Neue Spielzeugkennzeichnung in Kraft: Müssen nun alle Spielzeuge neu gekennzeichnet werden?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 20.07.2011, 08:05 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Spielzeug" veröffentlicht.

Nein, dies ist gerade nicht der Fall! Gemäß § 23 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die heute in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung nicht für Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde.

Dasselbe regelt übrigens auch die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Art. 53 Absatz I.

Ein Spielzeug ist als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird. Anders formuliert:

Es muss den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen haben und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sein, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (so der EuGH, vgl. (Urteil vom 9. 2. 2006 - C-127/04 (Declan O'Byrne Sanofi Pasteur MSD Ltd. u.a).

Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Verbraucher verkauft wird oder ob dieser Verkauf im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt.

(Ist jedoch eines der Glieder der Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden, wie etwa eine 100%ige Tochtergesellschaft des Herstellers, so ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die fragliche Einrichtung in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts einbezogen ist.)

In folgenden Fällen handelt es sich übrigens nicht um ein Inverkehrbringen:

  • wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überläßt, den er damit beauftragt hat, dafür zu sorgen, daß das Produkt die Richtlinie erfüllt;
  • wenn ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung) ;
  • wenn das Produkt vom Zoll (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder einem anderen Zollverfahren unterworfen worden ist (z. B. Transit, Lagerhaltung oder vorübergehende Einfuhr), oder wenn es sich in einem Zollfreigebiet befindet;
  • wenn das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
  • wenn das Produkt auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
  • wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, sofern die anwendbaren Richtlinien keine anderslautenden Bestimmungen enthalten.

Weitere Informationen zum Begriff "Inverkehrbringen" siehe hier.

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