Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.07.2009 – Az. I-4 U 43/09 – seine bisherige Rechtsprechung weiter gefestigt und die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig eingestuft.
Diese Angabe sei irreführend und nur dann nicht zu beanstanden, wenn gleichzeitig deutlich darüber belehrt werde, dass die Telefonnummer nicht für die Ausübung des Widerrufrechts verwendet werden dürfe. Der allgemeine Hinweis, dass die Widerrufserklärung in Textform zu erfolgen habe, wie er in den Belehrungen meist zu finden ist, reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Das OLG Hamm widerspricht damit einzelnen Landgerichten, die diesen Hinweis ausreichen lassen und die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht als abmahnbar einstufen.
Interessant ist auch die Streitwertfestsetzung des OLG Hamm. Der Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem es ausschließlich nur noch um die Angabe der Telefonnummer ging, wurde auf 15.000 € festgesetzt. Damit erhöhte das Gericht den von der Klägerin empfohlenen Streitwert in der Vorinstanz deutlich. Allerdings kann natürlich nicht jeder Abmahnende sich nun in die Hände spucken und auf hohe Streitwerte diesbezüglich hoffen. Der Streitwert hängt auch vom Umsatz des Klägers ab. Je größer dieser ist, umso höher kann der Streitwert auch festgesetzt werden.
Das OLG Hamm bestätigt die strenge Rechtsprechung bei Wettbewerbsangelegenheiten. Immer noch werden derartige Verstöße von Mitbewerbern aufgrund der Leichtigkeit, im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten zu können, unterschätzt. Es ist daher dringend anzuraten, den eigenen Online-Auftritt überprüfen zu lassen.
Auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03) sowie das KG Berlin (Urteil vom 12.08.2008, Az. 5 U 144/07) sind der Meinung, dass die Nennung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung abmahnbar ist.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
3 Kommentare
Kommentar von sebastian
zum Beitrag Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
Was ist, wenn man kundenorientiert arbeitet und dem Kunden den Widerruf per Telefon anbietet und diesen z.B. schriftlich bestätigt. Wird hier kundenfreundlichkeit/-orientiertheit abgemahnt?
Kommentar von AB
zum Beitrag Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
Ich musste bei diesem Beitrag mir die Frage stellen, ob nicht auch die Telefonnummer im Impressum schon deshalb irreführend ist, weil angenommen werden kann, dass ein Anruf für einen Widerruf... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
Wie sieht eigentlich die Rechtslage aus, wenn Telefon- und Faxnummer identisch sind (beispielsweise wenn bei Internettelefonie beides über EINE Nummer läuft und vom Router sortiert wird)?
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de