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Nein, dies ist gerade nicht der Fall! Gemäß § 23 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die heute in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung nicht für Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde.
Dasselbe regelt übrigens auch die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Art. 53 Absatz I.
Ein Spielzeug ist als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird. Anders formuliert:
Es muss den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen haben und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sein, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (so der EuGH, vgl. (Urteil vom 9. 2. 2006 - C-127/04 (Declan O'Byrne Sanofi Pasteur MSD Ltd. u.a).
Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Verbraucher verkauft wird oder ob dieser Verkauf im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt.
(Ist jedoch eines der Glieder der Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden, wie etwa eine 100%ige Tochtergesellschaft des Herstellers, so ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die fragliche Einrichtung in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts einbezogen ist.)
In folgenden Fällen handelt es sich übrigens nicht um ein Inverkehrbringen:
Weitere Informationen zum Begriff "Inverkehrbringen" siehe hier.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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