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Werbung mit Testergebnissen: Information muss für Verbraucher problemlos auffindbar sein

27.07.2016, 16:52 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Anna-Lena Baur
Werbung mit Testergebnissen: Information muss für Verbraucher problemlos auffindbar sein

Die Werbung mit einem guten Testergebnis ist für den Verkäufer besonders vielversprechend, da „Testsieger“- Produkte aus Verbrauchersicht besonders vertrauenswürdig sind. Mit einem erhöhten Vertrauen des Verbrauchers, geht jedoch auch eine Verschärfung der allgemeinen Informationspflichten des Verkäufers einher. Was Onlinehändler beachten sollte, um die mit der Werbung mit Testergebnissen einhergehenden Informationspflichten zu erfüllen und Abmahnungen zu vermeiden, hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 6 U 51/15) näher konkretisiert.

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist Verkäuferin einer Pferdesalbe, die sie auf ihrer Internetseite wie folgt bewarb:

„Produkt des Jahres 2011-2014. Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“

Unterhalb des Schriftzugs befand sich ein Link „Mehr Informationen“, durch den man auf eine Unterseite gelangte, auf der die Apothekerempfehlung näher erläutert war. Insbesondre wurde als Fundstelle unter Nennung des Herausgebers auf das "Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation - Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014 (ISSN ...)" verwiesen. In diesem Handbuch wird die von der Beklagten vertriebene Salbe als „Testsieger“ bezeichnet. Das Handbuch war Beilage der durch die in der Werbung angegebenen ISSN-Nummer gekennzeichneten Publikation.

Das OLG Frankfurt erachtete diese Fundstelle als nicht ausreichend und nahm eine unlautere Handlung der Beklagten gem. §§ 3, 5a II, 8 I, 8 III Nr. 2 UWG an.

1

Testergebnis muss problemlos auffindbar sein

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist.

Welche Information als wesentlich zu betrachten ist, ist vom Einzelfall abhängig. In jedem Fall müssen wesentliche Information aber unzweideutig und leicht zugänglich sein. Dem Verbraucher soll durch den Zugang zu der jeweiligen Information eine informierte geschäftliche Entscheidung ermöglicht werden.

Bezüglich der Werbung mit Testergebnissen ist anerkannt, dass das Testergebnis selbst dem Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Bei einer Werbung im Internet ist es deshalb erforderlich, dass die zum Testergebnis führende Fundstelle entweder bereits deutlich mit der jeweiligen Werbung angegeben wird oder ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weitere Umwege zu der erforderlichen Information führt.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt hatte die Beklagte mit dem Siegel „Produkt des Jahres 2011-2014“ geworben und damit dem Verbraucher suggeriert, die Pferdesalbe habe bei einer Umfrage unter deutschen Apotheken in den Jahren 2011- 2014 das beste Ergebnis erzielt. Um die durch § 5a Abs. 2 UWG vorausgesetzten Anforderungen zu erfüllen, müssten das in Bezug genommene Testergebnis leicht zugänglich sein.

Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall verneint. Anders als bei bekannten Zeitschriften, wie z.B. den Heften der Stiftung Warentest, sei das als Fundstelle angegebene Handbuch nicht in jedem Zeitschriftenhandel problemlos auffindbar.

Angabe der ISSN-Nummer der Fundstelle kann ausreichen

Das Gericht räumte ein, dass die Angabe einer ISSN-Nummer dann ausreichend sein kann, wenn die Publikation auf die sich die Nummer bezieht unproblematisch über diese im Buch- oder Zeitschriftenhandel gefunden werden kann und wenn die mit der ISSN-Nummer gekennzeichnete Publikation selbst das Testergebnis enthält. Diesen Anforderungen wurde die Fundstelle im vorliegenden Fall nicht gerecht. Das Handbuch war lediglich eine Beilage der durch die ISSN-Nummer in der Werbung gekennzeichneten Publikation, sodass die ISSN-Nummer gerade nicht auseichte um das Testergebnis zu finden.

Fazit

Wer mit Testergebnissen wirbt, muss dem Verbraucher die Überprüfung der verwendeten Information ermöglichen, indem er die Testergebnisse so leicht wie möglich zugänglich macht. Naheliegend bei Werbung im Internet ist es, die technischen Möglichkeiten des Kommunikationsmediums zu nutzen und die Testergebnisse im Werbetext oder einem Sternchentext direkt zu verlinken. Ist dies nicht möglich, ist bei der Angabe der Informationsquelle darauf zu achten, dass diese nicht nur grundsätzlich, sondern für den Verbraucher möglichst problemlos auffindbar ist.

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Bildquelle:
© eyeQ - Fotolia.com

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