IT-Recht Kanzlei - Nachrichten http://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Thu, 03 Jul 2025 07:33:12 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten http://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png http://www.it-recht-kanzlei.de/ Nutzungsbedingungen für Online-Communities http://www.it-recht-kanzlei.de/agb-online-community.html Tue, 01 Jul 2025 15:07:39 +0100 Wir haben unser Portfolio an Rechtstexten erweitert und bieten ab sofort auch professionelle Nutzungsbedingungen für Online-Communities an.

Die Nutzungsbedingungen sind für Betreiber von kostenlosen Online-Communities geeignet, über welche registrierte Nutzer Informationen und Inhalte zu unterschiedlichen Themen austauschen können.

Dabei berücksichtigen die Nutzungsbedingungen die für Online-Communities wesentlichen Punkte. Insoweit sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Wer ist zur Nutzung der Online-Community berechtigt?
  • Wie können sich Nutzer registrieren?
  • Welche Leistungen werden vom Betreiber erbracht?
  • Inwieweit ist der Nutzer für eigene Inhalte verantwortlich?
  • Inwieweit können Inhalte von Nutzern durch den Betreiber beschränkt werden?
  • Welche Nutzungsrechte räumt der Betreiber dem Nutzer ein?
  • Welche Nutzungsrechte räumt der Nutzer dem Betreiber ein?
  • Welche Sanktionen kann der Betreiber bei Verstößen verhängen?
  • Inwieweit haftet der Betreiber für die Online-Community?
  • Was gilt bzgl. Laufzeit und Kündigung des Vertrages?
  • Welches Recht kommt im Streitfall zur Anwendung?

Zudem enthält das Schutzpaket eine Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO genügt.

Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für Online-Communities finden Sie hier.

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Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht bei Batterieversand in andere EU-Länder http://www.it-recht-kanzlei.de/batterien-bevollmaechtigter-eu-ausland-handel.html Tue, 01 Jul 2025 07:45:20 +0100 Die EU-Batterieverordnung brachte schon im vergangenen Jahr wesentliche Änderungen im EU-Batteriehandel mit sich. Ab dem 18.08.2025 kommt eine Bevollmächtigtenpflicht bei Online-Verkauf ins EU-Ausland hinzu.

Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht für Händler bei Online-Verkauf ins EU-Ausland

Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 gilt seit dem 18.02.2024 und sieht für alle Marktakteure ein voranschreitendes Pflichtenprogramm vor, dessen einzelne Regelungen konsekutiv in den folgenden Jahren in Kraft treten.

In diesem Beitrag stellen wir die EU-Batterieverordnung vor und geben einen Überblick über die Timeline der Neuerungen und die Pflichten der einzelnen Marktakteure

In diesem Artikel hingegen beschäftigen wir uns spezifisch mit den Händlerpflichten nach der EU-Batterieverordnung ab dem 18.08.2025.

Zum 18.08.2025 tritt nun eine neue Pflicht für Online-Batteriehändler mit weitreichenden bürokratischen und finanziellen Konsequenzen in Kraft:

Aus einem Zusammenspiel von Art. 56 Abs. 3, Art. 3 Nr. 47 lit. d der EU-Batterieverordnung und Art. 96 Abs. 2 lit. c ergibt sich, dass jeder Marktakteur (auch Händler), der

  • Batterien oder Produkte mit Batterien via Fernabsatz (also insbesondere online) in andere EU-Mitgliedsstaaten direkt an Endnutzer verkauft
  • und über keine Niederlassung in diesen Mitgliedsstaaten verfügt,

ab dem 18.08.2025 pro Ziel-Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen muss.

Gerade für Online-Händler, die regelmäßig nicht über Niederlassungen in anderen EU-Ländern verfügen, bedeutet das:

Händler, die ab dem 18.08.2025 Batterien oder Produkte mit Batterien online oder über andere Fernabsatzwege an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten verkaufen, müssen ab diesem Zeitpunkt pro Verkaufsland einen nationalen Bevollmächtigten bestellen.

Endnutzer sind sowohl Verbraucher als auch andere Abnehmer, denen Batterien oder Produkte mit Batterien im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt werden.

Auch B2B-Verkäufe lösen mithin die Bevollmächtigungspflicht aus, wenn die verkauften Produkte für den Eigengebrauch des Abnehmers bestimmt sind.

Nur B2B-Verkäufe zum Zwecke des Weitervertriebs bleiben von den Bevollmächtigtenpflichten ausgenommen.

Diese Bevollmächtigung soll die lückenlose Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten sicherstellen.

Umsetzung in Deutschland

Da die Pflicht zur Bevollmächtigtenbestellung direkt aus der EU-Batterieverordnung hervorgeht, muss sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden, um Gütligkeit zu erlangen.

Im Rahmen einer geplanten Novelle des deutschen Batteriegesetzes enthält der aktuelle Referentenentwurf (Stand 06/2025) aber eine entsprechende Verpflichtung in § 37 Abs. 2 zu Klarstellungszwecken:

Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen.
Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

Die aktuell noch zu konsolidierende deutsche Regelung weicht im derzeitigen Entwurf von der Verordnungsvorgabe ab, indem sie alle Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland erfassen will und den Fernabsatzverkauf nicht zum pflichtauslösenden Kriterium macht.

Das Wichtigste in Kürze

Händler und andere Marktakteure, die

  • Batterien oder Produkte mit Batterien im Lieferumfang an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten via Fernabsatz (etwa online) verkaufen
  • und keine Niederlassung(en) in den Zielländern haben,

müssen ab dem 18.08.2025 pro EU-Zielland einen Bevollmächtigten benennen und diesen mit batteriegesetzlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten beauftragen.

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und ab dem ersten Auslandsverkauf.

Weil es keiner nationalen Umsetzungsregelungen bedarf, sollten betroffene Händler und andere Marktakteure die Beauftragung und Bestellung eines bevollmächtigten frühzeitig planen, um ab dem 18.08.2025 entsprechend pflichtkonform international verkaufen zu können.

Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat, in denen keine eigene Niederlassung existiert, dürfen Händler und andere Marktakteure Batterien und Produkte mit Batterien im Lieferumfang nicht mehr via Fernabsatz an Endnutzer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.

Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht wird auch nach künftigem Verpackungsrecht für Verpackungen eingeführt, die Händler ins EU-Ausland versenden.

Es darf stark bezweifelt werden, dass diese Bevollmächtigtenpflichten der Realisierung eines einheitlichen, bürokratieentlasteten und hürdenfreien Binnenmarkts zuträglich sind.

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Abmahnradar Juni: Die Abmahnungen des Monats http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-juni.html Mon, 30 Jun 2025 16:23:34 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats Juni aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im Juni u.a. um folgende Themen:

  • Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
  • Kosmetik - fehlende Grundpreise, GPSR, gesundheitsbezogene Werbung, fehlende Pflichtangaben
  • Biozidprodukte - keine Zulassung, unzulässige Werbung und Kennzeichnung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Futtermittel - Werbung mit Zeckenschutz
  • Irreführende Werbung - LGA zertifiziert
  • Biozidprodukte - kein Abgabegespräch / keine Registrierungsnummer / unzulässige Werbung / keine metrischen Einheiten

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marken:

  • "Miele"
  • "Inbius"
  • "SAM"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "Duftzwillinge"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilder- und Textklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker.

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Amazon passt Rückgabe erneut an – Seller sollten handeln http://www.it-recht-kanzlei.de/amazon-aendert-ruecknahmebedingungen-rechtstexte-anpassen.html Mon, 30 Jun 2025 11:58:36 +0100 Bereits seit 2017 belastet Amazon Händler mit einer zusätzlichen Rücknahmepflicht neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht – nun gibt es erneut Änderungen, die Anpassungsaufwand erfordern.

Wieder einmal: Amazon bastelt an den Rückgabebedingungen

Bereits seit 2017 verlangt Amazon von den dortigen Marketplace-Händlern, dass diese in Sachen „Rückgabe“ zumindest dieselben Standards anbieten, wie Amazon diese anbietet, tritt Amazon selbst als Verkäufer auf.

Doch seit dem Jahr 2024 ist zu beobachten, dass Amazon – eventuell aus Kostengründen – selbst langsam aber sicher von den bisher eingeräumten, „üppigen“ Rückgabemöglichkeiten zurückrudert.

So wurden bereits im Frühjahr 2024 seitens Amazon die Rückgabefristen für einige Kategorien mehr als halbiert – von 30 Tage auf nur noch 14 Tage.

Nun ist es wieder so weit und Amazon hat erneute Änderungen an seinen Rückgabebedingungen vorgenommen.

Dazu informierte Amazon seine Seller vor einigen Tagen wie folgt:

Guten Tag!

Ab dem 23. Juni 2025 gilt unsere freiwillige 30-tägige Rückgabegarantie für mehrere Produktkategorien bei Amazon.it und Amazon.de nicht mehr.

Stattdessen müssen Käufer 14 Tage nach Erhalt eine Rücksendung beantragen und haben zusätzliche 14 Tage Zeit, den Artikel unter dem Widerrufsrecht zurückzusenden.

Eine Liste der Produkte, die von dieser Änderung betroffen sind, finden Sie auf der Seite "Rückgabebedingungen" für Italien und Deutschland.

Abhängig von der Produktkategorie wird auf der Produktdetailseite automatisch die korrekte Rückgabefrist (30 oder 14 Tage) angezeigt.

Wenn Sie mit Versand durch Verkäufer verkaufen und eine längere Rückgabezeit anbieten möchten, um das Einkaufserlebnis für Kunden zu verbessern, können Sie unter Widerrufsrecht Ihre Rückgabebedingungen aktualisieren.

Hinweis: Um einen reibungslosen Übergang für Kunden zu gewährleisten, gilt die aktuelle 30-tägige Rückgabegarantie weiterhin für Artikel, die bis zum 23. Juli geliefert werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Rückgabebedingungen.

Das Team von Amazon Europe

In den Rückgabebedingungen in der Seller Central heißt es dazu:

Ab dem 23. Juni 2025 schließt die freiwillige Rückgabegarantie Artikel aus den folgenden Produktkategorien aus:

• Bücher
• Software
• Spielzeug
• Baumarkt
• Video
• Küche
• Auto & Motorrad
• Elektronische Geräte für die Körperpflege
• Home Entertainment
• Elektro-Großgeräte

Währenddessen weichen die Bezeichnungen der neuerdings ausgeschlossenen Kategorien auf der für die Kunden gedachten Informationsseite zu den Rückgabebedingungen von den vorgenannten Kategoriebezeichnung ab.

Dort heißt es statt „Baumarkt“ dann „Werkzeuge und Heimwerkerbedarf“, statt „Auto & Motorrad“ nur „Automobil“, statt „Elektronische Geräte für die Körperpflege“ dort „Körperpflegegeräte“ und mit „Küche“ ist wohl „Großgeräte“ gemeint.

Was bedeutet das konkret?

Wenngleich Amazon wohl selbst nicht ganz genau zu wissen scheint, welche Kategorien erfasst sein sollten bzw. wie diese treffsicher zu bezeichnen sind, ist das Ziel der Änderung klar:

Artikel, die unter den vorgenannten Kategorien angeboten werden, unterfallen seit dem 23.06.2025 nicht mehr dem Rückgabeversprechen Amazons. Für diese Artikel gilt dann nur noch das gesetzliche Widerrufsrecht (sofern dieses nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist).

Aufgrund der Übergangsfrist – die alten Regelungen gelten noch für bis zum 23.07.2025 gelieferte Artikel weiter – wirkt sich die Änderung in der Praxis erst zum 23.07.2025 aus.

Amazons „Rückgabegarantie“ ist als „Add-On“ zum gesetzlichen Widerrufsrecht zu verstehen.

Handelt es sich um einen Artikel der Amazons „Rückgabegarantie“ unterfällt und der nicht ausnahmsweise vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, dann stehen dem Käufer zwei unterschiedliche Rechtsinstitute zu, will er sich vom Vertrag lösen.
Er kann sich sowohl auf das gesetzliche Widerrufsrecht berufen, als auch auf das von Amazon im Rahmen der „Rückgabegarantie“ freiwillig eingeräumte Rückgaberecht.

Was ist zu tun?

Wer als Händler auf Amazon aktiv, der muss daher seine Rechtstexte anpassen, so dass diese in Bezug auf die Einräumung des von Amazon geforderten Rückgaberechts im Einklang mit den geänderten Rückgabebedingungen Amazons stehen!

Hier empfiehlt es sich, dies wegen der von Amazon eingeräumten Übergangsfrist am 23.07.2025 zu erledigen.

Die IT-Recht Kanzlei wird allen Ihren Update-Service-Mandanten, die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für Amazon.de nutzen, rechtzeitig eine angepasste Widerrufsbelehrung für den Einsatz bei Amazon.de zur Verfügung stellen, welche die geänderten Vorgaben durch Amazons neue Rückgabebedingungen berücksichtigt.

Auch Sie wollen von spezialisierter, anwaltlicher Expertise profitieren, was die Rechtssicherheit Ihres Onlineauftritt betrifft, und damit rechtssicher und vor allem abmahnfrei handeln, etwa bei Amazon?

Wir machen das!

Mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei schaffen Sie schnell, einfach und vor allem zu günstigen und planbaren Kosten verlässliche und vor allem dauerhafte Rechtssicherheit.

Verschaffen sich gerne hier einen Überblick über das für Sie passende Schutzpaket.

Das Wichtigste in Kürze

- Amazon schränkt die Rückgabebedingungen deutlich ein

- Die Änderungen gelten ab dem 23.06.2025

- Allerdings greifen für Waren, die bis zum 23.07.2025 geliefert werden, noch die alten Rückgabebedingungen

- Alle Händler, die bei Amazon.de verkaufen sollten daher das vertraglich den Kunden einzuräumende Rückgaberecht entsprechend anpassen. Dies geschieht in aller Regel über eine Änderung der bei Amazon.de hinterlegten Widerrufsbelehrung

- Die Anpassung der Rechtstexte bei Amazon.de sollte am 23.07.2025 vorgenommen werden

Fazit:

Alle Jahre wieder, könnte man fast schon sagen.

Ändert Amazon seine Rückgabebedingungen, müssen Amazon-Händler, die typischerweise im Rahmen der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht das von Amazon geforderte, gleichwertige vertragliche Rückgaberecht Kunden einräumen, nachziehen und ihre Bedingungen im Einklang zu denen von Amazon halten.

Zwar ist das (lästiger) Änderungsbedarf. Im Ergebnis ist es aber für jeden Amazon-Seller eine gute Nachricht. Denn das (ausufernde) Rückgaberecht bei Amazon wird nun nochmals deutlich ausgehöhlt – zugunsten der Händler.

Zwar gilt bei Amazon wohl leider immer noch der Grundsatz „Rückgabe geht fast immer“, wenn der Kunde Druck macht. Dennoch dürfte es der richtige Weg sein, den Amazon einschlägt, um die über Gebühr kundenfreundlichen Rückgabemöglichkeiten endlich einzuschränken.

Amazon wird das aber wohl eher nicht aus der Einsicht heraus, man agiere zu kundenfreundlich heraus gemacht haben. Auch Amazon dürfte in diesen nicht mehr allzu rosigen Zeiten den Kostendruck durch überbordende Rückgabemöglichkeiten reduzieren wollen.

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Abmahnradar: Biozidprodukte http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-futtermittel-zeckenschutz-biozidprodukte-textklau-duftzwillinge.html Fri, 27 Jun 2025 15:45:46 +0100 Der Handel mit Biozidprodukten bleibt riskant: Diesmal wurde unter anderem wegen des fehlenden Abgabegesprächs und der fehlenden Registrierungsnummer abgemahnt. Außerdem: Die Bewerbung von Duftzwillingen beanstandet.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Futtermittel - Werbung mit Zeckenschutz

Abmahner:Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Die Abgemahnte hatte ein Futtermittel u.a. wie folgt beworben:

"Schutzschild vor Zecken"

Händler von Futtermitteln, die mit einer solchen besonderen, über die Fütterung hinausgehenden Wirkung werben, müssen im Streitfall darlegen und beweisen können, dass diese Wirkung wissenschaftlich hinreichend gesichert ist. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Werbung irreführend und damit unzulässig.

Interessante Hintergrundinformationen zum Thema Werbung für Tierarzneimittel finden Sie hier.

Irreführende Werbung - LGA zertifiziert

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Hier wurde ein Online-Shop abgemahnt, weil er mit dem Hinweis „zertifiziert durch LGA“ warb – ohne die zugrunde liegenden Prüfkriterien offenzulegen.

Solche Werbung ist heikel: Sie kann gegen § 5 UWG verstoßen, weil sie den Eindruck besonderer Qualität oder Sicherheit vermittelt – ohne dass Verbraucher prüfen können, was wirklich dahintersteckt.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Biozidprodukte - kein Abgabegespräch / keine Registrierungsnummer / unzulässige Werbung / keine metrischen Einheiten

Abmahner: Futura GmbH
Kosten: 2.277,83 EUR

Hier ging es um diverse Biozidprodukte (Insektizide und Schädlingsbekämpfungsmittel). Beim Anbieten von Biozidprodukten gibt es zahlreiche rechtliche Anforderungen: So muss etwa bei Insektiziden ein Abgabegespräch stattfinden, was auch für den Onlinehandel gilt. Zudem gibt es zahlreiche Kennzeichnungspflichten, wie etwa die Angabe des Wirkstoffs in metrischen Einheiten (wurde hier nur prozentual angegeben).
Ein entsprechendes Angebot im Onlinehandel muss zudem die zutreffende BAuA-Registrierungsnummer enthalten. Und auch in der Bewerbung solcher Produkte gibt es Besonderheiten. Eine Irreführung hinsichtlich der Risiken und Wirksamkeit der Produkte muss vermieden werden. All diese Punkte wurden umfassend abgemahnt und führten zu einer teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Was beim Verkauf von Biozidprodukten zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR

Schon wieder Ärger wegen der Nutzung von Bildern – diesmal geht es um Schreiben der Copytrack GmbH, die im Auftrag von Fotografen und Rechteinhabern nach unerlaubt verwendeten Bildern sucht. Auch wenn oft von „Abmahnung“ gesprochen wird, handelt es sich rechtlich gesehen (noch) nicht um eine solche:

Copytrack macht in diesen Fällen keinen Unterlassungsanspruch geltend, sondern stellt eine sogenannte Berechtigungsanfrage. Dabei wird geprüft, ob eine Nutzungsberechtigung vorliegt – verbunden mit dem Angebot, durch Zahlung von Schadensersatz oder einer nachträglichen Lizenzgebühr die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln.

Urheberrecht II - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner Rainer Sturm
Kosten: n.n.

n diesem Fall ging es um die angeblich unerlaubte Nutzung geschützten Bildmaterials – und damit um eine klassische Urheberrechtsabmahnung.

Gefordert werden in solchen Fällen in der Regel:

  • strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Art und Dauer der Nutzung
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Anwaltskosten

Besonders heikel: Je mehr Bilder betroffen sind und je länger sie verwendet wurden, desto höher fallen die Forderungen aus. Und: Fehlt die Urhebernennung, kann sich der Schadensersatz verdoppeln – das kann schnell richtig teuer werden.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Urheberrecht III - Unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Adsimple GmbH
Kosten: 1.064,00 EUR

In diesem Fall wurde eine Datenschutzerklärung einfach übernommen – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte – mit handfesten rechtlichen Konsequenzen. Besonders teuer kann es werden, wenn – wie hier – auch noch der Quellverweis fehlt. Dann drohen teils hohe Schadensersatzsummen.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke I - Duftzwillinge

Abmahner: Louis Vuitton Malletier
Kosten: 3.742,70 EUR

Immer wieder erreichen uns Abmahnungen zum Thema Duftzwillinge – also Düfte, die bekannten Markenparfums ähneln, aber unter No-Name-Labels verkauft werden. Häufig beanstandet wird dabei die Nennung geschützter Markennamen (z. B. Imagination, Pacific Chill, Stellar Times, Nouveau Monde, Ombre Nomade, Afternoon Swim) im Zusammenhang mit der Bewerbung der Produkte – etwa durch Formulierungen wie „Alternative zu ...“. Auch Kundenrezensionen, in denen solche Marken auftauchen, sind in der Vergangenheit bereits abgemahnt worden.

Die Nennung eingetragener Marken ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann rechtlich problematisch sein – sowohl aus markenrechtlicher Sicht als auch wegen unzulässiger vergleichender Werbung.

Vermeiden Sie unbedingt die Verwendung geschützter Markennamen in der Produktbeschreibung oder Werbung. Stattdessen können Sie neutrale Duftbeschreibungen verwenden oder auf Duftnoten und Charakteristika hinweisen – aber ohne direkte Markenvergleiche. Es gilt: je neutraler, desto besser.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.

Marke II - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.430,93 EUR

Viele nutzen „Inbus“ ganz selbstverständlich als Begriff für Sechskantschlüssel – dabei ist es eine eingetragene Marke. Genau das kann zum Problem werden: Wer damit für Nachbauten oder No-Name-Produkte wirbt, riskiert eine Markenabmahnung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Cookie-Tool: jetzt in 21 EU-Sprachen verfügbar http://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-tool-mehrsprachigkeit.html Fri, 27 Jun 2025 15:06:27 +0100 Ab sofort unterstützt unser innovatives Cookie-Tool mit EasyScan-Integration 21 EU-Sprachen.

Noch mehr Sprachen – noch mehr Rechtssicherheit

Damit wird die rechtskonforme Einholung von Einwilligungen nun auch in folgenden Sprachen ermöglicht:

  • Bulgarisch
  • Dänisch
  • Deutsch
  • Englisch
  • Estnisch
  • Finnisch
  • Französisch
  • Griechisch
  • Kroatisch
  • Lettisch
  • Litauisch
  • Niederländisch
  • Polnisch
  • Portugiesisch
  • Rumänisch
  • Schwedisch
  • Slowakisch
  • Slowenisch
  • Spanisch
  • Tschechisch
  • Ungarisch

Die Consent-Software erkennt die Standardsprache des Besucherbrowsers automatisch und passt sich an diese an.

Gleichzeitig ermöglicht eine neue Einstellungsschaltfläche über ein Weltkugel-Symbol für Nutzer aber auch den manuellen Sprachwechsel.

Damit deckt unser Cookie-Tool nun nahezu alle EU-Amtssprachen ab und sorgt für noch mehr Rechtssicherheit und Nutzerfreundlichkeit in ganz Europa.

Über unser Cookie-Tool mit EasyScan-Integration

Wir bieten Mandanten unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 3,90 € zzgl. USt. an.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung und Einbindung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche mit passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

EasyScan erkennt mehr als 3.000 gängige Technologien präzise automatisch.

Die erfassten Dienste können von Ihnen aber jederzeit auch selbst durch manuelles Hinzufügen oder Entfernen bearbeitet werden.

Zusätzlich ermittelt EasyScan auch weitere Pflichtinhalte des Tools automatisch. Der Scan-Service fügt die notwendigen Links auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung nämlich eigenständig hinzu und überprüft auch Ihre Datenschutzerklärung darauf, ob die notwendige Klausel zum Cookie-Tool erhalten ist.

Das Beste: dank integriertem EasyScan wird die korrekte Konfiguration des Cookie-Tools dauerhaft überwacht. Kommen auf Ihrer Präsenz neue einwilligungspflichtige Dienste hinzu oder fallen bisherige weg, wird das Cookie-Tool automatisch angepasst.

So ist Ihr rechtssicheres Cookie-Einwilligungsmanagement dauerhaft gewährleistet.

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Frankreich: Vertragsnichtigkeit durch fehlende Pflichtinformationen http://www.it-recht-kanzlei.de/kassationsgericht-frankreich-vertragsnichtigkeit-informationspflichtverstoss.html Fri, 27 Jun 2025 08:10:59 +0100 In Deutschland hat die Verletzung von Verbraucherinformationspflichten nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. In Frankreich kann sie die Wirksamkeit von Verbraucherverträgen aufheben, wie ein aktuelles Urteil belegt.

Der Sachverhalt

Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmer in Frankreich einen Vertrag zum Erwerb, der Installation und der Inbetriebnahme von Solarpanelen geschlossen.

Der Auftragszettel, den der Verbraucher unterzeichnet hatte, enthielt nur zum Teil die gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen, die der Verkäufer gegenüber Verbrauchern erfüllen muss.
Nicht genannt waren wesentliche Produktmerkmale wie Zeitpunkt der Lieferung und der Installation der Solarpanele.

Nach anschließenden Streitigkeiten über die Vertragsdurchführung verlangte der Verbraucher die geleisteten Zahlungen zurück, indem er sich wegen der fehlenden Pflichtinformationen auf die Nichtigkeit des Vertrages berief.

Das Berufungsgericht in Amiens erklärte den Vertrag für nichtig erklärt und gab dem Unterenhmer auf, die bereits geleistete Zahlung einschließlich Zinsen zurückzuerstatten.

Daraufhin rief der Unternehmer den Cour de Cassation (= Kassationsgerichtshof), das höchste französische Zivilgericht, an.

Die Entscheidung

Mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2023 bestätigte der Kassationsgerichtshof das Urteil der Berufungsinstanz (Az. 22-18.928).

Ein Vertrag mit einem Verbraucher könne als nichtig erklärt werden kann, wenn der Verkäufer bestimmte vorvertragliche Informationspflichten gemäß Art. 6 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU bei Verbrauchergeschäften verletzt hat.

Zwar sehe das europäische Recht die Vertragsnichtigkeit als Sanktion bei Verbraucherinformationspflichtverstößen nicht ausdrücklich vor.

In Frankreich erlaube Art. 1112-1 des „Code Civil“ (französisches bürgerliches Gesetzbuch) aber die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages, wenn dieser unter Vorenthalten wesentlicher Informationen zustande gekommen ist, die die schützenswertere Partei für eine vollinformierte Vertragsentscheidung zwingend benötige.

Der Kassationsgerichtshof hielt es vorliegend für angezeigt, die Verbraucherpflichtinformationen des Fernabsatz (in Deutschland in Art. 246a ff. EGBGB kodifiziert) als unterstellt „wesentliche Informationen“ im Sinne der Spezialvorschrift einzustufen und bei deren Verletzung eine Vertragsnichtigkeit zu folgern.

Fazit

In Frankreich kann der Verstoß gegen vorvertragliche Verbraucherpflichtinformationen gemäß Art. 6 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (in Deutschland in Art. 246a ff. EGBGB geregelt) zur Nichtigkeit des Verbrauchervertrages führen.

Möglich macht das nach Ansicht des höchsten französischen Zivilgerichts eine Spezialvorschrift im französischen Bürgerlichen Gesetzbuch, die bei Vorenthaltung wesentlicher Informationen die vertragliche Unwirksamkeit vorsieht.

Während in Deutschland bei Verstößen gegen Verbraucherinformationspflichten nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen, die vertragliche Wirksamkeit aber grundsätzlich unangetastet bleibt, riskieren Unternehmer im französischen E-Commerce die Vertragsnichtigkeit mit erheblichem Rückabwicklungsaufwand.

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Ersatztanks für E-Zigaretten: Altersverifikation erforderlich? http://www.it-recht-kanzlei.de/olg-hamm-ersatztanks-e-zigaretten.html Thu, 26 Jun 2025 17:45:40 +0100 E-Zigaretten und Liquids dürfen nach Jugendschutzrecht nur an Volljährige abgegeben werden. Im E-Commerce ist daher eine Altersverifikation Pflicht. Doch gelten diese strengen Regeln auch für leere Zigaretten-Ersatztanks?

Der Sachverhalt

Eine Online-Händlerin für Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten verkaufte leere Ersatztanks für E-Zigaretten, ohne das Alter ihrer Kunden zu überprüfen.

Bei einem Testkauf stellte eine Mitbewerberin fest, dass weder im Bestellvorgang noch bei der Lieferung eine Alterskontrolle stattfand.

Die Mitbewerberin sah hierin einen Verstoß gegen die Abgabebeschränkungen im Versandhandel nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG, die nicht nur E-Zigaretten, sondern ausdrücklich auch deren Behältnisse erfassten.

Die fehlende Alterskontrolle mache potenziell und entgegen der klaren gesetzlichen Anforderungen die Abgabe an Minderjährige möglich.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Mitbewerberin zunächst Klage vor dem Landgericht Bochum. Nach Klagestattgabe legte die verklagte Händlerin Berufung zum OLG Hamm ein.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm gab der klagenden Mitbewerberin mit Urteil vom 03.04.2025 (Az: 4 U 29/24) Recht.

Der Verkauf von Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Alterskontrolle verstoße gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stelle über § 3a UWG einen Wettbewerbsverstoß dar.

Nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürften Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse im Wege des Versandhandels nur an Volljährige abgegeben werden.

§ 10 Abs. 4 JuSchG erstrecke die Beschränkung auch auf E-Zigaretten und deren Behältnisse.

Im Online-Handel sei die Volljährigkeitsprüfung durch Einrichtung eines hinreichenden Verifikationssystems durchzuführen, in dessen Rahmen spätestens bei der Lieferung sichergestellt werde, dass die Abgabe nur an den bestimmungsgemäßen Empfänger und nur bei Nachweis dessen Volljährigkeit durch ein amtliches Ausweisdokument erfolge.

Unter dem Begriff des „Behältnisses“ im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sei ein „Nachfüllbehälter“ im Sinne des Tabakerzeugnisrechts zu verstehen.

Da leere Ersatztanks für E-Zigaretten solche Nachfüllbehälter seien und mithin als “Behältnisse” zählten, fielen auch diese unter das Jugendschutzgesetz. Eine Alterskontrolle sei daher auch für diese Produkte zwingend erforderlich.

Was beim Online-Verkauf von E-Zigaretten und Liquids nicht nur jugendschutz-, sondern auch tabakerzeugnisrechtlich zu beachten ist, haben wir in diesem Leitfaden zusammengetragen.

Fazit

Der Online-Verkauf von leeren Ersatztanks für E-Zigaretten unterliegt - genau wie der Online-Verkauf von E-Zigaretten selbst - den Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes.

Auch leere Ersatztanks dürfen nur an Volljährige abgegeben werden, was im Online-Handel zu einer hinreichenden Altersverifikation beim Verkauf dieser Produkte verpflichtet.

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Online-Handel in Kanada: Professionelle Rechtstexte http://www.it-recht-kanzlei.de/agb-online-shop-kanada.html Wed, 25 Jun 2025 07:50:30 +0100 Ab sofort bietet die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten AGB an, auf deren Grundlage sie Produkte in Kanada verkaufen können. Webshop-Betreiber können so gezielt den kanadischen Markt adressieren.

Europäische oder kanadische AGB

Händler mit dem Wunsch, ihre Produkte an Kunden in Kanada zu verkaufen, können hierzu zwei Ansätze verfolgen.

1. Englischsprachiger Webshop zum internationalen Verkauf

Wer seinen Webshop in englischer Sprache präsentiert, kann hierdurch englischsprachige Kunden auf der ganzen Welt ansprechen, an diese verkaufen und liefern, natürlich auch in Kanada.

Nachteil einer solchen Vorgehensweise ist allerdings, dass sich die Kunden in den verschiedenen Ländern nicht persönlich angesprochen fühlen. Zudem werden etwaige Besonderheiten der einzelnen internationalen Märkte durch eine solche Vorgehensweise nicht adressiert, wodurch Händler möglicherweise auch Chancen liegenlassen.

Diese Strategie empfiehlt sich daher nur für Online-Händler, die auch Kunden in Kanada beliefern, die zufällig ihre Webseite gefunden haben, aber nicht eine auf Kanada ausgerichtete Verkaufspräsenz betreiben möchten.

Wir bieten unseren Mandanten auch eine englischsprachige Version unserer Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung eines Online-Shops gemäß den Vorgaben des deutschen Rechts an.

2. Gezielte Adressierung des kanadischen Markts

Möchte ein Online-Händler ernsthaft den kanadischen Markt erschließen, so muss er einen Webshop in englischer Sprache gestalten, in dem die Besonderheiten dieses Marktes und der dortigen Kunden berücksichtigt werden.

Hier setzen die AGB der IT-Recht Kanzlei zur Absicherung des Online-Verkaufs von Produkten in Kanada in englischer Sprache und in französischer Sprache an, um Händlern aus dem Ausland ein professionelles Tool an die Hand zu geben und zugleich kanadischen Kunden Rechtssicherheit zu bieten - denn das kanadische Recht ist den dortigen Kunden natürlich bekannt.

AGB in englischer und französischer Sprache

Das AGB-Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei für den kanadischen Markt ist in englischer und in französischer Sprache verfügbar.

In der Provinz Québec wird vorwiegend - teilweise sogar fast ausschließlich - französisch gesprochen, so dass bei Verkäufen nach Québec französischsprachige Rechtstexte vorzusehen sind; Vertragsschlüsse müssen dort auch in französischer Sprache angeboten werden.

Wir bieten unseren Mandanten daher die Option, gezielt auch potentielle Käufer in Québec anzusprechen.

Besonderheiten des kanadischen Rechts

Im Vergleich zum EU-Recht enthält das kanadische Recht weniger strenge Vorgaben für Vertragsschlüsse.

1. Vertragsschlüsse

Das kanadische Bundesrecht sieht grundsätzlich keine engen Voraussetzungen für Vertragsschlüsse vor.

Dies gilt gleichermaßen für Verbraucher und auch für Vertragsschlüsse im Internet und den Online-Handel. Daher sind Händler bei der Ausgestaltung der AGB für ihren kanadischen Webshop weitgehend frei.

Die von uns bereitgestellten AGB bieten Händlern somit ein taugliches Fundament für ihre Verträge mit kanadischen Kunden.

2. Kein strenges Verbraucherschutzrecht

Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht müssen - zumindest auf Bundesebene - keine Besonderheiten beachtet werden, die zwingend in den AGB bzw. in den Rechtstexten aufgenommen werden müssten.

Allerdings können sich aus dem Recht der einzelnen kanadischen Provinzen und Territorien (Alberta, British Columbia, Ontario, Québec, etc.) bestimmte verbraucherschützende Vorgaben ergeben, die von Händlern in der Praxis zu beachten sind, aber nicht in den AGB enthalten sein müssen, etwa bestimmte Verbraucherrechte

3. Insbesondere kein Widerrufsrecht

Insbesondere kennt das kanadische Verbraucherschutzrecht kein Verbraucher-Widerrufsrecht, weder im Fernabsatz noch in anderen Konstellationen. Dementsprechend wird auch keine Widerrufsbelehrung benötigt.

Datenschutzerklärung

Eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben des kanadischen Datenschutzrechts in Gestalt des Personal Information Protection and Electronic Documents Act, is Canada's (PIPEDA) bietet die IT-Recht Kanzlei gegenwärtig nicht an.

Allerdings kann eine PIPEDA-Datenschutzerklärung durch Rechtstexte-Konfiguratoren von Drittanbietern erstellt werden, wie etwa unter getterms.io, die eine in der Praxis zumindest brauchbare Grundlage bilden können.

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Barrierefreiheitserklärung für Mandanten: Aktualisierung der Aufsichtsbehörde http://www.it-recht-kanzlei.de/update-barrierefreiheit-erklaerung-aufsichtsbehoerde.html Tue, 24 Jun 2025 12:04:04 +0100 Kurz vor Inkrafttreten der Barrierefreiheitsbestimmungen haben die Bundesländer eine gemeinsame Aufsichtsbehörde einrichten können. Wir haben die Barrierefreiheitserklärung für Mandanten entsprechend aktualisiert.

Bundesländer richten gemeinsame Marktüberwachung ein

Um eine kleinteilige Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auf Länderebene zu vermeiden und die Aufsicht zu zentralisieren, waren die 16 deutschen Bundesländer seit etlichen Monaten bestrebt, einen Staatsvertrag zur Einrichtung einer gemeinsamen BFSG-Überwachungsstelle zu ratifizieren.

Nun, kurz vor dem Inkrafttreten des BFSG am 28.06.2025, ist die Einrichtung dieser Stelle weitestgehend abgeschlossen.

Zuständig für die BFSG-Aufsicht wird die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)" mit Sitz in Magdeburg sein.

Ein physischer Sitz scheint allerdings derzeit noch nicht zu existieren.

Die Behörde ist bis auf Weiteres nur per Adresse des anhaltischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu erreichen.

Aktualisierung der Muster-Barrierefreiheitserklärung für Mandanten

Mandanten mit eigenem Online-Shop, die von den Barrierefreiheitsanforderungen betroffen sind, stellen wir im Mandantenportal eine rechtskonforme Muster-Barrierefreiheitserklärung bereit.

Die Veröffentlichung dieser Erklärung dient der Umsetzung der Informationspflichten nach dem BFSG, welche die technische Implementierung von Barrierefreiheitsmaßnahmen in Online-Shops flankieren.

Wir zeigen hier, für welche Mandanten die Erklärung gedacht und geeignet ist.

In der Barrierefreiheitserklärung ist unter anderem die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen.

Im Angesicht der nunmehr erfolgten Errichtung der gemeinsamen deutschen Überwachungsstelle haben wir die Muster-Barrierefreiheitserklärung aktualisiert.

Diese weist nun die deutsche Aufsichtsbehörde mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktmöglichkeiten aus.

Mandanten mit Sitz in Deutschland und mit eigenem Online-Shop, die von den Barrierefreiheitsanforderungen ab dem 29.06.2025 betroffen sind, werden gebeten, die aktualisierte Fassung der Barrierefreiheitserklärung aus dem Mandantenportal zu übernehmen.

Es ist möglich und wahrscheinlich, dass sich die Anschrift der gemeinsamen Überwachungsstelle in den kommenden Monaten erneut ändert, sobald ihr ein physischer Behördensitz zugewiesen wurde.

Die nunmehr erfolgte Aktualisierung dient der rechtskonformen Belehrung über die zuständige Aufsichtsbehörde zum Stichtag des Inkrafttretens des BFSG am 28.06.2025.

Sollte sich die Anschrift der Behörde zukünftig verlegen, werden wir hierüber natürlich informieren und unsere Muster-Erklärung für Mandanten erneut anpassen.

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Verwechslungsgefahr im Markenrecht – Ein Überblick http://www.it-recht-kanzlei.de/verwechslungsgefahr-marke-ueberblick.html Tue, 24 Jun 2025 07:38:12 +0100 Ein Kernproblem im Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr zwischen Marken – sie sorgt in der Praxis für viele Konflikte. Dieser Beitrag liefert einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die maßgeblichen Prüfkriterien und typische Fallkonstellationen.

Grundlagen der Verwechslungsgefahr

Die Verwechslungsgefahr ist ein zentrales Kriterium bei Markenstreitigkeiten. Sie beschreibt das Risiko, dass das Publikum zwei Marken miteinander verwechselt und annimmt, die dahinterstehenden Produkte oder Dienstleistungen stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Mit der Folge: Bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr kann der Inhaber einer älteren Marke gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 MarkenG Widerspruch gegen eine neu angemeldete Marke einlegen.

Da das Amt hier eben nicht prüft, ob ältere Marken vorliegen, muss der Markenanmelder selbst ran. Und das am natürlich vor der Anmeldung. Wir zeigen in diesem Beitrag guten Gründe für eine Markenrecherche auf.

Keine Prüfung durch Markenämter

Die automatische Prüfung durch deutsche oder europäische Markenämter beschränkt sich auf absolute Schutzhindernisse – relative Schutzhindernisse wie die Verwechslungsgefahr werden nicht automatisch geprüft. Hier sind Markeninhaber selbst gefordert, aktiv Widerspruch einzulegen.
Die Verwechslungsgefahr ist das häufigste relative Schutzhindernis. Ihre Feststellung kann schwerwiegende Folgen haben, bis hin zur Löschung der neu angemeldeten Marke.

Kriterien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr

Die Beurteilung erfolgt nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Im Zentrum stehen drei Hauptkriterien:

  • Zeichenähnlichkeit
  • Produkt- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Diese Kriterien stehen in Wechselwirkung zueinander. Im Markenrecht bedeutet „Wechselwirkung“, dass die verschiedenen Kriterien zur Verwechslungsgefahr – wie Zeichenähnlichkeit, Produktähnlichkeit und Kennzeichnungskraft – nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel bewertet werden. Ein schwächeres Kriterium kann durch ein stärkeres ausgeglichen werden, sodass die Gesamtbetrachtung entscheidend ist.

1. Zeichenähnlichkeit

Die Ähnlichkeit der Marken kann sich in drei Dimensionen zeigen:

  • Visuell (Schriftbild, grafische Gestaltung, Logo)
  • Klanglich (Aussprache, Silbenstruktur)
  • Begrifflich (Bedeutung, Assoziationen)

Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Marke beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinterlässt.

2. Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

Es wird zudem geprüft, ob die Produkte oder Leistungen:

  • denselben Zweck verfolgen,
  • sich an dieselbe Zielgruppe richten oder
  • in Vertriebskanälen überlappen.

Ein hoher Grad der Produktähnlichkeit verstärkt die Relevanz der Zeichenähnlichkeit und umgekehrt.

3. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft einer älteren Marke ist ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr und bestimmt wesentlich, wie weit der rechtliche Markenschutz reicht. Sie beschreibt, inwieweit eine Marke in den Augen der Verbraucher als Herkunftshinweis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird.
Je stärker diese Kennzeichnungskraft ausgeprägt ist, desto eher wird die Marke mit einem bestimmten Anbieter verbunden – was den Schutzbereich vergrößert und dazu führen kann, dass bereits geringe Ähnlichkeiten mit neueren Marken zu einer Verwechslungsgefahr führen.
Einflussfaktoren auf die Kennzeichnungskraft sind unter anderem die Nutzungsdauer der Marke, ihre Werbepräsenz, der Marktanteil sowie ihr Bekanntheitsgrad. Marken mit schwacher Kennzeichnungskraft, etwa wegen beschreibender oder allgemein gehaltener Begriffe, genießen hingegen einen begrenzteren Schutz. Die Einschätzung der Kennzeichnungskraft erfolgt stets im Einzelfall und berücksichtigt die spezifischen Eigenschaften der Marke sowie die Marktbedingungen.

Gängige Fallkonstellationen

In der Praxis gibt es gängige Konstellationen der Verwechslungsgefahr zwischen den folgenden Markenformen.

Wortmarke vs. Wortmarke

Wortmarken bestehen ausschließlich aus Zeichen wie Buchstaben, Zahlen oder Wörtern – ohne grafische Gestaltung.

Kriterien der Beurteilung:

  • Visuell: Schriftbild und Wortlänge
  • Klanglich: Aussprache, Betonung
  • begrifflich: Bedeutung und Assoziationen

Besonders kritisch wird es bei hoher Ähnlichkeit in Verbindung mit ähnlichen Produkten oder einem hohen Bekanntheitsgrad der älteren Marke.

Wort-/Bildmarke vs. Wort-/Bildmarke

Diese Konstellation erfordert eine kombinierte Betrachtung von Wort- und Bildelementen:

  • Die visuelle Gestaltung (z. B. Farben, Logos, Schriftarten) hat erhebliches Gewicht.
  • Auch bei gleichen Wortelementen kann eine unterscheidende grafische Ausgestaltung eine Verwechslungsgefahr mindern.
  • Klangliche und begriffliche Faktoren bleiben relevant, wenn die Wortelemente dominieren.

Bildmarke vs. Bildmarke

Hier steht ausschließlich die grafische Ähnlichkeit im Fokus.

  • Untersucht werden Form, Linienführung, Farbe und Symbolik.
  • Auch eine konzeptuelle Ähnlichkeit (z. B. durch ähnliche Motive oder Themen) kann zur Verwechslungsgefahr führen.
  • Der Gesamteindruck ist entscheidend, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke.

Produktähnlichkeit: Wann sind Waren oder Dienstleistungen ähnlich?

Die Bewertung der Produktähnlichkeit orientiert sich an der im Markenregister hinterlegten Klassifikation, wobei in der Praxis häufig allgemein gehaltene Oberbegriffe wie etwa „Bekleidung“ statt konkreter Einzelprodukte wie „T-Shirts“ verwendet werden. Entscheidend ist, ob die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus Sicht der Verbraucher austauschbar sind oder sich sinnvoll ergänzen, was auf eine gewisse Nähe hinweisen kann. Auch wenn sich die Sortimente der Marken nur in Teilen überschneiden, kann dies ausreichend sein, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen – diese muss also nicht zwingend das gesamte Angebot betreffen, sondern kann sich auf einzelne, besonders ähnliche Produkte beschränken.

Fazit

Die Verwechslungsgefahr ist einer der zentralen, aber auch komplexesten Punkte im Markenrecht. Sie wird bei der Markenanmeldung nicht automatisch von den Ämtern geprüft, sondern nur im Streitfall bewertet. Dabei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an – Gerichte und Markenämter nehmen eine Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren vor, um zu entscheiden, ob die Gefahr besteht, dass Marken vom Publikum verwechselt werden.

https://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldung-risiko-ohne-recherche.html

Sicher eine Marke anmelden?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden je nach Belieben deutsche Marken und Unionsmarken an – und sie minimieren das Kollisionsrisiko durch eine Vorab-Recherche! Und wer sogar kostenfrei eine de-Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.

Interesse? Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag.

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Abmahnung: Fehlende Herstellerkennzeichnung nach GPSR http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlende-herstellerdaten-nach-gpsr.html Mon, 23 Jun 2025 08:03:07 +0100 Der Handel mit Produkten ohne Angabe der vollständigen Herstellerdaten gemäß der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zog eine Abmahnung nach sich.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u.a. Insektenschutzmittel sowie Reinigungs- und Pflegemittel (Seife, Waschmittel etc.) veräußerte.

Es folgte eine Abmahnung, da der Online-Händler nicht die geforderten Informationen zum Hersteller bzw. für nicht in der EU ansässige Firmen die Daten des Einführers angab.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aufgrund der unterbliebenen Angabe der Herstellerinformationen im Fernabsatzverkehr verstieß der Händler gegen Art 19 der europäischen Produktsicherheitsverordnung Nr. 2093/988 (GPSR) in Verbindung mit dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Best Practice: Pflichtangaben nach der GPSR

Wie wird Art. 19 GPSR abmahnsicher umgesetzt?

Im Angebot des Produktes sind folgende Informationen bereitzustellen:

1. Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers

Der Hersteller des beworbenen Produktes muss seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder -marke, seine Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Webseite) zur Kontaktaufnahme angeben.

Hersteller nach Art. 3 Nr. 8 GPSR ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt

  • herstellt oder
  • entwerfen lässt oder
  • herstellen lässt

und

dieses Produkt

  • in ihrem eigenen Namen oder
  • unter ihrer eigenen Handelsmarke

vermarktet.

Jeder Unternehmer, der das Produkt unter seinem Namen bzw. seiner Marke vertreibt, gilt demnach als Hersteller.

Sollte ein Produkt keinen bestimmten Markennamen bzw. keine Marke besitzen, ist dies für die Einhaltung der Informationspflicht nicht relevant. Es reicht aus, den allgemeinen Produktnamen als Produktidentifikator anzugeben. Regelmäßig ist dieser heute bereits Bestandteil eines jeden Produktangebotes im Internet, sodass sich häufig im Endeffekt nichts ändert.

2. Bei Herstellung außerhalb der EU: Angaben zum EU-Verantwortlichen

Sollte der Hersteller des beworbenen Produktes nicht in der EU niedergelassen sein, muss der Händler zusätzlich zu den obigen Herstellerangaben über Namen, Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Webseite) der verantwortlichen Person i.S.d. GPSR bzw. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten informieren.

Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in diesem Sinne ist

  • der in der Europäischen Union (EU) niedergelassene Hersteller,
  • der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist,
  • - der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte) Produkte, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach Punkt 1-3 in der EU niedergelassen ist.

3. Bilder des Produktes und Informationen über die Produktart

Online-Händler sind nach der GPSR verpflichtet, in ihren Produktangeboten bestimmte Angaben bereitzustellen, die eine eindeutige Identifizierung der jeweiligen Ware ermöglichen. Nach den Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung zählen dazu insbesondere folgende Informationen:

  • Abbildungen des Produkts (=Produktbilder),
  • die Art des Produkts und
  • sonstige Produktidentifikatoren

4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Schließlich müssen etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen enthalten sein, die nach der GPSR oder sonstigen EU-Bestimmungen vorgeschrieben sind.

Warnhinweise sind Informationen über Gefahren, die bei Gebrauch eines Produktes oder in sonstigem Zusammenhang mit einem Produkt bestehen bzw. entstehen können (Bsp.: „Behälter steht unter Druck. Kann bei Erwärmung bersten.“)

Unter Sicherheitsinformationen fallen dagegen solche Angaben, die über die sichere und ungefährliche Nutzung eines Produkts Aufschluss geben (Bsp.: „Vor Sonneneinstrahlung schützen.“)

Sie sind jedoch entbehrlich, wenn das Produkt auch ohne derartige Hinweise sicher verwendet werden kann.

Die Hinweise sind in einer Sprache bereitzustellen, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Diese wird vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgelegt, in dem das Produkt auf dem Markt angeboten wird. Wenn das Produkt in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt verkauft und geliefert wird, müssen die Hinweise und Informationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen erfolgen.

Sollte die Produktart und der auf der Ware verfügbare Platz es zulassen, ist zu empfehlen, die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen möglichst unmittelbar auf dem Produkt bzw. einem damit fest verbundenen Etikett bereitzustellen.

Besteht diese Möglichkeit wegen Art und Größe des Produktes nicht, können die Angaben auch auf der Produktverpackung oder in separaten, beigefügten Unterlagen gemacht werden.

Die Angaben können in Form von Text oder Bildern (z.B. durch Abfotografieren) dargestellt werden, solange die Informationen in den Produktangeboten sichtbar und abrufbar sind. Sie dürfen werden versteckt noch umständlich abrufbar sein.

GPSR Lösung mit 20% Rabatt – exklusiv für Mandanten der IT Recht Kanzlei

Die trade-e-bility GmbH bietet eine Lösung, die Ihnen bei der Beurteilung hilft, ob Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für Ihre Produkte erforderlich sind. trade-e-bility liefert auch Vorgaben für entsprechende Eingaben, etwa bei Ihrem Online-Marktplatz.

Details zu den Sonderkonditionen finden Sie als Mandant gerne hier.

Die dargestellten Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten dargestellt werden. Aufgrund des Wortlauts der Norm ist davon auszugehen, dass eine bloße Verlinkung auf eine andere Webseite oder eine PDF-Datei der ordnungsgemäßen Angabe nach Art. 19 GPSR nicht gerecht werden.

Idealerweise werden die Angaben unmittelbar in das Produktangebot aufgenommen. Dies stellt aktuell rechtlich die sicherste Variante dar.

In einem umfänglichen FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Anwendungsbereich der GPSR, den neuen Händlerpflichten und den Übergangsvorschriften.

Fazit

Im Fernabsatzverkehr müssen seit Dezember 2024 auch die Pflichten nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) beachtet werden Hierzu gehört nach Art. 19 a) GPSR unter anderem die Angabe der vollständigen Herstellerdaten (Name, Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers).

Abmahnung erhalten? Jetzt richtig reagieren!

Auch wenn die Fristen knapp bemessen sind: Lassen Sie jede Abmahnung sorgfältig durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Häufig geht es um erhebliche Zahlungsansprüche – hier ist umsichtiges Handeln gefragt. Die mitgelieferten Unterlassungserklärungen sind in der Regel rechtlich nachteilig formuliert und sollten keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Mandanten seit vielen Jahren in Abmahnangelegenheiten kompetent begleitet.

Tipp: Mit unserem 10-Punkte-Plan zur Abmahnreaktion erhalten Sie einen Fahrplan, wie mit der Abmahnung umzugehen ist!

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 90.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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Smartphones & Tablets: Energiekennzeichnung nun Pflicht http://www.it-recht-kanzlei.de/smartphone-tablets-energieverbrauchskennzeichnung.html Fri, 20 Jun 2025 07:01:46 +0100 Mit dem heutigen Tag treten neue Regelungen zur Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und Tablets in Kraft. Die neuen Vorgaben gelten für Geräte, die ab dem 20.06.2025 erstmalig in der EU in Verkehr gebracht werden.

Die Kennzeichnung umfasst nicht nur Informationen zur Energieeffizienz, sondern auch zur Sturzresistenz, Reparierbarkeit und zum Eindringschutzgrad.

Alle wichtigen Details zu den neuen Kennzeichnungspflichten, den betroffenen Geräten und der konkreten Umsetzung im Online-Handel finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

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AGB für französische Plattformen und Shops: aktualisiert! http://www.it-recht-kanzlei.de/frankreich-agb-update-link-verbraucherschlichtung.html Wed, 18 Jun 2025 18:04:31 +0100 Händler, die ihre Produkte gezielt in Frankreich anbieten, müssen auf eine bestimmte Website zur Verbraucherschlichtung hinweisen und verlinken. Der Link hat sich nun geändert. Was jetzt zu tun ist.

Worum geht es?

Online-Händler, die ihre Produkte gezielt in Frankreich anbieten, ohne eine Niederlassung in Frankreich zu haben, sind nach dem französischen Verbraucherschutzrecht dazu verpflichtet, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Händler und Verbrauchern auf die Website der Kommission zur Bewertung und Kontrolle der Verbraucherschlichtung hinzuweisen und auf diese zu verlinken.

Hintergrund ist, dass gemäß den Bestimmungen des französischen Verbraucherschutzgesetzes eine gütliche Einigung auch bei grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsstreitigkeiten möglich ist. Wenn der Kunde den Dienst einer solchen Schlichtung in Anspruch nehmen möchte, kann er die Website der Kommission zur Bewertung und Kontrolle der Verbraucherschlichtung konsultieren. Händler müssen von Gesetzes wegen in ihren AGB über diese Plattform aufklären und auch auf diese verlinken.

Der bisherige Link funktioniert nun aber nicht mehr, weshalb betroffene Händler den Link austauschen müssen.

Wer ist betroffen?

Die Aktualisierungen betreffen Online-Händler, die physische Waren, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen auf Plattformen oder in eigenen Webhops gezielt gegenüber Verbrauchern aus Frankreich anbieten.

Angesprochen sind also Händler, die ihren Shop bzw. ihre Angebote gezielt auf Verbraucher in bzw. aus Frankreich ausrichten. Daher sind auch Händler mit Sitz in Deutschland oder in anderen Ländern der EU betroffen, welche etwa einen Online-Shop in französischer Sprache unter einer .fr-Domain betreiben und über diesen ihre Produkte Verbrauchern in Frankreich anbieten.

Hinweis: Wer als Online-Händler seine Produkte Verbrauchern hingegen bloß über seinen deutschsprachigen Webshop oder seine deutschsprachige Verkaufspräsenz auf amazon.de oder ebay.de anbietet, und dabei z.B. auch Bestellungen von Verbrauchern aus Frankreich annimmt und diese beliefert, ist von den gesetzlichen Informationspflichten des französischen Rechts und damit auch von den neuen Aktualisierungen der Rechtstexte nicht betroffen.

Was ist nun zu tun?

Die IT-Recht Kanzlei hat die von ihr für den französischen Markt bereitgestellten AGB hinsichtlich des Links aktualisiert und Update-Service-Mandanten können in ihrem Mandantenportal nun auf dieses Update zugreifen.

Konkret sind nun die folgenden Rechtstexte aus dem Portfolio der IT-Recht Kanzlei zur Absicherung von Verkäufen an Verbraucher in Frankreich aktualisiert worden:

  • Amazon Frankreich - AGB
  • Amazon Frankreich - AGB (Professional)
  • Cdiscount Frankreich - AGB
  • Decathlon Frankreich - AGB + Datenschutz
  • eBay Frankreich - AGB + Datenschutz
  • eBay Frankreich - AGB + Datenschutz (Professional)
  • Etsy (französisch) - AGB + Datenschutz + Widerruf
  • Katalog (französisch) - AGB (Professional)
  • Kaufland Frankreich - AGB
  • Leroy Merlin Frankreich - AGB + Datenschutz
  • Manomano (französisch) - AGB + Datenschutz
  • Online-Shop Frankreich - AGB
  • Online-Shop Frankreich - AGB (Professional)

Sofern Mandanten:

  • eine Datenschnittstelle eingerichtet haben, erfolgt die Aktualisierung automatisch und es ist kein händische Anpassung erforderlich;
  • hingegen keine Schnittstelle eingerichtet haben, werden sie gebeten, die aktuellen Fassungen der betroffenen AGB aus dem Mandantenportal händisch durch Kopieren und Einfügen auf den Zielseiten zu hinterlegen.

Wir empfehlen betroffenen Mandanten, die Aktualisierung der AGB bei nächster Gelegenheit durchzuführen.

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AGB für Schweizerische Online-Shops: aktualisiert! http://www.it-recht-kanzlei.de/ch-schweiz-webshop-agb-mahngebuehren-inkassokosten.html Tue, 17 Jun 2025 08:32:15 +0100 Wir haben die AGB für Schweizerische Online-Shops angepasst. Nun enthalten diese optional auch Bestimmungen zu Mahn- und Inkassokosten. Die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet dieser Beitrag.

Wer ist von diesen Aktualisierungen betroffen?

Nicht jeden Online-Händler betreffen diese Aktualisierungen. Betroffen sind vielmehr nur Mandanten, die unsere abmahnsicheren Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung von Schweizerischen Online-Shops bzw. Online-Shops in der Schweiz gebucht haben.

Nicht betroffen sind hingegen Mandanten, die sonstige Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, selbst wenn sie auf deren Grundlage auch Produkte an Kunden in der Schweiz verkaufen. Für solche Mandanten sind diese Aktualisierungen nicht von Bedeutung.

Wieso haben wir die AGB aktualisiert?

Hintergrund der Aktualisierungen der AGB für Schweizerische Online-Shops bzw. Online-Shops in der Schweiz sind nicht etwa Gesetzesänderungen in der Schweiz oder sonstige Anpassungen des Schweizerischen Rechts.

Die Aktualisierungen der AGB sind vielmehr erfolgt, um durch Vertragsgestaltung unseren Mandaten Vorteile gegenüber ihren Kunden zu verschaffen:

  • Das Schweizer Recht sieht vor, dass Unternehmen Mahn- und Inkassokosten dann gegenüber ihren Kunden geltend machen können, wenn diese bereits im Vorfeld konkret vertraglich vereinbart worden sind.
  • Für eine solche vertragliche Vereinbarung kann auch eine Klausel in den AGB samt Verweisen auf die Höhe etwaiger Mahn- und Inkassokosten genügen.

Daher haben wir entsprechende Klauseln in unsere AGB für Schweizerische Webshops aufgenommen.

Sind die Aktualisierungen der AGB Pflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme von Klauseln zu Mahn- und Inkassokosten in die Verträge mit Kunden bzw. in die AGB besteht nach Schweizer Recht nicht.

Allerdings setzt die Geltendmachung von Mahnkosten voraus, dass diese bereits zuvor verbindlich vereinbart worden sind.

Einige Zertifizierer von Online-Shops und deren rechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz machen zur Voraussetzung für ihre Zertifizierung, dass die AGB auch Klauseln zu Mahn- und Inkassokosten enthalten.

Auch um unseren Mandanten die Zertifizierung ihrer Online-Shops nach den Vorgaben und Empfehlungen dieser Zertifizierer zu ermöglichen, sehen unsere AGB zur rechtlichen Absicherung von Schweizerischen Online-Shops nun entsprechende Klauseln vor.

Was müssten Betroffene nun tun?

Wenn Sie unsere AGB zur rechtlichen Absicherung von Schweizerischen Online-Shops in deutscher, französischer oder italienischer Sprache nutzen und Mahn- und Inkassokosten bereits in den AGB regeln möchten, müssen Sie nun bitte wie folgt vorgehen:

  • Bitte loggen Sie sich in das Mandantenportal hier ein.
  • Anschließend klicken Sie bitte unter dem Punkt "AGB" auf die Online-Shop Schweiz (deutsch) - AGB, Online-Shop Schweiz (französisch) - AGB oder Online-Shop Schweiz (italienisch) - AGB.
  • Nun klicken Sie bitte auf den Button "Konfiguration ändern".
  • Bitte scrollen Sie bis zur Frage "Möchten Sie bei Zahlungsverzug Mahn- und Inkassokosten geltend machen" und schieben Sie den Regler daneben auf "JA".
  • Anschließend fügen Sie bitte die URL derjenigen Website aus Ihrem Shop ein, auf der Sie parallel die Höhe der möglichen Mahn- und Inkassokosten angeben.

Wieso sind internationale Rechtstexte doppelt nützlich?

Online-Händler, die ihren Online-Shop gezielt (auch) auf bestimmte andere Länder ausrichten, indem Sie diesen z.B. in der jeweiligen Landessprache gestalten, länderspezifische Produkte oder Kunden-Support anbieten und/oder auf einer bestimmten Länder-Domain betreiben, müssen vor allem zwei Punkte beachten:

  • Landesrecht ist zwingend zu beachten: Bei gezielter Ausrichtung eines Online-Shops auf ein bestimmtes Land, müssen zwingend auch viele länderspezifische Gesetze beachtet werden, etwa hinsichtlich besonderer Angaben im Impressum und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zudem müssen die Rechtstexte alleine schon aus Gründen des Verbraucherschutzes in einer Amtssprache des jeweiligen Landes angeboten werden. Je nach Land drohen ansonsten behördliche Maßnahmen oder Abmahnungen durch Verbände und Mitbewerber.
  • Länderspezifische Kundenansprache als Marketing: Viele Händler machen aus der Not aber eine Tugend und verwenden länderspezifische Rechtstexte nicht nur, um die genannten Risiken zu vermeiden. Vielmehr ist es ein Qualitäts- und daher auch ein Marketingmerkmal, wenn ein Webshop seine Kunden auch in den Rechtstexten in der jeweiligen Landessprache anspricht und dabei auch die rechtlichen Besonderheiten berücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund raten wir Webshop-Betreibern, die ihren Webshop gezielt auch auf bestimmte andere Länder ausrichten, auch ihre Rechtstexte gemäß den spezifischen Vorgaben des jeweiligen Landesrechts und in der jeweiligen Landessprache vorzuhalten.

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Ebay erlaubt eigene Barrierefreiheitserklärungen - was tun? http://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-erklaerung-barrierefreiheit.html Mon, 16 Jun 2025 13:19:59 +0100 Ab dem 29.06.2025 müssen Handelsplattformen wie eBay barrierefrei sein. Ebay erlaubt seinen Händlern nun das Vorhalten eigener Barrierefreiheitserklärungen. Was hat es damit auf sich?

Händlereigene Barrierefreiheitserklärungen auf Ebay?

Ebay vertritt die Ansicht, Ebay-Händler müssten mit Blick auf ihre Angebote selbst darüber informieren, wie Ebay-Nutzer diese barrierefrei in Anspruch nehmen können.

Deshalb stellt Ebay gewerblichen Verkäufern die Möglichkeit bereit, dem Konto eine eigene Barrierefreiheitserklärung hinzuzufügen.

Zu deren Hinterlegung fordert eBay allerdings nicht explizit auf und knüpft an die unterbleibende Hinterlegung auch keine Sanktionen.

Nach Auskunft Ebays können Händler eine solche Erklärung also freiwillig hochladen, sofern und soweit sie nach Ebays Rechtsauffassung dazu verpflichtet sind.

Argumente dagegen

Der Betrieb von Internetpräsenzen mit elektronischer Bestell- und Bezahlfunktion gilt gemäß dem BFSG als das Erbringen einer „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, die ab dem 29.06.2025 bei einer bestimmten Unternehmensgröße barrierefrei gestaltet sein muss.

Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG insgesamt nicht für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro aufweisen.

Internetpräsenzen mit Bestell- und Bezahlfunktion (insbesondere Online-Shops) müssen ab dem 29.06.2025 grundsätzlich barrierefrei sein. Neben technischen Features, die Menschen mit Beeinträchtigungen eine vollumfängliche Nutzung ermöglichen, gehört zur Barrierefreiheit auch die Bereitstellung einer „Barrierefreiheitserklärung“, § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3.

In dieser muss der Betreiber darüber informieren

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden und
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Eigene Maßnahmen für die Barrierefreiheit obliegen einem Anbieter nach der gesetzgeberischen Zielsetzung aber nur dort, wo er technisch überhaupt Einfluss auf die barrierefreie Nutzbarkeit nehmen kann.

Das BFSG adressiert daher Betreiber von Verkaufspräsenzen nur insoweit, wie sie diese technisch selbst verwalten.

Für Händler auf Verkaufsplattformen wie Ebay können nach unserer Ansicht eigene Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung im Umkehrschluss nicht gelten, weil die Plattform alle maßgeblichen technischen Systeme eigenständig führt und deren Funktionalitäten nur an Händler mittelt.

Händler haben andersherum kaum Möglichkeiten, auf die Gestaltungen und Funktionen der Plattform Einfluss zu nehmen und diese technisch selbst nach eigenen Vorstellungen auszurichten.

Mithin gilt in Bezug auf Handelsplattformen und Online-Marktplätze die aktuell herrschende Meinung, dass allein der Plattformbetreiber selbst die verpflichtende Barrierefreiheit umzusetzen und in einer eigenen Barrierefreiheitserklärung darüber zu informieren hat, wie Nutzer das Plattform- bzw. Marktplatzangebot barrierefrei nutzen können.

Händlern, die sich nur der gemittelten technischen Infrastruktur bedienen, fehlt es für eine eigene Barrierefreiheitserklärung bereits an den notwendigen Kenntnissen über die vom Plattformbetreiber ergriffenen Maßnahmen.

Wir gehen mithin davon aus, dass

  • Händler auf Ebay keine eigene Barrierefreiheitserklärung benötigen und
  • vielmehr Ebay eine einheitliche Barrierefreiheitserklärung für Informationen über die barrierefreie Nutzbarkeit der Plattform bereitstellen muss.

Ausnahme: Erklärung zur barrierefreien Nutzbarkeit bestimmter Produkte

Nach unserer Auffassung besteht keine Pflicht von Ebay-Händlern, zum Online-Verkauf auf Ebay als solches eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen.

Der Vollständigkeit halber soll aber darauf hingewiesen werden, dass das BFSG innerhalb von Angeboten – auch Plattformangeboten – zu produktbezogenen Barrierefreiheitsinfomationen verpflichten kann, wenn selbst unter das BFSG fallende Produkte angeboten werden.

Dies sind vor allem diese Geräte der Unterhaltungselektronik

  • für die Telekommunikation (Handys, Smartphones, SIM-fähige Tablets)
  • für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (Fernseher, sonstige Tablets, Spielekonsolen, PCs, Laptops etc.)
  • E-Book-Lesegeräte

sowie E-Books selbst.

In Angeboten über diese Produkte müssen Händler (auch auf Plattformen wie Ebay) gemäß § 19 der Verordnung zum BFSG (BFSGV) grundsätzlich darüber aufklären, wie sie sich barrierefrei nutzen lassen.

Dies gilt aber nur, sofern dem Händler entsprechende Informationen vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden.

Von diesen produktspezifischen Barrierefreiheitspflichten sind Händler wiederum befreit, wenn sie

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro aufweisen.

Muss gegenüber Ebay reagiert werden?

Grundsätzlich nein.

Ebay teilte der IT-Recht Kanzlei jüngst persönlich mit, dass die Vorhaltung eigener Barrierefreiheitserklärungen für eBay-Händler nur eine angebotene Funktion ist.

Ebay selbst kontrolliere die Hinterlegung aber nicht und fordere Händler insbesondere nicht dazu auf.

Händler sollen also selbst entscheiden können, ob sie die Möglichkeit zum Upload einer eigenen Barrierefreiheitserklärung nutzen möchten oder nicht.

Im Lichte dieser Freiwilligkeit ist es grundsätzlich nicht erforderlich, Stellung gegenüber Ebay zu beziehen oder der neuen Funktion aktiv zu widersprechen.

Händler können nach unserer Auffassung schlichtweg auf die Nutzung der Funktion und mithin auf eine eigene Barrierefreiheitserklärung für Ebay verzichten.

Muster für eine Stellungnahme gegenüber Ebay im Falle einer Aufforderung zur Barrierefreiheitserklärung

Ebay fordert nach eigener Informationen seine Händler aktuell nicht aktiv auf, die Funktion zur Einstellung einer eigenen Barrierefreiheitserklärung auch zu nutzen.

Wer von Ebay zur Hinterlegung einer Barrierefreiheitserklärung künftig dennoch aufgefordert oder ermahnt werden sollte, kann nach aktueller rechtlicher Einschätzung wie folgt vorgehen und sich unserer exklusiven Musterschreiben für Mandanten bedienen.

1. Prüfung des Kleinstunternehmerprivilegs + Muster

Prüfen Sie, ob Sie unter das Kleinstunternehmerprivileg fallen.

Beschäftigen Sie weniger als 10 Personen und erwirtschaften höchstens 2 Mio. Euro Umsatz im Jahr (bzw. weisen eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro auf), sind Sie insgesamt von den Barrierefreiheitsanforderungen befreit und müssten, selbst wenn dies grundsätzlich Pflicht wäre, auf Ebay keine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen.

Teilen Sie im Falle einer Aufforderung die Geltung dieses Ausnahmeprivilegs (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG) Ebay mit.

Mandanten können dafür das folgende Muster verwenden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihre Mitteilung vom XX.XX.XXXX teile ich Ihnen mit, dass mein Unternehmen

  • weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und
  • einen Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. Euro erwirtschaftet bzw. eine Jahresbilanzsumme von 2 Mio. Euro nicht überschreitet.

Gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG zähle ich damit als Kleinstunternehmer(in) und bin von den Anforderungen des BFSG, so insbesondere von der Pflicht, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei zu gestalten und mit einer Barrierefreiheitserklärung zu flankieren, insgesamt befreit.

Mangels rechtlicher Verpflichtung kann ich der Anforderung, eine eigene Barrierefreiheitserklärung auf Ebay zu veröffentlichen, daher nicht entsprechen.

Mit der Bitte um Verständnis verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen,

2. Stellungnahme gegenüber Ebay + Muster

Sollten Sie nicht gemäß dem Kleinunternehmerprivileg von allen Barrierefreiheitsanforderungen insgesamt befreit sein, empfehlen wir, sich im Falle einer Aufforderung Ebays mit einer Stellungnahme an Ebay zu wenden, in der sie Ihre Nichtverpflichtung zu einer eigenen Barrierefreiheitserklärung darlegen.

Mandanten können dafür das folgende Muster verwenden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihre Mitteilung vom XX.XX.XXXX teilen wir Ihnen mit, dass wir nach Konsultation mit unserem Rechtsbeistand keine Pflicht sehen, auf eBay eine eigene Barrierefreiheitserklärung zu hinterlegen.

Die Barrierefreiheitserklärung muss gemäß § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3 Nutzer vor allem darüber informieren, welche konkreten Barrierefreiheitsanforderungen für die in Rede stehende „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ gelten und wie diese umgesetzt werden.

Als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ kann in Bezug auf eine Handelsplattform aber ausschließlich das technische Angebots-, Bestell- und Bezahlsystem des Plattformbetreibers selbst angesehen werden. Nur dieser verfügt über die technischen Möglichkeiten, geltende Barrierefreiheitsanforderungen für alle Nutzer (Marktplatzverkäufer und -Käufer) überhaupt zu implementieren.
Marktplatzverkäufer bedienen sich dahingegen nur der vom Plattformbetreiber gemittelten technischen Infrastruktur und müssen zwangsweise und ohne eigene Gestaltungsmöglichkeiten auf die vom Plattformbetreiber bereitgestellten technischen Formate und Vorgänge zurückgreifen.

Konsequenterweise entzieht sich Marktplatzverkäufern deswegen auch die Kenntnis über die zur Umsetzung des BFSG vom Marktplatzbetreiber ergriffenen Maßnahmen, die aber in einer Barrierefreiheitserklärung zwingend darzulegen wären.

Es ist daher davon auszugehen, dass Sie in Bezug auf die Pflicht von eBay-Händlern zur Vorhaltung eigener Barrierefreiheitserklärungen einem fehlerhaften Rechtsverständnis des BFSG unterliegen.

Richtigerweise muss eBay selbst (und nicht gewerbliche Verkäufer auf eBay) zum 29.06.2025 eine alle Plattformfunktionen (darunter insbesondere den Prozess zur Inanspruchnahme von Angeboten und zur Bestellung sowie Bezahlung) umfassende Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.

Ebay als Plattformbetreiberin ist alleinige Adressatin dieser Pflicht auf Ebay.

Diese Rechtsauffassung teilen auch Konkurrenten Ebays mit ähnlichen Marktplatzmodellen, etwa Amazon und Etsy. Jene Plattformen fordern ihre gewerblichen Verkäufer gerade nicht zur Hinterlegung eigener Barrierefreiheitserklärungen auf.

Wir bitten Sie daher um interne Neubewertung dieser Anforderung und sehen einer positiven Rückmeldung entgegen.

Mit freundlichen Grüßen,

Mandanten, die nicht als Kleinstunternehmer gelten, stellen wir für den eigenen Online-Shop hier ohne Zusatzkosten eine personalisierbare rechtskonforme Muster-Erklärung bereit.

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Abmahnung: „Bio-Baumwolle“ und „recycelt“ als Textilkennzeichnung http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-unzulaessige-beschreibung-textilzusammensetzung-bio-baumwolle-und-recycelt.html Mon, 16 Jun 2025 07:25:01 +0100 Die Wettbewerbszentrale mahnte die Materialangaben „Bio-Baumwolle“ und „recycelte Baumwolle“ bei Textilwaren ab. Die Abmahnung zeigt, wie schnell Nachhaltigkeitsversprechen rechtlich angreifbar werden können.

Was war der Anlass der Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler bot in seinem Online-Shop verschiedene Bekleidungsartikel, u.a. T-Shirts sowie Unterwäsche, an.

Die Faserzusammensetzung eines Produkts wurde dabei wie folgt beschrieben: „Unsere Baumwoll-[…] werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Die Alternativangabe der Faserzusammensetzung stellt keine zulässige Materialkennzeichnung dar. Der Händler verhielt sich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 5, 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Denn nach Art. 4 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO), dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.

Art. 16 TextilKennzVO konkretisiert die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Textilfaserzusammensetzung wie folgt:

"Artikel 16 Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung
(1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt."

Die Vorschrift verfolgt den Schutz von Verbraucher vor irreführenden oder unvollständigen Informationen, um ihnen eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Bei einer Materialkennzeichnung in Form einer Alternativangabe erhält der Verbraucher jedoch keine eindeutige Information über die im angebotenen Textilerzeugnis enthaltenen Textilkomponenten.

Best Practice: Zulässige Angabe der Textilzusammensetzung

Wie wird eine abmahnsichere Angabe der Textilzusammensetzung gewährleistet?

Die Pflicht der genauen Materialkennzeichnung kann nur durch Verwendung der in Anhang I der (EU) TextilKennzVO aufgeführten Faserbezeichnungen erfüllt werden.

Beachten Sie darüber hinaus ebenfalls:

  • Die Angabe von Markennamen- / Firmenbezeichnungen wie beispielsweise „Spandex“, „Lycra“ oder „Pashmina“ genügen nicht einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung. Sie dürfen jedoch den laut der TextilKennzVO zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.
  • Auch zusätzliche Wortverbindungen oder Eigenschaftsworte wie „recycelte Wolle“ oder „Merino- / Bio-Baumwolle“ sind zu unterlassen. Zulässig ist in diesem Fall allein die Bezeichnung „Wolle“ bzw. „Baumwolle“ entsprechend der TextilKennzVO.
  • Die Anteile der enthaltenen Fasern müssen in Prozent angegeben werden, wie beispielsweise „70% Baumwolle, 30% Elasthan“. Auf diese Weise kann der Verbraucher Allergien oder andere gesundheitliche Risiken ausschließen, sodass das Produkt den Sicherheitsanforderungen für in der EU verkauften Waren genügt.
  • Die Prozentangaben sollten für jeden Artikel separat angegeben werden, sodass der Verbraucher sich bei einer Bestellung unmissverständlich darüber im Klaren ist, aus welchen Fasern das abgebildete Einzelprodukt zusammengesetzt ist und welches konkrete Textilerzeugnis folglich geliefert wird.

Der Händler hat zu gewährleisten, dass der Verbraucher die Angaben zur Textilkennzeichnung vor dem Kauf des Produktes zur Kenntnis nimmt. Die Angaben müssen für ihn leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar sein. Sie sind in der Amtssprache des Landes bereitzustellen, in dem die Ware angeboten wird (Die Kennzeichnung auf dem deutschen Markt daher auf Deutsch).

Für einen umfassenden Überblick zum abmahnsicheren Verkauf von Textilien dürfen wir Ihnen diesen Leitfaden als Lektüre empfehlen.

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  • Kasuwa
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Fazit

Online-Händler sind im Textilhandel verpflichtet, dem Verbraucher die konkrete Textilzusammensetzung der Ware eindeutig mitzuteilen. Eine Alternativangabe in Form von beispielsweise „100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“ ist dagegen irreführend und damit unzulässig.

Es dürfen lediglich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung genannten Faserbezeichnungen in unmissverständlicher Weise verwendet werden, sodass der Verbraucher eine fundierte, korrekt aufgeklärte Kaufentscheidung treffen kann.

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Verpflichtend: Ablehnfunktion in Cookie-Tool und Consent für Google Tag Manager http://www.it-recht-kanzlei.de/vg-hannover-cookie-consent-ablehnen-google-tag-manager.html Fri, 13 Jun 2025 10:58:56 +0100 Zunehmende Cookie-Abmahnungen fördern Gerichtsurteile über rechtliche Anforderungen beim Cookie-Consent. Wir zeigen, was nach dem VG Hannover in Bezug auf Schaltflächen im Consent-Tool und Google Tag Manager zu beachten ist.

Der Sachverhalt

Der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte beanstandete die Ausgestaltung des Cookie-Banners der Neuen Osnabrücker Zeitung auf ihrer Website.

Auf der ersten Ebene des Banners standen den Nutzern lediglich die Schaltflächen „Alle akzeptieren“ und „Einstellungen“ zur Verfügung.

Wurde „Einstellungen“ ausgewählt, gelangte man zur zweiten Ebene, auf der verschiedene Kategorien von Cookies aufgeführt waren. Dort konnte der Nutzer zwischen „Alle akzeptieren“ und „Auswahl speichern“ wählen.
Ein Button, mit dem sich alle nicht erforderlichen Cookies ablehnen ließen, war weder auf der ersten noch auf der Einstellungs-Ebene vorhanden.

Darüber hinaus nutzte das Verlagshaus den Google Tag Manager, ohne dessen Einsatz aber über das verwendete Consent-Tool von der vorherigen Nutzereinwilligung abhängig zu machen.

Auf Basis seiner Feststellungen erließ der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte einen Untersagungsbescheid, der dem Verlag verbot,

  • die Cookie-Consent-Oberfläche ohne einen „Ablehnen“-Button auf erster Ebene zu betreiben und
  • Google Tag Manager ohne Cookie-Einwilligung zu nutzen.

Das Verlagshaus wehrte sich gegen den Bescheid mit einer Anfechtungsklage zum VG Hannover.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 19.03.2025 (Az: 10 A 5385/22) stellte das VG Hannover die Rechtmäßigkeit des Bescheids fest und wies die Klage ab.

1.) Cookie-Banner ohne Ablehn-Option unzulässig

Die Gestaltung eines Cookie-Banners ohne Funktion, alle nicht zwingend notwendigen Cookies bereits auf erster Ebene, also im Hauptdialogfeld des Consent-Banners, ablehnen zu können, sei unzulässig.

Das Consent-Interface dürfe nicht so gestaltet sein, dass es den Nutzer gezielt zur Abgabe von Einwilligungen hinlenke und von der Ablehnung nicht notwendiger Cookies abhalte.

Nutzern sei daran gelegen, sich mit den Consent-Einstellungen nur situativ auseinanderzusetzen und das maßgebliche Cookie-Verhalten direkt im primären Consent-Interface zu definieren, um auf die hinter dem Banner liegenden Inhalte schnellstmöglich zugreifen zu können.

Sie seien also intrinsisch motiviert, mit möglichst wenigen Klicks das Consent-Interface zu schließen.

Werde Ihnen auf der primären Bedienebene nur eine „Alle akzeptieren“ und eine „Einstellungs“-Schaltlfäche bereitgestellt, würden Nutzer also dazu verleitet, Cookies insgesamt zuzustimmen, um sich mit dem Interface nicht weiter auseinandersetzen zu müssen.

Dieses erwartbare Nutzerverhalten mache sich das Verlagshaus insofern durch Vorenthalten eines Ablehnen-Buttons zu Nutze, um Seitenbesuchern eine vollumfängliche Cookie-Einwilligung abzuringen.
Rechtlich beruhten die so eingeholten Einwilligungen nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Nutzer.

Als freiwillig werde eine Einwilligung nur betrachtet, wenn die betroffene Person tatsächlich eine Wahlmöglichkeit habe, also ohne Nachteile auf die Erteilung der Einwilligung verzichten könne.
Dazu müsse aber gerade die Möglichkeit bestehen, die Einwilligung mit derselben Leichtigkeit zu verweigern wie sie zu erteilen.

Dies setzte wiederum voraus, dass auf der primären Bedienebene eine genau so wahrnehmbare und bedienbare Schaltfläche vorhanden sei, mit der sich alle nicht erforderlichen Cookies pauschal ablehnen ließen.

2.) Google Tag Manager unterliegt Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG

Das Verlagshaus habe ferner gegen die Cookie-Einwilligungspflicht für den Google Tag Manager aus § 25 Abs. 1 TDDDG verstoßen.

Der Google Tag Manager, ein Google-Dienst zur Integration von Website-Anwendungen, speichere mithilfe von Cookies Informationen auf Nutzerendgeräten und greife ferner via Skript auf Endgeräteinformationen zu.

Da sein Einsatz für den Betrieb einer Website oder die Bereitstellung wesentlicher Seitenfunktionen nicht technisch notwendig sei (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG), sei er gemäß § 25 Abs. 1 TDDDG einwilligungspflichtig.

Die durch den Google Tag Manager erbrachte Funktion, Tracking-Codes und Skripte insbesondere von Werbedienstleistern zu laden, werde von Nutzern weder ausdrücklich gewünscht, noch biete sie einen Mehrwert für die Nutzung der Website. Das Laden von Skripten von Werbedienstleistern diene vielmehr den Interessen der Klägerin an der Finanzierung des Internetangebots durch den Verkauf von Werbeflächen, nicht denen der Nutzer.

Das Argument des Verlagshauses, der Google Tag Manager diene gerade dazu, die rechtskonforme Einwilligungseinholung für cookie-basierte Anwendungen sicherzustellen, verfing nicht.

Es sei zwar möglich, Cookie-Consent-Anwendungen in den Tag Manager zu integrieren und so Codes und Skripte über den Tag Manager erst bei Nutzereinwilligung zu laden.

Technisch notwendig sei dies aber gerade nicht. Vielmehr lasse sich das Cookie-Einwilligungsmanagement auch durch die originäre Einbindung entsprechender Consent-Anwendungen außerhalb des Tag Managers rechtskonform steuern.

Dass der Google Tag Manager gerade im Einflussbereich von Google-Diensten ein seitenbetreiberfreundliches Cookie-Management erlaube und den Integrationsaufwand einwilligungsbasierter Freigaben vereinfache, mache den Dienst nicht zu einem zwingenden technischen Erfordernis für den Seitenbetrieb, sondern allenfalls nur zu einer bedingt nützlichen Erweiterung.

Da der Google Tag Manager ohne technische Notwendigkeit selbst und eigenständig auf Endgeräteinformationen zugreife, sei er eigenständig Cookie-einwilligungspflichtig.

Learnings für Seitenbetreiber

Nicht nur aus dem aktuellen Urteil des VG Hannover, sondern auch aus vergleichbarer Rechtsprechung (BVerwG Österreich, Urteil vom 31.07.2024 (Az: W108 2284491-1/15E)); OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024 (Az.: 6 U 80/23)) ergeben sich die folgenden rechtlichen Anforderungen für die Gestaltung von Consent-Tools:

  • 1.) Auf der zentralen Bedienebene müssen drei gleichgroße, gleich sichtbare und gleichermaßen unschwer erkennbare Buttons mit den folgenden Funktionen und eindeutiger Beschriftung vorhanden sein: „Alle Cookies akzeptieren“, „Nur erforderliche Cookies akzeptieren“ bzw. „Nicht erforderliche Cookies ablehnen“ und „individuelle Cookie-Einstellungen“
  • 2.) Wird auf einer Seite der „Google Tag Manager“ genutzt, muss dieser zwingend so in das verwendete Consent-Tool integriert sein, dass sein Einsatz von einer vorherigen Einwilligung abhängig gemacht wird.

Rechtskonformes Cookie-Management mit dem Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei

Sie möchten sich über die rechtskonforme Ausgestaltung Ihres Consent-Tools keine Gedanken machen müssen und wünschen sich eine innovative Plug- und Play-Lösung für Ihren rechtskonformen Cookie-Consent?

Dann ist unser Cookie-Tool für Mandanten sicherlich interessant für Sie!

Basierend auf Technologien des renommierten CMP-Anbieters „UserCentrics“ ermöglicht unser Cookie-Tool dank integriertem rechtlichen Scan-Service in nur wenigen Schritten eine präzise Erfassung aller auf Ihrer Website eingesetzten Cookies und deren automatische Integration in die Consent-Verwaltung.

Um einwilligungspflichtige Cookies auf Ihrer Website rechtskonform bis zur Nutzereinwilligung zu blockieren, genügen die einmalige Scan-Erkennung und die anschließende Einbindung des Tools – ganz ohne händisches Anpassen von Code-Skripten oder Quelldaten.

Das Tool bietet eine rechtskonforme Bedienoberfläche mit den gemäß aktueller Rechtsprechung notwendigen Schaltlfächen und sorgt unter anderem auch für eine datenschutzkonforme Einwilligungsintegration für den Google Tag Manager.

Mandanten können das Cookie-Tool ab sofort für nur 3,90€ zzgl. USt im Monat buchen.

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Leads einkaufen und verwenden - wie geht das DSGVO-konform? http://www.it-recht-kanzlei.de/dsgvo-uwg-werbung-leads-rechtssicher-kaufen.html Thu, 12 Jun 2025 16:00:55 +0100 Leads sind potentielle Kunden und deshalb ein hohes Gut. Wer sie nicht selbst generieren möchte, kann Leads von Dritten kaufen. Doch ist der Erwerb von Leads und deren Verwendung nur schwierig DSGVO-konform möglich. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Was sind Leads?

Leads sind Kontakte zu potentiellen Kunden, welche ein generelles oder spezifisches Interesse an den Produkten und Leistungen eines Unternehmens haben. Ziel eines Unternehmens ist, seine Leads durch weitere Maßnahmen zu Kunden zu machen, also einen Vertragsabschluss zu erreichen (sog. Conversion).

Kontakte werden einerseits zu Leads, wenn sie dem Unternehmen gegenüber Interesse an dessen Produkten bzw. Leistungen signalisieren und ihre Kontaktdaten übermittelt haben. Andererseits können Kontakte auch zu Leads werden, indem sie ihr Interesse an bestimmten Unternehmen, Produkten und/oder Leistungen gegenüber Dritten gezeigt und diesen ihre Kontaktdaten übermittelt haben.

Der Kontakt erfolgt dabei etwa durch Ausfüllen eines Formulars, Anmeldung zu einem E-Mail-Newsletter, Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Anforderung eines Angebots zu den Produkten und Leistungen eines Unternehmens.

Praxis-Beispiele für Leads sind:

  • Ein Website-Besucher füllt das Kontaktformular auf der Website eines Unternehmens aus und bittet um Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon, um Antworten auf seine Fragen zu den Produkten und Leistungen des Unternehmens zu bekommen.
  • Ein Interessent bitte ein Unternehmen per E-Mail, ein Angebot über dessen Produkte abzugeben.
  • Ein Nutzer klickt bei einem Werbevideo auf einen Link und meldet sich daraufhin für ein kostenloses Seminar an, in dem die Produkte eines Unternehmens vorgestellt werden.

Wie können Leads generiert werden?

Im Grundsatz können Unternehmen Leads durch eigene Maßnahmen generieren oder von Dritten erwerben.

1. Eigene Lead-Generierung

Durch gezielte Marketingmaßnahmen können Unternehmen Leads selbst generieren. In der Praxis sind etwa folgende Maßnahmen zur Lead-Generierung etabliert:

  • SEO-Optimierung: Steigerung der Bekanntheit der Unternehmens-Website mittels Anpassung der Website durch deren inhaltliche, grafische und technische Optimierung, so dass die Website von Suchmaschinen wie Google und Bing besser bzw. häufiger gefunden und höher gelistet werden.
  • Banner-Werbung: Kostenpflichtige Schaltung von Online-Werbung auf bekannten Plattformen bzw. Websites mit Reichweite bei der gewünschten Zielgruppe (z.B. Banner-Werbung bei Google oder auf Nachrichtenportalen).
  • E-Mail-Newsletter: Einrichtung eines E-Mail-Newsletters, in dem regelmäßig über die Produkte und Leistungen des Unternehmens informiert wird.
  • Gratis-Content: Bereitstellung von kostenlosen Inhalten, die entweder die Produkte und Leistungen des Unternehmens teasern oder einen sonstigen Reiz setzen, wobei die Interessenten ihre Kontaktdaten übermitteln.
  • Events: Durchführung von Präsenz- und Online-Events, die inhaltlich direkt die gewünschte Zielgruppe adressieren.

2. Verwendung von Leads von Dritten

Wer nicht über genug Zeit, Personal oder Marketing-Know-How verfügt, kann Leads auch von Dritten bzw. Drittanbietern erwerben.

Neben der Qualität der Leads für die Verwendung zu eigenen Zwecken sind dabei aber einige - nicht nur geringe - rechtliche Hürden zu nehmen.

Drittanbieter von Leads generieren diese im Hinblick auf bestimmte Unternehmen, Produkte oder Leistungen

  • ggf. direkt zur Verwendung durch andere Unternehmen oder
  • haben Leads vielleicht ursprünglich einmal zu eigenen Zwecken generiert, wollen diese aber möglicherweise weiter verwerten.

Dabei unterscheidet sich die Lead-Generierung durch die Drittanbieter grundsätzlich nicht von der Generierung von Leads zu eigenen Zwecken, erfolgt also durch ähnliche Maßnahmen.

Können Leads auch gekauft werden?

Ja, in der Praxis können Leads auch gekauft bzw. erworben werden.

Hierzu existiert ein Markt hierauf spezialisierter Anbieter, die die Leads in der Regel nach bestimmten qualitativen Kriterien segmentiert bzw. aufbereitet haben und auf diese Weise Unternehmen solche Leads anbieten können, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu Conversions hinsichtlich der Leistungen des Unternehmens führen.

Solche Leads beinhalten häufig:

  • Kontaktinformationen: Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Leads
  • Interessen der Leads: Produkte, Hobbies, etc.
  • Einwilligungen der Leads zum Kontakt bzw. Kontaktaufnahme zu Werbe- und Marketingzwecken

Was ist beim Erwerb von Leads gemäß DSGVO zu beachten?

Leads müssen in dreierlei Hinsicht datenschutzkonform sein, damit ihre spätere Verwendung durch den Erwerber der Leads am Ende nicht zu einem DSGVO-Verstoß führt:

  • Generierung von Leads: Bereits die Generierung von Leads muss in datenschutzkonformer Weise erfolgen und erfordert - insbesondere in Anbetracht der späteren Verwendung der Leads zu Werbezwecken - einer datenschutzkonformen Einwilligung der Leads.
  • Erwerb und Übertragung von Leads: Weiter muss auch der Erwerb bzw. die Übertragung eines Leads vom Veräußerer (z.B. dem Anbieter von Leads) an den Erwerber datenschutzrechtlich zulässig sein und in datenschutzkonformer Weise erfolgen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Veräußerer an den Empfänger ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Datenverarbeitung, die einer hinreichenden Rechtsgrundlage bedarf, was in der Regel eine DSGVO-konforme Einwilligung sein muss.
  • Verwendung von Leads: Schließlich muss auch die spätere Verwendung der Leads durch den Erwerber datenschutz- und auch in sonstiger Weise rechtskonform sein, insbesondere etwa nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Erwerbern von Leads ist dringend zu empfehlen, bei von Dritten angebotenen Leads besonders auf folgende Punkte zu achten:

  • Vorliegen von wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligungen der Leads
  • DSGVO-Konformität der Einwilligungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung durch Dritte, einschließlich dem Erwerber
  • Übermittlung auch der einzelnen datenschutzrechtlichen Einwilligungen samt Datum und Zeitstempel der Einwilligungen zusammen mit den Leads, bei E-Mail-Leads etwa die Protokollierungen deren Double-Opt-Ins (samt IP-Adresse und Zeitstempel)
  • Übermittlung auch der Datenschutzerklärungen, die den Leads bei Erhebung ihrer Daten vorgelegt worden ist.

Was ist bei der Verwendung von Leads zu beachten?

Die Verwendung von Leads umfasst einerseits deren Speicherung im Customer Relationship Management-System (CRM-System), andererseits dann vor allem auch das Kontaktieren der Leads zu Werbe-, also Marketing- und Vertriebszwecken. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist dabei nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) insbesondere Folgendes zu beachten:

1. Assessment der Leads

Unternehmen sollten vor der Verwendung von Leads genau prüfen, ob ihre Leads so beschaffen sind, dass sie überhaupt und ggf. zu welchen konkreten Werbezwecken und -maßnahmen rechtskonform verwendet werden können.

Dies bedeutet insbesondere, zu prüfen, ob die Leads originär in rechtskonformer Weise generiert worden sind und anschließend auch die etwaige Übertragung der Leads auf das eigene Unternehmen rechtmäßig gewesen ist. Falls Leads z.B. DSGVO-widrig generiert oder übertragen worden sind, können sie in aller Regel bereits deshalb nicht rechtmäßig verwendet werden.

2. Einwilligung als Rechtsgrundlage

Weiter ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Marketing- und Werbemaßnahmen - und damit die Kontaktaufnahme zu den Leads - nur zulässig, wenn hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage nach der DSGVO vorliegt.

In der Regel bedarf dies einer datenschutzrechtlichen Einwilligung der Leads nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO, die zugleich auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht gemäß § 7 UWG für viele Arten von Werbemaßnahmen benötigt wird. Eine solche Einwilligung muss von den betroffenen Personen freiwillig, spezifisch und informiert abgegeben worden sein.

Ausnahmen sieht das UWG allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bei bestimmten B2B-Werbeanrufen und auch bei E-Mail- bzw. elektronischer Werbung gegenüber Bestandskunden vor, allerdings nur unter Einhaltung bestimmter strenger Voraussetzungen.

3. Dokumentation der DSGVO-Einwilligung

Aus datenschutzrechtlicher Sicht genügt zudem nicht, wenn die Leads in der Vergangenheit einmal eine DSGVO-Einwilligung in bestimmte Marketing- und Werbemaßnahmen erteilt haben.

Vielmehr muss das Unternehmen, das die Leads verwendet, jederzeit nachweisen können, dass eine hinreichende Einwilligung der Leads erteilt worden ist und noch immer vorliegt. Daher muss die Einholung von Einwilligungen so dokumentiert werden (Dokumentationspflicht), dass sie jederzeit auf Nachfrage nachgewiesen werden können, etwa auf Anfrage von Datenschutzbehörden. Dabei muss auch nachweisbar sein, wann, wie und zu welchem Zweck die einzelne Einwilligung erfolgt ist.

4. Datenschutzhinweise in der Datenschutzerklärung

Neben einer DSGVO-Einwilligung bedarf es zusätzlich auch einer DSGVO-Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 bzw. 14 DSGVO, in der die Leads über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Dabei ist u.a. auch über die Herkunft der personenbezogenen Daten, also etwa über deren Quelle hinzuweisen.

Bei erworbenen bzw. gekauften Leads besteht die Besonderheit, dass das Unternehmen, das die Leads verwenden möchte, die betroffenen Personen mangels Kontakt bislang noch nicht über die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen einer eigenen Datenschutzerklärung informieren konnte. Dies muss das Unternehmern dann bei Herstellung des Erstkontakts mit dem Lead nachholen, also im Zusammenhang mit der Kontaktierung auch eine entsprechende Datenschutzerklärung bereitstellen.

Wir stellen unseren Mandanten, die eines unseres Schutzpakete gebucht haben, abmahnsichere Datenschutzerklärungen bereit.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.

5. Wahrung der DSGVO-Betroffenenrechte

Wer Leads verwendet, um diesen Werbung auszuspielen, etwa per E-Mail, WhatsApp, SMS, Telefon oder Briefpost, muss darauf vorbereitet sein, dass einzelne Adressaten sich hierüber wundern und weiter auch hinterfragen werden, woher das werbende Unternehmen ihre Kontaktdaten hat und gegenüber dem Unternehmen Auskunft verlangen oder sonstige DSGVO-Betroffenenrechte (z.B. Löschung nach Art. 17 DSGVO, Widerspruch nach Art. 21 DSGVO) geltend machen.

Daher sollten unternehmensinterne Prozesse eingerichtet und Muster vorgesehen werden, um auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO zu reagieren, etwa im Hinblick auf Inhalt, Form und Frist.

6. Beachtung der UWG-Vorgaben

Schließlich müssen Werbende auch die sonstigen Vorgaben des UWG beachten.

Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der vorherigen Einwilligung der Adressaten bei Werbung via elektronischer Nachrichten (z.B. E-Mails, WhatsApp, SMS) und bei Werbeanrufen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, umfasst diese weitere Vorgaben.

Hierzu zählt nach § 7 Abs. 3 UWG etwa:

  • In einer Werbenachricht darf die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, nicht verschleiert oder verheimlicht werden.
  • Werbenachrichten müssen die Pflichtinformationen nach § 6 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) beinhalten bzw. dürfen nicht dazu auffordern, Websites aufzusuchen, die gegen diese Kennzeichnungspflichten verstoßen.
  • Es muss eine gültige Adresse vorhanden sein, an die der Empfänger der Werbenachricht eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wir unterstützen unsere Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, nicht nur bei der Erstellung und Pflege eines abmahnsicheren Impressums und weiterer Rechtstexte, sondern auch mit vielen weiteren Informationen.

Im Mandantenportal und auf unserer Website stellen wir viele und umfangreiche Leitfäden, Muster und sonstige Hinweise bereit, mit denen unsere Mandanten ihre Werbemaßnahmen rechtskonform und abmahnsicher gestalten können.

Buchen Sie noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie noch Fragen hierzu haben.

Welche Folgen bei DSGVO-widrigen Leads?

1. Zivilrecht

Wer Leads erwirbt, die nicht im Einklang mit dem Datenschutzrecht generiert oder auf ihn als Erwerber übertragen worden sind, dem können je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles deswegen möglicherweise Mängelansprüche wegen Rechtsmängeln des Kaufgegenstandes zustehen.

Betroffene Personen, deren personenbezogenen Daten rechtswidrig erhoben, verarbeitet und / oder übertragen worden sind, könnten zudem Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zustehen.

2. Datenschutzrecht

Bei DSGVO-Verstößen drohen nicht nur hohe Bußgelder durch Datenschutzbehörden von bis zu EUR 20 Millionen oder 4 Prozent des Jahresumsatzes, sondern auch DSGVO-Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten datenschutzwidirig verarbeitet worden sind.

Daneben können Datenschutzbehörden bei Datenschutzverstößen auch weitere Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise datenschutzrechtliche Untersuchungen sowie Untersagungen von Datenverarbeitungen.

3. Lauterkeitsrecht (UWG)

Bei unzulässigen Marketing- und Werbemaßnahmen drohen zudem kostspielige Abmahnungen durch Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gute Leads sind extrem viel wert - auch, weil sie auf rechtmäßige Weise schwer zu bekommen sind.
  • Die Generierung von Leads ist bei Beachtung bestimmter Regeln zwar vergleichsweise einfach in rechtskonformer Weise umsetzbar, aber nicht selten mit viel Aufwand verbunden. Dagegen verspricht der Erwerb von Leads von Dritten den einfachen und schnellen Erfolg, ist aber insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht leicht umsetzbar.
  • Häufig sind von Dritten erworbene Leads vor allem deshalb problematisch, weil sie nicht in DSGVO-konformer Weise generiert und übertragen worden sind und deswegen nicht datenschutzkonform verwendet werden können.
  • Dadurch drohen DSGVO-Bußgelder und -Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen sowie Abmahnungen durch Mitbewerber und Branchen- und Verbraucherschutzverbänden wegen unlauterer und deswegen unzulässiger Werbung.
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AG München: Kein Vertrag bei „Jetzt Kaufen“-Button, falls irreführend gestaltet http://www.it-recht-kanzlei.de/ag-muenchen-jetzt-kaufen-button-irrefuehrende-gestaltung.html Wed, 11 Jun 2025 17:13:31 +0100 Der Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ führt nicht zum Vertragsschluss, wenn eine irreführende Darstellung vorliegt - eine interessante Entscheidung des AG München zu den rechtlichen Anforderungen an den Online-Bestellbutton.

Was war passiert?

Eine Verbraucherin hatte auf der Website eines Reiseanbieters eine Reise nach Dubai für zwei Personen ausgewählt. Nach Eingabe ihrer Daten wurde sie auf eine Seite mit rechtlichen Hinweisen weitergeleitet. In einem hervorgehobenen Kasten wurde darauf hingewiesen, dass mit Klick auf „Jetzt kaufen“ die AGB akzeptiert und die Reisedokumente zur Kenntnis genommen würden:

"Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben."

Direkt darunter war der Button „Jetzt kaufen“ mit einem Warenkorb-Symbol platziert.

Nach dem Klick erhielt die Verbraucherin noch am selben Abend eine Buchungsbestätigung und eine Zahlungsaufforderung über 2.834 €. Da sie die Zahlung verweigerte, stornierte das Reiseunternehmen die Buchung und verlangte fast den gesamten Betrag als Stornogebühr. Diesen Betrag zahlte die Kundin unter Vorbehalt und klagte auf Rückzahlung.

Wie hat das AG München den Fall beurteilt?

Das AG München entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte wurde verurteilt, die Stornogebühr nebst Zinsen zurückzuzahlen. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war.

Bestellbutton nicht transparent genug

Grundlage der Entscheidung war § 312j Abs. 3 BGB. Demnach muss bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestaltet sein, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine zahlungspflichtige Bestellung abzugeben. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Diese Regelung beruht auf Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU), wonach der Verbraucher bei einer Bestellung eindeutig über die Zahlungsverpflichtung informiert werden muss.

Nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung der Schaltfläche nicht ausreichend transparent. Zwar enthielt der Button die Aufschrift „Jetzt kaufen“, die grundsätzlich auf eine entgeltliche Bestellung hinweist. Durch das daneben abgebildete Einkaufswagen-Symbol konnte jedoch der Eindruck entstehen, dass der Nutzer lediglich seinen Warenkorb befüllt und sich noch nicht am Ende des Bestellvorgangs befindet. Eine solche Gestaltung sei nicht eindeutig und genüge damit nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Kein wirksamer Vertrag - irreführender Hinweistext und fehlende Angebotsklarheit

Zudem kritisierte das Gericht den oberhalb des Buttons platzierten Hinweistext. Dieser lasse nicht erkennen, dass mit dem Klick auf „Jetzt kaufen” bereits eine verbindliche Willenserklärung gemäß § 145 BGB abgegeben wird. Vielmehr entstehe aus Sicht eines objektiven Empfängers der Eindruck, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass unmittelbar vor dem Klick keine abschließende Übersicht über die zu buchende Reise oder den Gesamtpreis angezeigt wurde.

Ein Vertrag zwischen den Parteien sei daher nie zustande gekommen. Nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 1 BGB erfordert ein Pauschalreisevertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Zwar hat die Klägerin den Button geklickt, dies stellt jedoch kein wirksames Angebot dar, da die Websitegestaltung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Auch vonseiten der Beklagten liegt kein Angebot vor, denn die Gestaltung der Website kann nicht als solches verstanden werden. Ein bindendes Angebot ist erst in der nachträglich übersandten Buchungsbestätigung zu sehen, welche die Klägerin jedoch nicht angenommen hat.

Das Learning für Online-Händler

Aus der Entscheidung des AG München sind einige Schlussfolgerungen zu ziehen:

  • Klare Bestellführung notwendig: Online-Shops müssen beim Abschlussprozess deutlich zeigen, wann ein verbindlicher Vertrag zustande kommt. Ein „Jetzt kaufen“-Button kann dann unklar sein, wenn er wie ein Warenkorb-Button aussieht und der Nutzer zum nächsten Schritt führt, ohne alle Vertragsinformationen klar anzuzeigen.
  • Anforderungen des Bestell-Buttons einhalten: Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern ist laut dieser Norm sicherzustellen, dass der Buttontext eindeutig und verständlich ist („zahlungspflichtig bestellen“, „zahlungspflichtig buchen“ usw.). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, die das AG München anwendete, verlangt eine klare Gestaltung des Bestell-Buttons auf Seiten des Händlers.
  • Vermeidung von Symbolen, die „Unverbindlichkeit“ suggerieren: Ambivalente optische Gestaltung (z. B. Warenkorb-Symbol) kann dazu führen, dass Verbraucher glauben, sie führen nur einen Zwischenschritt aus – mit der Folge, dass ein Vertrag noch gar nicht geschlossen ist.

Fazit

Das Amtsgericht München entschied, der Button-Text "Jetzt kaufen" zwar grundsätzlich auf eine kostenpflichtige Bestellung hindeutet, allerdings kann ein so bezeichneter Bestellbutton durch ein daneben platziertes Warenkorbsymbol missverstanden werden – in diesem Fall werde der Eindruck erweckt, dass erst Produkte gesammelt und noch keine verbindliche Bestellung ausgelöst werde. Daher könne für Verbraucher bei dieser Gestaltung nicht eindeutig erkannt werden, dass sie mit dem Klick bereits einen Vertragsabschluss herbeiführen.

Sorgenfrei verkaufen mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei!

Ob eBay, Etsy, Amazon oder eigener Shop – unsere Schutzpakete bieten Ihnen individuell geprüfte Rechtstexte, kontinuierliche Updates, Abmahnschutz und persönliche anwaltliche Betreuung. Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihren erfolgreichen Online-Handel.

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Kontosperrung: Anwaltlicher Schutz http://www.it-recht-kanzlei.de/accountsperrungen-haeufen-sich-kontoschutz.html Tue, 10 Jun 2025 12:36:48 +0100 Teilweise mehrfach täglich werden die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei mit Sperrungen auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay oder etsy konfrontiert, die erhebliche Auswirken auf die Händler haben.

Kein neues Problem – aber immer häufiger „knallt“ es

Die Sperrung auf einer Verkaufsplattform ist der Alptraum eines jeden Online-Händlers. Umsatz weg, ggf. können bereits geschlossene Verträge nicht mehr erfüllt werden, schlechte Bewertungen sind die Folge, Reputationsschaden droht.

Durch den Wegfall des Verkaufskanals und gegebenenfalls den Einbehalt des erwirtschafteten Verkaufsguthabens drohen zudem massive wirtschaftliche Probleme.

Die Praxis zeigt leider, dass viele Plattformverkäufer nach einer solchen Sperrung in den wirtschaftlichen Abgrund rutschen, manchmal sogar in die Insolvenz.

Warum wird heute häufiger gesperrt als früher?

Verkaufsplattformformen verfolgen und ahnden Regelverstöße zum einen deutlich intensiver als noch vor einigen Jahren.

Es haben sich automatisierte, technische Prozesse etabliert und auch der Einsatz künstlicher Intelligenz führt zunehmend dazu, dass „Sünder“ kaum noch Schlupflöcher nutzen können.

Über die Jahre sind zudem immer weitere gesetzliche Reglementarien zu den bereits bestehenden „Hausregeln“ der Plattformen dazu gekommen.

Etwa die Haftung für eine nicht erfolgte Umsatzsteuerabfuhr der Händler, der DSA oder die Vorgaben der GPSR.

Wer heute eine fehlerhafte USt-IdNr bei einer Verkaufsplattform hinterlegt, der fliegt. Vor Jahren war das überhaupt kein Thema.

Automatische Prozesse erkennen ungültige USt-Id-Nummern und entziehen Verkäufern direkt die Verkaufsberechtigung.

Das gilt auch, wenn die beim Bundeszentralamt für Steuern zur angegebenen (an sich validen) USt-IdNr hinterlegten Verkäuferdaten nicht 1:1 mit den Daten übereinstimmen, die der Verkäufer für sich bei der Verkaufsplattform hinterlegt hat.

Nicht selten machen hier bereits eine veraltete Anschrift (etwa nach Umzug) oder eine andere Schreibweise des (Firmen)Namens oder der Anschrift große Probleme.

Auch solche Ungereimtheiten werden durch einen automatisierten Datenabegleich der Plattformbetreiber mit dem Bundeszentralamt für Steuern zuverlässig aufgespürt.

Die rapide angestiegenen Sperrungen auf Verkaufsplattformen basieren also auf zwei Effekten:

Zum einen haben sich die Regeln verschärft, an welche die Plattformbetreiber sich kraft Gesetzes zu halten haben. Zum anderen ist die Überwachung, allen voran durch technische Entwicklungen, deutlich intensiviert worden.

Alleine kaum Chancen

Doch was tun, ist der Ernstfall eingetreten?

Liegt ein klarer und schwerer Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vorgaben vor, macht es wenig Sinn, gegen eine Sperrung anzukämpfen, sofern der Plattformbetreiber nicht von sich aus eine „zweite Chance“ einräumt.

Wurde der Ehemann in 2020 von einer Verkaufsplattform bereits wegen eines schwerwiegenden Regelverstoßes rechtmäßig dauerhaft gesperrt und wird dann in 2025 erneut bei derselben Plattform ein Konto auf seine Ehefrau eröffnet, die aber nur als „Strohfrau“ dient, da wirtschaftlich weiterhin der Ehemann hinter den Verkäufen steckt, dann bestehen bei nochmaliger Sperrung keinerlei Erfolgsaussichten auf Wiederfreischaltung.

Nicht selten besteht der behauptete Verstoß jedoch tatsächlich gar nicht bzw. es liegt nur ein wenig schwerwiegender Verstoß vor, der schnell und dauerhaft abgestellt werden kann.

Hier lohnt sich, besteht ein Interesse an einem weiteren Handel auf der Plattform, unbedingt zeitnah für eine Wiederfreischaltung zu kämpfen.

Problem nur:

So gut die Prozesse für Erkennung und Sperrung von Plattformverkäufern funktionieren, so schlecht funktionieren im Anschluss die Prozesse für eine begehrte Wiederfreischaltung.

Ein einmal gesperrter Händler ist von den meisten Plattformen als Sünder „abgestempelt“ nach dem Motto „Mit dem dann lieber nicht mehr“.

In der Praxis zeigt sich zudem, dass Händler, die nach Sperrung wieder handeln möchten, auch keine adäquaten Ansprechpartner dazu an die Hand bekommen.

Viele Plattformen scheinen die Kommunikation nach erfolgter Sperrung oft ganz normal beim First-Level-Support anzusiedeln. Den dortigen Mitarbeitern fehlt in der Regel aber nicht nur das entsprechende Verständnis der häufig komplexen und rechtlichen Thematiken, denen der angebliche Verstoß zugrunde liegt.

Meist haben diese, selbst wenn die fehlende Berechtigung der Sperre erkannt wird, gar nicht die entsprechenden Kompetenzen, den Account (schnell) wieder freizugeben.

Mit anderen Worten:

Wer als Seller von der Plattform gesperrt wurde, erlebt danach oft ein wochen-, wenn nicht monatelanges „Support-Ping-Pong“, was nur selten zum Ziel, also zum Wiedererhalt der Verkaufsberechtigung, führt.

Ihre Unterstützung vom Anwalt: Der Kontoschutz der IT-Recht Kanzlei

Sie möchten sich – für den Fall der Fälle – spezialisierte, anwaltliche Unterstützung sichern?

Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Update-Service-Mandanten einen entsprechenden Service mit der Option „Rechtlicher Schutz bei Kontosperrungen – Ihr Kontoschutz“ an, um sich im Falle der zukünftigen Accountsperrung auf einer deutschsprachigen Verkaufsplattform anwaltliche Unterstützung zu sichern.

Nähere Informationen zu dieser Option finden Sie gerne hier

Sie sind aktuell bereits von einer Accountsperrung eines Verkaufsaccounts auf einer deutschsprachigen Verkaufsplattform wie Amazon.de, eBay.de oder etsy betroffen?

Auch bei bereits erfolgter Sperrung können wir Ihnen „rückwirkend“ Hilfe anbieten, wenn Sie die Option „Kontoschutz“ erstmalig und zusammen mit dem Unlimited-Paket als Neukunde der IT-Recht Kanzlei beauftragen.

In diesem Fall sind wir Ihnen gerne auch bei einer bereits zuvor erfolgten Kontosperrung behilflich!

Die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei konnten so bereits in einer großen Zahl von „Sperrfällen“ die Wiederfreischaltung des Verkaufsaccounts für den betroffenen Händler herbeiführen.

Tipp: Häufiger Grund für Sperrungen sind fehlende bzw. falsche Rechtstexte

Plattformen greifen auch beim Thema „Rechtliches“ viel härter durch als früher.

Hier gibt es Plattformen, die bereits bei kleineren, formalen Fehlern in den Rechtstexten (allen voran beim Impressum und bei der Widerrufsbelehrung, aber oft auch in den AGB bzw. der Datenschutzerklärung) durchgreifen und den Händler verwarnen bzw. gar sperren.

Wer gar keine notwendigen Rechtstexte vorhält bzw. Rechtstexte, die nicht immer den aktuellen, gesetzlichen Vorgaben entsprechen, der riskiert also nicht nur Abmahnungen und stellt sich gegenüber seinen Kunden wirtschaftlich massiv schlechter als er müsste (etwa verlängertes Widerrufsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen sowie Entfall des Wertersatzes bei Fehlen der oder Fehlern in der Widerrufsbelehrung):

Er riskiert auch seine Verkaufsberechtigung auf der jeweiligen Plattform.

Es gibt keine „universellen“ Rechtstexte.

Jede Plattform weist ihre Spezifika auf, die Eingang in die vom dort tätigen Händler verwendeten Rechtstexte finden müssen.

Ein häufiger Fehler ist daher, Rechtstexte, die für den eigenen Onlineshop erstellt wurden oder für eine Plattform X, dann auch auf der Plattform Y zu nutzen.

Hier kann es passieren, dass sich der Plattformbetreiber an der Verwendung dieser unpassenden Rechtstexte stört.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle, stets aktuelle und vor allem abmahnsichere Rechtstexte für alle gängigen Verkaufsplattformen an.

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Abmahnradar: Kosmetik - fehlende Pflichtangaben http://www.it-recht-kanzlei.de/e-mail-werbung-datenschutzauskunft-biozidprodukte-gpsr-verstoss-miele-sam.html Fri, 06 Jun 2025 16:41:10 +0100 Diese Woche war der Handel mit Kosmetika und Biozidproukten u.a. wegen fehlender Kennzeichnung und unzulässiger Werbeaussagen betroffen. Außerdem: Die Marken Miele und SAM.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Rhombus-SES Event & Music Creations GmbH
Kosten: 631,77 EUR

Wieder einmal ging es um unerlaubte E-Mail-Werbung im B2B-Bereich – ohne vorherige Zustimmung des Empfängers.

Solche Fälle sind keine Seltenheit: Entweder fehlt die Einwilligung komplett oder sie ist rechtlich nicht haltbar. Besonders unangenehm wird es, wenn – wie hier – zusätzlich datenschutzrechtliche Auskünfte verlangt werden.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz (400,00 EUR) dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt, finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Kosmetik - fehlende Grundpreise, GPSR, gesundheitsbezogene Werbung, fehlende Pflichtangaben

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Dem Händler wird vorgeworfen, kosmetische Mittel und Nahrungsergänzungsmittel ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe angeboten und im Onlinehandel Produkte wie Bartserum verkauft zu haben, ohne die nach GPSR erforderlichen Pflichtinformationen zum Hersteller (Name, Anschrift, E-Mail) bereitzustellen. Zudem sollen bei Lebensmitteln wie den „Fullhairkapseln“ unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen („wirksam gegen Haarausfall“) gemacht und wichtige Pflichtangaben wie Zutatenliste, Füllmenge oder Herstelleranschrift weggelassen worden sein. Auch wird beanstandet, dass ein verbotener Zusatzstoff (Titandioxid / E171) verwendet oder nicht korrekt deklariert wurde.

Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika.
Und alle Informationen zum Thema GPSR finden Sie in unseren ausführlichen FAQ.

Biozidprodukte - keine Zulassung, unzulässige Werbung und Kennzeichnung

Abmahner: VapoGroup GmbH
Kosten: 2.147,83 EUR

Dem Händler wird vorgeworfen, Biozidprodukte ohne gültige Zulassung (nach Biozidprodukteverordnung) verkauft und dabei mit Begriffen wie „natürlich“ oder „unschädlich“ geworben zu haben – was als irreführend gilt. Außerdem fehlten auf dem Etikett wichtige Pflichtangaben wie Wirkstoff, Dosierung und Verfallsdatum. Hinzu kamen Kennzeichnungsmängel bei Gefahrstoffen, etwa zu kleine Piktogramme oder falsch ausgerichtete Etiketten (CLP-Verordnung).

Was bei der Bewerbung von Biozidprodukten zu beachten ist finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: AP The Associated Press
Kosten: 1.087,18 EUR

Ähnliche Forderungsschreiben kennen wir bereits von der Copytrack GmbH und der dpa Picture-Alliance GmbH: Juristisch handelt es sich nicht um klassische Abmahnungen, da keine Unterlassung verlangt wird – gefordert werden ausschließlich Schadensersatz und, bei anwaltlicher Einschaltung, auch Anwaltskosten. Betroffene sollten sorgfältig abwägen, ob sie das vorgeschlagene Zahlungsmodell akzeptieren – oder ob eine vorsorgliche Unterlassungserklärung und notfalls ein Gerichtsverfahren der klügere Weg sind.

Urheberrecht II – unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Florian Seewig
Kosten: n.n.

Ein Händler hatte auf seiner Website ein Foto verwendet, ohne dafür die nötige Erlaubnis zu haben – ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht, umgangssprachlich oft als „Bilderklau“ bekannt (übrigens diese Woche auch noch abgemahnt von: MotorGarten Verwaltungs GmbH)

Die rechtlichen Folgen in solchen Fällen sind meist deutlich:

  • Das Bild muss sofort entfernt werden und eine Unterlassungserklärung ist abzugeben.
  • Der Händler muss offenlegen, wie lange und in welchem Umfang er das Bild genutzt hat.
  • Es wird Schadensersatz fällig – plus die Übernahme der Anwaltskosten.

Wurde außerdem der Urheber nicht genannt, kann das den Schadensersatz deutlich in die Höhe treiben.

Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.

Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen.

Marke I - "Miele" und Streichpreis bei Mittelwert

Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 3.311,18 EUR

Banner LegalScan Pro Marke
Eine sehr umfangreiche Abmahnung, die soich neben einer urheberrechtsverletzung wegen mehrfacher Bildnutzung auch um markenrechtliche Aspekte drehte: Der Abgemahnte hatte ein Produkt des Rechteinhabers angeboten, dem vorgeworfen wurde, ein Parallelimport zu sein. Hintergrund ist, dass die Rechteinhaber mit einem selektiven Vertriebssystem am Markt agieren und der Abgemahnte kein autorisierter Händler war.

Diese Fälle zum Markenverstoß bei selektiven Vertriebssystemen sind nicht ganz unbekannt - siehe dazu diesen Beitrag.

Abrundend wurde hier auch noch wettbewerbsrechtlich abgemahnt: Und zwar ging es um einen Streichpreis auf Amazon. Vorwurf: Die Werbung mit einem durchgestrichenen „mittleren Verkaufspreis“ ist irreführend, weil dieser Preis kein tatsächlich verlangter oder gültiger Preis ist, sondern nur ein rechnerischer Durchschnitt. Für Verbraucher entsteht so der falsche Eindruck eines echten Preisvorteils – obwohl der Vergleichspreis gar nicht klar definiert oder nachvollziehbar ist.

Marke II - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.430,93 EUR

Viele nutzen „Inbus“ ganz selbstverständlich als Begriff für Sechskantschlüssel – dabei ist es eine eingetragene Marke. Genau das kann zum Problem werden: Wer damit für Nachbauten oder No-Name-Produkte wirbt, riskiert eine Markenabmahnung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke III - "SAM"

Abmahner: Time Gate GmbH
Kosten: 2.538,10 EUR

„SAM“ klingt harmlos – ist aber eine eingetragene Marke. Wer den Namen zur Produktbezeichnung nutzt („Baumwollstirnband Sam“), riskiert Ärger. Auch wenn’s nur als Modellname gemeint ist: Kommt es zu Verwechslungen oder nutzt der Name den Ruf der Marke aus, liegt schnell eine Markenverletzung vor. Händler sollten bei bekannten Namen hellhörig werden – auch bei scheinbar alltäglichen.

Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Haften Händler für wettbewerbswidrige Kundenbewertungen? http://www.it-recht-kanzlei.de/lg-bochum-haftung-fuer-wettbewerbswidrige-kundenbewertungen.html Fri, 06 Jun 2025 08:07:31 +0100 Das Landgericht Bochum hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Online-Händler für wettbewerbswidrige Kundenbewertungen zur Verantwortung gezogen werden können.

Was war passiert?

Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband beim Bundesamt für Justiz eingetragen und verfolgt satzungsgemäß Wettbewerbsverstöße. Er mahnte die Beklagte, eine Kaffeerösterei, wegen deren Werbung mit den Begriffen „bekömmlich” und „magenschonend” im Internet ab. Am 13. Mai 2024 gab die Beklagte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

1. Zurechnung der eingebundenen Kundenrezensionen

Auf der Website der Beklagten konnten Kunden am Ende jeder Produktseite Bewertungen abgeben. Der Kläger machte geltend, dass in sieben Rezensionen erneut die untersagten Begriffe verwendet wurden. Er hält dies für einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und verlangte nunmehr die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro.

Die Beklagte erwiderte, sie habe keinen Einfluss auf die Inhalte der Rezensionen gehabt, die über ein externes Bewertungstool abgegeben worden sind. Nutzer mussten sich registrieren und trugen selbst die Verantwortung für ihre Beiträge. Da es keine redaktionelle Kontrolle auf der Internetseite gab, könnte auch keine Zurechnung möglicher Verstöße erfolgen.

2. Werbliche Nutzung

Der Kläger berief sich auf die werbliche Nutzung der Kundenbewertungen und führte an, dass das Unterlassungsversprechen auch im vorliegenden Fall greife – da die abgegebene Unterlassungserklärung sowohl für eigene, als auch für fremde Aussagen Geltung beanspruche. Der Kläger betonte, dass die Sichtbarkeit der Begriffe in den Rezensionsfeldern besonders Nutzern von Internet-Suchmaschinen auffallen würde.

Die Beklagte bestritt, den Begriff „magenschonend” selbst verwendet zu haben. Sie verwies auf subjektive Formulierungen wie „etwas empfindlicher Magen“. Eine werbliche Nutzung der Kundenstimmen sowie eine inhaltliche Verantwortungsübernahme bestritt sie ebenfalls.

Wie hat das LG Bochum den Streit entschieden?

Das LG Bochum entschied (Urteil vom 21.11.2024 - Az.: 14 O 65/24) zugunsten des Klägers - nach Auffassung des Landgerichts Bochum hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro aufgrund des Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

1. Verstoß gegen die Unterlassungspflicht

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Beklagte sich strafbewehrt dazu verpflichtete, die Begriffe „magenschonend” und „bekömmlich” nicht mehr werblich für ihre Produkte zu verwenden. Die mehrfach belegte Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in den Kundenrezensionen stellt einen klaren Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung dar. Die Unterlassungspflicht umfasst nicht nur Eigenwerbung, sondern auch jede werbliche Nutzung Dritter, die bewusst in die Verkaufspräsentation der Beklagten eingebunden wird.

Die Kundenbewertungen wurden von der Beklagten selbst zu Werbezwecken genutzt. Die Sichtbarkeit der Bewertungen am Ende jeder Übersichts- und Produktinformationsseite sowie die Hervorhebung „verifizierter” Käufer bewirken, dass die Bewertungen als authentische Kaufempfehlungen erscheinen und gezielt vertrauensbildend wirken. Der Geschäftsführer hatte ausdrücklich bestätigt, die Bewertungen zur Absatzförderung einzusetzen. Damit sind die Bewertungen der Beklagten zuzurechnen.

2. Online-Händler haftet trotz externem Bewertungstool

Nach Auffassung des Gerichts konnte sich die Beklagte auch nicht mit Verweis auf das externe Dienstleistungsmodell ihrer Verantwortung entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Betreiber einer Plattform, wenn er sie für seine geschäftlichen Zwecke nutzt, problematische Inhalte entweder selbst entfernen oder den Dienstleister zur Entfernung verpflichten. Die Beklagte hat auf den Host des Tools einzuwirken oder die Inhalte aktiv zu kontrollieren und zu löschen. Daher konnte die eigene Haftung der Beklagten nicht mit dem Argument ausgehebelt werden, dass ein Dritter die Betreuung von Bewertungen übernommen hatte.

Dass die Formulierung „magenschonend” in den Kundenbewertungen nicht wörtlich verwendet wurde, sei nach dem Gericht unerheblich. Die Unterlassungserklärung verbot die werbliche Verwendung beider Begriffe einzeln. „Bekömmlich“ deckt bereits den Kernbereich der Beanstandung ab. Eine semantisch vergleichbare Umschreibung („bei richtigem Röstverfahren keinerlei Probleme für empfindlichen Magen“) greift zwar nicht wortgleich den Begriff „magenschonend“ auf, bestätigt aber die Überschreitung des Streitschutzbereichs.

Die geltend gemachte Vertragsstrafe sei rechtlich und nach billigem Ermessen auch angemessen bemessen.

Fazit

Online-Händler haften für werblich genutzte Kundenbewertungen ebenso wie für eigene Werbeaussagen. Sobald Dritte in Rezensionen untersagte Werbebehauptungen wiederholen, müssen Händler aktiv eingreifen, problematische Beiträge entfernen oder eine Aufsichtspflicht wahrnehmen. Hierbei hilft es leider auch nicht, lediglich einen Dienstleister für die Veröffentlichung von Kundenbewertungen einzuschalten, da hierdurch die eigene Haftung nicht ausgeschlossen wird - vielmehr muss auf einen solchen Dienstleister Einfluss genommen werden, damit dieser Bewerbungen, die im Hinblick auf Unterlassungsverpflichtungen problematisch sind, löscht oder entsprechend verändert.

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"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten? http://www.it-recht-kanzlei.de/email-fehler-webseite-datenschutzverstoss-barrierefreiheit.html Thu, 05 Jun 2025 07:41:09 +0100 Wer kennt sie nicht: Beunruhigende Emails, meist von Agenturen oder „Beratern“, ohne vorherigen Kontakt mit dem Tenor „Sie müssen handeln – Ihre Webseite ist unsicher!“ Wie ist damit umzugehen?

Worum geht es?

Agenturen, Webdesigner und selbst ernannte Coaches und Berater haben seit einiger Zeit ein neues Geschäftsfeld erkannt:

Man schicke an möglichst viele Betreiber von Webseiten und Onlineshop standardisierte Emails, mit bedrohlich klingendem Betreff und Inhalt.

Jeweils mit dem Tenor, die Webseite bzw. der Shop sei nicht rechtskonform und es bestünden Risiken in Form von Abmahnungen und Bußgeldern, wird nicht unverzüglich gehandelt.

Mal finden sich in diesen Mails angeblich festgestellte Verstöße, die dann aber nur pauschal „angeteasert“ werden – schließlich möchte der Absender ja noch Geld verdienen. Mal erfolgen die Vorwürfe rein ins Blaue hinein.

Jedenfalls besteht in fast allen Fällen dem Inhalt der Mail nach ein dringender Handlungsbedarf.

Das drohende Unheil in Form einer Abmahnung und eines hohen Bußgelds könne nur durch unmittelbares Tätigwerden, idealerweise natürlich durch sofortige Beauftragung des Versenders der Mail bzw. dessen Firma, abgewendet werden.

Inhaltlich sind diese Mails aus juristischer Sicht meist sehr dünn gestrickt.

Thematisch drehen sich die Vorwürfe gerne um datenschutzrechtliche Vorgaben, also primär betreffend die Einhaltung der DGSVO-Vorgaben, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies und – ganz aktuell – um das Thema Barrierefreiheit von Webseiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Wussten Sie bereits, dass wir unseren Update-Service-Mandanten kostenfrei einen Leitfaden, einen Barrierefreiheits-Scanner und ein Muster für eine Barrierefreiheitserklärung wie folgt zur Verfügung stellen?

Leitfaden
Scanner
Barrierefreiheitserklärung

Zur Problemlösung werden entweder direkt kostenpflichtige Beratungsleistungen bzw. Beratungspakete beworben oder zunächst die Inanspruchnahme eines kostenfreien „Calls“ oder eines kostenfreies Webinars vorgeschaltet.

Spätestens im Gespräch bzw. Webinar beginnt dann die eigentliche Verkaufsveranstaltung.

Nebenbei werden dann noch geschickt Drohkulissen aufgebaut, wie etwa die Meldung bei Datenschutzbehörden, die Umsätze bis in den Millionenbereich abschöpfen dürfen, Schadenersatzpflichten gegenüber Webseitenbesuchern oder Abmahnkosten, die regelmäßig in die Tausende gehen sollen.

Eines ist also all diesen Mails gemeinsam: Sie sollen Unsicherheit und Druck beim Empfänger erzeugen und diesen dazu bewegen, sich „Expertise“ zur Problemlösung beim Werbetreibenden einzukaufen – und das gelingt in vielen Fällen auch.

Aus dieser Drucksituation heraus können - in vielen Fällen ganz und gar unnötige und nicht selten auch völlig unqualifizierte – Leistungen wesentlich effektiver an den Mann bzw. die Frau gebracht werden.

Genau das ist das Kalkül der Versender.

Doch was ist aus juristischer Sicht von solchen Mails zu halten?

Der Regelfall: Nervige Kaltakquise ohne juristische Substanz

Vorab, allen diesen Emails ist ein Paradoxon gemein:

Der vermeintliche „Ritter des Rechts“, der dem Webseitenbetreiber „in juristischer Not“ doch so gerne helfen möchte, endlich die rechtlichen Vorgaben einzuhalten, begeht bereits mit dem Versand der Werbemail selbst einen groben juristischen Schnitzer:

Eine solche Werbemail hätte, erfolgte keine ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Webseitenbetreibers in den Erhalt solcher werblicher Emails, nie versendet werden dürfen.

Es handelt sich – auch im B2B-Bereich – damit um Email-Spam, der klar gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt.

Solche Spam-Mails können sowohl vom Empfänger, als auch von Mitbewerbern des Spammers auf dem rechtlichen Weg verfolgt werden (etwa durch eine Abmahnung) und lösen Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzansprüche aus.

Mit anderen Worten: Solche Mails dürfen aus juristischer Sicht überhaupt nicht versendet werden.

Alleine der Umstand des Rechtsbruchs bei der Kontaktaufnahme sollte bereits Zweifel an der Seriosität des Werbenden aufkommen lassen.

Betroffene sollten sich die Frage stellen: Wie seriös kann ein Anbieter agieren, der mich angeblich in rechtlichen Dingen unterstützen möchte, dazu aber selbst einen Rechtsbruch begeht?

Doch unabhängig vom juristischen Fauxpas des Email-Spams handelt es sich bei den Anbietern größtenteils in rechtlicher Hinsicht um „Dünnbrettbohrer“:

Im Regelfall werden in diesen Emails gar keine konkreten juristischen Problematiken benannt, sondern diese werden in völliger Pauschalität nur angedeutet, quasi als Türöffner.

Aussagen wie „Ihre Webseite (…) verstößt aktuell gegen zentrale Vorschriften der DGSVO“, „Datenschutzverstoß auf Ihrer Webseite“, „Sie halten die Vorgaben des BFSG derzeit noch nicht ein“ oder „Achtung, Ihre Webseite ist abmahngefährdet!“ erzeugen die gewünschte Aufmerksamkeit und schaffen die für einen schnellen Verkaufserfolg gewünschte Verunsicherung.

Auf Rückfragen, was denn genau rechtlich problematisch bzw. fehlerhaft ist, wird dann nicht selten ausweichend reagiert. Man könne erst dann konkreter werden, wenn die angebotene Leistung kostenpflichtig beauftragt wird.

Hier kann man in der Regel davon ausgehen, dass es dem Absender weder um konkrete rechtliche Probleme bezüglich der Webseite oder des Shops des Empfängers, noch – sind solche überhaupt vorhanden – um deren rechtssichere Abstellung geht.

Alle von uns bisher auf Mandantenanfrage hin gesichteten, entsprechenden Mails ließen sich recht schnell als plumpe Verkaufsmasche mit dem Aufhänger „Sie haben ein rechtliches Problem“ enttarnen.

Dies gilt umso mehr, wenn schon die dünnen juristischen Ausführungen in sich widersprüchlich oder offensichtlich falsch sind.

So werden derzeit Emails mit dem Betreff „BDSG Abmahnung droht - Alarmstufe Rot für Ihre Webseite“ versendet, die sich inhaltlich dann ausschließlich auf die ab dem 28.06.2025 geltenden, neuen Anforderungen in Sachen Barrierefreiheit (aufgestellt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG) beziehen.

Da hat der Versender, der sich im Betreff auf das Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) bezieht, wohl etwas durcheinander gebracht.

Gesellen sich zu solchen juristischen Peinlichkeiten dann noch markige Sprüche wie

„Die Frist läuft. 14 Tage. Sonst Klage.“

oder

„Das passiert nicht irgendwann. Das passiert gerade.

Weil das neue Gesetz für Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025 volle Wirkung entfaltet – und die Jagdsaison auf ungeschützte Websites jetzt schon begonnen hat.“

oder

„Sichern Sie sich jetzt ab – bevor ein Abmahnschreiben kommt. Es dauert nur wenige Minuten.“

, sollte schnell klar sein, woher der Wind weht:

Es geht dabei nicht um konkrete Rechtsverstöße, sondern darum, einen schnellen Verkaufserfolg zu erzielen, indem eine Druck- und Überrumpelungssituation aufgebaut wird.

Liegen im Einzelfall tatsächlich rechtliche Verstöße vor, dann ist das investierte Geld in vielen Fällen dennoch vergeudet, handelt es sich beim „Lösungsanbieter“ nicht um eine zur Rechtsberatung qualifizierte Person.

Die angebotenen Lösungen basieren dann meist nur auf technischen Ansätzen, die grundsätzliche, juristische Probleme jedoch nicht ursächlich beseitigen sondern nur oberflächlich und nicht dauerhaft angehen.

Vorsicht bei Beratung in rechtlichen Dingen durch unqualifizierte Personen

Vorsicht ist generell geboten, wenn Rechtsdienstleistungen von Stellen angeboten werden, die über keinerlei nachgewiesene juristische Qualifikation verfügen.

In Deutschland ist die Rechtslage, was die Erbringung von Rechtsdienstleistungen betrifft, eindeutig:

Eine entgeltliche Rechtsberatung im Einzelfall dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausschließlich bestimmte, entsprechend qualifizierte Personen vornehmen. Das sind im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte.

Internetagenturen, Webdesigner und Anbieter technischer Lösungen dagegen sind in aller Regel, soweit nicht zugleich eine anwaltliche Tätigkeit besteht, nicht zur Rechtsberatung im Einzelfall befugt.

So hat etwa das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2024, Az.: 6 U 90/24) kürzlich entschieden, dass eine Online-Agentur, die nicht über eine Zulassung zur Rechtsberatung verfügt, nicht das Entfernen negativer Bewertungen anbieten darf. Das OLG sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Wie bereits oben ausgeführt, verstößt bereits der Versand einer solcher Kaltakquise-Mail eindeutig gegen gesetzliche Vorgaben und kann jederzeit abgemahnt werden.

Teilt Ihnen in einer solchen Werbeemail ein dazu weder qualifizierter, noch nach dem Gesetz hierzu befugter Anbieter mit, dass Sie ein rechtliches Problem haben und bietet Ihnen diesbezüglich an, Sie hierzu zu beraten und das Problem zu lösen bzw. zu beseitigen, so wird hierin ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen sein, da der Anbieter im Regelfall dazu gar nicht befugt sein dürfte.

Das wäre neben dem Versand der Spammail bereits der zweite gravierende Rechtsverstoß desjenigen, der Ihnen bei Ihrem angeblichen rechtlichen Problem „helfen“ möchte.

Dies spricht eine eindeutige Sprache und zeugt vom Fehlen jeglicher juristischer Expertise und Seriosität.

Selbst wenn also tatsächlich ein rechtliches Problem mit Ihrer Webseite bzw. Ihrem Onlineshop vorliegt (und ein solches nicht nur „vorgegaukelt“ wird, um sich ins Gespräch zu bringen) steht also zu befürchten, dass der Werbende Ihr rechtliches Problem nicht in qualifizierter und zielführender Weise wird lösen können, wie dies etwa einem Rechtsanwalt möglich ist.

Liegt ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz durch den Anbieter vor, ist der einer entsprechenden Beratung zugrunde liegende Vertrag zudem in der Regel nach § 134 BGB unwirksam.

Das hat für den Auftraggeber dann den krassen wirtschaftlichen Nachteil, dass er, war die Beratung fehlerhaft und ist ihm daraus ein Schaden entstanden (wird er nach Beauftragung der Beseitigung der rechtlichen Probleme etwa doch abgemahnt oder kassiert ein Bußgeld), keine vertragliche Haftungsgrundlage für das Regressieren der entstandenen Schäden gegenüber den Auftragsnehmer mehr hat.

Ein beliebtes Blendwerk sind Formulierungen, die eine Beratung bzw. Betreuung durch „Juristen“ bzw. einen „Jurist“ versprechend. Die Bezeichnung „Jurist“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung (anders als die Bezeichnung „Rechtsanwalt“).

Während jemand, der unberechtigt die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ führt (etwa, weil er nicht über die notwendige Qualifikation zweier erfolgreicher juristischer Staatsexamina oder über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt), sich sogar nach § 132a StGB strafbar macht, hat derjenige, der sich „Jurist“ nennt, ohne tatsächlich über irgendeine juristische Qualifikation zu verfügen, nichts zu befürchten.

Die Bezeichnung als „Jurist“ lässt sich schon damit rechtfertigen, wenn sich jemand in irgendeiner Form mit juristischen Themen beschäftigt hat, etwa weil er eine kurze Schulung durchlaufen hat.

Weder bedarf es hierfür des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums der Rechtswissenschaften, noch des erfolgreichen Ablegens juristischer Staatsexamina.

Fazit: Es darf sich quasi „jedermann“ als „Jurist“ bezeichnen.

Eine Rechtsberatung durch einen "Juristen" im Einzelfall bewegt sich damit sehr häufig auch in einem Graubereich.

Liegt keine Erlaubnis zur Rechtsberatung vor, stellt dies zudem einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Damit ist also auch Vorsicht geboten, wenn Ihnen ein „Jurist“ oder „juristischer Mitarbeiter“ für die die Schaffung von Rechtssicherheit durch Lösung Ihres (angeblichen) juristischen Problems Beratung anbieten will.

Fazit und „was also tun?"

In den allermeisten Fällen sind derartige Mails lediglich eine sehr plumpe Werbemasche.

Die gute Nachricht ist damit umgekehrt, dass auf der Seite des Empfängers nur in seltenen Fällen tatsächlich juristische Probleme bestehen dürften.

Was sollte man als Betroffener also tun, wenn dennoch ein Gefühl der Unsicherheit aufkommt?

  • Schreiben Sie dem Werbenden, warum er sich berechtigt fühlt, Ihnen Werbeemails zuzusenden, da dies ohne Ihre ausdrückliche, zuvor erteilte Einwilligung doch unzulässig ist.
  • Fordern Sie den Werbenden auf, Ihnen mitzuteilen, welche juristische Qualifikation er besitzt und warum er meint, Sie in rechtlichen Dingen beraten zu dürfen, so dass keine unerlaubte Rechtsberatung vorliegt.
  • Bitten Sie den Werbenden, Ihnen Details zu den angeblichen Rechtsverstößen auf Ihrer Webseite mitzuteilen.
  • Gehen Sie in sich und machen sich Gedanken, ob Sie sich tatsächlich von einem Anbieter in rechtlichen Belangen beraten lassen möchten, der mit der Werbemail selbst gegen das Recht verstößt und vermutlich gar nicht über die Befugnis zur Rechtsberatung verfügt, da es ihm an der entsprechenden Qualifikation mangelt.

Vermutlich werden Sie dann aber ohnehin nichts mehr vom Werbetreibenden hören.

Befürchten Sie tatsächlich rechtliche Defizite im Rahmen Ihres Internetauftritts oder möchten Sie ohne konkreten Anlass proaktiv eine dauerhafte Rechtssicherheit Ihrer Webseite, Ihres Onlineshops oder Ihrer Präsenz auf einer Verkaufsplattform herstellen, ist ein Rechtsanwalt bzw. eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Ihr Ansprechpartner der Wahl, wenn Sie umfassende und qualifizierte Rechtsberatung erhalten wollen.

Gerne unterstützen wir Sie, etwa im Rahmen unserer Schutzpakete dabei, Ihren Internetauftritt rechts- und abmahnsicher zu gestalten.

Dass Sie dann keine lästigen Mails wie „Abmahngefahr auf Ihrer Webseite“ mehr erhalten, können wir Ihnen leider nicht versprechen.

Jedenfalls dürften Sie dann allerdings das gute Gefühl verspüren, dass es bei der Email wieder einmal nur um plumpe Werbung geht.

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Google Analytics 4 mit Kundenabgleich: Update der Datenschutzerklärungen http://www.it-recht-kanzlei.de/google-analytics-4-kundenabgleich-update-datenschutzerklaerung.html Wed, 04 Jun 2025 12:05:24 +0100 Google Analytics 4 hat jüngst ein neues Feature ausgerollt, mit dem Kundendaten für genauere Messungen an Google übermittelt werden können. Wir stellen dafür ab sofort passende Datenschutzklauseln bereit.

Neue GA4-Funktion: Erhebung von nutzereigenen Daten

Google Analytics 4 wertet seit kurzem mit der neuen (Beta-)Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ auf, durch die Anwender vom Kunden auf anderen Wegen (etwa bei Shop-Bestellungen) übermittelte Daten in pseudonymisierter Form in die Analytics-Messungen einspeisen können.

Mögliche Datentypen sollen etwa E-Mailadressen, Telefonnummern und Postadressen sein.

Dies soll die Präzision der Messergebnisse verbessern, ein geräteübergreifendes Tracking erleichtern und schließlich bei der Koordination von Messereignissen und ergebnisbasierten Kampagnen (Conversions, personalisierte Werbung) in anderen Google-Diensten, vor allem Google Ads, helfen.

Der neuen Funktion kommt eine eigene datenschutzrechtliche Relevanz zu, weil sich darüber personenbezogene Nutzerdaten, die nicht über Google selbst erhoben wurden, an Google übermitteln lassen.

Voraussetzungen für die datenschutzkonforme Nutzung

Um die Übermittlung von Kundendaten an Google Analytics 4 datenschutzkonform vollziehen zu können, sind zwei Voraussetzungen zu beachten.

1. Separate datenschutzrechtliche Einwilligung

Kundendaten, die nicht über Google Analytics generiert wurden, dürfen in das Tracking-System nur eingespeist werden, wenn der Betroffe in die Übermittlung ausdrücklich einwilligt.

Da die Einwilligung nicht das Analytics-Tracking an sich, sondern die Weitergabe unabhängiger Personendaten an Google adressiert, muss sie unabhängig von einer Tracking- bzw. Cookie-Einwilligung eingeholt werden.

Die bloße Tracking-Einwilligung erfasst den Kundendatentransfer also nicht.

Denkbar ist, die Einwilligung in der Beschreibung von Google-Analytics im verwendeten Consent-Tool bei den „individuellen Cookie-Einstellungen“ so zu platzieren, dass der Nutzer mit Erteilung seiner Cookie-Einwilligung auch der etwaigen Übermittlung seiner Kundendaten an Google zustimmt.

Datenschutzfreundlicher ist es, die Einwilligung per separater Checkbox bei der eigentlichen Kundendatenerhebung, also im Checkout, abzufragen. Natürlich muss die Checkbox freiwillig betätigt werden können, darf also nicht als Pflichtfeld für die Fortführung des Bestellprozesses ausgestaltet sein.

Ein möglicher Einwilligungstext könnte wie folgt lauten:

Ich erkläre mich jederzeit widerruflich damit einverstanden, dass meine Bestelldaten (Mailadresse, Telefonnummer und ggf. Anschrift) nach Bestellabschluss listenmäßig und pseudonymisiert zur Optimierung von Messergebnissen des Analysedienstes „Google Analytics 4“ an die Google Ireland Limited, Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Irland, übermittelt werden, Details s. Datenschutzerklärung.

2. Information in der Datenschutzerklärung

Wer die neue Google-Funktion nutzt, muss darüber ferner dezidiert in seiner Datenschutzerklärung aufklären und innerhalb der Informationen zu „Google Analytics 4“ die Zwecke, Rechtsgrundlage und die Reichweite der Datenverarbeitungen durch die neue Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ benennen.

Neue Datenschutz-Klauseln für Mandanten

In Anbetracht der neuen GA4-Funktion haben wir unsere Datenschutzerklärungen für

aktualisiert und bieten ab sofort konfigurierbare Klauseloptionen für „Google Analytics 4 mit Kundenabgleich“ an.

Diese stellen in einem zusätzlichen Absatz alle notwendigen Datenschutzinformationen zum neuen Analytics-Feature bereit.

Mandanten, welche die neue Funktion nutzen, werden gebeten, ihre Datenschutzerklärung im Mandantenportal durch Auswahl der neuen Klausel zu rekonfigurieren und anschließend auf der Zielseite zu aktualisieren.

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Abmahnungen wegen Warenkorbabbrecher-Mails vermeiden http://www.it-recht-kanzlei.de/warenkorb-abbrecher-anforderungen-werbung-muster.html Tue, 03 Jun 2025 14:58:10 +0100 In letzter Zeit erhalten wir immer wieder Abmahnungen wegen Versendung von Warenkorb-Erinnerungen. Für Händler ist es durchaus sinnvoll geneigte Käufer nochmal an ihren Warenkorb zu erinnern. Rechtlich gelten sie als unzulässige E-Mail-Werbung – und sind nur dann erlaubt, wenn der Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat und über die Datenverwendung informiert wurde.

Aber wie können Händler solche Erinnerungen rechtskonform gestalten? In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Regeln und stellen ein Muster zur Verfügung, mit dem Sie auf der sicheren Seite sind.

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Achtung Abmahnung: Verwendung von Tracking-Cookies ohne Einwilligung http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-tracking-cookie-ohne-einwilligung-cookie-consent-tool.html Tue, 03 Jun 2025 07:48:32 +0100 Wer dachte, Cookie-Banner seien nicht relevant, wird hier eines Besseren belehrt: Die Verwendung eines Tracking-Cookies wurde erst jüngst abgemahnt, weil der Seitenbetreiber hierfür keine Einwilligung eingeholt hat.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. mahnte einen Online-Händler ab, auf dessen Webseite beim Aufruf automatisch Cookies geladen wurden, bevor der Besucher eine Einwilligung hierzu erteilte.

Dabei handelte es sich um Cookies, mit denen das Nutzerverhalten auf der Webseite erfasst wird.

Bisher war umstritten, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mithilfe einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor Gericht verfolgt werden können. Teilweise wurde die DSGVO (EU) als abschließend angesehen, teilweise wurden nationale Regelungen zur Verbandsklage als möglich erachtet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun in seinem Urteil v. 27.03.25 (Az. I ZR 186/17) nach Vorlage vor dem EuGH klar, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Auf diese Weise wurde die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern bei Datenschutzverstößen gestärkt.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Der Händler verstieß gegen § 25 Abs. 1 TDDDG (Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, 4 Nr. 11, 7 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).

Denn die Cookies waren nicht zwingend erforderlich, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zu erfüllen. Vielmehr waren Cookies betroffen, die Nutzerprofile zum Zwecke der Werbung oder Marktforschung erstellten. In diesem Fall ist die Einholung der vorherigen Einwilligung vorgeschrieben (EuGH Urteil v. 01.10.2019, Az. C-673/17).

§ 25 Abs. 1 TDDDG (ehemals TTDSG) bestimmt insoweit:

"Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundalge von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Informationen des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der DSGVO zu erfolgen."

Indem auf der abgemahnten Webseite die Cookies einfach gesetzt wurden, statt vor ihrem Speichern den Nutzer in einem Cookie-Banner seine Auswahl treffen zu lassen, setzte der Händler unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TDDDG Cookies ein und verhielt sich wettbewerbswidrig.

Eine Ausnahme nach § 25 Abs. 2 TDDDG greift nicht ein:

"Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann."

Auf diese und viele weitere Abmahngefahren weist Sie unser innovativer Scan-Service LegalScan Pro hin.

Best Practice: Rechtssichere Verwendung von Cookies

Ein kurzer Leitfaden zur rechtssicheren Einbindung von Cookies in Ihre Internetpräsenz:

1. Wann ist eine Cookie-Einwilligung erforderlich?

Eine Einwilligung ist stets notwendig, wenn der Unternehmer Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers dauerhaft oder vorübergehend speichern oder darauf zugreifen möchte.

Unter „Endeinrichtung“ fällt im Grunde jedes Gerät, das am Internet angeschlossen ist. Lediglich die Speicherung von Informationen in geschlossenen Netzwerken bedarf keiner Einwilligung.Außerdem sind sowohl personenbezogene wie anonyme Informationen von der Zustimmungspflicht erfasst.

Eine Ausnahme zur Einwilligungspflicht besteht bei:

  • Cookies, die zur Erfüllung des gewünschten Dienstes des Nutzers unbedingt erforderlich sind
  • Cookies, die allein der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsgesetz dienen.

Besonders relevant ist die erste Ausnahme: Der Telemediendienst, wie beispielsweise eine Webseite, App etc., den sich der Nutzer wünscht, muss zwingend erforderlich sein.

Wird eine Webseite und ihre Inhalte aufgerufen, ist davon auszugehen, dass diese selbst erwünscht sind. Dagegen sind das Speichern des Zugriffs mithilfe von Cookies oder sogar die Verwendung dieser Informationen regelmäßig nicht als ausdrücklich erwünscht anzusehen.

Bei Aufruf und Inhalt der Webseite müsste folglich das Cookie für die Bereitstellung der Webseite unbedingt notwendig sein.

Daher sind technisch notwendige Cookies, d.h. solche, ohne die eine Webseite selbst nicht funktionstüchtig wäre, nicht von der Einwilligungspflicht betroffen. Darunter fallen beispielsweise Cookies, die ausschließlich für Zahlungsprozesse erforderlich sind, Cookies, die für die Erteilung, die Speicherung oder den Widerruf einer Einwilligung verwendet werden (Cookie-Opt-In) oder Warenkorb-Cookies zur Speicherung der in einem Onlineshop ausgewählten Produkte.

Auch die Speicherung von Nutzereingaben in Onlineformularen, die Sprachauswahl auf einer internationalen Webseite oder der Login-Status sind erfasst. Sollten Cookies für die Wiedergabe von Multimedia-Inhalten zwingend notwendig sein, ist auch ihr Einsatz zulässig (LG Köln, Urteil v. 29.10.2020 – 31 O 194/20).

Grundsätzlich richtet sich die Frage, was vom Nutzer erwünscht ist, nach den äußeren Umständen des Einzelfalls. Zu diesen zählen erwartbare Gepflogenheiten und technische Erforderlichkeiten. Daneben stellt sich die Frage, ob auch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere ein ausdrücklicher Wunsch durch Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfasst ist.

Die EU-Datenschutzbehörden lehnen dies ab. Denn diese Form des Tausches von Daten gegen unentgeltliche Nutzung sei intransparent und damit unzulässig. Daher ist bei solchen Klauseln Vorsicht geboten und eine anwaltliche Überprüfung ratsam.

Die Vereinbarungen müssten üblich, erwartbar und für die Nutzer geistig verständlich sein. Dies erfordert zumindest einen Hinweis auf das „Kostenlose Nutzung gegen Daten“-Tauschgeschäft schon vor dem „Absenden“-Button für das Registrierungsformular, wenn nicht sogar ein separates Kontrollkästchen. Andernfalls ist die AGB-Klausel überraschend bzw. unvorhersehbar und daher nach § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Ein wirksamer „Einwilligungsersatz“ durch Zustimmung zu den AGB ist daher im Regelfall nicht anzunehmen. Letztendlich müssten die Vereinbarungen der klassischen Einholung einer Einwilligung vergleichbar dargestellt werden.

Die Erforderlichkeit ist bei Cookies, die ausschließlich Marketing- und Werbezwecken dienen, zu verneinen. Dies ist auch bei Konversionsmessungen (Prüfung der Effektivität von Werbeanzeigen), Remarketing (Schaltung von Werbeanzeigen anlässlich früher besuchter Webseiten) oder Zielgruppenbildung anhand von Nutzerprofilen anzunehmen. Die zwingende Erforderlichkeit von Cookies zu Designzwecken oder zur Sicherheit des Webseitenbetreibers ist noch nicht geklärt.

2. Gestaltung von Cookie-Bannern und rechtssicheren Einwilligungen

Die Einholung einer Zustimmung zu allen Cookies ist nach aktuellem Stand möglich. Voraussetzung ist, dass der Nutzer ohne jeden Zweifel erkennt, dass seine Einwilligungshandlung alle Cookies umfasst. Hierfür sollte bereits die Schaltfläche eindeutig die Akzeptanz „Aller Cookies“ bzw. „Aller angehakten Cookies“ zum Ausdruck bringen.

Solange der Nutzer seine Einwilligung nicht erteilt hat, müssen Cookies auch tatsächlich technisch deaktiviert sein. Die Einwilligung muss durch eine aktive Handlung des Besuchers erfolgen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 TDDDG, Art. 7 DSGVO). Die Nutzung der Webseite ohne Widerspruch gegen die Verwendung von Cookies begründet keine wirksame Einwilligung.

Daher ist der Banner „Wenn Sie die Webseite weiter nutzen, erklären Sie sich mit Cookies einverstanden“ unwirksam. Auch eine bereits ausgefüllte Checkbox ist unzulässig.

Vielmehr ist ein „Cookie-Consent-/Einwilligungs-Banner“ (bzw. allgemein „Consent Management Plattform“) erforderlich: Der Banner muss die gleichwertigen Auswahlmöglichkeiten „Annehmen“ und „Ablehnen“ zur Verfügung stellen. Ein „Ablehnen“-Button ist nicht erforderlich, wenn der Banner die Nutzung der Webseite nicht beeinträchtigt und er deshalb nicht zwangsweise angeklickt werden muss.

Der Banner kann in der Mitte des Bildschirms oder in der Fußzeile der Webseite bereitgestellt werden. Auch eine vorgeschaltene Seite mit einer Cookie-Consent-Möglichkeit ist denkbar. Die Verlinkungen des Impressums und der Datenschutzerklärung sollten jedoch nicht durch den Cookie-Consent-Banner überlagert werden. Alternativ können die Links auch im Banner selbst eingefügt werden.

Bei Platzierung des Einwilligungsbanners im Fußbereich der Webseite ist es laut den Datenschutzbehörden sogar möglich, statt eines „Ablehnen“-Buttons einen „Einstellungen“-Button zu verwenden und die Ablehnung der unerwünschten Cookies erst auf der Einstellungsebene anzubieten. Bei dieser Lösung muss allerdings stets zur sinnvollen Nutzung der Webseite ausreichend von dieser einzusehen sein.

Grundsätzlich ist die Ablehnungsmöglichkeit von Cookies auf einer separaten Seite auf einer tieferen Ebene durch Aufrufen einer Unterseite oder die Verwendung komplexer Links nach der Rechtsprechung unzulässig (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16; LG München, Urteil v. 29.11.2020, Az. 33 O 14776/19).

Denn die Ablehnung von Cookies ist ebenso einfach zu gestalten wie ihre Zustimmung. Die Darstellung darf nicht derart irreführend sein, dass in die Cookies aus Versehen eingewilligt wird oder die Zustimmung deutlich leichter vorzunehmen ist (sog. „Dark Patterns“).

Nicht zulässig ist beispielsweise das Anbieten der Schaltfläche „Nur notwendige Cookies akzeptieren“ gegenüber einer dominanten grünen Schaltfläche „Cookies zulassen“ (LG Rostock, Urteil v. 15.09.2020, Az. 3 O 762/19). Denn der erstere Button setzte sich nicht genügend ab und war als Link nicht erkennbar.

Auch bei der Farbgestaltung der Schaltflächen sollte keine unzulässige Beeinflussung durch ein farblich ins Auge springendes „Annehmen“ und ein graues „Ablehnen“ riskiert werden. Die Schaltflächen müssen gut lesbar mit ausreichenden Kontrasten gestaltet sein (kein „Nudging“).
Dennoch hat sich in der Realität der Einsatz von „Dark Patterns“ weitläufig aufgrund der ausbleibenden Verfolgung durchgesetzt.

3. Informationspflichten und Ausgestaltung im Detail

Eine wirksame Einwilligung kann erst nach umfassender Aufklärung erteilt werden. Es muss u.a. über die Anzahl, Art, Funktionsweise und Lebensdauer der Cookies, die Identität der verarbeitenden Dienstleister und die Widerspruchsmöglichkeit informiert werden.

Der Nutzer muss darüber Bescheid wissen, welche Arten von Daten zu welchen Zwecken (z.B. Marketing, Statistik, Profiling usw.) verarbeitet werden.

Sollten Dienstleister, welche die Cookies verarbeiten, eingesetzt werden, sind diese idealerweise bereits im Cookie-Banner bezeichnet und ein Link zu deren Datenschutzerklärung hinzugefügt.
Die Widerspruchsmöglichkeit muss ebenso transparent und leicht gestaltet sein wie die Erteilung der Einwilligung selbst.

Im Optimalfall werden die Beschreibungen der einzelnen Cookie-Funktionen bereits im Banner überblicksartig vor der Erteilung der Zustimmung genannt.

Darüber hinaus ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, die u.a. weitere Pflichtangaben nach Art. 13, 14 DSGVO bereitstellt. An dieser Stelle bieten sich zudem ausführlichere Erläuterungen zu den verwendeten Cookies an.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie hierbei gern und bietet ihren Mandanten die passende Datenschutzerklärung für Ihre Internetpräsenz im Rahmen unseres Datenschutz-Pakets an.

Rechtssichere und zuverlässige Einbindung von Cookies mit dem Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei

Die genannten Vorgaben können Sie schnell und einfach mithilfe unseres Cookie-Tools mit EasyScan-Integration umzusetzen:

Für Mandanten steht unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 3,90 € zzgl. USt. zur Buchung bereit.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche – inklusive passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

Dabei erkennt EasyScan mehr als 3.000 gängige Technologien präzise automatisch. Die erfassten Dienste können von Ihnen aber jederzeit auch selbst durch manuelles Hinzufügen oder Entfernen bearbeitet werden.

Zusätzlich ermittelt EasyScan weitere Pflichtinhalte des Tools automatisch. Der Scan-Service fügt die notwendigen Links auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung nämlich eigenständig hinzu und überprüft auch Ihre Datenschutzerklärung darauf, ob die notwendige Klausel zum Cookie-Tool erhalten ist.

Das Beste: dank integriertem EasyScan wird die korrekte Konfiguration des Cookie-Tools dauerhaft überwacht. Kommen auf Ihrer Präsenz neue einwilligungspflichtige Dienste hinzu oder fallen bisherige weg, wird das Cookie-Tool automatisch angepasst.

So ist Ihr rechtssicheres Cookie-Einwilligungsmanagement dauerhaft gewährleistet.

Fazit

Speichern oder greifen Sie auf Informationen in der Endeinrichtung eines Nutzers Ihrer Webseite zu, müssen Sie zuvor dessen informierte, aktive Einwilligung einholen. Dies gilt insbesondere bei Cookies, die Nutzerprofile zum Zwecke der Werbung oder Marktforschung erstellen.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei technisch notwendigen und der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsgesetz dienenden Cookies.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen - in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen, wie bereits über 90.000 laufend abgesicherten Unternehmen, gerne ihre Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben und abgesichert zu sein.

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Temu: Händler müssen eigene Rechtstexte vorhalten http://www.it-recht-kanzlei.de/temu-haendler-eigene-rechtstexte-notwendig.html Mon, 02 Jun 2025 08:38:40 +0100 Der Online-Marktplatz Temu bietet seit Kurzem auch deutschen Händlern die Möglichkeit, Waren zum Verkauf anzubieten. Allerdings stoßen die Händler beim Versuch, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen an Grenzen, wie ein Fall aus unserer Praxis zeigt.

Geschäftsmodell von Temu

Der Online-Marktplatz Temu wurde im Jahr 2022 als Tochter der PDD Holdings Inc. mit Sitz in Shanghai gegründet. In Europa wird der Marktplatz von der Whaleco Technology Limited mit Sitz in Irland betrieben.

Seit Kurzem können auch Händler mit Sitz in Deutschland Waren über Temu zum Verkauf anbieten. Händler, die über Temu verkaufen möchten, müssen sich hierzu über das Temu Seller Center EU bewerben.

Beim Verkauf über Temu gelten einige Besonderheiten für die Händler. So werden Kundenservice und Logistik vollständig über den Betreiber von Temu abgewickelt. Der Warenversand erfolgt nicht durch die Händler, sondern durch den Betreiber von Temu. Ferner übt der Betreiber von Temu eine starke Kontrolle über die Produktbeschreibungen und die Preisdarstellungen aus.

Gleichwohl bieten die Händler ihre Waren bei Temu in eigenem Namen und für eigene Rechnung an. Temu weist bei jedem Angebot auf den entsprechenden Verkäufer hin, mit dem ggf. ein Vertrag zustande kommt. Temu fungiert insoweit als Vermittler zwischen Verkäufern und Käufern und tritt nicht selbst in die Stellung des Verkäufers ein, wie dies etwa bei einem Reseller- oder Kommissions-Modell der Fall wäre.

Vor diesem Hintergrund müssen die Händler bei Temu sämtliche Pflichten als Verkäufer erfüllen, die bei Vertragsschlüssen über den Online-Marktplatz Temu zu beachten sind.

Rechtliche Hindernisse für Händler

Wie bei anderen Online-Marktplätzen muss der Händler auch bei Temu bestimmte Rechtstexte bereithalten, wenn er hierüber Verträge mit Verbrauchern abschließt. Hierzu zählen insbesondere ein eigenes Impressum, eine Datenschutzerklärung, eine Widerrufsbelehrung und bestimmte Informationen zum Vertragsschluss sowie zur Mängelhaftung, die zweckmäßigerweise in eigene AGB eingebunden werden.

Üblicherweise kann der Händler die vorgenannten Rechtstexte in seinem Verkäuferprofil hinterlegen, so dass diese dem Kunden bei einer Bestellung im Checkout des Marktplatzes angezeigt werden.

Bei Temu können diese Informationen derzeit jedoch (mit Ausnahme eines Impressums) nicht hinterlegt werden, da Temu hierfür offenbar keine Notwendigkeit sieht.

Auf die Anfrage eines Mandanten, ob und wo die erforderlichen Rechtstexte bei Temu hinterlegt werden können, erhielt dieser von Temu folgende Antwort:

AGB/WRB usw. ist aus legalen Perspektive nicht notwendig. Du hast du Vertrag mit TEMU, der Kunde hat ebenso einen Vertrag mit TEMU. Somit gelten die allgemeinen AGBs, die auf der Plattform unten zu finden sind. Impressum etc. ist unter "Händlerinformation" zu finden.

Temu scheint demnach davon auszugehen, dass der Händler keine eigenen Rechtstexte vorhalten muss, da diese bereits von Temu vorgehalten werden und für Verkäufer und Käufer gleichermaßen gelten.

Rechtstexte von Temu unzureichend

Temu hält auf seiner Website eigene AGB bereit, welche die Nutzung des Marktplatzes durch die Nutzer regeln.

Zwar enthalten die AGB von Temu in Ziffern 10 und 11 auch Regelungen, die den Kauf von Waren über Temu betreffen. Allerdings gelten diese nur im Verhältnis zwischen Temu und dem jeweiligen Nutzer und ersetzen weder inhaltlich noch formell die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen des Händlers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Danach muss der Unternehmer den Verbraucher insbesondere informieren über

  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  • gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen,
  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  • die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Diese Informationen muss der Unternehmer selbst erteilen. Ein bloßer Verweis etwa auf die (insoweit unzureichenden) AGB von Temu würde nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Ferner hält Temu auf seiner Website eine „Rückgabe- und Rückerstattungsrichtlinie“ vor, die allgemein über das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern informiert. Eine spezifische Information insbesondere zu Widerrufsadressat und Rücksendeadresse ist jedoch nicht enthalten. Stattdessen wird auf dieses Formular verwiesen, welches vom Verbraucher zur Geltendmachung seines Widerrufsrechts verwendet werden könne.

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  • über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,
  • gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können.

Danach muss der Händler eine eigene Widerrufsbelehrung vorhalten, die inhaltlich über alle erforderlichen Einzelheiten zu Ausübung und Abwicklung des Widerrufsrechts informiert. Diesen Anforderungen genügen die von Temu hierzu bereitgestellten Informationen augenscheinlich nicht.

Weitere rechtliche Mängel

Neben den vorgenannten Mängeln bestehen bei Temu derzeit noch weitere rechtliche Mängel, über die wir in diesem Beitrag ausführlich berichten.

Fazit

Wer als Händler Waren über den Online-Marktplatz Temu zum Verkauf anbieten möchte, muss u. a. die gesetzlichen Informationspflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr beachten. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Vorhaltung eigener Rechtstexte für den elektronischen Geschäftsverkehr.

Soweit der Betreiber von Temu hierzu eigene Rechtstexte vorhält, sind diese derzeit weder inhaltlich noch formell geeignet, die gesetzlichen Pflichten der Händler zu erfüllen.

Da Händler derzeit nicht die Möglichkeit haben, eigene Rechtstexte bei Temu zu hinterlegen, mit denen die gesetzlichen Informationspflichten vollständig erfüllt werden können, ist ein rechtssicherer Handel über Temu derzeit schon aus diesem Grund nicht möglich.

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Abmahnradar: Fehlendes Energielabel http://www.it-recht-kanzlei.de/fehlendes-energielabel-herkunftstaeuschung-lga-zertifiziert-brandmade.html Fri, 30 May 2025 16:19:43 +0100 Diesmal ging es um die Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen - abgemahnt wurde ein fehlende Energielabel. Außerdem: Die Werbung mit LGA-zertifiziert und eine Herkunftstäuschung durch Markennutzung.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Lichtquellen: Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung

Abmahner: Lauterer Wettbewerb e.V.
Kosten: 290,00 EUR

Ein alter Bekannter: die fehlende Energiekennzeichnung. Hier ging es um Angebote von Lichtquellen. Abgemahnt wurde das fehlende Energielabel, mithin die fehlende Angaben zur Energieeffizienzklasse und zum Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen auf dem Etikett. Auch für Lichtquellen gilt eine Kennzeichnungspflicht – je nach Kontext unterschiedlich streng: Werbung und konkretes Anbieten werden rechtlich nicht gleich behandelt.

Mehr zur Kennzeichnung von Lichtquellen finden Sie in diesem Beitrag.

Irreführende Werbung - LGA zertifiziert

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Und nochmal: In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Angebot abgemahnt, weil mit dem Hinweis „...zertifiziert durch LGA“ geworben wurde, ohne die zugrunde liegenden Prüfkriterien offenzulegen. Solche Zertifizierungswerbung ist rechtlich problematisch, da sie gegen § 5 UWG verstoßen kann: Sie erweckt den Eindruck objektiver Qualität, ohne dass Verbraucher die Aussagekraft nachvollziehen können.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Markennutzung: Herkunftstäuschung

Abmahner: Michaela Maurer
Kosten: 1.299,93 EUR

In diesem Fall wurden Ersatzteile für Miele-Produkte beworben – allerdings ohne Originalteile anzubieten und ohne Hinweise wie „passend für“ oder „kompatibel mit“. Dadurch entsteht leicht der Eindruck, es handle sich um Originalware.

Normalerweise würde der Markeninhaber hier wegen Markenrechtsverletzung abmahnen. In diesem Fall kam die Abmahnung jedoch von einem Mitbewerber – wegen Irreführung und damit eines Wettbewerbsverstoßes.

Wann liegt eine Herkunftstäuschung vor?

  • Markenmissbrauch: Eine fremde Marke wird für eigene Produkte genutzt, obwohl diese keine Originale sind – besonders kritisch bei Ersatzteilen.
  • Täuschende Herkunftsangabe: Die Werbung lässt fälschlich vermuten, das Produkt stamme vom Originalhersteller.
Banner LegalScan Pro

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 3.385,39 EUR

Solche Schreiben erreichen uns fast jede Woche: Es handelt sich rechtlich nicht um klassische Abmahnungen, da nur Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und -erklärungen wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Forderung bereits an Anwälte abgegeben. Betroffene sollten genau prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob eine vorsorgliche Unterlassungserklärung und notfalls ein Gerichtsverfahren der bessere Weg wäre.

Urheberrecht II: Unlizenzierte Tonträger

Abmahner: Eric Clapton
Kosten: 905,50 EUR zzgl. Schadensersatz

In diesem Fall ging es um den Verkauf von DVD-Bildtonträgern. Die abgemahnten DVDs sollen unlizenzierte Ware gewesen sein – sogenannte Bootlegs. Rechteinhaber gehen nicht nur gegen klassisches Filesharing vor, sondern nehmen regelmäßig auch solche Bootlegs ins Visier. Der Verkauf unlizensierter physischer Medien ist daher riskant. Neben Abmahnungen droht meist auch die Löschung der betreffenden Angebote auf Plattformen – auf Antrag des Rechteinhabers.

Marke - "brandmade"

Abmahner: Nicola Pattberg
Kosten: 1.366,80 EUR

Der Vorwurf: Die Nutzung der Domain brandmade verletzt Markenrechte, wenn sie identisch oder leicht verwechslungsfähig mit der geschützten Marke brandmade ist und im selben Dienstleistungsbereich eingesetzt wird. Nutzer könnten fälschlich annehmen, das Angebot stamme vom Markeninhaber – damit wäre die Herkunftsfunktion der Marke klar beeinträchtigt.

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Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

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Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Diverse Rechtstexte ab sofort in Du-Form verfügbar http://www.it-recht-kanzlei.de/rechtstexte-du-form.html Fri, 30 May 2025 08:18:09 +0100 Da immer mehr Unternehmer auch beim Kleingedruckten auf mehr Kundennähe setzen, stellen wir ab sofort für diverse Rechtstexte Versionen mit informeller Anrede („Du“) bereit.

Rechtstexte in Du-Form

Viele Mandanten sprechen Besucher auf Ihren Präsenzen mit „Du“ an und nutzen diese informelle Anredeform, um mehr Vertrauen und Nähe zu schaffen.

Rechtstexte, die Vertragsverhältnisse regeln und gesetzliche Pflichtinformationen umsetzen, sind dahingegen - wie auch Gesetze - regelmäßig in abstrakter Sprache verfasst und, sofern überhaupt eine direkte Anrede enthalten ist, in Höflichkeitsform formuliert.

Um Stilbrüchen entgegenzuwirken und Mandanten, die den persönlichen Kontakt zu Kunden und Seitenbesuchern suchen, auch in den Rechtstexten eine unverbindliche Ansprache zu ermöglichen, stellen wir diverse Rechtstexte in deutscher Sprache ab sofort auch mit „Du-Anrede“ zur Verfügung.

Ohne Zusatzkosten können ab sofort folgende gebuchte Rechtstexte mit informeller Ansprache direkt im Mandantenportal aufgerufen und genutzt werden:

Rechtstexte in deutscher Sprache für

Anleitung: Zugriff auf die Du-Formen im Mandantenportal

Die Rechtstexte in Du-Form stehen ab sofort im Mandantenportal zur Verfügung.

1. Manuelle Nutzung

Wer die Rechtstexte manuell einbindet, kann nach Aufrufen eines konfigurierten Rechtstextes im Mandantenportal durch Klick auf den Download-Button

Du-Form 1

die Du-Form im gewünschten Ausgabeformat auswählen und den Rechtstext sodann herunterladen:

Du-Form 2

2. Hosting-Service

Wer die Rechtstexte über unseren Hosting-Service per Link einbindet, kann nach Aufrufen eines konfigurierten Rechtstexts im Mandantenportal durch Klick auf den Reiter „Hosting“ die gewünschte Ausgabeform wählen:

Du-Form 3

Als Standardform ist immer die Sie-Form vorausgewählt.

Möchten Sie einen bereits eingebundenen Rechtstext in Du-Form ausgeben, muss der Hosting-Link neu hinterlegt werden.

Dieser ändert sich beim Wechsel auf die Du-Form.

3. Schnittstelle

Eine Übertragbarkeit der Rechtstexte in Du-Form über eine eingerichtete Datenschnittstelle steht aus technischen Gründen aktuell noch nicht zur Verfügung.

Wir arbeiten aber bereits mit Hochdruck an der Machbarkeit und sind zuversichtlich, die Rechtstexte in Du-Form in Zukunft auch für alle Datenschnittstellen freigeben zu können.

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Abmahnradar Mai: Die Abmahnungen des Monats http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-mai.html Wed, 28 May 2025 15:15:26 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats Mai aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im Mai u.a. um folgende Themen:

  • Unzulässige Werbung - Bewertungserinnerungsmail / Datenauskunft
  • Fehlende Textilkennzeichnung
  • Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya-Salz“

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Multischalter - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • Fehlende Grundpreise
  • Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis
  • Fehlende Grundpreise
  • Verstoß GPSR
  • Weiterverkauf Fussballtickets
  • Unzulässige E-Mail-Werbung
  • Einweggetränke: Keine Pfanderhebung
  • Irreführende Werbung - LGA geprüft

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
  • Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation
  • Rechtsdienstleistungen - Angebot ohne Berechtigung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marke:

- "One Million"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier.

  • "Inbus"
  • "Elara"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "MTEC"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

- "Mensch ärgere Dich nicht"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilderklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker.

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Ausschluss des Widerrufsrechts bei rabattierten Artikeln und B-Ware http://www.it-recht-kanzlei.de/verbraucher-widerrufsrecht-rabattware-b-ware.html Wed, 28 May 2025 10:14:01 +0100 Der Verkauf von rabattierten Artikeln und B-Ware ist nicht nur ein beliebtes Marketingtool für Verkäufer. Manche Händler sind auf dieses Business sogar spezialisiert. Da wäre es natürlich schön, wenn sie den Verbrauchern das Fernabsatz-Widerrufsrecht nicht gewähren müssten. Wie die Rechtslage hierzu ist, erläutern wir in diesem Beitrag.

1. Verkauf von Rabatt- und B-Ware

Beim Verkauf von Rabatt- und B-Ware gelten grundsätzlich die generellen Regelungen zum Widerrufsrecht - und auch zur kaufrechtlichen Sachmängelhaftung/Gewährleistung.

1. Sachmängelhaftung/Gewährleistung bei Rabatt- und B-Ware

Die kaufrechtlichen Sachmängel- bzw. Gewährleistungsrechte gemäß § 437 ff. BGB bestehen grundsätzlich auch beim Verkauf von Rabattware und B-Ware.

Diese Rechte können aber unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden – insbesondere bei B-Ware:

  • Ein kompletter Ausschluss der Gewährleistung ist gegenüber Verbrauchern beim sog. Verbrauchsgüterkauf nicht möglich (§ 476 Abs. 1 BGB), auch nicht bei Rabatt- oder B-Ware.
  • Zudem ändert ein Rabatt bzw. Preisnachlass allein (z. B. im „Sale“, als „Sonderposten“ oder „Mängelexemplar“) grundsätzlich nichts an der Gewährleistung.
  • Allerdings kann die Gewährleistung für Mängel auch bei B2C-Verkäufen ausgeschlossen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass bestimmte Merkmale der Ware - die Mängel - von den objektiven Anforderungen abweichen, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert zwischen dem Händler und dem Verbraucher vereinbart wird.

Weitere Informationen zum Ausschluss der Gewährleistung bei bestimmten Mängeln finden Sie in diesem Beitrag.

2. Verbraucher-Widerrufsrecht bei Rabatt- und B-Ware

Das Verbraucher-Widerrufsrecht besteht auch bei rabattierter Ware und bei B-Ware (gebrauchte oder beschädigte Ware), wenn der Kauf im Fernabsatz (z. B. Online-Shop) oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Dies ergibt sich aus §§ 355, 312g Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB und gilt unabhängig vom jeweiligen Zustand der B-Ware oder dem Rabatt.

Die Tatsache, dass es sich um Rabatt- oder B-Ware handelt, ändert also nichts daran, dass Verbrauchern den Online-Kauf per Widerrufserklärung wieder rückgängig machen können.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts bei Rabatt- und B-Ware

1. Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts

Einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts beim Kauf im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen gibt es gerade nicht.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts in Widerrufsbelehrung

Durch Aufnahme eines entsprechenden Passus in die Widerrufsbelehrung darf und kann das Verbraucher-Widerrufsrecht - entgegen einer weit verbreiteten Annahme - nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Eine solche Regelung wäre vielmehr unwirksam, d.h. der Online-Händler könnte sich auf die Regelung nicht berufen. Zudem bestünde die Gefahr, dass eine solche Widerrufsbelehrung durch Mitbewerber oder etwa auch Verbraucherschutzverbände abgemahnt würde.

3. Ausschluss des Widerrufsrechts in AGB

Dies gilt auch für die Regelung eines Ausschlusses des Widerrufsrechts in den AGB eines Händlers. Auch diese wäre unwirksam und könnte entsprechend abgemahnt werden.

3. Sonderfälle: Kein Widerrufsrecht bei bestimmten Waren

Bei bestimmten Arten von Waren sieht allerdings bereits das Gesetz einen Ausschluss vom Verbraucher-Widerrufsrecht vor - jeweils unabhängig davon, ob es sich bei diesen Artikeln um rabattierte oder B-Waren handelt.

1. Schnell verderbliche Lebensmittel

Nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt dies etwa bei Kaufverträgen über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.

Der Online-Kauf von Tiefkühlware, wie z.B. gefrorenem Fisch, oder von Lebensmitteln, bei denen als Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nur wenige Tage später angegeben ist. Auch frisches Obst und Gemüse und zu kühlende Milchprodukte sowie Fleisch- und Wurstwaren fallen in der Regel hierunter.

2. Versiegelte Gesundheits- und Hygieneprodukte

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht auch kein Verbraucher-Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Wichtige Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechts:

  • Die Ware muss versiegelt gewesen sein.
  • Die Versiegelung muss nach der Lieferung entfernt worden sein.
  • Die Rückgabe muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene unzumutbar sein.

Beispiele für betroffene Produkte sind u.a. Rasierer und Epilierer, Kontaktlinsen samt Pflegemittel, Kosmetika mit Hygienesiegel, Sextoys, aber auch Unterwäsche und Bademode fällt hierunter, wenn diese versiegelt ist.

Wenn etwa Kosmetika im Rahmen einer Rabattaktion angeboten werden, ist das Verbraucher-Widerrufsrecht ausgeschlossen - nicht wegen des Rabatts, sondern weil es sich um (versiegelte) Kosmetika handelt.

3. Versiegelte Ton- und Videoaufnahmen und Computersoftware

Schließlich ist das Verbraucher-Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB auch bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

  • DVD oder Blu-ray-Film in versiegelter Hülle
  • Musik-CD z. B. in eingeschweißter Hülle
  • Computerspiele und sonstige Software, die auf versiegelten Datenträgern geliefert wird.

4. Workaround: Verhinderung der Ausübung des Widerrufsrechts

1. Verhinderung der Ausübung des Widerrufsrechts = Abmahnrisiko

Händler dürfen die Ausübung des gesetzlichen Verbraucher-Widerrufsrechts nicht verhindern.

Das Widerrufsrecht ist ein zwingendes Verbraucherschutzrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 355, 312g, 312c BGB BGB). Daher ist grundsätzlich jeder Versuch etwa eines Online-Händlers, dieses Recht zu verwehren, unzulässig einzuschränken oder zu erschweren, rechtswidrig und kann von Mitbewerbern oder etwa auch Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Allerdings sind dennoch zulässige Maßnahmen denkbar, die die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher zumindest unattraktiver machen.

2. Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher

Eine Möglichkeit sieht so aus:

Händlern ist es gestattet, die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher abzuwälzen, wenn die Händler die Verbraucher im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung hierüber ausdrücklich informiert haben (§ 357 Abs. 6 BGB).

Gerde bei günstigen Produkten, wie etwa Rabatt- oder B-Ware, wird es für die Verbraucher dadurch weniger lukrativ, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, weil ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen würden, ohne dass sie hierfür einen Gegenwert erhalten.

Wir stellen unseren Abo-Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, Musterformulierungen für ihre Widerrufsbelehrung bereit.

3. Verkauf von Waren im Bundle

Eine weitere Möglichkeit, die Ausübung des Widerrufsrechts zumindest unattraktiv zu machen, ist die Zusammenstellung von Waren zu Bundles, die nur als Gesamtheit verkauft werden.

Gefällt dem Verbraucher eine Rabatt- oder B-Ware nicht, muss er sich entscheiden, ob er den Kaufvertrag über das gesamte Bundle widerruft. Einen Teilwiderruf nur hinsichtlich einzelner Waren aus dem Bundle müssen Händler jedenfalls nicht akzeptieren.

5. Alternative: Freiwilliges Rückgaberecht neben dem Widerrufsrecht

Das Rückgaberecht neben dem Verbraucher-Widerrufsrecht ist ein gesetzlich nicht vorgeschriebenes, also freiwilliges zusätzliches Angebot eines Händlers an Kunden, hiervon erfasste Waren unter den geregelten Bedingungen innerhalb einer vorgesehenen Frist zurückzugeben. Es erweitert oder ergänzt das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 355 BGB, das hingegen nur für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gilt.

Ein solches freiwilliges Rückgaberecht können Händler innerhalb eines gewissen Rahmen so ausgestalten, wie sie dies möchten. Daher können sie das Rückgaberecht bei Rabatt- und B-Ware z.B. auch vollständig ausschließen.

Wichtig zu wissen:

  • Durch ein solches mit den Kunden freiwillig vereinbartes Rückgaberecht darf das Verbraucher-Widerrufsrecht nicht eingeschränkt werden.
  • Auch darf nicht der Eindruck erweckt werden, das Rückgaberecht schränke das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht ein.
  • Das Rückgaberecht muss transparent geregelt sein im Hinblick auf seine Dauer bzw. die Ausübungsfrist, die weiteren Bedingungen sowie etwaige Ausnahmen (z. B. Hygieneartikel, Sonderanfertigungen, rabattierte Artikel und B-Waren).

Wir stellen unseren Abo-Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, Muster zur Ausgestaltung eines freiwilligen Rückgaberechts zur Verfügung - selbstverständlich ohne Zusatzkosten.

6. Das Wichtigste in Kürze

  • Das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht besteht grundsätzlich auch beim Verkauf von Rabatt- und B-Ware an Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzgeschäften.
  • Durch Regelungen in der Widerrufsbelehrung oder in den AGB kann das Verbraucher-Widerrufsrecht auch im Falle von Rabatt- und B-Ware nicht wirksam ausgeschlossen werden, sondern muss Verbrauchern grundsätzlich dennoch gewährt werden.
  • Lediglich in manchen Sonderfällen ist das Widerrufsrecht wegen der Art des Produkts bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
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Müssen beworbene Standorte auch bedient werden? http://www.it-recht-kanzlei.de/kg-berlin-werbung-standorte.html Tue, 27 May 2025 07:45:56 +0100 Diverse Standorte sprechen für wirtschaftliche Stabilität und schaffen Vertrauen. Doch darf mit ihnen geworben werden, wenn das Leistungsspektrum gar nicht an allen Standorten erbracht wird? Das klärte das KG Berlin.

Der Sachverhalt

Ein Kinderwunschzentrum bot künstliche Befruchtungen an und warb auf seiner Webseite mit vier verschiedenen Standorten.

Allerdings wurden bestimmte reproduktionsmedizinische Behandlungen nur an einigen dieser Standorte angeboten, nicht an allen.

Trotz dieser Einschränkung zeigte die Suchfunktion, mit der Verbraucher gezielt nach Behandlungen und Standorten suchen konnten, alle vier Adressen als Ergebnis an.

Erst auf den jeweiligen Unterseiten der Standorte wurde der Verbraucher darüber informiert, dass die gewünschte Leistung an einigen dieser Adressen nicht verfügbar war.

Ein Mitbewerber sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und klagte nach erfolgloser Abmahnung zunächst vergeblich vor dem Landgericht Berlin.

Mit seiner Berufung zum Kammergericht verfolgte er sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung

Das KG Berlin stufte das Verhalten des Kinderwunschzentrums mit Urteil vom 08.10.2024 (Az.: 5 U 132/21) als irreführend ein.

Die Suchfunktion vermittle Informationen darüber, an welchen Standorten in Deutschland eine „IVF“-Behandlung angeboten werde.

Ein Durchschnittsverbraucher nehme diese Information mit gesteigerter Aufmerksamkeit wahr, insbesondere bei der Suche nach einem behandelnden Arzt. Er fasse sie unschwer dahin auf, dass die zuvor auf der Startseite vorgestellte „IVF“-Behandlung an allen Standorten der Ergebnisauflistung angeboten werde.

So verknüpfe die Suchfunktion die „IVF“-Behandlung etwa mit dem Standort Frankfurt am Main, wodurch die Vorstellung entstehe, dass diese Behandlung dort angeboten werde. Nach den Feststellungen des Landgerichts stimme dies jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, da die eigentliche „IVF“-Behandlung nicht in Frankfurt am Main, sondern am 37 km entfernten Standort Wiesbaden durchgeführt werde.

Die Gestaltung der Suchfunktion auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten führe zu einer Irreführung der Nutzer. Diese werde auch nicht durch die späteren Erläuterungen zum Leistungsspektrum der verknüpften Standorte auf der entsprechenden Unterseite des Internetauftritts ausgeräumt.

Immerhin konkretisiere der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung bereits durch die Standortergebnisse der Suchfunktion, auf deren Unzutreffendheit zur Beseitigung der Fehlvorstellung mit einem deutlich wahrnehmbaren Hinweis hätte aufmerksam gemacht werden müssen.

Die Aufklärung in einem längeren Fließtext erst auf der Unterseite eines als Suchergebnis gelisteten Standorts genüge gerade nicht.

Fazit

Wer damit wirbt, Leistungen an verschiedenen Standorten zu erbringen, muss über Einschränkungen an bestimmten Standorten transparent bereits in der Werbung aufklären.

Es ist insbesondere unzulässig, Standorte in einer Such- und Konkretisierungsfunktion zu listen, an denen die gesuchte Leistung nicht angeboten wird.

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Vorsicht bei Werbung für Kauf auf Rechnung http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-kauf-auf-rechnung-bedingungen-bonitaet-kreditwuerdigkeit.html Mon, 26 May 2025 10:48:14 +0100 Wer mit der Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" wirbt, muss zugleich angeben, unter welchen Bedingungen diese zur Auswahl steht - etwa wenn sie von einer positiven Bonitätsprüfung abhängt.

Werbung für Kauf auf Rechnung

Hinweise und Informationen über die Zahlungsmöglichkeiten und -modalitäten, die Kunden in einem Webshop zur Verfügung stehen, müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen.

Solche Informationen setzen Anreize zum Shoppen und sind deshalb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht als Werbung zu qualifizieren. Ähnlich wie bei Versanddienstleistern schätzen Kunden, wenn ein Webshop bestimmte Zahlungsarten anbietet, die für sie Vorteile bieten oder anderweitig bequem sind.

Dies gilt beispielsweise auch für die Wendung "Bequemer Kauf auf Rechnung", die auf der Website eines Online-Händlers veröffentlicht ist. Denn Rechnungskauf bedeutet für den Kunden, dass er die auf Rechnung bestellte Ware erhält, bevor er sie bezahlen muss, das Geld also erst einmal in seinem Portemonnaie verbleibt.

Vorgaben für die Werbung für Zahlungsmittel und -modalitäten

Werbung für Waren und Dienstleistungen und deren Konditionen unterliegt bestimmten rechtlichen Anforderungen des Wettbewerbs- bzw. Lauterkeitsrechts, die in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) - früher dem Telemediengesetz (TMG) - geregelt sind.

1. Verbot von irreführender Werbung

Werbung als geschäftliche Handlung ist u.a. dann unlauter und daher unzulässig, wenn sie irreführend und dazu geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (§ 5 Abs. 1 UWG).

Eine unlautere irreführende Werbung liegt zudem nach § 5a Abs. 1 UWG auch dann vor, wenn

  • den Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern eine wesentliche Information vorenthalten wird,
  • die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  • deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn Hinweise und Informationen nicht vollständig oder verkürzt dargestellt sind, und dadurch insgesamt ein falscher Eindruck über bestimmte Leistungen erweckt wird - so etwa auch über die Bedingungen für die Inanspruchnahme bestimmter Zahlungsmittel und Zahlungsmodalitäten.

2. Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Werbung

Anbieter von digitalen Diensten müssen bei jeder Art von kommerzieller Kommunikation in ihren digitalen Diensten - also auch bei Werbung auf einer Website - u.a. folgende Pflichten beachten:

  • Die Werbung muss als solche klar erkennbar sein.
  • Der Auftraggeber für die Werbung muss klar identifiziert werden können.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen als solche ebenso klar erkennbar sein; auch müssen die Bedingungen für deren Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  • Schließlich müssen auch Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein, deren Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Wer Werbung auf seiner Website schaltet, in denen dem Kunden bestimmte Vorteile oder attraktive Konditionen unmittelbar oder mittelbar in Aussicht gestellt werden, muss ebenso die Bedingungen für deren Inanspruchnahme transparent und eindeutig angeben.

EuGH: Vorgaben für Werbung für Kauf auf Rechnung

1. Der Sachverhalt

In einem vom EuGH jüngst entschiedenen Fall hatte ein Online-Händler auf seiner Website mit dem Claim "Bequemer Kauf auf Rechnung" geworben.

  • Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Werbung für irreführend, da Verbraucher alleine aus diesen Angaben heraus nicht erkennen könnten, dass die auf diese Weise angebotene Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit, also der Bonität stehen würde. Letztlich klagte der Verbraucherschutzverband hiergegen.
  • Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht wiesen die Klagen des Verbraucherschutzverbands zurück, da sie in den Werbeaussagen kein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sahen. Der Kauf einer Ware auf Rechnung verschaffe dem Käufer keinen geldwerten Vorteil, durch den sich ein solches Angebot zur Verkaufsförderung auszeichne. Da der einzige Vorteil für den Käufer die Möglichkeit sei, die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten, habe er keinen Vorteil, der über den eigentlichen Kauf hinausgehe.
  • Schließlich ging der Fall zum BGH. Wegen der Erheblichkeit von unionsrechtlichen Vorgaben für die Entscheidung des Falles legte der BGH den Fall weiter dem EuGH vor.

2. Das Urteil des EuGH

Anders als die deutschen Instanzgerichte stellt sich der EuGH in seiner Entscheidung auf die Seite des Verbraucherschutzverbands (Urteil des EuGH vom 15. Mai 2025 - Rs. C-100/24):

  • Aus dem Wortlaut von Art. 6 Buchst. c der einschlägigen, europarechtlichen Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ergebe sich, dass der Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" unter den Oberbegriff der "kommerziellen Kommunikation" falle.
  • Damit würden grundsätzlich alle Formen der Kommunikation bezeichnet werden, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.
  • Kommerzielle Kommunikation müsse ihrem Adressaten einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffen und sein Konsumverhalten beeinflussen können, damit sie der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienen könne. Dabei sei es im Ergebnis nicht erheblich, ob ein solcher Vorteil vermeintlich nur geringfügig sei oder bloß einen Aktionscharakter habe, also zeitlich begrenzt sei, oder dauerhaft gewährt würde. Insoweit ist also jeder noch so geringe Vorteil von Belang.
  • Mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung sei letztlich ein Zahlungsaufschub verbunden, der einen – wenn auch geringfügigen – geldwerten Vorteil darstelle, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung stehe und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschaffe - anders als bei anderen Zahlungsarten, bei denen die Zahlung sofort erfolgen muss.

Vor diesem Hintergrund sei der gesetzliche Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" so auszulegen, dass er auch Produktwerbung mit einem Vorteil für den Kunden erfasse, der objektiv und sicher ist sowie das Kundenverhalten bei der Produktauswahl beeinflussen kann. Dabei seien Form und Umfang dieses Vorteils unerheblich, so dass er geldwert oder rechtlich sein kann oder auch nur in einer reinen Bequemlichkeit bestehen kann, etwa, dass er dem Adressaten Zeit verschaffen kann.

Als Konsequenz hiervon müsse ein Verbraucher:

  • auf einfache, klare und eindeutige Weise
  • darüber informiert werden, dass
  • der angegebene Vorteil für den Verbraucher hinsichtlich einer bestimmten Zahlungsmodalität - wie etwa dem Kauf auf Rechnung - von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit bzw. Bonität abhängt.

(Erst) dadurch könne der Verbraucher erkennen, dass ihm der Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt werden wird, wenn das Ergebnis dieser Bonitätsprüfung negativ ausfällt.

Folgen des EuGH-Urteils

1. Auswirkungen des Urteils auf Händler

Die Werbung mit dem Claim "Bequemer Kauf auf Rechnung" oder mit vergleichbaren Formulierungen ist nach Ansicht des EuGH als ein "Angebot zur Verkaufsförderung" anzusehen, selbst wenn der Vorteil für den Kunden nur geringfügig oder von kurzer Dauer ist.

In der Folge muss im Zusammenhang mit der Werbung für bestimmte Zahlungsmäglichkeiten bzw. Zahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG nicht nur

  • diese Werbung selbst klar und verständlich formuliert sein, sondern
  • es müssen auch die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Vorteils - hier also der Zahlung durch die Zahlungsoption "Kauf auf Rechnung" - leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

2. Praxis-Tipps für Händler

Online-Händler, die - ggf. neben anderen Zahlungsmöglichkeiten - jedenfalls auch den Kauf auf Rechnung anbieten, sollten im Zusammenhang mit der Werbung und bei jedem Hinweis hierauf Folgendes beachten:

  • Bei Werbung / Hinweisen auf die Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" müssen weitere Informationen angegeben werden, wenn diese Zahlungsmöglichkeit von bestimmten Bedingungen abhängt.
  • Ist dies der Fall, müssen diese Bedingungen klar und im Zusammenhang mit der Werbung für bzw. dem Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeit angegeben werden.
  • Diese Angabe kann durch direkten Hinweis bei der Werbung bzw. dem Hinweis oder auch durch einen Sternchenhinweis erfolgen, der beispielsweise im Footer derselben Seite erläutert wird.

Bequemer Kauf auf Rechnung *

*) Die Auswahl der Zahlungsmöglichkeit Kauf auf Rechnung hängt von einem positiven Ergebnis einer Überprüfung der Kreditwürdigkeit durch einen Dienstleister ab. Im Falle eines negativen Ergebnisses steht die Zahlungsmöglichkeit des Kaufs auf Recht nicht zur Verfügung.

Wenn der Kauf auf Rechnung von keinen bestimmten bzw. besonderen Bedingungen abhängt, so muss dies auch nicht besonders angegeben oder bekannt gemacht werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Händler müssen bei Werbung für bzw. beim Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" - etwa auf ihrer Website - zugleich auch angeben, welche konkreten Bedingungen für die Auswahl dieser Zahlungsmöglichkeit gegebenenfalls erfüllt sein müssen.
  • Dies gilt auch für sonstige Vorteile, auf die Händler - zum Beispiel - in der Werbung hinweisen. Zu diesen müssen die konkreten Bedingungen für deren Inanspruchnahme ebenso bereits im Zusammenhang mit der Werbung angegeben werden.
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Abmahnradar: Unzulässige E-Mailwerbung http://www.it-recht-kanzlei.de/unzulaessige-emailwerbung-durchlauferhitzer-lga-geprueft-mensch-aergere-dich-nicht.html Fri, 23 May 2025 15:11:15 +0100 E-Mail-Werbung ist für Händler attraktiv – aber nur zulässig mit vorheriger Einwilligung des Empfängers. Außerdem: Irreführende Werbung mit „LGA-geprüft“ sowie die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Stefan Richter
Kosten: 1.134,55 EUR

In diesem Fall ging es mal wieder um unzulässige E-Mail-Werbung im B2C-Bereich – ohne die nötige Einwilligung des Empfängers. Was bei mehrfacher E-mail-Werbung des Absenders gleich zu mehrfachen Abmahnungen führte.

Solche Verstöße sind häufig: Entweder fehlt die Zustimmung ganz oder sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Oft fordern Abmahner wie hier zusätzlich datenschutzrechtliche Auskünfte, was die Lage verschärft. Besonders heikel: Der Abmahner ist zugleich sein eigener Anwalt.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Irreführende Werbung - LGA geprüft

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Beanstandet wurde die Verwendung des Hinweises „LGA-geprüft“, ohne dass erkennbar war, welche konkreten Prüfkriterien der Auszeichnung zugrunde lagen.

Eine solche Werbung kann als irreführend eingestuft werden, wenn die Aussage geeignet ist, einen unzutreffenden Eindruck über Inhalt, Umfang oder Aussagekraft der Prüfung zu erwecken – insbesondere bei fehlender Transparenz hinsichtlich der angewandten Prüfstandards.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: 270,00 EUR

Banner LegalScan Pro

Gegenstand der Abmahnung war das Angebot eines Durchlauferhitzers, der mit Starkstrom betrieben wird. Beanstandet wurde, dass auf die eingeschränkte Verwendbarkeit solcher Geräte nicht hingewiesen wurde – insbesondere darauf, dass die Installation nur durch den Netzbetreiber oder einen eingetragenen Fachbetrieb erfolgen darf.

Ein solcher Hinweis ist jedoch erforderlich, da es sich um eine wesentliche Information handelt.

Tipp: Wir haben in diesem Beitrag alles Wissenswerte zu diesem Thema samt einer praxisrelevanten Mustererklärung veröffentlicht.

Rechtsdienstleistungen - Angebot ohne Berechtigung

Abmahner: Wettbewerbszentrale
Kosten: 350,00 EUR

Abgemahnt wurde ein KfZ-Sachverständigen-Büro, das im Rahmen der Unfallabwicklung auch mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ("Rechtlicher Beistand") geworben hatte. Eine Berechtigung zur Erbringung solcher Dienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestand freilich nicht.

Urheberrecht - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR

Die Copytrack GmbH verschickt bei unlizenzierter Bildnutzung keine klassische Abmahnung, sondern eher eine Art Berechtigungsanfrage. Darin wird angeboten, entweder Schadensersatz zu leisten oder nachträglich eine Lizenz zu erwerben.

Auch ohne Abmahnung und Unterlassungsforderung kann das teuer werden.

Marke - "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

„Mensch ärgere Dich nicht“ ist markenrechtlich geschützt – auch wenn viele den Begriff irrtümlich für allgemein frei verwendbar halten. Wer damit ohne Lizenz wirbt oder Produkte kennzeichnet, riskiert eine kostspielige Markenabmahnung.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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VerpackG: Pflichten für Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen http://www.it-recht-kanzlei.de/pflichten-lizenzierbefreite-verpackungen.html Thu, 22 May 2025 12:13:58 +0100 Transportverpackungen und solche, die typischerweise nicht bei Endverbrauchern anfallen, müssen zwar nicht lizenziert werden. Das Verpackungsrecht sieht für sie aber eine besondere Informations- und weitere Pflichten vor.

Um welche Verpackungen geht es?

Das geltenden Verpackungsrecht unterscheidet zwischen lizenzierungspflichtigen und nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen.

Lizenzierungspflichtige Verpackungen sind solche, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen (s. § 3 Abs. 7 VerpackG).

Das sind Verkaufsverpackungen (Service- und Versandverpackungen) sowie Umverpackungen (Produktverpackungen).

Sie müssen vom Verpackungshersteller bei einem Dualen System lizenziert werden.

Dieser Beitrag beleuchtet die besonderen Pflichten von nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen, die ihrer Art oder ihrer Dimensionen nach nicht einfach dem allgemeinen Verwertungskreislauf zugeführt werden können und die von Dualen Systemen mithin nicht ohne Weiteres recycelt werden können.

Diese Verpackungsarten sind in § 15 VerpackG aufgelistet und betreffen:

  • Transportverpackungen (Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind - etwa Paletten, Folien, Kartonagen für Sammelgut, Möbelverpackungen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (v.a. Großmengenverpackungen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe sowie sonstige ölbürtige Produkte und Gemische von Diphenylmethan-4-4‘-diisocyanat)

Wie ermittle ich, ob ich eine nicht lizenzierungspflichtige Verpackung abgebe?

Ob Händler Waren vertreiben, deren Verpackungsmaterial nicht lizenzierungspflichtig ist und daher der Rücknahme- und Informationspflicht nach § 15 VerpackG unterfällt, kann unter Zuhilfenahme des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen von LUCID nach dem Ausschlussprinzip ermittelt werden.

Im Katalog sind alle Verpackungen von Warengruppen aufgelistet, die lizenzierungspflichtig (= systembeteiligungspflichtig) sind und daher nicht eigenständig zurückgenommen werden müssen.

  • Ein Leitfaden zur Anwendung des Katalogs mit weiteren Details zur Unterscheidung zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einerseits und rücknahmepflichtigen Verpackungen andererseits findet sich hier.
  • Ob eine bestimmte Verpackung systembeteiligungs- und damit nicht rücknahmepflichtig ist, kann mit der Suchfunktion hier erörtert werden.

Besondere Pflichten bei Abgabe nicht lizenzierungspflichtiger Verpackungen

Händler, die nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG abgeben, treffen besondere Pflichten nach dem Verpackungsrecht, die wir nachfolgend aufzeigen.

1. Registrierungspflicht

Auch wenn Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen nicht lizenziert werden müssen, sind diese registrierungspflichtig.

Händler, welche Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG erstmals mit Ware befüllen und so auf dem Markt bereitstellen, müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im LUCID-Portal als Hersteller registrieren und die Verpackungen erfassen lassen.

2. Rücknahmepflicht

Weil Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen nicht an einem Dualen System beteiligt und somit nicht automatisch dem Verwertungskreislauf zugeführt werden, besteht für sie gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG eine Rücknahmepflicht entlang der gesamten Handelskette.

Händler, die Ware in solchen Verpackungen abgeben, müssen am Ort der tatsächlichen Übergabe gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe unentgeltlich zurücknehmen.

Entlang der Handelskette (B2B) gilt die Rücknahmepflicht nicht zwingend für das konkrete, sondern für vergleichbares Verpackungsmaterial, das bereits beim Abnehmer angefallen war.

Werden Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen gegenüber Letztverbrauchern in Verkehr gebracht, ist grundsätzlich die kostenlose Rücknahme des konkret eingesetzten Verpackungsmaterials geschuldet.

Wird an einen Letztverbraucher Ware auf einer Palette geliefert, muss der Händler dieselbe Palette nach der Entladung unentgeltlich wieder mitnehmen.

3. Verwertungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten

Zurückgenommene Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen müssen vom Händler einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt werden, § 15 Abs. 3 Satz VerpackG.

Die konkreten Anforderungen für die Wiederverwendung oder Verwertung bestimmt § 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen müssen Händler sodann Nachweis zu führen.

Dafür sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren.

Die Dokumentation muss aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Händler ansässig ist, auf Verlangen vorgelegt werden.

4. Informationspflicht über Rücknahmen für Letztverbraucher

Händler, die Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG an Letztverbraucher liefern, trifft schließlich eine besondere Informationspflicht.

Sie müssen vor der Abgabe durch geeignete Maßnahmen und in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren, § 15 Abs. 1 Satz 4 VerpackG.

Wie der Hinweis „geeignet“ und in „angemessenem Umfang“ vermittelt werden kann, lässt das Gesetz offen.

Wer als Online-Händler rücknahmepflichtige Verpackungen an Endverbraucher abgibt, sollte sowohl im eigenen Online-Shop als auch auf Handelsplattformen (Amazon, eBay, Etsy etc. ) jeweils in der Produktbeschreibung der betroffenen Produkte über die Rückgabemöglichkeit der Verpackung informieren.

Der Hinweis muss spezifisch für jedes Produkt angegeben werden, bei dem rücknahmepflichtiges Verpackungsmaterial auch tatsächlich anfällt.

Ein genereller Hinweis oder die undifferenzierte Anführung des Hinweises in der Produktbeschreibung aller Produkte sind nicht zulässig.

Stellt ein Händler den Hinweis für Produkte mit ausschließlich lizenzierungspflichtigem Verpackungsmaterial bereit, wäre er sogar irreführend, weil dann eine eigenständige Rücknahmepflicht gerade ausgeschlossen ist (die Lizenzierung ersetzt nämlich die Rücknahme).

Muster für Rücknahmehinweis

Für Mandanten, die Transport- oder verbraucheruntypische Verpackungen an Letztverbraucher abgeben, stellen wir nachfolgenden einen Muster-Rücknahmehinweis bereit.

Mit diesem kann die Rücknahme-Informationspflicht rechtskonform erfüllt werden.

Der Hinweis sollte am Ende der Produktbeschreibung eines jeden Produkts platziert werden, das in einer nicht lizenzierungspflichtigen Verpackung (Transport- oder verbraucheruntypische Verpackung im Sinne des § 15 VerpackG) geliefert wird.

Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial

Wir sind gesetzlich verpflichtet, die folgenden Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern und insbesondere von Privathaushalten unentgeltlich zurückzunehmen:

  • Transportverpackungen (Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind - etwa Paletten, Folien, Kartonagen für Sammelgut etc.)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (v.a. Großmengenverpackungen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe sowie sonstige ölbürtige Produkte und Gemische von Diphenylmethan-4-4‘-diisocyanat)

Auch bei Lieferung dieses Produkts anfallendes Verpackungsmaterial wird von uns unentgeltlich zurückgenommen.

Weil dieses Verpackungsmaterial nicht an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt werden kann, stellen wir durch die Rücknahme die Rückführung des Materials in einen geordneten Verwertungskreislauf sicher.

Endverbraucher können das bei der Lieferung anfallende Verpackungsmaterial am tatsächlichen Ort der Lieferung dem ausliefernden Unternehmen übergeben.

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Rechtstexte für Hotel-Websites http://www.it-recht-kanzlei.de/agb-hotel-website.html Thu, 22 May 2025 07:55:41 +0100 Wir haben unser Portfolio an Rechtstexten erweitert und bieten ab sofort auch professionelle AGB für Hotel-Websites an.

Die AGB sind für Hotelbetreiber geeignet, die über eine eigene Website oder per individueller Kommunikation im Fernabsatz Hotelzimmer an Verbraucher oder Unternehmer vermieten.

Die AGB für Hotelaufnahmeverträge berücksichtigen wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Vertragsschluss
  • Leistungen des Hotelbetreibers
  • Zahlungsbedingungen
  • ggf. Sicherheitsleistung
  • Gebrauch des Hotelzimmers
  • Obliegenheiten des Gastes
  • Mängelrechte des Gastes
  • ggf. vertragliches Rücktrittsrecht des Gastes
  • Haftung des Hotelbetreibers
  • Räumung des Hotelzimmers
  • Anwendbares Recht

Zudem enthält das Schutzpaket eine Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO genügt.

Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für Hotel-Websites finden Sie hier.

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IONOS-Shops: Kanzleiservices für die Barrierefreiheit http://www.it-recht-kanzlei.de/ionos-abmahnschutz-online-shop-barrierefreiheit-services.html Wed, 21 May 2025 11:36:00 +0100 Zum 29.06.2025 müssen IONOS-Shops ab gewisser Unternehmensgröße Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Wir klären auf und zeigen, wie wir Sie im „IONOS Abmahnschutz Online-Shop“ unterstützen.

Barrierefreiheit für Online-Shops ab 29.06.2025

Ab dem 29.06.2025 muss eine Vielzahl von Online-Shops, die sich auch an Verbraucher richten, barrierefrei ausgestaltet sein.

B2C-Online-Shops zählen als sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Sie zeichnen sich durch eine Online-Bestell- und Bezahlfunktion aus.

Wir stellen hier dar, welche Shops konkret betroffen sind.

Nicht vom BFSG erfasst sind reine B2B-Shops.

Ebenfalls nicht erfasst sind reine Präsentationswebsites, Blogs und sonstige Internetseiten ohne Buchungs- und Zahlungsfunktionen.

Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen

Auch wenn die Barrierefreiheitsanforderungen für Online-Shops grundsätzlich gelten, existiert ein Ausnahmeprivileg.

Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Shop-Betreiber die Barrierefreiheitsanforderungen im Shop nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt befreit.

Dieses Privileg gilt für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:

Die "Kleinstunternehmerdefinition" folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.

Als "Beschäftigte" zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.

Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. "Vollzeitäquivalent").

Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.

Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.

Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.

Barrierefreiheit in IONOS-Shops: Konkrete Pflichten

IONOS-Shopbetreiber, die nicht unter das Kleinstunternehmerprivileg fallen, müssen ab dem 29.06.2025

  • zum einen die Barrierefreiheit durch Technik im Shop herstellen und
  • zum anderen Unternehmer mittels einer Barrierefreiheitserklärung über den barrierefreien Zugang informieren.

1. Technische Anforderungen

Ab dem 29.06.2025 müssen betroffene IONOS-Shops auf angemessene Weise

  • wahrnehmbar
  • bedienbar
  • verständlich und
  • robust (= leistungsstabil)

ausgestaltet sein.

Die Shops müssen also grundsätzliche Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.

Ferner müssen Shop-Betreiber bei angebotenen Produkten, die selbst Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen (meist Produkte auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik und Informationstechnik), auf Produktdetailseiten alle relevanten Barrierefreiheitsinformationen darstellen, die vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellt werden.

Schließlich ist sicherzustellen, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sowie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (= leistungsstabil) ausgestaltet sind.

Als Orientierungshilfe speziell für Online-Shops kann auf die offiziellen Richtlinien des internationalen Standards „Web Content Accessibility Guidelines“ zurückgegriffen werden.

Diese definieren die folgenden Kriterien als wichtigste Anhaltspunkte für die notwendige und künftig gesetzlich verpflichtende Barrierefreiheit:

  • Ist ein Shop auch per Tastatur anstatt per Maus bedienbar?
  • Sind ausfüllbare Formularfelder verständlich beschriftet und erklärt?
  • Ist die Textgröße änderbar?
  • Sind Zeichen- und Zeilenabstände ohne Verlust von Inhalt anpassbar?
  • Sind multimediale Inhalte untertitelt?
  • Sind multimediale Inhalte pausier-, beend- und ausblendbar?
  • Sind Überschriften und Beschriftungen aussagekräftig und verständlich?
  • Sind interaktive Elemente (beispielsweise Buttons, Schaltflächen, Menüs) durch assistive Technologien auslesbar?

2. Verpflichtende Barrierefreiheitserklärung ab 29.06.2025

Nicht befreite Shop-Betreiber sind ab dem 29.06.2025 nicht nur verpflichtet, ihre eigenen Präsenzen technisch barrierefrei auszugestalten (s.o.).

Sie haben vielmehr auch Pflichtinformationen darüber bereitzustellen,

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Diese Informationen, oft als auch Barriefrefreiheitserklärung bezeichnet, müssen

  • an präsenter, leicht auffindbarer Stelle des Internetauftritts
  • ihrerseits barrierefrei

zugänglich gemacht werden.

Kanzleiservices für „IONOS Shop Abmahnschutz“: Barrierefreiheitserklärung und -check

Betroffenen IONOS-Shop-Betreibern, die den IONOS Shop Abmahnschutz gebucht haben, stellt die IT-Recht Kanzlei
nicht nur eine schnell konfigurierbare Barrierefreiheitserklärung ohne Zusatzkosten bereit, sondern ermöglicht auch eine automatisierte Technikprüfung der Barrierefreiheit.

1. Muster-Barrierefreiheitserklärung

IONOS-Shop-Betreibern mit aktivem „IONOS Shop Abmahnschutz-Vertrag“ steht ab sofort eine konfigurierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei zur Verfügung.

Die Erklärung ist speziell für eigene Online-Shops konzipiert und lässt sich hinsichtlich

  • der Art der verkauften Produkte (Waren, digitale Inhalte, Dienstleistungen oder Kombinationen aus diesen)
  • der eingerichteten technischen Maßnahmen für die Barrierefreiheit

in wenigen Schritten personalisieren und sodann als rechtssicheres Dokument übernehmen.

Sie ist für Shop-Betreiber

  • aus Deutschland und
  • aus Österreich

geeignet.

FAQ zur Nutzung der Muster-Erklärung

Wie ist das Muster zu konfigurieren?

Das Muster kann durch Beantwortung von Fragen zu Ihrer Verkaufstätigkeit und den eingerichteten Maßnahmen für die Barrierefreiheit wie ein Rechtstext konfiguriert werden.

Um die Konfiguration vornehmen zu können, müssen Ihre technischen Barrierefreiheitsmaßnahmen idealerweise bereits feststehen oder implementiert sein.

Das Muster sollte erst bedient werden, wenn die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit im Shop umgesetzt sind.

Wer kann mir bei Bedarf bei der Konfiguration des Musters helfen?

Sind Sie sich im Einzelnen bei Konfigurationsoptionen unsicher, konsultieren Sie bitte entweder den Anbieter Ihres Online-Shopsystems oder den von Ihnen beauftragten Web-Designer.

Die IT-Recht Kanzlei kann Sie nicht bei der Beurteilung unterstützen, welche technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Barrierefreiheit Sie eingerichtet haben.

Wie und wo ist das Muster einzubinden?

Wir empfehlen, das Muster nach der Konfiguration auf einer eigenen Unterseite im Shop mit dem Titel Erklärung zur Barrierefreiheit einzubinden und diese Unterseite mit einem identisch benannten Menüpunkt im Seitenmenü zu verlinken.

Das Muster ist bereits in einer einfachen und verständlichen (= barrierefreien) Sprache formuliert.

Es muss von Ihnen aber so eingebunden werden, dass es

  • von Screenreadern gelesen
  • auch per Tastaturbedienung aufgerufen und
  • auch bei Vergrößerung im Browser ohne Auflösungseinbuße dargestellt

werden kann.

2. Barrierefreiheits-Check

Um IONOS-Shop-Betreiber bei der Vorbereitung auf die verpflichtende Barrierefreiheit bestmöglich zu unterstützen, bieten wir ab zusätzlich einen kostenlosen Barrierefreiheits-Check an.

Durch bloße Eingabe Ihrer URL wird dank modernster Technologien eine automatische Analyse angestoßen, welche die Einhaltung vieler technischer Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüft.

Hierbei werden alle kritischen Seitenelemente automatisch identifiziert und mit einem stetig aktualisierten und anwaltlich gepflegten Anforderungskatalog auf Basis der o.g. „Web Content Accessibility Guidelines“ abgeglichen.

Das Beste:

Sie erhalten einen umfangreichen und interaktiven Barrierefreiheits-Prüfbericht, der

  • die nicht hinreichend barrierefreien Seitenelemente einzeln auflistet,
  • eine Visualisierung dieser Elemente direkt auf der Website ermöglicht,
  • umfangreiche Problembeschreibungen und technische Lösungsansätze liefert und
  • auf Basis der Ergebnisse die Umsetzung der Barrierefreiheit gesamtprozentual

bewertet.

Anleitung zur Nutzung

Nach Eingabe der URL genügt ein kurzer Klick auf den Aktionsbutton, um den automatischen Barrierefreiheits-Scan zu starten.

Nach kurzer Zeit ist der Scan abgeschlossen und führt Sie unmittelbar auf das interaktive Prüfergebnis.

Dort ist für Sie einleitend die Quote aufgezeigt, zu der Ihre Seite bereits barrierefrei ist:

Barrierefreiheit 2

Unterhalb finden Sie sodann die Auflistung der als nicht barrierefrei identifizierten Elemente, aufgelistet nach Problemkategorien.

Jedes problematische Seitenelement ist hier innerhalb der Kategorie separat gelistet:

Barrierefreiheit 3

Ein Klick auf die Elemente-Graphik zeigt Ihnen, wo auf Ihrer Website sich das Element befindet.

Einzelne Problemkategorien können für die ideale Übersichtlichkeit jederzeit ein- oder ausgeklappt werden.

Soll eine neue Seite gescannt werden, ist dies jederzeit über Ersetzung der URL im Eingabefeld möglich.

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Abmahnung: Fehlender Grundpreis bei flüssigen Biozidprodukten http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlender-grundpreis-bei-verkauf-von-biozidprodukten.html Tue, 20 May 2025 11:40:11 +0100 In einer aktuellen Abmahnung wird ein Online-Händler wegen fehlender Grundpreisangabe bei flüssigen Biozidprodukten angegriffen – zwar wurde der Preis je Gebinde genannt, nicht aber der Preis pro Mengeneinheit.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin mahnte einen Online-Händler ab, der in seinem Online-Shop Insektenschutzmittel (= Biozidprodukt) gegenüber Verbrauchern bewarb, ohne dabei den jeweiligen Grundpreis (= Preis je Mengeneinheit) unter Heranziehung der gesetzlichen Bezugsgröße anzugeben.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Wegen der fehlenden Grundpreisangabe entsprechend der gesetzlich bestimmten Mengeneinheiten, verstieß der Online-Händler gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Ein Unternehmer, der Waren in Fertigpackungen wie z.B. Insektenschutzmittel anbietet, ist nämlich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV dazu verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben.

Indem der Händler diese Angabe unterließ, wird es Verbrauchern erschwert, die angebotenen Waren in ihrer Preiswürdigkeit mit Waren anderer Verkäufer zu vergleichen.

Best Practice: Abmahnsichere Angabe des Grundpreises

Für eine rechtssichere Angabe des Grundpreises empfiehlt es sich folgende Richtlinien zu beachten:

Um eine Abmahnung zu vermeiden, muss nicht nur eine Grundpreisangabe an sich vorgewiesen werden, sondern auch die ordnungsgemäße, korrekte Angabe nach der PAngV. Grundsätzlich hat jeder Unternehmer, der Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, einen Grundpreis anzugeben.

Ausnahmsweise besteht keine Pflicht zur Grundpreisangabe, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (z.B. der Verkauf eines Karton Milch mit einem Liter Inhalt). Grundpreis bedeutet der Preis je Mengeneinheit der entsprechenden Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Die Mengeneinheit für den Grundpreis wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestimmt: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Hier gilt es den Grundpreis korrekt unter Heranziehung des richtigen Nettogewichts bzw. -volumens zu berechnen.

Seit dem 28.05.2022 sind als Bezugseinheiten ausschließlich 1 Kilogramm bei nach Gewicht angebotenen / beworbenen Waren sowie 1 Liter bei nach Volumen angebotenen / beworbenen Waren zulässig. Geben Sie Ihre Grundpreise bei volumenabhängig angebotenen Waren daher je 1 Liter und bei gewichtsabhängig angebotenen Waren je 1 Kilogramm an.

Seit dem 28.05.2022 entfiel die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.

Zwei wichtige Konsequenzen hieraus:

  • Händler dürfen seit dem 28.05.2022 Grundpreise nicht mehr mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern nur noch in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter).
  • Zudem müssen Händler aufpassen, die früher noch bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter wegen der damaligen Identität des Grundpreises mit Gesamtpreis keinen Grundpreis angeben mussten. Auch bei Waren mit eine Abgabenmenge von 100 Gramm bzw. 100 Milliliter müssen nunmehr den Grundpreis in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter zusätzlich angeben.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie gerne hier.

Die Angabe des Grundpreises hat unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zu erfolgen. Idealerweise können der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts auf einen Blick wahrgenommen werden (BGH, Urteil v. 19.05.2022 – Az. I ZR 69/21.

Die Angabepflicht gilt auch bei leichter Errechenbarkeit des Grundpreises. Die Entscheidung des LG Heilbronn (Urteil v. 23.02.2023, Az. 21 O 57/22) hierzu können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Abmahnungen wegen fehlender Grundpreisangabe mit LegalScan Pro vermeiden!

Mit unserem innovativen Scan-Service LegalScan Pro können Sie sich vor Abmahnungen wegen unzulässiger Grundpreisangabe effektiv und dauerhaft schützen!

LegalScan Pro ist ein automatisierter Service für Mandanten, der Ihre Verkaufsauftritte auf über

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Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert. Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

LegalScan Pro steht Ihnen im Mandantenportal bereits ab 6,90 €/Monat zur Verfügung – für Verkaufsauftritte auf:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Fazit

Online-Händler sind verpflichtet, den erforderlichen Grundpreis überhaupt, richtig berechnet und an der ordnungsgemäßen Stelle anzugeben. Ist der Grundpreis nicht identisch mit dem Gesamtpreis, muss der Grundpreis korrekt pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter angegeben werden.

Dabei ist auf eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe zu achten.

Abgemahnt – was nun? So handeln Sie richtig!

Reagieren Sie nicht überstürzt, sondern lassen Sie die Abmahnung trotz der oft knappen Frist durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Denn regelmäßig sind hohe Forderungen im Spiel, und die beigefügte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen einseitig formuliert und rechtlich riskant.

Verlassen Sie sich auf die Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die seit Jahren erfolgreich Mandanten in Abmahnverfahren betreut.

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Abmahnradar: Verstoß GPSR http://www.it-recht-kanzlei.de/biozidprodukte-warnhinweis-verstoss-gpsr-lga-geprueft-pfandpflicht-inbus.html Fri, 16 May 2025 15:42:14 +0100 Fehlende Herstellerangaben stellen einen Verstoß gegen die Vorschriften der GPSR dar. Ausserdem wurde abgemahnt: Biozidprodukte ohne Warnhinweise und die Werbung mit "LGA geprüft".

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
Keine Ausreden mehr, keine Abmahnung mehr verpassen!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / Fehlende Grundpreise / Verstoß GPSR

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Die Biozid-Abmahnungen sind nicht ganz neu: Hier ging es um ein Insektenschutz- und Desinfektionsmittel - und zum einen um den fehlenden Warnhinweis:

"Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."

Wichtig ist, dass sich dieser Hinweis deutlich von der eigentlichen Werbung abhebt und gut lesbar ist. Es ist möglich, das Wort „Biozid-Produkte“ durch einen eindeutigen Hinweis auf die beworbene Produktart zu ersetzen.
Der Warnhinweis ist natürlich nicht nur bei Angeboten im eigenen Online-Shop erforderlich, sondern auch bei Angeboten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

In diesem Artikel erfahren Sie mehr zur Werbung für Biozid-Produkte.

Zudem wurde abgemahnt, dass der Grundpreis fehlte.

Tipp für alle, die es immer noch nicht wissen : Seit 28.05.2022 gelten neue Pflichten bei der Grundpreisangabe - mehr dazu in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:

Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.

Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.

Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.

Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?

Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.

Außerdem wurde das Fehlen von Herstellerangaben in der Artikelbeschreibung abgemahnt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) dar, die am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Die Verordnung verpflichtet Händler unter anderem dazu, Angaben zum Hersteller auf Produkt- oder Verpackungsebene bereitzustellen.

Wir haben in diesen ausführlichen FAQ Fragen rund um die GPSR beantwortet.

Weiterverkauf Fussballtickets

Abmahner: Eintracht Frankfurt Fußball AG
Kosten: 353,60 EUR

Darum geht es: Hier geht es um den unzulässigen Weiterverkauf von Fußballtickets über die Plattform Kleinanzeigen.

Der Verstoß betrifft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des betreffenden Fußballvereins, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass der Weiterverkauf – insbesondere über Online-Plattformen wie Kleinanzeigen – verboten ist.

Ein solcher Verkauf stellt somit eine vertragswidrige Nutzung der Eintrittskarten dar und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, etwa durch eine Abmahnung oder den Entzug der Tickets.

Banner LegalScan Pro

Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: Alexander Steinbrenner
Kosten: 540,50 EUR plus Schadensersatz

In diesem Fall ging es um unerlaubte E-Mail-Werbung im B2C-Bereich – ohne die erforderliche Einwilligung der Empfänger.

Solche Verstöße sind häufig. Meist wurde die Einwilligung entweder gar nicht eingeholt oder die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Zustimmung beim Anmeldeprozess wurden nicht erfüllt. Zusätzlich werden oft datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht, die die Situation verschärfen.

Was in diesem Zusammenhang auch gerne geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz - damit dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH wohl eher Schluß sein.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen! Und hier finden unsere Mandanten ein Muster für die Datenauskunft.

Einweggetränke: Keine Pfanderhebung

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Der Wettbewerbsverband hat das Fehlen der Pfanderhebung (bei einem Coca-Cola-Getränk) beanstandet – das ist ein Verstoß gegen die Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG).
Für Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Litern gilt: Es muss ein Pfand von mindestens 0,25 € (inklusive Mehrwertsteuer) pro Verpackung erhoben und klar ausgewiesen werden – auch im Online-Shop.

Wir haben uns mit diesem Abmahnphänomen in diesem Beitrag genauer auseinandergesetzt.

Irreführende Werbung - LGA geprüft

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Angebot abgemahnt, weil mit dem Hinweis „LGA-geprüft“ geworben wurde, ohne dass ersichtlich war, welche konkreten Prüfkriterien dem Test zugrunde lagen.

Diese Art der Werbung ist rechtlich problematisch, weil sie über die Aussagekraft und Seriosität der Prüfung irreführend sein kann, wenn die zugrunde liegenden Standards oder Prüfmaßstäbe nicht transparent gemacht werden.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 4.278,89 EUR

Solche Schreiben erreichen uns zunehmend häufiger: Es handelt sich dabei nicht um klassische Abmahnungen, sondern um reine Schadensersatzforderungen wegen angeblich unrechtmäßiger Bildnutzung. In diesen Fällen verlangt die dpa Picture-Alliance über ihre Anwälte ausschließlich eine Zahlung für die Nutzung des betreffenden Fotos – eine Unterlassungserklärung wird hingegen nicht gefordert.

Urheberrecht II – unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: BVB Merchandising GmbH
Kosten: 159,94 EUR

Ein Händler nutzte auf seiner Website ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne entsprechende Lizenz – ein klarer Verstoß, oft als „Bilderklau“ bezeichnet.

Die rechtlichen Folgen solcher Fälle sind regelmäßig:

  • Entfernung und Unterlassung
  • Auskunft über Nutzungsdauer und -umfang
  • Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten

Wurde zudem der Urheber nicht genannt, kann dies den Schadensersatz deutlich erhöhen.

Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.

Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen.

Marke I - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.293,25 EUR

Viele wissen nicht, dass „Inbus“ zwar umgangssprachlich als Gattungsbegriff für einen Sechskantschlüssel genutzt wird – rechtlich aber ein eingetragenes Warenzeichen ist. Genau darin liegt das Problem: Wenn geschützte Marken zu Gattungsbegriffen werden, kann die Verwendung für nicht originale Produkte trotzdem eine Markenverletzung darstellen.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke II - "MTEC"

Abmahner: BMW AG
Kosten: 6.929,97 EUR (!)

Automobilhersteller wie VW, Audi und vor allem BMW schützen ihre Marken im Internet sehr streng. Ein aktuelles Beispiel ist eine BMW-Abmahnung wegen der Nutzung der geschützten M-Marke (konkret „MTEC“) für Lampen. Das „M“-Zeichen ist markenrechtlich geschützt und im Automobilbereich streng tabu. Händler trifft das oft hart, denn der Streitwert liegt in solchen Fällen häufig bei rund 600.000 €. Rechtlich ist das aber nachvollziehbar, da die BMW-Marke sehr bekannt und intensiv genutzt wird.

Exkurs: Informationen zu einer weiteren Abmahnvariante zum Thema BMW-Farben erhalten Sie in diesem Beitrag.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Was passt besser: Deutsche Marke oder Unionsmarke? http://www.it-recht-kanzlei.de/deutsche-marke-oder-unionsmarke.html Fri, 16 May 2025 08:01:52 +0100 Wer die Qual hat....viele Markenanmelder können sich zwischen einer deutschen Marke und eine Unionsmarke nicht entscheiden. Wir zeigen hier die Vor- und Nachteile auf.

Vorzüge und Nachteile einer deutschen Marke im Vergleich zur Unionsmarke

Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen nicht nur in Deutschland, sondern auch in weiteren europäischen Ländern oder sogar in der gesamten EU anbieten möchten, stehen häufig vor der Entscheidung: Soll zunächst eine deutsche Marke registriert werden oder ist es sinnvoller, direkt eine Unionsmarke zu wählen? Diese Entscheidung hängt maßgeblich vom geplanten Marktgebiet ab. Dennoch sollte man bei der Markenstrategie auch die jeweiligen Stärken und Schwächen der deutschen Marke und der Unionsmarke berücksichtigen.

Stärken der Unionsmarke: Einheitlicher Schutz in 27 EU-Mitgliedsstaaten

Durch eine einzige Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhält man eine Unionsmarke, die automatisch Markenschutz in allen derzeit 27 EU-Staaten bietet. Das erspart den Aufwand und die Kosten mehrerer einzelner Markenanmeldungen in den einzelnen EU-Ländern.

Nachteile der Unionsmarke: Höhere Kosten

Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke sind zwar höher als die für eine deutsche Marke. Dafür deckt die Unionsmarke aber nicht nur Deutschland ab, sondern sichert Markenschutz gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten. Für Unternehmen mit einer breiten Marktstrategie in mehreren EU-Ländern stellt die Unionsmarke langfristig daher oft die kosteneffizientere Lösung dar.

Ein weiterer Vorteil: Erweitert sich die EU in Zukunft um weitere Staaten, gilt der Schutz der bestehenden Unionsmarken automatisch auch in diesen neuen Mitgliedsländern – ohne zusätzliche Gebühren oder Formalitäten.

Gebührenvergleich: Deutsche Marke vs. Unionsmarke

Ein wesentlicher Punkt bei der Entscheidung ist auch der Kostenaspekt. Bei der Anmeldung einer deutschen Marke fallen derzeit amtliche Gebühren in Höhe von 290 EUR für bis zu drei Klassen an (online-Anmeldung - offline Anmeldung 300 EUR). Jede weitere Klasse kostet zusätzlich 100 EUR. Diese Gebühren decken den Schutz ausschließlich in Deutschland ab.

Im Vergleich dazu belaufen sich die Grundgebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke auf 850 EUR für eine Klasse. Für die zweite Klasse werden zusätzlich 50 EUR fällig, jede weitere Klasse kostet 150 EUR extra. Auch wenn die Unionsmarke deutlich teurer ist, sollte man den Kosten-Nutzen-Faktor berücksichtigen: Sie bietet Markenschutz in 27 Ländern gleichzeitig, während für einen vergleichbaren Schutz mit nationalen Marken Anmeldungen und Gebühren in jedem einzelnen Land anfallen würden.

Verlängerungsgebühren im Vergleich

Alles hat ein Ende - auch die der Markenschutz. Aber Marken können unbegrenzt verlängert werden. Ein weiterer wichtiger Kostenpunkt sind also auch die Verlängerungsgebühren, da Marken in alle zehn Jahre verlängert werden müssen. Bei der deutschen Marke betragen die Verlängerungsgebühren derzeit 750 EUR für bis zu drei Klassen. Für jede weitere Klasse sind zusätzlich 260 EUR zu zahlen.

Die Verlängerungskosten einer Unionsmarke liegen bei 850 EUR für eine Klasse. Für die zweite Klasse werden 50 EUR zusätzlich berechnet, ab der dritten Klasse sind es je 150 EUR extra. Damit sind die Verlängerungsgebühren für eine Unionsmarke im Verhältnis zu ihrem weitreichenden Schutzgebiet relativ moderat, insbesondere wenn man den Aufwand und die Kosten mehrerer einzelner Verlängerungen in verschiedenen Ländern dagegenstellt.

Risiken der Unionsmarke: Größeres Angriffspotenzial

Ein Nachteil des umfassenden Schutzbereichs besteht darin, dass das Risiko deutlich steigt, dass Dritte Einspruch gegen die Marke einlegen oder rechtliche Schritte einleiten. Dies liegt daran, dass die Unionsmarke in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig Schutz bietet – und damit auch in jedem dieser Länder potenziell bestehende ältere Rechte verletzen könnte. Im Unterschied dazu ist eine deutsche Marke nur auf Deutschland beschränkt. Das bedeutet: Während bei einer deutschen Marke nur Rechteinhaber innerhalb Deutschlands Einspruch erheben können, können bei einer Unionsmarke Rechteinhaber aus jedem einzelnen EU-Land (z. B. Frankreich, Spanien, Italien usw.) gegen die Marke vorgehen. Dadurch erhöht sich die Anzahl der möglichen Konfliktparteien und somit auch das Risiko erheblich, dass die Marke angegriffen oder gar gelöscht wird.

Relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) aus 27 Staaten

Da die Unionsmarke in allen EU-Staaten Schutz entfaltet, können Rechteinhaber aus sämtlichen 27 Mitgliedsländern Einspruch gegen eine Anmeldung einlegen. Solche Einwände können sich auf ältere Markenrechte (z. B. nationale Marken, Unternehmenskennzeichen) beziehen. Betroffen sein können nationale Marken, Marken des Benelux-Markenamtes sowie international registrierte Marken (IR-Marken). Auch der Schutz bekannter Marken sowie Rechte aus nicht eingetragenen Kennzeichen (wie Unternehmenskennzeichen oder Domains), die nach jeweiligem Landesrecht eine Markennutzung untersagen können, können als Widerspruchsgrund dienen. Ebenso kann ein Widerspruch auf geschützten geografischen Angaben beruhen.

Selbst eine umfassende und kostspielige Markenrecherche vor Anmeldung bietet keine vollständige Sicherheit. Bereits ein einziges nicht eingetragenes Kennzeichenrecht innerhalb der EU kann zur Ablehnung der gesamten Unionsmarke führen.

Absolute Schutzhindernisse (Freihaltebedürfnis) aus 27 Staaten

Das Risiko betrifft auch die Frage der Eintragungsfähigkeit: Ist die Marke auch nur in einem der EU-Staaten beschreibend oder aus anderen Gründen nicht unterscheidungskräftig, scheitert die Eintragung für die gesamte Unionsmarke. Ein absolutes Eintragungshindernis in nur einem Mitgliedstaat führt somit zur Zurückweisung der gesamten Anmeldung.

Alternativlösung: Umwandlung in nationale Marken oder IR-Marken

Wird die Anmeldung einer Unionsmarke aufgrund eines Widerspruchs abgelehnt, besteht die Möglichkeit, diese in nationale Marken umzuwandeln – allerdings nur für jene Länder, in denen kein älteres Recht entgegensteht. Diese Umwandlung ist mit beträchtlichen Kosten verbunden, da für jedes Land nationale Anmeldegebühren anfallen und ggf. lokale Vertreter eingeschaltet werden müssen.

Eine interessante Alternative zur Unionsmarke stellt die internationale Registrierung (IR-Marke) dar. Dieses System ermöglicht es, den Markenschutz gezielt auf bestimmte Länder auszuweiten – auch außerhalb der EU. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen nur in ausgewählten Staaten Schutz benötigt, zum Beispiel in Deutschland, der Schweiz und Österreich. In diesem Fall bietet die Unionsmarke keinen Vorteil, da die Schweiz nicht zur EU gehört und dort kein Schutz durch eine Unionsmarke besteht.

Mit der IR-Marke kann man gezielt Schutz in genau den Ländern beantragen, die für das eigene Geschäft relevant sind. Das spart Kosten im Vergleich zur Unionsmarke, wenn der Schutz nicht für alle 27 EU-Staaten benötigt wird, sondern nur für wenige ausgewählte Märkte. Zudem läuft alles zentral über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), was die Verwaltung erleichtert. Daher ist die IR-Marke eine flexible und oft kosteneffiziente Lösung für Unternehmen, die international tätig sind, aber nicht die gesamte EU abdecken möchten.

Fazit: Sorgfältige Abwägung notwendig

Eine deutsche Marke bietet kostengünstigen und risikoarmen Schutz, jedoch nur innerhalb Deutschlands. Die Unionsmarke hingegen ist teurer und anfälliger für Angriffe, gewährt aber weitreichenden Schutz in allen EU-Mitgliedsstaaten. Für Unternehmen, die ausschließlich im deutschsprachigen Raum tätig sind (z. B. Deutschland, Österreich, Schweiz), empfiehlt sich oft die Kombination aus deutscher Marke und internationaler Registrierung, da die Unionsmarke in der Schweiz keine Wirkung entfaltet.

Unsere Tipps für Markenanmelder, um eine gute Entscheidung zu fällen:

1. Marktgebiet:

  • Nur Deutschland: Deutsche Marke sinnvoll.
  • Mehrere EU-Staaten: Unionsmarke meist wirtschaftlicher.
  • Schweiz im Fokus: Unionsmarke nicht geeignet, IR-Marke nötig.

2. Kosten:

  • Deutsche Marke: Niedrigere Anmelde- und Verlängerungsgebühren.
  • Unionsmarke: Höhere Initial- und Verlängerungskosten, aber umfassender Schutz.

3. Risiko:

  • Deutsche Marke: Geringeres Risiko von Widersprüchen.
  • Unionsmarke: Höheres Risiko durch potenzielle Konflikte in 27 EU-Staaten.

4. Eintragungsdauer:

  • Deutsche Marke: Schnellere Eintragung, da Widerspruchsverfahren nach Registrierung.
  • Unionsmarke: Längere Dauer, da Widerspruchsverfahren vor Eintragung stattfindet.

Auch Lust auf eine Marke?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden je nach Belieben deutsche Marken und Unionsmarken an! Und wer sogar kostenfrei eine de-Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.

Interesse? Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag.

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Unser Cookie-Tool: Neue Funktionen und Features http://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-tool-update.html Wed, 14 May 2025 13:52:04 +0100 Unser innovatives Cookie-Tool mit EasyScan-Integration wartet ab sofort mit neuen Features wie Mehrsprachigkeit, Google-Optimierung und erweiterten Anzeigeoptionen auf. Wir stellen die Updates vor.

Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei mit EasyScan-Integration

Wir bieten Mandanten unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 3,90 € zzgl. USt. an.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung und Einbindung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche mit passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

EasyScan erkennt mehr als 3.000 gängige Technologien präzise automatisch.

Die erfassten Dienste können von Ihnen aber jederzeit auch selbst durch manuelles Hinzufügen oder Entfernen bearbeitet werden.

Zusätzlich ermittelt EasyScan auch weitere Pflichtinhalte des Tools automatisch. Der Scan-Service fügt die notwendigen Links auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung nämlich eigenständig hinzu und überprüft auch Ihre Datenschutzerklärung darauf, ob die notwendige Klausel zum Cookie-Tool erhalten ist.

Das Beste: dank integriertem EasyScan wird die korrekte Konfiguration des Cookie-Tools dauerhaft überwacht. Kommen auf Ihrer Präsenz neue einwilligungspflichtige Dienste hinzu oder fallen bisherige weg, wird das Cookie-Tool automatisch angepasst.

So ist Ihr rechtssicheres Cookie-Einwilligungsmanagement dauerhaft gewährleistet.

Neue Funktionen für das Cookie-Tool

Ab sofort profitieren Mandanten, die das Cookie-Tool gebucht haben, von einer Reihe neuer Funktionen, welche die Zuverlässigkeit erhöhen, das Nutzererlebnis verbessern und eine flexiblere designangepasste Einbindungen ermöglichen.

1. Neue Optionen für den Zugang zu Cookie-Einstellungen

Das Cookie-Tool muss nach erstmaliger Bedienung auf einer Website von Nutzern jederzeit wieder aufgerufen werden können, um einen Einwilligungswiderruf oder eine Änderung der Cookie-Einstellungen zu ermöglichen.

Dafür stand bisher ein automatisch integrierter Button in Fingerabdrucks-Optik bereit, dessen Betätigung die Consent-Oberfläche öffnete.

Fortan können Mandanten sich anstelle des Fingerabdruck-Symbols nicht nur für andere Button-Designs entscheiden.

Vielmehr besteht nun auch die Möglichkeit, auf einen visuellen Einstellungsbutton zu verzichten und stattdessen einen Link auf die Cookie-Einstellungen im Seitenmenü hinzuzufügen.

2. Neue Google-Features

Ferner wurde die Consent-Software für Google-Integrationen weiter optimiert und ermöglicht nun ein effektiveres Zusammenspiel mit google-eigenen Tag- und Consent-Features.

Es ist nun möglich, das Cookie-Tool für die Verwendung von

  • Google Tag Manager und
  • Google Consent Mode

auf der Website zu kalibrieren, um eine lückenlose Verzahnung mit entsprechendem Google-Cookie-Verhalten sicherzustellen und das Cookie-Einwilligungsmanagement nach Google-Standards rechtssicher auszurichten.

3. Mehrsprachigkeit

Ab sofort steht das Cookie-Tool nicht mehr nur allein in deutscher, sondern auch in 20 weiteren Sprachen bereit.

Dabei erkennt die Consent-Software die Standardsprache des Besucherbrowsers automatisch und passt sich an diese an.

Gleichzeitig ermöglicht eine neue Einstellungsschaltfläche über ein Weltkugel-Symbol für Nutzer aber auch den manuellen Sprachwechsel.

In wenigen Wochen wird die Sprachunterstützung auch für die Sprachen Französisch, Italienisch und Spanisch ausgerollt.

So nutzen Sie die neuen Funktionen

Die neuen Funktionen stehen ab sofort für alle Mandanten bereit, die das Cookie-Tool gebucht haben oder buchen wollen.

Die Mehrsprachigkeit ist bereits nativ in den Consent-Code integriert worden und wird ohne händisches Zutun automatisch bereitgestellt.

Bezüglich der neuen Optionen für den Zugang zu Cookie-Einstellungen und die Google-Kalibrierung gilt:

Bei Neubuchungen lassen sich die entsprechenden Einstellungen direkt innerhalb der erstmaligen Konfiguration treffen.

Bei Bestandsbuchungen können die neuen Optionen über die Cookie-Tool-Verwaltung hier im Mandantenportal bedient werden.

Sie stehen über die Schaltfläche „Konfigurieren“

Cookie-Tool 2

sodann hier bereit:

Cookie-Tool 3

Mandanten, die das Cookie-Tool bereits im Einsatz haben und nachträglich die neuen Funktionen bedienen, müssen das Cookie-Skript im Anschluss bitte im Quellcode der Zielseite aktualisieren.

Dieses ändert sich bei Inanspruchnahme der neuen Einstellungs-Features.

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Händlerpflichten nach neuem EU-Verpackungsrecht http://www.it-recht-kanzlei.de/eu-verpackungsverordnung-verpackungsrecht-2026-haendler.html Tue, 13 May 2025 14:18:19 +0100 2026 tritt in der EU ein neues Verpackungsrecht in Kraft. Doch welche Regelungen werden konkret für Händler getroffen? Wir klären auf.

Die EU-Verpackungsverordnung ab 2026

Mit der EU-Verordnung 2025/40 plant der EU-Gesetzgeber, das Verpackungsrecht ab dem 12.08.2026 in weiten Teilen zu reformieren und weiter zu vereinheitlichen.

Nicht gelungen ist zwar, eine zentrale Stelle für die Lizenzierung und Registrierung von Verpackungen auf EU-Ebene einzurichten.

Die neuen Regelungen sollen aber auf sich wandelnde Umweltaspekte reagieren und für mehr Recycling und Abfallvermeidung sorgen.

Dabei adressiert die Verordnung die unterschiedlichen Marktakteure mit differenzierten Pflichtprogrammen.

Unterschieden wird zwischen

  • Verpackungserzeugern (Produzenten von Verpackungen), und
  • Herstellern (Inverkehrbringer von Verpackungen)
  • Vertreibern, die Verpackungen oder verpackte Ware handeln

Neue Pflichten für Händler

Händler, die Verpackungen nicht selber herstellen oder unter eigenem Namen/eigener Marke herstellen lassen oder importieren, sind von allen gestalterischen Anforderungen an Verpackungen selbst befreit.

Allerdings gelten sie regelmäßig sowohl als Hersteller als auch als Vertreiber im Sinne des Verpackungsrechts.

Sie sind daher regelmäßig Adressaten der erweiterten Herstellerverantwortung und müssen Verpackungen registrieren und lizenzieren. Ferner unterliegen sie als Vertreiber auch Kontroll- und Meldepflichten.

1. Neue Regeln für die Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen

Bisher gelten Händler immer dann als verpackungsrechtliche Hersteller, wenn sie Verpackungen mit Ware befüllen und erstmals an Endabnehmer abgeben.

Registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind Händler daher vor allem für von ihnen eingesetzte Versandverpackungen, also das Verpackungsmaterial, in das sie ihre Produkte zum Zwecke des Transports an Endabnehmer einpacken.

Dies ändert sich zum 12.08.2026. Fortan wird zwischen In- und Auslandsversand zu unterscheiden sein.

a) Keine Registrierung und Lizenzierung von Inlandsverpackungen

Ab dem 12.08.2026 sind Händler, die

  • Versandverpackungen von einem Verpackungsproduzenten im Inland beziehen und
  • auch nur im Inland an Endverbraucher abgeben

für diese Versandverpackung nicht mehr verantwortlich. Für im Inland bezogene Versandverpackungen, die auch nur im Inland wieder abgegeben werden, müssen sich Händler künftig nicht mehr registrieren oder Lizenzgebühren entrichten.

Hintergrund ist, dass die EU-Verpackungsverordnung denjenigen als registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller für Versandverpackungen benennt, der die Versandverpackung erstmals im selben Mitgliedsstaat bereitstellt, also erstmalig in die Handelskette entlässt.

Dies sind regelmäßig die tatsächlichen Verpackungserzeuger oder -importeure.

Aber:

Nationale Abweichungen von diesem Prinzip sollen nach der EU-Verpackungsverordnung erlaubt sein, sofern sie strenger sind.

Es ist also nicht ausgeschlossen, dass einzelne Mitgliedsstaaten (auch Deutschland) von dieser Erlaubnis Gebrauch machen und die bisherigen Registrierungs- und Lizenzierungsregeln beibehalten.

Über neue Entwicklungen hierzu halten wir Sie auf dem Laufenden.

b) Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen für das Ausland

Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 fortan nur noch, wenn sie

  • eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
  • eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben

2. Bevollmächtigtenpflicht für Auslandsversand

Eine radikale Neuregelung, die den Handel künftig erheblich belasten dürfte, ist eine neue Bevollmächtigtenpflicht für den Auslandsversand.

Ab dem 12.08.2026 müssen Händler gemäß Art. 45 Abs. 3 der EU-Verpackungsverordnung für von ihnen in andere Mitgliedsstaaten an Endabnehmer abgegebene

  • Versandverpackungen und
  • Verkaufs- und Umverpackungen

pro Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten benennen, und zwar mittels schriftlicher Vollmacht.

Dieser Bevollmächtigte muss für den Händler die Registrierung und Lizenzierung im jeweiligen Mitgliedsstaat übernehmen.

Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat dürfen Händler Verpackungsmaterialien nicht mehr an Endabnehmer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.

Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht existiert derzeit etwa bereits in Österreich.

Deutsche Online-Händler müssen für die Verbringung von Verpackungen an österreichische Endabnehmer dort einen Bevollmächtigten benennen.

Dies sorgte bereits für großen Unmut und fordert für den grenzüberschreitenden Handel mit Österreich erhebliche finanzielle und organisatorische Opfer.

Künftig wird ein entsprechender Bevollmächtigter beim Verbringen von Verpackungen an ausländische Endabnehmer in jedem Mitgliedsstaat erforderlich sein.

Dass dies der Realisierung eines einheitlichen, bürokratieentlasteten und hürdenfreien Binnenmarkts zuträglich sein wird, darf stark bezweifelt werden.

3. Registrierungsnachweise für Handelsplattformen

Ab dem 12.08.2026 müssen Online-Marktplätze wie Amazon, eBay, Etsy und Co. von Händlern Nachweise über die ordnungsgemäße Registrierung im In- und Ausland sowie über die erfolgte Bevollmächtigung für Auslandsverpackungen einholen, Art. 45 Abs. 4 der EU-Verpackungsverordnung.

Händler sind im Umkehrschluss verpflichtet, auf Verlangen der Plattformen diese Nachweise zu erbringen.

Sie müssen Handelsplattformen daher

  • ihre Registrierungsnummern für jeden EU-Mitgliedsstaat mitteilen, in dem sie eine verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit tragen und
  • per Selbstbescheinigung bezeugen, die Verpackungen korrekt zu lizenzieren und für den Auslandsversand einen Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat korrekt beauftragt zu haben

Plattformen werden diese Nachweise künftig elektronisch einholen und können Händler bei fehlender oder unzureichender Compliance von Handelsaktivitäten ausschließen, also Accounts suspendieren, sperren oder Angebote beenden.

4. Kontrollen und Verdachtsmeldungen

Händler, die fremdes Verpackungsmaterial händeln, also etwa mit Ware befüllen, müssen ab dem 12.08.2026 schließlich erweiterten Kontrollpflichten nachkommen.

Vor der Abgabe von Verpackungen an nachgelagerte Abnehmer haben sie zu prüfen, ob

  • der verpackungsrechtliche Hersteller, der die Registrierung und Lizenzierung zu übernehmen hat, im Sitzland des Vertreibers ordnungsgemäß registriert ist,
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (Identität und Materialzusammensetzung)

Haben Händler Zweifel an der Konformität der Verpackungen, dürfen sie diese nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt wurde.

Außerdem müssen Händler bei Konformitätsbedenken die nationalen Überwachungsbehörden informieren.

Umfangreiche weitere Informationen zur neuen EU-Verpackungsverordnung und zu den Pflichten anderer Marktakteure stellen wir in diesem Beitrag bereit.

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Abmahnung: Unzulässige Materialkennzeichnung bei Bekleidung http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-unzulaessige-textilkennzeichnung-bekleidung.html Mon, 12 May 2025 15:18:53 +0100 In einer aktuellen Abmahnung wurde die unzulässige Beschreibung der Faserzusammensetzungen bei Bekleidungsartikeln abgemahnt. Um was ging es dabei konkret?

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der betroffene Unternehmer verkaufte in seinem Online-Shop verschiedene Bekleidungsartikel, u.a. T-Shirts sowie Unterwäsche.

Die Textilzusammensetzung eines Artikels wurde dabei mit „90% zertifizierte Bio-Baumwolle; 10% ROICA™“ angegeben.

Die Materialkennzeichnung eines anderen Produktes lautete „Unsere Baumwoll-Artikel werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwollte oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Damit erfolgte die Kennzeichnung des Materials bzw. der Textilzusammensetzung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend. Der Händler verhielt sich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Denn Textilerzeugnisse dürfen nach § 4 Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) Bezug genommen.

Nach Art 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Die Kennzeichnungspflicht des Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO schreibt vor, dass die Textilfaserzusammensetzung von Textilprodukten leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar anzugeben ist.

"Artikel 16 Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung
(1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt."

Die Vorschrift dient dazu, Verbraucher vor irreführenden oder unvollständigen Informationen zu schützen und ihnen eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Er soll korrekte und einheitliche Informationen bezüglich der Textilzusammensetzung erhalten. Ergänzungen und Erweiterungen der zu verwendenden Faserbezeichnungen durch Zusätze sind daher nicht gestattet.

Die Bezeichnungen „zertifizierte Bio-Baumwolle“, „recycelte Baumwolle“ oder „ROICA™ “ sind nicht in Anhang I der TextilKennzVO aufgeführt. Enthalten sind vielmehr die Bezeichnungen „Baumwolle“ (Nr.5) und „Elasthan“ (Nr. 43). Die Zusätze „Bio“ oder „recycelt“ sind dagegen unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

Best Practice: Zulässige Textilkennzeichnung

Händler haben die Pflicht, die genaue Faserzusammensetzung ihrer Artikel anzugeben, wobei lediglich die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Faserbezeichnungen benutzt werden dürfen.

Diese dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern benutzt werden.

Unzulässige Kennzeichnungen sind beispielsweise: Spandex, Acryl (OLG München, Urteil v. 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16), Merinowolle (OLG Hamm, Urteil v. 02.08.2018, Az. 4 U 18/18), Puder-Leder, Kord, Baumwolljersey, Baumwollmischung, Walkwolle etc.

Besteht ein Textilprodukt lediglich aus einer einzigen Faserart, darf gem. Art. 7 TextilKennzVO der Zusatz „100%“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung verwendet werden. Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen gelten nicht als zulässige Angaben der Textilfaserzusammensetzung. Das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffgehaltsangabe dient dazu, bei Verbrauchern keine unrichtigen Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses hervorzurufen.

Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen dürfen allerdings den laut der TextilKennzVO zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.

Die Angaben müssen für Verbraucher leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar sein. Sie sind in der Amtssprache des Landes bereitzustellen, in dem die Ware angeboten wird (Die Kennzeichnung auf dem deutschen Markt daher auf Deutsch).

Die Kennzeichnungspflicht ist jedoch nicht allumfassend. Ausnahmen bestehen z.B. für bestimmte kleine Accessoires oder gebrauchte, konfektionierte Textilien, die als solche gekennzeichnet sind. Werden allerdings freiwillig Angaben zur Faserzusammensetzung gemacht, müssen diese den Vorgaben der Verordnung genügen.

Bei nichttextilen Bestandteilen tierischen Ursprungs besteht die Pflicht zur Kennzeichnung des Textilerzeugnisses mit dem Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“.

Unterlassene und insbesondere fehlerhafte Textilkennzeichnungen sind ein Dauerbrenner der Abmahnung. Zur Vermeidung einer solchen dürfen wir Ihnen auch diesen Beitrag als Lektüre empfehlen.

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Fazit

Im Textilhandel besteht die Pflicht, die genaue Faserzusammensetzung des angebotenen Produkts anzugeben. Hier besteht oft Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung.

Hierbei dürfen ausschließlich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung genannten Faserbezeichnungen verwendet werden. Ergänzungen und Erweiterungen dieser Bezeichnungen durch Zusätze wie beispielsweise „Bio“, „recycelt“, „zertifiziert“ etc. sind unzulässig und daher abmahngefährdet.

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AGB, Widerrufsbelehrung & Co.: Rechtssicher einbinden http://www.it-recht-kanzlei.de/richtige-einbindung-agb-widerrufsbelehrung-online-handel-shop-ebay-amazon.html Sat, 10 May 2025 10:28:43 +0100 Wie werden die AGB, Widerrufsbelehrung & Co. im Online-Handel rechtssicher eingebunden? Das Gesetz erlegt dem Online-Händler im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zwar zahlreiche Informationspflichten auf, gibt ihm aber keine konkreten Hinweise zur praktischen Umsetzung. Wir zeigen, wie es geht.

Rechtlicher Hintergrund

Das Gesetz erlegt Online-Händlern insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zahlreiche Informationspflichten auf. Eine Übersicht über die relevantesten Informationspflichten haben wir etwa in diesem Beitrag erstellt.

Dabei ist zwischen

  • vorvertraglichen Pflichten – also solchen Pflichten, die der Unternehmer noch vor Vertragsschluss mit dem Verbraucher zu erfüllen hat
  • und nachvertraglichen Pflichten - also solchen Pflichten, die der Unternehmer nach Vertragsschluss mit dem Verbraucher zu erfüllen hat -

zu unterscheiden.

Dies betrifft u. a. auch die Pflicht des Unternehmers zur Darstellung seiner Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung. Auch insoweit ist zwischen einer vorvertraglichen und einer nachvertraglichen Informationspflicht zu unterscheiden. Ferner kommt es im Hinblick auf die AGB auch auf eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag mit dem Kunden an.

Darstellung im Internet

Wie bereits erwähnt, regelt das Gesetz nicht, wie die einschlägigen Rechtstexte vom Händler konkret in seiner Online-Präsenz eingebunden werden müssen. Das Gesetz beschränkt sich insoweit auf pauschale Regelungen wie etwa „in klarer und verständlicher Weise“ oder „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“. Damit alleine kann der Händler freilich erst einmal wenig anfangen.

Zudem sind die technischen Voraussetzungen für die Darstellung der Inhalte auch nicht immer gleich und können – je nach Vertriebskanal – völlig unterschiedlich sein. Daher kann insoweit auch kein pauschaler Hinweis erfolgen. Es ist vielmehr zu beachten, welche Darstellungsmöglichkeiten sich dem Händler auf dem jeweiligen Vertriebskanal für seine Rechtstexte bieten.

1. Darstellung im Online-Shop

Im Online-Shop sollten die oben genannten Rechtstexte jeweils auf einer klar bezeichneten Unterseite des Online-Shops abgelegt und von jeder Seite aus aufrufbar sein.

Hierzu empfiehlt es sich, die AGB, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular und die Datenschutzerklärung jeweils auf einer gesonderten Unterseite im Online-Shop zu hinterlegen und über entsprechend klar bezeichnete Links im Header oder im Footer der Website auf den jeweiligen Text zu verlinken.

Für die Links bieten sich dabei etwa folgende Bezeichnungen an: „AGB“ oder „Unsere AGB“ bzw. „Widerrufsbelehrung“ oder „Widerrufsrecht“ bzw. „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutz“.

Sofern die AGB neben Regelungen auch besondere Kundeninformationen enthalten, wie etwa technische Informationen zum Vertragsschluss im Online-Shop, könnte der Link insoweit auch mit „AGB und Kundeninformationen“ oder „AGB & Kundeninfo“ bezeichnet werden.

Die vorgenannten Rechtstexte sollten im elektronischen Bestellprozess (Checkout) des Online-Shops nochmals gesondert via Link aufrufbar sein. Dabei bietet es sich an, den verlinkten Hinweis zur Datenschutzerklärung unter dem Online-Formular zu platzieren, in das der Kunde seine persönlichen Daten eintragen muss. Auf AGB und Widerrufsbelehrung sollte dagegen spätestens auf der finalen Bestellseite nochmals mit entsprechendem Link hingewiesen werden.

Insoweit könnte eine Formulierung etwa wie folgt lauten:

"Bitte unsere AGB und Widerrufsbelehrung beachten."

Die Bestätigung des Kunden, dass er den jeweiligen Text zur Kenntnis genommen hat, mittels einer hierzu vorgehaltenen Checkbox ist dagegen insoweit nicht zwingend erforderlich, wenn auch nicht schädlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag

2. Darstellung bei ebay.de

Einen umfassenden Leitfaden zur Darstellung der Rechtstexte bei ebay.de finden Sie hier

3. Darstellung bei amazon.de

Einen umfassenden Leitfaden zur Darstellung der Rechtstexte bei amazon.de finden Sie hier.

Zusätzliche Übermittlung der Rechtstexte in Textform

Gemäß § 312f Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Hieraus ergibt sich, dass der Händler dem Kunden – sofern dieser als Verbraucher handelt – neben einer Bestellbestätigung mit allen vertragswesentlichen Punkten sowohl seine AGB als auch seine Widerrufsbelehrung zusätzlich in Textform übermitteln muss.

Hierdurch soll der genaue Vertragsinhalt für den Verbraucher dokumentiert und vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden, die beispielsweise nach Vertragsschluss noch an den Inhalten auf der Website des Händlers vorgenommen werden könnten.

1. Zusätzliche Übermittlung der Rechtstexte beim Online-Shop

Bei Vertragsschlüssen über einen eigenen Online-Shop empfiehlt es sich, dass der Händler seine AGB sowie seine Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular im Volltext in die Bestätigungs-Email einbindet, die der Kunde nach seiner Bestellung automatisch über das Shopsystem des Händlers erhält.

Alternativ könnte er die Rechtstexte der Bestätigungs-Email auch jeweils als PDF-Anhang beifügen und im Text der Email auf den jeweiligen Anhang hinweisen.

Formulierungsbeispiel:

"Bitte beachten Sie unsere AGB sowie unsere Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular im Anhang zu dieser Email. Die angehängten Dateien können u. a. mithilfe des Programms „Adobe Reader“ geöffnet werden, welches kostenfrei im Internet verfügbar ist."

Anstatt die Rechtstexte per Email zu senden könnte der Händler diese etwa auch in ausgedruckter Form der Warensendung beifügen, wobei diese Vorgehensweise im Hinblick auf evtl. Änderungen der Texte nicht zweckmäßig ist.

Hinweis: Die Pflicht zur Übermittlung in Textform gilt übrigens nicht für die Datenschutzerklärung, die ausschließlich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten auf der Website des Händlers vorgehalten werden muss. Die zusätzliche Übermittlung der Datenschutzerklärung in Textform ist jedoch unschädlich.

2. Zusätzliche Übermittlung der Rechtstexte bei ebay.de

Die vorgenannte Verpflichtung zur Übermittlung der Rechtstext in Textform gilt auch bei Verträgen, die über die Plattform ebay.de abgeschlossen wurden.

Allerdings wird die Widerrufsbelehrung bereits von eBay im Auftrag des Händlers per E-Mail an den Kunden übermittelt, wenn dieser bei eBay eine Bestellung ausgeführt hat und die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular in dem hierfür von eBay vorgesehenen Textfeld hinterlegt wurde. Daher muss der Händler die Widerrufsbelehrung hier nicht zusätzlich selbst noch in Textform an den Kunden übermitteln. Wenn er es dennoch tut, ist dies unschädlich.

Wir empfehlen insoweit, die AGB (und ggf. die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular) in die Erstkontakt-E-Mail, die dem Kunden nach Zugang der Bestellung zugeschickt wird, einzupflegen. Dafür kann der Händler ggf. auch das für die Kontaktaufnahme mit dem Kunden von eBay bereitgestellte E-Mail-System nutzen, wobei er den Inhalt der auf diesem Wege versendeten E-Mail zu Beweiszwecken dokumentieren sollte. Alternativ kann er die Texte in ausgedruckter Form (etwa auf der Rückseite der Rechnung) der Warenlieferung beifügen.

3. Zusätzliche Übermittlung der Rechtstexte bei amazon.de

Die vorgenannte Verpflichtung zur Übermittlung der Rechtstext in Textform gilt auch bei Verträgen, die über die Plattform amazon.de abgeschlossen wurden. Allerdings muss insoweit danach differenziert werden, ob der Händler die Ware selbst an den Kunden versendet oder ob er diese mittels des Dienstes „Fulfillment by Amazon“ (FBA) via Amazon an den Kunden versenden lässt.

a. Warenversand erfolgt über den Händler

Insoweit empfehlen wir, die AGB und die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular in die Erstkontakt-E-Mail, die dem Kunden nach Zugang der Bestellung zugeschickt wird, einzupflegen. Dafür kann der Händler ggf. auch das für die Kontaktaufnahme mit dem Kunden von Amazon bereitgestellte E-Mail-System nutzen, wobei er den Inhalt der auf diesem Wege versendeten E-Mail zu Beweiszwecken dokumentieren sollte. Alternativ kann er die Texte in ausgedruckter Form (etwa auf der Rückseite der Rechnung) der Warenlieferung beifügen.

b. Warenversand erfolgt über Amazon (FBA)

Beim Verkauf von Artikeln mittels des Dienstes „Fulfillment by Amazon“ (FBA) darf der Händler seine Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular nicht per E-Mail oder per Post an den Kunden übermitteln. Da Amazon in diesem Fall eine eigene Widerrufsbelehrung verwendet und im Auftrag des Händlers per E-Mail an den Kunden übermittelt, bestünde ansonsten Abmahngefahr, da dem Kunden dann zwei voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen bzw. Muster-Widerrufsformulare übermittelt würden.

Dies gilt jedoch nicht für die AGB des Händlers für Amazon. Auch beim „Versand durch Amazon“ sind die AGB daher im Nachgang einer Bestellung per E-Mail (oder Post) an den Kunden zu übermitteln.

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Abmahnradar: Nachahmungsschutz http://www.it-recht-kanzlei.de/fehlende-grundpreise-wettbewerbliche-eigenart-elara-inbus.html Fri, 09 May 2025 15:37:41 +0100 Produktnachahmungen können gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen - in engen Grenzen. Außerdem: Der fehlende Grundpreis und die Marken Inbus und Elara.

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
Keine Ausreden mehr, keine Abmahnung mehr verpassen!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Multischalter - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Abmahner: skytronic Multimedia Technologie GmbH
Kosten: n.n.

In diesem Fall ging es um den Vorwurf, einen SAT-Multischalter nachgeahmt zu haben. Rechtlich handelt es sich um den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz - hierauf wird meist dann zurückgegriffen, wenn keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrecht geltend gemacht werden können. Grundsätzlich ist es erlaubt, Produkte und Dienstleistungen von Mitbewerbern nachzuahmen – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, etwa eine Täuschung über die Herkunft oder das Ausnutzen des guten Rufs des Originals.

Wichtig ist dabei: Das Originalprodukt muss eine gewisse „wettbewerbliche Eigenart“ haben – also besondere Merkmale, die es von anderen Produkten abheben. In der Praxis ist diese Voraussetzung oft schwer zu belegen oder nur unzureichend nachweisbar. Genau darauf hat sich der Abgemahnte hier berufen.

Einen Praxisfall hierzu haben wir in diesem Beitrag einmal näher betrachtet.

Fehlende Grundpreise

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Dauerbrenner: In diesem aktuellen Fall wurde wiedermal abgemahnt, dass bei einer Fertigverpackung – die nach Volumen verkauft wurde – der Grundpreis fehlte.

Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:

Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.

Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.

Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.

Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?

Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Produktseiten diesbzgl.. Fehler bei der Grundpreisangabe gehören zu den häufigsten Abmahngründen im E-Commerce.

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Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

In diesem Fall wurde für eine elektrische Zahnbürste mit dem Slogan „Ultraschallzahnbürste“ geworben. Das Problem: Laut Vorwurf reinigte die Bürste gar nicht mit echtem Ultraschall, sondern nur mit herkömmlicher Mechanik. Damit stand der Vorwurf im Raum, dass hier Eigenschaften beworben werden, die das Produkt gar nicht hat – und das gilt schnell als irreführende Werbung.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 899,53EUR

Solche Schreiben landen inzwischen immer häufiger auf unserem Tisch – keine klassische Abmahnung, sondern ein reines Schadensersatzverlangen wegen angeblich unberechtigter Bildnutzung. In diesen Fällen fordert dpa Picture-Alliance über ihre Anwälte nur Geld für die Nutzung eines Fotos, keine Unterlassungserklärung.

Marke I - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.293,25 EUR

Ein bekanntes Thema ist zurück: die Inbus-Abmahnung. Vielen ist nicht bewusst, dass „Inbus“ ein eingetragenes Warenzeichen ist, obwohl der Begriff umgangssprachlich längst als Bezeichnung für einen bestimmten Sechskantschlüssel verwendet wird. Dennoch bleibt die Marke rechtlich geschützt, und die Gerichte werten die Verwendung für nicht originale Produkte regelmäßig als Markenverletzung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke II - "Elara"

Abmahner: Elara GmbH
Kosten: 2.171,50 EUR zzgl. Schadensersatz

Im Markenrecht gibt es von diesem Rechteinhaber schon seit Jahren regelmäßig Abmahnungen. Laut Markenregister ist das Zeichen „Elara“ (übrigens genauso wie die zuletzt abgemahnten Namen „Esha“ oder „Isha“) als deutsche Marke eingetragen – unter anderem für Bekleidung. Das heißt: Kein anderer darf diesen Namen im geschäftlichen Verkehr als Marke verwenden, es sei denn, er hat dafür die Erlaubnis vom Markeninhaber.

Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.

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Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

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Website-Scanner "EasyScan": Update Mai 2025 http://www.it-recht-kanzlei.de/update-easyscan-mai-2025.html Thu, 08 May 2025 17:37:55 +0100 Der Website-Scanner „EasyScan“ prüft für Mandanten die Vollständigkeit der Datenschutzerklärung und die Konformität eingesetzter Dienste. Mit jüngstem Update werden neue Dienste erfasst und Suchläufe verfeinert.

Was leistet "EasyScan"?

Unser Website-Scanner „EasyScan“ für Mandanten durchsucht nach einer einmaligen Einrichtung Ihre Zielpräsenz auf datenschutzrelevante Dienste und unterbreitet damit automatische Konfigurationsvorschläge für die Datenschutzerklärung.

Gleichzeitig nimmt EasyScan eine Risikobewertung der Befunde vor und gibt genaue Auskunft darüber, ob und wie sich identifizierte Dienste datenschutzkonform nutzen lassen.

Das Beste: regelmäßige Scans sorgen für einen dauerhaften Abgleich der technischen Einstellungen Ihrer Website mit dem Inhalt der Datenschutzerklärung. Präzise Benachrichtigungen informieren Sie direkt über Abweichungen.

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In dieser Anleitung zeigen wir, wie Mandanten EasyScan im Handumdrehen einrichten und nutzen können.

Software-Update von Mai 2025

EasyScan hat jüngst ein Update erfahren, das die präzise Erkennung neuer Dienste ermöglicht und bestehende Scan-Kriterien verfeinert.

Einerseits wurde die Erkennung des Online-Kartendienstes "Google Maps" optimiert, um diesen unabhängig von der EInbindungsart (etwa: API oder Code) präzise zu identifizieren.

Andererseits erfasst EasyScan ab sofort auch die folgenden, neuen Dienste:

1. Hosting

- Squarespace

2. Online-Terminvereinbarung

- MeeterGo

3. Live-Chat-Systeme

  • Wix Chat
  • Zoho Sales IQ

4. Affiliate-Dienste

- Wix Affiliate

5. Webanalysedienste

  • PostHog
  • Squarespace Analytics

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Irreführung: Wenn das Testergebnis „sehr gut“ nicht die Bestnote ist http://www.it-recht-kanzlei.de/testergebnis-sehr-gut-irrefuerung.html Thu, 08 May 2025 11:59:37 +0100 Positive Testergebnisse sind ein potentes Marketinginstrument, aber rechtlich anspruchsvoll. Darf etwa ohne zusätzliche Aufklärung ein „sehr gut“ beworben werden, wenn es noch eine bessere Note gab?

Der Sachverhalt

Eine Betriebskrankenkasse warb auf ihrer Internetseite mit einem Testsiegel der Zeitschrift „Focus-Money“, von der sie die Note „sehr gut“ für „Leistungen für Familien“ erhalten.

Vierzehn andere Krankenkassen hatten jedoch die Bestnote „exzellent“ erhalten. Hierauf wies die Krankenkasse nicht hin.

Ein Mitbewerber störte sich an der fehlenden Aufklärung und nahm die werbende Krankenkasse wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung

Das LG Berlin II stufte die Testergebniswerbung mit Urteil vom 31.10.2024 (Az.: 52 O 74/24) als wettbewerbswidrig ein und gab der Klage durch Bejahung einer Irreführung durch Unterlassung statt.

Die Werbung sei zwar formal richtig, verschweige aber wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG.

Für den Verbraucher sei entscheidend, ob es sich beim beworbenen Ergebnis „sehr gut“ tatsächlich um die Bestnote handele.

Andernfalls entstehe - wie im vorliegenden Fall - ein falscher Eindruck, der den bewerteten Leistungen eine höhere Anerkennung beimesse, als dies im Kontext des Bewertungsspektrums gerechtfertigt sei.

So könne auch die Werbung mit einem tatsächlich verliehenen Testsiegel Hinweispflichten auslösen, wenn der Verkehr sonst in relevanter Weise getäuscht werde.

Die beanstandete Werbung auf der Internetseite der Beklagten gebe zwar das erzielte Testergebnis zutreffend wieder. Es wäre jedoch ein aufklärender Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass das beworbene nicht das bestmögliche Bewertungsergebnis sei.

Fazit

Wer ein Testergebnis bewirbt, welches das bestmögliche Abschneiden auf der anzuwendenden Bewertungsskala suggeriert, ist im Rahmen der Werbung zu einer zusätzlichen Aufklärung verpflichtet, wenn tatsächlich noch bessere Noten vergeben wurden. Anderenfalls erfüllt die Werbung den Tatbestand einer Irreführung durch Unterlassen.

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Leere Retouren: Rechte des Händlers http://www.it-recht-kanzlei.de/leere-retoure-ruecksendung-rechte-haendler.html Wed, 07 May 2025 13:55:02 +0100 Was können Händler tun, wenn sie nach Widerruf ein leeres Paket zurückerhalten? Welche Rechte haben sie und wer muss was beweisen? Wir klären auf und stellen für Mandanten ein hilfreiches Reaktionsmuster bereit.

Rechtliche Ausgangslage: Leere Retoure nach Widerruf

Macht ein Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, hat er die erhaltene Ware innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seiner Widerrufserklärung an den Händler zurückzusenden.

Erhält er nun als widerrufsbedingte Rücksendung aber ein leeres Paket vom Verbraucher, liegt die Verantwortung dafür auf den ersten Blick beim Händler.

Immerhin hat dieser nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB die Gefahr widerrufsbedingter Rücksendungen zu tragen.

Dies bedeutet, dass für den Verbraucher bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Rücksendeweg keine negativen finanziellen Konsequenzen entstehen dürfen.

Wird die Ware nach Widerruf auf dem Rücksendeweg beschädigt oder geht verloren, darf der Händler also

  • weder den gezahlten Kaufpreis behalten
  • noch Wert- oder Schadensersatz geltend machen.

Allerdings ließe diese Schlussfolgerung unberücksichtigt, dass für die Inhaltsleere der Retoure zwei sich gegenseitig ausschließende Umstände in Betracht kommen:

  • 1. Der Inhalt des Pakets ist auf dem Rückversandweg abhanden gekommen, also etwa wegen nicht vorhergesehener Öffnung herausgefallen oder aber bewusst entnommen worden.
  • 2. Der Verbraucher hat das Paket anfänglich nicht mit der Widerrufsware befüllt und treuwidrig bereits ein leeres Paket aufgegeben.

Im ersten Fall (Verlust auf dem Versandweg) wäre der Verbraucher schadlos gestellt. Der Händler müsste die Rücksendegefahr tragen und dem Verbraucher den Kaufpreis selbst bei Erhalt des leeren Pakets erstatten.

Im zweiten Fall käme die Gefahrtragungspflicht aber nicht zur Anwendung. Der bösgläubige Verbraucher hat seine Rücksendepflicht nämlich noch gar nicht erfüllt. Der Händler könnte daher bis zum tatsächlichen Versand die Rückzahlung verweigern.

Anerkannt ist deshalb, dass der Verbraucher im Zweifel nicht nur beweisen muss,

  • dass er eine Rücksendung aufgegeben hat,
  • sondern vielmehr auch, dass die Widerrufsware in der Rücksendung auch tatsächlich enthalten war.

Anspruch des Händlers auf geeignete Rücksendenachweise

Erhält der Händler nach Verbraucherwiderruf ein leeres Paket zurück, kann er vom Verbraucher einen Nachweis darüber fordern, dass dieser die zu retournierende Ware tatsächlich zurückgesendet hat.

Nur so kann der Händler nämlich ausschließen, dass der Verbraucher böswillig ein von Anfang an leeres Paket aufgegeben hat, um einerseits die Ware zu behalten und andererseits deren Kaufpreis zurückzufordern.

Ohne einen hinreichenden Nachweis ist der Händler nicht verpflichtet, widerrufsbedingte Rückzahlungen einzuleiten.

Als hinreichende Nachweise kommen vor allem zwei Beweismittel in Betracht:

1. Gewichtsdatierter Einlieferungsbeleg

Viele Versandunternehmen registrieren bei Einlieferung das Paketgewicht und koppeln dieses mit der jeweiligen Sendungsnummer so, dass über den Einlieferungsbeleg unter Nachvollziehung des Gewichts auch das Enthaltensein der zu retournierenden Ware bewiesen werden kann.

Kann der Verbraucher also einen Einlieferungsbeleg mit ausgewiesenem Sendungsgewicht vorlegen, welches das Enthaltensein der Ware indiziert, weist er damit hinreichend nach, ein mit der Widerrufsware befülltes Paket aufgegeben und mithin seine Rücksendepflicht erfüllt zu haben.

Der Händler hat dann die Schlussfolgerung hinzunehmen, dass das Verlustiggehen der Ware – auf Gefahr des Händlers – auf dem Rückversandweg eingetreten sein muss.

2. Strafbewehrte Erklärung

Kann der Verbraucher einen gewichtsdatierten Einlieferungsbeleg nicht vorlegen, belegt ein solcher wegen des geringen Warengewichts das Enthaltensein der Ware nicht schlüssig oder sprechen andere Indizien (etwa die vollständige Integrität von Versandverpackung und Versiegelung) gegen ein Abhandenkommen auf dem Versandweg, kann der Händler vom Verbraucher eine sogenannte strafbewehrte Erklärung darüber fordern, dass er die Widerrufsware im zurückgesendeten Paket tatsächlich verpackt und aufgegeben hat.

Eine solche Erklärung ist eine besondere Beteuerung, mit der eine Person bekräftigt, dass die aufgestellte Behauptung der Wahrheit entspricht.

Oftmals wird eine solche Erklärung fälschlich als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnet.

Eidesstattliche Versicherungen sind ein prozessuales Mittel der Glaubhaftmachung von Tatsachen und in Deutschland rechtlich nur wirksam, wenn sie gegenüber einer zuständigen Behörde (etwa einem Gericht) abgegeben werden. An Eides statt versicherte Falschaussagen sind gegenüber zuständigen Behörden nach § 156 StGB und im Falle der Fahrlässigkeit nach § 161 StGB strafbewährt.

Erklärungen gegenüber Privaten können nie eine tatbestandliche „eidesstattliche Versicherung“ sein.

Strafrechtlich relevant sind solche Erklärungen aber dennoch. Lügt der Erklärende in seiner Erklärung, macht er sich nämlich des Betruges gemäß § 263 StGB strafbar.

Durch Anforderung einer solchen Erklärung, deren wahrheitswidrige Abgabe den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt, kann der Händler dem Verbraucher die Tragweite einer Falschbehauptung vor Augen führen und ihn zur Wahrheit ermahnen.

Regelmäßig wird, um sich keinen strafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen, eine derartige Erklärung nur abgegeben, wenn der Verbraucher redlich ist und die Behauptung der Warenaufgabe beim Versanddienstleister auch der Wahrheit entspricht.

Gibt der Verbraucher eine strafbewehrte Erklärung ab, ist dies ein Indiz für den Händler, dass eine Warenaufgabe im Paket tatsächlich erfolgt ist, und er muss – vorbehaltlich weiterer ihm möglicher Nachforschungen – den Widerruf bearbeiten und die Rückzahlung einleiten.

Gibt er sie nicht ab, kann der Händler den Verbraucher so behandeln, als hätte er die Warenaufgabe nicht hinreichend nachgewiesen, muss den Widerruf bis zum Warenerhalt nicht weiter bearbeiten und insbesondere keine Rückerstattung vornehmen.

3. Nachforschungsauftrag

Zusätzlich zur strafbewehrten Nichterhaltserklärung kann der Händler den Verbraucher zwar bitten, einen Nachforschungsauftrag über den Inhalt der Sendung beim Paketdienstleister zu stellen.

Da bei Rücksendungen regelmäßig der Verbraucher als Absender der Vertragspartner des Versandunternehmens ist, ist dem Händler ein eigener Nachforschungsauftrag bei den meisten Versandunternehmen verwehrt.

Hat der Händler dem Verbraucher aber ein Rücksendeetikett ausgestellt und der Verbraucher dieses verwendet, ist der Händler selbst nachforschungsberechtigt und kann hier

Allerdings kann der Verbraucher hierzu nicht wirksam verpflichtet werden.

Der Händler darf die Einleitung eines Nachforschungsauftrags bzw. dessen Ergebnis also nicht als zwingenden Nachweis einfordern, weil insofern zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Gefahrtragung des Händlers für die Rücksendung entgegensteht.

Die Nachforschung dient primär der Aufdeckung von Fehlern auf dem Rückversandweg, für die der Verbraucher wegen § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB aber nicht einzustehen hat.

Der Verbraucher kann deswegen nicht verpflichtet werden, für den Händler in dessen Haftungskreis tätig zu werden.

Muster für Mandanten: Bitte um hinreichenden Rücksendenachweis

Für Mandanten stellen wir nachfolgend ein Musterschreiben bereit, um vom Verbraucher bei Erhalt einer inhaltsleeren Retoure nach Widerruf einen hinreichenden Nachweis darüber zu fordern, dass die Rücksendung tatsächlich auch die Widerrufsware enthielt.

Hierfür sollte primär um die Vorlage eines gewichtsdatierten Einlieferungsbelegs gebeten und sekundär, wenn ein solcher nicht vorliegt oder nicht aussagekräftig ist, die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung verlangt werden, die dem Schreiben beizufügen ist.

Inhaltsleere Retoure – Bitte um Nachweis der Warenrücksendung

Sehr geehrte(r) Herr/Frau …..,

am XX.XX.XXXX haben Sie Ihre Bestellung mit der Nummer XYZ widerrufen. Am XX.XX.XXXX haben wir ein Paket von Ihnen bekommen.

Leider war das Paket leer. Die bestellte Ware war nicht darin.

Damit wir Ihren Widerruf weiter bearbeiten können, brauchen wir einen Nachweis von Ihnen.

Wenn Sie einen Einlieferungsbeleg vom Versand haben, auf dem das Gewicht des Pakets steht, senden Sie uns diesen bitte zu. Der Beleg soll zeigen, dass die Ware wirklich im Paket war.

Wenn Sie keinen solchen Beleg haben oder das Gewicht sehr niedrig war (unter 250 Gramm), benötigen wir eine schriftliche Erklärung von Ihnen. In dieser Erklärung versichern Sie, dass Sie die bestellte Ware wirklich zurückgeschickt haben.

Ein Muster für diese Erklärung finden Sie im Anhang dieses Schreibens.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit dieser Erklärung etwas Falsches angeben, kann das eine Straftat sein (Betrug nach § 263 StGB).

Schicken Sie uns bitte entweder

  • den Einlieferungsbeleg oder
  • die unterschriebene Erklärung

per Post an unsere Anschrift oder per E-Mail als Scan an die folgende Mail-Adresse: .........

Sobald wir Ihren Nachweis haben, prüfen wir den Fall abschließend und sagen Ihnen dann, ob wir Ihren Ihre Zahlung rückerstatten können oder nicht.

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Anhang

Erklärung über die Rücksendung bestellter Waren

Hiermit erkläre ich

_____________, wohnhaft unter der Anschrift ____________________, dass ich die von mir mit Datum vom _____________ im Shop und der Internetadresse _______________ bestellten Artikel mit folgenden Bezeichnungen

  • _________________
  • _________________
  • _________________

mit Datum vom _____________ beim Versanddienstleister _______ in dessen Filiale mit der Anschrift _____________ für die Rücksendung aufgegeben habe und die Artikel in der Versandverpackung bei Paketaufgabe enthalten waren.

Ich versichere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Erklärung.

Mir ist bekannt, dass die Abgabe dieser Erklärung der Wahrheit zuwider unter dem Gesichtspunkt des Betruges im Sinne des § 263 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

_______, den ______________

Unterschrift der/des Erklärenden: ___________________________

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Gilt die DSGVO für Daten von Vertretern juristischer Personen? http://www.it-recht-kanzlei.de/eugh-dsgvo-vertreter-juristische-personen.html Tue, 06 May 2025 07:50:09 +0100 Die DSGVO bezweckt den Datenschutz natürlicher Personen und gilt für Informationen von juristischer Personen ausdrücklich nicht. Wie es sich aber mit Daten der Vertreter juristischer Personen verhält, klärte nun der EuGH.

Der Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte beim tschechischen Gesundheitsministerium Informationen über Parteien von Versorgungsverträgen über COVID-19-Diagnostik angefragt und als Reaktion Listen erhalten, in denen nur die juristischen Personen als Lieferanten benannt, die Daten der Geschäftsführer (Namen, Mailadressen, Telefonnummern) aber geschwärzt waren.

Nach erstinstanzlicher Verurteilung zur Übermittlung unzensierter Listen legte das Ministerium Beschwerde zum obersten tschechischen Verwaltungsgericht ein, welches das Verfahren unter Anrufung des EuGH aussetzte.

Es legte dem EU-Gericht die Frage vor, ob es sich bei der Offenlegung des Vor- und Nachnamens und der Kontaktdaten einer natürlichen Person als Vertreter einer juristischen Person, die nur deren unmittelbarer Identifizierung dient, um die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der DSGVO handle und ob diese Offenlegung mithin dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfalle.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 03.04.2025 (Az: C-710/23) stellte der EuGH klar, dass auch bei eine juristische Person vertretenden Einzelpersonen die DSGVO zur Anwendung komme, da es sich bei diesen um natürliche Personen handle.

Im vorliegenden Fall falle die Übermittlung von Daten wie Vorname, Nachname, Unterschrift und Kontaktdaten einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertrete, unter den Begriff „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

Für die Einstufung als „Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung sei es ohne Belang, dass die Offenlegung dieser Daten allein zu dem Zweck erfolge, die Identifizierung einer natürlichen Person zu ermöglichen, die befugt sei, im Namen einer juristischen Person zu handeln.

Aus dem Begriff „jeder Vorgang“ ergebe sich, dass der Gesetzgeber den Ausdruck „Verarbeitung“ bewusst weit gefasst habe.

Dies werde dadurch bestätigt, dass die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO genannten Verarbeitungsvorgänge – wie etwa die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung – nicht abschließend aufgezählt seien.

In jedem Fall lasse der Wortlaut der Vorschrift keinen Hinweis darauf erkennen, dass der Unionsgesetzgeber die Qualifikation eines Vorgangs als „Verarbeitung“ vom konkreten Zweck der Datenverwendung abhängig machen wolle.

Folglich lasse sich die Frage des tschechischen Gerichts damit beantworten, dass Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dahin auszulegen sei, dass die Offenlegung des Vornamens, des Nachnamens, der Unterschrift und der Kontaktdaten einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertrete, eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle.

Der Umstand, dass die Offenlegung allein zu dem Zweck erfolge, die Identifizierung der natürlichen Person zu ermöglichen, die befugt sei, im Namen der juristischen Person zu handeln, sei insoweit ohne Belang.

Fazit

Zwar klammert die DSGVO Daten von juristischen Personen aus ihrem Anwendungsbereich aus, dies bedeutet jedoch nicht, dass die personenbezogenen Daten von deren natürlichen Vertretern aus dem Anwendungsbereich fallen. Vielmehr genießen diese Daten grundsätzlich Schutz nach der DSGVO.

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