Neue Kennzeichnungspflicht für Täschnerwaren: tatsächlich durch EU-Kommission so beabsichtigt? (Update)

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 12.12.2011, 16:13 Uhr
Druckvorschau
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Textilien" veröffentlicht.

Im Gegensatz zum deutschen Textilkennzeichnungsgesetz werden Täschnerwaren nicht in dem Ausnahmekatalog (nicht kennzeichnungspflichtiger Waren) der EU-Textilkennzeichnungsverordnung genannt, sind also laut der Verordnung kennzeichnungspflichtig. Nur, ist dies tatsächlich durch die EU-Kommission beabsichtigt? Die IT-Recht Kanzlei hat einfach einmal nachgefragt...

Folgende Frage haben wir per E-Mail an die zuständige Stelle der EU-Kommission geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren, in der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (1007/2011) steht in Anhang 5 Nr. 16, dass Leder- und Sattlerwaren nicht etikettiert werden müssen. Im deutschen Textilkennzeichnungsgesetz steht jedoch in der Anlage 3 Nr. 18, dass Täschner- und Sattlerwaren nicht gekennzeichnet werden müssen. Wieso werden Täschnerwaren nicht in dem Ausnahmekatalog der Verordnung 1007/2011 genannt? Ist tatsächlich beabsichtigt, dass nun in Zukunft auch Täschnerwaren zu kennzeichnen sind? (...)

Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten:

Sehr geehrte Damen und Herren, (...). In der Tat ist die deutsche Version von Anhang V der Verordnung 1007/2011 in Punkt Nr. 16 inkonsistent. Eine Änderung im Vergleich zur Richtlinie 2008/121 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen war in diesem Punkt nicht vorgesehen. Die Europäische Kommission und der Rat haben die notwendigen Schritte unternommen, um die Unstimmigkeit zu beheben. Mit freundlichen Grüssen, ... (European Commission Enterprise and Industry Directorate-General, ENTR.F.4: Textiles, fashion and forest-based industries, Avenue d'Auderghem 45 (BREY 11/118)/Brussels.

Wie folgt lautete unsere Nachfrage:

(...) Also kann man davon ausgehen, dass Täschnerwaren in Zukunft weiterhin nicht etikettierpflichtig sind? Ist  denn schon absehbar, wann die Verordnung entsprechend geändert wird?"

Die Antwort:

(...)Die Inkonsistenz in der deutschen Version der EU Verordnung 1007/2011 in Anhang V Punkt 16 wird behoben werden, d.h. dass durch die Korrektur der deutschen Sprachversion deutlich werden wird, dass sich die Situation nicht ändert und dementsprechend Täschnerwaren auf der Liste der Erzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben sind, stehen.

Einstweilen ist es uns nicht möglich Angaben darüber zu machen, wann genau die Berichtigung in der deutschen Version erfolgen wird. Beachten Sie jedoch bitte, dass bis zum 8. Mai 2012 die Richtlinie 2008/121/EC die anzuwendende Gesetzgebung für Textiletikettierung ist. Mit freundlichen Grüssen, ... (European Commission Enterprise and Industry Directorate-General, ENTR.F.4: Textiles, fashion and forest-based industries, Avenue d'Auderghem 45 (BREY 11/118)/Brussels.

 

 

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Leser-Kommentare

1 Kommentar

filzhandtaschen kennzeichnugspflichtig?

12.05.2012, 18:47 Uhr

Kommentar von monika leikauf zum Beitrag Neue Kennzeichnungspflicht für Täschnerwaren: tatsächlich durch EU-Kommission so beabsichtigt? (Update)

hallo! filzartikel müssen ja nun gekennzeichnet werden... aber... täschnerwaren nicht - meine handtaschen aus filz gehören dann wohl zu filzartikeln und nicht zu täschnerwaren (sie bestehen aus... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de