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Nach einem Beschluss des LG Berlin vom 03.03.2011 (Az. 16 O 433/10) ist der Anschlussinhaber eines ungesicherten WLAN-Netzwerkes zwar Störer, macht sich als solcher jedoch nicht schadensersatzpflichtig.
Der Anschlussinhaber eines WLAN-Netzes wurde wegen des Anbietens eines Films in einem Filesharing-Netzwerk abgemahnt. Neben den Anwaltskosten wollte der Abmahnende auch Schadensersatz in Form von fiktiven Lizenzgebühren vom Anschlussinhaber.
Dies wurde dem Kläger vom Gericht jedoch nicht zugestanden. Zwar hafte der Anschlussinhaber nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als Störer, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt ein WLAN-Netz unterhalten hat, welches nicht gegen Missbrauch durch Dritte gesichert war. Dabei ist es unerheblich ob der Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt überhaupt zu Hause war oder seinen PC genutzt hat, da das Netzwerk trotzdem verfügbar ist und genutzt werden kann.
Seine Stellung als Störer schließt jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber aus.
Folge: Der Kläger bekam nur seine Anwaltskosten ersetzt. Bezüglich des Schadensersatzanspruches war die Klage unbegründet.
Sichert der Anschlussinhaber sein WLAN-Netz nicht gegen den unbefugten Zugriff Dritter kann er nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ärger und Kosten hat man trotzdem, weshalb ein (Heim-) Netzwerk unbedingt durch eine Verschlüsselung gesichert werden sollte.
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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