Seit dem 01.04.2012 gilt auch in der Schweiz eine generelle Impressumspflicht – zuvor war es dort nur juristisch ratsam, ein Impressum mit gewissen Mindestinhalten auf der Website darzustellen. Wer also jetzt oder in Zukunft elektronischen Handel mit der Schweiz treiben will, sollte hierfür zugeschnittene Websites mit einem Impressum nach eidgenössischen Standards ausstatten. Wir zeigen hier, welche Angaben hineingehören.

Mit der eidgenössischen UWG-Novelle 2012 wurde auch in der Schweiz die allgemeine Impressumspflicht postuliert. Art. 3 Abs. 1 lit. s Nr. 1 UWG (CH) lautet nun:

„Unlauter handelt insbesondere, wer […] Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt […] klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen […].“

So weit, so gut – aber welche Angaben jetzt tatsächlich in ein Impressum hineingehören, darüber schweigt sich die Einzelnorm leider aus. Aus anderen Grundsätzen des eidgenössischen Lauterkeitsrechts lassen sich jedoch noch weitere Pflichtangaben ableiten.

Mindestinhalt

Abgesehen von den im UWG vorgeschriebenen Mindestinhalten zur zweifelsfreien Identifizierung und Kontaktaufnahme sollte das Impressum die folgenden Angaben enthalten:

  • Unternehmens-/Firmenbezeichnung, ggf. Rechtsform, bei Einzelunternehmungen Name des Inhabers;
  • Adresse;
  • Telefonnummer;
  • eMail-Adresse;
  • UID-Nummer (Unternehmensidentifikations-Nummer; nur bei Sitz in der Schweiz und sofern bereits zugewiesen; sonst entsprechende Angaben, z.B. USt-Ident-Nr., Registernummer etc. );
  • ggf. Unternehmenssitz;
  • bei Einbindung von redaktionellen Inhalten und auch social media: Nennung des verantwortlichen Redaktors ;
  • bei Zweigniederlassungen in der Schweiz: Angabe des Stammunternehmens und deutlicher Hinweis auf dessen Sitz;
  • falls keine Niederlassung in der Schweiz existiert: Nennung eines Vertreters in der Schweiz (empfehlenswert).

Ein Wort zum Redaktor: Gem. Art. 322 des Strafgesetzbuches (CH) sind „Medienunternehmen“ verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Redaktors bekanntzugeben; Printmedien müssen des Weiteren ein Impressum abdrucken. Da gerade auch bei Einbindung von social media (blogs, vlogs, Facebook etc.) die Grenze zwischen rein kommerzieller und redaktioneller Veröffentlichung verschwimmt, ist es absolut ratsam, ein Impressum zu veröffentlichen, das diesen Anforderungen genügt.

Weitere Pflichtangaben können sich darüber hinaus auch aus Sondernormen für bestimmte Dienstleistungen ergeben (etwa korrekte Preisdarstellung bei Mehrwertrufnummern etc.).

Fehlerquellen

Vermieden werden sollten dabei die folgenden Fehlgriffe, die ihrerseits wieder gegen das UWG verstoßen und somit die Rechtskonformität des Impressums zunichtemachen:

  • irreführende Zusätze zur Unternehmens-/Firmenbezeichnung (z.B. um die Unternehmensgröße zu verschleiern oder eine Eintragung im Handelsregister vorzutäuschen);
  • Unternehmens-/Firmenbezeichnungen, die nicht der Eintragung im Handelsregister entsprechen oder zu Verwechslungen mit anderen Unternehmen führen könnten;
  • Nennung einer falschen oder veralteten Adresse bzw. ausschließliche Nennung einer Postfachadresse;
  • Einbindung eines Kontaktformulars anstelle einer eMail-Adresse.

Auch in der Schweiz sollte das Impressum so gestaltet und hinterlegt sein, dass der Verbraucher es ohne große Suche findet und problemlos lesen kann. Wünschenswert ist hierbei natürlich auch die klare Bezeichnung als „Impressum“. Die Darstellung als Graphik ist nicht ausdrücklich verboten, eine Darstellung als Text dürfte aber vorzuziehen sein.

Wer braucht es?

Das Impressum „Modell Schweiz“ sollte in allen Websites eingebunden werden, die kommerziell ausgerichtet sind und insbesondere auf Absatzmärkte in der Schweiz abzielen. Solche Websites zeichnen sich etwa durch die TLD „.ch“, Preisangaben in Schweizer Franken (SFr./CHF) oder Kontaktinformationen mit der internationalen Vorwahl für die Schweiz (+41) aus.

Zusammenfassung

Seit 01.04.2012 existiert auch in der Schweiz eine Impressumspflicht. Neben den nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Nr. 1 UWG (CH) geforderten Mindestinhalten zur zweifelsfreien Identifizierung und Kontaktaufnahme (Identität, Kontaktadresse, Telefonnummer, eMail-Adresse) gibt es weitere Pflichtinhalte, insbesondere die UID-Nummer. Übrigens: Ein „deutsches“ Impressum nach dem TMG genügt den Anforderungen nach dem Schweizer Recht, solange kein Unternehmenssitz bzw. keine Zweigstelle in der Schweiz existiert.

Kommentar

Es ist auch in der Schweiz angekommen: Das Pflichtimpressum. Wer eine speziell auf Schweizer Absatzmärkte abgestimmte Website betreibt, sollte hier unbedingt ein Impressum einbinden, das den aufgezeigten Vorgaben genügt. Schließlich sollte der eidgenössische Verbraucher wissen, mit wem er da Geschäfte betreibt – und schließlich gibt es auch in der Schweiz ein UWG, das mit empfindlichen Sanktionen auf unbedarfte e-Trader wartet.

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
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