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Die Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) hat kürzlich einen Online-Händler abgemahnt, der ein Elektrogerät mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" beworben hatte. Grund: Der Händler habe nicht deutlich gemacht, inwieweit der TÜV eine Prüfung vorgenommen habe. Hierbei handele es sich jedoch um eine für den Verbraucher entscheidende wichtige Information. Der Händler habe damit gegen §§ 3, 5 und 5a UWG verstoßen.
Der Hinweis "TÜV-geprüft" ist tatsächlich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch. Das fängt bereits damit an, dass es "den einen TÜV" gar nicht gibt. Unterschieden werden kann etwa zwischen dem
Ratschlag: Sie sollten mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" nur in Verbindung mit dem passenden TÜV-Prüfzeichen (sofern Sie dazu das Recht haben) werben. Aus diesem sollte sich ergeben
geprüft hat.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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1 Kommentar
Kommentar von Hartmut
zum Beitrag Wettbewerbszentrale: Hinweis "TÜV-geprüft" sei wettbewerbswidrig, wenn nähere Angaben zur Prüfung fehlen
Och, da verliert man so langsam doch die Nerven. Nachdem ich bereits Ihren Artikel zum "Gütesiegel" und heute den Artikel "TÜV-geprüft" gelesen hab, bin ich der Ansicht, dass man sich als Verbraucher... » Weiterlesen
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