IT-Recht Kanzlei - Nachrichten http://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Fri, 19 Apr 2024 09:44:04 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten http://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png http://www.it-recht-kanzlei.de/ Sie nutzen Shopware 5 oder 6 oder Cloud? Kennen Sie bereits die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei? http://www.it-recht-kanzlei.de/datenschnittstelle-shopware-5-6-cloud.html Thu, 18 Apr 2024 16:43:13 +0100 Abmahnsichere Rechtstexte gehören zu den Kernanforderungen eines jeden Online-Händlers. Doch wussten Sie auch, dass Sie sich das Online-Händler-Leben durch die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei für die automatische Aktualisierung der Rechtstexte bei Shopware erheblich leichter machen können? Die Schnittstelle sorgt für eine korrekte Einbindung der Rechtstexte in Ihrem Shopware-Shop und überträgt notwendige Aktualisierungen der Rechtstexte dann ohne Ihr Zutun in Ihren Online-Shop.

Worum geht es?

Wenn Sie einen Shopware-Shop betreiben, benötigen Sie als grundlegende rechtliche Absicherung professionelle Rechtstexte in Form von Impressum, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung.

Diese Rechtstexte sind elementar für einen rechtssicheren Internetauftritt, um effektiv Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnverbände vermeiden zu können.

Daneben sind Rechtstexte die Grundlage dafür, die mit Ihren Kunden zu schließenden Verträgen auf ein sauberes rechtliches Fundament zu stellen, damit sich bei möglichen Streitfällen im Nachgang nicht unnötig Ihre Rechtsposition schwächen.

Verbraucher erwarten zudem inzwischen, dass die Shops, bei denen eingekauft werden soll, auch in rechtlichen Dingen professionell aufgestellt sind. Mit professionellen Rechtstexten schaffen Sie folglich auch Vertrauen bei den Interessenten.

Gerne bieten wir Ihnen abmahnsichere Rechtstexte für Ihren Shopware-Onlineshop schon ab 9,90 Euro zzgl. MwSt. mtl. im Rahmen unseres Starter-Pakets an.

Wenn Sie Rechtstexte zudem für weitere Präsenzen benötigen (etwa für Amazon.de, eBay.de, Facebook und Instagram), dann wäre unser Premium-Paket die richtige Wahl.

Mit diesem Paket stellen wir Ihnen gerne unsere abmahnsicheren Rechtstexte für bis zu 5 verschiedene Präsenzen zur Verfügung.

Sie benötigen noch mehr Rechtstexte bzw. wünschen sich eine anwaltliche Intensivprüfung einer Verkaufspräsenz nach über 120 Prüfkriterien?

Rechtstexte für bis zu 70 Präsenzen sowie die Intensivprüfung einer Verkaufspräsenz bieten wir Ihnen gerne in unserem Unlimited-Paket.

Selbstverständlich hält die IT-Recht Kanzlei die Rechtstexte für Sie bei rechtlichen Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung für Sie im Rahmen des „Update-Service“ stets aktuell, informiert Sie über den notwendigen Handlungsbedarf und stellt Ihnen eine aktualisierte Fassung der Rechtstexte rechtzeitig zur Verfügung.

Was ist und was kann die Schnittstelle?

In der heutigen Zeit, die geprägt ist von einem stetigen Wandel des Rechtsrahmens für den Ecommerce, können Händler nicht mehr auf „statische“ Rechtstexte bauen, die einmalig erstellt worden sind.

Werden die sich durch regelmäßige Änderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung geschaffenen, neuen Anforderungen an die Rechtstexte wie AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung vom Händler nicht rechtzeitig in dessen Rechtstexten abgebildet, entsteht eine Rechtsunsicherheit.

Diese kann zum einen zu teuren Abmahnungen führen, da fehlerhafte bzw. veraltete Rechtstexte von den Gerichten in aller Regel als spürbare und damit abmahnbare Wettbewerbsverletzung eingestuft werden.

Zum anderen drohen nachteilige Auswirkungen auf die mit den Kunden geschlossenen Vertragsverhältnisse.

Wer als Händler etwa eine veraltete bzw. unzureichende Widerrufsbelehrung nutzt, dem droht, dass seine Kunden nicht nur die „üblichen“ 14 Tage lang den geschlossenen Vertrag widerrufen können, sondern ganze 12 Monate und 14 Tage lang über ein Widerrufsrecht verfügen.

Genau hier setzen der Update-Service und die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei an:

Die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei halten die Rechtstexte der Update-Service-Mandanten stets entsprechend der rechtlichen Anforderungen auf dem aktuellen Stand und informieren die Mandanten bei notwendigen Updates der Rechtstexte.

Wer als Mandant die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei nutzt, muss hier dann nichts weiter tun: Die Datenschnittstelle überträgt die Rechtstexte dann zum einen automatisch an die richtige Stelle im Online-Shop. Zum anderen werden Updates der Rechtstexte dann immer automatisiert über die Datenschnittstelle in den Shop übertragen.

Nutzer der Datenschnittstelle profitieren so von einer komfortablen, automatisierten Aktualisierung ihrer Rechtstexte und maximaler Rechtssicherheit, da auf diese Weise kein Update mehr versäumt werden kann. Updates verursachen damit auch keinen Zeitaufwand mehr, so dass Sie sich stärker auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Sie wünschen sich eine funktionierende, einfach zu bedienende und vor allem rechtssichere Schnittstellen-Lösung zu Ihrem Shopware-Shop?

Die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei zu Shopware unterstützt die Versionen 5 und 6 von Shopware, inklusive der Cloud-Version Shopware Cloud 6.

Die Nutzung der Datenschnittstelle ist für Update-Service-Mandanten mit Online-Shop-Rechtstexten selbstverständlich kostenfrei möglich und die Einrichtung ist auch durch technische Laien möglich.

Buchen Sie einfach eines unserer Schutzpakete, wählen (auch) die Rechtstexte für einen Online-Shop aus. Als Mandant können Sie die Datenschnittstelle zu Shopware dann ohne Aufpreis nutzen.

Die Schnittstelle / das Plugin Ihres Anbieters für Shopware 5 oder 6 bzw. Cloud funktioniert nicht mehr?

Aktuell erreichen uns zahlreiche „Hilferufe“ besorgter Online-Händler, dass das Plugin ihres Rechtstexteanbieters für die automatische Übertragung der Rechtstexte in einen Shopware-Shop bereits seit mehreren Monaten nicht mehr funktioniert und damit keine automatisierte Übertragung bzw. keine Updates der Rechtstexte mehr möglich sind.

Das Problem dürfte hier sein, dass der anderweitige Anbieter wohl das Plugin für die Schnittstellenübertragung nicht mehr weiterentwickelt. Auf Nachfragen der besorgten Händler erfolgen nur ausweichende und vertröstende Antworten.

Durch ständige Weiterentwicklungen und Anpassungen der Shopsysteme müssen derartige Schnittstellenlösung mit hohem Aufwand stets gepflegt und auf dem aktuellen technischen Stand gehalten werden.

Nichts ist ärgerlicher, als eine dann in der Praxis gar nicht funktionierende Schnittstelle.

Zum einen leidet darunter natürlich die Rechtssicherheit, zum anderen auch der Komfort. Shopware-Händler sind dann gezwungen, die zahlreichen Updates der Rechtstexte manuell in den Shopware-Shop einzufügen, was deutlich mehr Zeitaufwand bedeutet.

Funktioniert das Schnittstellen-Plugin Ihres Rechtstexteanbieters zu Shopware 5, 6 bzw. Cloud derzeit nicht? Sind Sie ebenfalls von der Problematik betroffen?

Sie denken daher über einen Wechsel Ihres Rechtstexteanbieters nach? Gerne erleichtern wir Ihnen den Wechsel Ihres Rechtstexteanbieters mit unserem „Wechselbonus“.

Für den Zeitraum Ihrer Mindestvertragsbindung beim bestehenden Rechtstexteanbieter stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte kostenfrei zur Verfügung, sofern Sie sich bereits jetzt nach Ablauf der Vertragslaufzeit beim anderen Anbieter für eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten bei uns binden bzw. unser Unlimited-Paket beauftragen - Sie zahlen also für die Rechtstexte nicht doppelt und profitieren von einer funktionierenden Schnittstelle zu Ihrem Shopware-Shop!

Bitte gehen Sie dabei wie folgt vor:

1. Gewünschtes Schutzpaket hier wählen und bitte auf "Jetzt Absichern" klicken.

2. Bitte geben Sie im Feld "Anmerkungen" Folgendes an:

"Ich möchte den Wechselbonus nutzen – Ende der Bindung bisheriger Anbieter am xx.yy.zzzz, Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ab dem xx.yy.zzzz bei IT-Recht Kanzlei gewünscht"
und tragen dort das Datum des Vertragsendes beim bisherigen Anbieter ein.

3. Sie können die neuen Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei sowie natürlich auch die Datenschnittstelle zu Shopware dann bis zum Ende Ihrer bisherigen Vertragsbindung beim alten Anbieter vollkommen kostenfrei nutzen.

Die Mindestlaufzeit von 12 Monaten sowie die Berechnung des Schutzpakets bei der IT-Recht Kanzlei startet dann erst ab Ende der bisherigen Vertragsbindung.

Sie nutzen ein anderes Shopsystem als Shopware?

Kein Problem.

Die innovative Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei ist für über 40 etablierte Shopsysteme und Plattformen verfügbar.

Neben Shopware etwa für die Shopsysteme von

  • Gambio
  • JTL
  • Shopify
  • Wordpress
  • 1&1
  • Epages
  • Magento
  • Modified
  • Oxid
  • Prestashop

Daneben werden auch zahlreiche Plattformen wie etwa etsy, Hood, Kasuwa unterstützt.

Mehr Details zur Verfügbarkeit der Datenschnittstelle finden Sie hier

Stetige Entwicklung und Pflege, auch für Shopware 5 nach end-of-life

Die IT-Recht Kanzlei hält die Datenschnittstelle und hierfür ggf. notwendige Plugins stets auf dem technisch aktuellen Stand.

Auch im Falle von Shopware 5, wird die Schnittstelle auch über das geplante end-of-life von Shopware 5 im Jahre 2024 weiterhin gepflegt und aktuell gehalten werden.

Diese Information ist wichtig für viele Händler, die weiterhin Shopware 5 nutzen und nicht nach Shopware 6 migrieren möchten.

Fazit

Ärger mit nicht funktionierenden Schnittstellen-Plugins muss nicht sein!

Sofern auch Sie von einem nicht funktionierenden Schnittstellen-Plugin zu Shopware betroffen sind: Gerne sichern wir Sie künftig nicht nur mit unseren professionellen, abmahnsicheren Rechtstexten ab.

Unseren Mandanten, die Online-Shop-Rechtstexte unserer Kanzlei nutzen, steht eine funktionierende Datenschnittstelle zur automatischen Übertragung und Aktualisierung der Rechtstexte für die Shopsysteme

• Shopware 5
• Shopware 6
• Shopware 6 Cloud

zur Verfügung.

Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei? Beauftragen Sie einfach Ihr gewünschtes Schutzpaket.

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Muster: Rechtssichere Werbung mit einer Händlergarantie http://www.it-recht-kanzlei.de/muster-werbung-haendlergarantie.html Thu, 18 Apr 2024 14:39:11 +0100 Die Werbung mit einer Händlergarantie ist rechtlich nicht unproblematisch und birgt die Gefahr von Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei stellt einen aktuellen Leitfaden inklusive rechtssicherem Muster zur Verfügung.

I. Allgemeine Voraussetzungen für eine rechtssichere Garantiewerbung

Wer eine Garantiewerbung betreibt, indem er etwa für seine Waren mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss den Verbraucher informieren über

  • den Inhalt der Garantie und
  • alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind.

Der umfangreiche Pflichtkatalog der wesentlichen Angaben ("Pflichtinformationen") ist hier einsehbar.

II. Bestätigungspflicht auf dauerhaftem Datenträger

Dem Verbraucher muss die Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware (auf die sich die Garantie erstreckt) auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer übermittelten Email-Nachricht) zur Verfügung gestellt werden.

Unabhängig davon, ob der Verbraucher danach verlangt.

Die bloße Online-Darstellung der Garantieerklärung auf einer Webseite ist nicht ausreichend.

Dies bedeutet, dass Händler gehalten sind, dem Verbraucher die jeweils für die gekaufte Ware einschlägige Garantieerklärung von sich aus mindestens in Textform (z.B. per Email) zur Verfügung zu stellen.

Dies muss nicht vor Kaufabschluss bzw. Bestellung erfolgen, sondern bis spätestens zur Lieferung der betroffenen Ware und kann z.B. in einer Bestell- oder Auftragsbesätigungsemail erfüllt werden.

III. Muster: Werbung mit einer Händlergarantie

Bei der Händlergarantie möchte der Händler selbst (neben den gesetzlichen Mängelrechten) auch in Form einer Garantie für die Haltbarkeit bzw. Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware einstehen.

Es besteht in dem Fall ein Garantievertrag zwischen dem Käufer und dem Händler der Ware - parallel zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers gegenüber dem Händler.

1. Handlungsanleitung

Händlergarantie muss zwingend Mehrwert schaffen

Die Einräumung einer Händlergarantie dürfte werberechtlich nur zulässig sein, wenn dem Käufer hierdurch im Vergleich zu seinen ohnehin bestehenden gesetzlichen Mängelrechten (Gewährleistung) ein Mehrwert entsteht.

Sollten die Garantiebedingungen inhaltlich nicht über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen oder gar hinter diesen zurückbleiben, könnte der Mehrwert für den Käufer nur durch eine Garantiedauer geschaffen werden, die die regelmäßige Verjährungsfrist der gesetzlichen Mängelrechte übersteigt.

Richtige Platzierung der Garantiebedingungen

Sie können die nachfolgenden Garantiebedingungen

  • auf einer gesonderten Seite in Ihrem Online-Shop ablegen, um im Falle der Werbung mit Ihrer Garantie hierauf verlinken zu können. Wichtig: Sie müssen bei jeder werblichen Erwähnung der Garantie auf die gesonderte Seite mit den Garantiebedingungen verlinken!
  • auf der jeweiligen Seite einbinden, auf der mit der Garantie geworben wird. Dies kann z.B. durch einen Sternchenhinweis (*) erfolgen, der jeweils direkt hinter dem Wort „Garantie“ zum Einsatz kommt und möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe des Worts „Garantie“, jedenfalls noch auf derselben Angebotsseite aufgelöst wird.

2. Muster: Händlergarantie

Nachstehend erhalten Sie ein Muster für eine Händlergarantie.

Bitte prüfen Sie vor der Verwendung des Musters, ob die von Ihnen beworbenen Garantiebedingungen im einen oder anderen Punkt von nachstehendem Muster abweichen und passen Sie die Garantiebedingungen ggf. entsprechend an.

Für das angebotene Produkt räumen wir eine Händlergarantie ein.

Garantiebedingungen:

Neben den Ihnen zustehenden gesetzlichen Mängelrechten gewähren wir Ihnen 3 Jahre Garantie auf die mit dem Garantieversprechen beworbene Ware. Die Frist für die Garantie beginnt mit Rechnungsdatum. Unsere Garantie erstreckt sich räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland. Treten während dieses Zeitraums Material- oder Herstellungsfehler an der von Ihnen erworbenen Ware auf, gewähren wir Ihnen im Rahmen der Garantie eine der folgenden Leistungen nach unserer Wahl:

  • kostenfreie Reparatur der Ware oder
  • kostenfreier Austausch der Ware gegen einen gleichwertigen Artikel (ggf. auch ein Nachfolgemodell, sofern die ursprüngliche Ware nicht mehr verfügbar ist).

Bitte wenden Sie sich im Garantiefall an uns als Garantiegeber:

Mustermann Händler GmbH
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Email-Adresse: …
Tel.: …
Fax: …

Garantieansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden an der Ware durch

  • missbräuchliche oder unsachgemäße Behandlung
  • Umwelteinflüsse (Feuchtigkeit, Hitze, Überspannung, Staub etc.)
  • Nichtbeachtung etwaiger Sicherheitsvorkehrungen
  • Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung
  • Gewaltanwendung (z. B. Schlag, Stoß, Fall)
  • eigenmächtige Reparaturversuche
  • normalen Verschleiß

Eine Inanspruchnahme der Garantieleistung setzt voraus, dass Sie uns vorab die Prüfung des Garantiefalls durch Einschicken der Ware ermöglichen. Hierbei ist darauf zu achten, dass Beschädigungen auf dem Transportweg durch eine entsprechende Verpackung vermieden werden.

Für die Beantragung der Garantieleistung müssen Sie eine Kopie der Originalrechnung der Warensendung beilegen. Wir bitten um Verständnis, dass wir ohne Beilegung dieser Rechnungskopie die Garantieleistung ablehnen können. Die Übersendung der Rechnungskopie dient der Berechnung der Garantiefrist.

Sofern es sich um einen berechtigten Garantieanspruch handelt, erfolgt die Garantieabwicklung für Sie frachtfrei. Eventuell von Ihnen verauslagte Versandkosten werden dann von uns erstattet.

Hinweis:
Ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln werden durch dieses Garantieversprechen nicht eingeschränkt und können von Ihnen unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Etwaig bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte uns gegenüber bleiben von diesem Garantieversprechen also unberührt.

3. Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de

Aufgrund der Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens bestimmter Kontaktinformationen in der Artikelbeschreibung, passen Sie das vorstehende Muster bitte wie folgt an:

Bitte nennen Sie oben unter dem Punkt „Bitte wenden Sie sich im Garantiefall an uns als Garantiegeber:“ weder eine Email-Adresse, eine Telefonnummer noch eine Faxnummer.

Ergänzen Sie stattdessen dort nach Ihrer Anschrift den Hinweis wie folgt:

"Für weitere Kontaktinformationen zum Garantiegeber siehe bitte das Impressum des Verkäufers unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers."

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Copyright-Hinweis: Sinn oder Selbstverständlichkeit? http://www.it-recht-kanzlei.de/copyright-urheberrecht-hinweis.html Thu, 18 Apr 2024 11:09:43 +0100 Auf vielen Websites findet sich ein sogenannter Urheberrechtshinweis bzw. Copyright-Vermerk. Dieser soll zeigen, dass die auf der Webseite genutzten Grafiken, Bilder und Texte urheberrechtlich geschützt sind, also nicht beliebig von Dritten verwendet werden dürfen. Ob ein solcher Hinweis überhaupt notwendig ist, welche Risiken er mit sich bringen kann und wie er rechtskonform formuliert werden kann, zeigt dieser Beitrag.

I. Rechtlicher Hintergrund: Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt „Werke“ im Sinne geistiger und künstlerische Leistungen. Nicht jedes Werk ist jedoch urheberrechtlich geschützt. Entscheidend ist nach § 2 Abs. 2 UrhG insofern, dass das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweist.

Das bedeutet, dass das Werk ein gewisses Maß an Individualität aufweisen und gerade Ausprägung eines mentalen Schöpfungsprozesses sein muss.

Verfügt das Werk über die notwendige Schöpfungshöhe, spricht das Gesetz dem Urheber qua lege (also automatisch und damit ohne ein Anmelde-, Eintragungs- oder Genehmigungserfordernis) das Urheberrecht im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts daran zu.

Urheber ist der Schöpfer des Werks (sog. „Schöpferprinzip“, § 7 UrhG), also die natürliche Person, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt. Dabei wird gemäß § 10 UrhG vermutet, dass derjenige, der in dem Werk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, auch tatsächlich Urheber des Werks ist.

Das Urheberrecht als Ausschließlichkeitsrecht berechtigt den Urheber, grundsätzlich allein darüber zu entscheiden, wie mit seinem Werk umgegangen wird. Er kontrolliert insofern die Verbreitung, Vervielfältigung und Vermarktung und wird durch das Gesetz mit Abwehransprüchen für den Fall ausgestattet, dass das Werk ohne seine Zustimmung verwertet oder wiedergegeben wird.

Zu den urheberrechtlichen Abwehransprüchen zählen insbesondere

  • der Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG)
  • der Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG)
  • der Schadensersatz- und Auskunftsanspruch (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 101 UrhG)

II. Der Copyright-Hinweis im Lichte des Urheberrechts

Weil das Urheberrecht per Gesetz an einem Werk mit hinreichender Schöpfungshöhe entsteht und weder angemeldet noch registriert werden muss, kommt Copyright-Hinweisen im Rechtssinne keine konstitutive Bedeutung zu.

Ein Copyright-Hinweis kann also weder ein Urheberrecht entstehen lassen noch dessen Geltungsbereich oder Schutzumfang verstärken noch für die Begründung etwaiger urheberrechtlicher Ansprüche herangezogen werden.

Umgekehrt verliert damit ein Urheberrecht auch durch einen fehlenden Copyright-Hinweis seine Bestandskraft nicht.

Ein Copyright-Hinweis wirkt damit rein deklaratorisch, also klarstellend.

1.) Sinnhaftigkeit eines deklaratorischen Copyright-Hinweises

Auch wenn der Copyright-Hinweis am Ent- und Bestehen des Urheberrechts an Seiteninhalten nichts ändern kann, kann seine Anführung zum Zwecke der Sensibilisierung von Seitenbesuchern sinnvoll sein.

Durch den Copyright-Hinweis wird zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte Seiteninhalte urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne urheberrechtliches Einverständnis verwertet werden dürfen.

Er dient insoweit zu Aufklärungszwecken und kann urheberrechtswidrigem Verhalten, das auf Unkenntnis der Rechtslage beruht, vorbeugen.

Außerdem bringt sein Verwender zum Ausdruck, Urheberrechtsverletzungen nicht hinzunehmen, und erreicht gegebenenfalls eine gewisse Abschreckungswirkung gegenüber vorsätzlichen Zuwiderhandlungen.

Schließlich kann durch das Vorhandensein eines Hinweises ein etwaiger Vortrag entkräftet werden, dass von einem urheberrechtlichen Schutz keine Kenntnis bestand, was dem Beweis des Verschuldens im Rahmen eines urheberrechtlichen Schadensersatzanspruches (§ 97 Abs. 2 UrhG) zuträglich ist.

2.) Risiken bei der Formulierung

Wenn auch zu Aufklärungs- und Abschreckungszwecken gegebenenfalls sinnvoll, birgt ein Copyright-Hinweis eigene rechtliche Risiken in Bezug auf die korrekte Formulierung.

Behauptet der Verwender darin nämlich einen Schutz für Bestandteile einer Website, für die tatsächlich mangels Schöpfungshöhe kein Urheberrecht bestehen kann, täuscht er über die Reichweite bestehender Ausschließlichkeitsrechte und begeht gegebenenfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Dieses Risiko besteht immer dann, wenn der Disclaimer auf „sämtliche Inhalte der Website“ oder „alle Texte und Gestaltungen der Website“ erstreckt wird.

III. Muster-Copyright-Hinweis und korrekte Platzierung

Um den Risiken einer zu weiten Formulierung des Urheberrechtshinweises und damit dessen wahrheitswidriger Erstreckung auf tatsächlich nicht urheberrechtsfähige Inhalte vorzubeugen, empfiehlt es sich, von derartigen allgemeinen Formulierungen abzusehen.

Ein rechtssicherer Copyright-Hinweis könnte daher wie folgt lauten:

Hinweis zum Urheberrecht

Eigentümliche Seiteninhalte und Werke auf dieser Website (darunter Texte, Fotos, Graphiken) unterliegen dem deutschen Urheberrecht und dürfen außerhalb dessen Grenzen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt, bearbeitet, verbreitet oder auf andere Weise verwertet werden.

Sollten Sie die urheberrechtsrelevante Verwertung wünschen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Rechteinhaber herstellen.

Der Hinweis kann nach Belieben

  • entweder nur im Impressum
  • entweder nur im Footer der Website
  • sowohl im Impressum als auch im Footer der Website

dargestellt werden.

IV. Fazit

Ein Urheberrechtshinweis (Copyright-Hinweis) ist rein klarstellender Natur, vermag sich aber auf das Entstehen und die Reichweite von Urheberrechten nicht auszuwirken. Er ist daher nicht zwingend erforderlich, zu Aufklärungs- und Abschreckungszwecken aber unter Umständen sinnvoll.

Wird er verwendet, sollte darauf geachtet werden, dass die Formulierung einen Urheberrechtsschutz nicht pauschal auch für nicht schutzfähige Seitenelemente behauptet.

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OLG Koblenz: Erforderlichkeit eines Kontrollmechanismus bei Eingrenzung des abnahmeberechtigten Kundenkreises http://www.it-recht-kanzlei.de/olg-koblenz-kontrollmechanismus-bei-beschraenkung-des-kundenkreises.html Thu, 18 Apr 2024 07:55:55 +0100 I. Welcher Sachverhalt ging der Entscheidung voraus?

Ein nach § 8b UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingetragener, qualifizierter Wirtschaftsverband klagte gegen die Betreiberin eines Online-Shops für Medizinprodukte, u.a. auch für die streitgegenständlichen Antigen-Tests zum Nachweis des Coronavirus SARS-Cov-2. Diese Corona-Schnelltests waren nicht für die Eigenanwendung durch Laien zugelassen.

Die Maßnahmen der Online-Händlerin zur Begrenzung des Kundenkreises im Hinblick auf zugangsbeschränkte Produkte waren wie folgt ausgestaltet:

Auf der Homepage des Online-Shops der Beklagten fand sich auf jeder Seite der Hinweis

"Exklusiv für Medizinprofis"

sowie darunter:

"Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden."

Die letzte Aussage war auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Händlerin enthalten.

Im Zuge des Bestellprozesses war unmittelbar über dem Bestätigungsbutton „Kaufen“ platziert:

"Ich habe die AGB gelesen und bin einverstanden. Darüber hinaus bestätige ich ausdrücklich einer Fachgruppe anzugehören und die Artikel in meiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anzuwenden."

Den Kläger erreichten Informationen, nach denen die Shopbetreiberin Corona-Schnelltests trotz fehlender Zulassung auch an nicht abnahmeberechtigte Laien verkaufte. Daraufhin bestellte und erhielt ein angestellter Syndikusanwalt des klägerischen Wirtschaftsverbandes die besagten Corona-Schnelltests im Online-Shop der Beklagten.

Der Kläger sah hierin die unzulässige Abgabe von Tests an einen Käufer, der keiner bezugsberechtigten Fachgruppe angehöre, mahnte die Händlerin ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bis zum Zeitpunkt des Urteils nicht erfolgt war.

Vor Gericht machte der Wirtschaftsverband einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 6 MPG (Medizinproduktegesetz) aufgrund einer rechtswidrigen Abgabe von Schnelltests geltend. Hinsichtlich der Abgabe mangele es an effektiven Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. zur Kontrolle eines Verkaufs des Produktes ausschließlich an empfangsberechtigte Personenkreise.

So habe der nicht abnahmeberechtigte Syndikusanwalt bei der Bestellung nicht aktiv durch Anklicken eines separaten Kästchens bestätigen müssen, zum Kreis der Bezugsberechtigten der MPAV (Medizinprodukte-Abgabeverordnung) zu gehören. Der Hinweis auf der Homepage und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Shopbetreiberin genüge jedenfalls nicht der ordnungsgemäßen Zugangsbeschränkung eines für einen eingrenzten Kundenkreis zugelassenen Produkts.

Nach Ansicht der Beklagten sei im Hinblick auf die Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten durch § 3 Abs. 4a MPAV nicht zumutbar die Nachprüfung möglich, ob die Online-Bestellung durch eine berechtigte Person aufgegeben wurde. Sie könne nur auf die mit der Bestellung zwingend abgegebene Zusicherung des Kunden vertrauen, dieser sei einer entsprechenden Fachgruppe zuzuordnen und verwende die Ware in beruflicher oder dienstlicher Tätigkeit.

Die Abgabe an den Syndikusanwalt des klägerischen Verbandes sei schon aufgrund seiner Eigenschaft als abnahmeberechtigter Arbeitgeber i.S.d. § 3 Abs. 4a MPAV nicht unzulässig. Der Syndikusanwalt bestellte unter Angabe der E-Mail-Adresse seiner Kanzlei. Dies habe für die Händlerin keine Zweifel an einer Arbeitgeberschaft des Käufers begründet. Der Kläger habe den geltend gemachten Verstoß gegen § 6 MPG durch den Testkauf vielmehr provoziert.

II. So hat das OLG Koblenz entschieden

Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte wie die Vorinstanz die Rechtsauffassung der Beklagten ab und wies ihre Berufung zurück.

1. Erforderlichkeit ausreichender Kontrollmechanismen

Das Gericht führte aus, die Shopinhaberin müsse bei der Wahl und Ausgestaltung ihrer Vertriebswege eigenverantwortlich gewährleisten, dass keine Abgabe der streitgegenständlichen Corona-Schnelltests an nicht empfangsberechtigte Kunden erfolgt.

Der Verkauf an den Syndikusanwalt des klägerischen Verbandes stelle die Abgabe an eine nicht abnahmeberechtigte Person dar, vor allem handele es sich mangels Beschäftigung von Mitarbeiter nicht um einen Arbeitgeber gemäß §§ 3 Abs. 4a Nr. 4 MPAV.

Ob der Besteller durch die Angabe der E-Mail-Adresse seiner Kanzlei das Vertrauen auf seine Arbeitgeberstellung begründete, müsse nicht abschließend geklärt werden, da die Händlerin selbst nicht geltend mache, vor Versendung der Ware die hinterlassenen Kundendaten auf eine Berechtigung hin zu kontrollieren.

Ebenso sei es nicht unüblich, dass Besucher von Online-Shops Hinweise auf oder Erläuterungen zu Zugangsbeschränkungen bestimmter Produkte vor Abschluss des Bestellvorgangs nicht wahrnehmen oder bewusst übergehen.

2. Keine Rechtsmissbräuchlichkeit des provozierten Verstoßes durch Testkauf

Im vorliegenden Fall sei dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben versagt, die unzulässige Abgabe im Zuge eines Testkaufs geltend zu machen, da er den Kauf nicht auf unlautere Weise herbeigeführt habe.

Grundsätzlich gelte, dass bei der unlauteren Hervorrufung eines fremden Wettbewerbsverstoßes Rechtsmissbräuchlichkeit vorliege, wenn Unterlassung gefordert wird. Dies sei auch der Fall, wenn dabei mit dem veranlassten Verstoß die Verletzung der Interessen Dritter bzw. der Allgemeinheit verbunden ist.

Unlauterkeit könne jedoch nicht bereits bei einem normalen Testkauf durch einen Konkurrenten oder einem von ihm Beauftragten angenommen werden. Im Grundsatz seien Testkäufe nämlich zulässig. Der Testkauf stelle ein unverzichtbares Mittel zur Kontrolle des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerber dar. Für seinen Erfolg sei die Geheimhaltung des Zwecks unumgänglich.

Als unzulässig seien jedoch solche Testkäufe anzusehen, die lediglich das Ziel verfolgen, den Konkurrenten „hereinzulegen“, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Forderungen belasten zu können. Dies sei bei dem Gebrauch verwerflicher Mittel oder bei Fehlen zulänglicher Hinweise auf bereits eingetretene oder zukünftige Rechtsverstöße in Erwägung zu ziehen.

Die Unzulässigkeit des vorliegenden Testkaufs sei nach diesen Grundsätzen nicht gegeben. Bereits vor der Bestellung des Syndikusanwalts erreichten den Kläger Informationen über den Verkauf nicht zugelassener Schnelltests an Laien durch die Beklagte. Für diesen Verdacht hätte auch die Ausgestaltung des Bestellprozesses gesprochen: Dabei werde vom Kunden nämlich keine über die stets notwendige Betätigung des Buttons „Kaufen“ hinausgehende Handlung gefordert, mit der er separat erkläre, dem abnahmeberechtigten Personenkreis anzugehören.

Die konkrete Bestimmung der im vorliegenden Fall ausreichenden Kontrollmechanismen könne offenbleiben, da die Händlerin jedenfalls weder eine Abfrage der genauen empfangsberechtigten Personengruppe, welcher der Käufer zuzuordnen sei, noch eine separate Bestätigung der generellen Abnahmeberechtigung des Kunden durch sein „Anklicken“ eines zusätzlichen „Kästchens“ vorgenommen habe.

Die Unzulässigkeit des Testkaufs ergebe sich auch nicht aus dem Hinwegsetzen des Syndikusanwalts über die allgemeinen Hinweise auf der Homepage und in den AGB der Shopbetreiberin, dass die Angebote nur für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt seien, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden oder aus der durch Betätigung des „Kaufen-Buttons“ automatischen Bestätigung, zu einer solchen Fachgruppe zu gehören.

Das Gericht führte die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes an, der bei einer vergleichbaren Ausgestaltung des Bestellprozesses eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Testkaufs annahm, da der Käufer darauf abgezielt habe, sich den Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Abwendung eines Wettbewerbsverstoßes zu entziehen und dadurch einen solchen Verstoß auszulösen.

Allerdings sei eine derartige Rechtsmissbräuchlichkeit jedenfalls dann abzulehnen, wenn wie vorliegend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei entsprechender Ausgestaltung des Bestellprozesses Lieferungen an nicht bezugsberechtigte Käufer erfolgen und auf diese Weise ein Abgabeverbot verletzt wird.

Zulässige Testkäufe könnten ebenso bezwecken, die erfolgreiche Funktionsweise von Kontrollmechanismen zur Verhinderung eines Missbrauchs oder auch lediglich eines Fehlgebrauchs durch Kunden zu testen. Hierbei müsse sich der beauftragte Testkäufer rechtswidrig verhalten, da sonst die Kontrollmaßnahmen nicht zum Zuge kommen und folglich auch nicht überprüft werden könnten.

Vorliegend beschuldige der Kläger die Händlerin, keine geeigneten Kontrollmechanismen zur Unterbindung von Abgaben an nicht Abnahmeberechtigte eingebaut und so gegen das Abgabeverbot verstoßen zu haben. Der eingesetzte Testkäufer hätte nur auf die erfolgte Weise handeln können, um entsprechenden Meldungen auf den Grund zu gehen.

Das Gericht verneinte daher einen rechtsmissbräuchlichen Testkauf und nahm aufgrund der unzulässigen Abgabe der Schnelltests durch die Beklagte einen Unterlassungsanspruch an.

III. Fazit

Online-Händler haben beim Verkauf von Produkten, die einer Zugangsbeschränkung an ausgewählte Kundenkreise unterliegen, besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Das OLG Koblenz entschied, dass hierzu ausreichende Kontrollmaßnahmen vom Anbieter ergriffen werden müssen. Reine Hinweise auf der Homepage oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen nicht einer ordnungsgemäßen Zugangsbeschränkung.

Testkäufe zur Kontrolle der getroffenen Vorsorgemaßnahmen sind grundsätzlich zulässig. Insbesondere bei Vorliegen von Anhaltspunkten über Verkäufe an nicht abnahmeberechtigte Kunden ist ein Testkauf zur Überprüfung nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn dadurch ggf. ein Verstoß des Händlers gegen ein Abgabeverbot provoziert wird.

Jedenfalls die Abfrage der jeweiligen zugehörigen Personengruppe an Empfangsberechtigten oder die separate Bestätigung der generellen Abnahmeberechtigung durch Anklicken des Bestellers eines gesonderten Kästchens ist ratsam.

Ein rechtssicherer und abmahnfreier Verkauf im Internet ist Ihr Ziel? Wir stehen Ihnen dabei sehr gerne mit unseren Schutzpaketen zur Seite.

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Frage des Tages: Ist der Handel mit Cannabis nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland erlaubt? http://www.it-recht-kanzlei.de/online-handel-cannabis-cannabisgesetz.html Wed, 17 Apr 2024 07:36:22 +0100 Am 01.04.2024 ist in Deutschland das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) in Kraft getreten. Mit dem Cannabisgesetz wird u. a. der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum legalisiert. In diesem Zusammenhang wurden wir gefragt, ob aufgrund des neuen Gesetzes nunmehr auch der (Online-) Handel mit Cannabis erlaubt ist. Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag auf den Grund.

I. Rechtlicher Hintergrund

Das Cannabisgesetz regelt in der aktuellen Fassung den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen, wobei die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen erst am 1. Juli 2024 in Kraft treten werden.

Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Insbesondere soll durch die legale Möglichkeit des Eigenanbaus von Cannabis der Schwarzmarkt zurückgedrängt und für Konsumenten ein sicherer Zugang zu Cannabis ermöglicht werden.

Das Cannabisgesetz bildet die erste von zwei Säulen, mit denen der deutsche Gesetzgeber die vorgenannten Ziele erreichen möchte. In einem weiteren Schritt soll ein regional und zeitlich begrenztes Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten mit wissenschaftlicher Evaluation erprobt werden. Der Gesetzesentwurf für die zweite Säule wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.

II. Zulässige Anbauformen

Das Cannabisgesetz legalisiert den privaten Eigenanbau. Daneben ist es nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen erlaubt, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und an ihre Mitglieder für den Eigenkonsum weiterzugeben.

1) Privater Eigenanbau

Das Gesetz erlaubt Erwachsenen, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anzubauen, wobei die Anzahl von drei Cannabispflanzen je volljähriger Person eines Haushalts gilt. Dabei darf eine erwachsene Person an ihrem Wohnsitz insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Zudem sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das zum Zwecke des Eigenkonsums angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen.

2) Anbauvereinigungen

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen). Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung.

Anbauvereinigungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis. Die Eintragung in das Vereinsregister allein berechtigt noch nicht zum Anbau von Cannabis zu den vorgenannten Zwecken.

III. Handel nicht zulässig

Weder im Rahmen des privaten Eigenanbaus noch im Rahmen einer Anbauvereinigung ist der Handel mit Cannabis erlaubt.

Das Cannabisgesetz erlaubt ausschließlich den privaten Eigenanbau und Konsum von Cannabis in bestimmten Mengen im Rahmen einer der vorgenannten Anbauformen. Cannabis darf weder verkauft noch verschenkt werden. Auch der Versand von Cannabis ist verboten.

Besondere Regelungen gelten auch weiterhin für Medizinalcannabis, welches nach dem Willen des Gesetzgebers von nicht-medizinischem Cannabis rechtlich getrennt werden soll. Medizinalcannabis wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die bereits bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden.

IV. Fazit

Am 01.04.2024 ist in Deutschland das Cannabisgesetz in Kraft getreten, welches den privaten Anbau und Konsum von Cannabis in bestimmten Anbauformen und -Mengen legalisiert. Der kommerzielle Handel mit Cannabis wird durch das Gesetz nicht geregelt und bleibt daher in Deutschland weiterhin verboten. Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden.

Weitere Informationen zum Online-Handel mit Cannabis und CBD-Produkten in Deutschland stellen wir in diesem Beitrag bereit.

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LG Lübeck: Kein Schadensersatz für „mangelhafte“ Haustiere mangels Fristsetzung des Käufers http://www.it-recht-kanzlei.de/lg-luebeck-kein-schadensersatz-fuer-mangelhafte-haustiere-mangels-fristsetzung.html Tue, 16 Apr 2024 14:24:43 +0100 Der Handel mit Haustieren ist nach dem Gesetz weitgehend so zu behandeln, wie der Handel mit Waren. Dass dies auch bei der Geltendmachung von kaufrechtlichen Mängelrechten gilt, wenn das erworbene Haustier nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit aufweist, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Lübeck. Dieses hat mit Urteil vom 07.03.2024, Az. 14 S 92/21, entschieden, dass der Käuferin von zwei Hauskatzen jedenfalls dann kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer zusteht, wenn sie dem Verkäufer ohne triftigen Grund keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

I. Rechtlicher Hintergrund

Auf den Verkauf von Tieren findet das Kaufrecht des BGB im bekannten Umfang Anwendung. Ist ein gekauftes Tier mangelhaft, stehen dem Käufer daher die kaufrechtlichen Mängelrechte (Gewährleistung) zu, unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Verkauf oder um einen Verkauf von privat an privat handelt.

Vor allem bei kranken Tieren dürfte es dem Käufer jedoch regelmäßig schwerfallen, nachzuweisen, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft, d.h. verletzt oder krank gewesen ist. Zwar gilt bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern auch beim Kauf von Tieren die Beweislastumkehr des § 477 BGB (vgl. OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az. 3 U 3421/16). Demnach wird bei Mängeln, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigen, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. Gerade bei verletzten und kranken Tieren wird diese Vermutungswirkung aber wegen der Tatsache, dass es sich um Tiere und damit um Lebewesen handelt, sowie wegen der Art des Mangels, nämlich dem Vorliegen einer Verletzung oder Krankheit, nicht greifen. Denn das Tier könnte sich die Verletzung oder Krankheit ja auch erst nach Gefahrübergang zugezogen haben – das kann man der Verletzung bzw. Krankheit selbst in der Regel nicht ansehen. In vielen Fällen dürfte die Beweislastumkehr dem Verbraucher daher nicht weiterhelfen.

II. Sachverhalt

In dem der Entscheidung des LG Lübeck zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin kurz nach dem Kauf zweier Hauskatzen festgestellt, dass diese Krankheitssymptome aufwiesen. Einen Tag nach der Abholung und danach an weiteren Tagen suchte sie mit den Katzen eine Tierärztin auf, um sie behandeln zu lassen. Hierdurch entstanden der Klägerin Behandlungskosten in Höhe von ca. 700 Euro, die sie von der Beklagten zurückforderte. Da die Beklagte der Forderung nicht nachkam, verklagte die Klägerin sie schließlich vor dem AG Reinbek auf Zahlung.

Das AG Reinbek (Urt. v. 30.08.2021, Az. 18 C 619/20) gab der Klage vollumfänglich statt. Es war der Auffassung, der Klägerin stünde ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere hätte es einer (hier nicht erfolgten) Fristsetzung zur Nacherfüllung seitens der Klägerin nicht bedurft, da die Klägerin zu Recht davon ausgegangen sei, dass sie im Sinne des Tierwohles unverzüglich den Tierarzt aufsuchen durfte.

Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum LG Lübeck ein, um eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erwirken.

III. Entscheidung des LG Lübeck

Das LG Lübeck gab der Beklagten Recht, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Anders als das AG Reinbek meinte, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB zu.

Der Anspruch eines Käufers auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB setze grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand eingreift.

Dieser Grundsatz gelte auch beim Kauf eines Tieres, wie der BGH schon im Jahr 2005 entschieden hatte (Urt. v. 22.06.2005, Az. VIII ZR 1/05). Demnach sei eine Fristsetzung beim Kauf eines Tieres nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte. Nach diesen Grundsätzen sei hier eine Fristsetzung erforderlich gewesen.

Ein Notfall, der eine Ausnahme rechtfertigen würde, sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Zwar habe die eingeholte Stellungnahme der behandelnden Tierärztin ergeben, dass die Tiere in einem schlechten Pflegezustand und untergewichtig gewesen sind. Eine sofort am Tag nach dem Kauf durchzuführende Notfallversorgung sei aber nicht erforderlich gewesen. Die Käuferin hätte der Verkäuferin deshalb unproblematisch eine Frist zur Selbstvornahme der Behandlungen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung setzen können.

Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst vor dem Arztbesuch nicht wissen konnte, ob und wie krank die Katzen sind und ob dies auf dem Zustand der Katzen vor dem Erwerb beruhte oder sich erst nach Erwerb (möglicherweise durch eine Erkältung) eingestellt hat, ändere nichts an dem Erfordernis einer Fristsetzung. Denn die Tatsache allein, dass der Käufer eines Tieres nicht weiß, ob eine aufgetretene Erkrankung einen Mangel im Rechtssinne darstellt, entlaste ihn nicht davon, dem Verkäufer Gelegenheit zur Behandlung auf eigene Kosten zu geben, bevor er selbst zur Tat schreitet.

IV. Fazit

Weist ein erworbenes Haustier Mängel im rechtlichen Sinne auf, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Mängelrechte zu. Allerdings sieht das Gesetz insoweit auch Obliegenheiten des Käufers vor, etwa dass er dem Verkäufer im Falle eines Mangels grundsätzlich zuerst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss. Verletzt der Käufer seine vertragliche Obliegenheit, so kann dies zum Verlust bestimmter Mängelrechte führen, wie das o. a. Urteil des LG Lübeck zeigt.

Händler sollten beim Verkauf lebender Tiere sicherstellen, dass diese bei der Übergabe an den Käufer auch die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben, insbesondere keine Verletzungen oder Erkrankungen aufweisen, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Erfolgt der Verkauf von lebenden Tieren im Versandhandel muss der Händler weitere rechtliche Anforderungen beachten, mit denen wir uns in diesem Beitrag befassen.

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Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster http://www.it-recht-kanzlei.de/checkliste-datenpanne-online-shop.html Tue, 16 Apr 2024 14:24:31 +0100 Online-Händler, die täglich über technische Systeme eine Vielzahl von Kundendaten erheben, speichern und zur Vertragsabwicklung oder zu kommerziellen Zwecken verwenden und übermitteln, sind einem grundsätzlichen Risiko dahingehend ausgesetzt, dass einzelne Verarbeitungen über die gesetzliche Rechtfertigung hinausgehen und einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehren. Weil die DSGVO für derartige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten ein strengen Ablaufplan mit Melde- und Benachrichtigungspflichten aufstellt, zeigt die IT-Recht Kanzlei auf, welche Schritte bei Datenpannen unbedingt einzuleiten sind, und stellt Mandanten nunmehr 2 hilfreiche Muster bereit.

Hinweis: Exklusiv für Mandanten hält die IT-Recht Kanzlei ein Muster-Reaktionsschreiben für betroffene Kunden nach einem Hacking-Angriff bereit, mit welchem sich die Vorfälle erläutern und eine vertragliche Haftung ablehnen lassen.

I. Was sind Datenpannen und wie ereignen sie sich?

Art. 4 Nr. 12 DSGVO definiert die Datenpanne als eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.

Datenpannen im Online-Shop ereignen sich, ausgehend von dieser Definition, hauptsächlich durch Verarbeitungssituationen, die nicht von einer Rechtsgrundlage des Art. 6 (bzw. bei sensiblen Daten zusätzlich des Art. 9 DSGVO) getragen werden oder durch unrechtmäßige Zugriffe erfolgen.

Ersteres ist regelmäßig der Fall, wenn die Datenverarbeitungen – gewollt oder ungewollt – der Art oder dem Umfang nach über den Bereich hinausgehen, der von einer Rechtfertigungsgrundlage abgedeckt war. Eine Verletzung des Datenschutzes liegt aber auch dann vor, wenn eine Verarbeitung auf eine einwilligungslose Rechtfertigung (etwa die Vertragsabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b oder berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gestützt wurde, obwohl tatsächlich die Einholung einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen erforderlich gewesen wäre.

Zur Veranschaulichung ein kleines Beispiel:

Online-Händler A hat mit Verbraucher B einen Kaufvertrag über eine Kaffeemaschine geschlossen. In seinem Kundenkonto hat B neben seinen Adressdaten auch seine Telefonnummer hinterlegt. A stellt nun für den Versand der Kaffeemaschine unter Nutzung eines Versandlabel-Services die ein Versandlabel aus und gibt das etikettierte Paket bei der Post auf. Aufgrund eines internen Fehlers bei der Übertragung der Daten weist das Versandlabel nun nicht nur die Lieferadresse des B, sondern auch dessen Telefonnummer aus. Rechtsfolge?

Im obigen Beispiel war die Verarbeitung der Adressdaten beim Erstellen des Etiketts für die Vertragsabwicklung, nämlich für die Erfüllung der Leistungspflicht des A, erforderlich und somit durch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gedeckt. Der Verarbeitung der Telefonnummer als personenbezogenes Datum bedurfte es für die Vertragserfüllung aber gerade nicht, da die Zustellung freilich auch ohne deren Offenlegung durch bloße Ausweisung der Adressdaten gelingt. Für die versehentliche maschinelle Übermittlung und den Aufdruck der Telefonnummer hätte A insofern die Einwilligung des B benötigt, die nicht vorliegt. Es ist infolge zu einer Datenpanne durch Offenlegung eines personenbezogenen Datums und zur Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten des B gekommen.

Unabhängig von Anfälligkeiten technischer Systeme, die für Erhebungs- und Übermittlungsfehler sorgen und so durch übermäßige Datenverarbeitungen Datenpannen nach sich ziehen können, kann die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch durch rechtswidrige Fremdzugriffe auf Datensysteme und insofern durch Hacks entstehen. Zwar haben Verantwortliche (so auch Online-Händler) zur Minimierung der Fremdzugriffsmöglichkeiten gemäß Art. 32 DSGVO originär hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zu etablieren. Setzen sich Dritte aber über diese hinweg und erhalten dadurch in unzulässiger Weise Zugriff auf personenbezogene Datensätze, stellen derartige Sicherheitsbrüche ebenfalls tatbestandliche Datenpannen dar, die den Verantwortlichen zu einer Reihe von Maßnahmen veranlassen.

II. Wie ist bei Aufdeckung einer Datenpanne zu reagieren?

Neben internen Maßnahmen, die Online-Händler im Falle des Auftretens von Datenpannen zwingend ergreifen sollten, sieht die DSGVO selbst einen rigiden Anforderungskatalog vor, der sich vor allem in Form von Melde- und Informationspflichten ausprägt.

1.) Frühzeitige Erkennung der Datenpanne

Grundsätzlich knüpft die DSGVO die Handlungspflichten im Falle einer Datenpanne an den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Online-Händlers von eben dieser. Um diesen nicht unbillig nach hinten zu verlagern und mithin den Betroffenen einem zunehmenden Risiko der Beeinträchtigung seines Datenschutzes auszusetzen, sollten Online-Händler durch technische Warnsysteme hinreichend sicherstellen, dass Datenanomalien so früh wie möglich gemeldet werden.
Insbesondere Alarmsysteme für unbefugte Fremdzugriffe und -zugriffsversuche sind als erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DSGVO einzurichten.

Unter den Landesdatenschutzbehörden ebenso für wirksam befunden wurde die Errichtung eines sog. „Data Breach Notification Management“-Systems, das insbesondere Kommunikationswege, Kooperationen verschiedener Untergliederungen miteinander, den Informationsaustausch mit Auftragsverarbeitern und die rechtzeitige Einbindung von Entscheidungsträgern verbindlich und ablaufspezifisch festlegt.

2.) Dokumentation der Datenpanne

Gemäß Art. 33 Abs. 5 DSGVO hat der verantwortliche Online-Händler Datenpannen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), nach Kenntniserlangung hinreichend zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde (Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO) vorgelegt werden können, die anhand der aufgezeichneten Fakten überprüfen können muss, ob der Online-Händler seiner Meldepflicht (dazu sogleich) hinreichend und vor allem hinreichend rechtzeitig nachgekommen ist.

Die Dokumentation muss im Zuge der Datenpanne alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Fakten dokumentieren und so insbesondere enthalten:

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze
  • eine Beschreibung des konkreten Ereignisses unter Nennung der Ursache, des technischen Anknüpfungspunkts, evtl. der ausgehebelten oder fehlgegangenen technischen und organisatorischen Maßnahme, den genauen Umständen, Angaben zum Verschuldens und der Person(en), in deren Verantwortungsbereich sich die Datenpanne ereignete
  • den Ort und die Zeit des Ereignisses
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  • eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
  • den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen

Für Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Dokumentation von Datenpannen werden gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO Geldbußen von bis zu 10 000 000€ oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt.

3.) Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde

Nach erfolgter Dokumentation, die zwingend Vorrang haben muss, ist die Datenpanne sodann der nach Art. 51 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde unter Einhaltung eines Mindestinformationsgehaltes und einer strengen zeitlichen Frist zu melden, Art. 33 Abs. 1 DSGVO

Die Pflicht entfällt zwar, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Da es sich hierbei aber um eine Prognoseentscheidung des Verantwortlichen handelt, die im Zweifel behördlich überprüfbar und im Falle einer Fehlabwägung gar sanktionierbar ist, liegt es im Sinne der Rechtssicherheit, der Meldepflicht in jedem Falle einer Datenpanne nachzukommen. Dies gilt insbesondere im Online-Handel, wo primäre Personendaten Grundlage jeglicher Verarbeitungsvorgänge sind.

a) Zuständige Behörde

Die Meldung ist gegenüber der zuständigen Behörde i.S.d. Art. 51 DSGVO zu erbringen. In Deutschland ist für Unternehmen die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Sitz des Unternehmens liegt.

b) Pflichtiger

Meldepflichtig ist nur der Datenverantwortliche. Dies hat insbesondere Relevanz in Fällen, in denen sich die Datenpanne bei einem Auftragsverarbeiter ereignet. Erfolgt in dessen Sphäre eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, muss der Auftragsverarbeiter nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO unverzüglich den Verantwortlichen informieren, der dann wiederum die erforderliche Meldung bewirken muss.

c) Frist

Die Meldung hat gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) und möglichst binnen 72 Stunden nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem der Verantwortliche Kenntnis von der Datenpanne erlangt hat.

Unter anderem zur Sicherstellung des Fristeneinhalts kann die Behörde die nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO zu errichtende Dokumentation anfordern.

Wird die Frist überschritten, so ist der Meldung gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 2 DSGVO zwingend eine hinreichende Begründung für die Verzögerung beizufügen.

d) Mindestinhalt der Meldung

Die Meldung muss gemäß Art. 33 Abs. 3 DSGVO zwingend folgende Angaben enthalten:

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
  • den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
  • eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Die bereitzustellenden Informationen sollen der Behörde eine Prüfung dahingehend ermöglichen, ob geeignete und sinnhafte Maßnahmen getroffen wurden, um die Datenpanne wirksam zu beseitigen und deren Auswirkungen so gut wie möglich einzudämmen. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die mitgeteilten und getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend waren, kann sie gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO weitere Maßnahmen anordnen.

Gelingt es dem Verantwortlichen nicht, die Informationen innerhalb der Frist gesammelt beizubringen, etwa weil ihm unmittelbar nach Bekanntwerden der Datenpanne noch wesentliche Informationen fehlen, so kann er die Angaben auch schrittweise machen, Art. 33 Abs. 4 DSGVO. Sofern weitere Ermittlungen zur Informationsbeschaffung notwendig sind, beeinflusst dies allerdings nicht den Zeitpunkt der Meldung an sich, sondern nur den Pflichtinhalt. Dass ein Datenschutzverstoß stattgefunden hat, ist grundsätzlich zwingend binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung zu melden.

Wichtig:
Der Mindestgehalt der Meldung an die Behörde bleibt dem Umfang nach hinter dem zurück, was Gegenstand der Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO sein muss. Die für die ordnungsgemäße Dokumentation darzulegenden Informationen sind umfangreicher.

e) Form der Meldung

Art. 33 DSGVO sieht keine bestimmte Form für die verpflichtende Meldung an die Aufsichtsbehörde vor. Sie kann daher grundsätzlich in jeder denkbaren Übermittlungsart ergehen, inbs. fernmündlich, per Fax oder Mail oder postalisch.

Aus Dokumentations- und Zugangsnachweisgründen ist allerdings zu raten, die Meldung über ein geeignetes Medium zumindest in Textform (§ 126 b BGB) ergehen zu lassen.

f) Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht

Die unterlassene oder nicht rechtzeitige Tätigung einer erforderlichen Meldung kann gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a mit einer Geldbußen von bis zu 10 000 000€ oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden.

4.) Benachrichtigung des Betroffenen

In einem letzten Schritt ist gemäß Art. 34 DSGVO gegebenenfalls auch der Betroffene selbst vom Verantwortlichen in geeignetem Umfang über die Datenpanne zu informieren.

a) Voraussetzung des hohen Risikos einer Rechtsgutsverletzung

Art. 34 Abs. 1 DSGVO knüpft die Pflicht an die Prognose, dass die Datenpanne voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, und befreit den Verantwortlichen insofern von einer fallunabhängigen Belehrungspflicht.

Wann ein solches Risiko besteht, kann unter Anwendung des Erwägungsgrundes 85 der DSGVO erörtert werden, und ist immerhin dann zu bejahen, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen kann, wie etwa

  • den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte,
  • Diskriminierung
  • Identitätsdiebstahl oder -betrug
  • finanzielle Verluste
  • unbefugte Aufhebungen der Pseudonymisierung
  • Rufschädigung
  • Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten
  • andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person

Weil bei Datenpannen im Online-Shop einerseits regelmäßig die rechtsgrundlose Verarbeitung erstrangiger, gegebenenfalls gar mehrerer Personendaten droht, die – zweckwidrig verwendet – weitreichende Beeinträchtigungen nach sich ziehen können, und andererseits das Risiko einer Fehleinschätzung und einem Absehen von der Benachrichtigung beim Verantwortlichen liegt und ein Bußgeld nach sich ziehen kann, ist zu empfehlen, den Betroffenen stets zu benachrichtigen.

Die Erfüllung dieser Informationspflicht, selbst wenn sie im Nachhinein nicht erforderlich war, zieht keine negativen Konsequenzen nach sich; die Nichterfüllung trotz eigentlicher Erforderlichkeit allerdings schon.
Gerade im Online-Handel, wo eine Datenpanne das Vertrauensverhältnis zum Kunden schwer beeinträchtigt, kann eine persönliche Benachrichtigung darüber hinaus geeignet sein, die Kundenbindung im Zweifel aufrecht zu erhalten.

Auf die Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 3 DSGVO, nach denen die Pflicht zur Betroffenenbenachrichtigung entfallen kann, wird insofern an dieser Stelle nicht eingegangen.

b) Frist

Der Betroffene ist gemäß Art. 34 Abs. 1 DSGVO unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), zu benachrichtigen. Hierbei steht die Unverzüglichkeit der Benachrichtigung in direkter Abhängig zur Unverzüglichkeit der Feststellung der Datenpanne.

Zeitlich sollte die Benachrichtigung des Betroffenen der Meldung an die Aufsichtsbehörde nachfolgen, da diese in ihrer Einschätzung gegebenenfalls bereits eine Prognose darüber trifft, ob der Betroffene tatsächlich zu unterrichten ist.

c) Inhalt und Form

Gemäß Art. 34 Abs. 2 DSGVO muss die Benachrichtigung in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beschreiben und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
  • eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Klar ist die Benachrichtigung, wenn sie übersichtlich, eindeutig, hinreichend strukturiert und in ihrem datenschutzbezogenen Informationsgehalt abschließend ist, d.h. keine weiteren themenfremden Inhalte enthält.
Eine einfache Sprache meint dahingegen die Formulierung n einer für jedermann verständlichen Weise ohne Fachvokabular (Gola, DSGVO, Art. 34 Rn. 11).

Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, es empfiehlt sich zu Dokumentations- und Zugangsnachweiszwecken aber jedenfalls die Übermittlung in Textform per Brief, Fax oder Mail.

III. 2 Muster der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten zum einen ein Muster für die erforderliche Meldung gegenüber der Datenschutzbehörde bereit. Dieses Muster kann hier abgerufen werden.

Neu hinzu kommt für Mandanten nunmehr und zum anderen ein Musterschreiben für die Benachrichtigung des Betroffenen im Online-Handel, das in inhaltlicher Übereinstimmung mit Art. 34 DSGVO über eine eingetretene Datenpanne informiert. Das neue Muster kann hier abgerufen werden.

IV. Fazit

Datenpannen im Online-Shop konfrontieren Händler nicht nur mit dem Risiko eines Imageschadens und eines Vertrauensverlustes der betroffenen Kunden, sondern zwingen sie rechtlich auch dazu, weitreichende Dokumentations- und Informationspflichten zu erfüllen. Insbesondere die hohen Bußgeldandrohungen für Pflichtverstöße und die kurzen Fristen sollten Anlass geben, geeignete Methoden und Abläufe aufzustellen, um im Falle von Datenpannen kurzfristig und angemessen reagieren zu können.

Für die Benachrichtigung von betroffenen Kunden erleichtert die IT-Recht Kanzlei ihren Mandaten den erforderlichen Aufwand durch die Bereitstellung eines hilfreichen Musters.

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DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars http://www.it-recht-kanzlei.de/kontaktformular-dsgvo-konform.html Tue, 16 Apr 2024 14:16:58 +0100 Im Rahmen von Onlineshops und gewerblichen Internetpräsenzen kommen sehr häufig Kontaktformulare zum Einsatz. Grundsätzlich ist die Gestaltung eines solchen Kontaktformulars rechtlich nicht sonderlich anspruchsvoll. Dennoch werden hierbei häufig wiederkehrende Fehler begangen, die den Anbieter des Kontaktformulars juristisch angreifbar machen. Die nachfolgende Handlungsanleitung zeigt auf, wie ein elektronisches Formular zur Kontaktaufnahmen nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung rechtssicher gestaltet werden kann.

I. Klare Bezeichnung und leichte Zugänglichkeit des Formulars

Das Kontaktformular sollte von Ihnen so im Shop bzw. auf der Webseite platziert werden, dass es klar als solches erkennbar ist und zudem für den Nutzer leicht zugänglich ist.

Dies kann z.B. durch eine mit „Kontaktformular“ oder „Kontakt“ bezeichnete Verlinkung der Formularseite im Informationsbereich der Seite (etwa im Header oder Footer) erfolgen.

Gestaltungsbeispiel:

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Das eigentliche Formular sollte dann mit der Überschrift „Kontakt“ oder „Kontaktformular“ versehen werden.

II. Verschlüsselte Übertragung (TLS/SSL) der Formulardaten ist Pflicht

Die Übertragung der Daten im Rahmen von Kontaktformularen ist von Ihnen zwingend durch eine sichere Verbindung (TLS-/SSL-Verschlüsselung) zu sichern

Diese bereits nach dem bisherigen BDSG angenommene Verpflichtung ergibt sich künftig aus dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit der Daten nach der DSGVO.

Das bedeutet: Finger weg von unverschlüsselter Formularübertragung. Sind die technischen Hürden für eine Verschlüsselung zu hoch, dann lieber Formular deaktivieren.

Eine nur unverschlüsselte Formularübertragung lässt sich etwa dadurch erkennen, dass in der Adresszeile des Internetbrowsers beim URL zu Beginn ein „http“ und nicht ein „https“ steht.

III. Deutliche Kennzeichnung von Pflichtfeldern

Damit der Nutzer rechtzeitig erkennen kann, welche Daten für eine erfolgreiche Übermittlung des Formulars zwingend anzugeben sind, müssen Sie die entsprechenden Felder deutlich als Pflichtfelder kennzeichnen.

Zur Kennzeichnung kann bei der jeweiligen Bezeichnung des Datums ein Sternchenhinweis („*“) genutzt werden, der auf derselben Seite dann mit „* Pflichtfelder“ aufgelöst wird.

Gestaltungsbeispiel:

2

IV. Gebot der Datensparsamkeit: Keine zwingende Namensangabe und Anrede

Viele Kontaktformulare sehen als Pflichtfelder die Angabe von Anrede, Vorname und/ oder Nachname vor. Dies gilt es zu vermeiden. Gestalten Sie die Angabe der Anrede, des Vor- und Nachnamens unbedingt als freiwillige Angabe aus.

Auch nach der DSGVO dürfen im Rahmen des Kontaktformulars nur die zwingend notwendigen personenbezogenen Daten im Rahmen von Pflichtfeldern erhoben werden.

Darüber hinausgehende Daten mit Personenbezug dürften allenfalls im Rahmen einer freiwilligen Angabe erhoben werden (so dass das Formular auch ohne diese Daten abgesendet werden können muss).

Weder die Angabe einer Anrede, des Vornamens noch die Angabe des Nachnamens ist für den Zweck der Kontaktanbahnung zwingend notwendig.

V. Gebot der Datensparsamkeit: Ein Kontaktweg genügt

Ein häufiger Fehler liegt darin, dass sowohl die Angabe der Email-Adresse als auch die Angabe einer Telefonnummer als Pflichtfelder ausgestaltet sind. Achten Sie darauf, dass nur eine dieser beiden Angaben Pflichtfeld ist.

Schließlich genügt Ihnen ein Kontaktweg, um die Anfrage zu bearbeiten.

Selbstverständlich kann aber z.B. bei Ausgestaltung der Angabe der Email-Adresse als Pflichtfeld die Angabe einer Telefonnummer zusätzlich als freiwillige Angabe vorgehalten werden.

VI. Gebot der Datensparsamkeit: Auch im Nachrichtenfeld beachten

Vermeiden Sie zudem Hinweise dahingehend, dass (für die Kontaktanbahnung nicht notwendige) bestimmte Daten in der Anfrage / Nachricht selbst anzugeben sind.

Wenn Sie den Nutzer z.B. darauf hinweisen, dass eine Bearbeitung seiner Anfrage die Angabe von Email-Adresse und Telefon voraussetzt, wäre auch dies kritisch zu sehen.

VII. Keine untergeschobene Newslettereinwilligung

Schieben Sie dem Nutzer im Formular keine Einwilligung in den Erhalt von Newsletterwerbung unter.

Da die Angabe einer Email-Adresse regelmäßig Pflichtangabe bei Kontaktformularen ist, wird nicht selten gleich darunter eine vorausgewählte Checkbox wie „[x] Ja, ich möchte künftig den Email-Newsletter erhalten“ platziert.

Eine solche untergeschobene Einwilligung in der Form eines „Opt-Outs“ ist unwirksam und unlauter, folglich abmahnbar.

VIII. Zurückhaltung beim "Email-Verkehr"

Nur weil der Kontaktformular-Nutzer beim Ausfüllen des Formulars seine Email-Adresse angibt, bedeutet dies nicht, dass Sie dem Nutzer von nun an Werbeemails zusenden dürfen.

Unkritisch dürfte allerdings eine vollkommen nüchtern-sachlich gehaltene Email ohne jeden werblichen Inhalt sein, die dem Nutzer den Eingang und Inhalt seiner Kontakanfrage bestätigt. Gleiches dürfte für eine Status-Email gelten, die den Nutzer ausschließlich über den Stand der Bearbeitung seines Anliegens (z.B. Verzögerung) informiert.

Bitte beachten Sie jedoch dabei unbedingt: Senden Sie dem Kunden keine Werbemails zu! Dies wäre unzulässig, da der Kunde bei Angabe der Email-Adresse im Formular diese zweckgebunden für die Bearbeitung seines Anliegens angibt und damit nicht zugleich in den Erhalt von Email-Werbung einwilligt. Vermeiden Sie bei solchen Eingangsbestätigungs- und Statusmails daher jeden werblichen Charakter. Verwenden Sie soweit möglich nur Text, keine Bilder / Banner / Logos und informieren Sie ausschließlich zweckgebunden zur gestellten Anfrage, also nicht etwa zu neuen Artikeln, Preisreduzierungen, Gutscheinen oder sonstigen Aktionen.

IX. Hinweis und Verlinkung auf geeignete Datenschutzerklärung

Im Rahmen eines Kontaktformulars werden in aller Regel personenbezogene Daten erhoben.

Auf diesen Umstand muss der Nutzer wie folgt hingewiesen werden, damit er das Formular in Kenntnis der einschlägigen Datenverarbeitungen handhaben und absenden kann:

Es empfiehlt sich daher, den Nutzer direkt oberhalb des „Absendebuttons“ auf die Datenschutzerklärung hinzuweisen, wobei die Datenschutzerklärung – in welcher sich dann Informationen zur Datenverarbeitung bei Nutzung des Kontaktformulars finden müssen - dabei zugleich im Rahmen dieses Hinweises verlinkt sein muss.

Gestaltungsbeispiel:

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Hinweis: Wenn Sie eine aktuelle Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei verwenden, berücksichtigt diese die Verwendung eines Kontaktformulars ausreichend.

Die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung in die Datenverarbeitung durch Betätigen einer entsprechenden Checkbox direkt beim Kontaktformular ist nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei dagegen nicht zwingend erforderlich.

X. Vorhalten einer Bestätigungsseite

Nach erfolgreicher Absendung der Formulardaten sollten Sie eine Bestätigungsseite darstellen, die dem Nutzer klarmacht, dass die Übermittlung seiner Daten erfolgreich war und Sie sich mit ihm in Verbindung setzen werden.

Auf diese Weise wird vermieden, dass Anfragen mehrfach versendet werden und der Nutzer im Unklaren darüber ist, ob seine Daten überhaupt erfolgreich an Sie übermittelt wurden.

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Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail rechtlich zulässig? Praxismuster für Mandanten! http://www.it-recht-kanzlei.de/Kaufabbruch-E-Mails.html Tue, 16 Apr 2024 13:58:06 +0100 Nicht selten kommt es vor, dass sich Verbraucher im Online-Handel für ein Produkt entscheiden und einen Bestellvorgang einleiten, diesen aber nicht zu Ende führen. Der derzeit vorherrschende Usus im E-Commerce, Mailadressen der Kunden möglichst zu Beginn des Kaufprozesses abzufragen, könnte werbewirksam dafür genutzt werden, sie bei vorzeitigem Abbruch der Bestellung mit Gutscheinversprechen oder Erinnerungspost zu einem nachgeholten Vertragsschluss zu bewegen. Die Idee scheint simpel und vielversprechend, doch ist sie auch unproblematisch umsetzbar?

1. Kaufabbruch-E-Mails als Maßnahmen der Umsatzsteigerung

Grundsätzlich können Kaufabbruch-E-Mails mit einer Vielzahl von wählbaren Inhalten gefüllt werden, die nach der jeweiligen kaufmännischen Intention und dem konkreten Geschäftsmodell eine kundenspezifische, austarierte Möglichkeit der direkten Ansprache bieten.

Vielfach werden die Verbraucher auf den Abbruch der Bestellung hingewiesen, wobei sodann die besonderen Charakteristika des Shops oder ein qualifizierter Service betont werden, um zu verhindern, dass der Kauf bei Konkurrenten getätigt wird.

Auch kommen Gutscheine zum Einsatz, welche dem Verbraucher bei Erreichen eines bestimmten Mindestpreises einen finanziellen Vorteil gegenüber Konkurrenzangeboten versprechen und ihn so dazu bewegen, seine Entscheidung gegen die ursprüngliche Bestellung zu revidieren.

Darüber hinaus ist das Zitieren von augenscheinlich unabhängigen redaktionellen Aussagen über die Besonderheit des Geschäftsmodells, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis oder die Diversität der angebotenen Produkte ebenso üblich wie der Hinweis auf positive Testergebnisse von Prüfinstituten.

Alle Formen der Kaufabbruch- oder Erinnerungs-E-Mails verfolgen dabei den Zweck der Umsatzsteigerung durch eine intendierte nachträgliche Beeinflussung des zuvor beobachteten Kaufverhaltens und gelten mithin als Werbung.

2. Klassifizierung als Spam (unerwünschte Werbe-E-Mail)

Wer nun ein personalisierbares und offensichtlich lukratives Marketingkonzept gewittert hat, wird allerdings durch die gesetzgeberische Wertung zurückgerufen.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nämlich sind Werbemaßnahmen unter Einsatz elektronischer Post regelmäßig als unzumutbare Belästigung des Verbrauchers zu qualifizieren, die unlauter und damit stets abmahnbar ist. Der Kategorisierung als Spam und daher als Wettbewerbsverstoß kann einzig eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in die Benachrichtigungen entgegenwirken.

Um Kaufabbruch-E-Mails in zulässiger Weise einsetzen zu können, wäre es mithin erforderlich, den Verbraucher schon bei der Eingabe seiner E-Mailadresse im Rahmen des Bestellvorgangs darüber aufzuklären, dass das Kaufverhalten erfasst und ausgewertet wird und eine Benachrichtigung zu Werbezwecken per E-Mail erfolgen kann. Eine Einwilligung wäre sodann durch ein (lediglich einfaches) „Opt-In“-Feld einzuholen.

Theoretisch erscheint ein derartiges Vorgehen zwar möglich, würde aber die Wirkung des zur Umsatzsteigerung konzipierten Mechanismus ins Gegenteil umkehren.
Regelmäßig dürften Verbraucher durch die Kenntnisnahme solch weitreichender Werbemaßnahmen nämlich eher abgeschreckt werden und würden dazu verleitet, von vornherein Shops aufzusuchen, die sich derselben aggressiven Praktiken gerade nicht bedienen.

Zudem bietet die Einholung einer Einwilligung im Rahmen des einfachen Opt-in-Verfahrens keine beweissichere Gewähr dafür, dass der Inhaber der E-Mailadresse auch die Einwilligung im Rahmen des Bestellvorgangs erteilt hat.

3. Ausweg: § 7 Abs. 3 UWG als gesetzliche Hintertür?

Zu erwägen wäre jedoch, für die Kaufabbruch-E-Mails auf den wenig beachteten gesetzlichen Erlaubnistatbestand von § 7 Abs. 3 UWG zurückzugreifen, der unter bestimmten kumulativen Voraussetzungen die E-Mail-Werbung auch ohne die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers gestattet.

Erforderlich wäre, dass

  • der Werbende die E-Mailadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten hat und
  • die elektronische Post an den Kunden nur für “ähnliche” Waren (z.B. identische Waren, Zubehör, Waren zur hypothetische Stillung des gleichen Kundenbedarfs, Waren mit gleichem Einsatzfeld etc.) wirbt und
  • der Kunde bei der Erhebung seiner Adresse über die mögliche Werbung belehrt und auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und
  • der Kunde noch nicht widersprochen hat

Zwar würde die Kaufabbruchskontaktierung im Regelfall nur für im Zweifel identische Waren, gegebenenfalls mit weiteren Angeboten für ähnliche Produkte, werben. Auch wird die Abschreckungswirkung dadurch reduziert, dass ausschließlich ein Hinweis auf den Werbeeinsatz der Mailadresse mit einer Widerspruchsbelehrung zu erfolgen hat und auf die ausdrückliche Zustimmung per Opt-In verzichtet werden kann.

Fraglich ist jedoch, ob bei der Datenerhebung innerhalb eines Bestellvorgangs und bei späterem Abbruch desselben der Werbende die E-Mailadresse vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhalten hat.

Einige Stimmen bejahen dies und befinden es für ausreichend, dass die E-Mailadresse im Rahmen eines Bestellprozesses unabhängig von einem späteren Vertragsschluss vom Verbraucher eingegeben wurde.

Allerdings sprechen die überzeugenderen Gründe dafür, das Kriterium des Kaufzusammenhangs dahingehend auszulegen, dass bereits ein Kaufvorgang vollständig abgeschlossen worden sein muss. Insofern nämlich intendiert § 7 Abs. 3 UWG, den Schutz des Verbrauchers vor unaufgeforderten Benachrichtigungen dann herabzusetzen, wenn er mit dem werbenden Unternehmer in der Vergangenheit bereits einen Kaufvertrag über ähnliche Produkte geschlossen hat. In derlei Konstellationen soll es dem Unternehmer erlaubt sein, bei nicht erfolgtem Verbraucherwiderspruch auf weitere Angebote hinzuweisen und so auf eine erneute Vertragsbindung hinzuwirken.

Etwas anderes muss aber immer dann gelten, wenn der Verbraucher erstmalig eine Vertragsanbahnung einleitet, ohne vorher jemals in geschäftlichen Kontakt zum Werbenden getreten zu sein. Hier muss seine Schutzwürdigkeit unbedingt aufrecht erhalten und die Zulässigkeit von Kaufabbruch-E-Mails weiterhin von einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung abhängig gemacht werden.

Mit Urteil vom 05.04.2018 (Az. I-20 U 155/16) hat das OLG Düsseldorf diese Auffassung bestätigt und befunden, dass ein für § 7 Abs. 3 UWG hinreichender Kaufzusammenhang erst nach einem Vertragsschluss und nicht bereits bei einer Vertragsanbahnung begründet wird. Über dieses Urteil berichten wir hier.

Zwischenfazit: Damit verbleibt es bei der Notwendigkeit der Einholung einer Einwilligung, wenn eine Warenkorb-Erinnerung versendet werden soll.

4. Muster für Mandanten: Einholung einer Einwilligung in die Übersendung einer Warenkorb-Erinnerung

Damit Einwilligungen in den Versand von Warenkorb-Erinnerungen wirksam eingeholt werden und den Mailversand rechtfertigen können, muss im Zuge der Einholung vollständig über die beabsichtigte Datenverwendung belehrt werden.

Um die Anmeldefunktion nicht mit einer langatmigen Einwilligungserklärung zu überladen, ist für Details allerdings ein Verweis auf die Datenschutzerklärung zulässig und zu empfehlen.

Eine rechtskonforme Einwilligungserklärung könnte wie folgt lauten:

Ja, ich möchte einmalig per Mail über die noch nicht gekauften, aber im virtuellen Warenkorb befindlichen Produkte erinnert werden. Meine angegebene Mailadresse wird ausschließlich für die Erinnerungsbenachrichtigung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Meine Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Datenschutzerklärung [LINK HINTERLEGEN] mit weiteren Details habe ich zur Kenntnis genommen.

Hinweise:

  • Der Einwilligungstext sollte direkt neben der vom Nutzer zu aktivierenden Checkbox bzw. dem für die Erinnerungs-Anmeldung zu klickenden Button erscheinen, damit der Nutzer auch sieht, wozu er seine Einwilligung erteilt.
  • Die Check-Box darf auf keinen Fall bereits voreingestellt sein. Es geht ja gerade darum, die "freiwillige" Einwilligung einzuholen.
  • Nachdem der Interessent sich für die Warenkorb-Erinnerung angemeldet hat, muss diesem anschließend eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung der Warenkorb-Erinnerung an die angegebene E-Mail-Kontaktadresse gesendet werden (die "Bestätigungs-Mail"). Nur wenn der Interessent diesen Bestätigungslink aktiviert hat, dürfen Sie die Warenkorb-Erinnerung versenden.
  • Jede versendete E-Mail nach einem erfolgten Widerspruch ist abmahnbar.

5. Fazit

Die augenscheinliche Rentabilität von Kaufabbruch-E-Mails wird durch das ihnen immanente Abmahnrisiko erheblich abgewertet. Mailbenachrichtigungen, die nach erfolgter Erhebung der elektronischen Postadresse im Bestellprozess versendet werden, weil der Verbraucher den Kaufvorgang nicht zu Ende geführt hat, sind nach klarer gesetzlicher Wertung immer dann unzulässiger Spam, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung eingeholt worden ist. Zwar kommt nach § 7 Abs. 3 UWG auf den ersten Blick eine die Einwilligung entbehrlich machende Freistellung in Betracht.

Diese muss aber daran scheitern, dass bei vorzeitigem Abbruch der Bestellung der erforderliche Zusammenhang mit dem Kauf von Waren- oder Dienstleistungen fehlt.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, den Einsatz von Mailerinnerungen vorab stets auf seine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Bei Fragen beraten wir Sie gern!

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manomano.es: IT-Recht Kanzlei bietet professionelle Rechtstexte an http://www.it-recht-kanzlei.de/manomano-spanien-agb.html Mon, 15 Apr 2024 16:46:29 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Rechtstexte-Portfolio für Online-Plattformen erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für www.manomano.es an. Bei www.manomano.es handelt es sich um eine spanische Online-Handelsplattform, über die Unternehmer Waren aus dem Heimwerker-/Gartenbereich an andere Nutzer der Plattform verkaufen können.

Kaufverträge können direkt über manomano.es abgeschlossen werden. manomano.es bietet seinen Nutzern hierfür einen eigenen Bestellprozess an und will vor allem durch hauseigene Zahlungsabwicklungen zum Schutz von Käufern und Verkäufern überzeugen.

Händler, die künftig auch über manomano.es Waren verkaufen möchten, können ab sofort speziell auf diese Plattform zugeschnittene spanische Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum) buchen.

Diese Rechtstexte sind für nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat hier erhältlich und berücksichtigen nicht nur die Besonderheiten des spanischen Rechts, sondern auch die spezifischen Eigenheiten von manomano.es in Bezug auf den Vertragsschluss und die Bestellabwicklung.

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Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster http://www.it-recht-kanzlei.de/paket-kann-nicht-zugestellt-werden-wer-traegt-das-strafporto.html Mon, 15 Apr 2024 15:21:15 +0100 Ein zentrales Anliegen im Kontext des E-Commerce ist die juristische Klärung von Fragen rund um den Versand von Waren, insbesondere in Bezug auf die Kostentragung des Strafportos für nicht entgegengenommene oder abgeholte Pakete. Dieser Beitrag widmet sich einer eingehenden rechtlichen Analyse dieser Thematik und beleuchtet die relevanten Aspekte, damit Online-Händler wissen, in welchen Fällen ein anfallendes Strafporto auf den Verbraucher abgewälzt werden kann. In unserem Beitrag klären wir Händler auf und geben hilfreiche Muster für die Praxis an die Hand.

I. Das Grundproblem - die Ware wird nicht zugestellt + Strafporto für den Rückversand

Im Bereich des Online-Handels tritt häufig das Phänomen auf, dass Verbraucher die Annahme von bestellten Produkte entweder an der Haustür verweigern oder die Waren nicht im Paketshop abholen. Die Ursachen hierfür variieren und reichen von der Abwesenheit des Verbrauchers aufgrund von Urlaub bis zur schlichten Unlust auf das Produkt.

Eine weitere mögliche Begründung ist die parallel erfolgte Bestellung eines ähnlichen Produkts bei einem anderen Händler, welches denselben Zweck bereits erfüllt. Infolgedessen erfolgt die Rücksendung der Ware an den Händler, der vor der Frage steht, wie er in dieser Situation vorgehen soll.

Oftmals kommt es in diesen Fällen zur Berechnung eines Strafportos für den Rückversand an den Händler. Diese Mehrkosten für den Rückversand möchte so manch ein Händler nicht selbst tragen, sondern lieber dem Verbraucher auferlegen, aber geht das so einfach?

Weitere Fragestellungen in den Fällen der nicht entgegengenommenen Paketlieferung:

  • Soll die Ware weiterhin für den Verbraucher aufbewahrt werden, falls dieser sie erneut anfordert?
  • Muss der Händler die Ware erneut an den Verbraucher versenden, und wenn ja, wer trägt die zusätzlich anfallenden Versandkosten?
  • Hat der Händler die Möglichkeit, die retournierte Ware, die vom Paketdienst zurückgeschickt wurde, an einen anderen Kunden zu verkaufen?
  • Besteht trotz der Nichtannahme der Ware durch den Verbraucher ein Anspruch des Händlers auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises?

Diese weiteren Fragen im Gefolge der nicht entgegengenommenen Paketlieferungen beantworten wir gerne in diesem Beitrag.

II. Wer muss die Kosten für den Hin- und Rückversand (Strafporto) zahlen?

Um die Frage beantworten zu können, wer die Hinsendekosten und wer die Rücksendekosten zu tragen hat, muss unterschieden werden, ob ein Widerruf des Verbrauchers erfolgt oder nicht. Nachstehend wird daher jeweils für beide Konstellationen (mit und ohne Widerruf) geklärt, wer die Kosten für den Hin- und Rückversand zu tragen hat.

1. Hinsendekosten

a) Widerruf nicht durch den Verbraucher ausgeübt

Steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu oder hat dieser den Widerruf nicht erklärt, sind die Hinsendekosten (sofern diese vom Händler berechnet werden) vom Verbraucher zu tragen, da dies vertraglich zwischen den beiden Kaufvertragsparteien vereinbart worden ist.

b) Widerruf durch Verbraucher ausgeübt

Hat der Verbraucher sein (bestehendes) Widerrufsrecht ausübt, stellt die gesetzliche Regelung in § 357 Abs. 2 S. 1 BGB klar, dass die Hinsendekosten grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen sind:

"(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. (...)"

Folglich ist es nicht gestattet, den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Verbrauchers im Widerrufsfall um die Hinsendekosten zu kürzen.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die vom Online-Händler angebotene günstigste Standardlieferung entscheidet, in diesem Fall muss der Verbraucher die zusätzlichen Kosten tragen (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB). Wählt der Verbraucher eine teurere Versandform als den vom Unternehmer angebotenen Standardversand aus, bleibt er im Widerrufsfall auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen.

Liegt ein Fall des kostenlosen Versands (die Versandkosten werden in den Kaufpreis eingerechnet) vor, besteht für den Verbraucher keine Kostentragungspflicht betreffend des Hinversands. Schon aus diesem Grund können im Falle eines Widerrufs keine Kosten für den Versand an den Verbraucher berechnet werde.

2. Kosten für den Rückversand (einschließlich Strafporto)

Um beurteilen zu können, wer die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, muss man gewisse Zeitabschnitte (vom Versand der Ware bis zur Zustellung der Rücklieferung beim Händler) voneinander unterscheiden. In jedem Abschnitt gilt es dann noch zu unterscheiden, ob ein Widerruf des Verbrauchers bereits ausgeübt worden ist oder (noch) nicht.

Wichtig zu wissen: Solange der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, ist er bei einem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Die Abnahme ist als echte Rechtspflicht des Käufers ausgestaltet.

Widerruft der Verbraucher seine Vertragserklärung gegenüber dem Unternehmer, ist der Verbraucher nicht mehr zur Abnahme verpflichtet, da der zugrundeliegende Kaufvertrag nicht mehr besteht. Stattdessen wandelt sich der Kaufvertrag mit dem Zugang der Widerrufserklärung in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um.

Dieses Rückgewährschuldverhältnis ist darauf gerichtet, dass die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

Verbraucher schickt Ware kommentarlos und unfrei zurück - was gilt in diesem Fall?

Die kommentarlose Rücksendung einer Ware an den Online-Händler stellt keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts dar. Die Folge: Der Kaufvertrag wird nicht rückabgewickelt, sondern bleibt vorerst so bestehen, wie er zwischen dem Verbraucher und dem Händler geschlossen wurde. Wie Sie in solch einem Fall vorgehen sollten, erfahren Sie gerne in diesem Beitrag.

a) Zeitabschnitt „vor dem Versand“

Widerruft der Verbraucher den geschlossenen Vertrag noch bevor der Händler die Ware losschickt, entfällt der zuvor geschlossene Kaufvertrag (und wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um).

Versendet der Online-Händler die Ware nach Erhalt der Widerrufserklärung des Verbrauchers, muss der Händler die entstandenen Rückführungskosten tragen.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Verbraucher nicht für diese Kosten verantwortlich ist. Dies liegt daran, dass der Händler die Ware nach Erhalt der Widerrufserklärung nicht mehr hätte versenden sollen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits kein wirksamer Kaufvertrag mehr, den der Händler hätte erfüllen müssen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der vertraglichen Nebenleistungspflichten am Händler liegt, zu überprüfen, ob zum Zeitpunkt der Einleitung des Versandprozesses eine Widerrufserklärung des Verbrauchers vorliegt.

Ergebnis: Der Online-Händler muss die Rückführungskosten (einschließlich evtl. Strafporto) tragen, wenn dieser die Ware trotz vorliegender Widerrufserklärung doch versendet und die Annahme vom Käufer verweigert wird.

b) Zeitabschnitt „Zustellphase vor dem ersten Zustellversuch“

Widerruft der Verbraucher den Kaufvertrag erst nach der Versendung, aber noch vor dem ersten Zustellversuch, richtet sich die Frage nach der Tragung der Rücksendekosten nach den Regelungen in der Widerrufsbelehrung des Online-Händlers. Denn: Im Rahmen der Widerrufserklärung kann der Online-Händler vorab regeln, wer die Rücksendekosten im Falle eines wirksamen Widerrufs tragen soll.

Erfolgt also vor dem ersten Zustellversuch ein Widerruf durch den Käufer, kann ein Annahmeverzug (hierzu sogleich) noch gar nicht vorliegen. Nimmt der Käufer die Ware bei der Zustellung entgegen, um diese an den Händler zu retournieren, kommt es auf die Regelung in der Widerrufsbelehrung an, wer die Rücksendekosten zu tragen hat. Lehnt der Käufer die Annahme beim Zustellversuch ab, wird das Paket unter Erhebung eines Strafportos an den Online-Händler retourniert, auch in diesem Fall richtet sich die Tragung dieser Kosten nach der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung.

Ergebnis: Wer in diesem Zeitabschnitt die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, richtet sich nach der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung des Online-Händlers.

c) Zeitabschnitt „Annahmeverweigerung bei Zustellversuch“

Die Pflicht zur Abnahme ist als unmittelbare Verpflichtung des Käufers ausgestaltet. Ein Verstoß gegen diese Abnahmepflicht führt in der Regel dazu, dass der Käufer sich im Annahmeverzug (gemäß §§ 293 ff. BGB) befindet.

Der Annahmeverzug tritt nämlich ein, wenn die Ware dem Käufer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit angeboten wird, der Käufer jedoch ohne berechtigten Grund die Annahme der Ware verweigert. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Annahmeverzug keine schuldhafte Handlung voraussetzt.

Liegt ein Annahmeverzug vor, verpflichtet § 304 BGB den Käufer dem Verkäufer sämtliche zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für das erfolglose Angebot, die Lagerung und die Bewahrung der bestellten Ware getätigt hat.

Entstehen aufgrund der Annahmeverweigerung Strafportokosten für die Rücksendung der Ware, stellen diese Mehraufwendungen nach § 304 BGB dar, welche vom Käufer zu tragen sind.

Widerruft der Verbraucher erst nach der Annahmeverweigerung den Kaufvertrag, bleibt der Anspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen unberührt. Der Online-Händler kann mit seinem Anspruch auf Erstattung dieser Mehraufwendungen gegenüber dem käuferseitigen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung aufrechnen und diese also vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen.

Muster: Warenretoure nach Annahmeverweigerung durch den Käufer + nachgelagerter Widerruf

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn eine vom Händler versandte Ware an diesen zurückgeht, weil sie dem Käufer aufgrund Annahmeverweigerung nicht zugestellt werden konnte und ein nachgelagerter Widerruf durch den Käufer erfolgte:

Warenretoure wegen Annahmeverweigerung

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Bestellung Nr. XYZ vom XX.XX.XXXX mit den Artikeln
-
-

Diese Bestellung sollte Ihnen am XX.XX.XXXX durch das beauftragte Transportunternehmen zugestellt werden.

Weil Sie die Annahme der Ware verweigert haben, wurde die Sendung mit Datum vom XX.XX.XXXX unter Erhebung eines Strafportos in Höhe von X,XX€ an uns zurückgeführt.

Ihr Widerrufsrecht haben Sie im zeitlichen Anschluss an die erfolgte Annahmeverweigerung, mithin am XX.XX.XXXX, ausgeübt, der Kaufvertrag besteht damit nicht weiter fort. Durch die Annahmeverweigerung sind Sie gemäß §§ 293 ff. BGB mit Ihrer Abnahmepflicht aus § 433 Abs. 2 BGB in Verzug gekommen. Als Konsequenz sind Sie nach § 304 BGB verpflichtet, sämtliche zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen, die uns für das erfolglose Angebot entstanden sind.

Da uns aufgrund Ihrer Annahmeverweigerung Strafportokosten für die Rücksendung der Ware entstanden sind, stellen diese Mehraufwendungen nach § 304 BGB dar, welche von Ihnen zu tragen sind.

Wir sehen uns insofern veranlasst, diese Mehraufwendungen im Wege der Aufrechnung vom rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen.

Bitte nehmen Sie deswegen zur Kenntnis, dass wir Ihnen nur mehr den sich aus nachstehender Aufstellung ergebenden Betrag zurückerstatten.

Vereinbarter Kaufpreis: X,XX € minus Höhe des Mehraufwands (Strafporto): X,XX€ = Ergebnis: Erstattungsfähiger Kaufpreis: X,XX€

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Gut zu wissen: Es ist zu berücksichtigen, dass die Annahmeverweigerung für sich genommen keine wirksame Widerrufserklärung darstellt. Vielmehr muss der Verbraucher den Widerruf gegenüber dem Unternehmer gesondert erklären. Die bloße Annahmeverweigerung ersetzt also nicht die Widerrufserklärung des Verbrauchers!

Ergebnis: Fällt aufgrund der Annahmeverweigerung durch den Käufer die Erhebung eines Strafportos für die Rücksendung der Ware an, handelt es sich hierbei um sog. Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB, da sich der Käufer im Verzug befindet. Diese Mehraufwendungen in Gestalt des Strafportos sind vom Käufer zu tragen.

d) Zeitabschnitt „Einlagerung zur Abholung im Paketshop"

Kann die bestellte Ware nicht zugestellt werden werden, weil der Verbraucher nicht zu Hause ist (und weder eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn, etc. erfolgen kann und auch keine Abstellgenehmigung erteilt wurde), wird der Käufer über die versuchte Zustellung und eine Abholmöglichkeit in einem Paketshop informiert (die Fallgestaltung einer erneuten Zustellung durch den Paketdienstleister bleibt aus Vereinfachungsgründen an dieser Stelle unberücksichtigt).

Die Voraussetzungen für eine Verzug liegen in diesem Fall (noch) nicht vor, auch sind in diesem Fall noch keine Rücksendekosten entstanden.

Widerruft der Verbraucher nun während der Zeit der Einlagerung der Warensendung seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und holt die Ware auch nicht vom Paketshop ab, wird das Paket unter Erhebung eines Strafportos an den Online-Händler retourniert.

Die hierdurch entstehenden Rücksendekosten stellen Kosten im Sinne von § 357 Abs. 5 BGB dar, da da diese maßgeblich durch den Widerruf des Verbrauchers verursacht worden sind. Die Tragung dieser Kosten bestimmt sich wiederum nach der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung des Online-Händlers.

Hinweis bei Entgegennahme des Pakets durch den Verbraucher:

Nimmt der Verbraucher die Ware entgegen, weil er eine Abstellgenehmigung erteilt hat, die Ware direkt vom Paketdienstleister ausgehändigt erhält, eine Ersatzzustellung beim Nachbarn erfolgt oder das Paket vom Paketshop abholt, bestimmt sich die Tragung der Rücksendekosten (wenn der Verbraucher nach der Zustellung widerruft) nach der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung.

Ergebnis: Widerruft der Verbraucher während der Einlagerung und holt die Ware auch nicht ab, wird das Paket unter Erhebung eines Strafportos an den Online-Händler zurückgesandt. Die entstehenden Rücksendekosten, maßgeblich durch den Widerruf verursacht, unterliegen der Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung des Online-Händlers.

e) Zeitabschnitt „Rückführung des Pakets einschließlich Eintreffen beim Händler"

Erfolgt keine Abholung des Pakets durch den Käufer (obgleich dieser ordnungsgemäß über die Abholmöglichkeit im Paketshop informiert worden ist) und erfolgt während der Einlagerungszeit auch kein Widerruf, gerät der Käufer in Annahmeverzug mit den gesetzlichen Folgen in §§ 293 ff. BGB.

Wird die Ware nach Ablauf der Einlagerungszeit sodann an den Online-Händler zurückgesendet, wird wiederum ein Strafporto erhoben, welches gemäß § 304 BGB (da dieses wiederum Mehraufwendungen darstellt) aufgrund des Verzugs vom Käufer zu tragen ist.

Alternative: Kein Widerruf durch den Käufer erfolgt:

Wird die Ware wieder an den Online-Händler zugestellt ohne dass der Käufer einen Widerruf ausgeübt hat, bleibt der geschlossene Vertrag zunächst bestehen, da die bloße Rücksendung noch keinen wirksamen Widerruf darstellt.

In diesem Fall kann der Online-Händler

  • den Käufer zur erneuten Abnahme der bestellten Ware(n) auffordern,
  • die Erstattung des Strafportos verlangen,
  • die Voraberstattung der neu anfallenden Versandkosten verlangen und
  • evtl. Lagergebühren für die nicht zeitgerechte Abnahme geltend machen.
Muster: Warenretoure nach nicht erfolgter Zustellung/Abholung durch den Käufer (kein Widerruf erfolgt)

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn eine vom Online-Händler versandte Ware an diesen zurückgeht, weil sie dem Käufer nicht zugestellt werden konnte und vom diesem auch nicht im vorgesehenen Zeitraum beim Paketshop abgeholt wurde:

Warenretoure wegen nicht entgegengenommener/abgeholter Paketsendung

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Bestellung Nr. XYZ vom XX.XX.XXXX mit den Artikeln
-
-

Diese Bestellung sollte Ihnen am XX.XX.XXXX durch das beauftragte Transportunternehmen zugestellt werden. Weil Sie gemäß der Dokumentation des Versandunternehmens im Zustellzeitraum an der angegebenen Adresse nicht anzutreffen und auch keine alternativen Zustellmöglichkeiten gegeben waren, war die Ware für Sie ab dem XX.XX.XXXX und für die Dauer von X Tagen zur Abholung im folgenden nahegelegenen Paketshop bereitgestellt worden:

Paketshop X
Musterstraße 1
10010 Musterstadt

Weil Sie die Ware im vorgesehenen Zeitraum allerdings nicht abgeholt haben, wurde die Sendung mit Datum vom XX.XX.XXXX an uns zurückgeführt.

Ein potenzieller Verbraucherwiderruf ist bisher Ihrerseits nicht wirksam erklärt worden, weshalb der Kaufvertrag weiterhin Bestand hat.

Da uns aufgrund der nicht erfolgten Abholung der Warensendung Strafportokosten für die Rücksendung der Ware entstanden sind, stellen diese Mehraufwendungen nach § 304 BGB dar, welche von Ihnen zu tragen sind.

Wir haben Sie daher aufzufordern, die bei uns am XX.XX.XXXX eingegangene Ware gemäß Ihrer Verpflichtung aus § 433 Abs. 2 BGB abzunehmen.

Gerne können Sie die bestellte Ware unter vorheriger Terminvereinbarung an unserem Firmensitz abholen.

Alternativ bieten wir Ihnen einen Rückversand an die bei uns hinterlegte Adresse an. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir den Versand von der vorangegangenen Erstattung der Versandkosten i.H.v. XX,XX€, als auch der entstandenen Strafportokosten i.H.v. XX,XX€, auf unser Konto [Angabe der Bankverbindung] abhängig machen müssen.

Teilen Sie uns bitte umgehend mit, von welcher Option Sie Gebrauch machen möchten und ob Sie im Fall des Rückversandes eine besondere Versandart oder den Versand an eine andere Adresse wünschen. Ein Versand an Sie erfolgt, sobald wir den Eingang der Versandgebühren und Strafportokosten auf unserem Konto verzeichnen können.

Unterzusatzoption: Hinweis auf Lagergebühren bei Überschreitung einer gesetzten Abnahmefrist

Zuletzt müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir uns nach Ablauf einer Abnahmefrist von XX Tagen [Angabe der Rücknahmefrist, mindestens 7 Tage] zum Ablauf des XX.XX.XXXX vorbehalten, Ihnen für jeden weiteren Tag Lager- und Instandhaltungsgebühren i.H.v. XX,XX€ / Tag [Angabe der Lagergebühren] in Rechnung zu stellen.

Wählen Sie den Rückversand, wird diese Frist durch den rechtzeitigen Eingang der Versandkosten gewahrt.

Mit freundlichen Grüßen

Alternative: Widerruf durch den Käufer erfolgt:

Widerruft der Käufer während der Rücksendung der Ware oder nach Zustellung beim Online-Händler, entfällt der Kaufvertrag als vertragliches Pflichtenprogramm zwischen den Parteien. Jedoch kann der Online-Händler in diesem Fall das anfallende Strafporto als Mehraufwendungen im Wege der Aufrechnung von der Kaufpreiserstattung abziehen.

Muster: Warenretoure nach nicht erfolgter Zustellung/Abholung durch den Käufer + nachgelagerter Widerruf

Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn eine vom Händler versandte Ware an diesen zurückgeht, weil weder eine Zustellung an den Käufer erfolgen konnte, noch die eingelagerte Ware abgeholt wurde und ein nachgelagerter Widerruf durch den Käufer erfolgte:

Warenretoure wegen nicht entgegengenommener/abgeholter Paketsendung

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Bestellung Nr. XYZ vom XX.XX.XXXX mit den Artikeln
-
-

Diese Bestellung sollte Ihnen am XX.XX.XXXX durch das beauftragte Transportunternehmen zugestellt werden. Weil Sie gemäß der Dokumentation des Versandunternehmens im Zustellzeitraum an der angegebenen Adresse nicht anzutreffen und auch keine alternativen Zustellmöglichkeiten gegeben waren, war die Ware für Sie ab dem XX.XX.XXXX und für die Dauer von X Tagen zur Abholung im folgenden nahegelegenen Paketshop bereitgestellt worden:

Paketshop X
Musterstraße 1
10010 Musterstadt

Weil Sie die Ware im vorgesehenen Zeitraum allerdings nicht abgeholt haben, wurde die Sendung mit Datum vom XX.XX.XXXX unter Erhebung eines Strafportos in Höhe von X,XX€ an uns zurückgeführt.

Ihr Widerrufsrecht haben Sie im zeitlichen Anschluss an die Paketeinlagerungszeit, mithin am XX.XX.XXXX, ausgeübt, der Kaufvertrag besteht damit nicht weiter fort. Durch die nicht erfolgte Abholung der eingelagerten Ware sind Sie gemäß §§ 293 ff. BGB mit Ihrer Abnahmepflicht aus § 433 Abs. 2 BGB in Verzug gekommen. Als Konsequenz sind Sie nach § 304 BGB verpflichtet, sämtliche zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen, die uns für das erfolglose Angebot entstanden sind.

Da uns aufgrund der nicht erfolgten Abholung der Warensendung Strafportokosten für die Rücksendung der Ware entstanden sind, stellen diese Mehraufwendungen nach § 304 BGB dar, welche von Ihnen zu tragen sind.

Wir sehen uns insofern veranlasst, diese Mehraufwendungen im Wege der Aufrechnung vom rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen.

Bitte nehmen Sie deswegen zur Kenntnis, dass wir Ihnen nur mehr den sich aus nachstehender Aufstellung ergebenden Betrag zurückerstatten.

Vereinbarter Kaufpreis: X,XX € minus Höhe des Mehraufwands (Strafporto): X,XX€ = Ergebnis: Erstattungsfähiger Kaufpreis: X,XX€

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Ergebnis: Erfolgt keine Abholung des Pakets und kein Widerruf durch den Käufer, kann der Online-Händler zur erneuten Abnahme der Ware auffordern, die Erstattung des Strafportos verlangen, die neu anfallenden Versandkosten vorab erstattet verlangen und evtl. Lagergebühren geltend machen. Hat der Käufer im zeitlichen Anschluss die Einlagerungszeit widerrufen, kann der Online-Händler das angefallene Strafporto (im Wege der Aufrechnung) vom Kaufpreis abziehen.

III. Fazit:

Händler sind nicht schutzlos gestellt, wenn Verbraucher die bestellte Ware nicht annehmen oder die eingelagerte Sendung nicht abholen. In der Regel können sie dem Verbraucher die durch die Nichtannahme bzw. Nichtabholung entstandenen zusätzlichen Strafportokosten in Rechnung stellen und von einem etwaig zu erstattenden Kaufpreis abziehen.

Allerdings bleibt ein Kaufvertrag mit dem Käufer bestehen, solange dieser nicht durch einen Widerruf aufgelöst wurde.

Mit unseren Mustern können Mandanten angemessen auf die Erhebung eines Strafportos reagieren und diese wirksam gegenüber den Käufern in Ansatz bringen.

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Brauch ich das? - Zur Impressumspflicht auf Instagram http://www.it-recht-kanzlei.de/impressumspflicht-instagram.html Mon, 15 Apr 2024 08:40:30 +0100 Soziale Netzwerke sind aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Im Jahr 2023 werden die Nutzerinnen und Nutzer täglich ca. 2,5 Stunden auf Social-Media-Plattformen verbringen. Durch die steigende Popularität der Social-Media-Netzwerke hat sich auch das eher unbeliebte Thema „Impressumspflicht“ in diesen Bereich verlagert. Für viele stellt sich daher die Frage: Ab wann muss ich auf Instagram ein Impressum führen? Mehr dazu in diesem Beitrag.

I. Rechtlicher Ursprung

Die Impressumspflicht hat ihren rechtlichen Ursprung im Telemediengesetz (TMG), in dem geregelt ist, ab wann ein Impressum erforderlich ist bzw. welche Pflichtangaben ein Impressum enthalten muss. Aus den gesetzlichen Regelungen des TMG lässt sich ableiten, dass sich die Impressumspflicht zunächst an Personen richtet, die „geschäftsmäßig“ handeln, also beispielsweise digitale Medien „zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“.

II. Arten von Instagram-Profilen

Grundsätzlich lassen sich drei Arten von Instagram-Profilen unterscheiden: private, geschäftliche und gewerbliche.

1. Privater Instagram-Account

Ein privater Instagram-Account zeichnet sich dadurch aus, dass er ausschließlich für persönliche und familiäre Zwecke genutzt wird und keinen kommerziellen Hintergrund hat. Bereits das Setzen eines Affiliate-Links zu einem Shop kann den Betreiber des „ursprünglich“ privaten Instagram-Accounts der Impressumspflicht unterwerfen.

2. Geschäftsmäßiger Instagram- Account

Werden hingegen Produkte empfohlen, kann bereits von einem kommerziellen Instagram-Account gesprochen werden. Dabei ist es unerheblich, ob man für diese „Werbung“ Geld erhält oder nicht.

Kurzum: Bereits mit einer Produktempfehlung wird ein fremder Geschäftszweck gefördert, weshalb diese Förderung bereits nicht mehr privat sein kann.

Aber nicht nur bei Produktempfehlungen, sondern auch bei der Darstellung redaktioneller oder journalistischer Inhalte auf einem Instagram-Account kann künftig das Führen eines Impressums verlangt werden.

Wie wir bereits gesehen haben, ist kein Impressum erforderlich, wenn es sich um einen privaten Instagram-Account handelt. Dies kann sich jedoch ändern, wenn ein öffentlicher Account betrieben wird, der aber nur private Inhalte präsentiert.

In einem Urteil des Landgerichts Essen (vom 26.04.2012 - Az. 4 O 256/11) wurde hierzu festgestellt, dass in besonderen Fällen auch hier von einer Geschäftsmäßigkeit ausgegangen werden kann, wenn beispielsweise auf ein bestimmtes Buch hingewiesen wird. Dabei ist es unerheblich, ob zusätzlich der Titel oder der Autor genannt wird. Nach Ansicht des Gerichts werden die Besucher dieses Accounts hier dazu animiert, die Seite später erneut zu besuchen, um „nach genauerer Kenntnisnahme“ dieses Buch zu erwerben.

Dies kann wiederum anders bewertet werden, wenn es sich um einen Account handelt, bei dem nicht jeder alles sehen kann. Wenn also beispielsweise erst nach einer Anfrage ausgewählte Personen in die Follower-Liste aufgenommen werden. Hier dürfen dann Empfehlungen - ohne Führen eines Impressums - ausgesprochen werden.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Werden auf diese Weise beispielsweise mehrere „hundert Freunde“ generiert, kann nicht mehr von einer privaten Produktempfehlung gesprochen werden, weshalb hier wieder die Impressumspflicht greifen würde.

3. Gewerblicher Instagram-Account

Die Abgrenzung zwischen einem geschäftsmäßigen und einem gewerblichen Instagram-Account ist immer zu beachten: Jeder gewerbliche Internetauftritt ist auch geschäftsmäßig, aber nicht jeder gewerblich betriebene Account ist auch geschäftsmäßig.

Daher muss bei einem gewerblichen Account - der immer geschäftsmäßig betrieben wird - immer ein Impressum geführt werden. Als Beispiele für gewerbliche Instagram Accounts können Accounts von Influencern oder Unternehmen genannt werden.

III. How-to: Einbindung des Impressums in den Instagram-Account

Das Impressum kann auf verschiedene Arten in den Account integriert werden. So kann das Impressum beispielsweise in der Profilbeschreibung des Instagram-Accounts hinterlegt werden oder es kann ein Link eingefügt werden, der erkennbar zum Impressum des Account-Betreibers führt. Zu beachten: Auch hier gilt die Zwei-Klick-Lösung!

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer unsere Texte für Instagram nutzt, erhält selbstverständlich eine Anleitung, wie diese in den Account einzubinden sind.

IV. Fazit: Ein schmaler Grat...

Während private, nicht-öffentliche Instagram-Accounts zunächst von der Impressumspflicht verschont bleiben, müssen Nutzer öffentlicher Accounts stets die Augen offen halten, um den schmalen Grat zur Gewerblichkeit nicht zu überschreiten. Denn ab diesem Zeitpunkt sind sie impressumspflichtig und müssen sich - wie gewerbliche Account-Betreiber - auch mit der Frage der korrekten Einbindung des Impressums auf ihrem Instagram-Profil auseinandersetzen.

Kurzum: „Spätestens“ wenn mit Werbung etc. Geld verdient wird, muss ein Impressum geführt werden!

Haben Sie Interesse an einem rechtssicheren und abmahnfreien Auftritt auf Instagram - natürlich auch mit einem rechtskonformen Impressum? Dann schauen Sie sich gerne unsere Schutzpakete ab 5,90 EUR netto/Monat hierzu an.

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Neu: Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Decathlon.fr http://www.it-recht-kanzlei.de/agb-marketplace-decathlon-frankreich.html Fri, 12 Apr 2024 15:08:33 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Decathlon.fr an.

Bedeutung von Decathlon

Decathlon ist ein internationaler Sportartikelhersteller und -händler mit Sitz in Nordfrankreich (Villeneuve-d’Ascq). Nach Umsatz und Mitarbeitern (100.000) und 1.700 Geschäften weltweit gilt Decathlon als einer der führenden Unternehmen im Bereich Sportartikel und beansprucht für sich, ein innovativer Hersteller von Sportartikeln für alle Sportlevel zu sein. Decathlon ist den Zielen einer CO2-Reduktion und hohen Standards beim Einsatz seiner Mitarbeiter verpflichtet.

Decathlon.fr als Marketplace

Decathlon vertreibt seine Produkte über seine Filialgeschäfte und online. Darüber hinaus hat Decathlon eine Plattform aufgebaut, über die interessierte Händler Sportartikel vertreiben können. Das Decathlon Partner Programm ermöglicht Händlern den Zugang zu 13 Millionen aktiven Onlinekunden aus vielen europäischen Ländern. Die E-Commerce Kanäle von Decathlon werden jährlich von 800 Millionen Interessenten besucht. Die Plattform Decathlon kann für Online-Händler, die sich auf Sportartikel spezialisiert haben, eine wichtige Alternative sein, um eine zu große Abhängigkeit von den weltweit führenden Plattformen wie Amazon oder Ebay zu vermeiden.

Die von der IT-Recht Kanzlei angebotenen Rechtstexte richten sich an Online-Händler, die ihre Produkte in Frankreich und darüber hinaus im gesamten EU-Raum vertreiben wollen.

Wie wird man Verkäufer bei Decathlon.fr?

Decathlon.fr unterwirft Interessenten einem Auswahlverfahren nach den folgenden Kriterien:

  • Hohe Akzeptanz von Bestellungen
  • Bestätigung von Bestellungen innerhalb von 48 Stunden
  • Versand innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Bestellung
  • Geringe Zahl von Beschwerden
  • Bewertung der Kunden mit einer Mindestnote von 4-5
  • Hohe Qualität der Dienstleistungen

Interessenten, die Verkäufer bei Decathlon.fr werden wollen, können sich über ein Kontaktformular an Decathlon.fr wenden. Es folgt ein Einführungsprozess, die Unterschrift zu den Anforderungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Decathlon.fr und eine Händler- und Produktüberprüfung. Nach Erhalt der Genehmigung, kann der Online-Händler seine Produktangebote auf die Plattform von Decathlon.fr hochladen.

Welche Provisionen muss ein Online-Händler an Decathlon.fr zahlen, der Waren über den Marketplace anbietet?

Je nach Produkt variieren die Provisionen zwischen 9% und 18%.

Sind die für Verkäufer geltenden Verkaufsbedingungen für den Marketplace Decathlon.fr ähnlich wie bei Amazon oder Ebay?

Decathlon.fr führt zwar aus, dass lediglich eine Plattform angeboten wird, um Verkäufern den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbrauchern im Bereich Sportartikel zu ermöglich. Aber das stimmt so nicht ganz. Denn Decdathon.fr regelt im Einzelnen das Zustandekommen des Vertrages zwischen Verkäufer und Kunden, regelt die Zahlungsmodalitäten und gibt Vorgaben für das Widerrufsrecht und die Liefermodalitäten. Zudem gilt für die Verträge französisches Recht.

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Muster für typische Konfliktsituationen beim Widerrufsrecht http://www.it-recht-kanzlei.de/typische-konfliktsituationen-muster-widerrufsrecht.html Thu, 11 Apr 2024 16:58:03 +0100 In der Praxis werden wir häufig mit Fragen von Mandanten konfrontiert, die sich auf bestimmte Konfliktsituationen bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beziehen. Wie kann ich bspw. als Händler reagieren, wenn der Verbraucher die Widerrufsware beschädigt hat? Muss ich wirklich den kompletten Kaufpreis erstatten, wenn die Widerrufsware vom Verbraucher stark abgenutzt wurde? Gerne stellen wir unseren Mandaten die nachfolgenden Musterschreiben für typische Konfliktsituationen in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht zur Verfügung.

Muster: Schadensersatz - Ware durch unsachgemäße Verpackung beschädigt

Fall: Der Verbraucher wählt nach Erklärung des Widerrufs für den Rückversand der Ware eine ungeeignete Verpackung. Folge: Die Ware kommt beim Händler beschädigt oder gar zerstört an. Der Händler möchte nun Schadensersatz.

Lösung: Generell trägt der Händler im Widerrufsfall das Risiko von Beschädigungen der Ware während der Rücksendung. Dies kann jedoch nur bei zufälligen Schäden sein, die vom Verbraucher nicht zu vertreten und auch nicht auf eine Verletzung von Verbraucherpflichten zurückzuführen sind.

Eine solche trifft den Verbraucher aber gerade bei der Verpackung widerrufener Ware zur Vorbereitung der Rücksendung. Hier ist er gehalten, der besonderen Produktbeschaffenheit durch eine angemessen schützende Umverpackung Rechnung zu tragen, die das Risiko von Transportschäden minimiert und so eine etwaige Schadensanfälligkeit aufwiegt.

Bevor Sie das nachfolgende Muster einsetzen: Prüfen Sie, ob Sie beweisen können, dass die Schäden aufgrund der Verpackungsmängel entstanden sind. Es liegt an Ihnen zu belegen, dass die Ware nicht aufgrund eines unsachgemäßen Transports, sondern gerade aufgrund der unzulänglich sicheren und vom Verbraucher gewählten Produktverpackung Schaden genommen hat.

Muster:

Ersatzverlangen wegen verpackungsbedingter Beschädigung bei Rücksendung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

mit Erklärung vom XX.XX.XXXX haben Sie den mit uns geschlossenen Kaufvertrag über den Artikel XY widerrufen und den Artikel an uns zurückgeschickt.

Leider mussten wir bei Entgegennahme der Ware am XX.XX.XXXX feststellen, dass diese folgende Beschädigungen aufwies:

Beschreibung der Schäden

Diese Schäden sind nach unseren Ermittlungen maßgeblich darauf zurückzuführen, dass Sie für den Versand der Ware eine ungeeignete Verpackung verwendet haben.

Als Käufer sind Sie im Falle des Widerrufs verpflichtet, die Widerrufsware in einer geeigneten Versandverpackung zurückzusenden, so dass die Ware hinreichend vor typischen Transportschäden geschützt ist. Anderenfalls verstoßen Sie gegen Ihre vertraglichen Nebenpflichten und machen sich hierdurch schadensersatzpflichtig.

Aufgrund der unsachgemäßen Verpackung hat die Widerrufsware nach unseren Ermittlungen eine Wertminderung von XX,XX € erfahren / ist die Widerrufsware vollständig unverkäuflich geworden [je nach Schadensausmaß bitte Unzutreffendes streichen].

Wir sehen uns insofern veranlasst, den eingetretenen Wertverlust im Wege der Aufrechnung vom rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen.

Bitte nehmen Sie deswegen zur Kenntnis, dass wir Ihnen nur mehr den sich aus nachstehender Aufstellung ergebenden Betrag zurückerstatten

Vereinbarter Kaufpreis: X,XX € minus Höhe des Wertverlustes: X,XX€ = Ergebnis: Erstattungsfähiger Kaufpreis: X,XX€

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

Muster: Einbehalt des Kaufpreises nach Warenverlust wegen unangemessener Rücksendemethode

Fall: Der Verbraucher wählt für die Rücksendung eine unangemessene Versandmethode, die dem Warenwert und Verlustrisiko nicht hinreichend Rechnung trägt. Die Ware geht sodann auf dem Transportweg verloren, weswegen der Händler den Kaufpreis einbehalten möchte.

Lösung: Generell trägt der Händler bei Verbraucherretouren das Risiko des Untergangs der Ware bei der Rücksendung. Dies kann jedoch nur bei zufälligen Schäden sein, die vom Verbraucher nicht zu vertreten und auch nicht auf eine Verletzung von Verbraucherpflichten zurückzuführen sind.

Den Verbraucher trifft allerdings die Pflicht, eine Versandart mit hinreichender Öffnungssicherung zu wählen, die – im Einklang mit den Geschäftsbedingungen des Versanddienstleisters – dem Händler im Verlust- oder Schadensfall jedenfalls die Möglichkeit bietet, den Schaden vom Versanddienstleister ersetzt zu verlangen.

Dies ist gerade bei einfachen Briefsendungen nicht der Fall, deren Einsatz die Versandunternehmen für werthaltige Produkte selbst verbieten.

Bevor Sie das nachfolgende Muster einsetzen: Prüfen Sie, ob Sie beweisen können, dass der Verbraucher eine bestimmte Versandart gewählt hat, die für das in Rede stehende Produkt aufgrund dessen Wertes nicht zulässig war.

Einbehaltung des Kaufpreises wegen Warenverlusts aufgrund unangemessener Rücksendemethode

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

mit Erklärung vom XX.XX.XXXX haben Sie den mit uns geschlossenen Kaufvertrag über den Artikel XY widerrufen und den Artikel an uns zurückgeschickt.

Leider haben wir die Retoure bislang nicht erhalten und sie ist nach Auskunft des von Ihnen gewählten Versandunternehmens … [bitte angeben] nicht mehr auffindbar.

Die besagte Auskunft ergab allerdings, dass Sie die Rücksendung per einfacher Briefsendung aufgegeben haben.

Damit haben Sie gegen Ihre vertraglichen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, nach denen Sie bei der Wahl der Versandmethode etwaige Verlust- und Beschädigungsrisiken einerseits sowie daraus resultierende finanzielle Einbußen Ihres Vertragspartners andererseits bestmöglich ausschließen müssen.

Die Rücksendung per Brief birgt intrinsische Warenverlustrisiken, weil der Versandumschlag mangels sicheren Verschlusses nicht hinreichend gegen ungewollte, auch zufällige Öffnungen geschützt ist.

Des Weiteren sind Sie im Rahmen Ihrer Rücksichtnahmeobliegenheit nach § 241 Abs. 2 BGB aber auch gehalten, eine Versandart zu wählen, die uns – im Einklang mit den Geschäftsbedingungen des Versanddienstleisters – im Verlust- oder Schadensfall jedenfalls die Möglichkeit bietet, den Schaden vom Versanddienstleister ersetzt zu verlangen.

Vorliegend untersagt das Versandunternehmen selbst den Versand des gegenständlichen Artikels per Briefsendung als besonders werthaltigen Gegenstand. Wird diese Untersagung ignoriert und geht die für den Briefversand nicht geeignete Ware daraufhin verloren, übernimmt das Versandunternehmen dafür keine Haftung.

Durch Ihre Wahl der unangemessenen Versandmethode haben Sie uns folglich die Möglichkeit genommen, den erlittenen materiellen Schaden beim Versandunternehmen zu reklamieren.

Wir sehen uns insofern veranlasst, einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB in der Höhe des gezahlten Kaufpreises gegen Sie geltend zu machen und werden unter Zurückweisung von diesbezüglichen Rückerstattungsbegehren den gezahlten Kaufpreis als Schadenssumme einbehalten.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

Muster: Wertersatz bei Beschädigung/Abnutzung der Ware

Beschädigte Ware bereits bezahlt - Kürzung des zurückzuerstattenden Kaufpreises

Fall: Der Verbraucher bestellt Ware und zahlt den Kaufpreis. Danach erklärt er seinen Widerruf und schickt die, nun von ihm beschädigte/abgenutzte, Ware an den Händler zurück. Der Händler möchte den zurückzuerstattenden Kaufpreis um den ersatzfähigen Betrag kürzen.

Lösung: Der Verbraucher darf die Bestellung nach deren Erhalt zwar auf ihre Eigenschaften und Beschaffenheit testen, im Widerrufsfall für darüber hinausgehende Abnutzungserscheinungen und/oder Schäden ist er aber ersatzpflichtig. Durch den Widerruf soll der Händler ob der Absetzbarkeit der Ware nicht schlechter stehen. Die Ersatzverlangen gegenüber dem Verbraucher sollte diesem unbedingt vor der anteiligen Kaufpreisrückzahlung zugehen.

Variante 1: Muster für Beschädigung der Ware

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Kunden],

hiermit bestätigen wir zunächst den Eingang der Rücksendung Ihrer Bestellung Nr. [Bestellnummer] vom [Bestelldatum].

Leider mussten wir feststellen, dass sich folgender Artikel nicht im Auslieferungszustand befand und die nachstehenden Mängel aufweist:

  • [Name des Artikels]
  • [Artikelnummer]
  • [Kurzbeschreibung des Mangels/der Mängel, etwa „stark zerkratze Oberfläche“, „starke Gebrauchsspuren“, „Originalverpackung fehlt“]

Die Art des Mangels/der Mängel deutet darauf hin, dass Sie den Artikel in einer Weise verwendet haben, die für eine bloße Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Dadurch ist an der benannten Ware ein Wertverlust von [insgesamt] X, XX€ [Angabe des errechneten Wertverlusts] eingetreten.

Gemäß dem Hinweis in unserer Widerrufsbelehrung berufen wir uns auf unser Recht, diese entstandene Wertminderung auszugleichen und der Höhe nach vom erstattungsfähigen Kaufpreis abzuziehen.

Bitte nehmen Sie deswegen zur Kenntnis, dass wir Ihnen nur mehr den sich aus nachstehender Aufstellung ergebenden Betrag zurückerstatten

Vereinbarter Kaufpreis: X,XX € minus Höhe des Wertverlustes: X,XX€ = Ergebnis: Erstattungsfähiger Kaufpreis: X,XX€

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

Variante 2: Muster für Abnutzung der Ware

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Kunden],

hiermit bestätigen wir zunächst den Eingang der Rücksendung Ihrer Bestellung Nr. [Bestellnummer] vom [Bestelldatum].

Leider mussten wir feststellen, dass folgender Artikel Gebrauchsspuren aufweist, welche auf eine Nutzung hindeuten, die über die bloße Beschaffenheits- und Funktionsprüfung hinausgeht:

  • [Name des Artikels]
  • [Artikelnummer]
  • [Kurzbeschreibung der Abnutzungserscheinungen, etwa „anteiliger Aufbrauch“, „Verschleiß an..“]

Infolge der Abnutzung muss der Artikel von uns zum Zwecke des Wiederkaufs zunächst repariert werden / Infolge der Abnutzung hat der Artikel einen Wertverlust erlitten und kann nunmehr nur zu einem geringeren Preis wiederverkauft werden. Durch die erforderliche Reparatur entsteht uns ein Mehraufwand von [insgesamt] X, XX€ [Angabe der Reparaturkosten] eingetreten / Durch die Abnutzung ist an der benannten Ware ein Wertverlust von [insgesamt] X, XX€ [Angabe der Wertminderung] eingetreten.

Gemäß dem Hinweis in unserer Widerrufsbelehrung berufen wir uns auf unser Recht, die entstandene Einbuße auszugleichen und der Höhe nach vom erstattungsfähigen Kaufpreis abzuziehen.

Bitte nehmen Sie deswegen zur Kenntnis, dass wir Ihnen nur mehr den sich aus nachstehender Aufstellung ergebenden Betrag zurückerstatten
Vereinbarter Kaufpreis: X,XX € minus Höhe des Wertverlustes/der Reparaturkosten: X,XX€ = Ergebnis: Erstattungsfähiger Kaufpreis: X,XX€

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

Beschädigte Ware noch nicht bezahlt - Aufforderung zum Ausgleich des erlittenen Wertverlustes

Fall: Der Verbraucher bestellt Ware. Noch vor Zahlung erklärt er seinen Widerruf und schickt die, nun von ihm beschädigte/abgenutzte, Ware an den Händler zurück. Der Händler möchte einen Ausgleich des erlittenen Wertverlustes.

Lösung: Für den Fall, dass der Verbraucher einen Kauf auf Rechnung tätigt und die Ware im Widerrufsfall vor Begleichung des Rechnungsbetrags in abgenutztem oder gar beschädigtem Zustand zurücksendet, kommt die Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs unter Verrechnung mit einem bereits erhaltenen Kaufpreis nicht in Betracht. Hier muss der Händler den Verbraucher gesondert zum Ausgleich des Wertverlustes auffordern, den er dadurch erleidet, dass der Verbraucher die Ware auf eine über einen bloßen Eignungstest hinausgehende Weise verwendet hat.

Variante 1: Muster für Beschädigung der Ware

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Kunden],

hiermit bestätigen wir zunächst den Eingang der Rücksendung Ihrer Bestellung Nr. [Bestellnummer] vom [Bestelldatum].

Leider mussten wir feststellen, dass sich folgender Artikel nicht im Auslieferungszustand befand und die nachstehenden Mängel aufweist:

  • [Name des Artikels]
  • [Artikelnummer]
  • [Kurzbeschreibung des Mangels/der Mängel, etwa „stark zerkratze Oberfläche“, "starke Gebrauchsspuren“, „Originalverpackung fehlt“]

Die Art des Mangels/der Mängel deutet darauf hin, dass sie den Artikel in einer Weise verwendet haben, die für eine bloße Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Dadurch ist an der benannten Ware ein Wertverlust von [insgesamt] X, XX€ [Angabe des errechneten Wertverlusts] eingetreten. Gemäß dem Hinweis in unserer Widerrufsbelehrung berufen wir uns auf unser Recht, von Ihnen Ersatz für die entstandene Wertminderung zu fordern.

Bitte überweisen Sie dafür den fälligen Betrag von X,XX€ [erneute Angabe des errechneten Wertverlusts] bis zum [Angabe des Zahlungsziels, regelmäßig 14 Tage ab Zugang des Schreibens] auf unser unten angegebenes Konto.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

Bankverbindung: Bank XYZ, IBAN: DE 1234567890 BIC: XYZXYZ00“

Variante 2: Muster für Abnutzung der Ware

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Kunden],

hiermit bestätigen wir zunächst den Eingang der Rücksendung Ihrer Bestellung Nr. [Bestellnummer] vom [Bestelldatum].

Leider mussten wir feststellen, dass folgender Artikel Gebrauchsspuren aufweist, welche auf eine Nutzung hindeuten, die über die bloße Beschaffenheits- und Funktionsprüfung hinausgeht:

  • [Name des Artikels]
  • [Artikelnummer]
  • [Kurzbeschreibung der Abnutzungserscheinungen, etwa „anteiliger Aufbrauch“, „Verschleiß an..“]

Infolge der Abnutzung muss der Artikel von uns zum Zwecke des Wiederkaufs zunächst repariert werden / Infolge der Abnutzung hat der Artikel einen Wertverlust erlitten und kann nunmehr nur zu einem geringeren Preis wiederverkauft werden. Durch die erforderliche Reparatur entsteht uns ein Mehraufwand von [insgesamt] X, XX€ [Angabe der Reparaturkosten] eingetreten / Durch die Abnutzung ist an der benannten Ware ein Wertverlust von [insgesamt] X, XX€ [Angabe der Wertminderung] eingetreten.

Gemäß dem Hinweis in unserer Widerrufsbelehrung berufen wir uns auf unser Recht nach §357a Abs. 1 BGB, von Ihnen Ersatz für die entstandene Einbuße zu fordern.

Bitte überweisen Sie dafür den fälligen Betrag von X,XX€ [erneute Angabe des errechneten Wertverlusts/der erforderlichen Reparaturkosten] bis zum [Angabe des Zahlungsziels, regelmäßig 14 Tage ab Zugang des Schreibens] auf unser unten angegebenes Konto.

Bankverbindung: Bank XYZ, IBAN: DE 1234567890 BIC: XYZXYZ00“

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und verbleiben
mit freundlichen Grüßen,

Muster: Verbraucher verweigert die Annahme

Fall: Der Verbraucher verweigert gegenüber dem Versandunternehmen die Annahme der Ware, ohne in sonstiger Weise eine Widerrufserklärung zu tätigen.

Lösung: Aus rechtlicher Sicht liegt in einer solchen Situation tatsächlich kein wirksamer Widerruf vor. Die bloße Verweigerung der Annahme der Ware ohne vorherige oder gleichzeitige Widerrufserklärung hat keinen entsprechenden Aussagewert.

Der Händler hat nun zwei Reaktionsmöglichkeiten:

  • Die verbraucher*unfreundliche* Lösung: Der Händler kann nach Eingang der nicht angenommen Ware abwarten, bis das Widerrufsrecht verfristet ist und dies erst anschließend dem Verbraucher mitteilen. Auch bei Annahmeverweigerung fängt die Widerrufsfrist an zu laufen, auch wenn der Verbraucher die Ware gerade nicht physisch in Besitz nimmt. Durch die Anweisung an den Zusteller, die Ware wieder mitzunehmen, liegt eine für den Anlauf der Widerrufsfrist hinreichende Ausübung der tatsächlichen Sachherschafft, die der Inbesitznahme insofern gleich steht. Die vom Paketdienstleister für die Rückführung an den Händler berechneten Kosten können gegenüber dem Verbraucher geltend gemacht werden.
  • Die verbraucher*freundliche* Lösung: Der Händler weist den Verbraucher auf die unwirksame Ausübung des Widerrufs durch bloße Annahmeverweigerung hin und fordert den Verbraucher zur fristgerechten Abgabe der Erklärung auf. Die durch die Verweigerung angefallenen Rückführungskosten können dem Verbraucher berechnet werden. Hierfür ist das nachfolgende Muster gedacht.

Muster:

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Bestellung Nr. XYZ mit den Artikeln

-
-

Diese Bestellung sollte Ihnen am XX.XX.XXXX durch das beauftragte Transportunternehmen zugestellt werden. Allerdings verweigerten Sie die Annahme mit der Folge, dass die Sendung an uns mit Datum vom XX.XX.XXXX zurückgeführt wurde. Die hierdurch entstandenen Rücksendekosten werden uns nun vom Transportunternehmen in Rechnung gestellt.

Leider konnten wir Ihr Anliegen nicht abschließend deuten, gehen aber davon aus, dass Sie mit der Annahmeverweigerung von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen wollten.

Entsprechend der Ihnen nach Vertragsschluss übermittelten Widerrufsbelehrung müssen wir Sie allerdings darauf hinweisen, dass wir eine bloße, erklärungslose Annahmeverweigerung nicht als wirksame Widerrufserklärung im Sinne des §355 Abs. 1 BGB gelten lassen können.

Möchten Sie in Bezug auf die Bestellung ihr Widerrufsrecht ausüben, dürfen Sie wir daher bitten, uns fristgerecht, spätestens aber bis zum XX.XX.XXXX [Datum des Ablaufs der Widerrufsfrist], eine ausdrückliche Widerrufserklärung zukommen zu lassen. Ihren Widerruf können Sie ohne Angabe von Gründen schriftlich an die o.a. Adresse richten, per e-Mail an xyz@handel.de [Angabe der Mail-Adresse] senden oder aber telefonisch unter der [Angabe der Telefonnummer] erklären.

Im Falle einer fristgerechten Nachholung der Widerrufserklärung erstatten wir Ihnen sodann den Kaufpreis und etwaig gezahlte Hinsendekosten zurück, bringen aber gleichzeitig die uns in Folge der Annahmeverweigerung entstandenen Rückführungskosten des Transportunternehmens in Höhe von X,XX€ in Abzug.

Weil bislang ein potenzieller Widerruf nicht wirksam erklärt und der Vertrag mithin auch nicht wirksam rückabgewickelt wurde, haben Sie durch die Annahmeverweigerung gegen Ihre Obliegenheit zur Abnahme der Kaufsache aus § 433 Abs. 2 BGB verstoßen. Dadurch sind Sie in Annahmeverzug i.S.d. § 293 BGB geraten und sind gemäß § 304 BGB uns gegenüber zum Ersatz der verzugsbedingten Mehraufwendungen verpflichtet. Diese Mehraufwendungen sind vorliegend die uns berechneten Rückführungskosten in oben genannter Höhe als Folge Ihrer Annahmeverweigerung, mit denen wir gegen Ihren widerrufsbedingten Rückzahlungsanspruch aufrechnen.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihr Widerrufsrecht ohne eine fristgerechte Nachholung der Widerrufserklärung wegen Fristablaufs erlischt. In diesem Fall sind wir zur Rückabwicklung des Kaufvertrages gesetzlich nicht mehr verpflichtet und behalten uns insofern vor, einerseits die oben genannten Rückführungskosten separat einzufordern und andererseits eine Rücksendung der bestellten Artikel an Sie von der Erstattung der Versandkosten und anfallender Lagergebühren abhängig zu machen.

Mit freundlichen Grüßen,

Muster: Verbraucher schickt Ware einfach kommentarlos zurück

Fall: Der Verbraucher schickt die Ware (während der noch laufenden Widerrufsfrist) einfach kommentarlos zurück (ohne ausdrücklich den Widerruf geltend zu machen).

Lösung: Aus rechtlicher Sicht liegt in einer solchen Situation tatsächlich kein wirksamer Widerruf vor. Das kommentarlose Zurücksenden der Ware ohne vorherige Widerrufserklärung hat keinen entsprechenden Aussagewert.

Der Händler hat nun zwei Reaktionsmöglichkeiten:

  • Die verbraucher*unfreundliche* Lösung: Der Händler kann nach Erhalt einer kommentarlosen Rücksendung abwarten, bis das Widerrufsrecht verfristet ist und dies erst anschließend dem Verbraucher mitteilen. Ob dies in puncto Kundenfreundlichkeit und negativer Shop-Bewertungen im Internet sinnvoll ist, muss jeder Händler für sich entscheiden. Sollte der Verbraucher seinen Artikel dann wieder erhalten wollen, kann der Händler gegen Übernahme der entsprechenden Kosten den Artikel erneut an den Verbraucher verschicken.
  • Die verbraucher*freundliche* Lösung: Der Händler weist den Verbraucher auf die unwirksame Ausübung des Widerrufs durch bloße Rücksendung hin und fordert den Verbraucher zur fristgerechten Abgabe der Erklärung auf. Hier ist das nachfolgende Muster gedacht.

Muster:

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Warenrücksendung [ggf. Angabe der Retoure-Nummer] vom XX.XX.XXXX, eingegangen am XX.XX.XXXX, welche die bei uns am XX.XX.XXXX bestellten Artikel

- [Auflistung des Bestellungsinhalts]

enthält.

Leider konnten wir Ihr Anliegen nicht abschließend deuten, gehen aber davon aus, dass Sie mit der Rücksendung von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollten.

Entsprechend der Ihnen nach Vertragsschluss übermittelten Widerrufsbelehrung müssen wir Sie allerdings darauf hinweisen, dass wir eine kommentarlose Retoure nicht als wirksame Widerrufserklärung im Sinne des §355 Abs. 1 BGB gelten lassen können.

Wir bitten Sie deshalb, uns zur wirksamen Ausübung Ihres Widerrufsrechts fristgerecht, spätestens aber bis zum XX.XX.XXXX [Datum des Ablaufs der Widerrufsfrist], eine ausdrückliche Widerrufserklärung zukommen zu lassen. Ihren Widerruf können Sie ohne Angabe von Gründen schriftlich an die o.a. Adresse richten, per e-Mail an xyz@handel.de [Angabe der Mail-Adresse] senden oder aber telefonisch unter der [Angabe der Telefonnummer] erklären.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihr Widerrufsrecht ohne eine fristgerechte Nachholung der Widerrufserklärung wegen Fristablaufs erlischt. In diesem Fall sind wir zur Rückabwicklung des Kaufvertrages gesetzlich nicht mehr verpflichtet und behalten uns insofern vor, eine Rücksendung der bestellten Artikel an Sie von der Erstattung der Versandkosten und anfallender Lagergebühren abhängig zu machen.

Mit freundlichen Grüßen,

Muster: Verbraucher schickt Ware kommentarlos zurück - Ware geht auf dem Versandweg verloren

Fall: Der Verbraucher schickt die Ware einfach kommentarlos zurück - ohne eben ausdrücklich den Widerruf geltend zu machen. Die Ware geht daraufhin auf dem Versandweg verloren.

Lösung: Der Händler wird in einem solchen Fall nicht wissen, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte. Immerhin hat die als Widerruf gedachte Rücksendung den Händler nie erreicht. Hier wäre nun der Verbraucher eigeninitiativ gehalten, den Widerruf binnen 2 Wochen nach der ursprünglichen Lieferung ordnungsgemäß zu erklären, ohne das den unwissenden Händler eine Mitwirkungspflicht träfe.

Holt der Verbraucher seine Erklärung nicht nach, wird der Widerruf (den der Verbraucher ja allein mit der verlustig gegangenen Rücksendung erklären wollte) regelmäßig verfristen mit der Folge, dass ein Widerruf nie wirksam erklärt wurde. In diesem Fall ist die Rücktransportgefahr (für die verlustig gegangene Sendung) nie auf den Händler übergegangen, weil dies einen wirksamen Verbraucherwiderruf voraussetzt.

Hieraus ergibt sich, dass der Händler den Kaufpreis einbehalten darf und gerade nicht widerrufsbedingt zur Rückerstattung verpflichtet ist. Vielmehr ist der Verbraucher für den Untergang der Rücksendung allein verantwortlich und gehalten, den ihm entstehenden Schaden des Untergangs ohne Kompensation zu tragen. Immerhin hätte er ohne Ausübung des Widerrufsrechts sein Eigentum an den Waren freiwillig der Gefahr des Untergangs ausgesetzt.

Das nachfolgende Muster findet Anwendung, wenn der Verbraucher durch eine kommentarlose Rücksendung seinen Widerruf erklären will, die Ware auf dem Versandweg aber untergeht und der Händler innerhalb der Widerrufsfrist nicht von einem Widerrufsbegehren des Verbrauchers erfährt.

Muster:

Ablehnung der Kaufpreiserstattung nach Sendungsverlust mangels wirksamer Widerrufserklärung

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

mit Schreiben vom XX.XX.XXXX haben Sie uns über die Rücksendung der Ware aus der Bestellung Nr. XYZ [Angabe der Bestellnummer] vom XX.XX.XXXX und deren Verlust auf dem Versandweg informiert.

Wir bedauern, dass das Paket auf dem Versandweg abhanden gekommen ist, sind Ihnen gegenüber aber nicht dazu verpflichtet, den von Ihnen gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten.

Wir gehen davon aus, dass Sie mit der Rücksendung von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen wollten, welches grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Lieferung auszuüben ist.

Entsprechend der Ihnen von uns übermittelten Widerrufsbelehrung müssen wir Sie allerdings darauf hinweisen, dass eine kommentarlose Rücksendung der Ware nicht als wirksame Widerrufserklärung anzusehen ist. Stattdessen wäre eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung Ihrerseits erforderlich gewesen.

Selbst wenn wir die kommentarlose Rücksendung der Ware ausnahmsweise als Widerrufserklärung akzeptiert hätten, hätte diese uns infolge des Verlustes der Ware auf dem Versandweg nie erreicht und wäre uns somit nicht zugegangen.

Weil wir von Ihrem Widerrufsbegehren erst durch Ihre Mitteilung über den Verlust der zurückgesendeten Ware erfahren haben, hätten wir Sie zu keinem früheren Zeitpunkt auf die Anforderungen einer wirksamen Widerrufserklärung hinweisen können.

Die Widerrufsfrist für die vertragsgegenständliche Bestellung ist am XX.XX.XXXX [Datum des Ablaufs der Widerrufsfrist] abgelaufen, mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht Ihrerseits nicht mehr besteht.

Mangels wirksamer und fristgerechter Widerrufserklärung ist die Transportgefahr für die zurückgesendete Ware nicht auf uns übergegangen.

Aus diesem Grunde können wir nicht für den Verlust der zurückgesendeten Ware verantwortlich gemacht werden und sind auch nicht zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet.

Wenn Sie Ihren Schaden regulieren möchten, halten Sie sich bitte an das von Ihnen beauftragte Transportunternehmen, gegen das Ihnen ggf. Ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Mit freundlichen Grüßen

Muster: Verbraucher schickt Ware unfrei zurück

Ersatz Strafporto: Laut Widerrufsbelehrung des Händlers hat Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen

Fall: Der Verbraucher erklärt den Widerruf und schickt die Waren anschließend „unfrei“ an den Händler zurück, obwohl dem Verbraucher durch entsprechende Widerrufsbelehrung die unmittelbaren Kosten der Retoure auferlegt wurden.

Lösung: Die Versandgebühren, die durch den unfreien Versand beim empfangenden Händler anfallen, kann der Händler mit dem zu erstattenden Kaufpreis verrechnen.

Muster:

Kürzung des Rückerstattungsbetrags wegen unfreien Rückversandes

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

mit Erklärung vom XX.XX.XXX haben Sie den mit uns/mir geschlossenen Kaufvertrag über den Artikel XY widerrufen und diesen fristgemäß an uns/mich zurückzugesendet.

Allerdings haben Sie die Widerrufsware unfrei an uns/mich zurückgesendet, mit der Folge, dass wir/ich die Ware am XX.XX.XXXX nur gegen Zahlung der Versandkosten in Höhe von XX,XX€ entgegennehmen konnten/konnte.

Wie Sie unserer/meiner Widerrufsbelehrung entnehmen können, haben Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Daher sehe ich mich/sehen wir uns dazu veranlasst, die für den unfreien Versand angefallenen Kosten von dem Rückerstattungsbetrag in Abzug zu bringen.

Wir werden/ich werde Ihnen daher in den kommenden Tagen den nachstehenden Betrag erstatten, wobei wir/ich hierfür das gleiche Zahlungsmittel verwenden werde/n, welches Sie für die Zahlung an uns verwendet hatten:

Gezahlter Kaufpreis (inkl. Mwst): XX,XX€ *+* Gezahlte Versandkosten: XX,XX€ *-* Kosten für Versand unfrei: XX,XX€ *=* Ergebnis: Erstattungsbetrag XX,XX€

Mit freundlichen Grüßen,

Ersatz Strafporto + Versandkosten: Verbraucher schickt unfrei Ware ohne jeden Kommentar (!) zurück

Fall: Der Verbraucher sendet die Ware kommentarlos und unfrei an den Händler zurück.

Lösung: Die Versandgebühren, die durch den unfreien Versand beim empfangenden Händler anfallen, kann der Händler mit dem zu erstattenden Kaufpreis verrechnen. Auch behält der Händler seinen Anspruch auf die Kaufreiszahlung.

Muster:

"Sie haben die bestellte Ware kommentarlos und somit ohne weitere Erklärung an uns zurückgeschickt bzw. zurückschicken lassen.

Uns ist leider nicht klar, wieso Sie die Ware zurückgeben wollen, ob sie etwa mangelhaft ist oder Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten.

Jedenfalls stellt das kommentarlose Zurücksenden der Ware nach dem gesetzlichen Widerrufsrecht keinen wirksamen Widerruf dar, so dass der Kaufvertrag seine Gültigkeit behält. Wir haben daher auch weiterhin einen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung.

Sie sind verpflichtet, die Kosten der (unfreien) Rücksendung zu tragen. Dasselbe gilt für die Versandkosten, die entstehen, wenn wir Ihnen die Ware erneut zusenden sollen. Bitte geben Sie uns daher Bescheid, ob Sie die Ware wieder zugeschickt bekommen möchten.

Für diesen Fall bitten wir Sie, im Vorhinein einen Betrag in Höhe von xx,yy Euro an uns zu zahlen."

Muster: Verbraucher verlangt Abbau der Widerrufsware vom Verkäufer

Fall: Der Verbraucher verlangt nach (wirksamem) Widerruf seiner Vertragserklärung vom Verkäufer den Abbau der vom Verkäufer in zerlegter Form gelieferten Ware, wobei der Verkäufer sich nicht zur Abholung der (versandfertigen) Ware verpflichtet hat.

Lösung: Im Rahmen des Verbraucherwiderrufsrechts ist der Verkäufer nicht verpflichtet, vom Verbraucher zusammengebaute Ware selbst abzubauen und schon recht nicht, diese abzuholen, wenn er dies nicht ausdrücklich angeboten hat. Vielmehr kann der Verkäufer den Verbraucher anhalten, die Ware selbst wieder zu demontieren und in versandfertiger Form für die Rücksendung aufzubereiten.

Muster:

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail/Ihr Schreiben vom XXX.

Darin haben Sie uns gegenüber den Widerruf Ihrer Vertragserklärung hinsichtlich des Artikels XXX erklärt und fordern uns in diesem Zusammenhang auf, die von Ihnen bereits aufgebaute Ware zum Zwecke des Rücktransportes auf unsere Kosten wieder abbauen zu lassen.

Den betreffenden Artikel hatten wir Ihnen seinerzeit in zerlegter Form als Paket (per Spedition) zukommen lassen.

Bitte beachten Sie, dass Sie dem beauftragten Transporteur die Ware zum Zwecke des Rücktransports wieder in versandfertiger Form bereitstellen müssen.

Hierzu müssen Sie die von Ihnen bereits aufgebaute Ware selbst wieder zerlegen und ordnungsgemäß verpacken. Sollten Sie hierzu nicht selbst in der Lage sein, müssen Sie hierzu ggf. geeignetes Personal auf Ihre Kosten einschalten. Der Abbau der von uns in zerlegter Form an Sie gelieferten Ware ist von uns nicht geschuldet.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir die Rückzahlung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises zzgl. ggf. von Ihnen gezahlter Versandkosten verweigern können, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Ware zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Für evtl. Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Muster: Ablehnung des Widerrufs eines gewerblichen Käufers (verschiedene Handlungsoptionen)

Fall: Ein Kunde, der kein Verbraucher (sondern Gewerbetreibender ist) möchte widerrufen.

Lösung: Weil das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel ausschließlich Verbrauchern zusteht, ist der Händler nicht gehalten, Widerrufserklärungen von Gewerbetreibenden zu akzeptieren, deren Handeln zugunsten des eigenen Unternehmens aus der Bestellung ersichtlich wird. Das folgende Muster stellt dem Händler für derartige Fälle verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Wahl, denen zunächst die grundsätzliche Ablehnung des Widerrufs gemein ist.

Muster:

Ablehnung des Widerrufs mangels Verbrauchergeschäfts

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

mit Erklärung vom XX.XX.XXXX haben Sie uns/mir gegenüber den Widerruf des am XX.XX.XXXX geschlossenen Kaufvertrags über den/die Artikel XY erklärt.

Leider sehen wir uns/ sehe ich mich unter Berufung auf die gesetzlichen Bestimmungen allerdings außerstande, diesen Widerruf zu akzeptieren.

Ausweislich der von Ihnen bei der Bestellung hinterlegten Kundendaten haben Sie den Kaufvertrag nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer in Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen steht gemäß §§312 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB allerdings nur Verbrauchern im Sinne des §13 BGB zu. Kontrahieren dahingegen wie im vorliegenden Fall zwei Unternehmer, ist die Anwendung der Widerrufsvorschriften ausgeschlossen.

Zusatzoption 1: Bitte um Abstandnahme von Rückversand unter Hinweis auf dann bestehende Rücknahmepflicht

Die nachfolgende Zusatzoption 1 adressiert mit einer entsprechenden Formulierungshilfe die Konstellation, dass der Händler zwar die unberechtigte Widerrufserklärung erhalten hat, die Rücksendung aber noch ausbleibt. Hier kann er zur Abstandnahme von der Retoure auffordern und zudem auf die Rücknahmepflicht des Käufers für gleichwohl getätigte Rücksendung hinweisen:

Weil für Sie als gewerblicher Käufer ein Widerrufsrecht nicht besteht, bitten wir/bitte ich Sie gleichsam, von einem Rückversand der bestellten Waren ans uns/an mich abzusehen. Im Falle einer von Ihnen veranlassten Warenretoure behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern oder Sie zur unverzüglichen Rücknahme aufzufordern. Bitte beachten Sie, dass hierbei etwaig anfallende Rückversandkosten von Ihnen zu tragen sind.

Zusatzoption 2: Aufforderung zur Rücknahme bereits retournierter Ware – anstelle von Zusatzoption 1 zu verwenden

Die nachfolgende Zusatzoption 2 ist auf Fälle des Unternehmerwiderrufs zugeschnitten, in denen der Händler nicht nur die Erklärung, sondern auch die Ware als Retoure bereits erhalten hat. Hier kann er zur Rücknahme der Bestellung, ggf. unter vorheriger Erstattung der Rücksendekosten, auffordern und – sofern beabsichtigt – zudem eine Frist setzen, an deren Verstreichenlassen die Erhebung von Lager- und Instandhaltungsgebühren geknüpft werden kann:

Im Rahmen der Ablehnung Ihres Widerrufs bitten wir/bitte ich Sie gleichzeitig um Rücknahme der bei uns am XX.XX.XXXX. als Retoure eingegangenen Ware. Diese obliegt Ihnen als Eigentümer.

Gerne können Sie den/die bestellten Artikel unter vorheriger Terminvereinbarung an unserem/meinem Firmensitz abholen.
Alternativ bieten wir/biete ich Ihnen einen Rückversand an die bei uns/bei mir hinterlegte Adresse an. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir den Versand von der vorangegangenen Erstattung der Versandkosten i.H.v. XX,XX€ auf unser/mein Konto [Angabe der Bankverbindung] abhängig machen müssen.

Teilen Sie uns/mir bitte umgehend mit, von welcher Rücknahmeoption Sie Gebrauch machen möchten und ob Sie im Fall des Rückversandes eine besondere Versandart oder den Versand an eine andere Adresse wünschen. Ein Rückversand erfolgt, sobald wir/ich den Eingang der Versandgebühren auf unserem/meinem Konto verzeichnen können/kann.

Unterzusatzoption: Hinweis auf Lagergebühren bei Überschreitung einer gesetzten Rücknahmefrist

Zuletzt müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir uns nach Ablauf einer Rücknahmefrist von XX Tagen [Angabe der Rücknahmefrist, mindestens 7 Tage] zum Ablauf des XX.XX.XXXX vorbehalten, Ihnen für jeden weiteren Tag Lager- und Instandhaltungsgebühren i.H.v. XX,XX€ / Tag [Angabe der Lagergebühren] in Rechnung zu stellen.

Wählen Sie den Rückversand, wird diese Frist durch den rechtzeitigen Eingang der Versandkosten gewahrt.

Zusatzoption 3: Bereitschaft zur Vertragsaufhebung aus Kulanz unter Berechnung von Stornogebühren – anstelle von Zusatzoption 1 oder 2 zu verwenden

Die nachfolgende Zusatzoption 3 kann anstelle der ersten beiden Optionen verwendet werden, wenn der Händler sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz zur Rückabwicklung bereiterklärt und diese aber von der Berechnung einer Stornogebühr abhängig machen will:

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklären wir uns/ erkläre ich mich dennoch aus Kulanz bereit, ihrem Wunsch nach einer Vertragsaufhebung zu entsprechen, und stimmen/stimme der gegenseitigen Rückgewähr der empfangenen Leistungen zu. Zur Kompensation der vertraglichen Nichterfüllung erheben wir/erhebe ich hierfür allerdings eine Storno-Gebühr i.H.v. X,XX% [maximal 20,00] des Kaufpreises, die mit dem zurückzuerstattenden Betrag verrechnet wird.

Sollten Sie das Kulanzangebot unter Anerkennung der Storno-Gebühr in Anspruch nehmen wollen, bitten wir/bitte ich Sie um eine gesonderte schriftliche Mitteilung und – sofern noch nicht geschehen – um die Rücksendung des/der bestellten Artikel auf Ihre Kosten. Nach Zugang der Mitteilung und Rückerhalt der Ware werden wir/werde ich den Kaufpreis abzüglich der benannten Gebühr unverzüglich auf das für die Bestellung verwendete Zahlungsmittel erstatten. Mit erfolgter Rückerstattung gilt der Vertrag als vollständig rückabgewickelt.

Muster: Ablehnung des Widerrufs wegen verspäteter Ausübung

Fall: Ein Verbraucher übt verspätet sein Widerrufsrecht aus. Der Online-Händler möchte die Widerrufsausübung des Verbrauchers als verspätet zurückweisen und eine Rückabwicklung des Vertrags ablehnen.

Lösung: Prüfen Sie, ob die Widerrufsfrist tatsächlich abgelaufen ist. Die maßgebliche Widerrufsfristlänge entnehmen Sie bitte der von Ihnen verwendeten Widerrufsbelehrung. Stellen Sie fest, wann die Widerufsfrist zu laufen begann, hierfür müssen Sie prüfen, wann die betreffende(n) Ware(n) dem Kunden (bzw. einem von diesem benannten Dritten) zugestellt worden ist/sind. Sodann überprüfen Sie den Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung des Verbrauchers (diese Widerrufserklärung des Verbrauchers ist nicht formgebunden, muss aber mittels eindeutiger Erklärung erfolgen, also z.B. mündlich, per Brief, Fax, E-Mail, etc.) und rechnen Sie aus, ob die Widerrufserklärung nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgte.

Muster:

Ablehnung wegen verspäteter Ausübung des Widerrufsrechts

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

mit Erklärung vom XX.XX.XXXX haben Sie uns/mir gegenüber den Widerruf des am XX.XX.XXXX geschlossenen Kaufvertrags über den/die Artikel XY erklärt.

Leider sehen wir uns/ sehe ich mich unter Berufung auf die gesetzlichen Bestimmungen allerdings außerstande, diesen Widerruf zu akzeptieren.

Wie Sie meiner/ unserer Widerrufsbelehrung entnehmen können, beträgt die Widerrufsfrist XY Tage. Diese Frist beginnt ab dem Tage zu laufen, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Ausweislich der uns vorliegenden Informationen, wurde Ihnen (bzw. dem von Ihnen benannten Dritten) die Bestellung am XX.XX.XXXX zugestellt. Ihre Widerrufserklärung vom XX.XX.XXXX ist daher leider verspätet, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Ihre Widerrufserklärung kann die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags daher nicht mehr berühren. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch auf Rückabwicklung des Vertrags nicht nachkommen können.

Muster: Ablehnung des Widerrufs eines Verbrauchers aus dem außereuropäischen Ausland (verschiedene Handlungsoptionen)

Fall: Ein Verbraucher aus einem Nicht-EU-Land (etwa Schweiz), an dessen außereuropäischen Wohnsitz die Bestellung geliefert wurde, möchte widerrufen.

Lösung: Das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel ist ein Recht, das ausschließlich EU-Bürgern zusteht. Der Händler kann daher die Widerrufsmöglichkeit rechtskonform für solche Verbraucher ausschließen, die bei Vertragsschluss keinem EU-Mitgliedsstaat angehören und deren Lieferadresse außerhalb der EU liegt.
Wichtig ist, dass hierfür in den AGB und in der Widerrufsbelehrung des Händlers auf diesen Ausschluss hingewiesen wird – entsprechende Konfigurationsmöglichkeiten finden sich in den Rechtstexten.
Hat der Händler in seinen Rechtstexten das Widerrufsrecht für Nicht-EU-Verbraucher ausgeschlossen, kann er derartige Widerrufsgesuche wirksam ablehnen. Dafür kann das folgende Muster verwendet werden.

Muster:

Ablehnung des Widerrufs wegen Nicht-EU-Angehörigkeit

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

mit Erklärung vom XX.XX.XXXX haben Sie uns/mir gegenüber den Widerruf des am XX.XX.XXXX geschlossenen Kaufvertrags über den/die Artikel XY erklärt.

Leider sehen wir uns/ sehe ich mich unter Berufung auf die Bestimmungen in meinen/unseren AGB und der Widerrufsbelehrung allerdings außerstande, diesen Widerruf zu akzeptieren.

Ausweislich der von Ihnen bei der Bestellung hinterlegten Kundendaten gehörten Sie bei Vertragsschluss dem Land X und damit keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union an und hatten dort bei Vertragsschluss Ihren alleinigen Wohnsitz und Ihre Lieferadresse.

Da das Verbraucherwiderrufsrecht ein Recht ist, das Verbrauchern naturgemäß nur bei Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsstaat gewährt wird und wir Sie auf diesen Umstand vorvertraglich auch hinreichend in unseren Rechtstexten hingewiesen haben, müssen wir Ihnen als [Adjektiv der Länderzugehörigkeit, etwa "schweizer"] Bürger vorliegend leider das Verbraucherwiderrufsrecht verwehren.

Zusatzoption 1: Bitte um Abstandnahme von Rückversand unter Hinweis auf dann bestehende Rücknahmepflicht

Die nachfolgende Zusatzoption 1 adressiert mit einer entsprechenden Formulierungshilfe die Konstellation, dass der Händler zwar die unberechtigte Widerrufserklärung erhalten hat, die Rücksendung aber noch ausbleibt. Hier kann er zur Abstandnahme von der Retoure auffordern und zudem auf die Rücknahmepflicht des Käufers für gleichwohl getätigte Rücksendung hinweisen:

Weil für Sie als Nicht-EU-Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht besteht, bitten wir/bitte ich Sie gleichsam, von einem Rückversand der bestellten Waren ans uns/an mich abzusehen. Im Falle einer von Ihnen veranlassten Warenretoure behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern oder Sie zur unverzüglichen Rücknahme aufzufordern. Bitte beachten Sie, dass hierbei etwaig anfallende Rückversandkosten von Ihnen zu tragen sind.

Zusatzoption 2: Aufforderung zur Rücknahme bereits retournierter Ware – anstelle von Zusatzoption 1 zu verwenden

Die nachfolgende Zusatzoption 2 ist auf Fälle des Widerrufs eines Nicht-EU-Verbrauchers zugeschnitten, in denen der Händler nicht nur die Erklärung, sondern auch die Ware als Retoure bereits erhalten hat. Hier kann er zur Rücknahme der Bestellung, ggf. unter vorheriger Erstattung der Rücksendekosten, auffordern und – sofern beabsichtigt – zudem eine Frist setzen, an deren Verstreichenlassen die Erhebung von Lager- und Instandhaltungsgebühren geknüpft werden kann:

Im Rahmen der Ablehnung Ihres Widerrufs bitten wir/bitte ich Sie gleichzeitig um Rücknahme der bei uns am XX.XX.XXXX. als Retoure eingegangenen Ware. Diese obliegt Ihnen als Eigentümer.

Gerne können Sie den/die bestellten Artikel unter vorheriger Terminvereinbarung an unserem/meinem Firmensitz abholen.
Alternativ bieten wir/biete ich Ihnen einen Rückversand an die bei uns/bei mir hinterlegte Adresse an. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir den Versand von der vorangegangenen Erstattung der Versandkosten i.H.v. XX,XX€ auf unser/mein Konto [Angabe der Bankverbindung] abhängig machen müssen.

Teilen Sie uns/mir bitte umgehend mit, von welcher Rücknahmeoption Sie Gebrauch machen möchten und ob Sie im Fall des Rückversandes eine besondere Versandart oder den Versand an eine andere Adresse wünschen. Ein Rückversand erfolgt, sobald wir/ich den Eingang der Versandgebühren auf unserem/meinem Konto verzeichnen können/kann.

Unterzusatzoption: Hinweis auf Lagergebühren bei Überschreitung einer gesetzten Rücknahmefrist

Zuletzt müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir uns nach Ablauf einer Rücknahmefrist von XX Tagen [Angabe der Rücknahmefrist, mindestens 7 Tage] zum Ablauf des XX.XX.XXXX vorbehalten, Ihnen für jeden weiteren Tag Lager- und Instandhaltungsgebühren i.H.v. XX,XX€ / Tag [Angabe der Lagergebühren] in Rechnung zu stellen.

Wählen Sie den Rückversand, wird diese Frist durch den rechtzeitigen Eingang der Versandkosten gewahrt.

Zusatzoption 3: Bereitschaft zur Vertragsaufhebung aus Kulanz unter Berechnung von Stornogebühren – anstelle von Zusatzoption 1 oder 2 zu verwenden

Die nachfolgende Zusatzoption 3 kann anstelle der ersten beiden Optionen verwendet werden, wenn der Händler sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz zur Rückabwicklung bereiterklärt und diese aber von der Berechnung einer Stornogebühr abhängig machen will:

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklären wir uns/ erkläre ich mich dennoch aus Kulanz bereit, Ihrem Wunsch nach einer Vertragsaufhebung zu entsprechen, und stimmen/stimme der gegenseitigen Rückgewähr der empfangenen Leistungen zu. Zur Kompensation der vertraglichen Nichterfüllung erheben wir/erhebe ich hierfür allerdings eine Storno-Gebühr i.H.v. X,XX% [maximal 20,00] des Kaufpreises, die mit dem zurückzuerstattenden Betrag verrechnet wird.

Sollten Sie das Kulanzangebot unter Anerkennung der Storno-Gebühr in Anspruch nehmen wollen, bitten wir/bitte ich Sie um eine gesonderte schriftliche Mitteilung und – sofern noch nicht geschehen – um die Rücksendung des/der bestellten Artikel auf Ihre Kosten. Nach Zugang der Mitteilung und Rückerhalt der Ware werden wir/werde ich den Kaufpreis abzüglich der benannten Gebühr unverzüglich auf das für die Bestellung verwendete Zahlungsmittel erstatten. Mit erfolgter Rückerstattung gilt der Vertrag als vollständig rückabgewickelt.

Muster: Freiwillige Einräumung des Widerrufsrechts nur gegen Verzicht auf Versandkostenrückerstattung

Fall: Einem Verbraucher steht wegen Versäumnisses der Widerrufserklärungsfrist ein gesetzliches Widerrufsrecht zwar eigentlich nicht zu. Dennoch möchte der Händler ihm ein solches aber freiwillig einräumen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die ursprünglich gezahlten Versandkosten vom Rückerstattungsumfang ausgeschlossen werden.

Lösung: Diese Vorgehensweise ist zulässig, weil dem Verbraucher wegen Fristablaufs kein gesetzliches Widerrufsrecht mehr zusteht und der Händler die freiwillige Einräumung insofern von Bedingungen abhängig machen kann.

Muster:

Verspätete Widerrufserklärung und Kulanzangebot

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

am XX.XX.XXXX haben Sie uns/mir gegenüber den Widerruf des am XX.XX.XXXX geschlossenen Kaufvertrags über den/die Artikel XY erklärt.

Ausweislich der uns/mir vorliegenden Informationen erfolgte die Erklärung außerhalb der einschlägigen Widerrufsfrist, sodass Ihr Widerruf verspätet war und von uns grundsätzlich nicht akzeptiert zu werden braucht.

Wie Sie meiner/unserer Widerrufsbelehrung entnehmen können, beträgt die Widerrufsfrist XY Tage ab Lieferung der Ware.

Die bestellte Ware wurde Ihnen am XX.XX.XXXX zugestellt. Bei Ihrer Widerrufserklärung vom XX.XX.XXXX war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen.

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich aus Kulanz bieten wir Ihnen aber dennoch die Rückabwicklung des o.g. Kaufvertrages wie folgt an:

Sie senden uns die bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens auf Ihre Kosten an uns zurück. Wenn die Ware unversehrt ist, erstatten wir Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang den hierfür gezahlten Kaufpreis, wobei wir hierfür das gleiche Zahlungsmittel verwenden, welches Sie für die ursprüngliche Zahlung verwendet hatten. Gegebenenfalls von Ihnen gezahlte Versandkosten werden nicht zurückerstattet.

Unser Recht zur Geltendmachung von Wertersatzansprüchen für den Fall, dass die Ware sich in einem schlechteren Zustand befindet, als bei der Lieferung, bleibt unberührt.

Bitte teilen Sie mir/uns mit, ob Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Muster: Reaktionsschreiben auf die Rücksendung falscher Ware im Widerrufsfall

Fall: Der Händler erhält im Zuge eines Verbraucherwiderrufs andere Ware als diejenige zurück, die eigentlich Gegenstand der widerrufenen Bestellung war.

Lösung: In diesem Fall sollte der Händler sein Zurückbehaltungsrecht für den zu erstattenden Kaufpreis ausüben, auf die Versandkostentragung eingehen, den Verbraucher zur Einsendung der richtigen Ware auffordern und ihn gleichzeitig dazu anhalten, die falsche Ware gegen Tragung der Versandkosten zurückzunehmen.

Muster:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Kunden],

nach Zugang Ihres Widerrufs für die Bestellung mit der Nr. 12345 [Bestellnummer] am XX.XX.XXXX haben wir am XX.XX.XXXX eine Rücksendung von Ihnen erhalten. Diese enthielt allerdings nicht den/die Artikel, der/die Gegenstand der widerrufenen Bestellung war/waren. Vielmehr haben Sie uns den/die nachfolgenden Artikel zugesandt, welche(n) wir Ihnen nicht geliefert haben und Ihrem Widerruf daher nicht zuordnen können:

(Name, Marke und Beschreibung des falschen Artikels/der Artikels)

Wir fordern Sie daher auf, uns unverzüglich die zutreffende Widerrufsware, namentlich

(Name, Marke und Beschreibung der zutreffenden Widerrufsware)

zurückzusenden.

Bis zum Eingang dieser Ware machen wir von unserem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und behalten demgemäß den zurückzuerstattenden Kaufpreis ein. Nach Eingang der zutreffenden Widerrufsware werden wir die Rückzahlung umgehend veranlassen.

Option 1: keine generelle Kostenübernahme für Rücksendungen

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Rücksendung der Widerrufsware die Versandkosten zu tragen haben.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, Ihnen die Kosten für den Falschversand zu erstatten.

Option 2: generelle Kostenübernahme für Rücksendung

Zwar haben wir uns dazu bereiterklärt, die Kosten für widerrufsbedingte Rücksendungen von Waren zu tragen, sodass die Einsendung der tatsächlich geschuldeten Ware für Sie grundsätzlich kostenfrei wäre. Allerdings gilt unsere Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht für die Einsendung anderer als der vertragsgegenständlichen Widerrufsware. Die Kosten für die von Ihnen veranlasste Falschsendung wären daher von Ihnen zu tragen gewesen, sodass sich insoweit ein Rückforderungsanspruch zu unseren Gunsten ergibt. 


Zur Vereinfachung der Abwicklung erklären wir für diesen Anspruch die Aufrechnung mit Ihrem Anspruch auf Übernahme der Rücksendekosten für die zutreffende Widerrufsware mit der Folge, dass Sie diese bitte auf Ihre Kosten an uns zurücksenden.
____________________________________________________________________________________________________

Ferner fordern wir Sie auf, die uns fälschlicherweise zugesandte Ware zurückzunehmen. Gerne senden wir diese gegen die vorherige Zahlung der hierfür anfallenden Versandkosten in Höhe von XX,XX€ an Ihre bei uns hinterlegte Adresse zurück.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen und überweisen Sie ggf. den angegebenen Betrag auf unser Konto (Bankverbindung: Bank XYZ, IBAN: DE 1234567890, BIC: XYZXYZ00). Nach Zahlungseingang werden wir den Rückversand unverzüglich veranlassen.

Sollten Sie an der Ware stattdessen kein Interesse mehr haben, bitten wir ebenfalls um entsprechende Mitteilung. Wir werden die Ware in diesem Fall fachgerecht und ohne Zusatzkosten für Sie entsorgen.

Sollten wir innerhalb der nächsten zwei Wochen keine Antwort von Ihnen erhalten, werden wir die Ware bis auf Weiteres auf Ihre Kosten einlagern (lassen). Die spätere Geltendmachung entsprechender Einlagerungskosten behalten wir und ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen

Bankverbindung: Bank XYZ, IBAN: DE 1234567890, BIC: XYZXYZ00

Muster: Reaktion auf unvollständige Retoure im Widerrufsfall

Fall: Der Verbraucher sendet eine widerrufene Bestellung nicht vollständig zurück.

Lösung: Der Händler kann von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und den gesamten Kaufpreis sowie vom Verbraucher gezahlte Versandkosten bis zur vollständigen Retoure einbehalten. Auf diese Rechtsfolge sollte er den Verbraucher hinweisen und zur Rückgewähr der noch fehlenden Bestellbestandteile auffordern.

Einbehalt der Rückerstattung wegen unvollständiger Retoure und Einsendungsaufforderung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ......,

mit Erklärung vom XX.XX.XXXX haben Sie den mit uns geschlossenen Kaufvertrag über die Bestellung mit der Nummer [Bestellnummer] widerrufen und sodann eine Rücksendung eingeleitet.

Leider mussten wir bei Entgegennahme der Retoure am XX.XX.XXXX aber deren Unvollständigkeit feststellen.

Ihre Rücksendung lies folgende Bestandteile der oben genannten Bestellung vermissen:

  • ….
  • …..

Aufzählung der fehlenden Bestellbestandteile

Aus diesem Grund machen wir von unserem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB Gebrauch und werden den entrichteten Kaufpreis sowie gegebenenfalls von Ihnen für den Versand gezahlte Portokosten in Gesamtheit bis zum vollständigen Eingang aller rückzusendenden Bestbestandteile einbehalten.

Gleichzeitig haben wir Sie aufzufordern, die noch nicht an uns retournierten Bestandteile gemäß obiger Auflistung unverzüglich so an uns zurückzusenden, dass diese bis spätestens zum XX.XX.XXXX [14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung] hier eingehen.

Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der fehlenden Bestellbestandteile sind von Ihnen zu tragen.

Bitte richten Sie die Rücksendung an folgende Adresse:

[Name und ggf. Rechtsform]
[Straße + Hausnummer]
[PLZ]
[Land]

Wir sehen einem rechtzeitigen Wareneingang entgegen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

Muster: Aufforderung an den Verbraucher zur Rücknahme unwirksam retournierter Ware

Fall: Verbraucher hat kein Widerrufsrecht, schickt seine Ware aber dennoch an den Händler zurück.

Lösung: Wir stellen zwei Musterschreiben bereit, mit denen Händler auf Rücksendungen trotz unwirksamen Widerrufs rechtskonform reagieren können.

  • Muster 1 enthält den Hinweis auf den unwirksamen Widerruf und die Aufforderung an den Verbraucher nach Wareneingang, die Ware gegen Übernahme der Versandkosten zurücknehmen. Lagerkosten können angedroht werden
  • Muster 2 ist ein Folgeschreiben für den Fall, dass der Verbraucher auf die erste Aufforderung nicht reagiert. Hier können dann neben der Aufforderung zur Rücknahme Lagerkosten geltend gemacht und für den Fall der weiteren Nichtbeachtung gerichtliche Schritte angedroht werden

Muster 1: Aufforderung an den Verbraucher zur Rücknahme der unwirksam retournierten Ware

Retoure trotz unwirksamen Widerrufs

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

im Folgenden nehmen wir Bezug auf Ihre Warenrücksendung [ggf. Angabe der Retoure-Nummer] vom XX.XX.XXXX, eingegangen am XX.XX.XXXX, welche die bei uns am XX.XX.XXXX bestellten Artikel

- [Auflistung des Bestellungsinhalts]

enthält.

Wir gehen davon aus, dass Sie die Rücksendung als Folge eines vermeintlichen Verbraucherwiderrufsrechts tätigten.

Ein Verbraucherwiderrufsrecht, das Sie zur Rücksendung des Produkts und zur Rückforderung des Kaufpreises berechtigten würde, steht Ihnen allerdings nicht zu.

Option 1: Für den von mit Ihnen geschlossenen Vertrag über die Lieferung von … ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 BGB nämlich von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Darauf haben wir Sie in unserer Widerrufsbelehrung auch eindeutig hingewiesen.

Option 2: Die Widerrufserklärungfrist für den von Ihnen geschlossenen Vertrag vom XX.XX.XXXX betrug X Tage und begann gemäß § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB mit der Lieferung an Sie am XX.XX.XXXX zu laufen. Datum des Fristablaufs war damit der XX.XX.XXXX, sodass Ihre Widerrufserklärung vom XX.XX.XXXX verspätet war.

Aufgrund eines insofern unwirksamen Widerrufsbegehrens besteht der ursprüngliche Kaufvertrag unverändert fort. Danach sind Sie gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Ware wieder zurückzunehmen. Darum bitten wir Sie hiermit.

Gerne können Sie die Ware unter vorheriger Terminvereinbarung an unserem o.a. Firmensitz abholen.

Alternativ bieten wir Ihnen einen Rückversand an die bei uns hinterlegte Adresse an. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir den Versand von der vorangegangenen Erstattung der Versandkosten i.H.v. XX,XX€ [Angabe der Versandkosten] auf unser Konto [Angabe der Bankverbindung] abhängig machen müssen.

Teilen Sie uns bitte umgehend mit, von welcher Rücknahmeoption Sie Gebrauch machen möchten und ob Sie im Fall des Rückversandes den Versand an eine andere Adresse wünschen. Ein Rückversand erfolgt, sobald wir den Eingang der Versandgebühren auf unserem Konto verzeichnen können.

Zuletzt müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir uns nach Ablauf einer Rücknahmefrist von XX Tagen [Angabe der Rücknahmefrist, mindestens 7 Tage] zum Ablauf des XX.XX.XXXX vorbehalten, Ihnen für jeden weiteren Tag Lager- und Instandhaltungsgebühren i.H.v. XX,XX€ / Tag [Angabe der Lagergebühren] in Rechnung zu stellen.

Wählen Sie den Rückversand, wird diese Frist durch den rechtzeitigen Eingang der Versandkosten gewahrt.

Mit freundlichen Grüßen,

Muster 2: Letztmalige Aufforderung zur Rücknahme der Ware und Geltendmachung von Lagergebühren

Aufforderung zur Rücknahme ihrer rechtsgrundlos retournierten Ware

Sehr geehrte/r Frau/Herr X,

wie wir feststellen mussten, haben Sie auf unser Schreiben vom XX.XX.XXXX [Datum der ersten Aufforderung] nicht reagiert.

In diesem hatten wir Sie zur fristgerechten Rücknahme der am XX.XX.XXXX bei uns eingegangenen Waren mit dem Hinweis darauf gebeten, dass Ihr Widerrufsbegehren unzulässig war.

Hiermit fordern wir Sie letztmalig gütlich auf, die Ware unverzüglich zurücknehmen. Hierfür bieten wir Ihnen die Abholung vor Ort nach vorheriger Terminabsprache oder die Rücksendung an Sie an.

Weil uns durch die zwischenzeitliche Einlagerung der Ware erhebliche Mehrkosten entstanden sind, sehen wir uns nunmehr gehalten, eine Übergabe der Ware an Sie von der Begleichung der uns entstandenen Einlagerungskosten (§ 304 BGB) abhängig zu machen.

Die Gesamtsumme der angefallenen Einlagerungskosten ab dem XX.XX.XXXX bis zum heutigen Tag berechnet sich wie folgt: XX,XX€/Tag x X Tage = XX, XX€.

Aus Kulanz werden wir Ihnen als maßgebliche Gesamtsumme nur die bis zum heutigen Tag angefallenen Einlagerungskosten berechnen und von einer Anrechnung der Kosten für die Folgetage absehen, wenn Sie die unten genannten Reaktionsfristen einhalten.

Wählen Sie für die Rücküberführung der Ware an Sie den Rückversand, bitten wir Sie zusätzlich zur Begleichung der Einlagerungskosten auch um vorherige Erstattung der Versandkosten in Höhe von X,XX€.
Bitte überweisen Sie uns in diesem Fall den Gesamtbetrag i.H.v. XX,XX€ , berechnet aus XX,XX€ für die Einlagerungskosten + X,XX€ Versandkosten, innerhalb von 5 Tagen ab Zugang dieses Schreibens auf das nachstehende Konto:

Kontoinhaber
IBAN
BIC

Wünschen Sie die Abholung vor Ort, vereinbaren Sie bitte innerhalb von 5 Tagen ab Zugang dieses Schreibens einen Termin mit uns. Die Begleichung der Einlagerungskosten kann vor Ort in Bar oder per Kartenzahlung erfolgen.

Wir weisen Sie abschließend darauf hin, dass wir uns bei fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen weitere rechtliche Schritte vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass Ihnen dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen können.

Mit freundlichen Grüßen,

Muster: Teilwiderruf von Set- oder Bundle-Bestellung zu Vorteilspreisen

Fall:Der Verbraucher möchte seine Set- oder Bundle-Bestellung zum Teil widerrufen.

Lösung: Nachfolgend stellen wir zwei Musterschreiben bereit, mit denen Händler rechtskonform auf die Ausübung eines Teilwiderrufsrechts bei Set- oder Bundle-Bestellungen reagieren können.

Beide Muster sind dafür gedacht, mit dem Verbraucher eine individuelle Vereinbarung nach Zugang der Teilwiderrufserklärung zu treffen:

  • Muster 1 formuliert die Ablehnung des Teilwiderrufsbegehrens unter Hinweis auf die alleinige Möglichkeit des Widerrufs der gesamten Bestellung.
  • Muster 2 macht die Stattgabe des Teilwiderrufs davon abhängig, dass nur die Differenz zwischen gezahlten Kaufpreis und höherem Einzelkaufpreis für den nicht widerrufenen Set-Bestandteil erstattet wird.

Muster 1: Ablehnung des Teilwiderrufs für Set- oder Bundle-Bestellung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr X,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben/Ihre Nachricht vom XX.XX.XXXX, in welchem(r) Sie uns gegenüber den Widerruf Ihrer Vertragserklärung zur Bestellung Nr. 100100 über …. [Bezeichnung des Produktsets] vom XX.XX.XXXX im Hinblick auf den/die folgenden Artikel erklären:

… [Bezeichnung des betroffenen Set-Bestandteils]

Bitte beachten Sie, dass das geltende Verbraucherrecht die Möglichkeit des von Ihnen erklärten Teilwiderrufs nicht vorsieht und Verbrauchern bei Einhaltung der gesetzlichen Widerrufsvoraussetzungen nur die Möglichkeit einräumt, die Vertragserklärung bezüglich der gesamten Bestellung zu widerrufen.

Ihren Teilwiderruf nur in Bezug auf den/die oben genannten Artikel können wir daher leider nicht akzeptieren.

Optional: Dies gilt insbesondere, weil wir den/die Artikel, für die Sie Ihr Widerrufsrecht nicht auszuüben gedenken, nicht als einzeln erwerbliche Produkte in unserem Sortiment führen.

Natürlich steht es Ihnen aber frei, Ihre Vertragserklärung vom XX.XX.XXXX innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist vollständig zu widerrufen, um den mit uns geschlossenen Vertrag vollständig rückabzuwickeln. Nähere Informationen zu Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht können Sie unserer Widerrufsbelehrung unter www.xyz.de [Hier bitte einen Link zu Ihrer Widerrufsbelehrung setzen] entnehmen.

Wir bitten um Verständnis, stehen Ihnen für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Muster 2: Statttgabe des Teilwiderrufs unter der Bedingung der Ansetzung des Einzelverkaufspreises

Sehr geehrte(r) Frau/Herr X,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben/Ihre Nachricht vom XX.XX.XXXX, in welchem(r) Sie uns gegenüber den Widerruf Ihrer Vertragserklärung zur Bestellung Nr. 100100 über …. [Bezeichnung des Produktsets] vom XX.XX.XXXX im Hinblick auf den/die folgenden Artikel erklären:

… [Bezeichnung des betroffenen Set-Bestandteils]

Bitte beachten Sie, dass das geltende Verbraucherrecht die Möglichkeit des von Ihnen erklärten Teilwiderrufs nicht vorsieht und Verbrauchern bei Einhaltung der gesetzlichen Widerrufsvoraussetzungen nur die Möglichkeit einräumt, die Vertragserklärung bezüglich der gesamten Bestellung zu widerrufen.

Wir sind jedoch - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – dazu bereit, Ihren Teil-Widerruf bedingt zu akzeptieren.

Da Sie die einzelnen Artikel im bestellten Produktset zum Vorteilspreis erhalten haben und deren Preise gegenüber den Einzelverkaufspreisen rabattiert waren, räumen wir Ihnen das Recht zum vorliegend begehrten Teilwiderruf unter der Bedingung ein, dass bezüglich des nicht widerrufenen Set-Bestandteils der Einzelverkaufspreis angesetzt und Ihnen als Rückerstattungsbetrag mithin die Differenz von gezahltem Kaufpreis und Einzelverkaufspreis des nicht widerrufenen Set-Bestandteils erstattet wird.

Für den nicht Widerruf betroffenen Set-Bestandteil, namentlich das Produkt …. [Bezeichnung des Produkts, ggf. zusätzlich Artikelnummer] beträgt der Einzelverkaufspreis X,XX€.

Ihr Rückerstattungsbetrag beliefe sich, ungeachtet potenzieller Wertersatzansprüche gemäß § 357a Abs. 1 BGB, damit auf X,XX€ [gezahlter Kaufpreis] – X,XX€ [Einzelverkaufspreis für nicht widerrufenen Teil] = X,XX€.

Sollten Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sein, bestätigen Sie uns dies bitte kurz unter Nutzung einer der oben angegebenen Kontaktmöglichkeiten. Wir werden Ihren Teil-Widerruf dann wie beschrieben bearbeiten.

Natürlich steht es Ihnen alternativ frei, Ihre Vertragserklärung vom XX.XX.XXXX innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist vollständig zu widerrufen, um den mit uns geschlossenen Vertrag vollständig rückabzuwickeln. Nähere Informationen zu Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht können Sie unserer Widerrufsbelehrung unter www.xyz.de [Hier bitte einen Link zu Ihrer Widerrufsbelehrung setzen] entnehmen.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Muster : Ablehnung eines kombinierten Widerrufs- und Gewährleistungsgesuchs und Verweis auf ein konkretes Rechtsmittel

Fall: Der Verbraucher behauptet innerhalb der Widerrufsfrist die Mangelhaftigkeit einer online bestellten Ware und will deswegen unter Berufung auf sein Widerrufsrecht den Vertrag rückabwickeln. Er akzeptiert die gesetzliche Rechtsfolge der Rücksendekostentragung im Widerrufsfall wegen der Mangelhaftigkeit aber nicht.

Lösung: Der Verbraucher kann sich nur entweder auf das Widerrufs- oder das Gewährleistungsrecht berufen. Die Rechtsfolgen können nicht miteinander vermengt werden. Der Händler sollte dies klarstellen und den Verbraucher auffordern, sich durch Erklärung für eines der beiden Rechtsinstitute zu entscheiden.

Artikelnummer: .......
Artikelbezeichnung: .......
Ihre Beanstandung vom … , Lieferung am … , Rechnung vom …

Sehr geehrte/r Frau/Herr ........ ,

wir bedauern/ich bedauere, dass das von Ihnen gekaufte Produkt sich scheinbar nicht für den gewünschten Gebrauch eignet.

Die von Ihnen gerügte Mangelhaftigkeit nehmen wir/nehme ich hiermit zur Kenntnis, müssen/muss Ihre Forderung nach einer sofortigen Rückabwicklung des Vertrages unter Übernahme der Rückversandkosten ablehnen.

Hintergrund ist, dass Sie in unzulässiger Weise Rechtsfolgen des Verbraucherwiderrufsrechts und des Verbrauchergewährleistungsrechts vermengen.

Berufen Sie sich auf Ihr gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht, das innerhalb von 14 Tagen ab der Lieferung per einseitiger Erklärung ausgeübt werden kann, wird der geschlossene Vertrag unmittelbar rückabgewickelt. Als Rechtsfolge sind Ihnen gem. § 357 Abs. 2 BGB der Kaufpreis und etwaig gezahlte Versandkosten zurückzuerstatten, sobald die vom Widerruf betroffene Ware als Rücksendung bei uns eingegangen ist oder Sie uns einen hinreichenden Beleg über die eingeleitete Rücksendung bereitstellen (je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt). Die Kosten der Rücksendung tragen im Rahmen des Widerrufsrechts aber nach gesetzlicher Anordnung und gemäß der geforderten Information in unserer Widerrufsbelehrung Sie, § 357 Abs. 5 BGB.

Berufen Sie sich dahingegen auf die Mangelhaftigkeit des Produkts, kommen Gewährleistungsrechte in Betracht. Hier steht Ihnen aber gemäß § 437 Nr. 1 BGB i.V.m. § 439 Abs. 1 BGB nur das Recht zu, nach Ihrer Wahl die Reparatur der defekten oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu verlangen. Eine unmittelbare Rückabwicklung des Vertrages und damit die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Sache sieht das Gewährleistungsrecht gerade nicht vor. Vielmehr gibt uns dieses die Gelegenheit, zunächst unter Aufrechterhaltung des Vertrages eine Nacherfüllung zu tätigen.
Erst, wenn die Nacherfüllung unsererseits nicht binnen angemessener Frist vollzogen würde oder andere Umstände gemäß § 475d BGB eine sofortige Rückabwicklung rechtfertigten, könnten Sie – dann auf unsere Kosten – die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern. Derartige Umstände sind allerdings bislang nicht eingetreten.

Ihnen ist es gesetzlich nicht gestattet, die Institute des Widerrufsrechts und Gewährleistungsrechts miteinander zu vermengen, und so unter Berufung auf das Widerrufsrecht eine sofortige Rückabwicklung des Vertrages zu fordern und unter Berufung auf die Mangelhaftigkeit gleichzeitig eine Übernahme der Rücksendekosten durch uns zu verlangen.

Machen Sie vorliegend ein Verbraucherwiderrufsrecht geltend, können Sie den Vertrag zwar unmittelbar rückabwickeln und gegen Rückgabe der Kaufsache die Kaufpreiserstattung verlangen. Die Rücksendekosten tragen aber Sie.

Machen Sie vorliegend stattdessen Gewährleistungsrechte geltend, steht Ihnen eine sofortige Vertragsrückabwicklung gerade nicht zu. Vielmehr sind Sie zunächst auf das Recht beschränkt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Reparatur oder die Neulieferung zu verlangen zu können. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände kann auf das sekundäre Recht der Vertragsrückabwicklung ausgewichen werden.

Für sie günstige mangelbedingte Rechtsfolgen des Gewährleistungsrechts (die Kostentragung des Händlers für Rücksendungen, der Wegfall von Nutzungs- und Wertersatzansprüchen des Händlers in Bezug auf die mangelhafte Ware) schlagen auf das Widerrufsrecht nicht durch.

Wir müssen Sie insofern bitten, Ihr Begehren vorliegend zu konkretisieren und uns mitzuteilen, ob Sie vorliegend entweder den Widerruf vom Kaufvertrag erklären und sich damit an die Selbsttragung der Rücksendekosten binden oder ob Sie stattdessen der behaupteten Mangelhaftigkeit wegen einen gewährleistungsrechtlichen Nacherfüllungsanspruch geltend machen möchten und so nach Ihrer Wahl die Reparatur oder die Neulieferung wünschen. Ist die Neulieferung gewünscht, erfolgt die Rückgabe der vermeintlich mangelhaften Sache auf unsere Kosten, § 439 Abs. 2 BGB.

Unter dem Hinweis, dass etwaige von Ihnen zu beachtende Fristen während der Dauer dieses Schriftwechsels ruhen und er für Sie keine Nachteile begründet, bitten wir Sie um alsbaldige Stellungnahme und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

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Neu: Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Leroy Merlin http://www.it-recht-kanzlei.de/professionelle-rechtstexte-marketplace-leroy-merlin.html Thu, 11 Apr 2024 15:06:40 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für die Plattform Marketplace Leroy Merlin an.

Bedeutung von Leroy Merlin

Leroy Merlin ist eine französische Einzelhandelskette, die sich auf die Verbesserung des Wohnumfelds (Bauen, Einrichten, Dekorieren, Heimwerken und Gartenarbeit "Do it Yourself" und "DIY") spezialisiert hat und als eine der ersten Handelsketten auch in den Dekorationssektor einstieg.

Leroy Merlin gehört zur Adeo-Gruppe, einer französischen Holding, die in insgesamt 16 Ländern Heimwerker- und Baumärkte betreibt und das Ranking der größten Baumärkte Europas anführt. Die deutschen Ketten Obi und Bauhaus folgen mit sichtbarem Abstand hinter Kingfisher aus Großbritannien auf den weiteren Plätzen. Die Adeo-Gruppe gilt weltweit als drittgrößter Betreiber von Bau- und Heimwerkermärkten und ist mit Baumärkten in mehreren europäischen und außereuropäischen Staaten vertreten - aber nicht in Deutschland - und beschäftigt weltweit mehr als 150.000 Mitarbeiter.

Leroy Merlin als Marketplace

Leroy Merlin ist auch zu einer Plattform unter dem Namen Marketplace Leroy Merlin geworden. Über den Marketplace, der 20 Millionen Besucher pro Monat zählt, können Online-Händler Produkte der Adeo-Gruppe als sogenannte spezialisierte Verkäufer vertreiben. Als führender Akteur im Bereich Heimwerker- und Baumärkte bietet die Adeo-Gruppe dank ihrer internationalen Präsenz mit ihrer Plattform interessierten Online-Händlern den Zugang zu einem weltweiten Publikum. Die Plattform kann für Online-Händler eine wichtige Alternative sein, um eine zu große Abhängigkeit von den weltweit führenden Plattformen wie Amazon oder Ebay zu vermeiden.

Wie wird man Verkäufer beim Marketplace Leroy Merlin?

Interessierte Online-Händler müssen als Drittanbieter bei dem Marketplace Leroy Merlin einige Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind ein Profi in Bereich DIY.
  • Kundenzufriedenheit ist Ihre Priorität.
  • Sie beherrschen den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen mit Verbrauchern.
  • Sie sind den Qualitätsstandards von Leroy Merlin verpflichtet.
  • Sie sind bei der Handelskammer als Mitglied eingetragen.

Um Verkäufer zu werden, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden. Da Leroy Merlin nicht in Deutschland vertreten ist, ist Leroy Merlin France die richtige Anmeldeadresse. Es folgt

  • ein Einführungsprozess,
  • die Unterschrift zu den Anforderungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Leroy Merlin und
  • eine Händler- und Produktüberprüfung.

Nach Erhalt der Genehmigung, kann der Online-Händler seine Produkte auf die Plattform hochladen.

Welche Provisionen muss ein Online-Händler an Leroy Merlin zahlen, der Waren über den Marketplace anbietet?

Die durchschnittlichen Markplatzprovisionen liegen zwischen 13% und 20%.

Sind die für Verkäufer geltenden Verkaufsbedingungen für die Plattform Leroy Merlin ähnlich wie bei Amazon oder Ebay?

Nein.

Leroy Merlin führt zwar aus, dass Marketplace nur eine Plattform ist, um Verkäufern den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbrauchern im Bereich DIY zu ermöglichen. Aber das stimmt so nicht. Marketplace regelt im Einzelnen das Zustandekommen des Vertrages zwischen Verkäufer und Kunden, die Zahlungsmodalitäten und macht Vorgaben für das Widerrufsrecht und die Liefermodalitäten. Es gilt französisches Recht.

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Neu: Rechtstexte für alle Kaufland-Marktplätze im Komfortpaket http://www.it-recht-kanzlei.de/professionelle-rechtstexte-kaufland-alle-marktplaetze.html Wed, 10 Apr 2024 15:02:09 +0100 Kaufland hat seine Marktplatzaktivitäten jüngst auch auf Österreich und Polen erstreckt und betreibt damit inklusive Deutschland, Tschechien und der Slowakei nunmehr 5 nationale Marktplätze. Für Händler, die alle Kaufland-Marktplätze rechtssicher erschließen möchten, bietet die IT-Recht Kanzlei ein neues Komfort-Paket mit professionellen, abmahnsicheren Rechtstexten für Kaufland.de, Kaufland.cz, Kaufland.sk, Kaufland.at und Kaufland.pl an.

I. Expansion des Kaufland-Marktplatzes nach Österreich und Polen

Jüngst kündigte das Handelsunternehmen Kaufland an, sein Global-Marketplace Konzept nach erfolgreichen Launches in der Slowakei und in Tschechien auch auf Polen und Österreich auszuweiten. Auf den neuen Marktplätzen Kaufland.at und Kaufland.pl sollen Händler künftig gezielt auch mit österreichischen und polnischen Abnehmern ins Geschäft kommen und so die vielversprechenden nationalen Märkte erschließen können.

Händler können sich ab sofort bereits für die neuen Marktplätze Kaufland.at und Kaufland.pl registrieren und Ihre Verkäuferprofile einrichten und ausgestalten, um sich für den baldigen Start der Marktplätze frühzeitig aufzustellen.

II. Professionelle Rechtstexte für alle Kaufland-Marktplätze

Wer sowohl auf den etablierten Marktplätzen von Kaufland in Deutschland, Tschechien und der Slowakei als auch auf den neuen Marktplätzen Kaufland.at und Kaufland.pl erfolgreich und rechtskonform auftreten will, kommt um professionelle Rechtstexte mit besonderer Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten nicht herum.

Händler, die alle nationalen Märkte des Kaufland-Global-Marketplace-Netzwerks erschließen möchten, können ab sofort das besondere Angebot der IT-Recht Kanzlei nutzen und in einem einheitlichen Schutzpaket für nur 24,90€ zzgl. USt. im Monat abmahnsichere Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum) nach jeweiligem Landesrecht und (wo einschlägig) in Landessprache für

  • Kaufland.de
  • Kaufland.cz
  • Kaufland.sk
  • Kaufland.at und
  • Kaufland.pl

beziehen.

Das Kaufland-Global-Marketplace-Schutzpaket ist ab sofort hier buchbar.

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Ab sofort: IT-Recht-Kanzlei bietet Rechtstexte für Kaufland.at und Kaufland.pl an http://www.it-recht-kanzlei.de/professionelle-rechtstexte-kaufland.at-kaufland.pl.html Wed, 10 Apr 2024 12:17:19 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für die neuen Marketplaces Kaufland.at und Kaufland.pl an. Interessierte Händler können sich für Kaufland.at und Kaufland.pl ab sofort registrieren, um für den baldigen Live-Gang bereits alles vorzubereiten.

I. Expansion des Kaufland-Marktplatzes nach Österreich und Polen

Jüngst kündigte das Handelsunternehmen Kaufland an, sein Global-Marketplace Konzept nach erfolgreichen Launches in der Slowakei und in Tschechien auch auf Polen und Österreich auszuweiten. Auf den neuen Marktplätzen Kaufland.at und Kaufland.pl sollen Händler künftig gezielt auch mit österreichischen und polnischen Abnehmern ins Geschäft kommen und so die vielversprechenden nationalen Märkte erschließen können.

Händler können sich ab sofort bereits für die neuen Marktplätze Kaufland.at und Kaufland.pl registrieren und Ihre Verkäuferprofile einrichten und ausgestalten, um sich für den baldigen Start der Marktplätze frühzeitig aufzustellen.

II. Professionelle Rechtstexte für Kaufland.at und Kaufland.pl

Wer auf den neuen Marktplätzen Kaufland.at und Kaufland.pl erfolgreich und rechtskonform auftreten will, kommt um professionelle Rechtstexte mit spezieller Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten nicht herum.

Um Händlern die vollständige und rechtssichere Einrichtung Ihrer Kaufland.at- und Kaufland-pl.Auftritte frühzeitig zu ermöglichen, bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort abmahnsichere und vollständig auf die neuen Kaufland-Marketplaces abgestimmte Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum) an.

Für jeweils nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat können die Rechtstexte

gebucht werden.

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Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung! http://www.it-recht-kanzlei.de/euipo-kmu-foerderung-2024-letzte-chande.html Tue, 09 Apr 2024 14:18:23 +0100 Reminder: Noch bis 06.12.2024 können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) voraussichtlich zum letzten Mal bei der Anmeldung von Marken unterstützt werden: Der KMU-Fonds bietet finanzielle Unterstützung bei der Entwicklung von Strategien für geistiges Eigentum und den Schutz von Rechten. KMUs können hier von einem EU-Zuschuss von bis zu 1.000 € für Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen profitieren - in Sachen Patenterecht-Förderung sind die Mittel leider schon ausgeschöpft. Was dabei zu beachten ist, zeigen wir in diesem Beitrag. Also nichts wie ran an die Marke....

Förderungsziel

Das KMU-Fonds-Programm 2024 zielt darauf ab, die Amtsgebühren von Marken- und Designanmeldungen in Deutschland, EU und/oder sogar International zu fördern.
Während man sich bei Marken-/Designanmeldungen in der EU (EUIPO) und in Deutschland (DPMA) über eine Erstattung von 75% der Amtsgebühren freuen kann, kann man auch bei internationalen Anmeldungen (WIPO) mit einer 50%-igen Rückerstattung rechnen. Die Rückerstattung ist jedoch stets auf 1000€ begrenzt.

Zu beachten: Die Förderung umfasst nicht die Erstattung von Anwaltskosten. Des Weiteren kann der Gutschein auch nur für Neuanmeldung von Marken verwendet werden.

Antragsberechtigung

Wie bereits erwähnt, sollen kleine und mittelständische Unternehmen gefördert werden. Demnach können sich Selbstständige, Gründer, Start-Ups sowie Unternehmen mit Sitz in der EU, mit einer Größe von bis zu 249 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro über die Förderungsmöglichkeit freuen.

Folgende Unternehmen können als KMUs eingestuft werden:

  • Kleinstunternehmen: < 10 Mitarbeiter, < 2 Mio. Umsatz
  • Kleinunternehmen: < 50 Mitarbeiter, < 10 Mio. Umsatz
  • Mittleres Unternehmen: < 250 Mitarbeiter, < 50 Mio. Umsatz.

Sollten Sie bereits in den letzten Jahren eine KMU-Förderung erhalten haben, haben Sie doppeltes Glück: Sie erhalten erneut die Möglichkeit einen Antrag auf Förderung zu stellen.

Antragsprozess & Co.

1. Gültigkeit

Die Anspruchsberechtigten können in der Regel bereits innerhalb von ca. 2 Wochen mit einer Entscheidung über den Förderantrag rechnen.

Fast genauso schnell, muss jedoch auch der Gutschein eingelöst werden, da er bereits nach weiteren 2 Monaten verfällt, wenn nicht die Verlängerungsoption (um weitere 6 Monate) in Anspruch genommen wurde. Ist die Frist verstrichen, entfällt das etwaige Bestehen eines Restguthabens, da eine Auszahlung nicht möglich ist.

Der offizielle Antragszeitraum für die KMU-Förderung endet am 06.12.2024.

2. Ablauf der Förderung und Markenanmeldung

Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie im ersten Schritt alle notwendigen Unterlagen zusammentragen und diese sodann im Rahmen des Förderantrags beim EUIPO einreichen.

Mit der Bewilligung des Förderantrags und der damit zugrundeliegenden Finanzhilfe, muss die Marken- oder Designanmeldung beim zuständigen Amt eingereicht werden. Dabei müssen die Amtsgebühren für die Anmeldung zunächst in vollständiger Höhe vom Antragsteller beglichen werden. Erst nach Durchführung dieser zwei Schritte, kann im dritten Schritt die Erstattung der Amtsgebühren beantragt werden, die in der Regel innerhalb von 30 Tagen auf das Konto des Antragstellers erstattet wird.

3. Benötigte Unterlagen

Um die KMU-Förderung beantragen zu können, werden folgende Informationen und Unterlagen benötigt: Das Unternehmen muss sich als KMU einordnen lassen und bereits im Antrag den Geschäftsgegenstand benennen. Des Weiteren muss ein aktueller Kontoauszug als PDF-Datei beigefügt werden, der die folgenden Angaben enthalten muss: Name des Unternehmens als Kontoinhaber, vollständige IBAN-Nummer mit Ländercode und BIC/SWIFT-Code sowie die Bezeichnung der Bank. Auf dem Kontoauszug können jedoch Buchungen und Beträge geschwärzt bzw. anonymisiert werden.

Zudem muss eine Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern mit der Zuteilung der Umsatzsteuernummer, ebenfalls als PDF-Datei, den Unterlagen beigefügt werden. Sollte der Antragsteller von der Umsatzsteuer befreit sein, muss stattdessen die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) angegeben werden.

Tipp: Weitere Informationen rund um das Thema Markenförderung hierzu finden Sie auf der Website des EUIPO hier.

Fazit: Schnell sein lohnt sich!

Offiziell endet der Antragszeitraum für die KMU-Förderung zwar erst Anfang Dezember 2024, jedoch kann die Förderung bereits vorzeitig geschlossen werden, wenn das Budget erschöpft ist. Um letztmalig von der KMU-Förderung zu profitieren, ist somit Schnelligkeit gefragt.

Interesse an einer Markenanmeldung?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden auch Marken an! Für Jedermann - und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag.

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LG Hamburg: Vergleichende diätetische Werbeaussagen ohne Bezugsgröße unzulässig http://www.it-recht-kanzlei.de/lg-hamburg-backmischung-vergleich-n%C3%A4hrwerte.html Tue, 09 Apr 2024 07:26:21 +0100 Eine gesunde und kalorienbewusste Ernährung steht in der heutigen Gesellschaft besonders im Fokus. Da ist es kein Wunder, dass sich das Bewerben von Produkten mit diätetischen Werbeaussagen immer größerer Beliebtheit erfreut. Was es aber zur Folge hat, wenn eine Brownie-Backmischung auf Instagram mit vergleichenden nährwertbezogenen Aussagen ohne Angabe einer Bezugsgröße beworben wird, klärte das LG Hamburg mit Urteil vom 23.02.2024 (Az: 315 O 175/22). Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, ein Lebensmittelunternehmen, vertreibt selbstproduzierte Lebensmittel, wobei ihre Zielgruppe vor allem Personen sind, die auf eine proteinreiche und kalorienarme Ernährung achten.

Unter der Marke „More Nutrition“ vertreibt die Beklagte unter anderem die Brownie-Backmischung „Total Vegan Protein Brownie Bowl“.

Dabei bewarb sie die Backmischung in den sozialen Medien mit den Werbeaussagen „95% weniger Zucker“ und „70% weniger Fett“ und dass sie „Perfekt für jede Diät“ sei.

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., nahm die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung schließlich aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung der Werbeaussagen in Anspruch.

Mangels genannter Bezugsgrößen seien die getätigten Vergleiche zweideutig und daher interpretationsoffen. Dies provoziere Fehlvorstellungen darüber, gegenüber welchen konkreten Produkten sich die beworbene Backmischung nährwertbezogen abhebe. Die pauschale Behauptung der Förderung aller Diäten sei hingegen deswegen irreführend, weil das Produkt schon aufgrund seiner inhaltlichen Zusammensetzung für bestimmte Diäten, etwa solche mit gesundheitlicher oder spezieller anabolischer Indikation, nicht geeignet sei.

II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 23.02.2024 (Az. 315 O 175/22) stufte das LG Hamburg die Werbeaussagen der Quality First GmbH als unzulässig ein.

1.) Vergleichende Aussagen ohne Bezug

Nicht wenige der angesprochenen Verbraucher würden die Aussagen „95% weniger Zucker“ und „70% weniger Fett“ so verstehen, dass Bezug auf ein Vorgängerprodukt des Anbieters genommen würde.

Demzufolge gingen viele Verbraucher von einer neuen Zusammensetzung des Produkts mit einem geringeren Zucker- und Fettanteil aus. Gerade bei Lebensmitteln, die als gesundheitsfördernd gälten, sei es üblich, eine vermeintlich noch gesündere Zusammensetzung entsprechend der hier beanstandeten Werbung zu bewerben.

Der Großteil des angesprochenen Verkehrskreises werde die Werbung daher so verstehen, dass ein Bezug zur herkömmlichen Brownie-Backmischung gemeint sei.

Aus diesem Grund sei bei solchen Werbeaussagen die Angabe einer Bezugsgröße notwendig.

Der Verbraucher müsse erkennen können, worauf sich der Vergleich tatsächlich beziehe. Eine solche Angabe liege im vorliegenden Fall nicht vor, die Aussage sei damit irreführend.

2.) „Perfekt für jede Diät“

Die Aussage „Perfekt für jede Diät“ stufte das Gericht in seinem Urteil ebenfalls als unzulässig ein. Sie schreibe der beworbenen Brownie-Backmischung gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b) LMIV Eigenschaften zu, die sie nicht besitze.

Zwar könne der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise die Anpreisung durchaus so verstehen, dass gerade der geringe Zucker- und Fettanteil zu einer kalorienbewussten Ernährung beitrage und das Produkt deshalb „Perfekt für jede Diät sei“.
Allerdings verstehe ein erheblicher Anteil der Verbraucher die Aussage andererseits so, dass die Brownie-Backmischung auch perfekt für solche Diäten sei, die nicht primär auf die Gewichtsreduktion ausgerichtet seien.

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei anerkannt, dass nicht jede Diät das Ziel einer Gewichtsabnahme verfolge. Die Ziele der Diäten seien unterschiedliche, wie etwa die Behandlung von Krankheiten und dem gebotenen Verzicht auf Gluten oder Protein. Damit sei die Backmischung jedenfalls nicht „Perfekt“ für jede Art von Diät.

Schließlich handle es sich bei der fraglichen Aussage auch nicht - wie von der Beklagten vorgebracht - um eine Meinungsäußerung, bei der folglich keine Irreführung möglich wäre. Meinungsäußerungen würden durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt, während Tatsachenbehauptungen einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich seien. Die streitgegenständliche Aussage „Perfekt für jede Diät“ sei einer derartigen Überprüfung zugänglich und stelle insoweit eine Tatsachenbehauptung dar. Es handle sich um eine Angabe im Sinne des § 5 UWG.

III. Fazit

Diätetische Werbeaussagen wie „95% weniger Zucker“ oder „70% weniger Fett“ sind wegen ihres Irreführungspotenzials pauschal unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, worauf sich der Vergleich bezieht. Wer mit derartigen Aussagen wirbt, muss deshalb eine Bezugsgröße angeben.

Auch beim Bewerben von Produkten mit Aussagen wie „Perfekt für jede Diät“ ist Vorsicht geboten, da die Pauschalbehauptung beansprucht, für alle Arten von Diäten und damit auch solche zielführend zu sein, die nicht primär der Gewichtsreduktion dienen.

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OnlyFans: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden http://www.it-recht-kanzlei.de/onlyfans-datenschutzerklaerung-impressum-anleitung.html Mon, 08 Apr 2024 14:33:54 +0100 Die Content-Creator-Plattform "OnlyFans" ermöglicht die entgeltliche Verbreitung von Foto- und Video-Material gegenüber Interessenten und Abonnenten. OnlyFans-Profile von "Creators" zählen damit als Telemedien, die eine eigen Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigen. Wie auf OnlyFans mithilfe des Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei die Datenschutzerklärung und das Impressum rechtskonform eingebunden werden können, zeigt diese Anleitung.

I. Impressum und Datenschutzerklärung auf OnlyFans einfach darstellen

Die Pflicht zur Anführung eines Impressums geht aus §5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) hervor. Demnach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien bestimmte, der Identifikation und Kontaktierung dienende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig abrufbar verfügbar zu halten.

Neben der bestehenden Pflicht der Anbieterkennzeichnung müssen geschäftsmäßige Profilinhaber zudem eine Datenschutzerklärung, speziell für OnlyFans, vorhalten. Jedoch stellt OnlyFans seinen Nutzern weder eine Rubrik zur Einbettung des Impressums, noch für die Datenschutzerklärung bereit. Geschäftsmäßige Profilinhaber müssen sich daher alternativer Darstellungsmethoden bedienen, um eine rechtssichere Einbindung der Pflichtinformationen zu gewährleisten.

Im Bereich der Nutzerinformationen des OnlyFans-Account wird eine Rubrik mit der Bezeichnung „Bio“ bzw. "Kurzinfo" vorgehalten, in welche das Impressum bzw. die Datenschutzerklärung eingefügt werden könnten. Problematisch ist hierbei jedoch, dass die Zeichenanzahl begrenzt ist, was für eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung, sowie für die Darstellung der vollständigen Datenschutzerklärung nicht ausreichen dürfte.

Lösung: Anstelle der Darstellung des vollständigen Impressums und der Datenschutzerklärung wird lediglich ein entsprechender Link platziert, welcher als sprechende URL auf das Impressum und die Datenschutzerklärung auf eine externe Website weiterleitet. Dies steht dem Kriterium der unmittelbaren Erreichbarkeit nicht entgegen, sofern ersichtlich wird, dass der angeführte Link auf das Impressum bzw. die Datenschutzerklärung verweist.

Der Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei hilft gewerblichen Nutzern ihr Impressum und die Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden.

II. Wichtiger Hinweis: Erweitertes Impressum für Anbieter audiovisueller Mediendienste erforderlich

Betreiber von geschäftsmäßigen Content-Plattform-Profilen können als sog. „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ im Rechtssinne gelten, wenn sie dort Videos veröffentlichen, die

  • sie eigens erstellt haben oder
  • zwar von Dritten erstellt wurden, die aber der eigenen Werbung dienen

Als tatbestandlicher Betreiber eines audiovisuellen Mediendienstes gilt, wer - bezogen auf ein soziales Netzwerk -

  • 5 oder mehr veröffentlichte Videos vorhält oder
  • 500 oder mehr Abonnenten zählt oder
  • 500.000 oder mehr Abrufe des veröffentlichten Videomaterials verzeichnen kann

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor und gilt der Social-Media-Profilinhaber als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes, greift eine erweiterte Informationspflicht im Impressum.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 TMG sind in diesem Fall im Impressum auch

  • der EU-Mitgliedsstaat, der als Sitzland gilt, und
  • die zuständige Aufsichtsbehörde mit Name und Anschrift zu benennen

Während die Angabe des Sitzlandes bereits durch die Anschriftsangabe im Impressum abgedeckt ist, müssen betroffene Social-Media-Profilbetreiber ihr Impressum um die Angabe der Aufsichtsbehörde mit Name und Anschrift händisch erweitern.

Die maßgeblichen Aufsichtsbehörden in Deutschland sind die jeweiligen Landesmedienanstalten der Bundesländer.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die ein Rechtstexte-Schutzpaket gebucht haben, finden im Impressumskonfigurator des Mandantenportals ein spezielles Konfigurationsfeld.

Dort lassen sich, sollte die erweiterte Informationspflicht auf den Mandanten zutreffen, die Daten der zuständigen Medienaufsichtsbehörde rechtskonform hinterlegen:

Impressum Audiovisuell 2

Nach Klick auf „Speichern“ wird die Erweiterung im Impressum automatisch übernommen und gemäß der nachfolgenden Anleitung auf der Zielpräsenz dargestellt.

III. Impressum und Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei einbinden

Tipp: Die Datenschutzerklärung für OnlyFans stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices für mtl. 5,90 EUR zur Verfügung. Alternativ bieten wir ein Premium-Schutzpaket an, welches die Absicherung von bis zu 5 Internetpräsenzen für den Verkauf von Waren durch unsere abmahnsicheren Rechtstexte zum Gegenstand hat.

1.) Option 1: Impressum und Datenschutzerklärung via Wonderlink automatisiert aktuell halten

Das grundsätzliche Problem mit der Verlinkung...

Wer auf OnylFans die Datenschutzerklärung und das Impressum direkt im Profil einbinden möchte, muss hierfür die einzig verfügbare Möglichkeit eines externen Links hergeben. Damit entfällt aber die Chance, per Direktverlinkung gleichzeitig reichweitenwirksam auf etwaige externe Internet- und Verkaufspräsenzen aufmerksam zu machen.

Die Lösung: Wonderlink!

Genau hier setzt die DSGVO-konforme Linkbaum-Lösung von Wonderlink an.

Auf einer eigenen Zwischenseite können Unternehmer mit Wonderlink alle relevanten Links zu ihren Präsenzen bündeln und gleichzeitig durch die Funktion „Rechtlich Absichern“ alle notwendigen Rechtstexte für alle betriebenen Social-Media-und Content-Plattform-Profile (auch OnlyFans) auf der Zwischenseite einbinden.

Wonderlink bietet Mandanten der IT-Recht Kanzlei in dem Zusammenhang eine besonders komfortable Funktion an: eine Hosting-Link-Schnittstelle, für die intuitive Anzeige der stets aktuellsten Rechtstexte-Version aus dem Mandantenportal mit optimierter Darstellung im Linkbaum.

Die Einrichtung dieser Hosting-Link-Schnittstelle ist dank automatischer Erkennungsfunktion denkbar einfachund erfolgt direkt über das Mandantenportal.

1. Einrichtung der Schnittstellenverbindung

Um die Schnittstelle zu Wonderlink einzurichten und die Rechtstexte automatisch zu hinterlegen, melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei an.

MP neu

Nach dem Login geht es an die Einrichtung der Datenschnittstelle.

Wählen Sie hierfür im rechten Seitenmenü unter der Überschrift „SCHNITTSTELLE“ den Punkt „Schnittstelle einrichten“ aus.

Schnittstelle

Hinweis: Haben Sie bereits eine andere Rechtstexte-Schnittstelle eingerichtet, heißt der Menüpunkt "Schnittstelle verwalten".

Sie gelangen nun auf die zentrale Benutzeroberfläche für die Schnittstellenverwaltung.

Wählen Sie aus dem Systemkatalog per Klick auf die Auswahl-Schaltfläche unter "Weitere Systeme“ Ihr Zielsystem "Wonderlink" aus.

Schnittstelle 2

Klicken Sie auf „Weiter“.

Im nächsten Schritt müssen Sie der Schnittstelle einen Namen geben. Dieser dient nur zu Ihrer Information und zur besseren Einordnung der Schnittstelle in der zentralen Schnittstellenverwaltung:

Schnittstelle 3

Im nächsten Schritt müssen Sie Ihren Wonderlink-Account verknüpfen.

Klicken Sie dafür auf die angezeigte Schaltfläche:

Wonderlink Schnittstelle

Sie werden nun zu Wonderlink weiterleitet und können sich dort wie gewohnt einloggen.

Nach erfolgreichem Login auf Wonderlink kehren Sie zurück ins Mandantenportal und laden die Seite, von der Sie zu Wonderlink weitergeleitet worden sind, neu (Rechtsklick auf Tab im Browser > Neu laden).

Sodann wird Ihnen die aktive Verbindung zu Wonderlink angezeigt und Sie finden eine Übersicht der für die Schnittstellenübertragung verfügbaren Rechtstexte:

OnlyFans 1

Haben Sie Ihre Rechtstexte bisher nicht konfiguriert, sehen Sie unter „Anmerkung“ den Hinweis, dass vor der Übertragung zunächst eine Konfiguration des Rechtstextes erforderlich ist.

Wichtig: Sie müssen einen Rechtstext erst konfigurieren, bevor er per Schnittstelle übertragen werden kann.

Klicken Sie dafür auf das rote „Bitte konfigurieren“.

Sie werden nun in den Online-Konfigurator weitergeführt.

Nehmen Sie die Konfiguration vor, indem Sie den virtuellen Fragenkatalog durchgehen. Klicken Sie abschließend auf „Weiter“.

Nach der Konfiguration werden Sie auf die Rechtstexte-Übertragungsseite zurückgeleitet, für den Rechtstext ist die Anmerkung "Bitte konfigurieren" nun entfallen.

Wiederholen Sie den Vorgang, bis alle zu übertragenden Rechtstexte konfiguriert sind und die Anmerkung „Bitte konfigurieren“ bei keinem zu übertragenden Rechtstext mehr angezeigt wird.

2. Übertragung der Rechtstexte zu Wonderlink

Nach der Konfiguration der Rechtstexte können Sie diese nun über die eingerichtete Schnittstellenverbindung übertragen.

Aktivieren Sie hierfür durch Klick den „Übertragen“-Regler rechts für die gewünschten Rechtstexte.

Nach Betätigung eines Übertragungs-Reglers erhalten Sie jeweils oberhalb die Mitteilung, ob die Übertragung erfolgreich war:

Wonderlink 3

Wiederholen Sie den Vorgang für alle Rechtstexte, die Sie auf Ihre Wonderlink-Seite übertragen möchten.

3. Darstellung der Rechtstexte in Wonderlink

Haben Sie die Rechtstexte über das Mandantenportal zu Wonderlink übertragen, werden diese automatisch mit korrekter Zuordnung auf Ihrer Wonderlink-Seite angezeigt.

Um dies zu überprüfen, klicken Sie nach Login zu Wonderlink auf die 3 Balken oben links

Wonderlink 4

und sodann auf „Vorschau“:

Wonderlink 5

Sie sehen sodann im Footer Ihrer Wonderlink-Seite die korrekt verlinkten Rechtstexte mit entsprechender Bezeichnung als Seitenmenüpunkte:

OnlyFans 2

4. Ablage des Wonderlinks auf OnlyFans

Der Wonderlink, der nun auf eine Zwischenseite mit den OnlyFans-Rechtstexten führt und gleichzeitig alle gewünschten weiteren externen Links bündelt, kann nun wie folgt auf OnlyFans eingebunden werden:

Zunächst ist am linken Seitenrand der Menüpunkt "Mein Profil" auszuwählen:

OnlyFans 3

Im sich öffnenden Fenster muss sodann Schaltfläche „Profil bearbeiten“ angeklickt werden:

OnlyFans 4

Sodann öffnet sich eine Seite, die die Personalisierung des Profils durch zusätzliche Informationen zulässt. Wählen Sie das Feld „Kurzinfo" aus.

OnlyFans 5

Fügen Sie dort Ihren Wonderlink hinter folgender Bezeichnung ein:

Datenschutzerklärung/Impressum:

OnlyFans 12

Klicken Sie abschließend auf „Speichern“ und kehren Sie zurück zu ihrer Profil-Startseite. Unterhalb des Nutzerbildes wird nun der Wonderlink samt Bezeichnung klickbar angeführt:

OnlyFans 13

2.) Option 2: Impressum + Datenschutzerklärung mittels Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei direkt auf OnlyFans einbinden

Wer auf die Einrichtung eines Linkbaums über Wonderlink zur Bündelung aller relevanten externen Verlinkungen verzichten und die alleinige Verlinkungsmöglichkeit im OnlyFans-Profil für die Datenschutzerklärung und das Impressum nutzen möchte, gehe bitte wie folgt vor:

Schritt 1: Link kopieren

a. Loggen Sie sich in das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei ein.

b. Sollten Sie die OnlyFans-Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, so wird Ihnen diese hier angezeigt.

c. Klicken Sie nach der Konfiguration auf den Reiter HOSTING:

OnlyFans 9

Nun werden Ihnen zwei Direkt-Links angezeigt, die auf Ihre Datenschutzerklärung und das Impressum verweisen

Wählen Sie einen beliebigen Link aus und kopieren Sie ihn.

Schritt 2: Direkt-Link einfügen auf OnlyFans

Um das Impressum und die Datenschutzerklärung per Link rechtssicher in den OnlyFans-Account einzubinden, ist nach Auswahl der Rubrik "Profil" am rechten Seitenrand auf der Startseite des Profils ein Klick auf die Schaltfläche „Profil bearbeiten“ erforderlich:

OnlyFans 4

Sodann öffnet sich eine Seite, die die Personalisierung des Profils durch zusätzliche Informationen zulässt. Wählen Sie das Feld „Kurzinfo" aus.

OnlyFans 5

Fügen Sie dort zunächst Folgendes ein

Datenschutzerklärung/Impressum:

und hinterlegen Sie sodann dahinter den zuvor aus dem Mandantenportal kopierten Hosting-Link:

OnlyFans 14

Klicken Sie abschließend auf „Speichern“ und kehren Sie zurück zu ihrer Profil-Startseite. Unterhalb des Nutzerbildes wird nun der Link auf Ihre OnlyFans-Datenschutzerklärung und das Impressum samt Bezeichnung klickbar angeführt:

OnlyFans 15
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Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für OnlyFans http://www.it-recht-kanzlei.de/onlyfans-datenschutz.html Mon, 08 Apr 2024 13:43:01 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für die Creator-Plattform "OnlyFans" an. Auf "OnlyFans" können Personen audiovisuelle oder fotografische Inhalte über Abonnements und Einzelabrufe unent- oder entgeltlich über eigene Profile zur Verfügung stellen und mit Interessenten auch in direkten Austausch treten. Damit gilt ein OnlyFans-Creator-Profil als unternehmerisches eigenes Telemedium, auf dem rechtskonforme Rechtstexte speziell für OnlyFans vorzuhalten sind.

Unternehmer, die auf OnlyFans als Creator auftreten und eigene Inhalte kostenlos oder kostenpflichtig zum Abruf bereitstellen, müssen ein rechtskonformes Impressum und eine Datenschutzerklärung für OnlyFans vorhalten.

Die Datenschutzerklärung muss hierbei spezifisch über mögliche Datenverarbeitungen gerade im Zusammenhang mit der Nutzung von OnlyFans informieren, über die Rolle von OnlyFans bei der Abwicklung von Vertragsverhältnissen (Subscriptions und Einzelabrufen) eindeutig aufklären und die Direktwerbemöglichkeiten eines Creators gegenüber seinen Abonnenten datenschutzrechtlich einordnen.

Die Datenschutzerklärung und das Impressum für OnlyFans bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort für nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat hier an.

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Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig http://www.it-recht-kanzlei.de/facebook-bestellbutton-abonnieren-weiter-zur-zahlung-unzulaessig.html Fri, 05 Apr 2024 12:34:44 +0100 Der eine Online-Bestellung abschließende Button muss von Gesetzes wegen mit einer bestimmten Bezeichnung versehen sein. Während Bezeichnungen wie "zahlungspflichtig bestellen" oder "kaufen" bei Online-Kaufverträgen zulässig sind, sind andere Bezeichnungen problematisch und waren daher schon Gegenstand von Rechtsprechung. Zuletzt ging es vor dem OLG Düsseldorf um die Bezeichnungen "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung".

I. Die sog. Button-Lösung (=Pflicht zu bestimmtem Bestellbutton)

Schon seit mehr als zehn Jahren gilt im europäischen E-Commerce-Recht die sog. Button-Lösung. Gemeint ist damit die gesetzliche Pflicht für Verkäufer im Internet, für den wirksamen Abschluss eines Bestellprozesses den finalen Button mit einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung zu versehen.

In § 312j Abs. 3 S. 3 BGB ist geregelt, dass der Unternehmer die Online-Bestellsituation so zu gestalten hat, dass ein Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Weiter konkretisiert wird dies im nächsten Satz: Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, also einen Button, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn dieser Button gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Hält sich ein Online-Händler nicht an diese zwingende gesetzliche Vorgabe, hat dies negative Konsequenzen für ihn:

  • Zum einen sind Bestellungen von Verbrauchern dann nicht wirksam, so dass der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis nicht einfordern kann.
  • Zum anderen ist der Verkäufer akut abmahngefährdet, da Mitbewerber, Verbraucher- und Branchenschutzverbände stets ganz besonders auf eine gesetzeskonforme Gestaltung des Bestellprozesses achten.

Um jedwede Risiken zu vermeiden, können Online-Händler einfach die vom Gesetz vorgeschlagene Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" verwenden, um den Bestellbutton entsprechend rechtssicher zu bezeichnen. Allerdings ist eine solche Bezeichnung nicht besonders beliebt, da die Formulierung vergleichsweise unsexy und sperrig ist, so dass in der Regel nach kürzeren, etwas knackigeren Formulierungen gesucht wird.

Grundsätzlich lässt dies das Gesetz auch ausdrücklich zu, da es davon spricht, dass auch eine (andere) entsprechend eindeutige Formulierung möglich ist. In der Rechtsprechung hat man in den letzten Jahren aber immer wieder darüber gestritten, welche Formulierungen alternativ genauso möglich, also tatsächlich in gleicher Weise eindeutig sind.

II. Unzulässige Bezeichnung des Bestellbuttons bei Facebook und Instagram

1. Der Sachverhalt

In einem aktuellen Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 8. Februar 2024 - Az. 20 UKl 4/23) ging es um die Beschriftung von Bestellbuttons bei Facebook und Instagram.

Bei Buchungen von Apps oder sonstigen Leistungen bei Facebook und Instagram sind Bestellbuttons eingesetzt worden, die mit der Bezeichnung "Abonnieren" bzw. mit "Weiter zur Zahlung" beschriftet worden sind. Ein eingetragener Verbraucherschutzverband hielt dies für keine ausreichende Beschriftung im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB und mahnte das Unternehmen Meta, zu dem Facebook und Instagram gehören, deswegen ab. Schließlich kam es zu einem Gerichtsverfahren und auch zu einer Entscheidung des Gerichts.

2. Die Entscheidung des Gerichts

Im Ergebnis hielt das Gericht sowohl die Bezeichnung "Abonnieren" als auch die Bezeichnung "Weiter zur Zahlung" für nicht ausreichend und daher für nicht gesetzeskonform.

Abonnieren

Das Gericht ist der Auffassung, der Button auf der Website von Facebook entspreche nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB. Danach müsse die Schaltfläche entweder aus den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sei bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, allein der Text der Schaltfläche, also des Buttons selbst maßgeblich. Letztlich müsse die Kostenpflicht des Angebots eindeutig aus der Formulierung der Schaltfläche hervorgehen. Das Wort "Abonnieren" sei in diesem Sinne nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements, z.B. für E-Mail-Newsletter gebe. Die Tatsache, dass auf der Website zwar vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflicht des Abonnements hingewiesen worden sei, sei in diesem Zusammenhang vollkommen unerheblich.

Weiter zur Zahlung

Auch der Bestellbutton mit der Bezeichnung "Weiter zur Zahlung" verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen die Vorgaben aus § 312j Abs. 3 S. 3 BGB.

Insgesamt würde sich aus den Ausführungen auf den Screens unter den Punkten Abonnement und aus den Nutzungsbedingungen für werbefreie Abos ergeben, dass bereits das Auslösen der betreffenden Schaltfläche die Abgabe der verbindlichen Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss der Bestellung sei, obwohl erst im Folgenden vom Verbraucher noch die Daten für die Zahlung abgefragt würden und deren Eingabe dann noch durch Auslösen einer weiteren Schaltfläche bestätigen werden müsste.

Zwar - so meint das Gericht weiter - lasse die Formulierung "Weiter zur Zahlung" auf dem Button die Entgeltlichkeit, also die Pflicht zur Zahlung einer Gegenleistung für die Nutzung der betreffenden App bzw. für den Erhalt der Dienstleistung, klar erkennen. Allerdings könne der Verbraucher nicht erkennen, dass er bereits direkt durch Betätigung dieses Buttons eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Vielmehr könne er aus seiner Sicht nur annehmen, er würde bei Betätigung der Schaltfläche bloß auf eine weitere nächste Seite geleitet, in der er dann die notwendigen Angaben zur Zahlung eintragen und erst daran anschließend die verbindliche Bestellung abgeben könne. Bemerkenswerterweise sei der die Zahlung auf der nächsten Seite abschließende Button dann auch bei der Darstellung auf anderen Endgeräten mit "Kaufen" beschriftet.

Somit hält das Gericht die Formulierungen "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" jeweils für nicht ausreichend. Während bei "Abonnieren" die Entgeltlichkeit des Vertragsschlusses nicht hinreichend klar sei, sei bei der Formulierung "Weiter zur Zahlung" nicht hinreichend eindeutig, dass es sich bei Klicken auf die Schaltfläche bereits um den verbindlichen Vertragsschluss handeln soll.

III. Weitere unzulässige Bezeichnungen

Wie in diesem Fall sind über die Jahre auch in vielen anderen Fällen die Bezeichnungen von Schaltflächen bzw. Buttons zum Abschluss von Bestellungen umstritten gewesen.

Während die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" wegen des eindeutigen gesetzlichen Wortlauts von § 312j Abs. 3 S. 3 BGB vollkommen unproblematisch, aber nicht besonders attraktiv ist, sind andere Bezeichnungen natürlich möglich. So ist etwa die Bezeichnung "Kaufen" für diesen Button durchaus zulässig und auch recht weit verbreitet. Problematisch ist diese Bezeichnung allerdings dann, wenn es sich dabei gar nicht um einen Kaufvertrag im rechtlichen Sinne, sondern um eine andere Art von Vertrag handelt, etwa um einen Dienstleistungsvertrag, wenn also der Vertragsschluss nicht zu einem Kaufvertrag, sondern zu einem anderen Vertrag führt. Dann könnte die Bezeichnung "Kaufen" als missverständlich interpretiert werden.

Auch früher beliebte Bezeichnungen wie

  • "Jetzt bestellen"
  • "Jetzt bezahlen"

werden nicht als ausreichend angesehen.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Das Verbraucherschutzrecht sieht vor, dass ein Bestellvorgang im Internet mit einem in bestimmter Weise bezeichneten Bestellbutton abgeschlossen werden muss.
  • Bei der Bezeichnung des Buttons lässt das Gesetz verschiedene Formulierungen zu.
  • Rechtssicher ist in jedem Fall die Bezeichnung "zahlungspflichtig bestellen", weil das Gesetz selbst diese Formulierung ausdrücklich zulässt.
  • Aber auch andere, ähnlich eindeutige Formulierungen sind von Gesetzes wegen zulässig. Welche dies sind, ist teilweise umstritten. Nun hat ein Gericht entschieden, dass jedenfalls die Formulierungen "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" nicht zulässig sind.
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eBay.de: Wohl schon wieder haben etliche Händler Probleme mit dem Impressum http://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-impressum-fehler-registerangaben.html Thu, 04 Apr 2024 14:57:42 +0100 Anscheinend hat eBay nach noch nicht einmal vier Wochen schon wieder technische Probleme mit der Ausspielung der Händler-Impressen. Aktuell fehlen bei etlichen Impressen die Angaben zum Handelsregistereintrag. Was Händler nun unternehmen können, lesen Sie im Folgenden.

Was ist nun wieder los?

Bereits am zweiten März-Wochenende gab es große Probleme mit der Darstellung der Impressen gewerblicher eBay-Händler.

So wurde bei zahlreichen Impressen von Einzelunternehmern damals plötzlich keine Anschrift, welche eine Pflichtangabe im Rahmen der Anbieterkennzeichnung ist, mehr dargestellt. Fehler beim Impressum sind rechtlich immer problematisch.

Wir berichteten dazu hier.

Aktuell ist festzustellen, dass es schon wieder Probleme mit der Darstellung des Impressums bei eBay.de gibt:

Derzeit werden die Angaben zum Handelsregistereintrag (Registergericht und Registernummer) in zahlreichen Impressen nicht mehr korrekt dargestellt und fehlen in einer Vielzahl von eBay-Impressen.

Anders als beim letzten Bug im März, von dem in erster Linie klassische Einzelunternehmer betroffen gewesen sind, haben nun in erster Linie juristische Personen, die bei eBay verkaufen, wie z.B. eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG mit Problemen zu kämpfen. Jedoch sind auch eingetragene Kaufleute (etwa der e.K.) von der Problematik erfasst.

Die Angaben zum Handelsregister sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG Pflichtangaben in jeder Anbieterkennzeichnung.

So muss z.B. eine GmbH im Rahmen ihres Impressums angeben, bei welchem Handelsregister (etwa „Amtsgericht München“) und unter welcher Registernummer (etwa „HRB 123456“) diese eingetragen ist.

Die Impressums-Maske von eBay.de sieht für diese Angaben auch entsprechende Felder vor. Wohl aufgrund eines technischen Fehlers werden diese Daten dann aber derzeit (teilweise) gar nicht ausgespielt und fehlen dann im angezeigten Händler-Impressum.

Daher gilt nun einmal mehr:

Wer bei eBay.de verkauft und über einen Eintrag im Handelsregister verfügt, dem ist dringend anzuraten, die aktuelle Darstellung seines Impressums bei eBay zu überprüfen.

Es ist unbedingt erforderlich, dass die Daten zum Registereintrage (Registergericht und Registernummer) im jeweiligen Impressum auch angezeigt werden.

Andernfalls ist das Impressum unvollständig und es liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor, der sowohl von Mitbewerbern, als auch Abmahnverbänden im Abmahnungsweg verfolgt werden kann.

Bereits Abmahnung durch Verband sozialer Wettbewerb e.V. erfolgt

Der IT-Recht Kanzlei liegt bereits eine aktuelle Abmahnung des Verband sozialer Wettbewerb e.V. mit Sitz in Berlin von Anfang April 2024 vor.

Mit dieser Abmahnung wird u.a. das Fehlen der Angaben zum Handelsregister und zur Registernummer in einem Angebot bei eBay.de bemängelt. Der Händler hatte diese Angaben jedoch zuvor bei eBay.de entsprechend hinterlegt gehabt.

Der Verband fordert dahingehend nicht nur die Erstattung entsprechender Abmahnkosten, sondern auch die Abgabe einer durch Vertragsstrafeversprechen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Das ist nicht nur ein finanzielles Ärgernis, sondern birgt gerade bei künftigen Verstößen die Gefahr, dass dann hohe Vertragsstrafenforderungen auf den betroffenen Händler zukommen.

Besonderes Augenmerk, wenn bereits Unterlassungserklärung abgegeben wurde

Ganz besonders aufpassen müssen nun eBay-Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal eine Unterlassungserklärung wegen fehlender bzw. fehlerhafter Impressumsangaben abgegeben hatten.

Ist die (korrekte) Angabe der Daten zum Handelsregister vom Unterlassungsversprechen erfasst und bekommt der Unterlassungsgläubiger (also der „Abmahner“ von damals) von der aktuellen Problematik bei eBay Wind, kann dies schnell eine Forderung von Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich bedeuten.

Was kann nun getan werden?

Grundsätzlich kann die technische Darstellung des eigentlichen Impressumsfeldes bei eBay.de vom Händler selbst natürlich nicht beeinflusst werden. Hier bleibt leider abzuwarten, bis der Darstellungsfehler beseitigt worden ist.

Ein Lösungsansatz besteht darin, ein vollständiges Impressum (also mit den Daten auch zum Handelsregistereintrag, sofern vorhanden) zudem auch in die jeweilige Artikelbeschreibung aufzunehmen. Rechtlich ist es ausreichend, wenn das Impressum zumindest an einer Stelle im jeweiligen Angebot vollständig dargestellt wird.

Diese Aktion ist natürlich, soll dies nun erstmalig so erfolgen, ein erheblicher administrativer Aufwand, da sämtliche Angebote zu überarbeiten sind.

Alternativ können von der aktuellen Thematik betroffene Händler die Angaben zum Handelsregistereintrag auch in den eBay-Einstellungen zum Impressum in dem Feld für „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ (dort wo auch der Link aus die OS-Plattform untergebracht werden muss) hinterlegen, sofern die Anzahl der dort maximal verfügbaren Zeichen dann nicht überschritten wird.

Fazit

Es ist schon recht erstaunlich, mit welchen technischen Problemen eBay.de derzeit hinsichtlich der korrekten Impressumsdarstellung seiner gewerblichen Verkäufer zu kämpfen hat.

Erst die große Panne der fehlenden Adressangaben Anfang März. Keinen Monat später nun die fehlenden Angaben zum Handelsregister in zahlreichen Impressen.

Es handelt sich dabei ja nicht nur um einen „Schönheitsfehler“. Vielmehr werden so Händler in eine konkrete, rechtliche Problematik gebracht.

Zum einen drohen deshalb Abmahnungen, zum anderen bei entsprechender Vita natürlich auch Vertragsstrafenforderungen, werden Unterlassungsgläubiger auf den Fehler aufmerksam.

Aus diesem Grund ist eigentlich jedem eBay-Händler zu raten, nun mehrmals die Woche die Richtigkeit und Vollständigkeit des für ihn angezeigten Impressums bei eBay zu überprüfen.

Aktuell ganz besonders wichtig: Wer über einen Eintrag im Handelsregister verfügt, der muss sicherstellen, dass sich die Angaben zum Handelsregister und zur Registernummer in seinem eBay-Impressum wiederfinden.

Ein rechtssicherer und abmahnfreier Verkauf im Internet ist Ihr Ziel? Wir stehen Ihnen dabei sehr gerne mit unseren Schutzpaketen zur Seite.

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BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr http://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-zugang-email-b2b-verkehr.html Wed, 03 Apr 2024 15:44:59 +0100 Ein Großteil der geschäftlichen Kommunikation findet heutzutage über E-Mail-Verkehr statt. Rechtlich gesehen spielt dabei vor allem der Zugang einer E-Mail an den Empfänger eine wichtige Rolle. Ist die Frist gewahrt? Kam der Vertrag zustande? Wurde die Erklärung rechtzeitig widerrufen? Die Frage nach dem Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06.10.2022 (Az. VII ZR 895/21) nun abschließend geklärt. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des BGH und der grundsätzlichen Bedeutung des Zugangs einer Willenserklärung in unserem Beitrag.

I. Wissenswertes vorab: Zugang einer Willenserklärung

Willenserklärungen werden tagtäglich geäußert und bilden die Basis des Rechtsverkehrs. Sie sind Willensäußerungen, mithilfe deren eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt werden soll. Doch was genau bezeichnet der Begriff „Zugang“ einer Willenserklärung? Wofür ist ein solcher Zugang ausschlaggebend?

1. Bedeutung des Zugangs einer Willenserklärung im Rechtsverkehr

Der Zugang ist elementar für die Wirksamkeit bestimmter Willenserklärungen. Grundsätzlich wird eine Willenserklärung nämlich erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.

Eine wirksame Willenserklärung wiederum ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts. So kommt nur durch zwei wirksame Willenserklärungen auch ein wirksamer Vertrag zustande. Ebenso setzt beispielsweise ein Widerruf oder eine Kündigung eine wirksame Willenserklärung voraus.

Der Zugang ist jedoch nur für die Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärungen zwingend erforderlich. Empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, wenn sie zu ihrer Wirksamkeit einem anderen gegenüber abgegeben werden muss, wie z.B. ein Vertragsangebot, ein Widerruf, eine Kündigung oder eine Anfechtung.
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie ein Testament, sind dagegen unmittelbar mit ihrer Abgabe, ohne Zugang an eine Person wirksam. Sie stellen allerdings die Ausnahme im Rechtsverkehr dar.

Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen ist für den Zugang zwischen Willenserklärungen gegenüber einem Abwesenden und solchen gegenüber einem Anwesenden zu unterscheiden.

a) Wirksamwerden: Empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden

Im Online-Handel stehen sich die Parteien nicht persönlich direkt gegenüber, sondern kommunizieren digital. Eine Willenserklärung wird hier also gegenüber einem „Abwesenden“ geäußert. Für den Zugang der Willenserklärung gilt folgendes: Grundsätzlich ist der Zugang gegenüber einem Abwesenden dann bewirkt, wenn die Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass er Kenntnis von ihr nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Keine Ausnahme bei Urlaub oder Krankheit: Individuelle Hindernisse der Kenntnisnahme wie urlaubsbedingte Abwesenheit oder aus Krankheitsgründen lassen den Zugang nicht entfallen. Denn es obliegt dem Empfänger die nötigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihn Nachrichten erreichen (z.B. Leerung des Briefkastens und Benachrichtigung durch einen Nachbarn oder Verwandten).Wann die Voraussetzungen des Zugangs im Einzelfall erfüllt sind, richtet sich jeweils nach dem verwendeten Kommunikationsmittel.

Ein Brief beispielsweise gelangt mit Einwurf in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers oder durch Übergabe an seinen Empfangsboten (z.B. ein Familienangehöriger) in den Machtbereich des Empfängers. Ab diesem Zeitpunkt ist der Empfänger in aller Regel auch in der Lage, vom Inhalt des Briefs Kenntnis zu nehmen. Mit der Kenntnisnahme selbst kann zum Zeitpunkt der üblichen Leerung des Briefkastens gerechnet werden. Bei einem privaten Empfänger ist dies spätestens der Morgen des nächsten Werktags, bei einem Geschäftsadressaten noch derselbe Tag, wenn der Brief vor Ende der Geschäftszeit eingeworfen wurde.

Fand die Kommunikation per E-Mail statt, hat der BGH in seinem Urteil vom 06.10.2022 die Frage nach dem Zugang für den unternehmerischen Geschäftsverkehr nun abschließend geklärt.

b) Wirksamwerden: Empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Anwesenden

Ein Angebot kann jedoch auch mündlich per Telefon unterbreitet werden. In diesem Fall gelten die Regeln zum Zugang gegenüber einem Anwesenden.

Eine mündliche Erklärung gegenüber einem Anwesenden wird in der Regel mit der Abgabe wirksam. Der Zugang ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Erklärende vernünftigerweise nicht daran zweifeln kann, dass ihn der Empfänger richtig und vollständig verstanden hat.

Eine schriftliche Erklärung geht bereits mit Übergabe an den Empfänger zu. Denn damit befindet sich die Erklärung in seinem Machtbereich, sodass er ab diesem Zeitpunkt von ihr Kenntnis nehmen kann.

2. Möglichkeit des Widerrufs einer Willenserklärung

Eine einmal getätigte Willenserklärung ist jedoch nicht für immer aus den Händen gegeben. Trotz Zugang kann der Erklärende seine Willenserklärung mithilfe eines Widerrufs auch zurücknehmen und so das Wirksamwerden der Erklärung verhindern.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem Empfänger vor dem Zugang der Willenserklärung oder gleichzeitig mit diesem der Widerruf zugeht. Geht der Widerruf nicht zumindest gleichzeitig mit der Willenserklärung zu, ist er verspätet und die Willenserklärung wirksam.

II. Was war im BGH-Fall geschehen?

Die Frage des Zugangs bzw. des Widerrufs einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr bildete die zentrale Problematik des Urteils des BGH vom 06.10.2022 (Az. VII ZR 895/21).

Im zugrundeliegenden Sachverhalt stritten zwei Unternehmer über verbleibende Zahlungsansprüche aus einem Werkvertag. Die Bauherrin hatte die Gartenbaufirma mit der Erbringung von Metallbau- und Fassadenbegrünungsarbeiten an einem Bauvorhaben beauftragt. Nach Ausführung der Arbeiten bestand Uneinigkeit zwischen den Parteien über die genaue Höhe der Schlusszahlung.

Die anwaltlichen Vertreter der Firma boten der Auftraggeberin schließlich zur Erledigung der Angelegenheit per E-Mail vom 14.12.2018 um 9:19 Uhr eine Schlussabrechnung nebst Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 15.376,58 € an. Von der Geltendmachung einer weiteren Forderung werde danach abgesehen.

Knapp 40 Minuten später erklärten die anwaltlichen Vertreter in einer zweiten E-Mail um 9:56 Uhr, dass die vorherige E-Mail um 9:19 Uhr unberücksichtigt bleiben müsse, da die Abrechnungshöhe der Schlussforderung noch durch ihre Mandantin final geprüft werden müsse. Daher könnten sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigen, dass mit der Zahlung des zuvor genannten Betrages i.H.v. 15.376,58 € tatsächlich keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht würden. So belief sich die letztendliche Schlussrechnung der Auftragnehmerin vom 17.12.2018 inklusive der Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 23.202,52 €.

Die Bauherrin überwies jedoch am 21.12.2018 den eingangs in der E-Mail vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, bezeichneten Betrag i.H.v. insgesamt 15.376,58 € zur Erledigung der Angelegenheit.

Daraufhin erhob die beauftragte Gartenbaufirma Klage und forderte den bezüglich der finalen Schlussrechnung vom 17.12.2018 ausstehenden Differenzbetrag i.H.v. 7.825,94 €. Sie war der Meinung, die Bauherrin habe das Angebot in der ersten E-Mail um 9:19 Uhr mit der Überweisung eine Woche später nicht rechtzeitig angenommen.

Unabhängig davon könne auch nicht die übliche Annahmefrist eines Angebots von zwei bis drei Wochen angenommen werden, da die Firma ihr Angebot im Zuge der zweiten E-Mail um 9:56 Uhr widerrufen habe. Damit hätte sich die Erhebung weiterer Forderungen noch nicht erübrigt und es könne die zweite Aufstellung der Schlussrechnung geltend gemacht werden.

III. So hat der BGH entschieden

Der BGH wies die Revision zurück und lehnte wie auch die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Werklohns i.H.v. 7.825,94 € ab.

Das Gericht bestätigte, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vergleich zustande gekommen und daher weitere Forderungen der Auftragnehmerin gegenüber der Beklagten aus dem geschlossenen Werkvertrag erloschen seien.

1. Vergleichsangebot wirksam zugegangen, da Widerruf verspätet

Zunächst stelle die E-Mail der anwaltlichen Vertretung der Klägerin vom 14.12.2018 um 9:19 Uhr ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Vergleichs durch Bezahlung der Schlussrechnung i.H.v. insgesamt 15.376,58 € dar. Dabei bestehe eine Bindung der Klägerin an das Angebot. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war, wann dieses Angebot der Beklagten wirksam zuging 
oder ob es ggf. rechtzeitig widerrufen wurde.

Der BGH führte aus, dass das Vergleichsangebot der Klägerin mit der E-Mail vom 14.12.2018 um 9:19 Uhr der Beklagten wirksam zugegangen sei. Denn eine Willenserklärung, die gegenüber einem Abwesenden erklärt wird, wird in dem Zeitpunkt wirksam, wenn sie ihm zugeht. Sie wird dagegen nicht wirksam, wenn dem Empfänger zuvor oder gleichzeitig ein Widerruf der Erklärung zugeht.

Dabei ist für den besagten Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden erforderlich, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen den Inhalt der Erklärung zur Kenntnis nehmen kann.

Auch wenn die Frage nach dem Zugang einer E-Mail in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei, stehe laut BGH jedenfalls für den vorliegenden Fall der Zugang eindeutig fest. Nach Auffassung des Gerichts gehe eine E-Mail im Geschäftsverkehr unter Unternehmern in dem Zeitpunkt zu, in dem sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht.

Damit befinde sich die E-Mail so im Machtbereich des Empfängers, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen könne. Dabei sei der Zugang bei Geschäftsleuten und Behörden innerhalb der gängigen Geschäfts- / Bürozeiten direkt nach Eingang der E-Mail im elektronischen Postfach zu erwarten. Auf den tatsächlichen Abruf oder die tatsächliche Kenntnisnahme der Nachricht komme es für Zugang dagegen nicht an.

Der BGH stellte auch klar, wann ein Mailserver als Machtbereich des Empfängers, in dem ihm Willenserklärungen zugehen können, gelte. Dies sei der Fall, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zu erkennen gibt, Rechtsgeschäfte im Wege elektronischer Erklärungen wie einer E-Mail zu tätigen.

Das Vergleichsangebot im Rahmen der E-Mail um 9:19 Uhr sei der Beklagten daher innerhalb der üblichen Geschäftszeiten wirksam zugegangen. Ein wirksamer Widerruf des Angebots durch die nachfolgende E-Mail um 9:56 Uhr scheide somit aus. Aufgrund des verspäteten Widerrufs sei die Gartenbaufirma nach wie vor an ihr Angebot aus der vorherigen E-Mail gemäß § 145 BGB gebunden gewesen.

2. Vergleichsangebot rechtzeitig angenommen

Das Angebot der Klägerin habe die Bauherrin auch rechtzeitig durch die Überweisung vom 21.12.2018 schlüssig angenommen. Die Annahmefrist bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls, v.a. der Zeit für die Übermittlung des Antrags, die Bearbeitungs- und Überlegungszeit des Empfängers und der Zeit für die Übermittlung der Antwort.

Danach sei vorliegend eine Annahmefrist von zwei Wochen anzusetzen, die durch die Zahlung binnen sieben Tagen gewahrt wurde. Dabei sei es ohne Belang, dass die Beklagte die Überweisung zu einem Zeitpunkt tätigte, zu dem sie aufgrund der zweiten E-Mail der Klägerin von deren Absicht zur Abstandnahme vom Vergleichsangebot wusste.

Aufgrund des verspäteten Widerrufs hätten sich die Parteien wirksam auf einen Vergleich über die Zahlung einer Schlussforderung i.H.v. 15.376,58 € geeinigt. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistung des restlichen Werklohnes i.H.v. 7.825,94 € entfalle.

IV. Geltung der BGH-Grundsätze auch im Verhältnis zum Verbraucher?

Wie ist mit diesen Grundsätzen im E-Mail-Verkehr mit einem Verbraucher zu verfahren?

Der BGH stellte die Grundsätze zum Zugang einer E-Mail ausdrücklich in Bezug auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr auf. Anhaltspunkte für eine Übertragung auf den E-Mail-Verkehr mit einem Verbraucher sind nicht ersichtlich. Bei Privatpersonen erwartet die Rechtsprechung nämlich nicht, dass diese ihre E-Mails mehrmals täglich abrufen. Daher gehen E-Mails Privatpersonen in der Regel erst dann zu, wenn sie die Nachricht tatsächlich abgerufen bzw. erhalten haben.

Die im Urteil getroffenen Aussagen kommen somit nur im E-Mail-Verkehr zwischen Unternehmern zum Tragen. Der B2C-Bereich ist von den formulierten Grundsätzen des BGH bislang nicht betroffen.

Frage am Rande: Wer muss den Zugang einer E-Mail beweisen? Nach Auffassung des LAG Köln (Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21) trifft den Absender einer E-Mail gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger. Das Absenden stellt nach Ansicht des Gerichts keinen Anscheinsbeweis für einen entsprechenden Zugang dar. Denn – ähnlich wie bei der Versendung mit der Post – besteht auch im E-Mail Verkehr technisch die Möglichkeit, dass Nachrichten nicht beim Empfänger ankommen.

V. Fazit

Der Zugang von Willenserklärungen und sein genauer Zeitpunkt ist für den Rechtsverkehr von entscheidender Bedeutung. Der Zugang von E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist nun vom BGH endgültig entschieden. Wird dort eine E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie ihm in diesem Moment zugegangen.

Für den Zugang muss der Unternehmer die Nachricht nicht tatsächlich abgerufen oder zur Kenntnis genommen haben. Aufgrund des unmittelbaren Zugangs im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist eine Willenserklärung daher vor dem Absenden genau zu kontrollieren. Selbst ein direkt im Anschluss gesendeter Widerruf wird in aller Regel verspätet sein.

Auf der Empfängerseite sollte sich der Unternehmer, der z.B. durch Veröffentlichung seiner E-Mail-Adresse zum Ausdruck bringt, hierüber erreichbar zu sein, darüber bewusst sein, dass er Willenserklärungen, die ihm über diese E-Mail-Adresse erfolgreich zugehen, gegen sich gelten lassen muss. Dies ist auch der Fall, sollte er den Posteingang zu dieser E-Mail-Adresse erst zeitverzögert bekommen 
oder unregelmäßig prüfen.

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten jedoch nur für den E-Mail-Verkehr unter Unternehmern während der üblichen Geschäftszeiten. Bei Eingang einer E-Mail außerhalb der geläufigen Geschäftszeiten wird der Zugang regelmäßig am nächsten Werktag angenommen. Ist der Empfänger der E-Mail eine Privatperson, geht die Rechtsprechung von einem Zugang mit Abruf bzw. Erhalt der Nachricht aus.

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Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten? http://www.it-recht-kanzlei.de/ratenzahlung-online-handel-rechtliche-anforderungen.html Tue, 02 Apr 2024 16:40:00 +0100 Viele Online-Händler bieten ihren Kunden u. a. auch Ratenzahlung als Zahlungsmethode an. Dabei muss der Kaufpreis nicht sofort in voller Höhe bezahlt werden, sondern er kann vom Kunden über einen vereinbarten Zeitraum in Teilzahlungen abgezahlt werden. Nicht zuletzt bei hochpreisigen Produkten kann dies die Hemmschwelle für einen Kauf deutlich senken. Allerdings muss der Händler hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Dies gilt insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern. Im folgenden Beitrag befassen wir uns näher mit den rechtlichen Besonderheiten bei Ratenzahlung.

1) Regelung der Zahlungsmodalitäten

Wer als Händler Ratenzahlung anbieten möchte, sollte im Rahmen seiner AGB die Voraussetzungen für diese Zahlungsart regeln. Sofern der Händler sich hierzu eines Finanzierungspartners (Bank oder Zahlungsdienstleister) bedient, muss er dabei auch dessen Vorgaben für die Ratenzahlung beachten. In manchen Fällen erhält der Händler auch vorformulierte Zahlungsbedingungen von seinem Finanzierungspartner, die er in seinen AGB oder an einer anderen geeigneten Stelle einbinden muss, damit sie Bestandteil der Verträge zwischen Händler und Kunde werden.

a) Beginn und Dauer der Ratenzahlung

Da es sich bei der Ratenzahlung um ein Dauerschuldverhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer handelt, sollte vorab geregelt werden, wann die Zahlungsverpflichtung des Kunden beginnt und wie lange sie andauert, bis wann also die letzte Rate zur Zahlung fällig wird.

b) Höhe und Anzahl der Raten

Zudem sollte geregelt werden, wie viele Raten der Kunde während der Dauer des Ratenzahlungsvertrages in welcher Höhe zu zahlen hat.

c) Zahlungsbeschränkungen

Sofern besondere Zahlungsbeschränkungen gelten sollen, müssen auch diese vorab geregelt werden. Dies gilt etwa für den Fall, dass Ratenzahlung nur Käufern aus dem Inland zur Verfügung stehen soll oder, dass Ratenzahlung nur bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungslimits möglich sein soll.

d) Sofortfälligkeitsklausel

Zur Absicherung des Gläubigers kann es bei Ratenzahlung zweckmäßig sein, eine so genannte Sofortfälligkeitsklausel zu vereinbaren. Danach wird die Forderung des Gläubigers trotz Ratenzahlungsvereinbarung in voller Höhe fällig, wenn der Kunde mit einer Ratenzahlung für einen bestimmten Zeitraum in Verzug gerät. Dies hätte für den Gläubiger den Vorteil, dass er im Falle des Zahlungsverzugs sofort die gesamte Forderung geltend machen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen könnte. Allerdings ist der praktische Nutzen einer solchen Klausel gering, wenn der Kunde in finanziellen Nöten und daher nicht zahlungsfähig ist.

2) Eigentumsvorbehalt

Zur Absicherung des Gläubigers ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei Ratenzahlung zweckmäßig. Danach geht das Eigentum an der verkauften Ware erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Der Verkäufer bleibt also noch so lange Eigentümer, bis die Zahlungsforderung erloschen ist. Dies ermöglicht es ihm, die gelieferte Ware ggf. mit eigentumsrechtlichen Ansprüchen herauszuverlangen, wenn der Kunde nicht (mehr) zahlen kann.

3) Bonitätsprüfung

Zur Absicherung des Gläubigers kann daneben auch eine Bonitätsprüfung des Kunden zweckmäßig sein. Dabei holt der Gläubiger vor der Gewährung der Ratenzahlung bei einer Auskunftei oder bei unterschiedlichen Auskunfteien Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Kunden ein und entscheidet auf Grundlage der eingeholten Informationen, ob er dem Kunden diese Zahlungsmöglichkeit einräumt oder nicht.

Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lassen die Tätigkeit von Auskunfteien - in bestimmten Grenzen - grundsätzlich zu. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Auskunfteien erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO sowie § 31 BDSG. Dies gilt allerdings nur für sogenannte Negativdaten. Eine Einwilligung ist zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Negativdaten durch Auskunfteien, aber auch zu deren Einmeldung an eine Auskunftei, in aller Regel nicht erforderlich.

Allerdings stellt die Bonitätsabfrage nur dann ein wirksames Mittel der Absicherung dar, wenn der Händler vor der Gewährung der Ratenzahlung mit dem Kunden vereinbart, dass die Möglichkeit der Ratenzahlung nur unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung eingeräumt wird. Daher sollte der Händler dies ggf. auch in seinen AGB regeln, die er seinen Vertragsschlüssen im Online-Handel zugrunde legt.

Zudem löst eine Bonitätsprüfung auch besondere datenschutzrechtliche Informationspflichten aus, die der Händler ggf. im Rahmen seiner Datenschutzerklärung berücksichtigen muss.

4) Forderungsabtretung an Finanzierungspartner

Bietet der Händler die Ratenzahlung nicht persönlich, sondern über einen Finanzierungspartner (Bank oder Zahlungsdienstleister) an, so wird zwischen Händler und Finanzierungspartner häufig eine so genannte Forderungsabtretung vereinbart. Danach tritt der Händler bei Gewährung der Ratenzahlung seine Zahlungsforderung gegen den Kunden an den Finanzierungspartner ab, welcher hierdurch anstatt des Händlers zum Forderungsinhaber und somit zum Gläubiger wird. Der Kunde kann in solchen Fällen in der Regel nur noch an den Finanzierungspartner mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Zahlt der Kunde stattdessen an den Händler, so wird er hierdurch nicht ohne Weiteres von seiner Schuld befreit. Dies setzt allerdings voraus, dass der Händler den Kunden zuvor auf diesen Umstand hinweist und mit ihm – etwa im Rahmen seiner AGB – eine entsprechende Vereinbarung trifft.

Denkbar ist auch, dass der Finanzierungspartner in solchen Fällen selbst direkt mit dem Kunden abrechnet. Der Kunde erhält die Rechnung mit entsprechenden Zahlungshinweisen dann nicht von dem Händler, mit dem er den Kaufvertrag geschlossen hat, sondern von dessen Finanzierungspartner.

Ferner ist der Finanzierungspartner in solchen Fällen auch für die Durchsetzung der Forderung zuständig, falls der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig zahlen sollte.

5) Besondere Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

Für die Ratenzahlung sieht das Gesetz besondere Pflichtinformationen vor, sofern es sich dabei um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB handelt.

Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und (hier nicht relevante) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind insbesondere Verträge,

  • bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
  • bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
  • bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind.

Zu Verbraucherdarlehensverträgen treffen die §§ 16 ff. PAngV einige Sonderregelungen. Im Zusammenhang mit Preisangeboten, die auf eine Möglichkeit des Ratenkaufs hinweisen, sind insbesondere § 17 Abs. 2 und 3 PAngV zu beachten:

„(2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben:

1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
4. den effektiven Jahreszins.

In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.

(3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:

1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
3. die Höhe der Raten,
4. die Anzahl der Raten,
(…)“

Die vorgenannten Informationen werden in der Regel vom Finanzierungspartner (Bank oder Zahlungsdienstleister) bereitgestellt, sofern der Händler mit einem Finanzierungspartner zusammenarbeitet. Anderenfalls muss der Händler die Informationen selbst bereitstellen.

6) Besondere Belehrung über das Widerrufsrecht

Handelt der Kunde als Verbraucher, so steht ihm beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das der Händler ihn im Rahmen einer Widerrufsbelehrung informieren muss.

Eine Besonderheit sieht das Gesetz für verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB vor.

Hierzu regelt das Gesetz in § 358 BGB Folgendes:

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (…)

Danach schlägt der Widerruf der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers auf den Darlehensvertrag durch und umgekehrt. Der Verbraucher muss also nicht beide Verträge unabhängig voneinander widerrufen.

Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der §§ 491 ff. BGB ergibt sich aus § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB. Hierfür stellt der Gesetzgeber besondere Muster für den Darlehensgeber bereit. Ist der Händler nicht zugleich auch Darlehensgeber, sondern wird das Darlehen vom Finanzierungspartner des Händlers gewährt, treffen ausschließlich den Finanzierungspartner die besonderen Informationspflichten zum Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge. Der Händler muss aber auch in solchen Fällen selbst über das gesetzliche Widerrufsrecht hinsichtlich des Kaufvertrages informieren.

Allerdingst trifft den Händler keine Pflicht, den Verbraucher zusätzlich über die Auswirkungen seiner Widerrufserklärung auf den verbundenen Darlehensvertrag zu informieren. Hierfür lassen sich unterschiedliche Argumente anführen, mit denen wir uns in diesem Beitrag näher auseinandersetzen.

7) Auswirkungen durch neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Gegenwärtig befindet sich die EU in den Endzügen der Überarbeitung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Ziel der Überarbeitung ist vor allem, Verbrauchern einen möglichst hohen Standard an Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten zu bieten. Der Entwurf der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie sieht hierzu strenge Regeln für Zahlungsmethoden im Fernabsatz vor, die Verbraucher vor den Risiken insbesondere von solchen Bezahlmethoden schützen sollen, bei denen sie sich übernehmen, d.h. sich überschulden oder in finanzielle Schwierigkeiten kommen könnten.

Der Entwurf enthält u.a. eine Ausweitung der Pflicht von Kreditgebern zu Bonitätsprüfungen. Zum einen sollen die bereits bestehenden Pflichten inhaltlich erweitert, d.h. umfangreicher werden. Zum anderen soll der Anwendungsbereich der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ausgeweitet werden, so dass künftig mehr Arten von Krediten von ihr erfasst werden.

Mit den geplanten Änderungen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die sich auch auf Ratenzahlungsvereinbarungen mit Verbrauchern auswirken kann, befassen wir uns in diesem Beitrag.

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OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig http://www.it-recht-kanzlei.de/ovg-niedersachsen-pauschale-abfrage-geburtsdatum-unzulaessig.html Thu, 28 Mar 2024 12:24:13 +0100 Mit Beschluss vom 23.01.2024, Az.: 14 LA 1/24, hat das OVG Niedersachsen eine Entscheidung des VG Hannover (Urt. v. 09.11.2021, Az.: 10 A 502/19) bestätigt, nach der die datenschutzrechtliche Anordnung einer Datenschutzbehörde, mit der einer Online-Apotheke untersagt worden ist, als verpflichtende Angabe im Bestellprozess stets das Geburtsdatum abzufragen, rechtmäßig ist. Die Entscheidung bezog sich auf eine Online-Apotheke, kann jedoch auf andere Online-Shops übertragen werden.

I. Sachverhalt

Die Klägerin, Betreiberin einer Online-Versandapotheke, wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung der zuständigen Datenschutzbehörde, die unter anderem auf die Unterlassung der Erhebung und Verarbeitung bestimmter Daten im Bestellprozess auf ihrer Webseite gerichtet ist.

Die Klägerin verlangt in ihren Online-Bestellformularen u.a. die verpflichtende Angabe des Geburtsdatums.

Eine Privatperson hatte deshalb bei dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (im Folgenden: BayLDA) eine Online-Beschwerde hinsichtlich der von der Klägerin betriebenen Online-Versandapotheke eingereicht und die Art und den Umfang der Datenerhebung während des Bestellprozesses gerügt. Diese Beschwerde hatte das BayLDA zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit an die Beklagte weitergeleitet.

Die Beklagte wies die Klägerin per Bescheid an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum und die Anrede des Bestellers abzufragen.

Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Hannover ab. Dagegen erhob die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Niedersachsen.

II. Entscheidung des OVG Niedersachsen

Das OVG Niedersachsen ließ die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht zu, da die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO teilweise schon nicht genügend dargelegt worden seien und im Übrigen nicht vorlägen.

1) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des VG Hannover. Dieses hatte die Anordnung der zuständigen Datenschutzbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und hierzu auszugsweise wie folgt ausgeführt:

c) Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums unabhängig davon, welches Produkt bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO normierte Prinzip der Rechtmäßigkeit und steht somit im Widerspruch zur DSGVO.

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Dies entspricht der Vorgabe von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Grundrechtecharta der EU (GRC), wonach personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Basis sonstiger gesetzlich geregelter legitimer Grundlagen verarbeitet werden dürfen. Diesen Grundsatz nimmt Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Anforderung auf, dass eine der dort geregelten Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung vorliegen muss (vgl. Schantz, in: BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed., Stand 01.05.2020, Art. 5 DSGVO, Rn. 5).

Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums im Bestellprozess auf der streitgegenständlichen Homepage der Klägerin – auch für solche Produkte, die altersunabhängig zu dosieren sind – kann auf keine der in Art. 6 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden. (…)

bb) Die Abfrage des Geburtsdatums kann nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gestützt werden. Hiernach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung „zur Erfüllung eines Vertrages“ darf nicht im rechtstechnischen Sinne zu eng verstanden werden. Neben der „Erfüllung“ im engeren Sinne sind die Vorbereitung und Anbahnung des Vertrages, dessen Durchführung sowie auch dessen Abwicklung insbesondere zur Erfüllung von Gewährleistungspflichten oder sekundären Leistungspflichten erfasst (vgl. Plath, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 6 DSGVO, Rn. 11). Auch vorvertragliche Maßnahmen können eine Verarbeitung legitimieren, allerdings nur, wenn sie „auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen“. Liegt ein Vertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO vor, so muss die Verarbeitung zur Durchführung des Vertrages bzw. der Vertragsanbahnung objektiv erforderlich sein, damit der Erlaubnistatbestand zur Anwendung kommen kann. Ist dies der Fall, ist eine weitere Interessenabwägung grundsätzlich entbehrlich (Plath, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 6 DSGVO, Rn. 16). (…)

Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist die Erhebung und Verarbeitung des genauen Geburtsdatums, welches sich aus Tag, Monat und Jahr zusammensetzt, nicht zur Erfüllung des Vertrages über altersunabhängig zu dosierende Produkte erforderlich. Typischerweise schließen die Klägerin und die von ihrer Webseite bestellenden Personen einen Kaufvertrag über das bestellte Produkt ab. Die Klägerin ist zur Erfüllung dieses Vertrages dazu verpflichtet, dem Besteller das Produkt zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Besteller dazu verpflichtet ist, das bestellte Produkt zu bezahlen. Hierfür ist die Abfrage des Geburtsdatums grundsätzlich nicht erforderlich. (…)

cc) Die Abfrage des Geburtsdatums kann nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO gestützt werden. Hiernach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. In Abgrenzung zu Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO meint Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO mit „rechtlicher Verpflichtung“ nicht eine auf einer privatautonomen Entscheidung beruhende vertragliche Obligation, sondern eine Verpflichtung kraft Rechts der Union oder eines Mitgliedstaates. Eine solche rechtliche Verpflichtung ist für die Produktpalette der Klägerin, die eine altersabhängige Dosierung nicht erfordern, nicht ersichtlich.

Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arzneimittelverschreibungsordnung. Nach dieser Norm muss eine Verschreibung den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, enthalten. (…)

dd) Die Abfrage des Geburtsdatums für altersunabhängig zu dosierende Produkte kann schließlich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Hiernach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung wird auch hier wie unter lit. b) dann angenommen, wenn kein milderes, wirtschaftlich gleich effizientes Mittel zur Verfügung steht, den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen (Plath, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 6 DSGVO, Rn. 56).

Soweit die Klägerin vorträgt, ein berechtigtes Interesse daran zu haben, in Erfahrung bringen zu können, ob der Besteller aufgrund seines Alters (beschränkt) geschäftsfähig ist, so bedarf es einer Abwägung zu dem diesem Interesse gegenüberstehenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Bestellers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vorliegend schon nicht, weil es bereits an der Erforderlichkeit der Datenerhebung zu diesem Zweck scheitert. Die Klägerin muss sich diesbezüglich – wie bereits dargelegt – auf das mildere gleich effiziente Mittel der Abfrage der Volljährigkeit verweisen lassen. (…)

Diese Begründung hielt das OVG Niedersachsen für nachvollziehbar.

a) Andere Möglichkeiten zur Identifizierung zur Erfüllung von Beratungspflichten

Nicht die eindeutige Identifizierung des Bestellers sei zur Erfüllung von Beratungspflichten notwendig, sondern die Kenntnis von derjenigen Person, die das bestellte Produkt anwenden bzw. einnehmen wird.

Auch sei seitens der Klägerin nicht dargelegt worden, warum das Geburtsdatum zur Identifizierung des Bestellers bei Namensgleichheit erforderlich sein soll. Die Klägerin verfüge auch über die Anschrift sowie die Telefonnummer des Bestellers, es werde nicht erläutert und sei auch nicht ersichtlich, warum mit diesen Daten nicht bereits eine hinreichend sichere Identifizierung namensgleicher Kunden möglich sein soll.

b) Keine geeignete Altersprüfung

Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Abfrage der Volljährigkeit zu dem Zweck, die Geschäftsfähigkeit des Kunden zu prüfen, weniger geeignet ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei dieser Abfrageart die Hemmschwelle, unwahre Angaben zu machen, geringer seien, als wenn das gesamte Geburtsdatum abgefragt wird, trage die Klägerin weiterhin nicht vor und seien auch nicht ersichtlich. Eine Altersprüfung über die Angabe des Geburtsdatums bzw. eine Checkbox biete im Übrigen ohnedies nicht die Gewähr der Richtigkeit der Angaben. Die Eignung der Abfrage sei daher ohnehin zweifelhaft.

c) Andere Möglichkeiten zur Identifizierung im Falle von Rückabwicklungs- und Gewährleistungsansprüchen

Ferner bleibe unklar, warum im Falle von Rückabwicklungs- und Gewährleistungsansprüchen ohne die Angabe eines Geburtsdatums der Vertragspartner, von dem Name, Anschrift und Telefonnummer bekannt sind, nicht hinreichend identifizierbar sein soll.

d) Andere Möglichkeiten zur Identifizierung zur Erfüllung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten

Auch sei die Verarbeitung des Geburtsdatums zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO) um Kunden, die ihre Rechte aus den Art. 15 ff. DSGVO geltend machten, hinreichend klar zu identifizieren, nicht erforderlich.

Art. 12 Abs. 6 DSGVO gestatte dem Verantwortlichen, sofern er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, zusätzliche Informationen anzufordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Eine routinemäßige Identitätsprüfung, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, generell die Vorlage eines Identitätsnachweises zu verlangen, sei hiervon nicht erfasst. Ein Verantwortlicher solle Identifizierungsdaten daher nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können (Erwägungsgrund 64 Satz 2 der DSGVO; vgl. auch Greve, in: Sydow/Marsch, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 30 m.w.N.). Die Klägerin könne daher nicht das Geburtsdatum sämtlicher Kunden erheben, um dieses im Falle eines Auskunftsersuchens zur im Einzelfall erforderlichen Identitätsprüfung nutzen zu können.

d) Kein überwiegendes berechtigtes Interesse wegen der Durchsetzung offener Forderungen

Schließlich sei die Verarbeitung des Geburtsdatums des Kunden auch nicht auf Grundlage eines überwiegenden berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO rechtmäßig, welches sich aus der Notwendigkeit der Durchsetzung offener Forderungen gegen säumige Kunden ergeben könne.

Ein Ausfallrisiko könne allenfalls beim Kauf auf Rechnung bestehen, weil hier die Klägerin gegenüber dem Kunden in Vorleistung geht. Der Kauf auf Rechnung sei beim Online-Handel aber nur eine von zahlreichen Varianten der Zahlungsabwicklung. Der Verkäufer könne die Versendung der Ware ebenso gut auch von einer vorherigen Zahlung des Kunden mittels Kreditkarte, Vorabüberweisung oder Ähnliches abhängig machen. Möchte der Verkäufer gleichwohl - etwa aus Marketinggesichtspunkten - in Vorleistung gehen und zur Risikoabsicherung weitere Daten des potentiellen Kunden erheben, so müsse er hierfür auf dessen Einwilligung zurückgreifen (vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 4. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 66 m.w.N.).

2) Keine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Das Gericht verneinte auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Zwar habe die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage formuliert, ob bzw. in welchem Umfang das Geburtsdatum eines Kunden unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten von einer Online-Apotheke insbesondere unter Berücksichtigung der dieser obliegenden umfangreichen Beratungspflichten verarbeitet werden dürfe.

Sie lege jedoch nicht hinreichend dar, warum sie die aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen sie ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst - dies werde lediglich behauptet.

Unabhängig davon sei die Frage in ihrer Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich gewesen. Konkret sei es lediglich darum gegangen, ob die von der Klägerin erstinstanzlich angeführten Gründe für die Erhebung des Geburtsdatums - die ihr nach § 20 ApBetrO obliegende Beratungspflicht sowie die Ermöglichung der Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Bestellers - die Datenverarbeitung rechtfertigen können.

III. Fazit

Das OVG Niedersachsen stellt mit seiner Entscheidung klar, dass Online-Apotheken selbst beim Handel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht pauschal das Geburtsdatum der Kunden abfragen dürfen. Das Urteil bezieht sich zwar auf Online-Apotheken, kann aber auch auf andere Online-Shops übertragen werden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen vertritt in einer Pressemitteilung eine vergleichbare Rechtsauffassung.

Betreiber von Online-Shops sollten daher überprüfen, ob sie im Bestellprozess das Geburtsdatum als zwingende Angabe abfragen, und zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage dieses verarbeitet wird. Kann die Abfrage nur auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage gestützt werden, sollte das entsprechende Eingabefeld im Bestellformular eindeutig als „optional“ gekennzeichnet und die Fortsetzung des Bestellprozesses nicht von einer Angabe des Geburtsdatums abhängig gemacht werden.

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Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage http://www.it-recht-kanzlei.de/ki-inhalte-kennzeichnungspflicht.html Wed, 27 Mar 2024 11:15:17 +0100 Künstliche Intelligenz ist die Zukunft, da sind sich viele einig. Weniger einig ist man sich bisher hingegen beim rechtlichen Umgang mit KI-generierten Inhalten. Insbesondere, wenn diese im Marketing eingesetzt oder gar als Ware gehandelt werden, stellt sich die Frage nach bestimmten Informationspflichten für Nutzer und Erwerber. Müssen diese auf den KI-Ursprung eines Inhalts hingewiesen werden? Der folgende Beitrag beleuchtet die aktuelle Rechtslage und gibt auch einen Ausblick auf zukünftige Rechtspflichten nach der geplanten und bereits weitgehend ausgefertigten EU-KI-Verordnung.

I. KI-Kennzeichnungspflicht: aktuelle Gesetzeslage

Derzeit kann ein rein durch KI erzeugter Inhalt nicht urheberrechtlich geschützt sein, da es in einem solchen Fall an der erforderlichen persönlichen Schöpfung fehlt. Diese ist notwendig für die Entstehung des Urheberrechts. Etwas anderes gilt für solche Inhalte, bei denen die KI lediglich als Hilfsmittel verwendet wird.

1.) Vorsicht bei Urhebernennung: Irreführung durch vermeintliches Copyright

Wenn niemandem die Urheberrechte an KI-generierten Werken zustehen, könnte man schnell in die Falle tappen und auf die Idee kommen, seinen eigenen Namen darunter zu schreiben.

Doch Vorsicht, denn wer seinen Namen unter einem KI-generierten Werk platziert, vermittelt damit, dass dieses urheberrechtlich geschützt ist und der Unterzeichnende dessen Schöpfer ist.

Wenn dies in Wahrheit aber nicht der Fall ist, dann liegt eine grundsätzlich wettbewerbswidrige und damit abmahnbare Irreführung im Sinne des § 5 UWG vor.

Ob auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Inhalt mithilfe von KI erzeugt wurde, ist dabei unerheblich.

Maßgeblich für das Irreführungspotenzial und damit für die Wettbewerbswidrigkeit ist allein, ob durch eine namentliche Kennzeichnung am Werk der Eindruck einer schöpferischen Inhaberschaft hervorgerufen wird.

Wettbewerbswidrig wäre also beispielsweise die Veröffentlichung eines KI-generierten Textes unter Nennung eines menschlichen Autors.

Ebenso irreführend wäre etwa die Publikation von KI-generierten Arbeiten durch Grafikdesigner unter eigenem Namen.

2.) Kennzeichnung des KI-Ursprungs?

Die bisherige Gesetzeslage sieht keine Regelung vor, nach der ein KI-Werk als solches gekennzeichnet werden muss.

Andererseits kann bei fehlender Kennzeichnung aber gegebenenfalls der Gesamteindruck vermittelt werden, es handle sich bei dem Inhalt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Veröffentlicht jemand zum Beispiel auf seinem Blog Kurzgeschichten, die grundsätzlich selbst geschrieben sind, dann kann ein KI-Text auch ohne Information zur werkschaffenden Person sehr wohl als urheberrechtlich geschütztes Werk eingeordnet werden.

Veröffentlicht man in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke, ist es daher empfehlenswert, unmittelbar eingebundenen KI-Content als solchen zu kennzeichnen, um nicht den irreführenden Eindruck zu erwecken, auch der KI-Inhalt sei das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung.

Eine Kennzeichnung ist hingegen dann nicht nötig, wenn KI-generierte Inhalte dem Gesamteindruck nach nur begleitendes Beiwerk einer oder mehrerer persönlicher geistiger Schöpfungen sind und daher vernünftigerweise nicht der Urheberschaft des eigentlich Werkschaffenden zugerechnet werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die KI-Inhalte einer anderen Werkkategorie zuzuordnen sind als derjenigen, für die sich der Schöpfer eines Urheberrechts berühmt.

Ein Autor, der selbst redigierte Texte veröffentlicht, wird KI-Bilder, die diese Texte thematisch begleiten oder untermalen, daher regelmäßig nicht als „KI-Content“ kennzeichnen müssen.

II. Ausblick auf zukünftige Rechtslage: EU-KI-Verordnung

Für mehr Sicherheit im Umgang mit KI soll künftig die europäische Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) sorgen.

Das neue Gesetz wird das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI sein.

Das EU-Parlament hat die Verordnung am Mittwoch, den 13.03.2024, mit 523 zu 46 Stimmen bei 49 Enthaltungen angenommen, womit sie grundsätzlich als beschlossen gilt.

Die noch erforderliche Annahme durch den Rat der Europäischen Union gilt als reine Formalie.

Sobald sie erfolgt ist, tritt die Verordnung in Kraft und wird grundsätzlich 24 Monate später, voraussichtlich also ab 2026, unmittelbare Rechtswirkung entfalten.

1.) Ziel der KI-Verordnung

Ziel der neuen Verordnung ist die Sicherheit und Achtung der Grundrechte sowie die Förderung von Innovationen im Umgang mit künstlicher Intelligenz.

Die Grundrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit sowie die ökologische Nachhaltigkeit sollen vor allem vor Hochrisiko-KI-Systemen geschützt werden. Gleichzeitig soll die Verordnung Innovationen ankurbeln und die EU damit in eine globale Führungsrolle bringen.

In der Verordnung werden bestimmte Verpflichtungen für KI-Systeme festgelegt, abhängig von den jeweiligen möglichen Risiken und Auswirkungen.

Neben harmonisierten Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union, Regelungen zu verbotenen Anwendungen und besonderen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Maßnahmen zur Innovationsförderung und Vorschriften für die Marktbeobachtung und Marktüberwachung stellt die neue Verordnung auch bestimmte Transparenzanforderungen auf.

2.) Neue Transparenzanforderungen

Die Transparenzanforderungen gelten für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck und solche Modelle, auf denen sie beruhen.

Eine der Anforderungen ist die Einhaltung des EU-Urheberrechts und die Veröffentlichung detaillierter Zusammenfassungen der für das Training verwendeten Inhalte.

Zusätzliche Anforderungen gelten für die leistungsfähigeren Modelle, die systemische Risiken bergen könnten. So müssen beispielsweise Modellbewertungen durchgeführt werden, systemische Risiken bewertet und gemindert werden und Vorfälle gemeldet werden.
Im Rahmen der neuen Transparenzanforderungen verpflichtet die Verordnung außerdem die Anbieter dazu, sicherzustellen, „dass KI-Systeme, die für die Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass natürlichen Personen mitgeteilt wird, dass sie es mit einer KI zu tun haben“.

Diese Pflicht fällt nur dann weg, wenn die Interkation mit der KI „aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich“ ist.

Auch legt die Verordnung harmonisierte Transparenzvorschriften für KI-Systeme fest, die zum Erzeugen oder Manipulieren von Bild-, Ton- oder Videoinhalten verwendet werden.

Danach müssen KI generierte oder bearbeitete Bilder bzw. Audio- und Videoinhalte („Deepfakes“) eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

3.) Im Detail: KI-Kennzeichnungspflicht gem. Art. 52 Abs. 3

Für die anberaumte Kennzeichnungspflicht ist Art. 52 Abs. 3 der Verordnung entscheidend.

Art. 52 statuiert Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme, wobei Abs. 3 des Artikels insbesondere die Kennzeichnungspflicht KI-generierter Werke regeln wird.

Danach müssen „Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden („Deepfake“) […] offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“

Weiter regelt Art. 52 Abs. 3, dass die Kennzeichnungspflicht dann nicht gilt, „wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen oder für die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft erforderlich ist und geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen.“

Mit Inkrafttreten der EU-KI-Verordnung wird also eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-generierten Bild-, Audio- und Video-Content eingeführt, die von jedem zu beachten ist, der die erfassten KI-Inhalte im Rahmen einer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet, wenn anderenfalls der Eindruck entstehen könnte, die Inhalte seien durch einen Menschen erzeugt worden und bildeten reales Geschehen ab.

III. Fazit

Nach aktueller Rechtslage besteht keine gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten. Sie kann aber im Einzelfall dann zur Vermeidung von Irreführungen erforderlich sein, wenn KI-Inhalte mit menschlichen Werken so vermengt werden, dass fälschlicherweise auch bei den KI-Werken eine menschliche Schöpfung angenommen werden könnte.

Die neue EU-KI-Verordnung, die voraussichtlich ab 2026 gelten wird, wird hingegen zur Kennzeichnung gewisser KI-Inhalte verpflichten. Ausdrücklich zu kennzeichnen sein werden sogenannte „Deepfakes“, also KI-Inhalte in Form von Bild-, Ton- oder Videomaterial, die realen Personen, Gegebenheiten oder Ereignissen merklich ähneln und dem Menschen echt oder wahrhaftig erscheinen.

Die Frage, ob und wie KI-Werke, die keine Deepfakes darstellen, zu kennzeichnen sind, bleibt hingegen nach dem jetzigen Bearbeitungsstand der Verordnung offen.

Voraussichtlich wird es insoweit auch zukünftig auf das Irreführungspotenzial ankommen, das ein KI-Inhalt ohne Kennzeichnung durch gedankliche Zuordnung zu einer menschlichen Schöpfung entfalten kann.

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Frage des Tages: Muss der Online-Händler im Widerrufsfall die Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung akzeptieren? http://www.it-recht-kanzlei.de/widerruf-ruecksendung-ohne-originalverpackung.html Tue, 26 Mar 2024 12:17:03 +0100 Immer wieder wenden sich Händler mit dieser Frage an uns: Was passiert im Falle eines Widerrufs, wenn der Kunde die Ware nicht in der Originalverpackung zurückschickt? Für den Händler kann dies sehr ärgerlich sein, da die zurückerhaltene Ware möglicherweise an Wert verliert und er sie im schlimmsten Fall nicht mehr zum Neupreis verkaufen kann. Die Antwort finden Sie in diesem Artikel.

Um es vorweg zu nehmen: Der betroffene Online-Händler kann hier wenig tun und muss die Rücksendung auch ohne Originalverpackung akzeptieren.

Keine gesetzliche Regelung

Es gibt keine gesetzliche Einschränkung des Widerrufsrechts für Waren, die nicht in ihrer Originalverpackung zurückgesendet werden.

Einschränkung in AGB unzulässig

Auch die Einschränkung des Widerrufsrechts diesbzgl. etwa in den Händler-AGB ist keine gute Idee.

In Bezug auf die Zulässigkeit solcher Klauseln gab es in der Vergangenheit einige gerichtliche Entscheidungen:

So entschied etwa das LG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05), dass eine Klausel mit der Verpflichtung zur Rücksendung in Originalverpackung mit dem Wortlaut

"der Käufer ist verpflichtet, die Ware in einwandfreiem Zustand in der Original-Verpackung und mit Original-Rechnung an uns zurückzusenden."

unzulässig sei. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass die Verpflichtung über die im Gesetz bestimmten Ausnahmen für die Ausübung des Widerrufsrechts hinausgehe und den Verbraucher durch die Einschränkung seines Widerrufsrechts gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.

Tipp

Dies kann jedoch ein Ausweg für den Online-Händler sein: In den AGB oder an anderer Stelle eine Bitte zu formulieren, dass die Rücksendung im Originalkarton erfolgen soll. So ist es nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10) zulässig, wenn der Händler den Kunden in den AGB lediglich auffordert, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. In diesem Urteil ging es um die Klausel

"Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden."

Das LG Hamburg entschied, dass die Formulierung geeignet sei, dem durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Kunden zu signalisieren, dass es sich hierbei lediglich um eine Bitte und nicht um eine Verpflichtung handele. Aus diesem Grund sei keine Verkürzung des Widerrufsrechts zu erkennen, die Klausel also zulässig.

Tipp: Eine solche Formulierung mit der Bitte der Verwendung des Originalkarton ist in unserer Widerrufsbelehrung, die wir als Teil des Starterpaketes anbieten natürlich auswählbar.

Für viele weitere Konfliktsituationen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag weitere Informationen.

Fazit

Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der Kunde nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Der Widerruf kann aus diesem Grund nicht verweigert werden. Unabhängig davon kann der Händler eine Aufforderung formulieren, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Selbstverständlich sehen die [Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei] ( https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-starterpaket.php?partner_id=85) hierfür einen rechtssicheren Zusatz im Rahmen der Widerrufsbelehrung vor.

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Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall? http://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-fehlende-originalverpackung.html Mon, 25 Mar 2024 15:40:03 +0100 Nicht selten kommt es vor, dass Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts die Ware ohne die originale Verkaufsverpackung zurücksenden und dem Händler damit die Weiterverkäuflichkeit empfindlich erschweren. Immerhin wird sich ein Produkt ohne Originalverpackung regelmäßig nur noch als günstigere B-Ware verkaufen lassen. Der nachstehende Beitrag erörtert, inwiefern Händler Wertverluste infolge des Fehlens von Originalverpackungen vom Verbraucher nach den Vorschriften des Wertersatzes erstattet verlangen können.

Gemäß § 357a Abs. 1 BGB kann der Händler vom Verbraucher Wertersatz verlangen, wenn er hierüber innerhalb der Widerrufsbelehrung unterrichtet hat und nach Eingang einer retournierten Bestellung einen Wertverlust der Ware feststellt, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihr zurückzuführen ist. Einen derartigen Wertverlust kann der Händler mit dem zurückzuzahlenden Kaufpreis verrechnen.

Weil der Gesetzgeber die Frage nach einer fehlenden Produktverpackung bei Rücksendungen keiner spezialgesetzlichen Erstattungsregelung zugeführt hat, bemisst sich die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz in derlei Fällen gemäß § 357a BGB grundsätzlich anhand der Funktion der Verpackung für das jeweilige Produkt.

Regelmäßig kommt Primärverpackungen, also solchen, welche die Ware unmittelbar beinhalten und diese nicht nur vor Fremdeinwirkungen schützen, sondern gleichzeitig zum jeweiligen Produktimage beitragen, ein wertsteigernder Faktor zu (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2005 – Az: 1 U 127/05). Ein Verlust dieser Wertsteigerung kann im Wege des Wertersatzes geltend gemacht werden und umfasst bei Beschaffbarkeit einer neuen Leerverpackung den für diese entrichteten Kaufpreis, bei Unmöglichkeit der Neubeschaffung die Wertminderung, die aus der Schmälerung des zu erwartenden Weiterverkaufserlöses ohne Verpackung resultiert.

Demgegenüber löst ein Verlust von bloßen Transportverpackungen oder sonstigen Umverpackungen in der Sphäre des Verbrauchers regelmäßig keine Wertersatzansprüche des Händlers aus, weil diese mit der eigentlichen Kaufsache in keinem direkten Zusammenhang stehen und beliebig austauschbar sind, ohne sich auf die Werthaltigkeit des Produkts auszuwirken.

Unser Tipp: Als Faustregel kann herangezogen werden, dass Beschädigungen an oder das Fehlen von solchen Verpackungen, die vom Hersteller individuell für die konkrete Ware erstellt wurden, zum Wertersatz berechtigen. Alle anderen Verpackungen bleiben bei Ersatzansprüchen des Händlers aber außer Betracht.

Achtung: Die Rücksendung der Kaufsache ohne oder in einer verschlissenen Originalverpackung schließt das Widerrufsrecht nicht aus! Klauseln in AGB, die einen Ausschluss für derlei Fälle vorsehen, verstoßen gegen die gesetzlichen Wertungen des Widerrufsrechts und sind nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2006 – Az. 12 O 496/05; LG Bochum, Urt. v. 25.10.2011 – Az.: 12 O 170/11)

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Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden http://www.it-recht-kanzlei.de/schmuck-verkauf-abmahnung.html Mon, 25 Mar 2024 14:44:20 +0100 Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten treten Edelmetalle als beständige und verlässliche Kapitalanlagen wieder zunehmend in Konkurrenz zu spekulativen Wertpapieren und Immobilien, sodass neben Silber, Gold und Platin in Reinform auch der Handel mit Schmuckstücken zurzeit einen Aufschwung erlebt. Anders als bei einer Vielzahl von Bedarfsgegenständen ist der Verkauf von Schmuck auf europäischer Ebene nicht harmonisiert, sondern setzt sich ob seiner rechtlichen Anforderungen aus verschiedenen Regelwerken zur Produktsicherheit, zum Verbraucherschutz und zu Immaterialgüterrechten zusammen. In diesem Verkaufsratgeber werden die wichtigsten Voraussetzungen behandelt, die beim Verkauf von und der Werbung für Schmuck zu beachten sind.

A. Anforderungen an die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Schmuckstücken

Zunächst sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgestellt werden, die es mit Blick auf die konkrete Beschaffenheit von zum Verkauf stehenden Schmuckstücken zu beachten gilt. Obwohl insbesondere Gegenstände aus Edelmetall besonderen Bestimmungen unterliegen, deren nationale Ausprägungen innerhalb der EU mit Folgen für den grenzübergreifenden Handel variieren, haben Hersteller und Händler unabhängig von der Werthaltigkeit der vertriebenen Schmuckartikel zudem die zulässigen Höchstwerte bestimmter chemischer Stoffe einzuhalten.

I. Kontrolle und Punzierung von Schmuckstücken aus Edelmetall

1.) Divergierende Systeme in den Mitgliedsstaaten

Gold und Silber sowie Erzeugnisse aus diesen Edelmetallen bemessen sich ob ihrer Werthaltigkeit und Qualität nach dem jeweiligen Legierungsgrad, der zur Überprüfung und Kontrolle aus Gründen des Vertrauens- und Handelsschutzes nach spezifischen Maßstäben als Feingehaltsangabe auf dem jeweiligen Gegenstand anzuführen ist.

Dies erfolgt weltweit traditionsgemäß per Punzierung, also der Prägung der Erzeugnisse per Stempel mit der jeweiligen Feingehaltsbestimmung.

Weil sämtliche Bestreben der Europäischen Union zur Vereinheitlichung der Edelmetallpunzierung auf Basis homogener Richtwerte und Verfahren an den Interessenlagen einzelner Mitgliedsstaaten scheiterten, unterliegen die Kontroll- und Prägungsbestimmungen nach wie vor den individuellen nationalen Gesetzen.

Während in Deutschland die gesetzlichen Anforderungen sehr liberal gehalten werden und die Punzierung mithin dem Hersteller, Händler oder Importeur in eigener Verantwortung selbst überlassen wird, sehen andere Mitgliedsstaaten wie z.B. Frankreich deutlich restriktivere Systeme vor, nach denen die zwingende Punzierung durch ein staatliches Kontrollamt nach individueller Prüfung erst auf Antrag des Herstellers erfolgen soll.

Der bisher erfolgreichste Versuch eines grenzübergreifenden Punzierungssystem gelang 1975 mit dem sog. Wiener Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, welchem inzwischen eine Vielzahl von europäischen Mitgliedsstaaten beigetreten ist. Dieses Abkommen führte eine Feingehaltsbestimmung in Form einer gemeinsamen Punze ein, mit der Hersteller auf Antrag ihre Edelmetallgegenstände stempeln lassen können. Um die Gemeinsame Punze anbringen zu können, muss ein Edelmetallgegenstand eine Feingehaltsangabe, eine Verantwortlichkeitsmarke und die amtliche Punze eines Edelmetallkontrollamtes tragen.

In Ermangelung eines amtlichen Kontrollamtes und mithin eines staatlichen Prüfstempels ist ein Beitritt Deutschlands bislang nicht vorgesehen.

2.) Anforderungen an die Feingehaltsangabe nach dem deutschen FeinGehG

In Deutschland ist die Punzierung von Gold und Silber sowie von Erzeugnissen aus derlei Metallen in Form der Angabe des Feingehaltes dem jeweiligen Hersteller oder Händler überlassen, unterliegt dabei aber den Bestimmungen des Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG).
Das Gesetz gibt die Maßstäbe für die Bestimmung und Anführung des Feingehaltes vor und legt darüber hinaus für bestimmte Gold- und Silbergegenstände spezifische Anforderungen fest.

Die Zulässigkeitsanforderungen an die Punzierung von Schmuck ergehen aus § 5, nach welchem die betreffenden Schmuckstücke (aus Gold und Silber) in jedem Feingehalt gestempelt werden dürfen. Dabei ist dieser in Tausendteilen anzugeben. Wichtig ist, dass ein nach § 3 vorgesehenes (deutschlandweit einheitliches) Stempelzeichen zur Angabe des Feingehaltes unter Nennung der jeweiligen Händlerfirma auf Schmuckstücken gerade nicht angebracht werden darf.

Für Händler ist insbesondere relevant, dass sie bei Punzierung im Ausland für die Richtigkeit der Angaben grundsätzlich eigenverantwortlich haften, § 7. Ist die Punzierung aber im Inland erfolgt, haftet für die Richtigkeit grundsätzlich nur derjenige, in dessen Namen die Stempelung vorgenommen wurde.

Weil mit der Angabe eines Feingehalts stets die Ausweisung einer bestimmten Qualität einhergeht und mithin private und gewerbliche Abnehmer auf die stoffliche Integrität des Erzeugnisses sollen vertrauen können, ist es nach § 8 untersagt, den Feingehalt auf solchen Erzeugnissen anzugeben, die mit anderen Metallen aufgefüllt sind.

Z.B. darf ein lediglich vergoldeter Ring aus einem anderen Metall keine Feingehaltsangabe tragen. Insofern würde nämlich eine besondere Werthaltigkeit impliziert, die tatsächlich nicht vorliegt.

Verstöße gegen dieses sondergesetzliche Irreführungs- und Betrugsverbot werden bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Gleiches gilt nach Nr. 2 für die vorsätzliche oder fahrlässige unrichtige Ausweisung des Feingehalts sowie nach Nr. 3 bei Verwendung eines (insb. für Schmuck) unzulässigen Stempels.

3.) Probleme des deutschen grenzübergreifenden Handels mit Edelmetallschmuck

Die liberale deutsche Gesetzeslage zur Punzierung von Schmuckstücken aus Edelmetall, die eine staatliche Kontrolle mit amtlichem Prüfzeichen nicht vorsieht, stellt Händler mit grenzübergreifendem Vertrieb vor erhebliche organisatorische Probleme und geht mit einem nicht unbeträchtlichen zeitlichen und finanziellen Verwaltungsaufwand einher.

Wollte ein deutscher Unternehmer Schmuckstücke aus Gold und Silber in ein Land ausführen, das Mitglied der Wiener Übereinkunft ist und mithin restriktiveren Punzierungsbestimmungen unterliegt, war lange Zeit ungeklärt, ob die Pflicht des Exporteurs zur nachgelagerten Zertifizierung im jeweiligen EU-Importlandes rechtmäßig war.

In einem Grundsatzurteil (Entscheidung v. 15.09.1994 - C 293/93) nahm jedoch der EuGH zu dieser Frage abschließend Stellung. Der Gerichtshof postulierte zwar, dass es der Idee eines einheitlichen Binnenmarktes in unzumutbarer Weise entgegenstehe, wenn ein Mitgliedsstaat eine erneute Punzierung vorsehe, obwohl das Erzeugnis im Exportland nach den dort geltenden Anforderungen rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sei.

Dies gelte für erneute Prüfungen im Einfuhrland aber nur, wenn die Ergebnisse der im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Kontrolle den im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Anforderungen genügen.
Dies sei für deutsche Edelmetallerzeugnisse aber gerade nicht der Fall, weil im Gegensatz zum beinahe EU-weiten Maßstab eine amtliche Überprüfung nicht existiere. Eine Nachzertifizierung bei Export von Gold- und Silberschmuck aus Deutschland sei demnach rechtmäßig.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass Händler unabhängig von der Vertriebsform ihre in Deutschland punzierten Waren bei der Ausfuhr in andere Mitgliedsstaaten (Bulgarien, Frankreich, Zypern, Spanien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechien, Großbritannien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden) einer erneuten staatlichen Prüfung und Prägung unterziehen müssen. Da die rechtlichen Grundlagen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten aber variieren und vor allem die Verwaltungsstrukturen einer Einheitlichkeit entbehren, besteht im Falle des Edelmetallschmuckexports aus Deutschland eine große Rechtsunsicherheit.

Uneingeschränkt dürfen in Deutschland punzierte Erzeugnisse ohne eine erneute Kontrolle des Einfuhrstaates nur nach Österreich exportiert werden. Mit Abstrichen ist dies auch bei Ausfuhren nach Belgien, Luxemburg und Griechenland möglich.

II. Unionsrechtliche Beschränkungen bestimmter Stoffe für Schmuckwaren

Unabhängig von der Qualität und dem Wertgehalt eines Schmuckerzeugnisses sowie ungeachtet der für die Zusammensetzung ausschlaggebenden Stoffe (Edelmetalle, sonstige Metalle, Kunststoff) sind beim Verkauf von Schmuck die europarechtlichen Bestimmungen zu beachten, die für bestimmte chemische Elemente ob ihrer Konzentration zulässige Höchstgrenzen festlegen.

Maßgeblich ist hierbei die europäische REACH-Verordnung 1907/2006, die für gefährliche oder für die Gesundheit bedenkliche Stoffe die Verwendung in Erzeugnissen verbietet oder beschränkt.

Für Schmuckwaren sind nach der REACH-Verordnung insbesondere gehaltsprozentuale Grenzwerte für bestimmte Metalle zu beachten, die nachweislich negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben können.

Werden die Richtwerte überschritten, so sind sowohl das Inverkehrbringen als auch der Vertrieb von Schmuckstücken verboten und es können weitreichende Sanktionen verhängt werden.

1.) Nickel

Die zulässigen Höchstkonzentrationen von Nickel sind in Anlage 5a zu § 6 Nr. 4 der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt, die auf Grundlage von Anhang XVI Nr. 27 der REACH-Verordnung auch für Schmuckstücke gelten.

Die Richtwerte orientieren sich hier an der maximalen, für die Gesundheit noch unbedenklichen Freisetzung von Nickel aus dem jeweiligen Schmuckstück und variieren hinsichtlich des voraussichtlichen Körperkontakts und der Nickelbelastung des Gegenstandes:

a) Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen (Regelfall bei Schmuck):

Höchstmenge 0,5 my Nickel/Quadratzentimeter/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen

b) Nickelhaltige Bedarfsgegenstände mit nickelfreier Beschichtung:

wie oben, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung

c) Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden:

Weniger als 0,2 myg Nickel/Quadratzentimeter/Woche, freigesetzt von den jeweiligen Stäben

Achtung: die zulässigen Höchstwerte gelten auch für jegliche nickelhaltigen Verbindungen!

2.) Cadmium

Als potentiell gesundheitsgefährdenden Stoff stuft die Verordnung (EU/494/2011) vom 20. Mai 2011 als Änderungsverordnung der REACH-Verordnung auch das Übergangsmetall Cadmium ein und reglementiert dessen zulässige Höchstkonzentration in Bezug auf bestimmte Schmuckstücke.

Die folgenden Schmuckerzeugnisse dürfen nicht auf den Markt gebracht werden, falls ihr Cadmiumgehalt 0,01 Gew.-% (100 mg/kg) oder mehr beträgt:

  • Metallperlen und andere metallische Teile für die Herstellung von Schmuckstücken
  • Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse sowie Haarschmuck (wie etwa Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercingschmuck, Armbanduhren, Armschmuck, Haarschmuck, Broschen, Manschettenknöpfe)

Die Richtwerte finden aber für Schmuck, der am 10. Dezember 2011 älter als 50 Jahre ist, keine Anwendung. Mit Rücksicht auf die Antiquität und die damit verbundene Werthaltigkeit müssen derartige Schmuckstücke weder auf ihren Cadmiumgehalt überprüft noch bei Überschreiten der Richtwerte zurückgenommen werden, sondern dürfen weiterhin vertrieben werden.

Achtung: die zulässigen Höchstwerte gelten auch für alle cadmiumhaltigen Verbindungen!

3.) Blei

Die gesundheitlichen Auswirkungen von Blei wurden durch die EU-Verordnung Nr. 836/2012 berücksichtigt, welche die REACH-Verordnung abändert und den zulässigen Höchstgehalt des Metalls in Schmuckware limitiert.

Ab einem Bleigehalt von 0,05 Gew.-% (500 mg/kg) bezogen auf jedes Teil der Schmuckware (Materialien oder Einzelteile) ist ein Inverkehrbringen und mithin ein Vertrieb des Erzeugnisses verboten.

Die Beschränkung findet allerdings keine Anwendung auf natürliche Edelsteine, die originär einen nicht zu beeinflussenden Bleigehalt aufweisen können, und unzugängliche (innere) Einbauteile von Uhren.

Schmuck, der vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt oder vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht wurde, darf ungeachtet der Richtwerte weiterhin vertrieben werden.

Achtung: die zulässigen Höchstwerte gelten auch für alle bleihaltigen Verbindungen!

III. REACH-Konformitätserklärung

Insbesondere auf Handelsplattformen können Schmuckhändler, die Schmuck selbst herstellen, vom Plattformbetreiber aufgefordert werden, eine sogenannte REACH-Konformitätserklärung zu übermitteln.

Diese Erklärung ist Ausprägung der Informationspflicht nach Art. 33 REACH-Verordnung, welche grundsätzlich nur auf Anfrage eines Abnehmers zu erfüllen ist, von Handelsplattformen wie Amazon aber wie eine Verkehrsfähigkeitsvoraussetzung interpretiert und für die Gewährung der Handelstätigkeit proaktiv angefordert wird.

Mit der REACH-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller von Schmuckstücken, dass seine Produkte die gesetzlichen Höchstgehalts- und Migrationsgrenzen für gesundheitsbedenkliche Metalle einhalten.

Weitere Informationen zur Vorlagepflicht von REACH-Konformitätserklärungen für Schmuck auf der Handelsplattform Amazon stellen wir hier zur Verfügung.

Mandanten, die ein Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, finden zudem eine rechtskonforme Muster-REACH-Konformitätserklärung für Schmuck hier im Mandantenportal.

B. Anforderungen an die Werbung und an Angebote von Schmuckwaren

I. Grundsätze

Beim Vertrieb von Schmuckstücken sowie bei sämtlichen werbenden Darstellungen von eigenen Verkaufsleistungen in Bezug auf Schmuck sind die Grundsätze des Lauterkeitsrechts zu beachten. Insbesondere müssen so Aussagen und Gestaltungen vermieden werden, die geeignet sind, den Verbraucher über kaufentscheidungsrelevante Aspekte zu täuschen oder die einen bestimmten Gegenstand mit unwahren Angaben anpreisen.

Daneben können vor allem Immaterialgüterrechte der eigenen Handlungsfreiheit entscheidende Grenzen setzen, weil anlehnende Produktgegenüberstellungen (neben den Vorschriften der vergleichenden Werbung) fremde Kennzeichenrechte verletzten können. Auch sollten Urheberrechte Dritter gewahrt werden, aus denen vor allem gegen imitierende Schmuckgestaltungen vorgegangen werden kann.

Das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt vermag gerade im Online-Schmuckhandel ein beträchtliches Abmahnrisiko zu begründen, das mit einem nicht unerheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden sein kann.

Besondere Fallkonstellationen und beachtenswerte Prüfungspunkte sollen im Folgenden anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung aufgezeigt werden.

II. Artikelbezeichnungen und Shopkategorien

Nicht nur, aber besonders im Online-Handel, wo eine auf den Kaufgegenstand bezogene tatsächliche Einsichtnahme des Verbrauchers vor Vertragsschluss aufgrund der Fernkommunikation nicht möglich ist, ist das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot zu beachten.
Aus §5 UWG geht hervor, dass sämtliche getroffene Aussagen grundsätzlich nachweislich richtig sein müssen und zudem nicht derart uneindeutig sein dürfen, dass ein abweichendes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu erwarten ist.

1.) Artikelbezeichnungen

Beim Verkauf und der Werbung von Schmuck ist so darauf zu achten, dass die jeweilige Artikelbeschreibung die Eigenschaften und die Zusammensetzung des angebotenen Gegenstandes wahrheitsgemäß wiedergibt. Weder dürfen Materialien angegeben werden, die aufgrund ihrer Höherwertigkeit eine besondere, tatsächlich nicht bestehende Qualität implizieren, noch dürfen falsche oder zur Täuschung geeignete Aussagen über den tatsächlichen prozentualen Gehalt bestimmter entscheidungsrelevanter Stoffe erfolgen.

Ein Online-Händler, der ein goldfarbenes Armband in seinem Angebot als „massiv golden“ bezeichnete und zudem die Angabe „750er/18 kt.“ beifügte, obwohl das Schmuckstück nur mit einer Goldschicht überzogen war, beging so nach der Ansicht des LG Karlsruhe (Urteil vom 09.08.2013 – Az.: 9 S391/12) eine irreführende geschäftliche Handlung. Ein verständiger Verbraucher erwarte hier vernünftigerweise ein Armband aus Massivgold in Reinform und gehe gerade – vor allem aufgrund der Karatangabe – nicht von einem tatsächlich nur sehr geringen Goldanteil aus. Der Händler habe somit über die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Ware im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG getäuscht.

In jedem Fall ist es unzulässig, in Artikelbezeichnungen oder Angebotsbeschreibungen tatsächlich nicht beinhaltete Stoffe oder Elemente aufzuführen, die eine Hochwertigkeit des Schmuckstückes andeuten. Formulierungen wie „aus ...% Gold“ oder „mit x-karätigem Rubin“ sollten grundsätzlich nur gewählt werden, wenn der ausgewiesene Zahlensatz mit Blick auf den Gegenstand tatsächlich erreicht wird.

Ebenso wettbewerbswidrig verhält sich, wer falsche, da nicht erreichte Legierungsgrade oder Karatgrößen angibt.

Kann nicht festgestellt werden, ob bestimmte Edelmetalle oder hochwertige Steine im angebotenen Schmuck tatsächlich verarbeitet wurden, sollte auf eine diesbezügliche Anpreisung dringend verzichtet werden. In derlei Fällen kann, um Irreführungen zu vermeiden, auf eine goldene oder silberne Farbe bzw. einen dekorativen Stein verwiesen werden.

Bei Karat und Legierung (auch von verarbeiteten Stoffen) handelt es sich regelmäßig um wesentliche Eigenschaften eines Schmuckstückes, sodass eine potentielle Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG begeht, wer innerhalb einer Artikelbeschreibung nicht auf die damit verbundene Werthaltigkeit des Erzeugnisses hinweist.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, die im Rahmen von Schmuckangeboten und -werbung erfolgenden Aussagen so präzise wie möglich zu halten, um naheliegenden Missverständnissen vorzubeugen und den eigenen gewerblichen Auftritt rechtlich abzusichern. Ist ein Gegenstand nur mit Gold überzogen, sollte dies deutlich gemacht werden.

Die Bezeichnung „Echtgold“ ist, weil es das Gegenteil von „Unechtgold“ nicht gibt und es sich hierbei vielmehr stets um ein anderes Metall handeln wird, wenig aussagekräftig und vermag Täuschungseignung zu entfalten.

Übertreibungen oder Fantasieworte, die einen tatsächlichen Rückschluss auf bestimmte Schmuckeigenschaften andeuten und das Angebot über Gebühr euphemisieren, sind zu vermeiden.

2.) Shopkategorien

Irreführend kann auch handeln, wer weniger werthaltige Schmuckstücke in Online-Shops Kategorien zuordnet, die Ware aus hochwertigen Metallen oder Steinen vorbehalten sind.

In die Rubriken „Edelmetall: Gold“ oder „Edelmetall: Silber“ sollten nur Waren eingestellt werden, die in ihrer Gesamtheit tatsächlich einen nennenswerten Gehalt des jeweiligen Elements aufweisen.

Anderenfalls geht der Verbraucher schon aufgrund der Einordnung von einer Hochwertigkeit und Produktqualität aus, die tatsächlich nicht existiert. Etwaige aufklärende Hinweise in den Artikelbeschreibungen vermögen dann nur noch im Einzelfall etwas an der Beurteilung des Verhaltens als Irreführung zu ändern.

Obwohl die Rechtsprechung bisher keine Richtwerte in Form von Mindestprozentsätzen der Edelmetalle in Schmuckerzeugnissen für die Zuordnung in bestimmte Klassen etabliert hat, kann folgende Differenzierung vorgenommen werden:

Kategorien von „Goldschmuck“ oder „Silberschmuck“ werden nach einer am Wortlaut orientierten verbreiteten Ansicht erst erreicht, wenn der Anteil am Edelmetall im Erzeugnis überwiegt, also mehr als 50% beträgt.

Schmuck mit geringerem Edelmetallgehalt gilt dahingegen als „gold- oder silberhaltig“.

III. Anlehnende Gegenüberstellungen

Immer wieder kommt es vor, dass Schmuckhändler ihren Waren dadurch eine gewisse Bedeutung und Anziehungskraft verleihen wollen, dass sie diese in ihren Angeboten mit Erzeugnissen bekannter Marken in Verbindung setzen. Auch wenn dem Verbraucher nicht mit Täuschungsabsicht suggeriert werden soll, dass es sich beim verkauften Gegenstand tatsächlich um ein (hochwertiges) Produkt eines bekannten Schmuckherstellers handelt, so dient die Bezugnahme doch zumindest dazu, den Ruf einer fremden Marke für die eigenen Waren zu nutzen. Etwa sollen Verbraucher so darüber informiert werden, dass sie für einen geringen Preis ein mit dem Design oder der Konzeption einer Marke vergleichbares Erzeugnis erwerben können.

1.) Unlautere vergleichende Werbung ohne Irreführung

Gegenüberstellungen, die den angebotenen Schmuck an eine fremde Marke anlehnen, fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich der Vorschriften über vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG. Durch die Nennung eines fremden Kennzeichens wird für die angesprochenen Verkehrskreise eine unmittelbare Verbindung hergestellt, die das eigene Angebot mit dem eines anderen Herstellers vergleicht.

Zwar ist vergleichende Werbung nicht grundsätzlich unzulässig. Sie ist aber dann verboten, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Wird ein Schmuckstück mit Formulierungen beworben, welche die Ähnlichkeit mit einem Markenerzeugnis implizieren (z.B. „Uhr à la Cartier“; Armband im „Swarovski-Design“), wird der gute Ruf eines fremden Kennzeichens regelmäßig dafür genutzt, das eigene Angebot hervorzuheben. Ein Image-Transfer liegt vor, der Unterlassungsansprüche des in Bezug genommenen Unternehmens auslösen kann und von Fall zu Fall noch von einer Schmälerung der Anziehungskraft des fremden Kennzeichens im Sinne einer Rufbeeinträchtigung flankiert wird.

Anlehnende Vergleiche, mit denen durch identifizierende Angaben auf die optische Übereinstimmung des angebotenen Erzeugnisses mit denen anderer Marken verwiesen, wird, sind zwingend zu vermeiden. Wendungen wie „à la“ , „im Stil von“, „mit gleichem Design wie“ können den Ruf eines fremden Kennzeichnens ausnutzen und beeinträchtigen und Unterlassungsansprüche nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG begründen. Daneben kommen zudem kennzeichenrechtliche Ansprüche (dazu sogleich) in Betracht.

Zu beachten ist, dass derartige Gegenüberstellungen zwar eine gewisse gestalterische Kongruenz implizieren, beim Verbraucher aber grundsätzlich keine irreführenden Verwechslungen dergestalt hervorrufen, dass das Angebot fälschlicherweise dem fremden Markenhersteller zugerechnet wird.

2.) Irreführende vergleichende Werbung

Dies kann aber dann gegeben sein, wenn auf relativierende Bezugsworte verzichtet und lediglich ein fremdes Kennzeichen in der eigenen Artikel- oder Angebotsbeschreibung verwendet wird.

Fehlen Formulierungen wie „à la“ oder „wie“, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise das derart beworbene Angebot als ein solches des fremden Herstellers erkennen und mithin einer Zuordnungsverwirrung unterliegen.

Der Tatbestand des § 5 Abs. 3 UWG, der derlei Fälle erfasst und für unzulässig erklärt, lässt für die ausschlaggebende Verwechslungsgefahr indes schon genügen, dass der Vergleich eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Anbietenden und dem fremden, in Bezug genommenen Hersteller vermuten lässt.

Formulierungen wie „Ohrringe SWAROVSKI“ oder der Zusatz „SWAROVSKI Edition“ in Angeboten von Erzeugnissen, die gerade nicht aus dem bezeichneten Unternehmen stammen, rufen regelmäßig eine derartige Verwechslungsgefahr hervor und gehen über einen ausnutzenden anlehnenden Vergleich hinaus, indem der Charakter einer Arbeitsleistung des Markenherstellers impliziert wird. Ebenso schädlich ist in derlei Konstellationen die Verwendung des Begriffs „Original“ .

Von Markennennungen sollte bei Erzeugnissen, die nachweislich keine wirtschaftliche Verbindung zum angegebenen Kennzeichnen aufweisen, sollte unbedingt abgesehen werden. Gerade die marktstärksten Unternehmen der Schmuckindustrie wie Cartier, Swarovski, Pandora und Co. verfolgen ihre Rechte rigoros und sind sehr darum bemüht, unlautere Vergleiche aufzuspüren und zu bekämpfen.

Beinhaltet ein angebotenes Schmuckerzeugnis tatsächliche gestalterische Elemente eines fremden (Marken)-Herstellers, weil diese zum Beispiel bei der Anfertigung mit verarbeitet wurden, muss eine Werbung hiermit so präzise wie möglich gehalten werden. Generalisierende Anlehnungen kommen den oben beschriebenen Konstellationen gleich, sodass es sich empfiehlt, die verwendeten Markenmaterialen zu genau zu benennen.

Enthält ein Schmuckstück so Kristalle von „Swarovski“, ist die Formulierung „Swarovski-Schmuckstück“ unzulässig, die Angabe „enthält echte „Swarovski-Elements“ dahingegen grundsätzlich erlaubt.

3.) Verletzungen von Kennzeichenrechten

Wird innerhalb einer anlehnenden Gegenüberstellung auf ein fremdes geschütztes Kennzeichen Bezug genommen, sind neben den Vorschriften über die vergleichende Werbung die Bestimmungen des Markenrechts mit eigenen Verletzungstatbeständen parallel anwendbar.
Wird ein geschütztes Kennzeichen für die gleichen Waren genutzt, für die es eingetragen wurde, ist regelmäßig der § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einschlägig, der unter anderem dem Schutze verschiedener Markenfunktionen dient und neben der Gefahr von Verwechslungen (Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion) zudem Fälle der Rufausbeutung (Beeinträchtigung der Werbe- und Investitionsfunktion) erfasst.

Sind die Erzeugnisse, die unter Anlehnung an die fremde Marke angeboten oder beworben werden, offensichtlich von minderer Qualität, kann darüber hinaus auch die Funktion der Marke, den Kunden gewisse Produktstandards zuzusichern (Qualitätsfunktion), verletzt sein.

Handelt es sich bei dem unberechtigt verwendeten Kennzeichen um ein bekanntes, greift zudem der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Neben Unterlassungsansprüchen sind bei Markenverletzungen (anders als bei den meisten lauterkeitsrechtlichen Verstößen) auch Schadenersatzforderungen denkbar.

4.) Sonderfall: Kompatibilitätsangaben

Einen besonderen Bereich innerhalb der anlehnenden Vergleiche nehmen Angaben über die Kompatibilität mit bestimmten Erzeugnissen fremder Marken ein.

So ist es gerade bei kleinen Händlern, die Schmuckteile (Perlen etc.) als Ergänzungen für bestimmte Accessoires in Eigenarbeit herstellen, nicht unüblich, eine Zweckverwendungsbestimmung, etwa durch die Formulierung „komp. mit Pandora“, vorzunehmen.

Derartige Kompatibilitätsangaben sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich ohne Einwilligung des Markeninhabers erlaubt, vorausgesetzt, sie führen nicht zu einer vernünftigerweise nicht mehr hinzunehmenden Rufschädigung oder -ausbeutung des Markeninhabers dergestalt, dass die Sogwirkung seiner Marke auf die eigenen Produkte abfärben soll.

IV. Werbung mit „nickelfrei“

Im Rahmen eines viel beachteten Abmahnsystems ist in jüngerer Zeit der Entwickler einer patentierten Methode zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl gegen Schmuckhändler vorgegangen, die in ihren Angeboten werbend hervorhoben, dass ihre Artikel „nickelfrei“ seien. Aufgrund der zunehmend wahrgenommenen negativen gesundheitlichen Auswirkungen des Metalls dienen derartige Werbeaussagen dazu, dem Verbraucher die stoffliche Unbedenklichkeit des jeweiligen Gegenstandes zu suggerieren und sich dadurch von anderen Anbietern abzuheben.

Nach einer Leitentscheidung des BGH (Urteil v. 10. 4. 2014 – Az. I ZR 43/13 – nickelfrei) ist die Angabe, ein Schmuckstück sei „nickelfrei“, immer dann irreführend im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, wenn es tatsächlich – sei es auch in noch so geringen Mengen – Nickel oder Nickelverbindungen enthalte.

Der Verbraucher verstehe die Aussage nämlich dahingehend, dass der beworbene Gegenstand sämtlichen Nickelgehaltes entbehre. Dass lediglich Spuren nachweisbar sind oder die Menge die zulässigen Höchstkonzentrationen (s.o. unter A. II. 1) unterbiete, sei irrelevant.

Mit dem Begriff „nickelfrei“ darf nur dann geworben werden, wenn das betroffene Erzeugnis nachweislich überhaupt keine Nickelanteile (oder solche von Nickelverbindung) enthält. Ist im Gegenteil mangels eingehender Überprüfung das Vorhandensein von Restmengen nicht auszuschließen, sollte auf den werbenden Zusatz verzichtet werden.

V. Werbung mit der Einhaltung der zulässigen Höchstgrenzen für gefährliche Metalle

Unzulässig ist es, die Einhaltung der Vorgaben an Höchstgehalts- und Migrationsgrenzen von gefährlichen Metallen in Schmuckstücken als besondere Leistung oder Charakteristik zu bewerben.

Weil die Limitierungen von Gesetzes wegen zu beachten sind, dürfen sie nicht als freiwilliger Beitrag zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Schmuckstücken oder als besonderes Qualitätsmerkmal von Schmuck beworben werden.

Eine derartige Werbung wäre als Instrumentalisierung gesetzlicher Selbstverständlichkeiten irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG und damit unzulässig.

VI. Unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen

In bestimmten Bevölkerungskreisen wird gewissen Edelsteinen und besonderen Metallverbindungen eine gesundheitsfördernde, gar heilende Wirkung zugesprochen, die sich Schmuckhändler, um ihre Werbung mit esoterischem Gehalt zu füllen und gleichzeitig eine besondere Attraktivität ihrer Produkte auszuweisen, vereinzelt zu eigen machen.

Nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21.08.2008 – Az. 327 O 204/08) verstoßen Angaben in Angeboten und Werbung, die Steinen oder ganzen Schmuckstücken unkritisch positive Gesundheitseffekte zurechnen, allerdings gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und zudem gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

In seinem Urteil untersagte das Gericht einem Händler von sog. „Heilsteinen“ , mit der Formulierung „Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf“ zu werben. Entscheidend war hierbei, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Anhaltspunkte für die Wirkungen derartiger Steine gab (wie es sie im Übrigen auch für Metalle oder Edelsteine nicht gibt). Insofern würden Verbraucher durch die Aussagen therapeutische Wirkungen erwarten, denen der Verkaufsgegenstand tatsächlich nicht gerecht wird oder werden kann.

Auch ein Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Bestätigung der behaupteten Effekte soll an der Unzulässigkeit nichts ändern können, da der Verbraucher in diesem Fall trotzdem weiterhin von einer tatsächlichen Wirkung ausgehen könnte und er der Aussage lediglich den Fakt des (bisher) nicht erbrachten wissenschaftlichen Nachweises entnehme (LG Gießen, Urteil v. 02.10.2007 – Az. 6 O 43/07)

Etwaige, nicht durch eindeutige Studien belegte angeblich positive Einflüsse von Schmuckstücken oder ihren Bestandteilen auf den menschlichen Körper sollten nie werbend hervorgehoben oder in Artikelbeschreibungen hinterlegt werden.

C. Abmahnsichere Rechtstexte

Wer Schmuck im Internet verkaufen will, kommt um rechtskonforme, abmahnsichere Rechtstexte in Form von AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und Impressum nicht herum.

Während das Impressum alle wesentlichen Informationen zum Anbieter der Online-Präsenz in einem gesetzlich vorgegebenen Format bündelt, stellen die AGB die maßgeblichen Bedingungen und Kundeninformationen für zu schließende Verträge dar.
Die Datenschutzerklärung muss dahingegen über die möglichen Datenverarbeitungen belehren, denen sich Besucher der Internetpräsenz ausgesetzt sehen, und mit der Widerrufsbelehrung sind Verbraucher schließlich in streng regulierter Weise über ihr gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht (s. dazu auch unter D.) zu informieren.

Egal ob über den eigenen Online-Shop oder über Handelsplattformen wie Amazon, eBay, Etsy und Kasuwa verkauft wird:

Das Beste: Mit dem Service der IT-Recht Kanzlei profitieren Händler von dauerhafter Rechtssicherheit in Bezug auf die Rechtstexte. Ändert sich die Rechtslage aufgrund von neuen Gesetzen oder Urteilen, passt die IT-Recht Kanzlei die betroffenen Rechtstexte automatisch so an, dass Händler stets die aktuellste, abmahnsichere Version verwenden.

D. Besonderheiten im Widerrufsrecht

Beim Verkauf von Schmuckstücken im Fernabsatz steht dem Verbraucher grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu.

Dieses ermöglicht die Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrages innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angaben von Gründen mit der Folge, dass der Verbraucher Zug-um-Zug gegen die Rückgabe der Ware den gezahlten Kaufpreis und etwaig gezahlte Versandkosten zurückfordern kann.

Allerdings ist das Verbraucherwiderrufsrecht in bestimmten, vom Gesetzgeber in § 312g Abs. 2 BGB normierten Konstellationen grundsätzlich ausgeschlossen, die auch beim Verkauf von Schmuck relevant sein können.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbraucherwiderrufsrecht

E. Fazit

Der Verkauf von Schmuck ist mangels einschlägiger Rechtsakte durch das Europarecht nicht in seiner Gesamtheit harmonisiert worden, sondern setzt sich ob seiner rechtlichen Anforderungen aus verschiedenen Spezialgesetzen zusammen.

In Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb sind bei Edelmetallschmuck insbesondere die nationalen Punzierungsvorgaben sowie im Exporthandel die restriktiveren Bestimmungen der übrigen Mitgliedsstaaten zu beachten. Gleichfalls dürfen die zulässigen Höchstkonzentrationen verschiedener gesundheitsschädlicher Inhaltsstoffe nicht überschritten werden.

Angebot und Werbung von Schmuck unterliegen demgegenüber den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Lauterkeitsrechts und sind so vor allem vor irreführenden Ausgestaltungen und unlauteren Vergleichen zu bewahren. Grenzen setzen allerdings auch Immaterialgüterrechte wie das Urheber- und Markenrecht.

Sodann ist gerade, aber nicht ausschließlich, im Online-Handel mit Schmuck auf professionelle, stets aktuelle Rechtstexte zu achten.

Schließlich muss im Fernabsatz das Verbraucherwiderrufsrecht korrekt und im jeweiligen Einzelfall gesetzeskonform gehandthabt werden. Insbesondere Ausnahmetatbestände sind richtig zu interpretieren und auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden.

Der Ratgeber der IT-Recht Kanzlei zeigt die wichtigsten Voraussetzungen auf, die es beim Verkauf von Schmuck zu beachten gibt, und geht hierbei nicht nur auf grundlegende gesetzliche Vorgaben ein, sondern beleuchtet auch die relevanten Entwicklungen und Tendenzen in der Rechtsprechung.

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Webdesign-Leistungen: Viele Rechtsrisiken und Haftungsfragen + Absicherung durch IT-Recht Kanzlei http://www.it-recht-kanzlei.de/webdesign-vertrag-haftungsrisiken-absicherung.html Fri, 22 Mar 2024 13:22:25 +0100 Wer Webdesign-Leistungen anbietet, unterliegt einigen Rechtsrisiken. Schon die Erbringung seiner Leistungen ist mit einigen Haftungsrisiken verbunden. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass er auch für den Betrieb der von ihm gestalteten Website haften muss. Wir erläutern in diesem Beitrag die Risiken und geben Tipps zur Beschränkung der Haftung von Webdesignern.

I. Rechtliche Risiken beim Webdesign

Die Erbringung von Webdesign-Leistungen, also die Erstellung von Designs, Grafiken, Logos, Texten oder sonstigen Inhalten, ist mit einigen nicht nur unerheblichen rechtlichen Risiken verbunden:

  • Dies betrifft bereits die Website des Webdesigners bzw. der Agentur, die mit rechtskonformen Rechtstexten abgesichert werden sollte.
  • Weiter sollten Webdesigner wirksame Verträge mit ihren Kunden schließen, die ihnen ermöglichen, die Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen zu fordern und Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Darüber hinaus können aber auch bei der Erbringung der Webdesign-Leistungen viele rechtliche Probleme und Haftungsrisiken entstehen. Hierzu können etwa Marken- oder Urheberrechtsverletzungen und auch die Einbindung von fremden Inhalten wie Bildern oder sonstigen Drittinhalten zählen.

Diese Rechts- bzw. Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Online-Auftritten von Webdesignern, in deren Verträgen und auch bei der Erbringung der Webdesign-Leistungen lassen sich durch eine entsprechende Gestaltung der Webdesign-Verträge auffangen.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete auch speziell für Webdesigner konzipierte Rechtstexte an, mit denen sie ihre Website und ihre vertraglichen Leistungen gegenüber ihren Kunden rechtlich absichern können. Zudem stellt sie ihren Mandanten eine Reihe von Leitfäden und Mustern zur Verfügung, die für die Gestaltung der Website und auch für die Erbringung der Webdesign-Leistungen hilfreich sind.

II. Der Webdesign-Vertrag mit dem Kunden

Eine Beauftragung von Webdesign-Leistungen sollte stets nicht bloß auf Grundlage von mündlichen Abreden erfolgen, sondern alleine schon zu Nachweiszwecken zumindest in Textform. Im Webdesign-Vertrag sollten die wesentlichen Inhalte geregelt werden, so dass keine Konflikte während oder nach der Durchführung des Vertrags entstehen können. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die in einem Webdesign-Vertrag geregelt werden sollten.

1. Leistungsumfang

Ein Webdesign-Vertrag sollte regeln, welche Leistungen der Webdesigner auf Grundlage des Vertrags konkret erbringen soll. Dies muss und kann auch nicht ausschließlich direkt in den Vertragsbestimmungen des Webdesign-Vertrags erfolgen, sondern in der detaillierten Leistungsbeschreibung bzw. im konkreten Vertragsangebot des Webdesigners.

Durch eine möglichst genaue Beschreibung der Leistungspflicht des Webdesigners wird verhindert, dass er Leistungen erbringt, die er später mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht vergütet bekommt. Zudem wird dadurch erreicht, dass beide Vertragsparteien genau wissen, welche Leistungen der Webdesigner erbringen wird und welche nicht.

2. Vergütungspflicht

Der Webdesign-Vertrag sollte Regelungen zur Vergütung enthalten. Darin sollte beschrieben werden, für welche Leistungen der Webdesigner ein Honorar oder eine sonstige Vergütung erhält und in welcher Höhe. Ohne wirksame Vergütungsbestimmungen könnte es sein, dass der Webdesigner zumindest teilweise nicht vergütet werden muss.

3. Einräumung von Nutzungsrechten

Ohne Einräumung von Nutzungsrechten an den Webdesign-Leistungen läuft der Webdesigner Gefahr, seinem Kunden mehr Nutzungsrechte zu gewähren, als er gemäß der vertraglichen Absprachen eigentlich müsste. Vor allem ungenaue Formulierungen im Webdesign-Vertrag können dazu führen, dass der Webdesigner später nicht verhindern kann, dass der Kunde die Leistungen auch in anderen Zusammenhängen, nutzt, bearbeitet oder umgestaltet. Durch eine genaue Bestimmung der dem Kunden zustehenden Nutzungsrechte behält sich der Webdesigner zudem vor, dieselben oder ähnliche Leistungen auch gegenüber anderen Kunden ganz oder teilweise zu verwenden oder weitere Nutzungsrechte an denselben Kunden zu veräußern und hierfür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten.

4. Haftung und Haftungsbeschränkung

Der Webdesigner haftet für seine Leistungen und auch für Schäden, die er durch seine Leistungen verursacht oder die durch seine Leistungen entstehen. Daher ist es von Bedeutung, dass der Webdesigner seine Haftungsrisiken möglichst beschränkt. Gegenüber seinem Kunden ist dies möglich, indem er wirksame Haftungsbeschränkungen in seinen Webdesign-Vertrag aufnimmt. Darüber hinaus kann der Webdesigner seine Haftung dadurch reduzieren, dass er Rechtstexte und Vorlagen verwendet, die rechtskonform sind und ihm dadurch eine rechtskonform Leistungserbringung ermöglichen.

5. Verarbeitung von Kunden- und Drittdaten

Bei Durchführung eines Webdesign-Vertrags werden auch personenbezogene Daten verarbeitet, die den strengen Bestimmungen der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) unterliegen. Dies betrifft zum einen Kundendaten und zum anderen Drittdaten von sonstigen Personen, wie z.B. späteren Nutzern der Website. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Webdesigner für seinen Kunden nicht nur die Website erstellen, sondern auch Hosting-Leistungen erbringen soll, und er dabei Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die im Zusammenhang mit der Website erhoben und gespeichert werden. Hierfür benötigt der Webdesigner zum einen eine Datenschutzerklärung, die über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert, als auch möglicherweise Datenschutzbestimmungen in seinen Verträgen mit den Kunden.

III. Rechtsverstöße bei Erbringung von Webdesign-Leistungen

Bei der Erbringung von Webdesign-Leistungen müssen einige gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet werden. Viele Gesetzes- und Rechtsverstöße sind wegen der Art der Leistungen denkbar. Hierzu im Folgenden ein kurzer Überblick.

1. Namensrechte

Beauftragt der Kunde den Webdesigner auch damit, die Registrierung einer Domain zu prüfen und durchzuführen, ist das Namensrecht zu beachten. Je nach Wahl der Domain können andere Personen möglicherweise Ansprüche wegen Verletzung ihrer Namensrechte geltend machen. Dies kann verhindert werden, indem im Vorfeld geprüft wird, ob der Kunde grundsätzlich ein Recht haben kann, den als Domain vorgesehenen Namen oder die Bezeichnung zu verwenden.

2. Markenrechte

Was für etwaige Namensrechte Dritter gilt, gilt erst recht für etwaige Markenrechte. Sowohl die Wahl einer bestimmten Domain als auch bestimmte Gestaltungen von Websites, Logos oder sonstigen Inhalten, wie etwa Social Media-Kampagnen oder sonstige Werbung, können die Markenrechte Dritter verletzen. Dies kann sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Marken betreffen. Hiergegen können sich Webdesigner wappnen, indem sie zuvor eine professionelle Markenrecherche durchführen bzw. durchführen lassen.

3. Foto- und Bilder-Lizenzen

Die weite Welt des Internets bietet unzählige Möglichkeiten, Fotos, Bilder und Grafiken zu finden und diese in eigene Gestaltungen mit einzubinden.

Allerdings gehören die Rechte an solchen Inhalten dem Fotografen bzw. dem sonstigen Urheber des Inhalts. Grundsätzlich steht es daher auch nur diesen Personen zu, über die Verwendung und Bearbeitung ihrer Inhalte zu entscheiden. Alleine die Veröffentlichung von Fotos, Bildern und Grafiken im Internet bedeutet noch keine Zustimmung zu einer umfangreichen Nutzung durch Dritte. Das Kopieren, Veröffentlichen oder Verbreiten von solchen Inhalten ist ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber grundsätzlich nicht gestattet.

Daher sollten Webdesigner stets genau prüfen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen sie die betreffenden Inhalte in nicht kommerzieller oder kommerzieller Hinsicht verwerten dürfen. Dies gilt auch für Inhalte aus öffentlichen und vielleicht sogar kostenlosen Datenbanken. Es sollten immer die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters geprüft werden, um festzustellen, ob und unter welchen Umständen die jeweiligen Inhalte genutzt werden dürfen.

4. Persönlichkeitsrechte

Bei Fotos und sonstigen Inhalten, auf bzw. in denen Personen erkennbar sind, müssen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen beachtet werden. Die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos ist grundsätzlich nur mit Zustimmung sämtlicher Abgebildeten erlaubt. Davon gibt es in einzelnen Fällen Ausnahmen, die genauestens geprüft werden sollten. Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte können zu Unterlassung- und Schadensersatzansprüchen sowie Bußgeldern nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen.

5. Software-Lizenzen

Sollen bei der Durchführung eines Webdesign-Vertrags auch sonstige Fremdleistungen verwendet werden, wie zum Beispiel bestimmte Software-Tools, dann müssen diese vom Webdesigner so einlizensiert werden, dass er sie an seine Kunden weitergeben, der Kunde diese also zu den von ihm gewünschten Zwecken verwenden darf.

Idealerweise schließt der Webdesigner die Nutzungsverträge für die Software bereits direkt namens und im Auftrag seiner Kunden ab, so dass dieser Vertragspartner des Software-Anbieters wird. Andernfalls wäre stets der Webdesigner verpflichtet, die Vergütung der Lizenzen gegenüber dem Software-Anbieter zu bezahlen. Der Webdesign-Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden muss hierfür eine entsprechende Vollmacht vorsehen.

6. Urheberrechtsverletzungen

Bei der Durchführung eines Webdesign-Vertrags besteht allgemein das Risiko von Urheberrechtsverletzungen. Solche Urheberrechtsverletzungen drohen immer dann, wenn der Webdesigner für seine Gestaltung auf Vorlagen von Dritten zurückgreift. Jede Inspiration, die ein Webdesigner sich von woanders holt, birgt die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung. Dies gilt insbesondere auch für Inhalte, die der Webdesigner von seinem Kunden erhält. Daher sollte der Webdesigner unbedingt in seinem Webdesign-Vertrag vorsehen, dass er die Nutzungsrechte von seinem Kunden erhält oder die entsprechende Zusicherung des Kunden, dass er seine Webdesign-Leistungen erbringen kann, ohne dabei die Rechte Dritter zu verletzen. Typischerweise werden hier Freistellungsvereinbarungen im Webdesign-Vertrag zwischen dem Webdesigner und dem Kunden geregelt, nach denen der Kunde den Webdesigner von einer entsprechenden Haftung freistellt.

IV. Risiko von Datenschutzverstößen

1. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht vergleichsweise strenge Vorgaben für die Erhebung, Speicherung und weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, die beachtet werden müssen, um sich keiner Haftung auszusetzen.

Wer eine Website verantwortet, trägt das Risiko, dass personenbezogene Daten, z.B von Besuchern bzw. Nutzern der Website, datenschutzwidrig erhoben und verarbeitet werden. Gestalten Webdesigner die Website ihrer Kunden, müssen sie stets berücksichtigen, dass die Kunden beim späteren Betrieb der Website für die Verarbeitung der Nutzerdaten im Zusammenhang mit der Website verantwortlich sind. Daher müssen Webdesigner die Website so gestalten, dass den Kunden eine datenschutzkonforme Nutzung möglich ist. Hierauf sollten sie ihre Kunden jedenfalls hinweisen, so dass diese hinreichende Datenschutzvorkehrungen treffen können.

2. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV)

Hostet der Webdesigner die Webseite für seinen Kunden und erhält er im Zusammenhang mit seinen Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten, z.B. von Kundendaten, etwa wenn es um die Wartung der Website geht, so muss der Webdesigner mit seinem Kunden neben dem Webdesign-Vertrag auch einen sog. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließen. Andernfalls würde er personenbezogene Daten datenschutzwidrig verarbeiten, was eine Datenschutzverletzung bedeuten würde, die zu empfindlichen Geldbußen führen könnte.

3. Cookies

Ist der Webdesigner auch technisch beauftragt, zB. Cookies oder ähnliche Technologien in die Website zu integrieren, muss er die datenschutzrechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Cookies bei fehlender technischer Notwendigkeit beachten. Bei technisch nicht notwendigen Cookies und ähnlichen Technologien ist häufig die Einwilligung der Nutzer erforderlich, damit das Cookie eingesetzt werden und Nutzerdaten sammeln darf. Wird dies nicht datenschutzkonform aufgesetzt, so kann der spätere Betreiber der Website hierfür möglicherweise haften müssen. Dies wiederum kann zu einer Haftung des Webdesigners führen, der von seinem Kunden in Regress genommen werden könnte. Daher sollte der Webdesigner mit datenschutzkonformen Lösungen, wie z.B. rechtskonformen Cookie-Consent-Tools arbeiten.

V. Rechtskonformität der Website des Kunden + Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Schließlich müssen Webdesigner nicht nur beim Vertrag mit ihren Kunden und bei der Durchführung der eigenen Webdesign-Leistungen die rechtlichen Gegebenheiten beachten, sondern auch im Blick behalten, dass ihre Kunden die vom ihnen gestaltete Website rechtskonform in Betrieb nehmen können.

Sowohl die Website selbst als auch deren Inhalte müssen rechtskonform sein. Dies betrifft etwa das Impressum und die Datenschutzerklärung sowie ggf. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung. Zudem können auch andere Punkte betroffen sein, wie etwa die Einbindung von E-Mail-Newslettern oder die Darstellung von Inhalten und Produkten in einem Webshop. Hierfür gelten oft produktspezifische Besonderheiten, die nicht unbedingt allgemein bekannt oder offensichtlich sind.

Zwar dürfen Webdesigner mangels entsprechender Qualifikation ihre Kunden von Gesetzes wegen nicht umfassend dazu rechtlich beraten, welche Regelungen sie zu beachten und umzusetzen haben. Allerdings gibt es Lösungen am Markt, die den Webdesignern die Möglichkeit bieten, ihren Kunden eine abmahnsichere Website zu attraktiven Konditionen zur Verfügung zu stellen.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei stellt Webdesignern im Rahmen ihrer Schutzpakete nicht bloß passende Rechtstexte zur Absicherung ihres eigenen Online-Auftritts und der Webdesign-Leistungen zur Verfügung, mit denen sie rechtssichere Verträge mit ihren Kunden schließen können. Vielmehr können Webdesigner die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular) auch an ihre Kunden vermitteln, so dass die Websites der Kunden rechtlich abgesichert sind. Auf diese Weise werden sowohl die Haftungsrisiken der Webdesigner als auch von ihren Kunden vermindert. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Leistungen der IT-Recht Kanzlei haben.

1. Impressum

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss jedes sog. Telemedium, hierzu zählen insbesondere auch Websites, die einen kommerziellen Zweck verfolgen, beziehungsweise in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, über ein Impressum verfügen, in dem bestimmte Pflichtangaben veröffentlicht werden. Da die Rechtsprechung die Hürde für einen kommerziellen Zweck eher niedrig sieht, muss so gut wie jede Website im Internet ein vollständiges Impressum haben.

2. Datenschutzerklärung und Einwilligungen

Jede Website benötigt jedenfalls hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Nutzerdaten eine Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Die Einhaltung der Informationspflichten der DSGVO sind ein wesentlicher Bestandteil des Datenschutzrechts und werden von den Datenschutzbehörden kontrolliert. Es wäre daher grob fahrlässig, eine Website ohne rechtskonforme Datenschutzerklärung zu launchen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht genügt es zudem nicht, wenn bloß über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Datenschutzerklärung informiert wird. Vielmehr bedürfen sie jeweils einer Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Dabei ist bei einigen Datenverarbeitungsvorgängen die Einholung von Einwilligungen der betroffenen Nutzer erforderlich. Hierzu zählt etwa der Versand von E-Mail-Newslettern. Websites ohne rechtskonforme Datenverarbeitungen stellen ein nicht nur unerhebliches Datenschutzrisiko dar. Abmahnungen und auch behördliche Maßnahmen, einschließlich von Bußgeldern können die Folge sein.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, also online Verträge mit Kunden abschließt, muss hierfür bestimmte Vertragstexte vorsehen, wie z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern müssen zudem auch die strengen Verbraucherschutzvorschriften beachtet werden. Hierzu zählt vor allem, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Verbraucher-Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Vorgaben belehrt werden müssen. Auch muss ein Muster-Widerrufsformular im Internet veröffentlicht werden.

4. Lauterkeitsrecht (UWG)

Neben den vorgenannten Rechtstexten muss bereits bei der Gestaltung von Websites beachtet werden, dass der spätere Betreiber der Website die Vorgaben des Lauterkeitsrechts gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einhalten kann. Ist eine Website in grafischer oder technischer Hinsicht so gestaltet, dass die rechtlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden können, droht diesbezüglich eine Haftung des späteren Betreibers der Website für UWG-Verstöße. Abmahnungen gegen den Website-Betreiber können die Folge sein. Hierfür könnte der Betreiber den Webdesigner in Regress nehmen, was schon bei der Gestaltung der Website und auch in den Webdesign-Verträgen beachtet werden sollte.

VI. Das Wichtigste in Kürze

  • Webdesigner müssen bereits ihre eigenen Websites rechtskonform gestalten und hierfür passende Rechtstexte in Form von Impressum, Datenschutzerklärung und AGB vorhalten.
  • Die Webdesign-Verträge sollten insbesondere zu den Leistungs-, Vergütungs- und Haftungspflichten sowie den Nutzungsrechten für den Webdesigner möglichst günstige Regelungen enthalten.
  • Die Haftungsrisiken, die sich für Webdesigner aus der Erbringung der Webdesign-Leistungen ergeben, sollten in den Webdesign-Verträgen durch möglichst weitreichende Haftungsbeschränkungen minimiert werden.
  • Schließlich sollten Webdesigner im Blick behalten, dass die Websites ihrer Kunden ebenso mit passenden Rechtstexten abgesichert werden müssen, die etwa die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Rechtstexte bereitstellen kann.
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Abmahnradar März: Werbung, Klassiker & Marken http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-maerz-24-abmahnungen-wettbewerbsrecht-marken-urheberrecht.html Thu, 21 Mar 2024 19:09:36 +0100 Besonders aktiv waren bisher in diesem Monat die Wettbewerbsvereine, auf deren Initiative ein Großteil der Abmahnungen zurückgeht. Dabei ging es unter anderem um Werbung, fehlende Grundpreise oder fehlende Impressumsangaben. Im Urheberrecht wird wöchentlich die unerlaubte Nutzung von Bildmaterial abgemahnt - in diesem Monat ging es auch einmal um die Nutzung eines Videos auf TikTok. Im Markenrecht ist die Zahl der Abmahnungen nach wie vor hoch.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im März u.a. um folgende Themen:

  • Fehlerhafte Textilkennzeichnung
  • Nahrungsergänzungsmittel: Irreführende Werbung mit Wirkweisen
  • TRX Schlingentrainer: Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • Fehlender Grundpreis
  • Fehlendes Impressum

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation
  • Werbung: TÜV-geprüft

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Werbung: Tiernahrungsmittel als Zeckenschutz
  • Fehlende Angaben Abtropfgewicht
  • Fehlende Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Man möchte fast sagen, dass die Markenabmahnung die neue wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist. Jedenfalls ist seit einiger Zeit das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marken:

  • "Lecko Mio"
  • "SAM"

Weitere Infos zu den Abmahnungen den vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "Birkin Bag"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marke finden Sie hier.

- "LEGGENDADDY"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit Bilderklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden im Mandantenportal unter Abmahnradar alles Wissenswerte zum Thema - unter anderem eine ausführliche Zusammenstellung über die Abmahnklassiker an sich.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Amazon verkürzt Rückgabefrist – Handlungsbedarf in Sachen Rechtstexte für Amazon-Seller http://www.it-recht-kanzlei.de/amazon-anpassung-rueckgabefrist.html Thu, 21 Mar 2024 15:40:24 +0100 Amazon teilte kürzlich mit, dass die Rückgabefrist für zahlreiche Sortimente ab dem 25.03.2024 mehr als halbiert wird: Ab diesem Tag räumt Amazon den Käufern dann nur noch eine vierzehntägige Rückgabemöglichkeit ein. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Eines aber ist sicher: Diese Anpassung seitens Amazon bedeutet Handlungsbedarf für die Amazon-Verkäufer. Denn diese müssten zeitnah ihrer Rechtstexte anpassen, um rechtskonform zu handeln.

Worum geht es?

Amazon teilte seinen Händlern kürzlich mit, dass man Anpassungen in Bezug auf die Dauer der Rückgabemöglichkeiten für bestimmte Warengruppen zum 25.03.2024 plane.

Dazu verlautbarte Amazon konkret Folgendes:

Für Artikel, die ab dem 25. März 2024 gekauft werden, verkürzt Amazon in den folgenden Kategorien die Rückgabefrist für Kunden von 30 auf 14 Tage, beginnend mit dem Tag der Lieferung des Produkts: Kamera, Elektronik, Bürobedarf, Computer, Kabellos, Videospiele, Musik und Video/DVD. Amazon-Geräte und Amazon Renewed-Produkte sind ausgeschlossen. Um den Kunden ein einheitliches Einkaufserlebnis zu bieten, gilt diese Änderung für alle bei Amazon verkauften Kategorien, unabhängig vom Versandkanal. Die neue Rückgabefrist wird automatisch auf der Detailseite jedes Produkts angezeigt.

Um eine reibungslose Umstellung für Kunden sicherzustellen, können sie zwischen dem 25. März 2024 und dem 25. April 2024 weiterhin über das Online-Rücksendezentrum eine Rücksendung mit einer Rückgabefrist von 30 Tagen beantragen. Wie bisher müssen diese Rücksendeanträge im Rahmen der Richtlinien für Warenrücksendungen und Erstattungen von Amazon genehmigt und erstattet werden. Ab dem 25. April 2024 können Kunden 14 Tage nach dem Tag der Lieferung keine Rücksendung mehr beantragen.

Bei Artikeln mit Versand durch Verkäufer muss die Rückgabefrist, die Sie anbieten möchten, den Richtlinien für Warenrücksendungen und Erstattungen von Amazon entsprechen oder darüber hinausgehen. Das bedeutet, dass die Rückgabefrist mindestens 14 Tage ab dem Tag der Lieferung des Produkts betragen muss. Wenn Sie eine Rückgabefrist anbieten möchten, die länger als 14 Tage ist, um Kunden ein besseres Einkaufserlebnis zu bieten, können Sie Ihre Richtlinien für Warenrücksendungen und Erstattungen in Seller Central aktualisieren. Wenn Sie Rücksendungen nach 14 Tagen zulassen, wenden sich Kunden direkt an Sie, um von diesen erweiterten Richtlinien zu profitieren.

Quelle

Das ist eine ziemlich radikale Abkehr Amazons von seiner bisher sehr großzügigen Rückgabepolitik.

Der Rückgabezeitraum wird für Waren aus den Kategorien

  • Kamera
  • Elektronik
  • Bürobedarf
  • Computer
  • Kabellos
  • Videospiele
  • Musik
  • Video/DVD

von bislang 30 Tagen auf nunmehr lediglich 14 Tage mehr als halbiert.

Ausgenommen von der Verkürzung der Rückgabefrist sind jedoch Amazon-Geräte (z.B. Alexa oder Kindle) und Waren, die als Amazon Renewed-Produkte vermarktet werden, also bestimmte, nach Vorgaben Amazons wiederaufgearbeitete Produkte.

Die Ankündigung Amazons betrifft unmittelbar erst einmal Verkäufe via Amazon, bei denen Amazon selbst als Verkäufer der Ware auftritt.

Dennoch betrifft die zum 25.03.2024 geplante Änderung mittelbar jeden Händler, der seine Waren ebenfalls über den Marketplace von Amazon.de verkauft.

Warum betrifft das die Marketplace-Händler?

Handelt es sich um einen Händler, der für den Versand seiner Waren (auch) den Versand durch Amazon (FBA) nutzt, wird Amazon ab dem 25.03.2024 im Rahmen der dann von Amazon für diese Artikel von Amazon selbst dargestellten Widerrufsbelehrung auf die angepassten Rücknahmebedingungen (mit der kürzeren Frist für bestimmte Waren) verweisen.

Versendet der Händler die Ware selbst (FBM), gelten die von Amazon aufgestellten Rückgabebedingungen für solche Artikel nicht unmittelbar.

Allerdings „zwingt“ Amazon seine Händler bereits seit Frühjahr 2017 dazu, in Bezug auf von diesen selbst versendete („FBM“) Artikel (zumindest) dieselben Rückgabemöglichkeiten anzubieten, wie diese von Amazon für von Amazon selbst verkaufte bzw. von Amazon versendete Artikel eingeräumt werden.

Amazon-Seller, die (auch) FBM nutzen, sind seitdem gehalten, dem Kunden im Rahmen eines „freiwilligen“ Rückgaberechts vertraglich zumindest dieselbe Rückgabemöglichkeit einzuräumen, wie dies Amazon selbst täte, würde die Ware von Amazon selbst verkauft bzw. versendet.

In der Praxis setzen Händler dies um, indem dem Kunden im Rahmen der verwendeten Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht zugleich vertraglich ein Rückgaberecht eingeräumt wird, welches die von Amazon „aufgezwungenen“ Rückgaberegelungen abbildet.

Daher sind nun Amazon-Händler, die (auch) FBM nutzen, gehalten, ihre Rechtstexte bei Amazon.de entsprechend anzupassen, damit es nicht zu einer Irreführung hinsichtlich der Länge der Rückgabefrist kommt. Schließlich wird Amazon ab dem 25.03.2024 nach eigener Ankündigung eine Anzeige der dann nurmehr 14 Tage Rückgabefrist bei betroffenen Artikeln umsetzen.

Und nebenbei: Es ist dieses Mal tatsächlich eine gute Nachricht für die Amazon-Händler. Schließlich dürfte die deutlich verkürzte Rückgabemöglichkeit für eine Vielzahl von Artikeln zu einer niedrigeren Retourenquote und folglich einer geringeren Kostenlast für zahlreiche Händler führen.

IT-Recht Kanzlei stellt angepasste Widerrufsbelehrung ab dem 21.03.2024 bereit

Wie bereits dargestellt, müssen Amazon-Händler, die (auch) FBM nutzen, aufgrund der Änderungen an Amazons Rückgaberichtlinien ihrerseits die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des dem Kunden einzuräumenden „freiwilligen“ Rückgaberechts anpassen.

Für Update-Service-Mandanten, die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für Amazon.de nutzen, steht daher seit dem 21.03.2024 eine entsprechend angepasste und aktualisierte Widerrufsbelehrung im Mandanten-Portal bereit.

Sie sind derzeit noch kein Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei und möchten ebenfalls von dauerhaft aktuellen und abmahnsicheren Rechtstexten, etwa für den Verkauf via Amazon, profitieren?

Gar kein Problem! Durch Beauftragung eines der angebotenen Schutzpakete können Sie jederzeit in den Genuss der spezialisierten anwaltlichen Betreuung durch die IT-Recht Kanzlei kommen.

Abmahnsichere Rechtstexte stehen Ihnen im Regelfall binnen weniger Stunden, spätestens am auf Ihre Bestellung folgenden Werktag zur Verfügung. Sie können somit unmittelbar mit einem rechtssicheren Verkauf im Internet starten.

Alle Amazon-Händlern, die (auch) FBM nutzen, sollten die Widerrufsbelehrung bei Amazon dann spätestens bis zum 25.03.2024 aktualisieren.

Nicht verwirren lassen!

Das Rückgaberecht, welches Amazon-Seller aufgrund der Vorgaben Amazons auch bei von Ihnen selbst verkauften Artikel einräumen müssen, um den von Amazon gewünschten „Servicestandard“ einzuhalten, ist nicht mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichzusetzen.

Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene, unabhängig nebeneinander bestehende Rechtsinstitute, von denen der Kunde bei Amazon-Käufen Gebrauch machen kann. Der Kunde hat, ist er Verbraucher, im Regelfall zum einen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Zum anderen hat der Kunde, auch als Unternehmer, die Möglichkeit, die Ware im Rahmen des vom Händlers eingeräumten vertraglichen Rückgaberechts zurück zu geben.

Lediglich die Information über beide Rechtsinstitute erfolgt „zentral“ über die vom Verkäufer bei Amazon vorgehaltene Widerrufsbelehrung, da keine andere transparente Möglichkeit der Einräumung des von Amazon aufgezwungenen Rückgaberechts besteht.

Besteht eine Übergangsregelung?

Ja. Amazon hat angekündigt, dass Kunden zwischen dem 25. März 2024 und dem 25. April 2024 noch über das Online-Rücksendezentrum eine Rücksendung mit einer Rückgabefrist von 30 Tagen beantragen können.

Durch die Übergangsregelung greift die Neuerung in der Praxis also erst für Waren, die nach dem 10.04.2024 beim Kunden geliefert werden. Davor ist nach den Plänen Amazons eine Rückgabe auch dann noch möglich, wenn zwar mehr als 14 Tage seit Lieferung verstrichen sind, jedoch nicht mehr als 30 Tage.

Amazon-Seller sollten entsprechenden Anträge auf Rückgabe im Rahmen dieser Übergangsfrist entsprechen, um mögliche Probleme mit Amazon zu vermeiden.

Fazit

Öfter mal etwas Neues bei Amazon!

Dieses Mal sind es jedoch durchaus gute Nachrichten. Von der „Verschärfung“ der Rückgabebedingungen seitens Amazon, die mit einer Halbierung der Rückgabefrist für viele Produkte einhergeht, profitieren auch Marketplace-Händler.

Da deren Rückgabebedingungen immer nur äquivalent zu denen Amazons sein müssen, kann jeder Amazon-Seller die Kastration der Rückgabefrist von 30 auf nur noch 14 Tage für diverse Sortimente nun seinerseits an seine Käufer weitergeben.

Genauer gesagt, sollte er dies juristisch sogar unbedingt. Denn wer für die genannten Sortimente künftig weiterhin mit einer Rückgabemöglichkeiten innert 30 Tagen ab Lieferung wirbt, setzt sich in Widerspruch zu den künftigen Angaben Amazons zur Dauer der Rückgabefrist bei diesen Artikeln.

Hierin dürfte eine Irreführung des Kunden zu sehen sein, die nicht nur für Diskussionen mit dem Kunden führen dürfte, sondern zugleich auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen.

Alle Amazon-Seller, die (auch) FBM nutzen, sind daher gut beraten, Ihre Rechtstexte bei Amazon.de zeitnah zu aktualisieren.

Sie möchten rechtlich immer up-to-date sein, um so für einen rechtssicheren und abmahnfreien Internetauftritt zu sorgen? Wir sichern Sie, wie bereits über 70.000 andere Unternehmen, gerne mit unseren Schutzpaketen professionell und dauerhaft ab.

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Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten! http://www.it-recht-kanzlei.de/praxisratgeber-affiliage-marketing.html Thu, 21 Mar 2024 15:35:09 +0100 Eine Cocktailparty im Jahre 1997: Eine Frau spricht Amazon-Gründer Jeff Bezos an und bietet ihm die Vermarktung von Büchern auf seiner Plattform im Gegenzug für die Zahlung einer kleinen Verkaufsgebühr an. Diese Begegnung soll die Geburtsstunde des Phänomens „Affiliate-Marketing“ markieren, das heute eine elementare Rolle im Online-Handel einnimmt. Doch welches Konzept verbirgt sich genau hinter diesem Begriff? Welche rechtlichen Pflichten treffen bei diesem Vertriebsmodell den Händler, welche den Affiliate? Welche Konsequenzen erwarten die jeweilige Partei im Haftungsfall? Lesen Sie alles rund um das Thema „Affiliate-Marketing“ in unserem Beitrag.

I. Was ist Affiliate-Marketing?

1. Das Konzept hinter Affiliate-Marketing

Zunächst sind die Begrifflichkeiten zu klären. Was genau steckt hinter dem Begriff „Affiliate-Marketing“?

Affiliate-Marketing beschreibt ein digitales Vertriebsmodell, in das insgesamt drei Parteien involviert sind. Eine Partei bildet der Anbieter („Merchant“ bzw. „Advertiser“), der Waren oder Dienstleistungen offeriert. Dieser Händler agiert mit einem Partner („Affiliate“ bzw. „Publisher“), der als Vermittler des Produkts des Anbieters fungiert. Für jeden Kauf bzw. jede Transaktion, die schließlich ein Interessent (bzw. Kunde) aufgrund der Werbemaßnahme des Partners tätigt, erhält der Affiliate eine Provision vom Händler.

Das genaue Provisionsmodell kann unterschiedlich ausgestaltet sein. In Betracht kommt eine Provisionierung pro Klick („pay per click“, z.B. auf einen Link oder Banner), pro vom Interessenten auf der Seite des Anbieters vorgenommenen, vereinbarten Handlung („pay per lead“, z.B. Ausfüllen eines Kontaktformulars oder Abonnieren eines Newsletters), pro abgeschlossenem Kaufvertrag („pay per sale“) oder eine Mischform der genannten Varianten.

Um Affiliate-Marketing erfolgreich zu betreiben und Provisionen zu beziehen, muss der Partner also das Interesse der Besucher seiner Internetseite für die Produkte des Händlers wecken. Hierfür stehen dem Affiliate unterschiedliche Werbemittel zur Verfügung.

Diese besitzen alle die Gemeinsamkeit, dass sie mit einem bestimmten, individuellen Link verknüpft werden. Dieser Link enthält einen speziellen Partnercode, über den der Anbieter erkennt, von welchem Vermittler der Kunde zu seiner Internetseite bzw. zu seinem Produkt weitergeleitet wurde.

Nimmt der Kunde auf der Website des Händlers die gewünschte Handlung vor (z.B. Kauf des Produkts, Abschließen eines Abonnements etc.), hat der Anbieter dem Partner die vereinbarte Provision zu zahlen.

Bei Affiliate-Marketing handelt es sich daher um den strategischen Einsatz von Partnern zur Vermarktung von Produkten und damit zur Umsatzsteigerung des Händlers gegen eine Vergütung an den Vermittler.

2. Vorteile für Anbieter und Partner

Für den Händler ist Affiliate-Marketing eine attraktive, zeitsparende Alternative zu kostspieligen Werbemaßnahmen, mithilfe derer Internetnutzer lediglich auf eine einzige Verkaufsplattform geführt werden. Affiliates dagegen bewerben die Waren oder Dienstleistungen des Händlers über bis zu Tausenden von Internetseiten.

Auch für den Partner ist Affiliate-Marketing ein lukratives Geschäft. Dieses Vertriebsmodell ist für den Affiliate nicht mit Anfangsinvestitionen verbunden. Vielmehr ist die Teilnahme daran kostenfrei und stellt für viele Vermittler im Wege der erfolgsabhängigen Vergütung eine passive Einkommensquelle dar.

Vor allem Webseitenbetreiber oder Influencer treten als Vermittler auf, da sie sich ihre Reichweite zu Nutze machen können, um ihren Besuchern die Produkte des Händlers zu empfehlen und durch das Setzen eines Links (sog. „Affiliate-Link“), über den der Besucher die beworbene Ware kauft, Geld zu verdienen.

3. Formen des Affiliate-Marketings

Wie kann Affiliate-Marketing konkret betrieben werden? Hier sind für den Merchant zwei Formen möglich: über ein Partnernetzwerk oder in Eigenregie als sog. „Inhouse-Partnerprogramm“.

a) Partnernetzwerk:

Affiliate-Netzwerke sind große Plattformen, auf denen bereits eine Vielzahl an möglichen Partnern akkreditiert sind. Dort können sich Händler anmelden und so Vermittler über deren Werbemittel verfügen.

Der Anbieter spart sich einen gewissen Eigenaufwand und kann auf das aufgebaute Affiliate-Marketing-Konzept und die Dienste des Netzwerks zurückgreifen, das die Verwaltung der Partner, Provisionsauszahlungen etc. gewährleistet. Hier hat der Händler jedoch neben der Vergütung an den Vermittler auch dem Partnernetzwerk eine Provision für jede erfolgreiche Transaktion zu zahlen.

b) „Inhouse-Partnerprogramm“:

Alternativ kann der Anbieter das Partnerprogramm selbst vermarkten, das Affiliate-System also eigenständig verwalten.

Dabei fällt keine Provision des Netzwerkbetreibers an, es bleibt bei der erfolgsabhängigen Vergütung des Partners. Allerdings hat der Merchant den erforderlichen Mehraufwand für das Affiliate-Marketing in Eigenregie zu tragen.

II. Rechtliche Vorgaben und Empfehlungen für Anbieter und Partner

So weit, so gut, doch auch das Affiliate-Marketing kommt nicht ohne gewisse rechtliche Vorgaben und Empfehlungen aus.

1. Vertrag zwischen Anbieter und Partner ratsam

Zunächst: Wie entsteht das digitale Vertriebsmodell zwischen Händler und Vermittler?

Grundsätzlich kann die Geschäftsbeziehung mündlich vereinbart werden. Um die wesentlichen Bestandteile der Zusammenarbeit für beide Parteien eindeutig und nachweislich festzulegen und so mögliche nachträgliche Streitigkeiten sowie Haftungsfälle vorzubeugen, ist jedoch der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ratsam.

Hierin sollten u.a. die genauen Pflichten des Anbieters wie des Partners, die konkreten Vergütungsbestimmungen, der exakte Vertragsgegenstand, die Vertragsparteien, die Vertragslaufzeit, rechtliche Konsequenzen im Störungsfall usw. geregelt sein. So wird das sonst hohe Haftungspotenzial des Händlers gesenkt und genau begrenzt.

Ebenso ist der Erfolg von Affiliate-Werbemaßnahmen aufgrund der klaren Vorgaben zur Platzierung, Ausgestaltung und zum Inhalt der einzusetzenden Werbemittel gesichert. Streitigkeiten über Provision, Fälligkeit und vergütungsbegründende Ereignisse werden von vornherein unterbunden.

Tipp: Sie möchten sämtliche Punkte im Rahmen der Vereinbarung einer Affiliate-Kooperation beachten? Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten kostenlos einen händlerfreundlich formulierten, umfassenden und differenzierten Mustervertrag für die Affiliate-Kooperation im Mandantenportal zur Verfügung!

2. Pflicht des Partners zur Werbekennzeichnung

a) Pflicht zur Werbekennzeichnung von Affiliate-Links und Bannern

Einige rechtliche Vorgaben sind jedoch zwingend einzuhalten. Da es sich bei Affiliate-Marketing um eine Werbemaßnahme handelt, die auf Erfolgsprovisionsgrundlage den Umsatz Dritter fördert, tangieren Affiliate-Links und Banner den Anwendungsbereich von Werbekennzeichnungsvorschriften.

Sind Links und Banner im Rahmen von Affiliate-Marketing zu kennzeichnen und falls jja, wie hat diese Kennzeichnung im Einzelnen auszusehen?

Vermittler haben ihre platzierten Affiliate-Links als Werbung zu kennzeichnen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der tatsächliche Kauf auf der Seite des Partners selbst oder erst der verlinkten Seite des Anbieters getätigt wird.

Denn die Setzung eines Affiliate-Links stellt aufgrund der im Erfolgsfall an den Partner gezahlten Vergütung im Rechtssinne eine „kommerzielle Kommunikation“, d.h. Werbung dar.

Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2 Nr. 5 lit. b des Telemediengesetzes (TMG). Danach handelt es sich nämlich bei der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Produkten oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens regelmäßig dann nicht um kommerzielle Kommunikation, wenn sie unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistung stattfindet.

Aus der Vorschrift kann für Affiliate-Marketing daher folgendes abgeleitet werden: Affiliate-Links, die Internetnutzer auf externe Angebotsseiten weiterleiten und bei erfolgreicher Transaktion Ansprüche des Partners auf Vergütungszahlung auslösen, gelten rechtlich als „kommerzielle Kommunikation“.

Für kommerzielle Kommunikation schreibt das Gesetz die Kennzeichnung als solche vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG), außer der kommerzielle Charakter geht bereits aus den Umständen hervor (§ 5a Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]). Dies ist beispielsweise auf reinen Preisvergleichsseiten der Fall.

Hintergrund dieser Regelungen ist der Schutz der Nutzer davor, versteckte Werbemaßnahmen als sachlichen, wertungsfreien Inhalt aufzufassen und auf falscher Tatsachengrundlage eine geschäftliche Entscheidung zu fällen, die sie sonst nicht getätigt hätten.

Bei Affiliate-Links ist daher immer dann eine Werbekennzeichnung erforderlich, wenn sich ihr kommerzieller Charakter (erfolgsabhängiger Provisionsanspruch des Affiliates) anders nicht eindeutig erkennen lässt.

Banner dagegen bedürfen grundsätzlich nicht zwingend einer Werbekennzeichnung. Sie stechen meistens auch ohne Hinweis optisch hervor und besitzen eine werbende Wirkung.

Um jedoch kein Risiko bezüglich möglicher Geldbußen und Unterlassungsverpflichtungen aufgrund Wettbewerbsverstößen einzugehen, ist auch bei Bannern eine Werbekennzeichnung empfehlenswert.

b) Keine Pflicht zur Werbekennzeichnung bei redaktionellen Inhalten ohne Affiliate-Marketing

Zunächst ist die Frage noch zu gehen, ob jeder Link zur entsprechenden Produktseite als Werbung zu kennzeichnen ist. Zudem ist festzustellen, ob selbst bei einer „privaten“ Empfehlung aus rein persönlicher Überzeugung und Zufriedenheit, ohne Provisionsvereinbarung mit dem Produktanbieter eine Pflicht zur Werbekennzeichnung besteht.

Die Setzung eines Links aufgrund einer persönlichen Empfehlung, ohne dabei Affiliate-Marketing zu betreiben, bedarf keiner Werbekennzeichnung. Denn dies allein charakterisiert den redaktionellen Beitrag des Empfehlenden noch nicht zwingend als Werbekennzeichnung.

Die Trennlinie zu Beiträgen mit Werbeinhalten, die entsprechende Werbekennzeichnung erfordern, ist jedoch sehr dünn. Von einem Beitrag mit redaktionellen Inhalten verspricht sich der Leser insbesondere Neutralität. Betreibt der Autor allerdings Affiliate-Marketing, d.h. setzt er den Link aus kommerziellen Gründen, kann sein Beitrag nicht mehr als sachlich angesehen werden.

Er beeinflusst den Leser jedenfalls unterschwellig, sodass die Vorschriften zur Werbekennzeichnung eingreifen. Daher ist eine Werbekennzeichnung auch in überwiegend redaktionellen Beiträgen notwendig, wenn der Partner dort Affiliate-Links setzt. Ebenso hat der Vermittler bei Produktvergleichen nach scheinbaren einheitlichen Kriterien platzierte Affiliate-Links, die tatsächlich erfolgsabhängig gesponsert werden, als Werbung zu markieren.

Da Ungewissheiten bei der Entscheidung für oder gegen die Werbekennzeichnung stets auf das Konto des Partners gehen, ist im Zweifel eine Werbekennzeichnung zur Vermeidung abmahnbarer Wettbewerbsverstöße anzuraten.

c) Ausgestaltung der Werbekennzeichnung

Die Pflicht zur Werbekennzeichnung wirft die Frage auf, wie diese im Einzelfall genau vorzunehmen ist.

Grundsätzlich hat die Werbekennzeichnung hinreichend transparent, verständlich und deutlich zu erfolgen. Sie muss unmittelbar und klar sichtbar wahrzunehmen sein.

Bei Links ist der Hinweis so deutlich zu setzen, dass er auf den ersten Blick hervortritt, somit klar, eindeutig erkennbar und ohne Zweifel am Bestehen des kommerziellen Charakters.

Ausdrücklicher Hinweis:

Ausreichend gekennzeichnet sind Affiliate-Links daher durch ausdrückliche Hinweise wie den unmittelbaren und gut sichtbaren Zusatz des Begriffs „Anzeige“ oder „Werbung“ bzw. „Werbepartner“ zum betroffenen Link.

Die Bezeichnung als „Affiliate-Link“, „sponsored by“, „unterstützt von“ oder „gesponsert“ ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014 (Az. I ZR 2/11) unscharf und könnte nicht in jedem Fall vom Nutzer korrekt aufgefasst werden. Diese Angaben genügen daher nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Werbekennzeichnung.

Symbol wie „*“ oder „ Einkaufswagen-Symbol “:

Eine Ausnahme besteht bei begrenzten Darstellungsmöglichkeiten. Hier kann alternativ am Link ein Sternchen („*“) hinzugefügt werden.

Das Sternchen ist zudem auf derselben Seite mit einem gut sichtbaren Hinweis zu versehen, der die Bedeutung des Sternchens erläutert und so auch unerfahrene bzw. uninformierte Nutzer über den Affiliate-Link aufklärt. Eine Musterformulierung zur deutlichen und verständlichen Auflösung eines Sternchenhinweises könnte wie folgt lauten:

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Links sind Provisionslinks auf externe Angebote. Wenn Sie auf einen solchen Link klicken und über diesen Link einen Kauf tätigen, erhalten wir vom Anbieter eine Provision. Der Preis verändert sich hierbei nicht.

Der Sternchenhinweis muss insbesondere unabhängig vom verwendeten Endgerät angezeigt werden.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.12.2020 (Az. 6 W 102/20) ist zu schließen, dass auch ein beim Affiliate-Link platziertes Einkaufswagen-Symbol für eine ausreichende Werbekennzeichnung zur Sicherheit mit einem entsprechenden, erklärenden Hinweis zu ergänzen ist.

3. Weitere (Informations-)Pflichten des Partners

Neben der Pflicht zur Werbekennzeichnung treffen den Affiliate ggf. auch Informationspflichten.
Grundsätzlich hat der Anbieter, auf dessen Webseite die kostenpflichtigen Verträge zustande kommen, dem Kunden auf seiner Seite die nötigen Informationen vor dessen Abgabe einer Vertragserklärung bereitzustellen.

Ausnahmsweise kann jedoch bereits der Partner von diesen Informationspflichten betroffen sein.

Wird dem Besucher nicht angezeigt, dass er den eigentlichen Vertrag nicht mit dem Affiliate abschließt, hat der Vermittler selbst die entsprechenden Angaben zu Produkt (z.B. zum Material bei Textilien, zum Energieverbrauch bei Haushaltselektrogeräten etc.), Preisen (ggf. mit Grundpreisen, z.B. bei Lebensmitteln, Drogerieartikeln etc.) und Versandkosten darzulegen.

Um der Informationspflicht und möglichen Haftungsfällen zu entgehen, sollte der Partner für Besucher seine genaue Position, nämlich die Funktion als Vermittler für Dritte, kenntlich machen.

Der Affiliate trägt diese Informationspflichten ebenfalls, wenn der Bestellprozess des Produkts bereits auf seiner Seite beginnt und auf der Seite des Anbieters lediglich beendet wird.

Daneben hat der Vermittler Urheber-, Domain-, Marken- und Wettbewerbsrechte zu berücksichtigen.

Sichere Rechtstexte für das Affiliate-Marketing!

Um auf der sicheren Seite zu sein und mögliche Rechtsverstöße vorzubeugen, bietet die IT-Recht Kanzlei für Affiliates passende, abmahnsichere und regelmäßig aktualisierte Rechtstexte.

Hierzu gehören Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärung, Impressum, sowie über 100 Muster und Handlungsanleitungen. Wir halten Ihnen rechtlich den Rücken frei und Sie gehen ohne Sorge Ihren Affiliate-Marketing-Ideen nach!

4. Vorgaben beim Datenschutz für Anbieter und Partner

Partner wie Anbieter dürfen im Rahmen des Affiliate-Marketings den Punkt des Datenschutzes nicht vernachlässigen.

Insbesondere der Affiliate ist von der rechtlichen Thematik des Datenschutzes betroffen. Denn um die Vermittlungsprovision vom Händler zu erhalten, muss der Kunde nachweislich gerade aufgrund des Besuchs der Webseite des Partners die gewünschte Handlung auf der Seite des Anbieters vorgenommen haben.

Dieser Nachweis gelingt dem Vermittler nur mithilfe von Tracking der Besucher seiner Webseite, beispielsweise mithilfe von Cookies. So kann der Partner entsprechende Daten erheben und die erfolgreiche Transaktion seiner Vermittlung zugerechnet werden.

Da beim Einsatz von Tracking Daten erhoben und verarbeitet werden, greifen die Regeln des Datenschutzes ein: Aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ergibt sich für die Speicherung und den Zugriff auf Informationen bei jeder Form von Tracking die grundsätzliche Pflicht die aktive und freiwillige Einwilligung des Besuchers einzuholen. Zudem muss der Besucher wissen, welche Daten erfasst und wie diese verwendet bzw. weitergegeben werden.

Der gesamte Vorgang muss für den Besucher deutlich und nachvollziehbar in der Datenschutzerklärung des Webseiteninhabers enthalten sein. Auch hier sichert Sie die IT-Kanzlei gerne ab und stellt Ihnen eine angepasste, abmahnsichere und aktualisierte Datenschutzerklärung zur Verfügung.

Auch wenn das Tracking regelmäßig auf der Webseite des Vermittlers stattfindet, besteht die Möglichkeit, dass es erst der Händler selbst auf seiner Produktseite vornimmt. In diesem Fall treffen den Anbieter die gleichen Pflichten bezüglich des Datenschutzes wie den Affiliate. Er hat grundsätzlich die Zustimmung des Besuchers zur Datenerhebung einzuholen und diesen hierüber ausreichend aufzuklären.

III. Haftung

Bei Affiliate-Kooperationen läuft jedoch nicht immer alles glatt. Der Affiliate nimmt keine ordnungsgemäße Werbekennzeichnung vor oder stellt falsche Inhalte auf seiner werbenden Seite bereit. In einem anderen Szenario betreibt der Händler irreführende Werbung. Wer haftet in diesen Fällen?

1. Haftung des Affiliates

a) Haftung für Hauptvertrag bei fehlender äußerer Erkennbarkeit als Vermittler

Macht der Partner für Besucher seiner Seite nicht erkenntlich, dass der eigentliche, kostenpflichtige Vertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Anbieter zustande kommt, trägt er nicht nur die dargestellten Informationspflichten und die Haftung bei Verletzung dieser Pflichten.

Darüber hinaus haftet er gegenüber dem Kunden auch für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages. Denn erweckt der Vermittler den Anschein, er sei ebenfalls Vertragspartner des kostenpflichtigen Hauptvertrages, muss er sich auch dementsprechend behandeln lassen.

An dieser Stelle ist Affiliates noch einmal anzuraten, eindeutig die Rolle als Vermittler für Dritte auf ihrer Webseite klarzustellen. Dies kann durch einen entsprechenden Hinweis oder durch die Verwendung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen.

Ein Beispiel für einen „Affiliate-Hinweis“:

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Website um eine reine Werbeseite und nicht um einen Online-Shop handelt. Sie können über diese Seite keine Kaufverträge über die dargestellten Artikel abschließen und auch keine persönliche Beratung hierzu in Anspruch nehmen. Über diese Seite werden Sie zu den entsprechenden Verkäufern bzw. deren Online-Shops weitergeleitet. Kaufverträge können Sie erst in dem jeweiligen Online-Shop mit dem jeweiligen Verkäufer abschließen.

Ist jedoch das Affiliate-Modell äußerlich ersichtlich, haftet nach außen nicht der Partner, sondern der Anbieter für Verstöße gegen die Informationspflichten.

Dem Händler wird die fehlerhafte Ausgestaltung der Webseite des Vermittlers zugerechnet. Der Anbieter kann jedoch ggf. aufgrund des geschlossenen Affiliate-Vertrages gegen den Partner einen Regressanspruch für den hieraus entstandenen Schaden geltend machen.

b) Haftung für Hauptvertrag bei Beginn des Bestellprozesses auf Webseite des Partners

Der Partner kann für Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag jedoch auch dann haften, wenn der Bestellprozess für den kostenpflichtigen Hauptvertrag bereits auf seiner Seite beginnt und auf der Webseite des Anbieters lediglich beendet wird.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der Besucher die beworbenen Produkte des Händlers bereits auf der Seite des Affiliates in den virtuellen Warenkorb legen kann und erst im Anschluss auf die Seite des Anbieters weitergeleitet wird, auf welcher er den Bestellvorgang mithilfe des finalen Bestellbuttons beendet.

Sollen Informationspflichten und Haftungsfälle des Partners ausgeschlossen werden, muss der Affiliate den Bestellvorgang, eingeleitet mit dem Warenkorb-Button, umfänglich auf die Seite des Merchants verlegen.

c) Haftung bei irreführender Werbung des Partners

Der Vermittler hat sich jedoch auch für das Betreiben irreführender Werbung zu verantworten.

In der Praxis traten Affiliates als Produkttester auf und warben für ihre Webseiten unter Benennungen wie „Matratzen-Test“ oder „Waschmaschinen-Test“, obwohl diese einen rein kommerziellen Charakter zur Vermittlung von Kaufverträgen besaßen. Für dieses Vorgehen wurden die Partner abgemahnt. Durch die Werbung verschleierten sie den kommerziellen Zweck ihrer Seiten und täuschten den angesprochenen Besucher entsprechend.

Vermittler sollten den kommerziellen Charakter ihrer Webseiten daher nicht im Wege irreführender Werbung verstecken.

d) Haftung für Rechtsverstöße des Anbieters

Den Affiliate trifft jedoch nicht immer die Schuld. Auch sein Kooperationspartner kann sich unlauter verhalten. Besteht die Möglichkeit, den Vermittler für Rechtsverstöße des Händlers zu belangen?

Grundsätzlich kommt auch eine Haftung des Partners für unrechtmäßiges Handeln des Anbieters in Betracht, z.B. für dessen irreführende Werbung. In diesem Fall ist eine Haftung des Händlers selbst ebenfalls denkbar bzw. ggf. ein Rückgriff des Vermittlers auf den Anbieter aus dem bestehenden Affiliate-Vertrag für den hieraus entstandenen Schaden möglich.

Um diesem Haftungsrisiko zu entgehen, verwenden einige Partner Disclaimer zum Haftungsausschluss für weiterführende Links. Diese können wie folgt aussehen:

"Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen."

Derartige Haftungsausschlüsse entfalten vor Gericht jedoch keinerlei große Wirkung. Die mit dem Disclaimer zum Ausdruck gebrachte Abstandnahme des Affiliates von den Inhalten der verlinkten, externen Webseiten ist hinfällig, da sich der Partner mit Verweisung der Besucher an fremde Inhalte mittels Verlinkung auf diese Weise den Link auch zu eigen macht.

Wer mit der Setzung eines Links Provisionen generieren möchte, kann sich für die verlinkten Inhalte nicht aus der Verantwortung ziehen.

2. Haftung des Anbieters

a) Haftung für eigene Rechtsverstöße

Das Gras ist nicht unbedingt grüner auf der anderen Seite. Für eigene Rechtsverstöße hat sich auch der Anbieter zu verantworten. Eine Haftung des Händlers kommt daher ebenfalls in Betracht, wenn er irreführende Werbung betreibt oder seine Informationspflichten verletzt.

Bei der Haftungsfrage wirft Affiliate-Marketing jedoch gerade auf die Zusammenarbeit des Händlers mit einem Dritten, dem Vermittler, besonderes Licht: Hat der Anbieter stets nur für eigene Verstöße oder auch für unrechtmäßiges Handeln des beauftragten Affiliates einzustehen?

b) Haftung für Rechtsverstöße des Partners gem. § 8 Abs. 2 UWG

Gerade ohne zwischengeschaltetes Partnernetzwerk besitzt der Anbieter keine guten Karten bei der Haftung für Rechtsverstöße des Affiliates: So haften Unternehmer gem. § 8 Abs. 2 UWG für Zuwiderhandlungen ihrer Beauftragten, hier den Vermittlern.

Die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG greift ein, wenn der Partner zu Gunsten und innerhalb des ihm vom Anbieter übertragenen Geschäftsbereich handelte. Dies gilt unabhängig vom Wissen oder Beitrag des Händlers bezüglich des Rechtsverstoßes und selbst bei Handeln des Partners gegen ausdrückliche Weisungen.

Ein Beispiel aus der Praxis: In einem vom Oberlandesgericht Köln am 18.10.23 (Az. 6 U 36/13) entschiedenen Fall bediente sich der von einer Druckerei beauftragte Partner aus einem Affiliate-Netzwerk bei seinen Werbemaßnahmen einer Tippfehlerdomain, die sich kaum von der Seite eines Konkurrenten der Druckerei unterschied. Die Besucher wurden durch den Tippfehler auf die Seite der beklagten Druckerei statt ihres Konkurrenten weitergeleitet. Die Druckerei zahlte dem Affiliate für die Vermittlung die vereinbarte Provision.

Das Gericht entschied zugunsten des Konkurrenten und bejahte die Haftung der Druckerei gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Ein Unternehmer könne sich nämlich nicht hinter dem Werbepartner „verstecken“, der zu Gunsten des Anbieters und innerhalb des ihm übertragenen Geschäftsbereichs handelte. Dann hätte der Unternehmer Einfluss auf den Affiliate nehmen können.

c) Alternativ zumindest „Störerhaftung“

Die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG endet daher dort, wo der Partner den ihm übertragenen Geschäftsbereich verlässt. Dies ist der Fall, wenn dem Affiliate nur innerhalb einer speziellen Domain das Betreiben von Werbemaßnahmen gestattet ist, er jedoch beispielsweise zudem andere Domains gebraucht oder unerlaubt Werbe-E-Mails versendet.

Allerdings ist auch in diesem Fall nicht jede Haftung des Anbieters für den Vermittler ausgeschlossen. Es kommt zumindest eine Haftung als „Störer“ in Betracht. Die „Störerhaftung“ greift ein, wenn der Händler trotz der Zuwiderhandlung dem Affiliate eine Provision für die Vermittlung auszahlte oder über den Rechtsverstoß Bescheid wusste, ihn jedoch nachweislich hätte erkennen und verhindern können oder sogar einen Beitrag dazu leistete.

d) Besonderheit bei Zwischenschaltung eines Partnernetzwerks wie dem Amazon-Partnerprogramm

Anders gestaltet sich die Haftung bei Partnernetzwerken wie dem Amazon-Partnerprogramm. Die Besonderheit bei diesem Affiliate-Programm besteht darin, dass der Partner für jedes Produkt aus dem Amazon-Shop, nicht lediglich für ein Einzelnes aus dem Online-Shop eines bestimmten Anbieters werben kann.

Hier liegt die genaue Bewerbung der Produkte nicht direkt in der Hand des betroffenen Händlers selbst, da nicht sein eigener, sondern der Amazon-Shop betroffen ist.

Diesem Umstand hat auch die Rechtsprechung bei der Frage nach der Haftung der Parteien Rechnung getragen: Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermittler des Amazon-Partnerprogramms auf seiner Seite u.a. für Matratzen mithilfe von Affiliate-Links auf entsprechende Angebote auf der Verkaufsplattform Amazon warb. Die Webseite des Partners verfolgte die Themen Schlaf und Matratzen und machte jedenfalls optisch den Eindruck eines redaktionellen Online-Magazins. Eine Matratzenherstellerin hielt diese Werbung für irreführend und verklagte Gesellschaften der Amazon-Gruppe auf Unterlassung. Diesen sei der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

Der BGH wies die Revision der Matratzenherstellerin in seinem Urteil vom 26.01.23 (Az. I ZR 27/22) zurück. Bei der Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG werde dem Unternehmer das Handeln des Beauftragten aufgrund zweier Umstände zugerechnet: zum einen aufgrund einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs, die dem Betriebsinhaber zugutekommt, zum anderen aufgrund einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber.

Für ein Netzwerk, ausgestaltet wie das Amazon-Partnerprogramm, bedeute das folgendes: Bei derartigen Partnerprogrammen könne dem Unternehmer das Handeln des Beauftragten nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden. Denn es fehle an der erforderlichen Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Inhabers.

Entwickeln nämlich Partner eigene Produkte oder Dienstleistungen (Webseite mit redaktionellen Beiträgen zur Thematik Schlaf bzw. Matratzen), die sie zur Provisionsgenerierung von unterschiedlichen Anbietern einsetzen und deren inhaltliche Gestaltung in ihrem eigenen Ermessen liegt, sei die mithilfe des Affiliate-Links betriebene Werbung ein Bestandteil des Produkts.

Dieses werde von dem Vermittler eigenverantwortlich und in seinem Interesse gestaltet. Der Partner platziere die Affiliate-Links schließlich nur, um zu seinen Gunsten Provisionen zu erhalten. Dies begründe einen eigenen Geschäftsbetrieb des Affiliates, der daher keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers verkörpere.

Ebenso mangele es bei diesen Partnerprogrammen an der notwendigen Beherrschung des Risikobereichs durch den Geschäftsinhaber. Bei der Verlinkung handle der Affiliate nicht in Erfüllung eines Auftrags oder der mit Amazon getroffenen Vereinbarung. Vielmehr agiere er im Zuge des von ihm entwickelten Produkts (Webseite) und ausschließlich im eigenen Namen und Interesse.

Demnach haftet der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die Zuwiderhandlungen eines Partners, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt-/ Dienstleistungsangebotes handelt.

Auch den Anbieter trifft in diesem Fall keine Haftung. Denn aufgrund fehlender vertraglicher oder tatsächlicher Beziehungen hat er keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf den Partner des Affiliate-Programms. Eine Zurechnung des Rechtsverstoßes scheitert auch daran, dass der Affiliate hier nicht im Geschäftsbereich des Händlers tätig wird.

IV. Fazit

Von der Idee auf einer Cocktailparty zum Vertriebsmodell mit über eine Million Partnern allein auf der Plattform Amazon: Das Internetphänomen Affiliate-Marketing verzeichnete innerhalb weniger Jahre einen rasanten Durchbruch - und das nicht zu Unrecht.

Der Erfolg ist auch an einige Pflichten geknüpft: Den Partner trifft bei der Bewerbung des Produkts grundsätzlich die Pflicht zur Werbekennzeichnung der eingesetzten Affiliate-Links.

Das Wichtigste zum Affiliate-Marketing nachstehend nochmals „in a nutshell“:

  • Der Kooperationspartner, auf dessen Webseite das für den Vermittlungsnachweis erforderliche Tracking stattfindet, ist dazu verpflichtet, die Zustimmung des Besuchers zur Datenerhebung einzuholen und ausreichend hierüber aufzuklären.
  • Grundsätzlich treffen den Anbieter umfassende Informationspflichten auf seiner Webseite gegenüber dem Kunden. Ist nicht erkenntlich, dass der Besucher den Hauptvertrag nicht mit dem Affiliate abschließt oder beginnt der Bestellvorgang bereits auf der Seite des Partners, trägt der Vermittler diese Informationspflichten. In diesem Fall haftet der Partner gegenüber dem Kunden auch für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages.
  • Um mögliche Haftungsfälle gegenüber dem eigenen Kooperationspartner einzugrenzen, ist der Abschluss eines Affiliate-Vertrages, der sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich festhält, dringend ratsam.
  • Eine Haftung kann jedoch nicht in jedem Fall umgangen werden: Jede Partei haftet für eigene Rechtsverstöße, wie das Betreiben irreführender Werbung oder das Verletzen von Informationspflichten. Darüber hinaus kann der Anbieter Partei auch für das unrechtmäßige Handeln des Affiliates in Anspruch genommen werden. Beim Anbieter kommt eine Haftung für Zuwiderhandlungen des Affiliates nach § 8 Abs. 2 UWG, jedenfalls als Störer in Betracht. Auch eine Haftung des Affiliates für Rechtsverstöße des Anbieters ist möglich, wenn sich der Vermittler durch Verweisung der Besucher auf externe Inhalte, die Produkte des Anbieters, den Link zu Eigen macht.

Wer auf einen professionellen Kooperationspartner und eine rechtskonforme Zusammenarbeit achtet, wird die Lorbeeren eines profitablen Affiliate-Marketings ernten.

Optimieren Sie Ihr Affiliate-Marketing mit unseren sicheren Rechtstexten für das Affiliate-Marketing! Erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen und minimieren Sie Haftungsrisiken. Starten Sie jetzt durch und steigern Sie Ihren Erfolg im Affiliate-Marketing!

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Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms? http://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufsrecht-ausschluss-parfum.html Thu, 21 Mar 2024 14:24:16 +0100 Nach geltendem Recht kann das Verbraucherwiderrufsrecht für solche Produkte ausgeschlossen werden, die zum Schutz der Gesundheit oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und die vom Verbraucher entsiegelt wurden. Zwar wird dieser Ausschlussgrund vom Handel gern für sämtliche Drogerie- und Kosmetikartikel angewendet. In rechtlicher Hinsicht besteht für einzelne Produktkategorien aber durchaus Streitpotenzial. Der heutige Beitrag geht der kniffligen Frage nach, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen auch für Parfüms gerechtfertigt ist.

I. Der Widerrufsausschluss für Hygieneprodukte nach Entsiegelung

Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB ist ein Verbraucherwiderrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren ausgeschlossen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Für Produkte, deren Rückführung auf den Markt nach einer Entsiegelung durch den Verbraucher also gesundheitliche oder hygienische Bedenken entgegenstehen, müssen Händler ein Widerrufsrecht nicht akzeptieren.

Vielfach missachtet wird hierbei, dass nicht das Anbringen eines Siegels auf dem Produkt und dessen Entfernen den Verbraucher um sein Widerrufsrecht bringt, sondern allein die Einschätzung, ob das Produkt aufgrund seiner Anwendung, Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung nach Bruch des Siegels aus Hygiene- und/oder Gesundheitsschutzgründen nicht mehr weiterverkäuflich ist.

Einen Widerrufsausschluss können Hersteller und Händler also nicht beliebig durch das Anbringen von Siegeln provozieren. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Eigenschaften des versiegelten Produkts und auf die vernünftige, tatsachengetragene Einschätzung an, ob das Produkt nach einem Siegelbruch bei Rückgabe noch unbedenklich wieder zum Verkauf angeboten werden könnte.

II. Parfüms aus Hygienegründen zur Rückgabe ungeeignet?

Wie oben gezeigt wurde, gibt es keinen pauschalen Grundsatz dafür, dass sämtliche Kosmetik- oder Drogerieartikel nach einer Entsiegelung vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.

Vielmehr ist auf das jeweilige Produkt, seine bestimmungsgemäße Verwendung und seine Zusammensetzung abzustellen.

Daraus ergibt sich, dass Kosmetika, die zur Anwendung am Körper oder im Körper unter direktem Körperkontakt bestimmt sind, nach einer Entsiegelung aus Hygienegründen nicht rückgabefähig sind.

Kann ein Kosmetikprodukt nur durch unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper verwendet werden, rechtfertigen Gesundheits- und Hygienebedenken einen Widerrufsausschluss. Als Körperkontakt zählt nicht nur der bestimmungsgemäße Einsatzort am Körper, sondern auch die Entnahme des Produkts aus seiner Verpackung etwa mit den Fingern. Als Beispiel können hier Cremes, Deos, Lippenstifte, Mascara angeführt werden.

Gesundheitliche Bedenken, die einen Widerrufsausschluss rechtfertigen, bestehen demgegenüber dann, wenn das Produkt nach seiner Entsiegelung so geöffnet wurde, dass theoretisch fremde Außeneinwirkungen auf den Inhalt möglich sind (potenzielle chemische Reaktionen mit der Umwelt, aber auch die mögliche Vermischung oder Vermengung mit anderen Stoffen). Hier kann als Beispiele Zahnpasta genannt werden.

Für Parfüms treffen beide Tatbestandsvoraussetzungen indes nicht zu.

Einerseits sind Parfüms nicht zur Verwendung durch unmittelbaren Hautkontakt bestimmt. Vielmehr wird der Parfümduft durch Sprühen bzw. ggf. Tröpfeln aufgetragen.

Andererseits ist die Parfumflüssigkeit in ihrem Flacon grundsätzlich hermetisch verschlossen, sodass bei einer Öffnung des Parfüms nicht die gesundheitliche Gefahr fremder substanzverändernder Umwelteinwirkungen besteht.

Auf Basis des im Jahr 2014 reformierten Verbraucherrechts wurde zur Frage des Widerrufsausschlusses für Parfüms zwar nach hiesigem Kenntnisstand nicht entschieden.

Auf Grundlage der alten Rechtslage hatte aber mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 6 W 43/10) das OLG Köln entschieden, dass Parfüms grundsätzlich zur Rückgabe geeignet seien: Retournierte Parfüms könnten entweder wieder aufgefüllt oder als Tester weiterverkauft werden.

Nach der hier vertretenen Auffassung ist ein Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms in Flacons auch im Falle einer Entsiegelung nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht möglich.

III. Wertersatz bei übermäßiger Benutzung

Kann für Parfüms ein Widerrufsrecht anfänglich nicht ausgeschlossen werden, stehen bei der übermäßigen Nutzung aber Wertersatzansprüche im Raum.

Aus § 357 Abs. 8 BGB geht nämlich hervor, dass Händler im Widerrufsfall bei übermäßiger Produktnutzung einen Wertersatzanspruch geltend machen können. Dieser kann direkt mit dem rückzuerstattenden Kaufpreis verrechnet werden.

Auch wenn die Benutzung bzw. das „Anbrechen“ eines Parfüms sich auf das „Ob“ des Widerrufsrechts nicht auswirkt, kann eine übermäßige Nutzung den Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers schmälern.

Ein Wertersatz ist immer dann zu leisten, wenn das vom Widerruf betroffene Produkt einen Wertverlust erlitten hat, der auf einem zur Prüfung der Beschaffenheit und Eigenschaften nicht (mehr) erforderlichen Umgang zurückzuführen ist.

Für Parfüms bedeutet dies grundsätzlich, dass ein bloß einmaliger Sprühausstoß zum Test des Dufts und der dermatologischen Verträglichkeit wohl noch keine Wertersatzansprüche auslösen darf.

Anders sieht es aber aus, wenn das Parfüm tatsächlich als Körperduft aufgetragen wurde und mithin einen Mengenverlust erlitten hat.

Hierdurch entstandene Wertverluste oder Kosten, die für die Herstellung eines wiederverkaufsfähigen Zustands erforderlich sind (etwa Wiederauffüllungskosten), kann der Händler als Wertersatz von der Rückerstattung abziehen.

Weitere Informationen zum Wertersatzanspruch des Händlers im Widerrufsfall stellt die IT-Recht Kanzlei in diesen ausführlichen FAQ bereit.

IV. Fazit

Weil Parfüms weder zum Auftragen unter direktem Hautkontakt bestimmt noch nach einer Entsiegelung wegen des Einschlusses in einem Flakon potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind, spricht vieles gegen eine Möglichkeit zum Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygiene- oder Gesundheitsschutzgründen im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Auch Verträge über die Lieferung Parfüms sind daher grundsätzlich vom Verbraucher widerrufbar, und zwar unabhängig von einer Entsiegelung. Bei einem Auftragen des Parfüms als Körperduft werden Händler aber grundsätzlich Wertersatzansprüche geltend machen können.

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IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für Shop Apotheke (Marktplatz) an http://www.it-recht-kanzlei.de/shop-apotheke-marktplatz-datenschutzerklaerung-widerrufsbelehrung.html Wed, 20 Mar 2024 14:28:40 +0100 Wir bieten ab sofort auch professionelle Rechtstexte für den Online-Marktplatz Shop Apotheke an. Über den von der Shop-Apotheke Service B.V. unter https://www.shop-apotheke.com/ betriebenen Online-Marktplatz können Unternehmer Waren aus den Bereichen Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Gesundheitsprodukte an andere Nutzer der Plattform verkaufen. Hierzu kann jeder Händler ein eigenes Verkäuferprofil für Shop Apotheke erstellen und hierüber in eigenem Namen und für eigene Rechnung Waren zum Verkauf anbieten.

Kaufverträge können direkt über Shop Apotheke abgeschlossen werden. Shop Apotheke bietet seinen Nutzern hierfür einen eigenen Bestellprozess an. Händler, die künftig auch über Shop Apotheke Waren verkaufen möchten, können dabei speziell auf diese Plattform zugeschnittene Rechtstexte verwenden.

Derzeit können Händler bei Shop Apotheke jedoch lediglich eine Widerrufsbelehrung und eine Datenschutzerklärung hinterlegen. AGB werden den Händlern vom Marktplatzbetreiber hier bereitgestellt. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Drittanbieter-AGB") regeln den Verkauf von Waren durch Drittanbieter über den von der Shop-Apotheke Service B.V. ("Shop Apotheke Service") betriebenen Online-Marktplatzes. "Drittanbieter" sind jegliche Unternehmer, die über den von Shop Apotheke Service betriebenen Online-Marktplatz Waren anbieten, mit Ausnahme von Shop-Apotheke B.V. ("Shop Apotheke") und Europa Apotheek Venlo B.V. ("Europa Apotheek") (der Verkauf von Waren durch Shop Apotheke und Europa Apotheek richtet sich vielmehr nach den hier einsehbaren Shop Apotheke-AGB).

Das Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei für Shop Apotheke enthält eine Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO genügt.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass beim Verkauf von Arzneimitteln und/oder Medizinprodukten ggf. Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um eine besondere Art personenbezogener Daten, die unmittelbar oder mittelbar einen Rückschluss auf den physischen und/oder psychischen Gesundheitszustand einer Person zulassen. Die im Rahmen der Bestellung vom Kunden mitgeteilten Gesundheitsdaten (z.B. Informationen über die Art und Menge der bestellten Arzneimittel) dürfen vom Apotheker/Unternehmer nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO). Allerdings können über Shop Apotheke auch Produkte verkauft werden, für die keine Gesundheitsdaten verarbeitet werden müssen.

Mit dem Update-Service der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand. Die Rechtstexte können problemlos in das Verkäuferprofil bei Shop Apotheke integriert werden.

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihres AGB-Pflegeservices an – und das schon ab 5,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für Shop Apotheke finden Sie hier.

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Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln? http://www.it-recht-kanzlei.de/online-handel-lebensmittel-pflichtinformationen.html Wed, 20 Mar 2024 07:52:04 +0100 Wer Lebensmittel im Online-Handel vertreibt, ist besonders abmahngefährdet. Neben den Tücken des Preisangabenrechts und des allgemeinen Verbraucherschutzrechts machen Online-Händlern vor allem die spezifischen lebensmittelrechtlichen Informationspflichten zu schaffen. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über das Wesentliche.

I. Woraus folgt die Informationspflicht für Online-Lebensmittelhändler?

Die wesentlichen Informationspflichten für Online-Händler von Lebensmitteln ergeben sich aus den Artikeln 8, 9 und 14 der sog. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-Lebensmittelinformationsverordnung; LMIV).

Nach Art. 8 LMIV ist grundsätzlich derjenige Lebensmittelunternehmer für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Lebensmittelunternehmer nicht in der EU niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt. Der Verantwortliche hat zu gewährleisten, dass die Informationen über die von ihm verantworteten Lebensmittel im Einklang mit dem Lebensmittelinformationsrecht überhaupt vorhanden und darüber hinaus auch richtig sind.

Diese Vorgaben gelten für die Informationen auf der Verpackung bzw. auf Labels von Lebensmitteln, aber grundsätzlich auch im Fernabsatz.

II. Um welche Pflichtinformationen geht es?

Welche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lebensmitteln bereitgestellt werden müssen, ist in Art. 9 LMIV geregelt.

Demnach sind folgende Angaben verpflichtend in Worten und Zahlungen zu machen:

  • die Bezeichnung des jeweiligen Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten, aus denen das Lebensmittel zusammengesetzt ist
  • Alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie ggf. weitere Stoffe
  • die Menge bestimmter Zutaten bzw. von Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des jeweiligen Lebensmittels (das sog. "Abtropfgewicht")
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • soweit für das jeweilige Lebensmittel erforderlich: besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/ oder Anweisungen für die Verwendung des jeweiligen Lebensmittels
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, also desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird
  • Das Ursprungsland oder der Herkunftsorts, wo dies für das jeweilige Lebensmittel gesetzlich vorgesehen ist
  • ggf. auch eine Gebrauchsanweisung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
  • eine Nährwertdeklaration

Daneben können diese Pflichtangaben - soweit möglich - grundsätzlich auch zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

III. Wie müssen Online-Händler im Fernabsatz über Lebensmittel informieren?

Die lebensmittelrechtlichen Pflichtinformation müssen zum einen schon auf der Verpackung bzw. auf den Labels auf der Verpackung der einzelnen Lebensmittel vollständig und richtig angegeben werden.

Darüber hinaus schreibt Art. 14 LMIV vor, dass im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, die Pflichtangaben:

  • bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen (außer natürlich die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des Verbrauchsdatums) und
  • auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen müssen oder
  • durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmen eindeutig anzugeben sind, bereitzustellen sind.

Sämtliche Pflichtangaben müssen zudem zum Zeitpunkt der Lieferung des jeweiligen Lebensmittels (weiterhin) verfügbar sein.

Dies bedeutet insbesondere, dass beim Fernabsatz von Lebensmitteln die Pflichtinformationen bereits in der jeweiligen Produktbeschreibung, die im Webshop dargestellt wird, vollständig und richtig enthalten sein muss. Beim Verkauf von Lebensmitteln via individueller Kommunikation (z.B. E-Mail, WhatsApp, etc.) müssen diese Informationen dem (potentiellen) Käufer - wie schon andere gesetzliche Pflichtinformationen - somit bereits bereitgestellt werden, bevor dieser den Vertragsschluss verbindlich bestätigt.

IV. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Informationspflichten?

Bei Verstößen gegen die Informationspflichten des Lebensmittelrechts drohen insbesondere die folgenden Konsequenzen:

  • Untersuchungen von Lebensmittelüberwachungsbehörden
  • Maßnahmen von Lebensmittelüberwachungsbehörden, einschließlich ggf. auch
  • Geldbußen
  • Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Abmahnungen durch Branchen- oder Verbraucherschutzverbände

Wir sehen in unserer Beratungspraxis insbesondere viele Abmahnungen, sowohl von Mitbewerbern als auch von verschiedenen Verbänden bzw. Vereinen, die Verstöße gegen das Lebensmittelinformationsrecht feststellen und teils auch hartnäckig verfolgen.

Hintergrund ist, dass solche Verstöße vergleichsweise schnell und einfach aufgespürt werden können, da - auch mit Hilfe von entsprechenden Software-Tools - ohne allzu großen Aufwand Angebote bei Amazon, Ebay und auch in einzelnen Webshops im Hinblick auf Fehler bei den Informationspflichten gescannt und somit aufgedeckt werden können.

Hinweis: Neben abmahnsicheren Rechtstexten (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular) bietet die IT-Recht Kanzlei den Mandanten, die eines ihrer Schutzpakete gebucht haben, auch Zugang zu einer Vielzahl von Mustern und Leitfäden, die Sie bei der Einhaltung der nicht nur vielen, sondern vor allem auch komplexen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr unterstützen.

Einen detaillierten Leitfaden zur Umsetzung der Lebensmittel-Informationspflichten im E-Commerce finden Interessierte hier.

V. Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Online- oder sonstigen Fernabsatz-Vertrieb von Lebensmitteln müssen nicht nur die Hersteller von Lebensmitteln, sondern insbesondere auch Online-Händler viele Informationspflichten beachten und bereits in Ihrem Webshop umsetzen.
  • Hierzu zählen nach Art. 9 und 14 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eine ganze Reihe von Informationen, die dem Käufer einen vollständigen und richtigen Überblick über den Inhalt des Lebensmittels geben sollen.
  • Online-Händler, die die Informationspflichten nicht erfüllen, müssen mit Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände sowie mit behördlichen Untersuchungen und Sanktionen, einschließlich Geldbußen rechnen.
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Anleitung: Rechtstexte-Schnittstelle für Shopify-Shops einrichten http://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanleitung-rechtstexte-in-einen-Shopify-Shop-einbinden-und-aktualisierungs-automatik-starten.html Wed, 20 Mar 2024 07:39:30 +0100 Dieser Leitfaden beschreibt die Einrichtung der AGB-Schnittstelle bezüglich Ihrer im Mandantenportal hinterlegten Online-Shop-Rechtstexte für das Shopsystem "Shopify".

1. Kostenlose Schnittstelle für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die den AGB-Service für Online-Shops bereits gebucht haben, entstehen durch die Installation des Plugins keine weiteren Kosten (auch wenn vor der Installation der APP ein Preis von 9,99USD angezeigt wird.)

Zur Feststellung der Identität findet nach der Installation der App ein automatischer Abgleich mit dem Kanzleiserver statt. Kann hierdurch die Identität des Mandanten festgestellt werden, wird der Zugriff auf die bereits freigeschalteten Rechtstexte des Mandanten gewährt und er kann diese mittels der App ggf. nochmals konfigurieren und übertragen.

Nur wenn die automatische Identifizierung scheitert, etwa weil der Mandant für Shopify eine andere E-Mail-Adresse nutzt, als für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei, kann er sich noch mittels Eingabe seiner Login-Daten für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei identifizieren.

2. Vorbereitungen im Shopify-Shop

Melden Sie sich in Ihrem Shopify Account an.

Login Shopify

Wählen Sie dann den Shop, in dem Sie die Schnittstellenaufträge einrichten wollen.

Shopify - Auswahl des relevanten Onlineshops

Danach wechseln Sie links in der Navigation über die Auswahl "Onlineshop" zur Navigation.

Shopify - Auswahl Onlineshop - Navigation

Nun wählen Sie das Menü, dem Sie die Verlinkungen zu den rechtlichen Seiten hinzufügen wollen (z.B. Fußzeilenmenü).

Shopify - Ansicht Navigation - Menüs

VORABHINWEIS: Sollten Ihnen in Ihrem Shop nach der Auswahl der Policies nichts angezeigt werden gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Gehen Sie über den Menüpunkt “Einstellungen” zu den “Richtlinien” zu den Eingabefeldern für AGB, Datenschutz und Widerruf und hinterlegen in diesen Feldern das Wort “Test”, falls diese leer sind und speichern Sie diese Eingaben ab.
- Danach sind diese Policies in der entsprechenden Auswahl sichtbar und können nun im Footer Menü verlinkt werden.
- Nach der Einrichtung der Schnittstelle und der Zuweisung der Dokumente wird das Wort "Test" jeweils durch den Rechtstext überschrieben.
Alternative Vorgehensweise:
- Installieren Sie zunächst die Schnittstellen App (ab Punkt 3 diese Anleitung) konfigurieren dann die Rechtstexte und Speichern diese ab.
- Danach sind die entsprechenden Policies sichtbar und können dem Footer Menü zugewiesen werden.

Nach Auswahl des entsprechenden Menüs wählen Sie "Menüpunkt hinzufügen" (siehe roter Pfeil im Bild).

Shopify - Menüpunkt hinzufügen

Danach öffnet sich ein Fenster, in dem Sie den neuen Link benennen können, z.B. "Datenschutzerklärung."
Im Eingabefeld darunter können Sie nach dem dazugehörigen Link suchen.

Shopify - Link suchen oder hinzufügen

Nach einem Klick in dieses Eingabefeld öffnet sich die folgende Dropdown-Auswahl, aus der Sie den Punkt "Policies" auswählen:

Shopify - Auswahl Policies

Sie sehen nun eine Übersicht der verfügbaren Policies:

Shopify - Übersicht der möglichen Policies

Die Bedeutung der Rechtstexte relevanten Policies im Einzelnen:

  • Legal Notice = Impressum
  • Privacy Policy = Datenschutzerklärung
  • Refund Policy = Widerrufsrecht & Widerrufsformular
  • Terms of Service = Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benennen Sie die Links entsprechend, weisen die dann die dazugehörige Policy zu und speichern Sie Ihre Eingaben ab.

Achtung (!): überprüfen Sie dringend Ihre alten "Rechtstexte-Seiten"

Sie haben bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rechtstexte manuell in ihren Shopify-Shop eingepflegt? Beachten Sie bitte nachfolgenden Hinweis:

1. Sollten Sie Ihre rechtlichen Seiten als "Pages" angelegt haben, so löschen Sie diese bitte. Stellen Sie die Verknüpfung zu den rechtlichen Elementen wie oben beschrieben über die "Policies" her.

(Ob rechtliche Seiten als "Pages" angelegt worden sind lässt sich an der URL der Zielseiten erkennen. Bsp. https://xyshop.com/pages/datenschutz. Löschen Sie bitte diese Seiten! )

2. Sollten Sie ALLE rechtliche Seiten bereits über die Elemente "Policies" verknüpft und im Menü entsprechend zugewiesen und gespeichert haben, so entsteht kein Handlungsbedarf. Die Schnittstelle überschreibt dann bei der Anlage die alten manuell eingepflegten Rechtstexte.

(Ob rechtliche Seiten/Elemente als "Policies" angelegt worden sind lässt sich an der URL der Zielseiten erkennen. Bsp. https://xyshop.com/policies/terms-of-service )

Nur durch die Auswahl der Policies ist gewährleistet, dass die automatisch aktuell gehaltenen Rechtstexte im Shop angezeigt werden und auch der PDF Anhang funktioniert.

3. Installation der AGB-Schnittstelle im Shopify-Shop

Wählen Sie links in der Shopnavigation den Menüpunkt "Apps".

Shopify Navigation - Auswahl Apps

Wechseln Sie nun durch einen Klick auf den grünen Button "Anpassung Deines Shops" rechts oben zum Shopify App-Store.

Shopify - Wechsel zum App-Store

Im App-Store suchen Sie nach "IT-Recht AGB Schnittstelle".

Suche nach der AGB-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei im Shopify App Store

Sie sehen dann das AGB-Plugin der IT-Recht Kanzlei.

Shopify - AGB-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die den AGB-Service für Online-Shops bereits gebucht haben, entstehen durch die Installation des Plugins keine weiteren Kosten (auch wenn vor der Installation der APP ein Preis von 9,99USD angezeigt wird.)

Zur Feststellung der Identität findet nach der Installation der App ein automatischer Abgleich mit dem Kanzleiserver statt. Kann hierdurch die Identität des Mandanten festgestellt werden, wird der Zugriff auf die bereits freigeschalteten Rechtstexte des Mandanten gewährt und er kann diese mittels der App ggf. nochmals konfigurieren und übertragen.

Nur wenn die automatische Identifizierung scheitert, etwa weil der Mandant für Shopify eine andere E-Mail-Adresse nutzt, als für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei, kann er sich noch mittels Eingabe seiner Login-Daten für das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei identifizieren.

4. Einrichtung der Schnittstellenaufträge im Shopify-Shop

Nach erfolgter Integration der AGB-Schnittstelle ist diese in der App-Verwaltung des Shops sichtbar.

Nach einem Klick auf "IT-Recht AGB Schnittstelle" öffnet sich der Konfigurationsbereich für die Rechtstexte.

Shopify - Übersicht der zu konfigurierenden Rechtstexte

Konfigurieren Sie im nächsten Schritt zunächst Ihr Impressum und speichern Sie Ihre Eingaben ab.

Shopify - Konfigurationsansicht für das Impressum

Wiederholen Sie diesen Schritt anschließend für die AGB, die Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung.

Fertig. Die Rechtstexte für Shopify sind nun eingepflegt und die Schnittstellen für die automatische Aktualisierung eingerichtet.

5. Prüfung des PDF Anhangs an Bestellbestätigungen

Nutzer bestehender Shopify-Shops sollten zum Abschluss prüfen, ob sie ggf. noch eine Anpassung vornehmen müssen, damit die AGB und Widerrufsbelehrung an die Bestellbestätigung angehängt wird. Welche Schritte dabei vorzunehmen sind hat Shopify auf dieser Hilfeseite zusammengestellt.

Interessierte Online-Händler können sich hier über unseren AGB-Service für Shopify informieren.

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Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht? http://www.it-recht-kanzlei.de/shopify-cookie-consent-tool-rechtskonform-ja-nein.html Tue, 19 Mar 2024 15:55:52 +0100 Seit 2024 stellt Shopify Händlern in den Datenschutzeinstellungen eine native Cookie-Consent-Lösung bereit, mit welcher Shop-Besucher ihr Cookie-Einwilligungsverhalten rechtswirksam sollen steuern können. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob die Shopify-Lösung den Anforderungen an einen datenschutzkonformen Cookie-Consent entspricht.

I. Das Cookie Banner von Shopify

Nachdem Shopify zunächst seit Herbst 2020 eine eigene Cookie-Consent-Lösung im Shopify-Appstore bereitgestellt hatte, mit welcher Shop-Betreiber die höchstrichterliche Rechtsprechung von EuGH und BGH zur Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies anforderungskonform sollten umsetzen können, stellt der Shopsystem-Anbieter seit 2024 mit dem "Cookie Banner" eine native Cookie-Einwilligungslösung direkt in den Shopify-Einstellungen ("Einstellungen > Datenschutz des Kunden > Cookie Banner") bereit.

Anders als die vorherige Shopify-eigene Lösung muss das neue Cookie Banner nicht aus dem Appstore geladen werden, sondern lässt sich mit wenigen Klicks direkt in den Shop-Einstellungen kalibrieren und sodann als Pop-Up der Shop-Ansicht hinzufügen.

Nach Shopifys Ansicht ermöglicht das hauseigene Cookie-Banner einen datenschutzkonformen Cookie-Consent für alle vom Shop-Betreiber eingesetzten cookie-basierten Dienste und soll insbesondere den Rückgriff auf (ggf. kostenpflichtige) Drittanbieter-Tools hinfällig werden lassen.

II. Datenschutzrechtliche Würdigung der Lösung

Wie rechtlich gefordert, stellt das hauseigene Cookie-Consent-Tool von Shopify zwar sicher, dass bei Seitenaufruf alle technisch nicht notwendigen Cookies so lange blockiert werden, bis der Nutzer seine Cookie-Einwilligung erteilt.
Die Einwilligungsfunktion an sich ist rechtlich aber noch ausbaubedürftig.

Auch ermöglicht die Consent-Lösung rechtskonform die Steuerung des Einwilligungsverhaltens über drei zentrale, gleich große und identisch akzentuierte Buttons, mit denen jeweils

  • alle Cookies akzeptiert werden können
  • alle Cookies außer die technisch erforderlichen abgelehnt werden können
  • individuelle Cookie-Einstellungen aufgerufen werden können.

Problematisch ist allerdings, dass das Shopify-Tool in den individuellen Cookie-Einstellungen nur eine Einwilligung in Cookie-Kategorien zulässt:

Shopify CCT

In rechtlicher Hinsicht sind derartige kategoriebezogene Generaleinwilligungen aber nicht ausreichend, weil sie die datenschutzrechtlich geforderte „Freiwilligkeit“ bei der Einwilligungserteilung beeinträchtigen. Die Freiwilligkeit ist ein maßgebliches Kriterium für die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung, s. Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Fehlt sie, ist die zugrundeliegende Einwilligungserklärung unwirksam mit der Folge, dass sich der Erklärungsempfänger (hier: der Shop-Betreiber) so behandeln lassen muss, als hatte er die Einwilligung nie korrekt eingeholt.

Um die Freiwilligkeit zu wahren, wäre erforderlich, dass Shopify Einwilligungsoptionen für jeden einzelnen cookie-basierten Dienst in das Tool integriert, also in den Kategorien Unterauswahl-Schaltflächen für alle cookie-basierten Dienste pro Kategorie bereitstellt. Nur dann könnte ein Nutzer zum einen hinreichend erkennen, welche Dienste im jeweiligen Shopify-Shop überhaupt zum Einsatz kommen könnten, und sich zum anderen für oder gegen ihr Setzen von Cookies entscheiden.

Wie diese individuelle Einstellungsmöglichkeit im Tool graphisch oder optisch dargestellt wird, ist dahingegen nicht relevant. Entscheidend ist nur, dass sie vorhanden ist. Daneben kann es freilich eine „Alle akzeptieren“-Schaltfläche geben.

III. Fazit

Das hauseigene "Cookie Banner" von Shopify als natives, in den Shop-Einstellungen konfigurierbares Cookie-Consent-Tool hat aufgrund seines schlichten und unaufdringlichen Designs eindeutig Potenzial. Darüber hinaus blockt es effektiv alle technisch nicht notwendigen Cookies ab.

Rechtlich erforderlich wäre aber ein Nachrüsten dahingehend, dass die "individuellen Einstellungen" nicht nur die Einwilligungserteilung für ganze Cookie-Kategorien, sondern vielmehr ein feinjustierteres Einwilligungsmanagement für jeden einzelnen cookie-basierten Dienst innerhalb einer jeden Kategorie zuließen.

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OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar http://www.it-recht-kanzlei.de/olg-hamburg-online-coaching-fernunterricht.html Tue, 19 Mar 2024 07:49:08 +0100 Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote gesetzlich besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Um als Fernunterricht zu gelten, muss eine Leistung allerdings bestimmte gesetzliche Voraussetzung erfüllen. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich jüngst das OLG Hamburg.

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin bot Online-Coachings an, die den Teilnehmern zum Erfolg im Internet mit „Print on demand“ verhelfen sollten. Dabei hieß es u.a. „Möchtest du M(…) die Masterclass bewusst als Unternehmer zum Aufbau deines online Shops und Gewerbes neben deinem Angestellten Job kaufen?“

Wesentlicher Vertragsinhalt des sechsmonatigen Programms war der Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos mit circa 40 Stunden Videomaterial. Daneben fand alle drei Wochen ein zweistündiges Zoom-Meeting statt. Der Preis für den Online-Lehrgang belief sich insgesamt auf etwa 6.400€.

Der Beklagte schloss einen entsprechenden Vertrag ab, den er kurze Zeit später jedoch zu widerrufen gedachte.

Die Klägerin, die den Widerruf unter Verweis auf die Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht akzeptierte, klagte nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung schließlich auf Zahlung.

Der Klage hielt der Beklagte im Prozess entgegen, dass es sich beim Coaching-Angebot um Fernunterricht handele und die Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 7 FernUSG bereits an der fehlenden staatlichen Zertifizierung des Kurses scheitere. Mithin bestehe auch der Zahlungsanspruch nicht.

Nachdem das LG Hamburg mit Urteil vom 19.07.2023 (Az: 304 O 277/22) in erster Instanz dem Vertrag als nicht zertifizierter Fernunterrichtsvereinbarung seine Wirksamkeit abgesprochen hatte, ging die Klägerin in Berufung und verfolgte Ihr Zahlungsbegehren weiter.

II. Die Entscheidung

In der Berufung hob das OLG Hamburg die Entscheidung des LG Hamburg mit Urteil vom 20.02.2024 (Az: 10 U 44/23) auf. Der Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt.

Das FernUSG sei nur dann anwendbar, wenn auch eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich festgehalten worden sei. Im vorliegenden Fall liege eine solche Verpflichtung nicht vor. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich nicht, dass eine „Überwachung“ des Lernerfolges vertraglich geschuldet gewesen wäre.

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des Fernunterrichts, anhand derer die Anwendbarkeit des FernUSG bestimmt wird, findet sich hier

1.) Vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolges

Dieses Tatbestandsmerkmal sei nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen, denn mit dem FernUSG solle der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges nicht notwendig sei. Eine einmalige Überwachung sei ausreichend. Dazu genüge es, dass der Lernende das Recht habe, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu können.

2.) Überwachungsvereinbarung in konkreten Fall

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nicht dargelegt, dass ihm ein solches Recht zur Einforderung einer Lernerfolgskontrolle zugestanden hätte.

Aus dem von den Parteien vorgetragenen Vertragsinhalt ergebe sich kein derartiges Recht. In dem streitgegenständlichen Vertrag sei gerade keine Überwachung des Lernerfolges geschuldet. Vielmehr habe der Vertragspartner dem Beklagten nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coaching“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen sollen.

Dem Wort „Überwachung“ wohne ein Kontrollelement inne. Allein die Gelegenheit des Beklagten, im Rahmen des Coachings Fragen stellen zu können, stelle schon dem Wortsinn nach keine Überwachung dar.

Die Kontrolle eines etwaigen Lernerfolges schulde die Klägerin eben gerade nicht. Eine etwaige Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auch auf Fälle wie den vorliegenden würde dem klaren Wortlaut widersprechen.

Eine „Überwachung“ des Lernerfolges im Sinne des § 1 FernUSG sei im vorliegenden Fall nicht geschuldet gewesen. Damit sei der Vertrag nicht nichtig gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG.

III. Fazit

Die Einordnung einer Lehrleistung als Fernunterricht ist an eine Reihe gesetzlicher Tatbestandsmerkmale gebunden. Nur, wenn alle Merkmale vorliegen, ist die Leistung nach dem FernUSG zertifizierungspflichtig und eine entsprechende Vereinbarung bei fehlender Zertifizierung nichtig.

Juristisch ist insbesondere die Lernerfolgsüberwachung nicht selten der Umstand, mit welchem die Qualifikation als Fernunterricht steht und fällt. Auch wenn eine einmalige Kontrolle bereits ausreichet, muss der Vertrag Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Lernfortschritt des Teilnehmers auf irgendeine Weise geprüft wird.

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LG Bochum zur Unzulässigkeit einer Werbeaussage zu einer Müdigkeitsverringerung auf einer Müsliverpackung http://www.it-recht-kanzlei.de/lg-bochum-werbeaussage-magnesium-verringerung-muedigkeit-muesliverpackung.html Mon, 18 Mar 2024 11:37:34 +0100 Mit Urteil vom 06.12.2023, Az. I-13 O 51/23, hat das LG Bochum entschieden, dass die Aussage „Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt.“ auf einer Müsliverpackung des Herstellers Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG unzulässig ist. Es gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. statt, der die Aussage mit der Argumentation angegriffen hatte, dass diese gegen die Health-Claims-Verordnung der EU (LGVO) verstößt.

I. Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt als Lebensmittelunternehmen u. a. auch Müslis. Auf der Verpackung des von ihr angebotenen „Vitalis Knusper-Müsli Schoko“ befand sich folgender Hinweis:

„Dieses Vitalis-Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt.“

Zusätzlich befand sich folgende Aussage auf der Verpackung:

„Starte im Rahmen einer magnesiumhaltigen Ernährung mit diesem Müsli in den Tag und achte gleichzeitig auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und gesunde Lebensweise.“

Die Nährwerttabelle auf der Verpackung war in zwei Spalten gegliedert, die überschrieben waren mit: „100 g enthalten:“ und „1 Portion = 40 g Müsli“. Als Magnesiumgehalt wies die Tabelle in der ersten Spalte (100 g) 70,7 mg (19 %) und in der zweiten Spalte (1 Portion = 40 g Müsli) 28,3 mg (8 %) aus.

Der hinter den Angaben befindliche Sternchenhinweis wurde wie folgt erläutert:

„Prozent der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr“.

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung der EU. Denn aus der Nährwerttabelle auf der Verpackung ging hervor, dass eine 40-Gramm-Portion die Menge von 28,3 Milligramm Magnesium enthält, was nur acht Prozent der empfohlenen Tageszufuhr entspreche. Diese Portionsmenge reiche jedoch nicht aus, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Er mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10.01.2023 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung von Aufwendungen für die Abmahnung auf.

Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erhob der Kläger schließlich Klage vor dem LG Bochum.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug die Beklagte ergänzend vor, dass sie bei dem betreffenden Müsli ca. 20 % weniger Magnesium deklariert habe, als tatsächlich darin enthalten sei. Tatsächlich werde mit 63,6 g des Knusper-Müslis die tägliche Referenzmenge an Magnesium erreicht.

II. Entscheidung des LG Bochum

Das LG Bochum gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. statt und verurteilte die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG antragsgemäß zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung.

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG zu. Durch die auf der Verpackung enthaltenen Hinweise verstoße die Beklagte gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO und handle somit wettbewerbswidrig i. S. d. §§ 3, 3a UWG.

Gemäß Art. 10 der LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 aufgenommen sind.

Der streitgegenständliche Hinweis stelle eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 5 LGVO dar. Es werde zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Knusper-Müsli und dem darin enthaltenen Magnesium und der Gesundheit besteht. Gemäß Art. 5 Abs. 1 b LGVO sei die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn der Nährstoff oder die andere Substanz, für die die Angabe gemacht wird, im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen.

Die Verordnung (EU) Nr. 432/2023 regelt in Art. 1 Abs. 2, dass die in Abs. 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der LGVO nur gemäß den im Anhang genannten Bedingungen gemacht werden dürfen. Im Anhang ist geregelt, dass die Aussage „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium-Quelle gemäß den im Anhang der LGVO aufgeführten Angaben erfüllen. Die von der Beklagten auf der Verpackung des Knusper-Schoko-Müslis verwendeten Aussagen wären daher nur dann zulässig, wenn die Menge des Knusper-Schoko-Müslis, deren Verzehr vernünftigerweise erwartete werden kann, 15 % der Referenzmenge an Magnesium enthält. Dies sei aber nicht der Fall.

Bei der Beurteilung der Frage, welche Verzehrmenge bei dem Knusper-Müsli Schoko vernünftigerweise erwartet werden kann, sei die Angabe der Beklagten, dass eine Portion 40 g Müsli enthalte, zu berücksichtigen. Insbesondere dürften dabei die Gestaltung der Verpackung und die Verzehrempfehlungen der Beklagten nicht außer Betracht bleiben, zumal sich die Verbraucher im Zweifel daran halten würden. Eine Portion von 40 g enthalte aber nicht die erforderliche signifikante Menge an Magnesium.

III. Fazit

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel ist innerhalb der EU nicht zuletzt durch die Health-Claims-Verordnung stark reguliert. Zwar lässt das Gesetz nährwert- und ernährungsbezogene Informationen auf Produktverpackungen und in der Werbung grundsätzlich zu. Allerdings dürfen die Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein.

Die vorgenannte Entscheidung des LG Bochum liefert einen weiteren Beweis dafür, dass Hersteller bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung auf den Produktverpackungen besondere Vorsicht walten lassen sollten. Indirekt betrifft dies auch die Vertreiber solcher Produkte, die sich die Werbeaussagen der Hersteller ggf. zu eigen machen.

Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.

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FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen http://www.it-recht-kanzlei.de/art-82-dsgvo-schadensersatzpflicht-verstoesse.html Fri, 15 Mar 2024 08:17:03 +0100 Viele Unternehmen sorgen sich vor kostspieligen Schadensersatzansprüchen und Bußgeldern wegen Datenschutzverstößen. In unserer Beratungspraxis sehen wir vermehrt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Verbraucher gegenüber Unternehmen, die Datenschutzverstöße begangen haben sollen. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Lage und Tipps, wie Online-Händler Schadensersatzansprüche vermeiden können.

I. Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen DSGVO-Verstößen?

Die zentrale Vorschrift der datenschutzrechtlichen Schadensersatzpflicht ist Art. 82 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Darin ist geregelt:

„(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen (…).“

„(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. (…)“

„(3) Der Verantwortliche (…) wird von der Haftung (…) befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.“

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruches finden Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

II. Welche Schäden können durch Datenschutzverstöße eigentlich entstehen?

Der Wortlaut des Art. 82 DSGVO erwähnt ausdrücklich materielle und immaterielle Schäden.

Materielle Schäden meint vor allem Schäden, die ihrer Höhe nach bezifferbar sind und damit feststehen. Vorstellbar sind vor allem Schäden, die im Zusammenhang mit sog. Identitätsdiebstählen, -betrügen oder sonstigen Identitätsmissbräuchen entstehen, wenn z.B. Kundendaten gehackt, gefischt oder anderweitig rechtswidrig abgegriffen und dazu verwendet werden, Bestellungen auf fremde Kosten vorzunehmen oder sonstige kostenpflichtige Leistungen zu buchen. Dies betrifft insbesondere die Verwendung fremder Zahlungsdaten, wie z.B. Kreditkarteninformationen.

Immaterielle Schäden können beispielsweise in einer Rufschädigung, in psychischen Beeinträchtigungen, Angst und Stress bestehen. Im Unterschied zu materiellen Schäden steht bei immateriellen Schäden deren bezifferbare Höhe nicht als konkrete Vermögenseinbuße fest, sondern muss anderweitig bestimmt werden. Kompensiert werden können immaterielle Schäden im Rahmen eines sog. Schmerzensgeldes.

Über allen Datenschutzverstößen schwebt daher die große Frage, wie „schmerzhaft“ der jeweilige Verstoß ist und wie hoch das Schmerzensgeld daher ausfallen sollte. Da die DSGVO immer noch ein recht junges Gesetz ist, und die deutschen Gerichte sich bislang nicht selten nur mit der Bestimmung der Höhe von Schmerzensgeldern bei Verstößen gegen deutsche Gesetze auseinandersetzen mussten, und nicht mit Verstößen gegen EU-Recht, wird es aller Voraussicht nach auch in den nächsten Jahren noch zu einer Reihe von teils stark voneinander abweichenden Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes bei Datenschutzverstößen kommen. Verantwortliche i.S.d. Datenschutzrechts, wie etwa auch Online-Händler, sind daher dem Risiko mehr oder weniger hoher Schmerzensgelder ausgesetzt.

III. Wie hoch können datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche sein?

Während bei materiellen Schäden, die durch Datenschutzverstöße entstehen, schlichtweg die konkreten, durch den jeweiligen Datenschutzverstoß verursachten Vermögenseinbußen zu ermitteln und auszugleichen sind, ist die Bemessung der Höhe von immateriellen Schäden ungleich schwieriger. Bei immateriellen Schäden dienen – grob gesagt – vor allem die Schwere und die Dauer des jeweiligen Datenschutzverstoßes als Grundlage für die Bemessung der Schadenshöhe.

Da es sich bei dem datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht um eine Schadensnorm des deutschen Zivilrechts handelt, sondern um eine Regelung aus dem EU-Recht, müssen bei der Bemessung des Schadens zudem dessen Besonderheiten berücksichtigt werden. So soll der DSGVO-Schadensersatz nicht nur die entstandenen finanziellen und sonstigen Nachteile des Geschädigten ausgleichen, sondern zudem auch abschrecken und weitere Datenschutzverstöße unattraktiv machen. Daher fallen DSGVO-Schadensersatzansprüche tendenziell höher aus als ähnliche Schadensersatzansprüche, die sich aus dem deutschen Zivilrecht ergeben, etwa bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

IV. Kann auch bei DSGVO-Verstößen durch externe Dienstleister, Mitarbeiter und Praktikanten ein Schadensersatzanspruch gegen mich bestehen?

Grundsätzlich ja. Der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts, der dem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO unterliegt, haftet grundsätzlich für sämtliche Datenschutzverstöße, die durch das Unternehmen bzw. die Organisation des Verantwortlichen verursacht werden.

Dabei spielt es keine Rolle, welche Person den Datenschutzverstoß begangen hat, solange der Verstoß dem Verantwortlichen zuzurechnen ist. In welchen Konstellationen dies der Fall ist, und in welchen nicht, ist im Detail allerdings noch nicht hinreichend geklärt, sondern wird in vielen einzelnen Konstellationen durch die Rechtsprechung zu klären sein.

V. Kann auch neben einem DSGVO-Bußgeldbescheid eine Pflicht zum Schadensersatz bestehen?

Ja, dies ist möglich. Der Anspruch von betroffenen Personen auf Schadensersatz im Falle von Datenschutzverstößen besteht vollkommen unabhängig und neben etwaigen Bußgeldbescheiden und sonstigen Maßnahmen von Datenschutzbehörden.

Bei Datenschutzverstößen drohen somit nicht nur Schadensersatzansprüche betroffener Personen, sondern auch – teils nicht nur unerhebliche – Bußgelder. Daneben sind im Übrigen auch noch Abmahnungen durch Mitbewerber möglich.

VI. Schadensersatzpflicht bei bestimmten Arten von Datenschutzverstößen

1. Schadensersatzpflicht bei fehlender DSGVO-Auskunft nach Art. 15. DSGVO

Das AG Düsseldorf hat in einem Fall dem Kunden eines Online-Shops EUR 500,00 zugesprochen, weil der Shop-Betreiber dem Kunden keine DSGVO-Auskunft gemäß den Vorgaben aus Art. 15 DSGVO erteilt hatte (Urteil vom 24.08.2023 - Az. 51 C 206/23).

Im Online-Shop wurden u.a. Software, Computerzubehör, Druckerpatronen, Haushalts- und Lifestyle-Artikel verkauft. Der Kunde kaufte in dem Shop Waren im Wert von EUR 76,93, bezahlte diese aber nicht, sondern forderte die Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden durch den Online-Shop. Dieser Aufforderung kam der Online-Shop nicht nach. Dies war kein Einzelfall; vielmehr ging der Kunde systematisch vor und machte auch gegenüber anderen Unternehmen in entsprechender Weise Schadensersatzansprüche geltend.

Das Gericht entschied, der Kunde habe gegen den Online-Shop grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Daten, die dort über ihn verarbeitet werden, sowie auf Auskunftserteilung, an welche anderen Unternehmen der Webshop seine Daten übermittelt hat gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. Die Nicht-Erfüllung dieser Ansprüche führe zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 500,00 EUR.

Das Gericht berücksichtigte die systematische Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO durch den Kunden bei der Höhe des Schadenersatzes, sah darin aber keinen Grund für einen Ausschluss des Anspruchs wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns. Ein immaterieller Schadensersatz, wie der in Art. 82 DSGVO, diene der Genugtuung, solle aber keine Einnahmequelle darstellen. Weiter komme es bei der Höhe des Betrages nicht darauf an, wie wirtschaftlich potent der Anspruchsgegner sei. Der immaterielle Schadensersatzanspruch des Geschädigten habe insoweit keine Straffunktion, so dass es auf eines "abschreckende" Wirkung nicht ankomme.

2. Schadensersatzpflicht bei unzulässigen Werbemails und Werbeanrufen

Das LG Heidelberg hat in einem Fall dem Empfänger von unzulässiger E-Mail-Werbung einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 25,00 zugesprochen (Urteil vom 16. März 2022 – Az. 4 S 1/21).

Der Kläger hatte auf seine berufliche E-Mail-Adresse eine Werbemail erhalten, worin er zuvor nicht eingewilligt hatte, weshalb nach Ansicht des Gerichts neben einem UWG-Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch ein Datenschutzverstoß gegen Art. 6 DSGVO vorlag.

Nach Auffassung des Gerichts sei dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden, dass er sich mit den unerwünschten Werbemails der Beklagten auseinandersetzen, deren Herkunft ermitteln, sich um eine Auskunft der Beklagten mittels eines Schreibens bemühen und die unerwünschten E-Mails löschen musste. In der Höhe sei zur Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen die Zahlung von EUR 25,00 angemessen – ähnlich der in Verkehrsunfällen für die Umstände und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung üblichen Auslagenpauschale.

Bemerkenswert ist, dass in diesem Fall die berufliche E-Mail-Adresse des Empfängers der Werbemails betroffen war. Gehen unzulässige Werbemails hingegen bei Verbrauchern ein, stellt dies normalerweise ein noch größerer Rechtsverstoß dar, der daher auch zu höheren Schadensersatzansprüchen führen kann.

3. Schadensersatzpflicht bei unzulässiger Übermittlung von Kundendaten an Kreditscoringdienste (z.B. Schufa) zwecks Bonitätsprüfung

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmen gemäß Art. 82 DSGVO Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00 an eine Kundin zahlen muss, weil es eine Forderung der Kundin in datenschutzrechtlicher Hinsicht unzulässig an die privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei SCHUFA gemeldet hatte (Urteil vom 18. Mai 2022 – Az. 5 U 2141/21).

Nach einem Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen und seiner später klagenden Kundin über bestimmte Forderungen des Unternehmens meldete das Unternehmen die Forderungen an die SCHUFA, obwohl es dazu nicht berechtigt war. Da die Hausbank der Kundin später in einer anderen Sache die Verhandlungen über die Gewährung eines Darlehens wegen der SCHUFA-Einträge der Kundin abbrach, verlangte diese von dem Unternehmen insgesamt EUR 6.000,00 Schadensersatz.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Kundin durch die widerrechtliche Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA und der anschließenden Veröffentlichung ihrer Daten als zahlungsunfähige oder jedenfalls zahlungsunwillige Kundin stigmatisiert worden. Die so entstandene Rufschädigung sei eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die auch als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO anzusehen sei.

Allerdings sei die von der Kundin geforderte Höhe völlig überzogen und stehe insbesondere außer Verhältnis zu immateriellen Ersatzansprüchen im Kontext anderer Schädigungshandlungen, wie etwa bei Körperverletzungen. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 500,00 für angemessen, und auch ausreichend, um der sog. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu genügen, und auch der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund wird spannend sein, ob sich diese Herangehensweise zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz, also Schmerzensgeld, auch bei anderen Gerichten, und damit in der Praxis insgesamt, durchsetzen wird. Das OLG Koblenz hat bei der Bestimmung der Schadenshöhe auf die Regelungen und Maßstäbe des deutschen Schadensrechts zurückgegriffen. Die DSGVO ist aber EU-Recht und daher unabhängig von den nationalen Vorschriften der einzelnen EU-Mitgliedstaaten auszulegen und anzuwenden.

Nicht zuletzt auch deshalb hat das AG München jüngst einige Fragen zur Auslegung des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 DSGVO dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 2. März 2022 – Az. 132 C 1263/21). Diese EuGH-Entscheidung liegt noch nicht vor, wird voraussichtlich aber erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie groß das Risiko für Unternehmen tatsächlich ist, bei Datenschutzverstößen Schadensersatz zahlen zu müssen.

Das OLG Hamburg (Urteil vom 10. Januar 2024 - Az. 13 U 70/23) hat zudem wegen unberechtigter Meldungen von Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei und deren Weigerung der Löschung des falschen Negativeintrages entschieden, dass die Wirtschaftsauskunftei dem Betroffenen Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000 je pflichtwidriger Forderungsanmeldung, also im konkreten Fall insgesamt EUR 4.000 zahlen muss.

4. Schadensersatzpflicht bei Zugriff auf Kundendaten durch unbekannte Dritte

Nach einer Entscheidung des LG Köln muss ein Neobroker wegen eines Datenschutzverstoßes im Zusammenhang mit einem unberechtigtem Zugriff auf Kundendaten durch unbekannte Dritte nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz in Höhe von EUR 1.200,00 an einen seiner Kunden zahlen (Urteil vom 18. Mai 2022 – Az. 28 O 328/21).

In einem ähnlichen Fall hatte das LG München I schon zuvor entschieden, dass derselbe Neobroker wegen des Datenschutzverstoßes sogar Schadensersatz in Höhe von EUR 2.500,00 an einen Kunden zahlen muss (Urteil vom 9. Dezember 2021 – Az. 31 O 16606/20).

In beiden Fällen ging es um einen Datenschutzverstoß des Neobrokers, über den er seine Kunden im Oktober 2020 informiert hatte. Zuvor hatten unbekannte Dritte bestimmte Informationen der Kunden gestohlen bzw. Zugriff auf diese erhalten. Hierzu gehörten etwa Ausweisdaten, Name und Adresse, Wertpapierabrechnungen sowie auch steuerliche Daten.

Sowohl das LG München I als auch das LG Köln entschieden, dass der Neobroker seine datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflichten aus Art. 32 DSGVO, insbesondere zur Einrichtung und Unterhaltung von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zum Schutz der durch ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten und zur Gewährleistung einer sicheren Datenverarbeitung verletzt hatte und daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Zu einem nachweisbaren Missbrauch der gestohlenen Daten kam es bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Entscheidungen nicht.

Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes haben die Gerichte zwar einerseits berücksichtigt, dass die Daten noch nicht zu Lasten der Kläger missbraucht worden waren, und daher bloß eine mehr oder weniger hohe Gefährdung – insbesondere für einen Identitätsmissbrauch – angenommen werden konnte. Andererseits ließen die Gerichte aber ausdrücklich auch die vom EU-Gesetzgeber beabsichtigte abschreckende Wirkung des Schadensersatzes in die Bemessung der Höhe des Anspruchs einfließen.

Mit anderen Worten: Kommt es nach einem Datendiebstahl zu einem Identitätsmissbrauch und dadurch zu konkreten bezifferbaren Schäden, muss davon ausgegangen werden, dass die Gerichte den betroffenen Personen neben dem Ersatz der beziffer- und nachweisbaren Vermögenseinbußen auch Schmerzensgelder in nicht nur unerheblicher Höhe zusprechen werden.

5. Schadensersatzpflicht bei Veröffentlichung von Daten ehemaliger Mitarbeiter auf der Website

In einem Fall hat das Arbeitsgericht Neuruppin (Urteil vom 14.12.2021 – Az. 2 Ca 554/21) den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 verpflichtet, weil er die Daten einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin über mehrere Monate hinweg weiterhin auf der Website veröffentlichte, was nach Ansicht des Gerichts eine Datenschutzverletzung gewesen ist. Betroffen war der Name der ehemaligen Mitarbeiterin, den der Arbeitgeber trotz Aufforderung zur Löschung weiterhin auf seiner Webseite angegeben hatte.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne gesonderte Aufforderung durch den ehemaligen Mitarbeiter bereits von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin veröffentlichten Daten von der Website des Arbeitgebers zu entfernen. Dies sie nicht bloß eine datenschutzrechtliche Pflicht, sondern auch eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB.

Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs berücksichtigte das Gericht, dass der Datenschutzverstoß mehrerer Monate andauerte und fahrlässig, und damit schuldhaft begangen worden sei. Unerheblich für die Höhe des Anspruchs sei hingegen, dass die ehemalige Mitarbeiterin im Gerichtsprozess keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen habe, da der datenschutzrechtliche Schadensersatzanspruch auch eine Warn- und Abschreckungsfunktion habe.

Vor diesem Hintergrund dürfte die datenschutzrechtswidrige Veröffentlichung etwa auch von Fotos ehemaliger Mitarbeiter auf der Website einen noch größeren Verstoß darstellen und zu höheren Schadensersatzansprüchen führen. Wir empfehlen daher, im Offboarding-Prozess vorzusehen, dass die personenbezogenen Daten des ausscheidenden Mitarbeiters auf der Website und ggf. auch in anderen Publikationen standardmäßig im Zuge des Ausscheidens gelöscht werden.

6. Schadensersatzpflicht bei Nutzung des Dienstes Google Fonts

Das LG München I hat entschieden, dass der Betreiber einer Website für die Weitergabe einer IP-Adresse des klagenden Nutzers beim Laden der Webfonts bei Einsatz des Dienstes Google Fonts ohne Vorliegen einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers einen Datenschutzverstoß begeht, der auch zur Folge habe, dass dem betroffenen Nutzer Schadensersatz in Höhe von EUR 100,00 zu zahlen sei (Urteil vom 20. Januar 2022 – Az. 3 O 17493/20).

Aus Sicht des Gerichts sei die Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers, die im Übrigen ein personenbezogenes Datum sei, nur auf Grundlage einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach Art. 6 (1) S. 1 lit. a DSGVO zulässig. Eine Rechtfertigung der Übermittlung der IP-Adresse aufgrund der Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen des Website-Betreibers, die Website grafisch möglichst ansprechend zu gestalten, nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei hingegen bereits deshalb keine taugliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung, weil diese Übermittlung für die Erreichung des Zwecks nicht erforderlich sei. Durch die einwilligungslose Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers an Google im Wege der Verbindungsaufnahme mit Google beim Laden der Webfonts sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers als Teil dessen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, so dass dem Nutzer deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Weitere Informationen zu diesem Fall finden Sie auch in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Mittlerweile ist das datenschutzrechtliche Problem hinter der Nutzung von Google Fonts entschärft worden. Im Juli 2023 trat das sog. EU U.S. Data Privacy Framework in Kraft, das Datenübermittlungen an Google in den USA wieder ermöglicht. Aktuell muss daher nicht mehr mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen durch Verbraucher gerechnet werden.

VII. Wie kann ich als Händler DSGVO-Schadensersatzansprüche von Kunden vermeiden?

Gleich die bittere Wahrheit vorneweg: Als Online-Händler, der von Kunden und Mitbewerbern wahrgenommen wird, stehen Sie im Fokus und sind schon allein deshalb angreifbar. Sie werden daher nicht vermeiden können, dass Sie datenschutzrechtliche Anfragen und auch Beschwerden erhalten, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht.

Daher werden Sie nicht vollständig vermeiden können, auch (unberechtigten) Forderungen auf Zahlung von DSGVO-Schadensersatz ausgesetzt zu sein. Aber natürlich können Sie sehr wohl das Risiko vermindern, dass solche Forderungen berechtigt sind, indem Sie die Daten Ihrer Kunden gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeiten und schützen.

Dabei müssen Sie zwei Dinge unterscheiden und auseinanderhalten: Den quasi für jeden sichtbaren Datenschutz auf der einen, und den etwas versteckten auf der anderen Seite. Wenig überraschend: der sichtbare Datenschutz ist zunächst einmal der für Sie in der Praxis etwas wichtigere.

Sieht man einem Webshop, der Datenschutzerklärung und der elektronischen Kommunikation (und dabei vor allem der Einbindung des Newsletters) bereits auf den ersten Blick an, dass der Händler keinen besonderen Wert auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben legt, besteht ein nicht nur geringes Risiko von

  • Untersuchungen durch Datenschutzbehörden,
  • Abmahnungen durch Mitbewerber und eben auch
  • Geltendmachung von Betroffenenrechten von Kunden

und - in deren Folge oder auch davon unabhängig - von Schadensersatzansprüchen. Denn Website und Datenschutzerklärung sind für jeden ohne großen Aufwand jederzeit einsehbar. Daher ist unsere dringende Empfehlung, zumindest diese Dinge in bester Ordnung zu halten.

Hinweis: Die Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten nicht nur eine DSGVO-Datenschutzerklärung, sondern haben über unser Mandantenportal zudem auch Zugriff auf zahlreiche Leitfäden und Muster zum Datenschutz, einschließlich Musterformulierungen zur Kommunikation mit den Kunden über datenschutzrechtliche Themen.

VIII. Wie kann ich als Händler das Risiko einer DSGVO-Schadensersatzpflicht weiter vermindern?

Neben dem bereits angesprochenen, für jeden sichtbaren Datenschutz auf der Website sollten Online-Händler vor allem auch den für Behörden und einzelne Kunden sichtbaren Datenschutz wahren.

Dies betrifft in jedem Fall die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Mindeststandards. Hierzu gehören insbesondere

  • die Erstellung und Pflege eines Verarbeitungsverzeichnisses und
  • die fristgemäße, formgerechte und inhaltlich richtige Beantwortung von Betroffenenanfragen, wie vor allem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO und Löschungsanfragen nach Art. 17 DSGVO.

Hinweis: Auch hierfür finden unsere Mandanten Leitfäden und Muster in unserem Mandantenportal. Denn das Allerwichtigste ist, sich in angemessenem Umfang vorzubereiten und im Fall der Fälle gut gerüstet zu sein.

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Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind! http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-gewinnspiel-teilnahmebedingungen-nicht-klar-und-eindeutig.html Thu, 14 Mar 2024 07:41:06 +0100 Gewinnspiele sind für viele (Online-)Unternehmen ein wertvolles Werbemittel. Sie ziehen potenzielle Kunden an und verbreiten im besten Fall Dankbarkeit und Freude über den Gewinn. In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Händler abgemahnt, weil die Teilnahmebedingungen für das veranstaltete Gewinnspiel nicht klar und eindeutig waren. Aus den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels muss unter anderem hervorgehen, wer der Veranstalter ist, wann die Verlosung stattfindet, wie und wann der Gewinner benachrichtigt wird etc. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche Anforderungen an Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen gestellt werden und wie Sie diese erfüllen können.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Betreiber einer Internetseite wurde vom Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. abgemahnt. Der abmahnende Verein ist seit November 2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen und damit dem Grunde nach berechtigt Abmahnungen auszusprechen.

Der Betreiber der Internetseite bewarb auf seiner Startseite ein Gewinnspiel. Durch Anklicken des Buttons „Jetzt teilnehmen“ oder des Gewinnspielfeldes wurde man automatisch auf eine neue Seite weitergeleitet, auf der man eine Frage beantworten und seinen Wunschpreis auswählen konnte.

Zu den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel wurde Folgendes ausgeführt:

"Teilnahmebedingungen
Nach Klick auf „Absenden“ schicken wir Dir eine E-Mail, in der Du Deine Teilnahme bestätigen musst. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist nur für Newsletter-Abonnenten möglich. Falls Du Dich noch nicht zu unserem Newsletter angemeldet hast, kannst du das unkompliziert in der Teilnahmebestätigung erledigen. Jede Person kann nur einmal am Gewinnspiel teilnehmen. Nicht teilnehmen dürfen Mitarbeiter des […] und deren Angehörige. Die Gewinner werden durch das Los ermittelt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Teilnahmeschluss ist der 31.12.2023.
Datenschutz
Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erklärst Du Dich mit der Speicherung Deiner Daten für die Dauer des Gewinnspiels einverstanden. Falls Du noch nicht zum […]-Newsletter angemeldet bist, wird deine E-Mailadresse außerdem in unserem Newsletter-Verteiler gespeichert. Du kannst die Einwilligung zum Newsletterempfang jederzeit widerrufen. Dazu kannst Du den Newsletter jederzeit unter Nutzung des entsprechenden Links im Newsletter oder durch Mitteilung an uns abbestellen. Mehr Informationen zur Verwendung Deiner Daten findest du hier: […]"

Nach Ausfüllen der Maske erhielt der Teilnehmer eine E-Mail, in der er lediglich aufgefordert wurde, seine Teilnahme am Newsletter und am Gewinnspiel zu bestätigen.

Nach Auffassung des abmahnenden Vereins handelt es sich beim beschriebenen Gewinnspiel um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter, welches nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) eine klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen voraussetzt.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG lautet wie folgt:

"(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
(…)
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden."

Die vom Abgemahnten veröffentlichten Teilnahmebedingungen seien jedoch weder klar noch eindeutig. Sie informierten den potenziellen Teilnehmer weder darüber, wer der Veranstalter ist, wann die Auslosung stattfindet, wie und wann die Gewinner benachrichtigt werden, noch darüber, wann der Gewinn übergeben wird. Also beispielsweise ob er persönlich übergeben wird oder versendet wird.

Da die Teilnahme an dem Gewinnspiel für den Verbraucher jedoch jederzeit ohne weiteres möglich war, müssten die oben genannten wesentlichen Informationen über die Teilnahme diesem zum Zeitpunkt der Werbung des Betreibers mitgeteilt werden. Der abmahnende Verein verweist insoweit ergänzend auf die BGH-Entscheidung „Urlaubsgewinnspiel“ (Az.: I ZR 196/05) vom 10. Januar 2008 (nach dieser Entscheidung des BGH müssen unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden).

Der abmahnende Verein monierte zudem, dass der Teilnehmer nach seiner Anmeldung zum Gewinnspiel und dem Newsletter zwar eine E-Mail erhielt, allerdings waren auch in dieser Nachricht keine vollständigen Informationen über die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel enthalten. In dieser Nachricht wurde lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die Anmeldugn zum Newsletter erfolgreich war.

Wichtig: Was sollten Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen enthalten?

Um sich als Veranstalter von Gewinnspielangeboten nicht einer möglichen Abmahnung (wie oben dargestellt) auszusetzen, sollten Sie als (Online-)Anbieter stets die gesetzlich geforderten Teilnahmebedingungen im Auge behalten.

Wie bereits erwähnt, verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG eine klare und eindeutige Informationspflicht des Veranstalters betreffend der Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels.

Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten diese Angaben zudem als „wesentlich“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Ein Verstoß kann daher auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Vor diesem Hintergrund müssen die Teilnahmebedingungen stets spezifische Informationen über den Umfang des Geltungsbereichs des jeweiligen Gewinnspiels enthalten.

Dazu gehören insbesondere folgende Angaben:

  • Bezeichnung/Name des Veranstalters
  • Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen einschlägig sind)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • genaue Beschreibung des Gewinns (inkl. etwaiger Zusatzkosten)
  • Datum der Preisauslosung
  • Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury)
  • Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)
  • Datenschutzhinweise

Weitere Informationen zum Thema Gewinnspiele

Wenn Sie mehr zum Thema Gewinnspiele und Teilnahmebedingungen erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Beitrag Ein echter Gewinn für Sie: IT-Recht Kanzlei sichert Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab!

Fazit

Zu Werbezwecken und zur Kundenbindung ist ein Gewinnspiel sicher keine schlechte Idee. Beachten Sie dabei jedoch stets die gesetzlichen Anforderungen an die dafür notwendigen Teilnahmebedingungen.

Stellen Sie sicher, dass der Verbraucher eindeutig und klar über die wesentlichen Inhalte und Bedingungen des Gewinnspiels informiert wird. Andernfalls riskieren Sie Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen.

Sie möchten sichere Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen?

Um auf der sicheren Seite zu sein und solche Rechtsverstöße zu vermeiden, bietet die IT Recht Kanzlei München speziell für Gewinnspiele und Preisausschreiben vorgefertigte Teilnahmebedingungen inklusive Datenschutzerklärung und anwaltlicher Haftung an. Informieren Sie sich über das Angebot rechtssicherer Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen

Bieten Sie so mit gutem Gewissen Gewinnspiele an, während wir Ihnen rechtlich den Rücken freihalten!

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Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann? http://www.it-recht-kanzlei.de/zurueckweisung-widerruf-absender-nicht-identifizierbar.html Wed, 13 Mar 2024 08:19:32 +0100 Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht muss durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausgeübt werden. Was aber gilt, wenn der Erklärende vom Unternehmer nicht eindeutig identifiziert werden kann, etwa weil er für die Widerrufserklärung eine andere E-Mail-Adresse verwendet, als bei seiner Bestellung? Kann der Unternehmer den Widerruf in solchen Fällen einfach ignorieren oder gar zurückweisen? Mit dieser Frage setzen wir uns im folgenden Beitrag auseinander.

Gesetzliche Anforderungen an eine Widerrufserklärung

Steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so hat der Widerruf gemäß § 355 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Der Widerruf ist bei Fernabsatzverträgen nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann vom Verbraucher also etwa mündlich (telefonisch), schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärt werden. Ferner kann der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Dabei gelten jeweils die allgemeinen Grundsätze für rechtsgestaltende Willenserklärungen. Danach muss die Erklärung insbesondere inhaltlich hinreichend klar formuliert sein und sie muss dem (richtigen) Empfänger zugehen.

Darüber hinaus muss die Erklärung dem Vertragspartner auch zugerechnet werden können. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei einer Widerrufserklärung im Fernabsatz nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Der Widerruf muss daher nicht zwingend vom Verbraucher persönlich erklärt werden. Stattdessen könnte er sich hierbei ggf. auch von einem Dritten vertreten lassen, sofern er diesem wirksam eine entsprechende Vertretungsmacht eingeräumt hat. Bei geschäftsunfähigen und bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (z. B. Minderjährige) muss der Widerruf ggf. vom gesetzlichen Vertreter (z. B. Betreuer oder Erziehungsberechtigte) erklärt werden, damit er wirksam ist.

Vertragliche Verschärfung der formellen Anforderungen nicht zulässig

Die vom Gesetz vorgesehenen formellen Anforderungen an eine Widerrufserklärung im Fernabsatz können nicht wirksam durch Vertrag zum Nachteil des Verbrauchers verschärft werden. Verwendet der Unternehmer bei Vertragsschluss etwa eine Widerrufsbelehrung oder AGB, in der/denen geregelt ist, dass der Widerruf schriftlich oder in Textform zu erfolgen hat, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da der Widerruf im Fernabsatz auch mündlich erklärt werden kann. Eine entsprechende Regelung wäre jedenfalls gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam.

Zudem würde der Unternehmer in einem solchen Fall gegen seine gesetzliche Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 verstoßen, wonach er den Verbraucher u. a. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichten muss.

Pauschale Zurückweisung mangels Identifizierbarkeit des Absenders problematisch

Wie bereits erörtert, muss der Widerruf nicht zwingend vom Vertragspartner persönlich erklärt werden. Die Widerrufserklärung muss ihm aber zugerechnet werden können. Dies kann sich in der Praxis als schwierig erweisen, wenn der Vertragspartner nicht eindeutig identifiziert werden kann, etwa weil er für die per E-Mail zugesandte Widerrufserklärung eine andere E-Mail-Adresse verwendet, als bei seiner Bestellung. In diesem Fall kann der Unternehmer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Widerrufserklärung tatsächlich von seinem Vertragspartner stammt oder diesem zuzurechnen ist.

Andererseits schreibt das Gesetz dem Verbraucher nicht vor, dass er für den Widerruf dieselbe Absender- oder E-Mail-Adresse verwenden oder angeben muss, wie bei seiner Bestellung. Zudem lässt das Gesetz ja sogar einen telefonisch erklärten Widerruf zu, bei dem der Unternehmer im Regelfall auch nicht ohne Weiteres feststellen kann, ob der Erklärende mit seinem Vertragspartner identisch ist.

Letztendlich muss in solchen Fällen nach den allgemeinen Regeln der Beweislast ermittelt werden, ob tatsächlich ein wirksamer Widerruf vorliegt oder nicht. Im Zweifel muss der Verbraucher beweisen, dass er seine Vertragserklärung wirksam widerrufen hat. Auf der anderen Seite muss der Unternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten ernsthaft prüfen und ggf. ermitteln, ob die ihm zugegangene Widerrufserklärung tatsächlich von seinem Vertragspartner stammt. Jedenfalls darf er eine solche Erklärung nicht einfach deshalb ignorieren oder zurückweisen, weil der Absender nicht zweifelsfrei erkennbar ist.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aus der zugegangenen Widerrufserklärung überhaupt nicht ersichtlich ist, wem diese zuzuordnen ist, etwa weil darin weder ein Name genannt, noch auf einen bestimmten Vertrag Bezug genommen wird, noch aus den Absenderdaten ersichtlich ist, um welchen Kunden es sich handelt. In einem solchen Fall würde es sich um eine unwirksame Widerrufserklärung handeln, auf die der Unternehmer auch nicht reagieren müsste.

Fazit

Bei Fernabsatzverträgen kann der Verbraucher ein ggf. bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausüben. Dabei muss der Widerruf jedoch nicht zwingend vom Verbraucher persönlich erklärt werden und er ist auch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Allerdings muss die Erklärung dem Vertragspartner zugerechnet werden können.

Lässt sich anhand der Widerrufserklärung nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese tatsächlich vom Vertragspartner stammt, muss der Unternehmer dies grundsätzlich ernsthaft prüfen und darf die Widerrufserklärung nicht alleine aus diesem Grund einfach ignorieren oder zurückweisen. Lediglich in solchen Fällen, in denen aus der zugegangenen Widerrufserklärung überhaupt nicht ersichtlich ist, wem diese zuzuordnen ist und es dem Unternehmer schlichtweg nicht zumutbar wäre, irgendwelche Ermittlungen über den Absender durchzuführen, muss der Unternehmer nicht hierauf reagieren.

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Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren? http://www.it-recht-kanzlei.de/teilwiderruf-online-handel.html Tue, 12 Mar 2024 11:45:44 +0100 Das gesetzliche Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern die einfache Rückabwicklung geschlossener Verträge im Fernabsatz. Nicht selten aber wird dieses Recht nur für einen Teil der Bestellung ausgeübt. Nach Wunsch des Verbrauchers sollen dann nur bestimmte Produkte aus einer einheitlichen Bestellung retourniert und erstattet werden. Ob Online-Händler derartige Teilwiderrufe akzeptieren und bearbeiten müssen, zeigt dieser Beitrag.

I. Gesetzliches Recht auf Teilwiderruf?

Inwiefern das geltende Verbraucherrecht ein gesetzliches Recht des Verbrauchers zum Teilwiderruf überhaupt anerkennt, ist in der Vergangenheit bereits vielfach kontrovers diskutiert worden.

Nach heute herrschender Meinung gesteht das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Teilwiderruf nicht zu. Vielmehr geht es stattdessen davon aus, dass der Verbraucher seine Willenserklärung auf Abschluss des Vertrages nur insgesamt, nicht aber auch lediglich bezüglich einzelner Teile widerrufen kann (vgl. Wortlaut des § 355 Abs. 1 BGB).

Auch die EU-Kommission, auf deren Richtlinie 2011/83/EU das aktuelle Verbraucherrecht basiert, geht in ihrem Leitfaden nicht von einem gesetzlichen Teilwiderrufsrecht aus, sondern sieht allenfalls die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen Händler und Verbraucher über die teilweise Vertragsrückabwicklung.

In Punkt 5.5.1 widmet sich dieser Leitfaden ausdrücklich der Frage des Teilwiderrufs und gibt zu erkennen, dass dieser offenbar bewusst nicht in Bestimmungen der Richtlinie aufgenommen wurde. Wortlautgemäß heißt es:

Obwohl in der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ein solches Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, hindert sie den Unternehmer und den Verbraucher auch nicht daran, einen teilweisen Rücktritt vom Vertrag durch Rücksendung lediglich einer einzelnen Ware oder aber mehrerer Waren, die im Zuge einer gemeinsamen Bestellung verkauft wurden, zu vereinbaren.

Impliziert wird insofern, dass die Möglichkeit des Teilwiderrufs dem Verbraucher nicht von Rechts wegen zugesprochen wird, sondern dass diese vielmehr ein „Plus“ ist, welches der Händler vertraglich explizit einräumen muss.

II. Anerkennung von Teilwiderrufen als freiwillige Leistung des Händlers

Weil ein Recht auf Teilwiderruf dem Verbraucher nicht von Gesetzes wegen eingeräumt wird und nach Ansicht des Gesetzgebers vielmehr von einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Händler abhängt, ist der Händler bei seiner Entscheidung für oder gegen dessen Gewährung frei.

Händler sind also nicht verpflichtet, Teilwiderrufe zu akzeptieren, können diese also zurückweisen und den Verbraucher vor die Option stellen, entweder den gesamten Vertrag zu widerrufen oder an der Bestellung insgesamt festzuhalten.

Auf der anderen Seite steht das Gesetz aber auch einer freiwilligen Bearbeitung von Teilwiderrufsbegehren nicht entgegen. Dem Händler steht es also umgekehrt frei, Teilwiderrufe zu akzeptieren und Verträge nur im Umfang der teilweisen Widerrufserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln.

In der Handhabung von Teilwiderrufsbegehren ist der Händler grundsätzlich flexibel und muss sich nicht auf eine allgemeingültige Praxis festlegen lassen. Möglich ist es daher prinzipiell, individuell auf jedes Teilwiderrufsbegehren zu reagieren und dieses einzelfallabhängig zuzulassen oder abzulehnen.

Um diese Flexibilität des Händlers bestmöglich zu gewährleisten, ist zu empfehlen, von der Aufstellung verbindlicher Regeln zum Umgang mit Teilwiderrufen, etwa in AGB, abzusehen, und vielmehr fallbezogene, individuelle Lösungen im Austausch mit dem jeweiligen Verbraucher zu erarbeiten.

III. Relevante Konstellationen des Teilwiderrufs

Im Regelfall wird ein Teilwiderruf den Händler nicht beeinträchtigen und ihn wirtschaftlich sogar besserstellen als ein Widerruf des gesamten Vertrages. Gleichsam kann die Stattgabe die Kundenzufriedenheit erhöhen und als besondere Serviceleistung die positive Resonanz steigern.

Brisant wird die Bearbeitung von Teilwiderrufen aber dann, wenn die Bestellung unter Anrechnung von Vorteilen abgegeben wurde, für die bei einem nachträglichen Teilwiderruf hinsichtlich des verbleibenden Bestellteils die Grundlage entfiele.

Hier sind vor allem 2 Konstellationen denkbar:

1.) Versandkostenfreigrenzen für ein bestimmtes Bestellvolumen

Bietet der Händler versandkostenfreie Lieferungen ab einem bestimmten Bestellvolumen an, kann durch einen Teilwiderruf die ursprünglich erreichte Freigrenze hinsichtlich der verbleibenden Bestellung wieder unterschritten werden.

Hier wird der Händler ein Interesse haben, entweder Teilwiderrufe insgesamt nicht zuzulassen oder aber bei deren Stattgabe nachträglich die Versandkosten zu berechnen, die angefallen wären, wenn die Bestellung von vornherein nur im nicht vom Teilwiderruf erfassten Umfang getätigt worden wäre.

Wie mit Teilwiderrufsbegehren bei nachträglichem Unterschreiten von Versandkostenfreigrenzen rechtskonform umgegangen werden kann, zeigen wir inkl. hilfreicher Musterformulierungen in diesem Beitrag.

2.) Set- und Bundle-Bestellungen zu Vorteilspreisen

Wirtschaftlich relevant wird die Frage nach der Stattgabe von Teilwiderrufen auch, wenn Gegenstand der Bestellung Produkt-Sets oder -bundles sind, die in Kombination günstiger angeboten werden als einzeln.

Widerruft der Verbraucher nur einen Teil einer solchen Set- oder Bundle-Bestellung, kann der Händler Interesse daran haben, den Teilwiderruf insgesamt abzulehnen oder von der Bedingung abhängig zu machen, für den verbleibenden Bestellteil nachträglich den Preis anzusetzen, der bei einer Einzelbestellung außerhalb des Bundles erhoben worden wäre.

Eine Anleitung zum rechtskonformen Umgang mit Teilwiderrufen bei Set- oder Bundle-Bestellungen inkl. hilfreicher Musterformulierungen stellen wir hier zur Verfügung.

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OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen http://www.it-recht-kanzlei.de/olg-celle-mindermengenzuschlag-kein-preisbestandteil.html Tue, 12 Mar 2024 07:36:36 +0100 Zum Schutz des Verbrauchers sind diesem gegenüber stets Gesamtpreise anzugeben, die sowohl die Umsatzsteuer als auch sonstige Preisbestandteile enthalten. Ob Online-Händler individuelle Bearbeitungspauschalen mit einrechnen müssen oder ob es ausreichend ist, diese gesondert auszuweisen, klärte das OLG Celle mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: 13 U 36/23) und trat damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidend entgegen.

I. Der Sachverhalt

Der Beklagte vertrieb Staubsauger über einen Online-Shop. Auf einer dazugehörigen Unterseite gab der Beklagte für Filtertüten für einen Vorwerk-Staubsauger einen Gesamtpreis von 14,90 Euro an.

Diese Preisangabe war rechts mit einem Sternchen versehen. Darunter befand sich ein Button mit der Aufschrift „In den Warenkorb“. Rechts neben diesem Button befand sich eine weitere Schaltfläche, in weiß gehalten und mit der Aufschrift „Mehr Info“.

Wenn die Maus über den Sternchenhinweis bewegt wurde, erschien folgender Text: „inkl. MwSt. zzgl. Nebenkosten“. Die dazugehörige Preisangabe von 14,90 Euro veränderte sich dabei nicht. Klickte man den Sternchenhinweis an, wurde man auf eine allgemeine Informationsseite weitergeleitet, wo wiederum folgendes zu lesen war:

Nebenkosten
Wir berechnen keine Gebühr für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50,-€) wird bei uns bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11,-€ Warenwert) und 9 € (unter 11,-€ Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29,-€ entfällt diese Bearbeitungspauschale generell.

Im Warenkorb erschienen schließlich zwei Positionen. Zum einen das Produkt zu dem angegeben Preis von 14,90 Euro und zum anderen ein Betrag in Höhe von 3,95 Euro, vermerkt mit der Angabe „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,-€ Einkaufswert)“. Damit erhöhte sich der tatsächliche Kaufpreis auf 18,85 Euro.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig und mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2022 ab. Der Beklagte gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und der Fall ging schließlich vor Gericht.

Das LG Hannover verurteilte den Beklagten erstinstanzlich zur Unterlassung (Urteil vom 10.07.2023; Az: 13 O 164/22) und folgte der Rechtsauffassung des Klägers, der erhobene Mindermengenzuschlag sei in den Gesamtpreis einzurechnen.

Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

II. Die Entscheidung

Im Berufungsverfahren hob das OLG Celle mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: 13 U 36/23) die Entscheidung des LG Hannover auf und wies die Klage ab.

Der Beklagte habe mit der separat ausgewiesenen Bearbeitungspauschale nicht gegen die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen gemäß § 3 PAngV verstoßen. Die erhobenen Mindermengenzuschläge seien nämlich keine sonstigen Preisbestandteile gemäß § 2 Nr. 3 PAngV.

1.) Mindermengenzuschlag wegen Bedingungsabhängigkeit kein sonstiger Preisbestandteil

Die Definition des Gesamtpreises in § 2 Nr. 3 PAngV beruhe auf der hierdurch umgesetzten Regelung in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie).

Danach bezeichne der „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließe.

Dazu habe der EuGH entschieden, dass der Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten müsse, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – Az. C-476/14 - Rn. 37; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – Az. C-543/21, Rn. 19).

Diese Definition des Endpreises sei schließlich auch für den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Gesamtpreises im Sinne der PAngV maßgeblich.

Nach dieser Definition des Gesamtpreises gemäß der PAngV sei die Bearbeitungspauschale (Mindermengenzuschlag) nicht in den anzugebenden Produktpreis einzurechnen.

Bezüglich der einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29€ angebotenen Waren sei das Anfallen der Bearbeitungspauschale weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar.

Das Anfallen der Bearbeitungspauschale hänge von dem konkreten Bestellvolumen ab, welches der Verbraucher bei seiner Bestellung erreiche. Es sei nicht absehbar, ob der Verbraucher nur das fragliche Produkt nur einmal bestelle.

Es stehe ihm vielmehr frei, einen Artikel mit einem Kaufpreis unter 29€ in höherer Stückzahl zu bestellen oder diesen zusammen mit anderen Produkten zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29€ zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfalle.

Entscheidend sei, ob es sich bei der Bearbeitungspauschale um einen zwingenden oder einzelfallabhängigen Aufpreis handle.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des LG Hannover sei nicht darauf abzustellen, ob die Bearbeitungspauschale anfallen würde, wenn der Verbraucher nur das einzelne Produkt bestellen würde. Denn dabei handle es sich nur um eine mögliche Kaufsituation, die für die Preisangabe nicht maßgeblich sein könne. Maßgeblich sei vielmehr, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der „Warenkorb“ das fragliche Produkt enthalte, die Bearbeitungspauschale anfalle oder nicht.

Es könne dahinstehen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Verkäufer im Fernabsatz für jeden Bestellvorgang eine feste Kostenpauschale verlange. Allerdings neige der Senat dazu, dass auch eine feste Kostenpauschale, die bei einem Bestellvorgang – dem konkreten Fernabsatzvertrag – nur einmal anfalle, nicht bereits in den für die einzelnen Produkte anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen sei. Der Senat begründet diese Auffassung damit, dass nicht vorhersehbar sei, in welcher Höhe sich der Preis für das einzelne Produkt kalkulatorisch durch die für die gesamte Bestellung nur einmal anfallende Pauschale erhöhen würde, solange das Preisvolumen der konkreten Bestellung noch nicht feststehe.

2.) Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit

Das dem Verbraucherschutz dienende Preisangabenrecht werde durch die zwei übergeordneten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit bestimmt, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV, s.a. Erwägungsgründe 1, 3 und 6 Preisangaben-Richtlinie.

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei es nicht geboten, die Bearbeitungspauschale des Produktes bereits in den jeweils anzugebenden Gesamtpreis des angebotenen Produkts einzurechnen.

Dies hätte nämlich zur Folge, dass sich die Einzelpreise der jeweiligen Produkte – je nach erreichtem Gesamtbestellaufkommen – wieder ändern könnten.

Das wiederum würde es für den Verbraucher keinesfalls vereinfachen, bei seiner Kaufentscheidung und während des Bestellvorgangs die für ihn bei der Bestellung anfallenden Kosten zu überblicken.

Beispielsweise könne sich der Gesamtpreis für ein Produkt wieder erhöhen, wenn der Verbraucher einen anderen Artikel aus seinem Warenkorb entferne. Ein solches Szenario wäre insgesamt wenig transparent und zunehmend verwirrend für den Verbraucher.

III. Fazit

Verlangt ein Online-Händler individuelle Mindermengenzuschläge unterhalb bestimmter Bestellvolumina, sind diese nicht in die Gesamtpreise angebotener Produkte einzurechnen.

Bei derartigen Mindermengenzuschlägen handelt es sich wegen der Bedingungsabhängigkeit nicht um Preisbestandteile, sondern vielmehr um separat anzugebende sonstige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV.

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Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt! http://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-fehler-darstellung-impressum.html Mon, 11 Mar 2024 10:57:46 +0100 Wer als Händler auf Plattformen wie eBay verkauft, ist darauf angewiesen, dass diese die hinterlegten rechtlichen Informationen, wie etwa Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung technisch korrekt für den Händler ausspielen. Bei eBay.de ist dies jedenfalls in Bezug auf das Impressum seit diesem Wochenende nicht mehr gewährleistet. Lesen Sie mehr im Folgenden.

Was ist denn los?

Anscheinend seit dem vergangenen Wochenende stellt eBay.de die Impressen zahlreicher dort aktiver Händler nicht mehr korrekt dar.

Zwar werden noch (Firmen)Name und Kontaktdaten (z.B. Email-Adresse und Telefonnummer) des Verkäufers dargestellt.

Bei etlichen Impressen fehlen jedoch die Daten zur Anschrift des Händlers, konkret wird kein Straße, keine Hausnummer, keine Postleitzahl und kein Ort mehr angezeigt.

In Bezug auf die Anschrift des jeweiligen Händlers wird nur noch das Land angezeigt.

Nach erster Sichtung scheinen nur Impressen von Einzelunternehmern (inklusive e.K.) betroffen zu sein. Impressen von juristischen Personen (etwa einer GmbH) scheinen vollständig (Achtung, nur Momentaufnahme).

Jeder eBay-Händler ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen gut beraten, sich seine Angebote einmal anzusehen, ob das Impressum korrekt ausgespielt wird.

Was bedeutet dies rechtlich?

Das ist in Sachen Impressumspflicht natürlich ein kapitaler Bock, da die Angabe der Anschrift des Unternehmers durch § 5 Abs 1. Nr. 1 TMG als zwingende Angabe gefordert wird:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

Werden die Daten zur Anschrift durch eBay.de nicht ausgespielt, ist das Händler-Impressum fehlerhaft, da schlicht unvollständig.

Die stellt ganz eindeutig einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Daneben wirkt eine auf diese Weise „verschleierte“ Herkunft des Händler natürlich auch nicht vertrauensbildend auf Interessenten.

Oder mit anderen Worten gesagt: Gar nicht gut, was da aktuell passiert!

Was kann ich als Händler nun unternehmen?

Wie so oft, haben die Händler beim Verkauf auf einer Plattform nur sehr eingeschränkte (technische) Handlungsmöglichkeiten, werden wichtige Informationen vom Plattformbetreiber nicht dargestellt.

Den fabrizierten Fehler wird nur eBay selbst beheben können. Bis dies geschieht, haben die betroffenen Händler jedoch ein rechtliches Problem…

Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, ein vollständiges Impressum immer auch in die jeweilige Artikelbeschreibung mit aufzunehmen. Es ist rechtlich ausreichend, wenn das Impressum zumindest an einer Stelle vollständig dargestellt wird.

Dies ist natürlich, soll dies neu erfolgen, ein erheblicher administrativer Aufwand, da sämtliche Angebote zu überarbeiten sind.

Ferner besteht dann immer auch die Gefahr, dass in beiden Impressen abweichende und daher ggf. irreführende Angaben getätigt werden (z.B. nach einem Umzug).

Alternativ können betroffene Händler die Angaben zur Anschrift auch in den eBay-Einstellungen zum Impressum in dem Feld für „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ (dort wo auch der Link aus die OS-Plattform untergebracht werden muss) hinterlegen. Allerdings könnte dabei die Zeichenbegrenzung zum Problem werden.

Der wohl eleganteste „Workaround“ besteht über die Darstellung eines entsprechenden Produkthinweises mit Verlinkung auf die Impressumsdaten, der zentral für alle Angebote eingestreut werden kann.

Gerne erfahren Sie als bestehender oder neuer Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei hier, wie dies lösbar ist:

1. Gehen Sie zu „Mein eBay“ und loggen Sie sich ggf. in den betroffenen eBay-Account ein.
2. Klicken Sie auf den Tab „eBay-Konto“ bzw. beim Verkäufer Cockpit Pro gehen Sie bitte über „Einstellungen“
3. Gehen Sie dann weiter zu „Verkaufen“ und wählen Sie dort „Hinweise des Verkäufers“.
4. Wählen Sie dann „Erstellen“.
5. Wählen Sie „Hinweise des Verkäufers“
6. Geben Sie den Text für den gewünschten Hinweis ein (dieser sollte mit „Impressum“ bezeichnet werden und alle notwendigen Impressumsdaten beinhalten) und klicken Sie auf „Speichern“.
7. Abschließend müssen alle Angebote gebündelt überarbeitet werden. Die geschieht, indem über „Produkthinweise“ - „Weitere Hinweise“ die Daten in die Angebote einbezogen werden.

Danach sollte der Produkthinweis „Impressum“ mit klickbarem Link auf die vollständigen Impressumsangaben in einem Kasten „Rechtliche Bestimmungen Hinweise des Verkäufers“ mit dem Wort „Impressum“ oberhalb von „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ dargestellt werden, siehe:

ebay Impressum

Fazit:

Gar nicht gut, was derzeit auf eBay.de mit den Impressen zahlreicher Verkäufer passiert ist.

Bleibt nur zu hoffen, dass eBay diese Probleme zeitnah abstellen wird.

Wir haben die Rechtsabteilung von eBay Deutschland bereits von dem bestehenden Problem in Kenntnis gesetzt.

Durch die geschilderten „Workarounds“ haben Händler zumindest Möglichkeiten, dem Problem entgegen zu wirken.

Sie möchten rechtssicher im Internet verkaufen? Dann empfehlen wir Ihnen einen Blick auf unsere Schutzpakete.

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Handlungsanleitung für die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop http://www.it-recht-kanzlei.de/lieferzeiten-handlungsanleitung-verbraucherrechterichtlinie.html Mon, 11 Mar 2024 07:58:12 +0100 Diese Handlungsanleitung bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop. Sie soll dabei behilflich sein, die bei Verträgen mit Verbrauchern geltenden Anforderungen hinsichtlich der Angabe von Lieferzeiten praktisch umzusetzen. Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher u. a. informieren über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss. Danach muss der Unternehmer über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informieren, innerhalb welcher der Verbraucher in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann.

Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind zu vermeiden, da sie einen unzulässigen Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Lieferzeit darstellen können. Ferner sollte für die Lieferzeit auch kein unverhältnismäßig langes Zeitfenster angegeben werden, da die Information ansonsten zu unbestimmt ist. Welche Formulierungen im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe besser vermieden werden sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.

Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Vorkasse-Zahlungen problematisch, da der Händler die Ware erst mit Zahlungseingang auf seinem Konto versendet, der Verbraucher aber nicht wissen kann, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Da der Verbraucher sich die Lieferfrist aber ausrechnen können muss, darf in diesem Fall für den Beginn der Lieferfrist nicht etwa auf den Zahlungseingang beim Händler abgestellt werden. Vielmehr muss hier auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Verbraucher die Zahlung anweist, da er nur diesen Zeitpunkt genau kennt.

Banklaufzeiten und ggf. auch zwischen Überweisung und Zahlungseingang liegende Wochenenden muss der Händler in seine Lieferfrist einkalkulieren und diese ggf. entsprechend verlängern. Dies entspricht ja auch der Realität, da derjenige, der die Überweisung unmittelbar vor einem Wochenende ausführt, in der Regel länger auf die Ware warten muss, als derjenige, der die Überweisung an einem Montag ausführt.

Muster: Angabe Lieferzeiten bei Versand in verschiedene Länder

1. Geben Sie auf der Angebotsseite beim jeweiligen Artikel die Lieferfrist an und versehen Sie diese mit einem Sternchenhinweis.

Beispiel:

Lieferzeit: 3 – 5 Tage*

oder

Lieferzeit max. 5 Tage*

oder

Lieferzeit bis zu 5 Tage*

oder, wenn zusätzlich Expressversand angeboten wird

Lieferzeit: Standard max. 5 Tage, Express 1 Tag*

Hinweis zur Platzierung des Hinweises:

Der Hinweis zur Lieferzeit muss so platziert sein, dass der Verbraucher diesen auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen kann, bevor er seine Vertragserklärung absendet. Wird im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses nicht mehr über die Lieferzeit informiert, so muss der Hinweis im Online-Shop so hinterlegt sein, dass er vom Verbraucher auf jeden Fall vor Einleitung des Bestellprozesses, also vor Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb, zur Kenntnis genommen werden kann.

Werben Sie im Rahmen von Preissuchmaschinen bereits unter Angabe der Lieferzeit für Ihre Angebote, müssen Sie dort ebenfalls klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, sofern Sie auch ins Ausland versenden und hierfür andere Lieferzeiten gelten, als für den Inlandsversand.

2. Lösen Sie den Sternchenhinweis im Footer der Angebotsseite auf, indem Sie dort klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, was ggf. für andere Länder gilt und wie sich die Lieferfrist berechnet.

Beispiel:

*Gilt für Lieferungen nach Deutschland. Lieferzeiten für andere Länder und Informationen zur Berechnung des Liefertermins siehe hier <Link zur Versandinfoseite>.

oder, wenn zusätzlich Expressversand angeboten wird

*Gilt für Lieferungen nach Deutschland bei Standardversand. Bei Expressversand gilt eine Lieferzeit von 1 Tag innerhalb Deutschlands. Lieferzeiten für andere Länder und Informationen zur Berechnung des Liefertermins siehe hier <Link zur Versandinfoseite>.

3. Führen Sie auf einer eigens vorgehaltenen Versandinfoseite des Online-Shops etwa im Rahmen einer Tabelle die (maximalen) zusätzlichen Lieferfristen für andere Länder auf. Wenn es für Ihre Artikel schon innerhalb Deutschlands unterschiedliche Lieferzeiten gibt, so gilt dies denknotwendig auch für den Versand in andere Länder. In diesem Fall können Sie für den Versand in andere Länder keine festen Lieferzeiten angeben, da diese ja von Fall zu Fall variieren können.

Insoweit macht es daher mehr Sinn, für den Versand in andere Länder nur die zusätzliche Lieferzeit zur innerdeutschen Lieferzeit, die beim jeweiligen Artikel angegeben ist, aufzuführen. Sollten Sie sich bei der maximalen Lieferfrist nicht sicher sein, kalkulieren Sie einen entsprechenden Zeitpuffer ein. Geben Sie lieber einen zu langen als einen zu kurzen Zeitraum an.

Beispiel:

Informationen zu den Lieferzeiten

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Lieferzeiten für den Versand in andere Länder, die Sie der beim jeweiligen Artikel angegebenen Lieferzeit hinzurechnen müssen.

LandZusätzliche maximale Dauer in Tagen
Österreich2
Italien4

usw....

Hinweis zur Bestellung mehrerer Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten:

Bestellt der Kunde bei Ihnen im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel mit jeweils unterschiedlichen Lieferzeiten, so müssen Sie den Kunden darüber informieren, ob Sie die Bestellung je nach Verfügbarkeit der Artikel in einer gemeinsamen Sendung oder in mehreren Sendungen (Teillieferungen) versenden.

Hinsichtlich der Lieferzeiten wäre der zweite Fall (Teillieferungen) unproblematisch, da insoweit die jeweils bei den Artikeln angegebenen Lieferzeiten gelten würden. Allerdings müsste der Kunde in diesem Fall über ggf. zusätzlich anfallende Versandkosten und deren Höhe informiert werden. Im ersten Fall (gemeinsame Sendung) müsste der Kunde darüber informiert werden, dass seine Bestellungen in einer gemeinsamen Sendung verschickt werden, sobald alle bestellten Artikel vorrätig sind und dass insoweit dann insgesamt die Lieferzeit für den Artikel mit der längsten Lieferzeit gilt.

Beispiel:

Informationen zu den Lieferzeiten

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Lieferzeiten für den Versand in andere Länder, die Sie der beim jeweiligen Artikel angegebenen Lieferzeit hinzurechnen müssen.

LandZusätzliche maximale Dauer in Tagen
Österreich2
Italien4

usw...

Wenn Sie bei uns im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel bestellen, für die unterschiedliche Lieferzeiten gelten, versenden wir die Ware in einer gemeinsamen Sendung, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben. In diesem Fall gilt für die Warensendung insgesamt die Lieferzeit, die für den Artikel Ihrer Bestellung mit der längsten Lieferzeit gilt.

oder, wenn Sie Teillieferungen ohne zusätzliche Versandkosten vornehmen

Informationen zu den Lieferzeiten

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Lieferzeiten für den Versand in andere Länder, die Sie der beim jeweiligen Artikel angegebenen Lieferzeit hinzurechnen müssen.

LandZusätzliche maximale Dauer in Tagen
Österreich2
Italien4

usw...

Wenn Sie bei uns im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel bestellen, für die unterschiedliche Lieferzeiten gelten, versenden wir die Ware je nach Verfügbarkeit in mehreren Teilsendungen, für die die beim jeweiligen Artikel angegebenen Lieferzeiten gelten. Zusätzliche Versandkosten fallen nicht an.

4. Bitte informieren Sie auf der Versandinfoseite des Online-Shops über die Berechnung des (spätesten) Liefertermins.

Beispiel:

Information zur Berechnung des Liefertermins

Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse per Banküberweisung am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

oder, wenn auch samstags zugestellt wird

Information zur Berechnung des Liefertermins

Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse per Banküberweisung am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

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Urteil des LG München als Rettung für Online-Coaches? http://www.it-recht-kanzlei.de/coaching-vertraege-fernusg-unwirksam-geld-zurueck-lg-muenchen.html Fri, 08 Mar 2024 13:37:35 +0100 Das Coaching-Business profitiert enorm von den technischen Möglichkeiten der digitalen Welt. Viele Coaches leben gut davon, ihre Skills durch Webinare, Gruppencalls und weitere Inhalte digital zu verbreiten. Doch viele Verträge von Coaches mit ihren Kunden könnten wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unwirksam sein. Die Folge: Die Kunden könnten ihr Geld zurückfordern. Einige Gerichte haben zu Gunsten der Kunden entschieden. Wir berichten nun aber über einen aktuellen Fall, in dem sich das LG München auf die Seite der Online-Coaches stellt.

I. Pflicht von Online-Coaches zur Rückzahlung von Kursentgelten?

Seminare, Lehrgänge, Kurse, Coachings und ähnliche Veranstaltungen, die nicht ausschließlich in Präsenzform, sondern auch online stattfinden, können in den Anwendungsbereich des sog. Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fallen und deshalb besonders strengen Vorschriften unterliegen.

Insbesondere bedarf ein Fernunterricht i.S.d. FernUSG der Zulassung durch die zuständige Behörde (§ 12 Abs. 1 FernUSG). Fehlt die erforderliche Zulassung, sind dieVerträge zwischen dem Kursanbieter und den Kunden unwirksam (§ 7 Abs. 1 FernUSG), was zur Folge hat, dass die Kunden vom Anbieter ggf. die Rückzahlung der von ihnen bereits gezahlten Kursentgelte fordern können.

Vermehrt bieten Anbieter umfangreiche Coachings an, nicht selten z.B. in Jahresgruppen, die viel Vorbereitung und Aufwand erfordern. Das ernsthafte Risiko, die mit den Kunden vertraglich vereinbarte Vergütung nicht beanspruchen zu können, würde da schnell zum Fiasko werden.

II. Die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)

Der Anwendungsbereich des FernUSG ist in dessen § 1 geregelt. Demnach ist Fernunterricht im Sinne des FernUSG:

  • die auf vertraglicher Grundlage erfolgende
  • entgeltliche
  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • bei der (Nr. 1) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
  • der Lehrende (Nr. 2) oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Die ersten drei Kriterien sind typischerweise bei jedem Seminar, Kurs oder Coaching erfüllt, das der jeweilige Anbieter auf Grundlage eines kostenpflichtigen Vertrags seinen Kunden anbietet.

Die beiden Gretchenfragen, um die es sowohl in den Diskussionen mit der zuständigen Zulassungsbehörde, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht mit Sitz in Köln, als auch bei Gerichtsverfahren zwischen Coaches und ihren Kunden um die Rückzahlung von Kursentgelten geht, sind die letzten beiden Punkte.

Gerade bei Online-Coachings bzw. -Kursen stellte sich die Rechtsfrage, ob diese "räumlich getrennt" (Nr. 1) in diesem Sinne sind - dem Wortlaut nach streng genommen schon. Zudem ist nicht immer ganz klar, in welchen Fällen eine sog. "Lernerfolgskontrolle" (Nr. 2) stattfindet, ob es hierzu etwa einer bestimmten Prüfung bedarf.

Viele Entscheidungen sind in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Kunden ausgefallen. Das LG München beantwortet die Rechtsfragen in seiner aktuellen Entscheidung nun aber eher zu Gunsten der Coaches bzw. Anbieter.

III. LG München: Bestimmte Online-Coachings sind kein Fernunterricht

1. Der Sachverhalt des Falls

In dem Fall des LG München (Endurteil vom 12. Februar 2024 - Az. 29 O 12157/23) geht es um den folgenden Sachverhalt:

Ein Coaching-Unternehmen bieten seinen Kunden Online-Kurse und Online-Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und Business-Aufbau an. Die spätere Klägerin schließt im Juni 2022 mit dem Unternehmen einen schriftlichen Coaching-Vertrag gegen Zahlung einer Vergütung von EUR 20.000,00.

Der Leistungsumfang wird im Vertrag wie folgt beschrieben:

1. Leistungsumfang

1.1. Das Programm - "..." ist ein 9-monatiges Coaching-Programm, das den Kunden in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung & Business Aufbau unterstützt.


1.2. Im Programmzeitraum von 9 Monaten werden dem Kunden die Programminhalte in Form von Zoom-Webinaren, Audio- und/oder visuellen Präsentationen und periodischen persönlichen Coachingeinheiten 1:1 und über den Messenger zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat innerhalb dieser 9 Monate

- Zoom mindestens 3x pro Woche

- Zugang zur exklusiven Business Facebook Gruppe

- VIP Chat Support via WhatsApp

- Zugang zum Mitgliederbereich, der auch über die 9 Monate hinaus bestehen bleibt

- 1:1 Coachings nach Bedarf

Für das Coaching wurde eine Programmdauer vom Juni 2022 bis März 2023 vertraglich festgelegt.

Im Coaching sollte es inhaltlich um folgende Themen gehen:

  • Positionierung,
  • Aufbau einer eigenen Facebook-Gruppe,
  • Interaktionsstrategien,
  • Durchführen von Live-Calls auf Facebook,
  • Aufbau einer treuen und kaufkräftigen Community,
  • Schaffen einer Verbindung zur Community und
  • Copywriting, um eigene Angebote gewinnbringend zu verkaufen.

Im Frühjahr 2023 kündigte die Kundin den Vertrag und forderte das gesamte Teilnahmeentgelt in Höhe von EUR 20.000,00 zurück. Da das Coaching-Unternehmen die Rückzahlung des Entgelts ablehnte, kam es schließlich zum Gerichtsverfahren.

Neben anderen Argumenten führte die Kundin insbesondere auch an, dass der Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei und sie auch deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldbetrags habe.

2. Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied im Ergebnis zu Gunsten des Coaching-Unternehmens: Es hielt die Leistungen des Coaching-Unternehmens nicht für Fernunterricht i.S.d. FernUSG und den Coaching-Vertrag auch deshalb nicht für unwirksam.

Die Entscheidung berührt insbesondere drei Punkte, die in der Coaching-Community gegenwärtig im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des FernUSG und der Zulassungsbedürftigkeit von Coaching- und ähnlichen Kursen diskutiert werden.

(1) (Keine) räumliche Trennung

Eine wesentliche Voraussetzung der Anwendbarkeit des FernUSG ist, dass der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind (§ 1 Abs. 1 FernUSG).

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Begriff "räumlich getrennt" von der bisherigen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt würde.

  • Nach dem Wortlaut wäre an sich auf die physische räumliche Trennung abzustellen.
  • So habe das LG Hamburg aber etwa (Urteil vom 19. Juli 2023 - Az. 304 O 277/22) ausgeführt, dass die Teilnahme mittels einer Videokonferenz nicht als Fall einer räumlichen Trennung i.S.d. § 1 FernUSG anzusehen sei, da es auf den direkten ("Live-") Kontakt zwischen dem Lehrendem und dem Lernendem bei der Wissensvermittlung ankomme.
  • Weiter, so das LG München, müsse der Wortlaut des FernUSG, das am 1. Januar 1977 und daher lange vor dem digitalen Zeitalter in Kraft getreten sei, modern im Sinne der digitalen Zeit ausgelegt werden. Damals habe es weder Online-Coachings noch digitalen Unterricht gegeben, so dass der damalige Gesetzgeber solche Eventualitäten noch gar nicht berücksichtigen konnte. Lediglich auf die räumliche Trennung im physischen Sinne abzustellen würde dem heutigen digitalen Zeitalter nicht gerecht werden.
  • Die Frage der Synchronität sei daher in einigen anderen Urteilen so entschieden worden, dass es letztlich nicht auf eine räumliche, sondern auf eine zeitliche Komponente ankomme. Das würde bedeuten, es müsste eine zeitliche Trennung zwischen dem vom Lehrenden "Unterrichteten" und dem vom Lernenden "Gelernten" geben. Zoom Calls würden vor diesem Hintergrund daher stets als synchron gelten, soweit sie live stattfinden, und nicht etwas ausschließlich in aufgezeichneter Form abgerufen werden können. Was dabei vom Lehrenden gesagt würde, würde auch unmittelbar durch den Lernenden aufgenommen und verarbeitet.

(2) (Keine) Lernerfolgskontrolle

Das LG München stellt zudem - mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH - keine allzu hohen Anforderungen an das Merkmal der Lernerfolgskontrolle (§ 1 Abs.1 Nr. 2 FernUSG). Diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit des FernUSG sei weit auszulegen, d.h. an die Überwachung des Lernerfolgs i.d.S. seien eher geringe Anforderungen zu stellen.

Daher liege eine Überwachung des Lernerfolgs bereits dann vor, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden zu erhalten.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Lernerfolgskontrolle in diesem Sinne nicht als Selbstkontrolle zu verstehen, sondern bedarf vielmehr der Kontrolle durch den oder die Lehrenden oder seine(n) Beauftragten. Die bloße Möglichkeit von Nachfragen bei Mitarbeitern bei Verständnisproblemen würden hierfür nicht genügen. Dasselbe gelte für die Bereitstellung eines Netzwerk zum Austausch.

Zudem sei eine Lernerfolgskontrolle bei Coaching-Inhalten dieser Art ohnehin kaum möglich, da diese einer Kontrolle nicht wirklich zugänglich seien. Es gehe bei solchen Coachings weniger um das Erreichen eines bestimmten Lernerfolgsziels, sondern um die persönliche-individuelle Weiterentwicklung, die im Prinzip nicht messbar sei.

(3) (Keine) Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer i.S.d. § 14 BGB

Schließlich sieht das Gericht keine Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

Die Gesetzesbegründung des FernUSG verweise darauf, dass das FernUSG im Wesentlichen Verbraucherschutz sei. Dieser Ansicht entspreche auch die gegenwärtige Regelung in § 3 Abs. 3 FernUSG, wonach bei einem Fernunterrichtsvertrag i.S.d. FernUSG zu den wesentlichen Eigenschaften, über die - so der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift hier - der Unternehmer den Verbraucher gemäß den Vorgaben in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu informieren habe, näher bezeichnete Aspekte gehören.

IV. Auswirkung der Entscheidung auf Coaching-Verträge

Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass die Entscheidung des LG München samt ihren rechtlichen Wertungen alleine zwischen den Parteien des Gerichtsverfahrens wirkt. Eine allgemeine Gültigkeit hat diese Entscheidung nicht. Andere Coaching-Unternehmen können sich daher nicht direkt auf diese Entscheidung berufen.

Allerdings reiht sich diese Entscheidung in einige Entscheidungen anderer Gerichte ein, die die Rechtsfragen teilweise ähnlich beantwortet haben, und setzt einen aktuellen Kontraktpunkt gegen die Entscheidungen, die hinsichtlich der umstrittenen Rechtsfragen anders ausgefallen sind.

Vor dem Hintergrund dieser und vergleichbarer Entscheidungen haben jedenfalls wohl solche Online-Coaching-Verträge gute Chancen auch ohne entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde von Gerichten als wirksam angesehen zu werden, die

  • ausschließlich als Live-Kurse bzw. im Rahmen von unmittelbarer Kommunikation stattfinden und
  • weder im Coaching-Vertrag noch bei der Durchführung der Coachings eine Lernerfolgskontrolle in Form von schriftlichen, mündlichen oder elektronischen Prüfungen oder sonstigen Abfragen vorsehen.

Wirkliche Rechtssicherheit wird es aber erst bei weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen zu den umstrittenen Punkten geben können - oder sogar erst mit einer Anpassung des FernUSG durch den Gesetzgeber.


Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten rechtssichere Rechtstexte für wirksame Verträge über

an. Sie können die Rechtstexte direkt über diese Links buchen. Sprechen Sie uns aber auch gerne an, wenn Sie hierzu vorab noch Fragen haben.

V. Das Wichtigste in Kürze

  • Coaching-Verträge und sonstige Verträge, die als Fernunterricht in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fallen, sind unwirksam, wenn sie nicht von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Dies kann zur Pflicht zur Rückzahlung der Kursentgelte führen.
  • Das LG München hat jüngst entschieden, dass typische Online-Live-Coachings nicht unter das FernUSG fallen und daher nicht wegen Verstoßes unwirksam sind, jedenfalls dann, wenn dabei keine Lernerfolgskontrolle (=Prüfungen o.ä.) stattfindet oder die Teilnehmer Unternehmer sind.
  • Allerdings handelt es sich hierbei zunächst einmal nur um eine Entscheidung, die alleine zwischen den an diesem Gerichtsprozess beteiligten Parteien Wirkung entfaltet.
  • Schlussendlich ist an sich der Gesetzgeber berufen, die Vorschriften des FernUSG an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters anzupassen und so für viele Betroffene Rechtsklarheit zu schaffen.
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Neu in der Formularsammlung Arbeitsrecht: Muster-Zusatzvereinbarung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot http://www.it-recht-kanzlei.de/formularsammlung-arbeitsrecht-nachvertragliches-wettbewerbsverbot.html Thu, 07 Mar 2024 07:36:14 +0100 Während im Arbeitsverhältnis Nebenerwerbstätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig sind, darf der Arbeitnehmer nach dessen Beendigung eine neue Anstellung frei wählen. Ein Arbeitgeber, der einen Übertritt des Arbeitnehmers zur Konkurrenz und damit empfindliche Nachteile für seinen Betrieb fürchtet, kann mit dem Arbeitnehmer aber ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dieses hindert den Arbeitnehmer bei Einhaltung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam an der Aufnahme von Konkurrenztätigkeiten. In der Formularsammlung zum Arbeitsrecht stellt die IT-Recht Kanzlei ab sofort eine rechtskonforme Muster-Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereit.

Im Schutzpaket Arbeitsrecht stellt die IT-Recht Kanzlei neben vielen weiteren Musterschreiben und -formularen für Arbeitgeber nun auch eine Muster-Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereit.

  • Mandanten können das Paket direkt aus dem Mandantenportal hier buchen.
  • Nicht-Mandanten können das Paket hier bestellen.

I. Rechtliches zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Die Möglichkeit zur Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist in den §§ 74 des Handelsgesetzbuches (HGB) ausdrücklich vorgesehen, aber gleichzeitig diversen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterworfen.

So darf ein Wettbewerbsverbot maximal für die Dauer von 2 Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden und bedarf für seine Wirksamkeit der Schriftform.

Unbedingt zu beachten ist auch, dass die Verbotsvereinbarung Entschädigungszahlungen an den Arbeitnehmer für die Beschränkung seiner Berufswahlfreiheit vorsehen muss, die mindestens die Hälfte der vom Arbeitgeber zuletzt bezogenen Leistungen betragen muss.

Ferner sollte das Wettbewerbsverbot die Zahlung von Vertragsstrafen an den Arbeitgeber für Zuwiderhandlungen vorsehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Höhe der Vertragsstrafe pero Verstoß den Betrag eines Bruttomonatsgehalts laut einem Urteil des BAG vom 18.08. 2005 (Az.: 8 AZR 65/05) nicht überschreiten darf.

Das neue Muster in der Formularsammlung Arbeitsrecht ist als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgestaltet und kann als rechtswirksame Grundlage für die Vereinbarung eines zulässigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Angestellten verwendet werden.

II. Die Muster- und Formularsammlung zum Arbeitsrecht

Für nur 7,50€ netto im Monat stellt die IT-Recht Kanzlei Arbeitgebern praktische, rechtskonforme Musterschreiben und Musterformulare zur Verfügung, die in wenigen Schritten personalisiert und zur Erfüllung und Umsetzung arbeitsrechtlicher Erfordernisse verwendet werden können. Gepaart werden diese Muster mit hilfreichen rechtlichen Ausführungen zum jeweiligen Themenbereich.

Die Formularsammlung zum Arbeitsrecht ermöglicht Arbeitgebern die schnelle, unkomplizierte und zuverlässige Handhabung von arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen – ganz ohne die Notwendigkeit teurer individueller Rechtsberatung vom Anwalt.

Derzeit sind in der Sammlung die folgenden Muster und Formulare enthalten:

Arbeitsvertragsrecht

  • Abmahnungen für verhaltensbedingte Vertragspflichtverletzungen
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midi-Jobs)
  • Arbeitsvertrag für die befristete Beschäftigung
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ("Minijobber")
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten (Arbeit auf Abruf)
  • Arbeitsvertrag für Werkstudenten
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
  • Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zum Abschluss mit Arbeitnehmern
  • Muster-Aufhebungsvertrag für das Arbeitsverhältnis
  • Muster-Hinweisschreiben über Urlaub mit Bitte um rechtzeitige Beantragung
  • Muster-Nachweisschreiben zur Erfüllung der Informationspflichten über wesentliche Arbeitsbedingungen ab dem 01.08.2022
  • Zusatzvereinbarung für die anteilige Arbeitsverrichtung aus dem Home Office (Hybridmodell Homeoffice und Präsenzarbeit)
  • Zusatzvereinbarung für die Arbeit aus dem Home Office
  • Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Zustimmungsvereinbarung für die Einführung von Kurzarbeit
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Arbeitnehmerdatenschutz

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  • Erklärung des Arbeitnehmers zur Verpflichtung auf den Datenschutz (Datengeheimnis)
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