bezeichnung von Textilfasern sollten die folgenden drei Regeln beachtet werden:

Regel Nr. 1: Am sichersten ist es, nur die in der (nicht abschließenden) Anlage 1 des TextilKG genannten Bezeichnungen für Textilfasern zu verwenden!

In letzter Zeit wurden etwa Händler abgemahnt, die die Bezeichnung „Meryl“ zur Kennzeichnung ihrer Textilerzeugnisse nutzten. Die Anlage 1 des TextilKG kennt die Bezeichnung „Meryl“ nicht.

Regel Nr. 2: Handels- oder Markennamen dürfen nicht als Rohstoffgehaltsangaben verwendet werden!

Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses bilden könnten. So ist etwa die Bezeichnung „Lycra“ (oder auch „NOMEX“) unzulässig, da es sich hierbei um einen Markennamen, nicht jedoch um eine zulässige Bezeichnung (vgl. Anlage 1 des TextilKG) von Textilfasern handelt.

Regel Nr. 3: Die in der Anlage 1 des TextilKG vorgegebenen Bezeichnungen dürfen nicht durch irgendwelche Zusätze ergänzt werden.

Begriffe wie „Shetlandwolle“ oder etwa „Lammwolle“ sind unzulässig.

1

Frage: Welche falschen Faserbezeichnungen werden zurzeit häufig abgemahnt?

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass die folgenden Bezeichnungen in den letzten Monaten Gegenstand von Abmahnungen gewesen sind:

  • "[Bambus](bambus-abmahnung.html) ": Hierzu heißt es im Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz von Lange/Quednau (s. 71): „Praxistipp: „Bambus“ als Rohstoffgehaltsangabe darf nur dann verwendet werden, wenn die Bambusfaser selbst als Naturfaser verwendet wird. In den Fällen, in denen Bambus nur als Rohstoffquelle für Zellulose gebraucht wird, wäre die richtige Begrifflichkeit diejenige für das jeweilige Endprodukt, z.B. bei dem Viskoseverfahren die Bezeichnung „Viskose“.
  • "Meryl"
  • "Lycra"
  • „Spandex“
  • „Acryl“ (der richtige Gattungsname lautet „Polyacryl“, vgl. Nr. 26 der Anlage 1 des TextilKG).

Frage: Kann der Händler ungeprüft den Rohstoffgehaltsangaben der Hersteller vertrauen?

Nein, auf Herstellerangaben zur Textilkennzeichnung können sich Händler nicht verlassen. Es ist, so die Rechtsprechung, den Händlern durchaus zuzumuten, dass sie sich selbst Kenntnis von den für ihre Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschaffen (Köhler/Pieper, Einführung Rn. 293). Genau dies dürfte jedoch den größten Teil der Händler von Textilerzeugnissen im Internet überfordern. Zumal der IT-Recht Kanzlei einige Fälle bekannt ist, bei denen sich einige Markenhersteller schlicht weigerten, Online-Händler mit den notwendigen Informationen zur Kennzeichnung zu versorgen.

Achtung: Gerade die fehlende oder fehlerhafte Rohstoffgehaltsangabe wurde bereits des Öfteren abgemahnt. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 08.04.2004 (Az. 13 U 184/03) entschieden, dass das Fehlen der Rohstoffgehaltsangaben, aber auch Angaben, die nicht den Begriffsvorgaben des TextilKG entsprechen würden, abmahnfähig seien.

Konkret zum Fall: Leidtragender (bei einem Streitwert von immerhin 20.000 Euro) war ein Online-Händler , der unter anderem Dessous anbot und bei den Kollektionen „Sunrise“ der Firma Wolff angegeben hatte, dass das Material aus „Meryl“ und „Lycra“ bestände. Der Kläger monierte nun, dass dies Rohstoffgehaltsangaben seien, die eben nicht mit den Begriffsvorgaben des TextilKG in Einklang zu bringen wären. Er nahm den Online-Händler daraufhin auf Unterlassung in Anspruch, mit der Begründung, dass der Händler sich planmäßig und bewusst über die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes hinweggesetzt habe, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Abmahner konnte sich letztendlich auch vor dem OLG Celle durchsetzen.

Auszug aus dem Urteil des OLG Celle:

„Es genügt, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der
Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil
erlangen konnte. Das ist zu bejahen. Durch die falsche Textilkennzeichnung wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel“, „Meryl“ und „Elité“ bzw. „Lycra“ für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, kein Konkurrent habe die entsprechenden Dessous mit anderen Angaben als den von ihm verwendeten Herstellerangaben beworben, kann offen bleiben, ob dieser neue Vertrag zuzulassen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO) . Denn ein Wettbewerbsvorsprung läge in diesem Fall im Hinblick auf die von den Konkurrenten mit vorschriftsmäßigen Textilangaben angebotenen Dessous anderer Marken vor. Die begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen begründen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.“

Frage: Wie sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe im Einzelnen anzugeben?

Dies ist nicht besonders schwierig. Man hat lediglich die folgenden Kennzeichnungsregeln zu beachten:

1. Grundregel zur Kennzeichnung:  Rohstoffgehaltsangaben in Gewichtsprozenten darstellen!

Gemäß § 5 I TextilKG müssen die Rohstoffgehaltsangaben in Gewichtsprozent bezogen auf das Nettotextilgewicht (nicht-textile Bestandteile spielen keine Rolle) angegeben werden und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester

Richtig wäre die Angabe:

„80 % Wolle“
„20 % Polyester“

Falsch wäre die Angabe:

„20 % Polyester“
„80 % Wolle“

2. Vereinfachte Kennzeichnung

§ 5 II, III sowie IV TextilKG ermöglichen in mehreren Fällen eine vereinfachte Kennzeichnung.

2.1 Textilerzeugnis besteht zu mindestens 85 % aus einer Faserart.

Hier genügt statt der Angabe aller Gewichtsanteile die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihres prozentualen Gewichtsanteils oder unter der Angabe „85 % Mindestgehalt“. Dem Online-Händler bieten sich demnach drei Möglichkeiten, derlei Textilerzeugnisse zu kennzeichnen:

Möglichkeit Nr.1: Alle Gewichtsanteile werden angeben (entspricht der Grundregel, s.o.)

Beispiel:

„86 % Polyester
9 % Wolle
5 % Seide“

Möglichkeit Nr.2: Genaue Nennung des Anteils der Faser, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht

Die genaue Nennung des Gewichtsanteils der Faser ist erforderlich.

Beispiel:

„86 % Polyester“

Möglichkeit Nr.3: Nennung der Faser, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht (vgl. § 5 II Nr. 1 TextilKG)

Die genaue Angabe des prozentualen Gewichtsanteils der Faser ist nicht erforderlich.

Beispiel:

„85 % Polyester Mindestgehalt“

2.2 Textilerzeugnis besteht aus drei oder mehr Faserarten (vgl. § 5 II Nr. 2 TextilKG)

Es reicht aus,  nur die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen in Prozentangaben ihrer Gewichtsanteile (in absteigender Reihenfolge) darzustellen. Die Aufzählung weiterer Faserarten ist in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile mit oder ohne Prozentangabe anzugeben:

Beispiel:

„45 % Wolle
30 % Polyester
Seide
Viskose“

Möglich wäre auch die folgende Kennzeichnung:

„45 % Wolle
30 % Polyester
20 % Seide
5 % Viskose“

2.3  Fasern mit Gewichtsanteil von unter 10 % (vgl. § 5 III TextilKG)

Fasern, deren jeweiliger Gewichtsanteil unter 10 % des Nettotextilgewicht liegt, dürfen gemäß § 5 III TextilKG als „sonstige Fasern" bezeichnet werden, wobei der als Gesamtgewichtsanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe zwingend anzugeben ist.

Beispiel: Textilerzeugnis besteht zu 84 % aus Polyester, zu 4 % aus Baumwolle, zu 3 % aus Viskose, zu 4 % aus Seide sowie zu 5 % aus Polyacryl

Richtig wäre die Angabe:

„84 % Polyester
16 % sonstige Fasern“

Möglich wäre natürlich auch die folgende Kennzeichnung:

„84 % Polyester
5 % Polyacryl
4 % Baumwolle
4% Seide
3 % Viskose“

Falsch wären die Angaben:

„84 % Polyester und sonstige Fasern“ (Grund: Der Gesamtgewichtsanteil der „sonstigen Fasern“ ist nicht angegeben.)

„84 % Polyester, 10 % sonstige Fasern und 6 % Baumwolle“ (Grund: Falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind gemäß § 3 II TextilKG die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.)

Achtung:  Wird für ein Wollerzeugnis die Bezeichnung „Schurwolle“ gewählt, dann müssen die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen angegeben werden. Die Bezeichnung „85 % Mindestgehalt“ oder etwa die Bezeichnung „sonstige Fasern“ dürfen demnach im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „Schurwolle“ nicht genutzt werden (s.o.).

2.4 Faser hat einen Gewichtsanteil von 100 % (vgl. § 5 IV TextilKG)

Statt (nicht neben!) der Angabe  „100 %“ darf der  Hinweis "rein" oder "ganz" verwendet werden, vgl. § 5 IV TextilKG.

Richtig wäre die Bezeichnung:

100% Seide, reine Seide oder ganz Seide

Falsch wäre die Bezeichnung:

100 % reine Baumwolle, „absolut Baumwolle“ oder „nur Baumwolle“

Achtung: Auch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen schließt das TextilKG ausdrücklich aus!

Frage: Was haben Online-Händler bei der Darstellung von Rohstoffgehaltsangaben im Internet zu beachten?

1. Informationen müssen deutlich lesbar erfolgen

Entscheidend ist, dass Online-Händler sicherstellen, dass ihre Produktbeschreibungen so gestaltet sind, dass die jeweilige  Rohstoffgehaltsangabe für einen Durchschnittsverbraucher leicht lesbar ist und ein einheitliches Schriftbild aufweist, vgl. § 9 TextilKG. Dem Verbraucher muss die Rohstoffgehaltsangabe (ohne umständliches Scrollen) direkt ins Auge springen (vgl. Lange/Quednau, S. 123).

In dem Zusammenhang ist auch ein relativ aktueller Beschluss des LG Landau (v. 18.07.2005, Az. HK. O 29/05) zu beachten:

„Die Rohstoffangabe muß nach § 9 Abs.1 S. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. § 9 Abs. 2 TextilkennzG gibt ergänzende Regelungen bei Hinzufügung anderer Angaben, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein muß. Zudem bleiben die Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts unberührt.

Die Gesamtheit der Regelung zeigt, dass es nicht ausreicht, wenn irgendwo in einem Katalog die erforderlichen Kennzeichnungen dargestellt sind, sondern dass die Unterrichtung dem Kunden leicht fallen und ins Auge springen muß. So ist es bei den Team-Sets aber nicht. Auf diesen Seiten ist die erforderliche Kennzeichnung nicht enthalten. Es fehlt auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich die Kennzeichnung bei der Darstellung der jeweiligen Einzelstücke befindet. Diese Entdeckung erfolgt mehr oder weniger zufällig, wenn man über “Details” die Zusammenstellung der Einzelteile erhält und dann auf eine Darstellung eines Einzelteils klickt. Auch wenn ein solches Team-Set möglicherweise aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rohstoffe besteht, so muß doch sichergestellt sein, dass der Kunde auch bei der Beschreibung des Sets die erforderliche Information erhält oder zumindest die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo er sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann. Daran fehlt es hier.“

Demnach wäre es wettbewerbswidrig, Textilerzeugnisse ohne Kennzeichnung auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich ist, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen.  Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hat).

Mögliche Lösungen:

1. Alternative: Die Kennzeichnung der Textilerzeugnisse erfolgt in jedem Fall direkt bei den angebotenen Produkten – ohne Ausnahme.

2. Alternative: Auf der Startseite oder einer Übersichtsseite eines Online-Shops werden Textilerzeugnisse angeboten - ohne Rohstoffgehaltsangabe. Der Verbraucher wird jedoch zwingend auf eine „Detailseite“ geführt, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf dieser Seite sind sodann die notwendigen Informationen veröffentlicht.

Hinweis für eBay-Verkäufer: Die eBay-Plattform räumt Händlern von Bekleidungsstücken die Möglichkeit ein, in einem vorgegebenen Fenster im oberen Teil der eBay-Artikelbeschreibung auf die Rohstoffgehaltsangaben hinzuweisen. Dies allein genügt jedoch  noch nicht den Anforderungen des TextilKG. Hinzuweisen ist unbedingt auch auf die Gewichtsanteile der jeweiligen Textilfasern (z. B. 10 % Seide). Auf die Gewichtsanteile sollte daher gesondert (und auffällig) in der eBay-Artikelbeschreibung hingewiesen werden.

2. Sprache

Die Textilkennzeichnung hat beim Versandhandel für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zwingend in deutscher Sprache zu erfolgen.

Frage: Ist die Pflegekennzeichnung von Textilien gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, zumindest derzeit noch nicht.

Frage: Ist die Herkunftsbezeichnung von Textilerzeugnissen gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, eine gesetzliche Verpflichtung zur Herkunftsangabe besteht derzeit noch nicht.

Frage: Haben Online-Händler im Internet auch die Hersteller der Textilerzeugnisse zu bezeichnen?

Nein, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1b GPSP reicht die Angabe des Herstellernamens etwa auf der Verpackung oder der Ware aus. Dort muss sie aber wiederum zwingend erfolgen.

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2 Kommentare

P
Patricia 08.06.2010, 10:32 Uhr
neue Regelung zu Herkunftsangabe
Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ??
"made in ...."
P
Philip 11.05.2010, 22:06 Uhr
Herstellerangaben bei Verbraucherprodukten
Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die Adresse des Herstellers am Produkt angebracht werden. Dies geht zumindest aus diesem Gesetzestext so hervor oder bezieht sich das "und deren Adressen" nur auf den Einführer: http://bundesrecht.juris.de/gpsg/__5.html

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