Weder Amt Schlaubetal noch Gemeinde Schlaubetal haben Anspruch auf die Internet-Domain "schlaubetal"

veröffentlicht von RA Arndt Joachim Nagel, 27.09.2007, 09:03 Uhr
Druckvorschau

Das in der Stadt Müllrose ansässige Amt Schlaubetal wurde im Jahre 1992 gegründet. Zu diesem Amt gehört auch die Gemeinde Schlaubetal, die aus einem Zusammenschluss der Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz im Jahre 2003 hervorgegangen ist. Das Amt Schlaubetal hat einen in Form einer GmbH organisierten Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Herausgabe der Internet-Domain www.schlaubetal.de verklagt. Der Reiseveranstalter hatte diese Domain für sich im Jahre 2000 registrieren lassen.

Das Amt Schlaubetal hatte den Prozess vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) verloren und Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2007 ein Urteil verkündet, mit dem das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Berufung des Amtes Schlaubetal zurückgewiesen worden ist. Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat festgestellt, dass die Inanspruchname der Internet-Domain www.schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt.

Begründet hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit, dass das Schlaubetal eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal ist, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region ist nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal. Die Benutzer des Internet erwarten unter der Website www.schlaubetal.de keine Informationen über das Amt oder die Gemeinde Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark, ein überregional bekanntes und beliebtes Ausflugsgebiet.

Zwar gibt es Städte und Gemeinden, wie etwa Heidelberg oder Solingen, die ohne den Zusatz Stadt oder Gemeinde selbständigen Namensschutz genießen. Darauf können sich das Amt Schlaubetal oder die Gemeinde Schlaubetal nicht berufen, weil sie ohne den Zusatz "Amt" bzw. "Gemeinde" nicht unterscheidungskräftig bezeichnet werden.


Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg
Veröffentlicht von:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

a.nagel@it-recht-kanzlei.de

Arndt Joachim Nagel
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Markenboutique

Markenboutique

Als „Boutiquen“ werden Rechtsanwaltskanzleien bezeichnet, die sich auf wenige Rechtsgebiete spezialisiert haben und daher besonders qualifizierte Beratung in diesen Bereichen bieten können.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt der IT Recht Kanzlei ist das Markenrecht. In unserer „Marken(rechts)Boutique“ beraten Sie spezialisierte Anwälte bei allen Fragen rund ums Markenrecht.

Unser Service:

Leser-Kommentare

1 Kommentar

Registrierung Domains

25.08.2010, 07:32 Uhr

Kommentar von stefan h. zum Beitrag Weder Amt Schlaubetal noch Gemeinde Schlaubetal haben Anspruch auf die Internet-Domain "schlaubetal"

interessant wäre es, wie es sich verhält, Domains zu registrieren, die nichts mit Stadt oder Gemeinde zu tun haben, sondern einen ortsteil zu registrieren, bzw. Gemeindeteil, z.b. Stossberg als... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de