IT-Recht Kanzlei - Nachrichten http://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Mon, 15 Sep 2025 13:35:15 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten http://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png http://www.it-recht-kanzlei.de/ Abmahnradar: Musiknutzung Tiktok http://www.it-recht-kanzlei.de/vergleichende-werbung-tiktok-musiknutzung-grundpreise-miele.html Fri, 12 Sep 2025 16:21:41 +0100 Die Tiktok-Abmahnungen wegen Musiknutzung reißen nicht ab. Außerdem wurde abgemahnt: vergleichende Werbung, fehlerhafte Grundpreise und die Marke Miele.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Vergleichende Werbung

Abmahner: Freudenberg Performance Materials Apparel GmbH & Co. KG
Kosten: n.n.

Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG nur zulässig, wenn sie objektiv, sachlich und klar erkennbar als Vergleich erfolgt. Wer – wie hier zum Beispiel „H 250“ – fremde Marken nennt und dadurch den Eindruck erweckt, das eigene Produkt sei gleichwertig oder vom selben Hersteller, riskiert eine unzulässige Rufausbeutung, Verwechslungsgefahr und damit Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen.

Praxistipps für Händler:

  • Keine fremden Marken- oder Produktnamen ohne Zustimmung verwenden.
  • Vergleiche nur neutral und mit klaren, überprüfbaren Fakten anstellen.
  • Deutlich machen, dass es sich um ein Konkurrenzprodukt handelt und nicht um Originalware.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Thema vergleichende Werbung.

Falscher Grundpreis

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Abgemahnt wurde der falsche Grundpreis (falsche Bezugsgröße: Bezug auf Stück anstatt Gewicht). Übrigens: Bereits seit dem 28.05.2022 hat sich bei den Grundpreisangaben einiges getan - so dürfen die erforderlichen Grundpreisangaben bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, nicht mehr unter Bezugnahme auf den Preis je 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Hierauf haben wir in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangaben – das Wichtigste in Kürze:

  • Pflicht bei Verkauf nach Maßeinheiten: Grundpreise sind erforderlich, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden (z. B. Klebebänder, Folien, Netze, Planen).
  • Sichtbarkeit: Endpreis und Grundpreis müssen auf einen Blick erkennbar sein – auch bei Startseiten-Angeboten, Cross-Selling-Produkten oder „Produkt des Monats“.
  • Preisvergleichsportale: In Google-Shopping und anderen Preissuchmaschinen müssen ebenfalls Grundpreise angegeben werden.
  • Bundles / Sets: Grundpreise sind anzugeben, wenn eine Hauptware dominiert (ca. 90 % oder mehr) und die andere Ware nur eine Zugabe darstellt.
  • Lebensmittel in Aufgussflüssigkeit: Grundpreis ist auf das Abtropfgewicht zu beziehen, nicht auf die Gesamtfüllmenge.

Urheberrecht I - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Geiss
Kosten: n.n. zzgl. Schadensersatz

Ein Fotograf hat selbst abgemahnt, weil seine Produktfotos ohne Urhebernennung genutzt wurden. Solche Urheberrechtsabmahnungen können Unterlassung, Auskunftspflicht, Schadensersatz und Kostenerstattung nach sich ziehen – je nach Bildanzahl und Nutzungsdauer schnell ein erheblicher Betrag. Wichtig: Der bloße Bezug der Ware vom Hersteller berechtigt nicht zur Nutzung der Bilder. Für jede Verwendung ist stets eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung erforderlich.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Urheberrecht II - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen

Abmahner: soundguardian GmbH
Kosten: 3.050,00 EUR

Trendabmahnung: Ein Song wurde auf TikTok und Instagram unberechtigt für gewerbliche Werbung genutzt. Wichtig zu wissen: Nicht nur Text- und Bildmaterial, auch Musik kann urheberrechtlich geschützt sein. In diesem Fall ging es zunächst um eine Berechtigungsanfrage, die einer Abmahnung in der Regel vorausgeht. Rechtlich bedeutet eine solche Verletzung: Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Nutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Wer Musik in der Werbung einsetzen möchte, sollte daher immer vorher eine schriftliche Nutzungserlaubnis einholen oder sich an die lizenzfreie Musik, die diesen Plattformbetreibern zur Verfügung steht, halten.

Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu.

Marke - Benutzung der Marke "Miele"

Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 2.729,50 EUR

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Wiedermal eine Miele-Abmahnung - diesmal ging es um ein Angebot auf der Plattform Kaufland: Dabei wurde abgemahnt, dass die geschützte Bezeichnung Miele für Geschirrspülpulver in der Artikelbeschreibung genutzt wurde, ohne dass es sich um Originalware handelte. Zudem wurde die Ausnutzung der Wertschätzung der Marke vorgeworfen, da nach Eingabe in der plattformeigenen Suchmaschine dieses markenfremde Produkt angezeigt wurde.

Um solche Markenabmahnungen insbesondere bei Plattformangeboten zu vermeiden ist anzuraten:

  • Eigene Listings und Keywords regelmäßig auf Markenbegriffe prüfen.
  • Über Markenrecherche-Tools und Monitoring vermeiden, dass fremde Marken in eigenen Angeboten auftauchen.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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LegalScan Pro: Schutz vor neuen Abmahnrisiken im September 2025 http://www.it-recht-kanzlei.de/legal-scan-pro-update-september-2025.html Fri, 12 Sep 2025 10:31:41 +0100 Mit LeganScan Pro überwachen Sie Ihre Präsenz automatisch auf hunderte Abmahnrisiken. Dank einer Erweiterung werden nun viele neue Abmahnfallen präzise aufgespürt. LegalScan-Abonnenten profitieren von diesem Update ab sofort, ohne Mehraufwand oder zusätzliche Kosten!

Neue Abmahnthemen im September 2025 - Rechtssicherheit auch in aktuellen Abmahnangelegenheiten

Mit Ende des Sommers gewinnen Abmahnungen wieder an Häufigkeit. Nahezu täglich erreichen uns neue Schreiben, in denen rechtliche Fehler in Online-Auftritten gerügt und hohe Abmahnkosten verlangt werden.

Dies nehmen wir uns zum Anlass, LegalScan Pro kontinuierlich zu erweitern und aktuelle, neue Abmahnrisiken in unsere anwaltlich gepflegte Datenbank aufzunehmen.

Seit September 2025 werden deswegen folgende neue abmahnbare Konstellationen in LegalScan Pro berücksichtigt:

  • Materialbezeichnung als "Apfelleder"
  • Werbung mit "Pilzleder" und "Kaktusleder"
  • Anpreisung einer Zufriedenheitsgarantie
  • Werbung mit "Sommerpreisen"
  • Hervorhebung der Originalverpackung bei Neuware
  • Unzulässiger Ausschluss des Widerrufsrechts

Von diesen Erweiterungen profitieren unsere Mandanten sofort - ohne zusätzlichen Aufwand oder Extra-Kosten!

Nicht warten, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - bereits ab mtl. 6,90 €.

Warum ist LegalScan Pro unverzichtbar?

Jede Abmahnung kann für Ihr Geschäft verheerend sein – unnötige Kosten, Zeitverlust und potenzieller Reputationsschaden. LegalScan Pro schützt Sie davor und sichert Ihre Verkaufsauftritte nicht nur auf Plattformen wie Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland, sondern auch auf Shopify und WooCommerce ab.

Unser Service überwacht Ihre Angebote automatisch und warnt Sie, sobald Risiken erkannt werden – so bleiben Sie immer einen Schritt voraus. Der Service wird kontinuierlich aktualisiert und um die neuesten Abmahnrisiken erweitert.

So funktioniert LegalScan Pro

Sobald Sie LegalScan Pro eingerichtet haben, scannt unser Service Ihre Angebote regelmäßig und erkennt dabei:

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
  • über 300 markenrechtlich problematische Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen.

Die Scan-Ergebnisse werden Ihnen übersichtlich präsentiert. Jedes identifizierte Problem wird mit einer genauen Analyse und konkreten Lösungsvorschlägen erläutert, so dass Sie schnell die notwendigen Änderungen vornehmen können.

Unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice informiert Sie außerdem sofort, wenn neue Risiken auftreten.

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LegalScan Pro steht unseren Mandanten hier zur Verfügung zur Verfügung und ist bereits ab 6,90 € pro Monat buchbar.

Schützen Sie Ihr Unternehmen effektiv vor teuren Abmahnungen und rechtlichen Fallstricken.

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Abmahnung im Markenrecht – was Sie wissen sollten http://www.it-recht-kanzlei.de/markenabmahnung-umgang-tipps.html Thu, 11 Sep 2025 07:35:00 +0100 Markenabmahnungen liegen im Trend. Und wegen der hohen Abmahnkosten steht der Abgemahnte mächtig unter Druck. Wir zeigen auf, was es mit Markenabmahnungen auf sich hat und geben hilfreiche Tipps.

Wann droht eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

Eine Abmahnung kann erfolgen, wenn Sie ein Zeichen verwenden, das bereits als Marke geschützt ist und dadurch in die Rechte des Inhabers eingreifen.

Der Aufbau und die Pflege einer Marke erfordern erhebliche Investitionen. Deshalb liegt es im Interesse des Markeninhabers, die Nutzung durch Dritte ohne Genehmigung zu unterbinden. Wird eine Marke unerlaubt gewerblich genutzt, kann der Inhaber auf Unterlassung bestehen und dies zunächst außergerichtlich durch eine Abmahnung durchsetzen. Ziel ist es, den Rechtsverstoß zu stoppen und ein Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden.

Typische Abmahngründe sind zum Beispiel:

  • Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens in derselben Branche,
  • Werbung mit einer fremden Marke ohne Zustimmung,
  • Rufausbeutung oder Verwässerung einer bekannten Marke,
  • Anmeldung einer neuen Marke, die einer geschützten Marke ähnelt,
  • Registrierung einer Domain, die mit einer geschützten Marke kollidiert.

Wichtig: Auch eine unbewusste Markenverletzung – etwa weil Sie nicht wussten, dass eine Marke registriert ist – kann zu einer Abmahnung führen.

Wann ist eine Abmahnung berechtigt oder unberechtigt?

Eine Abmahnung ist nur dann zulässig, wenn der Absender tatsächlich über gültige Markenrechte verfügt und diese Marke im geschäftlichen Kontext verwendet wird, also zur Kennzeichnung oder Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen dient. Rein private oder dekorative Nutzung fällt nicht darunter. Entscheidend ist zudem, dass eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Marke besteht, die Waren oder Dienstleistungen in denselben oder ähnlichen Klassen angeboten werden und die Marke gegebenenfalls bekannt genug ist, um einen erhöhten Schutz zu genießen. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt.

Eine Abmahnung ist unter anderem unberechtigt, wenn der Absender keine tatsächlichen Markenrechte an der betreffenden Marke hat oder die Marke fehlerhaft bzw. missbräuchlich registriert wurde. Auch eine korrekt eingetragene Marke schützt nicht automatisch – wurde sie nach der Eintragung über fünf Jahre nicht aktiv genutzt, kann sie verfallen. In diesem Fall existieren keine wirksamen Rechte mehr, auf die sich der Abmahner stützen könnte, und eine Abmahnung wäre rechtlich nicht berechtigt.

Aber Achtung: In dem Fall muss erstmal die Marke auf Antrag beseitigt werden - bis dahin gilt die Registerlage. Die Marke müsste also parallel zur Abmahnung angegriffen werden.

Praxisbeispiele:

  • Modebranche: Sie verkaufen Kleidung unter dem Namen „Adibas“. Da dies der bekannten Marke „Adidas“ stark ähnelt und in derselben Branche liegt, wäre eine Abmahnung berechtigt.
  • Domainnamen: Sie registrieren „apple-shop.de“, ohne mit Apple in einer geschäftlichen Verbindung zu stehen. Hier liegt eine Markenrechtsverletzung nahe.
  • Google Ads: Sie schalten eine Anzeige für Ihre Software und buchen das Keyword „Microsoft Word“ und stellen es in der Anzeige dar. Auch das kann eine Markenverletzung sein.
  • Keine gewerbliche Nutzung: Sie drucken privat ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Nike“ für den Eigengebrauch. Da keine gewerbliche Nutzung vorliegt, wäre eine Abmahnung wohl unberechtigt.

Welche Forderungen enthält eine Abmahnung?

In einer Abmahnung können unterschiedliche Ansprüche erhoben werden:

  • Unterlassung: Der Abgemahnte soll die Markenverletzung sofort einstellen und sich strafbewehrt verpflichten, sie künftig zu unterlassen.
  • Auskunft: Angaben zu Lieferanten, Kunden oder Verkaufszahlen können verlangt werden. Sogar Rechnungen müssten vorgelegt werden.
  • Beseitigung/Vernichtung: Unerlaubt gekennzeichnete Produkte, Werbematerialien oder Domains müssen entfernt oder vernichtet werden.
  • Kostenerstattung: Für eine berechtigte Abmahnung sind dem Abmahner die Kosten zu erstatten - wegen der hohen Gegenstandswerte im Markenrecht sind diese regelmäßig hoch.
  • Schadensersatz: Dem Markeninhaber ist der Schaden zu ersetzen, meist ist dabei der erzielte Gewinn herauszugeben oder es wird eine Lizenz fingiert

Checkliste: Verhalten im Abmahnfall

Wer eine markenrechtliche Abmahnung erhält, sollte das Schreiben ernst nehmen. Ignorieren führt meist zu höheren Kosten oder gerichtlichen Schritten.

Do’s

  • Schreiben sorgfältig lesen und Forderungen nachvollziehen
  • Fristen einhalten oder Verlängerung beantragen
  • Markenregister prüfen (DPMA, EUIPO, WIPO)
  • Anwalt einschalten, bevor Sie reagieren
  • Unterlassungserklärung nur nach Prüfung unterschreiben
  • Beweise sichern

Don’ts

  • Ignorieren des Schreibens
  • Unüberlegt zahlen oder vorschnell unterschreiben
  • Unnötige Panik oder überhastete Änderungen am Geschäftsmodell
  • Eigenmächtige Schritte ohne rechtliche Prüfung

Wie gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen?

Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, müssen Sie den Ansprüchen nicht nachkommen. Dennoch sollten Sie reagieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Zudem ist zu überlegen, ob dann eigene Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Fazit: So reagieren Sie richtig auf eine Marken-Abmahnung

Eine Abmahnung im Markenrecht kann teuer und unangenehm sein – sie ist aber kein Grund, in Panik zu verfallen. Entscheidend ist, dass Sie strukturiert vorgehen:

Ihr 3-Schritte-Plan:

Ruhe bewahren & Frist prüfen

  • Notieren Sie sich sofort die gesetzte Frist (oft nur 7–14 Tage).
  • Ignorieren Sie das Schreiben nicht – sonst drohen gerichtliche Schritte.

Abmahnung überprüfen lassen

  • Prüfen Sie: Ist die Marke tatsächlich eingetragen? Liegt wirklich eine Verwechslungsgefahr vor?
  • Lassen Sie die Unterlagen durch einen spezialisierten Anwalt checken – so vermeiden Sie, dass Sie zu viel versprechen oder zahlen.

Richtig reagieren

  • Geben Sie eine Unterlassungserklärung nur nach Prüfung ab (ggf. in angepasster Form).
  • Zahlen Sie Schadensersatz oder Kosten erst, wenn klar ist, dass die Abmahnung berechtigt ist.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

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Niederländischer E-Commerce: Wie ist der Bestellbutton korrekt zu beschriften? http://www.it-recht-kanzlei.de/bestellbutton-beschriftung-niederlande.html Wed, 10 Sep 2025 08:03:02 +0100 In den Niederlanden wurde verbindlich entschieden, welche Bezeichnung der Online-Bestellbutton tragen muss. Wir zeigen, was Online-Händler mit NL-Shops nun beachten sollten.

Verbindliche Vorgaben für den Bestellbutton in den Niederlanden

In den Niederlanden, einem EU-Mitgliedsstaat, gilt wie in Deutschland die sog. „Button-Lösung“ für Vertragsschlüsse im Fernabsatz mit Verbrauchern.

Danach muss die die Bestellung abschließende Schaltfläche so bezeichnet sein, dass deutlich wird, dass mit ihrer Betätigung ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.

Basierend auf Art. 8 Abs. 2 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/81/EU wurde die Pflicht zur Vorhaltung und Gestaltung des Online-Bestellbuttons in Art. 230v Abs. 3 des „Burgerlijk Wetboek Boek 6“, also des sechsten Teils des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, verankert und lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

Der Händler gestaltet seinen elektronischen Bestellvorgang so, dass der Verbraucher ein Angebot erst annehmen kann, nachdem ihm unmissverständlich klar gemacht wurde, dass die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet.

Erfolgt die Annahme durch Betätigung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, ist der vorstehende Satz erfüllt, wenn bei der Bestellung in unmissverständlicher und gut lesbarer Form deutlich wird, dass die Annahme eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Händler beinhaltet.

Ein Button oder eine ähnliche Funktion wird zu diesem Zweck in gut lesbarer Form mit einer eindeutigen Formulierung gekennzeichnet, aus der hervorgeht, dass die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Händler beinhaltet.

Der einfache Ausdruck „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung” gilt als eine solche eindeutige Erklärung. Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen diesen Absatz zustande kommt, ist anfechtbar.

Zwingend ist also, wie in Deutschland, dass die Beschriftung des Bestellbuttons nicht nur eine vertragliche Bindung, sondern vor allem eine Zahlungsverpflichtung unzweideutig erkennen lässt.

Anders als in Deutschland, wo ein Vertrag über einen unzureichenden Button als von Anfang an nicht geschlossen gilt (s. § 312j Abs. 4 BGB), wird in den Niederlanden der Vertrag wirksam, ist aber anfechtbar.

Entscheidungen des obersten Gerichts der Niederlande zu unzulässigen Bestellbuttons

Das oberste niederländische Gericht, der „Hoge Raad der Nederlanden“, hatte kürzlich in zwei Fällen über die ordnungsgemäße Beschriftung des Bestellbuttons in niederländischen Online-Shops und die Rechtsfolgen zu entscheiden.

Ein Online-Shop hatte den Button mit den Worten „bestelling plaatsen“ (zu Deutsch: „Bestellung aufgeben“) bezeichnet.

Ein anderer Shop, über den Ausbildungskurse angeboten wurden, nannte den Button zum Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages „schrif je nu in“ (zu Deutsch: „jetzt anmelden“).

Der „Hohe Rat“ erkannte in beiden Fällen auf die Unzulässigkeit der Formulierung, weil dem Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung nicht hinreichend vor Augen geführt werde.

Bezüglich der Rechtsfolgen der unzulässigen Button-Beschriftung stellte das niederländische Gericht eine (zugegeben seltsame) prozessuale Betrachtungsweise an, und urteilte:

  • Verklagt der Händler mit unzulässigem Bestellbutton den Verbraucher auf Zahlung und erscheint der Verbraucher nicht vor Gericht, bleibt der Vertrag wirksam und der Verbraucher erhält eine Ermäßigung von 30% auf den Kaufpreis
  • Verklagt der Händler mit unzulässigem Bestellbutton den Verbraucher auf Zahlung und erscheint der Verbraucher sodann vor Gericht, hebt das Gericht – sofern vom Verbraucher gebilligt – den Vertrag rückwirkend auf und die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugewähren
  • Handelt es sich im letzteren Fall beim Vertragsgegenstand um eine Dienstleistung, erschöpft sich der Rückabwicklungsanspruch des Händlers in einer angemessenen Entschädigung für die vom Verbraucher tatsächlich wahrgenommenen Leistungsbestandteile unter Berücksichtigung des Leistungswertes

Learning für Online-Händler mit Tätigkeiten in den Niederlanden

Weil die Rechtsfolgen einer unzulässigen Buttonbeschriftung in den Niederlanden nicht die anfängliche Vertragsunwirksamkeit vorsehen, sondern Verbrauchern nur ein Anfechtungsrecht zugestehen, ist für Online-Händler mit niederländischen Shops die korrekte Button-Bezeichnung unabdinglich.

Nur so wird das Risiko langwieriger gerichtlicher Anschlussverfahren mit unklarer Risiko- und Rückgewährverteilung vermieden.

Es ist daher dringend zu empfehlen, im niederländischen E-Commerce mit Verbrauchern den die Bestellung abschließenden Button stets und ausschließlich wie folgt zu bezeichnen:

bestelling met betalingsverplichting (zu Deutsch: „zahlungspflichtig bestellen“)

Rechtstexte für niederländische Verkaufsaktivitäten

Für eigene Online-Shops sowie Auftritte auf diversen Handelsplattformen in den Niederlanden bietet die IT-Recht Kanzlei alle benötigten Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum) nach niederländischem Recht auf Niederländisch an.

Unser rechtlicher Update-Service sorgt für die stetige Aktualität der Rechtstexte bei rechtlichen Änderungen und sorgt so für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit.

Rechtstexte für die Niederlande bieten wir bereits ab 5,90€ zzgl. USt. im Monat hier an.

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Abmahnung: Unzulässiger Ausschluss des Widerrufsrechts bei Warenkonfiguration http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-unzulaessiger-ausschluss-widerrufsrecht.html Tue, 09 Sep 2025 08:13:43 +0100 Verbrauchern steht beim Onlinekauf ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Eine bloße Auswahlmöglichkeit der Warenbeschaffenheit reicht nicht für den Ausschluss dieses Widerrufsrechts – dies wurde einem Händler zum Verhängnis.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Ein Onlinehändler bot auf seiner Website einen Sonnenschirm mit verschiedenen Konfigurationsmöglichkeiten an – u. a. Größe, Stoffklasse und Farbe.

Dabei wies er unter dem Artikel auf Folgendes hin:

"Die Schirme der Glatz individual-Serie sind nicht vorgefertigt und werden aufgrund der Auswahl des Käufers individuell angefertigt. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise unter 'Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts' in unserer Widerrufsbelehrung. Hiervon ausgenommen sind die sofort verfügbaren Modelle."

Damit bezweckte der Online-Händler den Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts, weil die Artikelkonfiguration auf Kundenwunsch erfolge. Aus Sicht der Wettbewerberin war dies rechtswidrig. Sie mahnte den Online-Händler ab.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Der Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB entfällt das Widerrufsrecht bei Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Aber: Eine Auswahl aus vorgegebenen Optionen genügt nicht, um die Voraussetzungen für diese Ausnahme zu erfüllen.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.03.2003 – VIII ZR 295/01) sowie zahlreiche Oberlandesgerichte haben klargestellt:

  • Die Ware muss nicht mehr oder nur mit erheblichem wirtschaftlichem Verlust anderweitig verkäuflich sein.
  • Es reicht nicht aus, dass die Bestellung erst nach Kundenauswahl gefertigt wird.
  • Auch eine Verknüpfung vorgefertigter Standardbauteile begründet noch keine individuelle Anfertigung.

Im konkreten Fall handelte es sich um einen Sonnenschirm, der aus Standardteilen (Gestell und Bezug in wählbarer Farbe und Größe) zusammengesetzt wurde. Diese Konfiguration erfüllt daher nicht die Anforderungen für einen Ausschluss des Widerrufsrechts.

Folglich lag eine Irreführung über Verbraucherrechte nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG vor und damit ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß.

Best Practice: Korrekter Umgang mit Widerrufsrecht bei Konfigurationsprodukten

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler folgende Punkte unbedingt beachten:

  • Nur in echten Ausnahmefällen Widerrufsrecht ausschließen:
 Ein Ausschluss ist nur bei eindeutig individualisierten Waren zulässig, etwa bei einer persönlich gravierten Uhr oder einem maßgefertigten Möbelstück mit ungewöhnlichem Sondermaß.
  • Standardisierte Optionen = kein Ausschluss:
 Wird das Produkt lediglich aus vorgegebenen Komponenten nach Bestellung zusammengesetzt, besteht das Widerrufsrecht fort – selbst wenn die Ware erst dann produziert wird. Andernfalls läge es in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers dadurch auszuschließen, dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird.
  • Transparente Widerrufsbelehrung:
 Die Widerrufsbelehrung darf nur dann eine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB aufführen, wenn konkret dargelegt wird, bei welchen Produkten sie greift – und warum.
  • Keine Pauschalhinweise bei Serienprodukten: Texte wie „wird individuell gefertigt“ genügen nicht, wenn sie sich auf Produkte beziehen, die aus vordefinierten Konfigurationen bestehen.

Abmahnung aufgrund widerrechtlichen Ausschlusses des Widerrufsrechts mit LegalScan Pro vermeiden

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  • über 300 markenrechtlich problematische Begriffe und
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Unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice informiert Sie außerdem sofort, wenn neue Risiken auftreten.

LegalScan Pro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa, Kaufland, Shopify-Shops und WooCommerce

Learning für Händler

Das Widerrufsrecht ist ein zentrales Verbraucherschutzinstrument und darf nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Damit das Widerrufsrecht wegen einer Kundenspezifikation entfällt, genügt es nicht, dass der Verbraucher bei der Bestellung lediglich bestimmte Eigenschaften der Ware auswählt und dadurch deren Herstellung auslöst.

Wäre dies ausreichend, hinge das Widerrufsrecht allein davon ab, ob ein Produkt auf Lager liegt oder erst nach Bestellung gefertigt wird. Der Unternehmer könnte so durch bloßes Produzieren „auf Abruf“ das Widerrufsrecht ausschalten. Das widerspricht jedoch dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung.

Online-Händler sollten größte Sorgfalt bei der Formulierung ihrer Hinweise und AGB walten lassen, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden. Oft lohnt sich auch eine Überarbeitung der gesamten Widerrufsbelehrung und Produktkommunikation, um weitere Risiken auszuschließen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - So gehen Sie richtig vor

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen. In diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen. Hier sollten Sie nicht vorschnell handeln.

Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über langjährige Erfahrung in der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung .


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Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen, wie bereits über 90.000 anderen Unternehmen, gerne ihre Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket aus und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben und abgesichert zu sein.


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EU-Gericht entscheidet: Dürfen US-Dienste für die Datenverarbeitung noch genutzt werden? http://www.it-recht-kanzlei.de/datentransfers-usa-klage-abweisung.html Mon, 08 Sep 2025 13:35:10 +0100 Seit 2023 sind US-Datentransfers unter dem EU-US-Datenschutzabkommen datenschutzkonform. Eine Klage aus der EU wollte das ändern. Doch jetzt können EU-Unternehmer aufatmen.

Datentransfers in die USA und die DSGVO

Für die datenschutzkonforme Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten außerhalb der EU verlangt die DSGVO gemäß Art. 44 ff. geeignete Datenschutzgarantien.

Nachdem das EU-US-Privacy Shield, das über Jahre hinweg eben solche Garantien für den Schutz personenbezogenen Daten aus der EU bei Transfers in die USA gewährleisten sollten, im Jahr 2020 vor dem EuGH scheiterte , bestanden große Unsicherheiten über die künftige Rechtskonformität transatlantischer Datenübermittlungen.

Im Jahr 2023 vereinbarten die EU und die USA schließlich einen neuen Datenschutzrahmen, das EU-US-Data Privacy Framework, das durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU flankiert wurde.

Fortan ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten an solche US-Unternehmen zulässig, die sich dem Datenschutzrahmen angeschlossen haben.

Mit dem EU-US Data Privacy Framework wurden neue Mechanismen geschaffen, die die Sicherheit von EU-Daten nach der Übertragung in die USA gewährleisten sollten.

So wurde nicht nur ein Gericht zur Datenschutzüberprüfung („Data Protection Review Court“) in den USA eingerichtet, zu dem EU-Betroffene Zugang haben.

Auch wurden per Dekret (Executive Order 14086) Zugriffsbefugnisse zum Zweck der Strafverfolgung und nationalen Sicherheit beschränkt und sollen nun nur noch dann gegeben sein, wenn sie notwendig sind und verhältnismäßig ausgeübt werden.

Schließlich wurden neue Überwachungskompetenzen und -prozesse zur Kontrolle der Einhaltung der neuen Maßnahmen geschaffen.

Klage bringt neue Transfersicherheit ins Schwanken

Bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des Angemessenheitsbeschlusses für US-Transfers erhob ein französischer Abgeordneter Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG), um die Nichtigkeit des Beschlusses feststellen zu lassen.

Eine gerichtliche Nichtigkeitsfeststellung hätte die unmittelbare generelle Unzulässigkeit jeglicher Transfers von personenbezogenen Daten in die USA zur Folge.

Im Rahmen seiner Klage rügte er, dass die Nachrichtendienste der USA auch unter Geltung des neuen Datenschutzrahmens weiterhin befähigt seien, massenhaft und vorratsweise Daten von EU-Bürgern zu erheben.

Auch sei der eingerichtete „Data Protection Review Court“ kein unabhängiges und verfassungskonform etabliertes Gericht, was einen effektiven Rechtsschutz als EU-Grundrecht verhindere.

Schließlich fehle es im Datenschutzrahmen an Vorschriften zum Schutz vor datenbasierten automatisierten Entscheidungen sowie an konkreten Maßgaben zur technischen und organisatorischen Sicherheit von Datenverarbeitungen.

Klageabweisung durch EuG

Nahezu zwei Jahre später, am 03.09.2025, wies das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Nichtigkeitsklage ab (Az. T-553/23).

Die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken seien unbegründet.

Was das US-Datenschutzgericht angehe, seien sowohl seine Errichtung als auch die Berufung und das Wirken seiner Mitglieder mit US-gesetzlichen Garantien verbunden. Per Gesetz sei die Berufung und Abberufung von Richtern dem Generalstaatsanwalt vorbehalten und festgelegt, dass weder dieser noch Nachrichtendienste die Arbeit des Gerichts behindern dürften. Dies stelle die Unabhängigkeit des Gerichts hinreichend sicher.

Die Massenerhebung von personenbezogenen Daten durch US-Nachrichtendienste sei, sofern sie überhaupt stattfinde, nach geltenden rechtlichen Grundsätzen nicht initiativ genehmigungspflichtig, sondern unterliege lediglich einer nachgelagerten gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung. Eine solche sei nach US-Recht aber gerade dadurch sichergestellt, dass das eingerichtete US-Datenschutzgericht mit eben dieser judikativen Kontrolle betraut sei.

Dem Argument, personenbezogene Daten aus der EU seien in den USA nicht hinreichend vor automatisierter Entscheidungsfindung geschützt, hält das Gericht entgegen, dass in den USA sehr wohl sektorspezifische Schutzgesetze existieren, die eine solche Entscheidungsfindung streng regulieren und die im angegriffenen Angemessenheitsbeschluss adäquate Berücksichtigung gefunden hätten. So existiere ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau etwa auf den besonders sensbilen Gebieten der Kreditrechts, des Arbeitsrechts, des Miet- und des Versicherungsrechts.

Schließlich verfing auch das Vorbringen nicht, der Datenschutzrahmen verpflichte nicht zur Einrichtung und Vorhaltung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen bei US-Empfängern. Immerhin sehe das Abkommen gerade vor, dass Organisationen in den USA, die personenbezogene Daten erheben, verwalten oder verbreiten, alle notwendigen Maßnahmen gegen Verlust, Missbrauch sowie die unrechtmäßige Abfrage, Weitergabe, Veränderung und Verbreitung ergreifen müssen.

Rechtssicherheit für EU-Unternehmer

Eine Stattgabe der Nichtigkeitsklage hätte für die Wirtschaftslandschaft in der EU weitreichende Konsequenzen gehabt.

Übermittlungen von personenbezogenen Daten in die USA wären faktisch über Nacht datenschutzrechtlich unzulässig geworden und hätten aus Datenschutzgründen eingestellt werden müssen.

Seitenbetreiber hätten den Nutzen von US-Dienstleistern und Diensten (Google, Meta etc.) unmittelbar einstellen müssen, um sich nicht datenschutzwidrig zu verhalten.

Schließlich hätten die Datenschutzerklärungen aller Unternehmen und Unternehmer, die auch auf US-Dienste zurückgreifen, schnellstmöglich angepasst werden müssen, um die Unwirksamkeit des US-Angemessenheitsbeschlusses zu reflektieren und keine nichtigen Verarbeitungsgrundlagen auszuweisen.

Durch die Klageabweisung genießen EU-Unternehmen und -Unternehmer in Bezug auf US-Transfers nun aber bis auf Weiteres Rechtssicherheit und müssen ihre Verarbeitungsprozesse und Datenschutzerklärungen nicht anpassen.

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an US-Unternehmen und US-Dienste bleibt zulässig, sofern sich diese Empfänger dem EU-US-Data Privacy Framework angeschlossen haben.

Ein solcher Anschluss kann jederzeit hier abgefragt werden.

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Abmahnradar: Irreführende Werbung http://www.it-recht-kanzlei.de/gin-werbung-biozidprodukte-ultraschallzahnbuerste-tiktok-songnutzung-inbus.html Fri, 05 Sep 2025 15:27:50 +0100 Achtung bei der Bewerbung mit "alkoholfrei" und "Cannabis" bei Gin. Ausserdem abgemahnt: Der fehlende Warnhinweis bei Biozidprodukten, die unzulässige Songnutzung auf Tiktok und die Marke Inbus.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Gin-Werbung - Alkoholfrei & Cannabis

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Hier ging es um die Werbung mit "Gin alkoholfrei". Ein Paradebeispiel für paradoxe Werbung. Denn die Bezeichnung „Gin“ darf rechtlich nur verwendet werden, wenn der Alkoholgehalt mindestens 37,5 % Vol beträgt. Zusätzlich fehlten auf der Produktseite das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration, was weitere Abmahnungsgründe darstellte.

Faustregel für die Onlinekennzeichnung: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung! Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Onlinekennzeichnung.

Zudem wurde die Bewerbung mit "Cannabis Gin" abgemahnt. Vorwurf: Nach dem Konsumcannabisgesetz ergibt sich ein allgemeines Werbeverbot für Cannabis. Und selbst wenn hier tatsächlich kein Cannabis im Rechtssinne vorlag, sondern nur ein Aroma, so würde der Verbraucher mit so einer Werbung in die Irre geführt.

Zum Thema Handel mit Cannabis klären wir in diesem Beitrag auf.

Biozid-Produkte - Fehlender Warnhinweis

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR

Abmahnungen wegen fehlender Biozid-Hinweise sind nichts Neues – aktuell betroffen waren Reinigungs- und Desinfektionsmittel, bei denen folgender Warnhinweis fehlte:

„Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“

Wichtig: Der Hinweis muss gut lesbar und deutlich von der eigentlichen Werbung abgesetzt sein. Dabei kann der Begriff „Biozidprodukte“ auch durch eine klare Bezeichnung der beworbenen Produktart ersetzt werden.

Der Warnhinweis ist nicht nur im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch bei Angeboten auf Plattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zu diesem Abmahnthema.

Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

In diesem Fall ging es um die Werbung für eine elektrische Zahnbürste mit dem Slogan: „Ultraschallzahnbürste“.
Der Haken: Laut Vorwurf handelt es sich gar nicht um eine echte Ultraschallreinigung, sondern lediglich um eine herkömmliche mechanische Putztechnik.
Das Problem: Wird ein Produkt mit Eigenschaften beworben, die es objektiv nicht besitzt, kann das schnell als irreführende Werbung gelten – und damit abmahnfähig sein.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag .

Urheberrecht I - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Geiss
Kosten: n.n. zzgl. Schadensersatz

Ein Fotograf hat selbst abgemahnt, weil seine Produktfotos ohne Urhebernennung genutzt wurden. Solche Urheberrechtsabmahnungen können Unterlassung, Auskunftspflicht, Schadensersatz und Kostenerstattung nach sich ziehen – je nach Bildanzahl und Nutzungsdauer schnell ein erheblicher Betrag. Wichtig: Der bloße Bezug der Ware vom Hersteller berechtigt nicht zur Nutzung der Bilder. Für jede Verwendung ist stets eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung erforderlich.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Urheberrecht II - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen

Abmahner: soundguardian GmbH
Kosten: 3.050,00 EUR

Ein Song wurde auf TikTok und Instagram unberechtigt für gewerbliche Werbung genutzt. Wichtig zu wissen: Nicht nur Text- und Bildmaterial, auch Musik kann urheberrechtlich geschützt sein. In diesem Fall ging es zunächst um eine Berechtigungsanfrage, die einer Abmahnung in der Regel vorausgeht. Rechtlich bedeutet eine solche Verletzung: Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Nutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Wer Musik in der Werbung einsetzen möchte, sollte daher immer vorher eine schriftliche Nutzungserlaubnis einholen oder sich an die lizenzfreie Musik, die diesen Plattformbetreibern zur Verfügung steht, halten.

Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu.

Marke - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.123,08 EUR

Die Inbus-Abmahnung ist zurück - und das gleich mehrfach: „Inbus“ ist eine geschützte Marke – auch wenn der Begriff im Alltag oft als Synonym für den Innensechskantschlüssel genutzt wird. Wer ihn für nicht-originale Produkte verwendet, riskiert eine kostenintensive Abmahnung. In einem Fall ging es dabei übrigens nur um die Verwendung der geschützten Bezeichnung als Begriff in der website-internen Suchmaschine - auch das kann schon als markenmäßige Verwendung und damit Markenverletzung gesehen werden.

Praxis-Tipps:

  • Statt „Inbus-Schlüssel“ besser „Innensechskantschlüssel“ schreiben.
  • Nur bei Originalprodukten „Inbus®“ verwenden.

Da Abmahnungen inzwischen über Kanzleien laufen, sind die Kosten deutlich höher als früher.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Vorsicht bei der Werbung mit „Apfelleder“ http://www.it-recht-kanzlei.de/apfelleder-irrefuehrung-wettbewerbsrecht.html Fri, 05 Sep 2025 09:17:46 +0100 Lederimitate liegen bei umweltbewussten Abnehmern im Trend. Bei der rechtskonformen Bezeichnung tappen Anbieter aber immer wieder in Fallen. Jüngst traf es das „Apfelleder“.

Irreführungspotenzial bei Lederimitaten

Nach Ansicht der Rechtsprechung verbinden Verbraucher mit Echtleder (noch immer) besondere Qualitätsvorstellungen und messen Echtlederprodukten eine gewisse Hochwertigkeit bei.

Aus diesem Grund müssen Hersteller und Anbieter von Kunstlederprodukten bei der Wahl ihrer Verkehrs- und Werbebezeichnungen Vorsicht walten lassen, um nicht den Prestigecharakter tierischen Leders unbillig auszunutzen.

Die Rechtsprechung qualifiziert Bezeichnungen von Lederimitaten, die suggerieren, es handle sich um eine Gattung tierischen Echtleders, regelmäßig als wettbewerbswidrige und abmahnbare Irreführungen.

Eine Übersicht von Entscheidungen über die Zulässigkeit diverser Kunstlederbezeichnungen stellen wir hier bereit.

“Apfelleder“ als Materialbezeichnung unzulässig

Mit wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen hatte zuletzt eine Anbieterin von selbstgemachten Hundehalsbändern zu rechnen, deren Hauptmaterial aus gepressten Apfelresten bestand.

An ihrer Vermarktungsbezeichnung „Apfelleder“ störte sich ein Wettbewerbsverband und bekam schließlich in zweiter Instanz vor dem OLG Köln (Urteil vom 4.7.2025 – Az. 6 U 51/25) Recht.

Das Oberlandesgericht lies die Argumentation der beklagten Anbieterin, Verbraucher seien in Bezug auf Bezeichnungen von Lederimitaten hinreichend sensibilisiert, nicht gelten.

Auch der Umstand, dass jenseits des Produkttitels in der Produktbeschreibung weitere Hinweise zum verwendeten Material sowie das Attribut „vegan“ hinterlegt waren, überzeugten die Kammer nicht.

„Leder“ impliziere zwingend eine tierische Herkunft und das insofern geprägte Verbraucherverständnis werde getäuscht, wenn ein mit dem Grundwort „Leder“ zusammengesetzter Begriff tatsächlich nicht tierisches Material meine.

Es bestehe nämlich die Gefahr, dass Wortzusätze nicht als Ausschluss der Echtledereigenschaft, sondern vielmehr als Hinweis auf eine bestimmte Gerbungsart aufgefasst würden.

So erfassten auch die etablierten Begriffe „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ tierisches Echtleder, das lediglich pflanzlichen Gerbungsverfahren unter Einsatz der im zusammengesetzten Wort beschriebenen Erzeugnisse unterzogen wurde.

Vorsicht insbesondere bei der gesetzlichen Textilkennzeichnung

Die Bezeichnung von Lederimitaten mit einem zusammengesetzten Begriff, der eine Echtledereigenschaft nicht verständlich ausschließt, ist nach der Rechtsprechung stets unzulässig.

Dies betrifft also auch und insbesondere blickfangmäßig herausgestellte Werbebezeichnungen und Produkttitel.

Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn es sich bei angebotenen Produkten um solche handelt, die zu mindestens 80% aus textilen Fasern bestehen.

Dann muss das Produkt nämlich zusätzlich ob seiner Faserbezeichnung nach Art. 16 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung speziell gekennzeichnet sein, wobei nur die amtlich zugelassenen Faserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden dürfen.

Wortneuschöpfungen für Lederimitate sind als amtliche Faserbezeichnungen nie zugelassen und dürfen im Rahmen der gesetzlichen Textilkennzeichnung daher nie verwendet werden.

Ein Anbieter, der in Werbeaussagen oder im Produkttitel „Apfelleder“ angibt und diese Angabe sodann in der gesetzlichen Textilkennzeichnung des Angebots wiederholt, verhielte sich also doppelt wettbewerbswidrig.

Einen umfangreichen Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Textilkennzeichnungsregeln stellen wir hier bereit.

Textilkennzeichnung von "Apfelleder"?

Fasern aus Apfeltrester (Apfelleder) selbst sind keine textile Fasern.

Ein Erzeugnis, das überwiegend aus Apfeltrester-Fasern besteht, muss also keine Textilkennzeichnung tragen.

Eine Textilkennzeichnung ist gesetzlich nur erforderlich, wenn das Erzeugnis einen Gewichtsanteil an textilen Fasern von mindestens 80% aufweist, Art. 2 Abs. 2 lit. a der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.

Sofern Fasern aus Apfeltrester in einem Textilerzeugnis aus mindestens 80% textilen Fasern verwendet werden (die Apfelfasern selbst zählen nicht dazu), sind sie gemäß Art. 9 Abs. 5 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung als "sonstige Fasern" mit entsprechendem Gewichtsanteil in der Textilkennzeichnung anzugeben.

Learning für Händler

Produkte aus Lederimitat dürfen nicht mit Verkehrs- oder Materialbezeichnungen betitelt, gekennzeichnet oder beworben werden, die nicht deutlich machen, dass kein tierisches Leder verwendet wurde.

Dies gilt insbesondere bei Wortneuschöpfungen aus dem Grundwort „Leder“, die gleichermaßen die Anwendung eines bestimmten Gerbungsprozesses meinen könnten.

Für unzulässig wurde die Bezeichnung „Apfelleder“ erklärt.

Ebenfalls irreführend und damit wettbewerbswidrig dürften aber auch die Bezeichnungen

  • Kaktusleder (für Material aus Kaktusresten) oder
  • Pilzleder (für Material aus Myzel, also dem Wurzelgeflecht von Pilzen)

sein.

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Website-Scanner "EasyScan": Update September 2025 http://www.it-recht-kanzlei.de/update-easyscan-september-2025.html Thu, 04 Sep 2025 08:48:40 +0100 EasyScan konfiguriert für Mandanten durch Scan der Zielpräsenz die Datenschutzerklärung vor und bewertet eingesetzte Dienste rechtlich. Ein neues Update bringt mehr Präzision und erfasst viele weitere Tools.

Was leistet "EasyScan"?

Unser Website-Scanner „EasyScan“ für Mandanten durchsucht nach einer einmaligen Einrichtung Ihre Zielpräsenz auf datenschutzrelevante Dienste und unterbreitet damit automatische Konfigurationsvorschläge für die Datenschutzerklärung.

Gleichzeitig nimmt EasyScan eine Risikobewertung der Befunde vor und gibt genaue Auskunft darüber, ob und wie sich identifizierte Dienste datenschutzkonform nutzen lassen.

Das Beste: regelmäßige Scans sorgen für einen dauerhaften Abgleich der technischen Einstellungen Ihrer Website mit dem Inhalt der Datenschutzerklärung. Präzise Benachrichtigungen informieren Sie direkt über Abweichungen.

EasyScan ist für Mandanten der IT-Recht Kanzlei vollständig ohne Zusatzkosten nutzbar.

In dieser Anleitung zeigen wir, wie Mandanten EasyScan im Handumdrehen einrichten und nutzen können.

Software-Update von September 2025

Mit jüngstem Update wurden bestehende Suchkriterien verfeinert und viele neue Dienste in den Scan-Umfang aufgenommen.

Einerseits wurde die Erkennung der folgenden Dienste optimiert, um diese noch präziser zu identifizieren:

  • Sofort
  • Klarna
  • YITH Affiliate-Programm
  • WhatsApp Business

Andererseits erfasst EasyScan ab sofort auch die folgenden, neuen Dienste:

1. Live-Chat-Systeme

- Chatbase

2. Online-Terminvereinbarung

- Zoho Bookings

3. Payment-Dienstleister

- Thrivecart

4. Webanalysedienste

  • Shopify Analytics
  • Wipe Analytics

Sie haben Interesse an der rechtlichen Absicherung Ihrer Internetpräsenz mit professioneller anwaltlicher Unterstützung und möchten vom EasyScan-Komfortservice profitieren?

Dann werfen Sie gerne einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht-Kanzlei ab 5,90€ zzgl. USt. im Monat.

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B2B-Coaching doch kein Fernunterricht (FernUSG)? http://www.it-recht-kanzlei.de/fernusg-coaching-lg-muenchen-bgh.html Wed, 03 Sep 2025 14:31:37 +0100 Seit der Entscheidung des BGH zur Anwendbarkeit des FernUSG auf B2B-Coachings im Juni 2025 sind viele Anbieter verunsichert. Ein Fall des LG München sorgt für weitere Verwirrung, gibt aber auch Anlass zur Hoffnung.

Was hat der BGH jüngst zum FernUSG entschieden?

Gegenstand einer noch jungen Entscheidung des BGH (Urteil des BGH vom 12. Juni 2025 - Az. III ZR 109/24 - FernUSG) waren einige wesentliche Punkte zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG):

  • Das FernUSG findet nicht bloß im B2C-, sondern auch im B2B-Bereich Anwendung.
  • Digitale B2B-Coaching- und Mentoring-Programme können als Fernunterricht i.S.d. FernUSG zu qualifizieren sein.
  • Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten i.S.d. § 1 FernUSG wird weit verstanden, auch Coachings oder Kurse im Bereich Mindest, Persönlichkeitsentwicklung und unternehmerisches Denken und Handeln können hierunter fallen.
  • Digitale Formate wie Aufzeichnungen von Live-Meetings und Bereitstellung von Videos können als asynchrone Formate und in der Folge als räumlich getrennt i.S.d. FernUSG anzusehen sein.
  • Das Kriterium der Lernerfolgskontrolle i.S.d. FernUSG kann bereits dann vorliegen, wenn nach dem Vertrag die Möglichkeit der Teilnehmenden besteht, dem Anbieter gegenüber Fragen zu stellen, etwa im Rahmen von Live-Calls, Live-Meetings, via E-Mail oder in Community-Foren.
  • Bei zulassungspflichtigen Coachings ist der Coaching-Vertrag ohne Zulassung nichtig, so dass bereits gezahlte Entgelte grundsätzlich zurück gefordert werden können.
  • Allerdings kann der Anbieter des Coachings ggf. einen Anspruch auf Wertersatz in der Höhe in Ansatz bringen, die das Coaching wert gewesen ist. Hierfür trägt allerdings der Anbieter die Darlegungs- und Beweislast.

Weiterführende Informationen zum Urteil des BGH hins. Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich finden Sie in diesem Beitrag .

Sonstige Informationen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und dessen Anwendbarkeit finden Sie in diesem Beitrag ,

Worum geht es im Fall des LG München?

Das LG München hat in einem aktuellen Fall eine etwas andere Position als der BGH eingenommen (Urteil des LG München vom 08. August 2025 - Az. 47 O 12802/24).

Der Kläger war Teilnehmer eines Coaching-Programms des beklagten Coaching-Anbieters, mit dem er einen Vertrag über das Coaching-Programm namens "Coaching und Consulting Elite Training" abgeschlossen hatte.

Vertragsinhalt war ein Videoselbstlernkurs, der

  • von mehrmals wöchentlich stattfindenden Live-Webinaren (die auch aufgezeichnet worden sind und später wiederholt abgerufen werden konnten) sowie
  • einer individuellen 1:1-Betreuung durch einen persönlichen Ansprechpartner

begleitet werden sollte. Für diese Leistungen zahlte der Teilnehmer wie vereinbart über eine Einmalzahlung und mehrere monatliche Raten insgesamt mehr als EUR 7.000.

Da der Teilnehmer mit dem Inhalt des Kurses unzufrieden war, machte er gegenüber dem Coaching-Anbieter geltend, der Vertrag sei nach den Bestimmungen des FernUSG zulassungspflichtig und wegen der fehlenden Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der Teilnehmer verlangte vom Anbieter Rückzahlung der bereits gezahlten Vergütung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Der Coaching-Anbieter bestritt dies und berief sich u. a. darauf, dass es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht i.S.d. FernUSG handele, weshalb das LG München für den Fall auch gar nicht zuständig sei.

Wie hat das LG München entschieden?

Das LG München hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es nach § 26 Abs. 1 FernUSG nicht zuständig sei, da kein Vertrag über Fernunterricht i.S.d. § 1 FernUSG vorliege.

Nach Ansicht des Gerichts sprechen hierfür die folgenden Erwägungen:

  • Das Coaching-Programm beinhalte keine räumliche Trennung i.S.d. § 1 FernUSG, so dass alleine deshalb bereits kein Fernunterricht vorliegen könne.
  • Aus Sicht des Gerichts sei maßgeblich, ob die gebotene digitale Betreuung eine mit Präsenzunterricht (vor Ort) vergleichbare Betreuung sicherstellt.
  • Dies sei bei dem streitgegenständlichen Coaching-Programm der Fall: Neben Videoselbstlernkursen bestünde im Rahmen des Programms die Möglichkeit zu regelmäßigen Live-Webinaren und individuellem 1:1-Support.
  • Damit seie eine "echte" Betreuung gegeben, die mit der Betreuung bei einem Präsenz-Programm vergleichbar sei. Hieran ändere sich aus Sicht des Gerichts nichts dadurch, das die Betreuung nicht persönlich vor Ort, sondern ausschließlich via digitaler Mittel erfolge.

Was sieht das LG München anders als der BGH?

Der BGH und das LG München bewerten ähnlich strukturierte Coaching-Programme im Hinblick auf die Anwendbarkeit des FernUSG diamentral unterschiedlich:

  • Der BGH sieht jedenfalls bei im Wesentlichen asynchron veranstalteten digitalen Coaching- und Kurs-Programmen typischerweise eine räumliche Trennung i.S.d. § 1 Nr. 1 FernUSG und in parallel angebotenen regelmäßigen Meetings, Calls, 1:1-Betreuung etc. eine Lernerfolgskontrolle i.S.d. § 1 Abs. Nr. 2 FernUSG. Solche Kurse können aus Sicht des BGH daher nach dem FernUSG zulassungspflichtig sein, müssten dann also durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) zertifiziert werden.
  • Im Unterschied hierzu sieht das LG München bei besonders engmaschig und persönlich begleiteten - ansonsten zumindest auch asynchron veranstalteten - digitalen Coaching-Programmen und Kursen wegen der vielen Online- bzw. Live-Feedback-Möglichkeiten schon keine räumliche Trennung i.S.d. FernUSG, so dass es auf eine Erfolgskontrolle gar nicht ankommt. Einer Zertifizierung solcher Programme bzw. Kurse bedarf es daher in solchen Fällen aus Sicht des LG München nicht.

Für beide Ansichten lassen sich ganz gute Argumente finden. Allerdings muss betont werden, dass die Gerichte in ihren jüngsten Entscheidungen regelmäßig eher die Rechtsauffassung des BGH vertreten haben.

Was bedeutet dieses Urteil für B2B-Coaching-Verträge?

Das Urteil des LG München ist für viele B2B-Coaching-Anbieter ein Lichtstreif am Horizont, stiftet andererseits aber auch weitere Verwirrung:

  • Anbieter von B2B-Coaching-Programmen können sich auf dieses Urteil des LG München stützen, um Rückforderungen von Kursentgelten durch unzufriedene Teilnehmende abzuwehren.
  • Das Urteil liefert ein vergleichsweise neues Argument in der Diskussion: Eine besonders engmaschige und intensive persönliche Betreuung via digitaler Tools bzw. Formate, wie z.B. regelmäßige Live-Sessions, individuelle Q&As, direkter Ansprechpartner) kann dazu führen, dass trotz einer räumlichen Trennung in physischer Hinsicht keine räumliche Trennung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG besteht.
  • Für B2B-Coaching-Anbieter sinkt durch die Entscheidung des LG München das Risiko, dass unzufriedene Teilnehmende ihre Entgelte wegen vermeintlich fehlender Zulassung nach § 7 FernUSG zurückfordern können.
  • Besonders im B2B-Bereich (Coaching für Unternehmer, Selbstständige) stärkt das Urteil die Position der Anbieter, da diese sich ohnehin oft darauf berufen, dass das FernUSG vorrangig verbraucherschützenden Charakter hat.

Allerdings muss deutlich betont werden, dass die Entscheidung des LG München samt der darin enthaltenen Argumentation vergleichsweise exotisch ist, d.h. die Rechtsansicht von anderen Gerichten soweit ersichtlich nicht geteilt worden ist. Dies kann sich nun ändern, es ist aber durchaus wahrscheinlich, dass die meisten Gerichte an ihrer bisherigen Linie festalten werden.

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Automatische Newsletterübersendung bei Anlage eines Kundenkontos? http://www.it-recht-kanzlei.de/newsletter-versand-bei-kontoeroeffnung-ohne-opt-in.html Mon, 01 Sep 2025 15:04:37 +0100 Im Online-Marketing stellt sich die Frage, ob Händler nach bloßer Kontoeröffnung automatisch Newsletter versenden dürfen. Klare Antwort: Ohne ausdrückliches Opt-in ist dies unzulässig – es drohen Abmahnungen.

Eröffnung eines Kundenkontos = automatische Newsletterversendung?

Ein Nutzer hatte sich im Online-Shop eines Unternehmens registriert und im Anschluss daran eine Bestätigungs-E-Mail erhalten. Diese enthielt zwar keinen offensichtlichen Hinweis auf eine Newsletter-Anmeldung, wies jedoch in einem kleingedruckten Zusatz am Ende des Textes darauf hin, dass die E-Mail-Adresse des Nutzers auch für Werbezwecke verwendet werden würde.

Nach der Anmeldung erhielt er eine automatische E-Mail mit dem Hinweis: “Bitte bestätigen Sie mit einem Klick auf diesen Link Ihre E-Mail-Adresse, damit wir Ihre Anfrage weiter bearbeiten können.”

Diese Nachricht enthielt einen Button mit der Aufschrift: “E-Mail-Adresse bestätigen”. 

Am Ende der Mail stand in einem mit Sternchen gekennzeichneten Zusatz: “Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse, um Sie über Aktionsangebote zu informieren. Dem können Sie jederzeit widersprechen.”

Eine separate Einwilligungserklärung zum Erhalt von Werbung hatte der Nutzer jedoch nicht abgegeben. Dennoch erhielt der Nutzer in der Folgezeit mehrere Newsletter. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und ging erfolgreich gegen das Unternehmen vor.

Werbemails dürfen grds. nur bei erteilter Einwilligung verschickt werden

Nach Auffassung des LG Berlin II (Urteil vom 29.01.2025, Az: 102 O 61/24) sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht erfüllt.

Eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbung kann nicht angenommen werden, wenn diese in einer Bestätigungs-E-Mail lediglich versteckt kommuniziert wird und keine gesonderte, aktive Handlung des Nutzers erfolgt. Maßgeblich ist, dass die Zustimmung nicht voreingestellt ist oder an die bloße Kontoeröffnung gekoppelt ist, sondern bewusst und freiwillig erfolgt. Eine solche Konstellation liege im entschiedenen Fall nicht vor.

Auch die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG, die unter bestimmten Bedingungen eine werbliche Nutzung von E-Mail-Adressen auch ohne ausdrückliche Einwilligung erlaubt, ist nicht einschlägig. Sie setzt voraus, dass der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt hat. Da es bei einer bloßen Anlage eines Kundenkontos gerade noch nicht zu einem Kauf gekommen war, fehlte es an der erforderlichen Grundlage für eine rechtmäßige Nutzung der Adresse zu Werbezwecken.

Rechtliche Einordnung der Entscheidung des LG Berlin II

In rechtlicher Hinsicht zeigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin II die klare Linie der Rechtsprechung: Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung sind streng.

Wie entschied der BGH zum Empfang von Werbemails?

Das Urteil des Landgerichts Berlin steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In seiner Entscheidung vom 14.03.2017 (Az: VI ZR 721/15) betonte der BGH, dass bereits die einmalige Zusendung von Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

In seinem Urteil legte der BGH fest, dass eine Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbe-E-Mails die beworbenen Unternehmen und Produkte benennen muss. Ist die Einwilligungserklärung zu allgemein formuliert, ist sie unwirksam.

Zudem stellte der BGH klar, dass die Einwilligungserklärung der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegt.

Der BGH stellte dabei folgende Leitsätze auf:

  • Eine ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse gesendete Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
  • Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u. a. voraus, dass dem Adressaten bewusst ist, dass seine Erklärung eine Einwilligung darstellt, und dass eindeutig ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.

Auch Kundenzufriedenheitsumfrage ist ohne Einwilligung unzulässig

In seinem Urteil vom 10.07.2018 (Az: VI ZR 225/17) entschied der BGH, dass auch E-Mails mit der Bitte zur Teilnahme an Zufriedenheitsumfragen als Werbung gelten – selbst nach einem Kauf. Solche E-Mails bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers.

Der BGH betonte, dass Werbung weit auszulegen sei und auch Maßnahmen zur Kundenbindung umfasst. Ohne vorherige Zustimmung oder einen klaren Hinweis auf ein Widerspruchsrecht – wie in § 7 Abs. 3 UWG gefordert – ist der Versand unzulässig und stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Auch Werbung in Double-Opt-In- und Auto-Reply-Nachrichten sind tabu

Der BGH hat ebenfalls bereits entschieden, dass automatisierte E-Mails mit werblichem Inhalt – sogenannte Auto-Reply-Nachrichten – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung darstellen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für klassische Abwesenheitsnachrichten, sondern auch für sogenannte Double-Opt-In-E-Mails.

Beim Double-Opt-In-Verfahren erhält der Nutzer nach Eingabe seiner E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail mit der Aufforderung, seine Anmeldung über einen Link zu verifizieren. Nur durch diese aktive Bestätigung wird sichergestellt, dass tatsächlich der Inhaber der Adresse die Einwilligung erteilt hat.

Auto-Reply-Mails hingegen sind automatisierte Antworten, die ohne Prüfung des Absenders oder Inhalts versendet werden. Eine Bestätigungsmail zur Kontoeröffnung ohne ausdrückliche Einwilligung – etwa bei falscher oder fremder Angabe der E-Mail-Adresse – stellt unzulässige Werbung dar.

Für Webshop-Betreiber bedeutet das: Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte das Double-Opt-In-Verfahren nicht nur bei Newsletter-Anmeldungen, sondern auch bei der Kontoeröffnung im Shop verwendet werden. Wichtig dabei ist, dass die Bestätigungs-E-Mail sachlich, klar und ohne werbliche Inhalte formuliert ist.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des LG Berlin II ist besonders relevant für Händler, die den Newsletter-Versand an die Erstellung eines Kundenkontos koppeln. Diese Praxis ist rechtlich riskant und führt nicht selten zu Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Auch ein vermeintliches „Opt-out“, also ein vorausgewähltes Kästchen zur Werbeeinwilligung, ist nach deutschem Recht unzulässig. Stattdessen muss ein rechtssicheres „Opt-in“ erfolgen. Die Einwilligung muss also von dem Nutzer ausdrücklich durch eine gesonderte Handlung erklärt werden, etwa durch das Setzen eines Häkchens in einer nicht vorausgewählten Checkbox im Rahmen des Anmeldeprozesses.

Sie möchten noch mehr erfahren? Detaillierte Informationen zum Newsletterversand haben wir für Sie in unserem Beitrag zusammengefasst

Learning für Online-Händler

Die automatische Versendung von Newslettern nach der Registrierung in einem Online-Shop ist nur zulässig, wenn der Nutzer ausdrücklich eingewilligt hat. Das Rechtsprechung stellte klar, dass für den rechtmäßigen Versand elektronischer Werbung stets eine gesonderte und bewusste Zustimmung erforderlich ist. Eine versteckte Klausel in einer Bestätigungsmail zur Kontoerstellung genügt hierfür nicht.

Händler sind daher gut beraten, ihre Prozesse zur E-Mail-Werbung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die bloße Information in einer Bestätigungsmail stellt keine gültige Grundlage für werbliche Kommunikation dar.

Möchten Sie Ihre Angebote rechtssicher gestalten?
Dann nutzen auch Sie – wie bereits über 90.000 Unternehmen – unsere professionell erstellten Rechtstexte. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu sein.

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Abmahnradar: Irreführende Werbung http://www.it-recht-kanzlei.de/falscher-grundpreis-testsiegel-tiktok-songnutzung-bilderklau-kniffel-elara.html Fri, 29 Aug 2025 14:23:30 +0100 Werbung mit Testsiegeln, Kundenbewertungen oder einfache Produktwerbung - die Irreführungsgefahr lauert überall. Außerdem: Die unzulässige E-Mail-Werbung sowie die Marken Kniffel und Elara.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Falscher Grundpreis

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Abgemahnt wurde der falsche Grundpreis (falsche Bezugsgröße: Bezug auf Stück anstatt Gewicht). Übrigens: Bereits seit dem 28.05.2022 hat sich bei den Grundpreisangaben einiges getan - so dürfen die erforderlichen Grundpreisangaben bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, nicht mehr unter Bezugnahme auf den Preis je 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Hierauf haben wir in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangaben – das Wichtigste in Kürze:

  • Pflicht bei Verkauf nach Maßeinheiten: Grundpreise sind erforderlich, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden (z. B. Klebebänder, Folien, Netze, Planen).
  • Sichtbarkeit: Endpreis und Grundpreis müssen auf einen Blick erkennbar sein – auch bei Startseiten-Angeboten, Cross-Selling-Produkten oder „Produkt des Monats“.
  • Preisvergleichsportale: In Google-Shopping und anderen Preissuchmaschinen müssen ebenfalls Grundpreise angegeben werden.
  • Bundles / Sets: Grundpreise sind anzugeben, wenn eine Hauptware dominiert (ca. 90 % oder mehr) und die andere Ware nur eine Zugabe darstellt.
  • Lebensmittel in Aufgussflüssigkeit: Grundpreis ist auf das Abtropfgewicht zu beziehen, nicht auf die Gesamtfüllmenge.

Slushkonzentrat: Irreführende Kennzeichnung

Abmahner: Anton Becker
Kosten: 2.738,79EUR

Hier ging es um die Bewerbung und Kennzeichnung eines Fruchtsirups mit diversen Bildern von angeblich enthaltenen Früchten (Blaubeere, Kirsche, Apfel). Vorwurf: Die abgebildeten Früchte waren in den Getränken nicht enthalten und würden daher in die Irre führen. Nach den Leitsätzen für Obsterzeugnisse darf ein Produkt nur als Fruchtsirup oder mit Fruchtangabe beworben werden, wenn tatsächlich Fruchtsaft bzw. Fruchtbestandteile enthalten sind.

Weitere Informationen zum rechtssichern Verkauf von Lebensmitteln finden Sie hier .

Werbung: Laborgeprüft

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Es würde die Bewerbung eines Produktes mit "laborgeprüft" und mit Produktprüfungen abgemahnt. Ohne, dass dabei auf die Testkriterien oder auf die Fundstelle zu dem Test hingewiesen wurde.

Allerdings nicht jede Verwendung von "laborgeprüft" muss auch wettbewerbswidrig sein - siehe dazu diese Entscheidung des LG Darmstadt .

Werbung mit inkorrektem Kundenbewertungen

Abmahner: Sanocycling GmbH
Kosten: 2.123,08 EUR

Abgemahnt wurde die Verwendung eines Testsiegels mit inkorrekten Angaben zur Kundenbewertung - die angegebenen Sterne und Punkte trafen nicht zu und seien damit irreführend, so der Vorwurf.

An die korrekte Werbung mit Testergebnissen werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt - hierzu die Übersicht der gerichtlichen Entscheidungen.

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Trimexa GmbH
Kosten:388,12 EUR zzgl. Schadensersatz

Im vorliegenden Fall wurde erneut Werbe-E-Mail ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers versendet – ein klarer Verstoß gegen die geltenden rechtlichen Vorgaben.

Solche Fälle treten häufig auf: Entweder liegt keine Einwilligung vor, oder sie erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen. Häufig wird – wie auch hier – zusätzlich die Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte verlangt, was den Druck auf die Empfänger erhöht.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Werbung: Herstellergarantie

Abmahner: Stephan Schulze
Kosten: n.n.

Es ging hier um die Garantiewerbung ("Herstellergarantie 2 Jahre") - DAS alte Top-Thema der Abmahner : Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss zwingend Folgendes beachten: Eine Garantieerklärung muss klarstellen, dass gesetzliche Mängelrechte unberührt bleiben, sowie Angaben zu Garantiegeber (Name/Anschrift), Dauer, räumlichem Geltungsbereich, Inhalt/Bedingungen und allen wesentlichen Angaben zur Geltendmachung enthalten.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten Muster zur Realisierung einer rechtssicheren Werbung mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie zur Verfügung. Damit können Sie eine rechtssichere Garantiewerbung einfach realisieren.

Irreführende Werbung - BAFA-Förderung

Abmahner: Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH
Kosten: 1.372,78 EUR

Der Abgemahnte hatte mit einer fehlerhaften BAFA-Förderung im Rahmen der Energieberatungsprogrammen von 80 % geworben (eigentlich 50%). Wie immer sind unwahre Angaben irreführend.

Urheberrecht I - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Stephan Uhlenbusch
Kosten: 756,30 EUR zzgl. Schadensersatz

Hier hat der Fotograf selbst abgemahnt – wegen unberechtigter Nutzung seiner Produktfotos ohne Urhebernennung. Bei solchen Urheberrechtsabmahnungen geht es um Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung, die je nach Bildanzahl und Nutzungsdauer erheblich ausfallen können; wichtig: Der bloße Warenbezug vom Hersteller berechtigt nicht zur Bildnutzung – hierfür ist stets eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung einzuholen.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Urheberrecht II - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen

Abmahner: soundguardian GmbH
Kosten: 6.450,00 EUR

Das kommt nun immer öfter vor: Hier ging es um einen Song, der auf den Plattformen TikTok und Instagram unberechtigterweise genutzt gewerblich für Werbung wurde. Natürlich kann nicht nur Text- und Bildmaterial, sondern auch Songmaterial urheberrechtlich geschützt sein. Wie üblich besteht bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen in der Regel ein Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Songnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu.

Marke I - "Kniffel"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.200,56 EUR

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Der Rechteinhaber ist bekannt für seine strenge Marktkontrolle – nach Abmahnungen wegen „Mensch ärgere Dich nicht“ traf es nun den geschützten Begriff „Kniffel“. Dessen Verwendung in Artikelbeschreibungen für Fremdprodukte ist unzulässig, da „Kniffel“ kein Gattungsbegriff, sondern eine eingetragene Marke ist.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

Marke II - "Elara"

Abmahner: Elara GmbH
Kosten: 2.301,50 EUR zzgl. Schadensersatz

Im Markenrecht gibt es von diesem Rechteinhaber schon seit Jahren regelmäßig Abmahnungen. Laut Markenregister ist das Zeichen „Elara“ (übrigens genauso wie die zuletzt abgemahnten Namen „Esha“ oder „Isha“) als deutsche Marke eingetragen – unter anderem für Bekleidung. Das heißt: Kein anderer darf diesen Namen im geschäftlichen Verkehr als Marke verwenden, es sei denn, er hat dafür die Erlaubnis vom Markeninhaber.

Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Er ist wieder da! Neue Abmahnungen durch Rechtsanwalt Sandhage http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-ra-sandhage-wieder-da.html Thu, 28 Aug 2025 10:00:01 +0100 Lange war es ruhig. Doch nun ist ein Urgestein unter den Abmahnanwälten wieder aktiv.

Worum geht es?

Es dürfte kaum „alte Hasen“ unter den deutschen Online-Händlern geben, die noch nicht selbst von einer „Sandhage-Abmahnung“ betroffen gewesen sind oder zumindest von einer solchen schon einmal gehört haben.

Rechtsanwalt Gereon Sandhage, früher in Berlin, nun im beschaulichen Olbernhau kanzleiansässig, dürfte über die Jahre wohl im fünfstelligen Bereich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für seine Mandanten ausgesprochen haben.

In den letzten Jahren wurde es jedoch sehr still um entsprechende Abmahnungen.

Der genaue Hintergrund, warum es so ruhig wurde, ist unbekannt.

In der Vergangenheit wurde jedoch solchen Abmahnungen in zahlreichen Fällen von den Gerichten Rechtsmissbräuchlichkeit attestiert. Abgemahnte erstatteten zum Teil auch Strafanzeigen.

In 2024 sorgte ein Strafverfahren in für Aufsehen, in welchem ein Rechtsanwalt „Gereon S.“ wegen 28 Betrugsverdachtsfällen im Zusammenhang mit der Aussprache von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vor dem Kriminalgericht in Berlin-Moabit angeklagt war.

Der Kanzleisitz des RA Sandhage wurde aus der Bundehauptstadt in das Nest Olbernhau, im sächsischen Erzgebirgskreis verlegt, ein Nest mit nicht einmal 10.000 Einwohnern.

Es schien alles so, als hätte sich Rechtsanwalt Sandhage endgültig aus dem „Abmahngeschäft“ verabschiedet.

Weit gefehlt – aktuell neue Sandhage-Abmahnungen im Umlauf

Seit einigen Wochen kursieren jedoch wieder „frische“ Abmahnungen aus dem Hause Sandhage.

Dabei wird für eine GmbH aus dem Harz abgemahnt, die ein Retourencenter betreibe und Fahrräder und Zubehör verkaufe.

Mit den Abmahnschreiben wird u.a. ein „Widerrechtlicher Verkauf von Sonnenbrillen“ beanstandet. Konkret geht es um ein eBay-Angebot. Dieses sei im Rahmen eines Testkaufs wahrgenommen worden und bei der anschließenden Prüfung der gelieferten Ware sei festgestellt worden, dass diese gar nicht verkehrsfähig sei.

Die verkaufte Sonnenbrille verfüge nicht über den notwendigen Warnhinweis „Nicht für den direkten Blick in die Sonne“.

Deswegen dürfe die Brille nicht verkauft werden. Der dennoch erfolgte Verkauf begründe einen Wettbewerbsverstoß.

Gegenstand weiterer aktueller Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Sandhage sind angeblich falsche Aussagen zur Produktsicherheit im Zusammenhang mit der Bewerbung von Fahrradzubehör durch die Aussage „TÜV/GS geprüft“.

Während es bei früheren Abmahnungen durch Rechtsanwalt Sandhage in aller Regel um ebenso einfach zu ermittelnde wie auch juristisch zu beurteilende Massen-Banalitäten im Ecommerce ging, wie etwa einen nicht anklickbaren Link auf die OS-Plattform, versucht man sich nun in etwas anspruchsvollerem rechtlichen Terrain.

Teurer Spaß – hohe Abmahnkosten drohen

Neben der obligatorischen Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert RA Sandhage dabei auch die Erstattung von Abmahnkosten.

Während sich bei hunderten, hier vorliegenden Alt-Abmahnungen die Abmahnkosten des RA Sandhage sich jeweils auf vergleichsweise günstige 300 bis 400 Euro belaufen, wird aktuell deutlich mehr gefordert:

Die Abgemahnten sollen aktuell Abmahnkosten aus Gegenstandswerten zwischen 10.000 und 25.000 Euro berappen. Das sind jeweils Beträge zwischen brutto knapp 1.000 bis knapp 1.400 Euro.

Nicht nur aufgrund der „Vorgeschichte“ und der hohen Abmahnkosten, sondern allen voran aufgrund der Gefahr, die von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die unternehmerische Zukunft ausgeht, ist in jedem Fall eine spezialisierte, anwaltliche Rechtsberatung zu empfehlen, bevor der Abgemahnte weitere Schritte unternimmt.

Fazit

Lange war es komplett ruhig um RA Sandhage und die „Sandhage-Abmahnung“ schien schon wie ausgestorben.

Doch damit ist nun Schluss. Seit einigen Wochen müssen Online-Händler wieder damit rechnen, sich eine Abmahnung des RA Sandhage „einzufangen“. Dies gilt derzeit insbesondere, wenn über eBay.de angeboten wird.

Es bleibt zu beobachten, ob die Sandhage-Abmahnungen wieder derart an Fahrt aufnehmen, wie in den letzten Jahren.

Bei einer Abmahnung durch RA Sandhage lohnt es sich besonders, genauer hinzusehen.

In der Vergangenheit gab es zahlreiche Anhaltspunkte, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprachen.

Gerne beraten wir Sie anwaltlich, sollten Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Sandhage erhalten haben.

Was ist zu tun, wenn es mich erwischt hat?

1. Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren und keine übereilten Entscheidungen treffen. Insbesondere sollten Sie keinen Kontakt mit dem Abmahner oder dessen anwaltlicher Vertretung aufnehmen, da hier die Weichen schnell falsch gestellt werden können.

2. Bei einer Abmahnung ist der Abmahner in aller Regel anwaltlich vertreten, hat also eine professionelle Unterstützung beim „Angriff“ gegen Sie. Schon aus diesem Grund sollte eine Verteidigung bzw. Reaktion auf die Abmahnung immer nur nach Rücksprache mit einem auf diesem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, um der Wissensüberlegenheit auf Abmahnerseite entgegenzutreten.

3. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob die Abmahnung (vollständig) berechtigt erfolgt ist und den formalen Anforderungen genügt. In der Praxis ist in der Mehrzahl der Fälle festzustellen, dass auch im Grunde berechtigte Abmahnungen von den begehrten Rechtsfolgen her zu weitgehend gestaltet sind. Das betrifft insbesondere die Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung und die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.

4. Nicht immer ist die außergerichtliche Lösung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die passende Lösung. Von einer solchen Unterlassungserklärung kann ein erhebliches Schadpotential ausgehen, so dass in manchen Fällen eine gerichtliche Verurteilung zu bevorzugen ist.

5. Auch Abmahner machen Fehler, oftmals formale Nachlässigkeiten. Solche können zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen und sogar einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abmahner wegen der für die Verteidigung angefallenen Rechtsberatungskosten führen.

6. Selten, aber über die Jahre immer wieder der Fall: Rechtsmissbrauch oder gar gewerbsmäßiger Betrug bei kollusivem Zusammenwirken von Abmahnanwalt und Abmahner, etwa in Sachen fingiertes Wettbewerbsverhältnis oder Freistellung von Abmahnkosten.

Sie wurden wettbewerbsrechtlich abgemahnt? Schreiben Sie uns jederzeit gerne unter Übersendung des erhaltenen Abmahnschreibens als Scan an.

Ganz generell ist aber jede vermiedene Abmahnung besser als jede verteidigte Abmahnung.

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass es oftmals durch einfache Schritte, wie etwa die Nutzung anwaltlich erstellter und aktueller Rechtstexte oder durch die anwaltliche Überprüfung der Verkaufspräsenz möglich ist, Abmahnungen zuverlässig zu verhindern.

Sie möchten nicht zum Ziel von Abmahnern werden?

Wir sichern Sie mit der Expertise im Ecommerce-Recht seit 2004 zuverlässig vor Abmahnungen ab, dauerhaft und zum günstigen, monatlichen Pauschalpreis. Sei es durch unsere abmahnsicheren Rechtstexte oder auf Wunsch auch durch eine zusätzliche anwaltliche Intensivprüfung Ihrer Verkaufspräsenz.

Finden Sie hier Ihr passendes Abmahnschutzpaket der IT-Recht Kanzlei.

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Änderung von AGB – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten? http://www.it-recht-kanzlei.de/aenderung-von-agb-rechtliche-voraussetzungen.html Tue, 26 Aug 2025 09:07:20 +0100 Verwendet ein Unternehmer bei Vertragsschluss AGB, regeln sie fortan das Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinen Kunden. Doch was gilt, wenn der Unternehmer seine AGB nachträglich ändern möchte?

Was versteht man unter „AGB“?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

AGB bilden somit den rechtlichen Rahmen für Verträge zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden, wobei die Kunden grundsätzlich sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein können.

Abzugrenzen sind AGB insbesondere von Individualvereinbarungen und von den gesetzlichen Regelungen.

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

Bei der Frage, wie AGB im Online-Handel wirksam einbezogen werden, muss zwischen Verträgen mit Verbrauchern (B2C) und Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) differenziert werden.

1. Verträge mit Verbrauchern (B2C)

Bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C) werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Das Gesetz regelt nicht explizit, wie AGB vom Unternehmer konkret eingebunden werden müssen. Zudem sind die technischen Voraussetzungen für die Darstellung der Inhalte auch nicht immer gleich und können – je nach Vertriebskanal – völlig unterschiedlich sein. Daher kann insoweit auch kein pauschaler Hinweis erfolgen. Es ist vielmehr zu beachten, welche Darstellungsmöglichkeiten sich dem Unternehmer auf dem jeweiligen Vertriebskanal für seine Rechtstexte bieten.

2. Verträge mit Unternehmern (B2B)

Bei Verträgen mit Unternehmern (B2B) sind die Anforderungen für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht ganz so hoch, wie bei Verbrauchern. Dies ergibt sich daraus, dass die Regelung des § 305 Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB auf solche Verträge keine Anwendung findet, da Unternehmer aus Sicht des Gesetzgebers nicht gleichermaßen schutzbedürftig sind wie Verbraucher.

Im B2B-Geschäftsverkehr reicht es für die Einbeziehung von AGB grundsätzlich aus, dass der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht.

So hat etwa der EuGH mit Urteil vom 24.11.2022 (C-358/21) entscheiden, dass es insoweit für die Einbeziehung von AGB ausreicht, wenn bei einem schriftlich geschlossenen Vertrag der Hyperlink zur Webseite, auf der die AGB eingesehen und heruntergeladen werden können, angegeben wird. Allerdings müssen die AGB unter dem angegebenen Link auch tatsächlich abrufbar sein, so dass der Vertragspartner diese vor oder bei Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen könnte.

Kann man AGB nachträglich ändern?

Eine nachträgliche Änderung von AGB ist gleichbedeutend mit einer nachträglichen Vertragsänderung. Eine solche ist grundsätzlich immer möglich, wenn der Vertrag noch nicht vollständig abgewickelt wurde und wenn beide Vertragsparteien mit der Änderung einverstanden sind.

In der Praxis stellt sich aber häufig das Problem, dass der AGB-Verwender eine einseitige Änderung der AGB herbeiführen möchte, die nicht ausschließlich vorteilhaft für den Vertragspartner ist und mit welcher der Vertragspartner daher nicht unbedingt einverstanden ist. In solchen Fällen muss danach differenziert werden, ob es sich um ein Vertragsverhältnis handelt, welches auf eine einmalige Leistungserbringung beschränkt ist oder um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die geschuldeten Leistungen dauerhaft zu erbringen sind.

1. Einseitige AGB-Änderung bei Vertragsverhältnissen mit einmaliger Leistungspflicht

Bei Vertragsverhältnissen, die auf eine einmalige Leistungserbringung beschränkt sind (z. B. Kaufvertrag mit einmaliger Liefer- und Zahlungspflicht), kann der Unternehmer seine AGB nicht einseitig zum Nachteil des Kunden ändern. Dies stünde dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ entgegen und hätte eine massive Rechtsunsicherheit für solche Vertragsverhältnisse zur Folge.

Nicht umsonst sieht das Gesetz nur wenige und zudem stark regulierte Rechtsinstitute vor, die es dem Vertragspartner ermöglichen, sich einseitig von einem wirksam geschlossenen Vertrag zu lösen (z. B. Anfechtung oder Widerruf).

Allerdings kann der Unternehmer seine AGB in solchen Fällen für zukünftige Vertragsverhältnisse grundsätzlich unproblematisch ändern, da es sich jeweils um neue Vertragsgegenstände handelt und die Kunden grundsätzlich nicht darauf vertrauen können, dass die AGB des Unternehmers für alle Vertragsverhältnisse gleich sind.

Etwas anderes könnte aber dann gelten, wenn der Unternehmer seine AGB im Rahmen einer langjährigen Vertragspartnerschaft gegenüber ein und demselben Kunden nie geändert hat und dies unerwartet plötzlich doch macht. In diesem Fall könnte den Unternehmer insoweit zumindest dann eine Aufklärungspflicht treffen, wenn die AGB-Änderung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen wesentlich ist.

2. Einseitige AGB-Änderung bei Dauerschuldverhältnissen

Anders als bei Vertragsverhältnissen, die auf eine einmalige Leistungserbringung beschränkt sind, kann der Unternehmer bei Vertragsverhältnissen, die auf eine längere Dauer angelegt sind (z. B. Mobilfunk- oder Fitnessstudioverträge) durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, seine AGB nachträglich zu ändern, etwa weil sich die Umstände für sein Unternehmen im Lauf der Zeit so geändert haben, dass eine Vertragsfortsetzung zu den seinerzeit vereinbarten Konditionen für den Unternehmer wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

Allerdings muss dabei immer auch das Interesse des Vertragspartners berücksichtigt werden, der den Vertrag seinerzeit zu bestimmten Konditionen abgeschlossen hat und nicht mit einer einseitigen Änderung dieser Konditionen zu seinem Nachteil rechnen muss.

Bei der einseitigen AGB-Änderung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen muss daher nach dem Grund der Änderung differenziert werden. So kann es Gründe geben, die den Unternehmer zu einer Änderung seiner AGB auch ohne Zustimmung des Kunden berechtigen und es kann Gründe geben, bei der die Änderung nur mit Zustimmung des Kunden zulässig ist.

Welche Gründe berechtigen zu einer AGB-Änderung ohne Zustimmung des Kunden?

Der Unternehmer kann seine AGB im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auch ohne Zustimmung des Kunden ändern,

  • soweit er hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
  • soweit er damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
  • soweit er zusätzliche, gänzlich neue Leistungen einführt, die das bisherige Vertragsverhältnis nicht zum Nachteil des Kunden verändern;
  • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist; oder
  • wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist und keine wesentliche Auswirkungen für den Kunden hat.

Über wesentliche Änderungen der AGB muss der Unternehmer den Kunden rechtzeitig und in geeigneter Form informieren. Wesentlich sind solche Änderungen, die das Vertragsverhältnis erheblich zum Nachteil des Kunden verschieben würden oder dem Abschluss eines völlig neuen Vertrags gleichkämen. Hierzu zählen etwa Regelungen über Art und Umfang der Hauptleistung oder über Vertragslaufzeit und Kündigungsmodalitäten.

Wie kann die erforderliche Zustimmung des Kunden eingeholt werden?

Soweit eine Änderung der AGB nicht ohne Zustimmung des Kunden möglich ist, muss der Unternehmer hierfür eine Zustimmung des Kunden einholen.

1. Fiktion der Zustimmung (Widerspruchslösung)

Insoweit war es in der Vergangenheit in der Praxis üblich, die Zustimmung von Kunden zu Änderungen der AGB durch entsprechende Änderungsklauseln in AGB zu fingieren. Danach wurden dem Kunden beabsichtigte AGB-Änderungen eine angemessene Zeit (z. B. 2 Monate) vor dem Inkrafttreten der Änderungen angeboten. Die Zustimmung des Kunden galt als erteilt, wenn er den Änderungen trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Unternehmer nicht bis zum Wirksamwerden der Änderungen widersprach. War der Kunde mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht einverstanden, konnte er die vertragliche Beziehung durch Kündigung gegenüber dem Unternehmer beenden.

Dieser Vorgehensweise hat jedoch der BGH mit Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 2620) einen Riegel vorgeschoben. Darin hat er entschieden, dass Klauseln in AGB, die eine Zustimmung des Kunden zu AGB-Änderungen fingieren, falls er nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, unwirksam sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Änderungen die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffen und zu einer Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung zugunsten des AGB-Verwenders führen können.

Die Entscheidung des BGH bezog sich lediglich auf Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern (B2C). Ob dies auch für B2B-Verhältnisse gilt, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Argumente des BGH lassen sich aber auch auf B2B-Verhältnisse übertragen, so dass die Verwendung entsprechender Änderungsklauseln in AGB auch insoweit mit einem rechtlichen Risiko verbunden ist.

2. Aktive Einholung der Zustimmung

Da eine fingierte Zustimmung nach aktueller Rechtslage jedenfalls bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern (B2C) nicht in Betracht kommt, muss die Zustimmung für relevante AGB-Änderungen aktiv vom Kunden eingeholt werden. Danach muss der Unternehmer den Kunden über die geplanten Änderungen in Kenntnis setzen und ihn zur Zustimmung auffordern. Dieser Prozess kann – je nach vertraglicher Ausgestaltung – sowohl analog als auch online durchgeführt werden. Verfügt der Kunde über ein digitales Nutzerkonto, kann der Zustimmungsprozess etwa über eine „Klickstrecke“ im Rahmen des Registrierungs- oder Login-Prozesses erfolgen.

Was gilt bei Verweigerung der Zustimmung?

Verweigert der Kunde seine Zustimmung zu den geplanten AGB-Änderungen, etwa indem er den Änderungen ausdrücklich widerspricht oder indem er die Aufforderung zur Zustimmung beharrlich ignoriert, steht es dem Unternehmer frei, den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist ordentlich zu kündigen, sofern kein Kontrahierungszwang besteht.

Ein Kontrahierungszwang besteht in der Regel in Sektoren der Daseinsvorsorge oder bei Monopolstrukturen, wie im Gesundheitswesen (Krankenkassenaufnahme, Basistarif der PKV) oder bei der Energieversorgung, wo die Leistung für den Bürger unverzichtbar ist.

Hat der Unternehmer in seinen AGB wirksame Regelungen zur ordentlichen Kündigung getroffen, so sind für Kündigungsfrist und Kündigungstermin diese Regelungen maßgeblich. Anderenfalls gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen zur ordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.

Erfolgt weder eine Zustimmung des Kunden zu den geplanten AGB-Änderungen noch eine Kündigung des Unternehmers, besteht der Vertrag bis auf Weiteres zu den bisherigen Konditionen fort.

Fazit

Eine nachträgliche Änderung von AGB im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse kommt grundsätzlich nur bei Dauerschuldverhältnissen in Betracht.

Bei wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung haben, muss der AGB-Verwender grundsätzlich die Zustimmung des Vertragspartners zur AGB-Änderung einholen.

Dabei kann die Zustimmung jedenfalls bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern (B2C) nicht durch entsprechende Änderungsklauseln in AGB fingiert werden. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine aktive Zustimmung des Vertragspartners.

Verweigert der Vertragspartner die Zustimmung, so kann der AGB-Verwender den Vertrag ordentlich kündigen, sofern kein Kontrahierungszwang besteht.

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Rechtstexte für Ihr Geschäftsmodell: Deutsch und International http://www.it-recht-kanzlei.de/rechtstexte-portfolio-international-geschaeftsmodelle.html Mon, 25 Aug 2025 11:02:04 +0100 Wir bieten Rechtstexte nicht nur für klassische Shops und Plattformen an, sondern auch für eine Vielzahl spezieller Geschäftsmodelle - und das international.

Als deutschlandweit größter rein anwaltlich organisierter Anbieter professioneller Rechtstexte für den Online-Bereich hat die IT-Recht Kanzlei ihr Portfolio in den vergangenen Jahren kontinuierlich erweitert und internationalisiert.

Professionelle Rechtstexte bieten wir nicht nur für den Verkauf von Waren über den eigenen Online-Shop und etablierte Verkaufsplattformen (Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa & Co.) in Deutschland an.

Vielmehr haben wir stets auf die zunehmende Globalisierung von Marktaktivitäten und auf das Aufkommen neuer Online-Geschäftsfelder jenseits des Warenverkaufs reagiert, um Unternehmern und Unternehmerinnen auch international maßgeschneiderte Rechtstexte-Lösungen für ihre konkreten Tätigkeiten anbieten zu können.

Vor allem für den Dienstleistungs-Sektor stellen wir passgenaue Lösungen für eine Vielzahl von Betätigungsfeldern bereit, beispielsweise für:

  • Affiliate-Marketing
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  • Fernunterricht
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  • Live- und On-Demand-Kurse
  • Vermietung von Ferienwohnungen
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Die folgenden Merkmale zeichnen unsere Leistung dabei besonders aus:

  • Alle notwendigen Rechtstexte für Ihr Geschäftsmodell: keine bloß partielle Bereitstellung, sondern Rundum-Absicherung durch AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum
  • Update-Service: keine bloß einmalige Bereitstellung von Rechtstexten, sondern kontinuierliche Aktualisierungen im Einklang mit gesetzlichen Änderungen für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit - inkl. Benachrichtigungen
  • Schnittstellenanbindung: für diverse Systeme bieten wir eine Datenschnittstelle an, über die Ihre Rechtstexte auf Ihrer Präsenz im Falle von Updates automatisch aktualisiert werden, ohne dass Sie händisch tätig werden müssen
  • Berücksichtigung von Landesrecht: Internationale Rechtstexte sind nicht nur in der jeweiligen Landessprache verfasst, sondern berücksichtigen auch alle nationalen Sondergesetze
  • Monatliche Kündbarkeit: Geschäftsentscheidungen können sich ändern und Schwerpunkte sich verlagern. Deshalb sind unsere Leistungen grundsätzlich monatlich kündbar.
  • Diverse kostenlose Komfortservices: über 100 Muster und Handlungsanleitungen für das rechtskonforme Auftreten im Internet, Datenschutz-Scan-Service , Fristenrechner, Barrierefreiheitscheck sowie zahlreiche Partnerrabatte

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Abmahngefahr: etsy stellt Accounts von Händlern auf „privat“ um http://www.it-recht-kanzlei.de/etsy-umstellung-privat-abmahngefahr.html Mon, 25 Aug 2025 10:00:06 +0100 Einige etsy-Verkäufer berichten, dass deren Accounts ohne eigenes Zutun auf „Privatperson“ umgestellt wurden. Rechtlich kann das zur bösen Falle für Händler werden.

Wo liegt das Problem?

Nahezu jede Person, die regelmäßig neue Ware auf einer Verkaufsplattform wie etsy anbietet, ist als Unternehmer zu qualifizieren. (Wirklich) private Verkäufer sind auch im DIY-Bereich die absolute Ausnahme, etwa dann, wenn der Abverkauf einer privaten Sammlung erfolgt.

Schon seit einigen Jahren verlangt etsy von seinen Verkäufern, sich zu positionieren: Man kann wählen, ob man als „Händler“ oder als „Privatperson“ auftritt.

In den letzten Tagen haben uns mehrere Mandanten berichtet, dass deren „Verkäuferstatus“ von „Händler“ auf „Privatperson“ umgestellt worden ist, ohne dass dies vom Händler veranlasst worden ist.

Ob es sich hier um Einzelfälle handelt oder ein technischen Problem / ein Bug, hinter diesen Änderungen steckt, lässt sich derzeit noch nicht sagen.

Problematisch ist dabei, dass betroffene Händler dann nach außen hin (auch) als Privatperson auftreten, was natürlich in der Sache falsch ist.

Irreführungspotential

Wenn ein etsy-Verkäufer als Unternehmer einzustufen ist, darf dieser sich nicht als privat darstellen.

Wenngleich aus dem Umfang der Angebote und den weiteren Informationen, wie etwa den Rechtstexten ersichtlich sein mag, dass es sich um einen Unternehmer handelt, besteht dennoch die Gefahr einer Irreführung, wenn an anderer Stelle dieses etsy-Auftritts die Rede davon ist, der Händler sei als „Privatperson“ aktiv.

Denn: Ein Verbraucher weiß dann nicht, auf welche Angabe er vertrauen soll.

Ein Gericht, welches sich mit dieser Thematik dann, etwa auf eine Abmahnung hin, in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht beschäftigen muss, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Irreführung hin erkennen, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Immerhin lässt sich argumentieren, dass der gewerbliche Anbieter nach außen hin als „Scheinprivater“ auftritt.

Es sollte daher jeder gewerbliche oder freiberuflich tätige Anbieter bei etsy darauf achten, dass sein Account als „Händler-Account“ gekennzeichnet ist, und er nicht als „Privatperson“ auftritt.

Abmahnung droht

Da die anzunehmende Irreführung zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, kann diese von Mitbewerbern oder Abmahnverbänden im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgemahnt werden.

Daran ändert leider auch nichts, dass die Händler die entsprechende Ursache gar nicht selbst gesetzt haben, da im Wettbewerbsrecht verschuldensunabhängig auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung gehaftet wird.

Auf solche „Steilvorlagen“ warten Serienabmahner, denn derartige Irreführungstatbestände können nach wie vor kostenpflichtig durch Mitbewerber abgemahnt werden.

Fazit

Etsy-Händler sollten aktuell prüfen, ob in ihren Verkäufereinstellungen korrekt hinterlegt ist, dass der Account-Typ „Händler“ und nicht „Privatperson“ ist bzw. dass generell nicht in den Angaben zum Verkäufer an irgendeiner Stelle erscheint, der Account sei „privat“.

Wie Sie die Einstellung bei etsy, sollte diese auf „Privatperson“ umgestellt worden sein, wieder auf „Händler“ setzen, finden Sie hier beschrieben.

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits viele tausend etsy-Händler rechtlich unterstützt und mit abmahnsicheren Rechtstexten und Shop-Prüfungen vor Abmahnungen bewahrt. Aktuell sichert die IT-Recht Kanzlei über 90.000 Internetunternehmer und Webseitenbetreiber laufend rechtlich ab.

Wollen auch Sie von der Expertise und dauerhafter, rechtlicher Absicherung, natürlich inklusive Abmahnschutz, profitieren? Sowohl für etsy, als auch für alle anderen gängigen Verkaufsplattformen (wie etwa Amazon oder eBay) sowie natürlich für eigene Onlineshops und Webseiten für Auftritte in sozialen Medien (wie etwa Facebook, Instagram, Pinterest oder Tiktok) bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Rechtstexte an.

Auf Wunsch können Sie Ihre Verkaufspräsenz natürlich auch nach über 120 Prüfkriterien rechtlich auf Herz und Nieren prüfen lassen.

Wir sichern Sie jederzeit gerne mit einem unserer Schutzpakete ab!

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Wer haftet für Rechtsverstöße durch KI? http://www.it-recht-kanzlei.de/taeter-stoerer-haftung-fuer-ki-schaeden.html Fri, 22 Aug 2025 07:27:26 +0100 Wenn KI mit Infos gefüttert wird (Input) bzw. Infos erzeugt (Output), können hierbei Fehler geschehen, die gegen Gesetze und sonstiges Recht verstoßen - etwa bei KI-generierten Produktfotos und -beschreibungen. Wer haftet in einem solchen Fall?

Welche Rechtsverstöße durch KI sind denkbar?

Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstiges Recht durch Künstliche Intelligenz (KI) sind auf verschiedenen Ebenen in unterschiedlichen Rechtsgebieten denkbar, wie etwa im Folgenden auszugsweise dargestellt:

  • Deliktsrecht: Vollautomatisierte KI-gesteuerte Dienste können falsche Informationen generieren und veröffentlichen, die absolut geschützte Rechte Dritter verletzen könnten, wie etwa das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder Persönlichkeitsrechte. Beispielsweise könnten unwahre Tatsachen über Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Prominente, etc.) automatisiert generiert und etwa im Internet veröffentlicht werden, die von Rechts wegen nicht veröffentlicht werden dürften.
  • Datenschutzrecht: Dasselbe gilt im Hinblick auf personenbezogene Daten. Eine KI könnte aus Datenbanken personenbezogene Daten entnehmen, diese verarbeiten, speichern und auch an Dritte (z.B. andere Personen oder Unternehmen) weitergeben, ohne dass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig wäre.
  • Urheberrecht: Eine KI könnte urheberrechtlich geschützten Content aufgreifen, bearbeiten und veröffentlichen, ohne dass der Urheber oder sonstige Rechteinhaber dies erlaubt hätten oder dies urheberrechtlich in sonstiger Weise gestattet wäre.
  • Markenrecht: Markenrechtlich geschützte Labels, Logos und Begriffe könnten durch KI in einer Weise verwendet werden, ohne dass die Inhaber des Markenrechts dem zugestimmt haben. Bei zur Verwendung in Webshops KI-generierten Produktbeschreibungen ist dies bereits vorgekommen.
  • Produkthaftungsrecht: Durch Fehler in einer KI könnten Personen verletzt oder sogar getötet werden, etwa wenn eine KI Falschinformationen über die Verträglichkeit von Lebensmitteln oder Medikamenten verbreitet und Menschen sich berechtigterweise darauf verlassen dürfen.

Dies ist nur ein grober Überblick - Gesetzes- bzw. Rechtsverstöße, die zumindest (auch) durch KI verursacht werden, könnten in vielen weiteren Bereichen vorkommen.

Haftet die KI selbst?

Nein, eine KI haftet für durch sie (mit-)verursachte Rechtsverletzungen nicht selbst.

Eine KI ist kein Rechtssubjekt, wie etwa eine natürliche oder juristische Person. Die KI kann daher nicht Adressat von gesetzlichen bzw. rechtlichen Pflichten sein, die sie verletzen könnte, und die letztlich zu ihrer Haftung führen könnte. Auch verfügt die KI nicht über ein eigenes Vermögen, das insoweit als Haftungsmasse dienen könnte.

Statt der KI kommt daher vielmehr die Haftung von Personen, Unternehmen oder sonstigen Organisationen in Betracht, die KI entwickeln, anbieten oder betreiben, d.h. einsetzen.

Haftet der Anbieter einer KI?

Ja, eine Haftung von Anbietern von KI-Systemen für durch KI (mit-)verursachte Rechtsverletzungen könnte bestehen.

Anbieter eines KI-Systems ist die Person, das Unternehmen oder die Organisation, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt. Keine Rolle spielt dabei, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Anbieter sind somit quasi die Hersteller von KI-Systemen.

Anbieter von KI-Systeme haften gemäß den produktrechtlichen Vorgaben für (systemische) Fehler ihrer KI-Systeme. Führen diese Fehler zur Verstößen gegen Gesetze oder sonstiges Recht, können die Anbieter der KI-Systeme hierfür verantwortlich sein, was eine Übernahme einer Haftung für Schäden zur Folge haben kann.

Haftet der Betreiber einer KI?

Ja, auch eine Haftung von Betreibern von KI-Systemen für durch KI (mit-)verursachte Rechtsverletzungen könnte bestehen.

Betreiber eines KI-Systems ist die Person, das Unternehmen oder die Organisation, die ein KI-System in eigener Verantwortung - im professionellen Bereich - verwendet. Unternehmen, wie z.B. Webshop-Betreiber, die KI-Software im eigenen Online-Shop einsetzen, sind somit Betreiber eines KI-Systems i.S.d. KI-Gesetzes der EU und unterliegen den gesetzlichen Pflichten eines Betreibers von KI.

Solche Betreiber von KI-Systemen können zumindest einer sog. Störerhaftung unterliegen und damit auf Beseitigung und Unterlassung von durch ihre KI (mit-)verursachte Rechtsverletzungen haften. Hierzu sind bereits erste Gerichtsentscheidungen ergangen.

Haften Betreiber von KI als Störer oder als Täter?

Ob Betreiber von KI bei Gesetzesverstößen als Täter oder als Störer haften, ist noch nicht abschließend geklärt bzw. dürfte von den Umständen des jeweiligen Falles abhängen.

Die Unterscheidung, ob jemand bei einer Rechtsverletzung Täter und Störer ist, wirkt sich vor allem auf die Rechtsfolgen aus:

  • So haftet der Störer nur auf Beseitigung und Unterlassung, während der Täter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch zum Schadensersatz verpflichtet ist.
  • Dabei ist Täter derjenige, der eine Rechtsverletzung selbst begeht.
  • Störer ist hingegen jemand, der bewusst oder pflichtwidrig bei einer Rechtsverletzung (bloß) mitwirkt.

Das Landgericht Kiel (LG Kiel, Urteil vom 29. Februar 2024 - Az. 6 O 151/23) hielt den Anbieter eines KI-gesteuerten Wirtschaftsinformationsdienstes für einen Störer hinsichtlich der Rechtsverletzungen, die durch die KI generierten Falschinformationen zum Vermögensstand eines Unternehmens verursacht worden sind.

Der Wirtschaftsinformationsdienst hatte automatisch falsche Angaben über ein mittelständisches Unternehmen veröffentlicht. Es hieß, die Firma solle aufgrund von Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden. Diese Information war jedoch fehlerhaft und resultierte aus einer Verwechslung im automatisierten System.

Das Gericht nahm in diesem Fall eine Haftung desjenigen Unternehmens als Störer auf Beseitigung und Unterlassung an, das den KI-Wirtschaftsdienst im Internet einsetzte.

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Keine gute Idee: Mit KI zum rechtlichen KO http://www.it-recht-kanzlei.de/kuenstliche-intelligenz-probleme.html Thu, 21 Aug 2025 14:04:57 +0100 Der KI-Hype macht auch vor dem juristischen Bereich nicht halt. Dass dabei (derzeit) noch einiges schiefgehen kann, zeigt ein aktueller Fall.

Worum geht es?

Künstliche Intelligenz soll Hautkrebs besser erkennen können als Dermatologen, sie soll komplexe Vertragswerke oder Schriftsätze schneller und besser verstehen bzw. erstellen können als Rechtsanwälte und ganz generell wird prophezeit, dass die KI künftig Millionen von Jobs überflüssig machen wird.

Die Technik hat gewaltige Fortschritte gemacht und wird laufend verbessert. Gerade im rechtlichen Bereich ist jedoch zu beobachten, dass KI-Modelle in vielen Fällen schlicht und ergreifend Unsinn als Ergebnis liefern.

Hat der Nutzer dann selbst keinerlei juristische Fachkenntnisse, kann also nicht als menschliche Kontrollinstanz fungieren, weil es ihm an der Sachkunde fehlt, gelangt entsprechender rechtlicher Nonsens immer öfter in Schreiben an Vertragspartner, Gegner, Behörden usw.

Das kann dann schnell nach hinten losgehen, wie ein aktueller Fall zeigt.

Fußballverein schießt sich mittels KI-Schriftsatz ins Abseits

Was also ist passiert?

Der Fußballregionalligist FC Carl Zeiss Jena hatte Ärger wegen zündelnder Fans.

Deswegen musste er sich vor dem Verbandsgericht des Nordostdeutschen Fußballverbandes e.V. verantworten.

Aufgrund des Einsatzes von Pyrotechnik der eigenen Fans setzte das Sportgericht eine Strafe von 18.400 Euro zzgl. eines Aufschlags von 20% wegen unsportlichen Verhaltens der Fans bei einem Fußballspiel gegen den Verein fest.

Hiergegen ging der FC Carl Zeiss Jena in Berufung. Im Ergebnis weitgehend erfolglos.

Dafür aber erfährt die Art und Weise der Argumenation des Vereins im Berufungsverfahren derzeit mediale Aufmerksamkeit und erzeugt eine gewisse Peinlichkeit.

Wie n-tv berichtet, soll das Gericht insbesondere aufgrund der „Qualität“ der Berufungsschrift recht verstimmt gewesen sein.

Der Schriftsatz, ganze 73 Seiten lang und mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt, sei laut dem Sportgericht ein „Sammelsurium unverifizierbarer 'KI-Halluzinationen'“.

Dies vor allem deswegen, weil die KI wohl leicht die Kontrolle verloren hat und dabei in den Fantasiebereich abgedriftet ist. Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte das Gericht hierzu aus:

Bei einer Vielzahl der von der Berufungsführerin genannten Urteile bzw. Literaturstellen, auf welche sich die Berufungsführerin bezieht, handelt es sich um frei erfundene Entscheidungen, die es entweder gar nicht gibt oder welche völlig anders lauten.

So sei etwa im Schriftsatz auf eine Entscheidung betreffend Sanktionen für Fußballvereine Bezug genommen worden, die in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" aus dem Jahre 1988 auf Seite 2682 abgedruckt sei.

Tatsächlich findet sich unter dieser Fundstelle aber Entscheidung des BGH betreffend den bedingten Tötungsvorsatz beim Verdeckungsmord.

Im Deutschunterricht hätte man einen entsprechenden Aufsatz wohl eine „Themaverfehlung“ attestiert.

Die „KI-Berufungsschrift“ scheint das Gericht nicht nur nicht überzeugt, sondern sogar sehr verärgert zu haben. Auf den 73 Seiten wurde wohl viel juristischer Unsinn verbreitet, der Arbeit bereitet aber in der Sache nicht weiterführt.

In der Folge blieb die Berufung erfolglos – lediglich der Aufschlag von 20% wurde vom Gericht kassiert.

Fazit

KI ist zum nicht mehr hinwegzudenkenden Helfer für die Erledigung von Routinen, Alltagsproblemen und zur Erleichterung der Recherche und zur Unterstützung bei komplexeren Arbeiten geworden, solange noch eine menschliche Kontrolle erfolgt, die von ausreichender fachlicher Expertise flankiert wird.

Der geschilderte Vorgang zeigt einmal mehr, dass es jedoch gewaltig schiefgehen kann, wenn man sich voll und ganz – ohne entsprechende Fachkenntnis – im juristischen Bereich auf die KI verlässt.

Mit eines der Hauptprobleme bei der Nutzung der KI im rechtlichen Bereich ist derzeit, dass die KI – anders als ein Mensch mit juristischer Ausbildung – in vielen Fällen nicht an ihren Aussagen zweifelt bzw. bestehende Unsicherheiten bei der Ergebnisfindung nicht hinreichend herausstellt.

Nicht selten werden völlig umstrittene Rechtsmeinungen dann als herrschend und alleiniger Lösungsweg ausgeben. Ferner werden bei juristischen Recherchen teilweise gar nicht existente Normen oder (so) gar nicht ergangenen Rechtsprechung als „selbstverständlich“ ausgespuckt.

Wer solche Ergebnisse dann ungeprüft bzw. ohne hinreichende, eigene juristische Sachkenntnis verwendet, der blamiert sich schnell. Wie hier der Fußballverein.

KI als Unterstützung im rechtlichen Bereich ist eine feine Sache. Anwaltliche Kontrolle aber unerlässlich, um sich rechtliche Probleme zu ersparen.

Sie möchten rechtssicher über das Internet verkaufen bzw. auftreten und dabei auf profunde, langjährige anwaltliche Expertise zurückgreifen? Mit unseren Schutzpaketen sichern wir Sie, wie bereits über 90.000 weitere Unternehmen, dauerhaft und kostengünstig vor Abmahnungen und rechtlichen Fallstricken im Ecommerce ab.

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Ein Muss für jeden Online-Auftritt: Das rechtssichere Impressum http://www.it-recht-kanzlei.de/impressum-ratgeber.html Wed, 20 Aug 2025 15:04:57 +0100 Egal, ob Online-Shop, Blog oder Social-Media-Profil: Wer online geschäftsmäßig auftritt, kommt um das Impressum nicht herum. Doch welche Angaben müssen wirklich enthalten sein und welche Fallstricke lauern in der Praxis?

Unser umfassender und grundlegend aktualisierter Ratgeber beantwortet alle zentralen Fragen zur Impressumspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Er hilft Ihnen nicht nur dabei, Ihr Impressum rechtssicher zu gestalten, sondern zeigt auch, wie Sie die häufigsten Fallstricke in der Praxis gezielt umgehen können.

Der Ratgeber „Impressumspflicht:FAQ, Anleitungen und Rechtssprechungsübersicht“ ist hier abrufbar .

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Darf ein Impressum als „Kundenbetreuung“ bezeichnet werden? http://www.it-recht-kanzlei.de/impressum-kundenbetreuung.html Thu, 14 Aug 2025 15:06:50 +0100 Das Impressum muss auf Präsenzen leicht erkennbar sein. Ist das gewahrt, wenn es unter der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ hinterlegt ist?

Der Sachverhalt

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete den Internetauftritt einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland.

Die in Europa erforderliche Anbieterkennzeichnung war nicht unter einem Link „Impressum“ zu finden, sondern hinter der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ verborgen.

In Deutschland fußt die Impressumspflicht auf der Regelung des § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG).
Umfangreiche FAQ zur Impressumspflicht im Internet mit vielen Praxisbeispielen und relevanten Rechtsprechungsauszügen stellen wir hier bereit.

Der Verbraucherschutzverband war der Ansicht, unter der gewählten Bezeichnung sie das Impressum nicht hinreichend erkennbar.

Nach erfolgloser Abmahnung gab das angerufene Landgericht Berlin der Klage statt.

Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass die Kennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen genüge und das Herkunftslandprinzip zu berücksichtigen sei.

Die Entscheidung

Das KG Berlin stellte mit Hinweisbeschluss vom 02.04.2025 (Az: 5 U 112/23) fest, dass die Angaben der Beklagten auf der beanstandeten Internetseite nicht den Anforderungen der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Abs. 1 DDG genügten.

Die streitgegenständliche Website verstoße gegen das Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 DDG, wonach die in den Vorschriften aufgeführten Informationen leicht erkennbar verfügbar zu halten seien.

Im konkreten Fall fehle es daran, weil die Angaben nur über einen Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ erreichbar gewesen seien. Üblicherweise werde aber mit Begriffen wie „Impressum“, „Kontakt“, „Anbieter“ oder „Über uns“ auf solche Inhalte hingewiesen.

Der Begriff „Kundenbetreuung“ sei unüblich und suggeriere eher eine Service- oder Supportfunktion – nicht jedoch rechtlich relevante Anbieterinformationen.

Fazit

Betreiber voN Internetpräsenzen müssen ihr Impressum so kennzeichnen, dass es für den Nutzer eindeutig erkennbar ist – Begriffe wie „Kundenbetreuung“ reichen nicht.

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Bei arglistiger Täuschung sind Kaufverträge anfechtbar http://www.it-recht-kanzlei.de/anfechtung-kaufvertrag-arglistige-taeuschung-produktmerkmale.html Wed, 13 Aug 2025 18:01:25 +0100 Täuscht ein Händler seinen Kunden vor oder bei Vertragsschluss arglistig, d.h. bewusst über vertragsrelevante Punkte, kann der Kunde den Vertrag anfechten. Dies gilt auch, wenn der Händler über wichtige Punkte nicht aufklärt.

Wann sind Verträge anfechtbar?

Ein Vertrag - etwa ein online abgeschlossener Vertrag über physischen Waren, z.B. Schuhe - ist anfechtbar, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Anfechtungsberechtigte durch Erklärung gegenüber der anderen Seite innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Anfechtungsfrist die Anfechtung erklären und den Vertrag dadurch rückwirkend wieder auflösen.

  • Als solche Anfechtungsgründe kommen zunächst der Erklärungs-, der Inhalts- und der Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Betracht. Irrt eine Vertragspartei bei Abgabe ihrer Vertragserklärung (=Angebot und Annahme) über die abgegebene Erklärung (Erklärungsirrtum), deren Inhalt (Inhaltsirrtum) oder eine Eigenschaft, z.B. der Kaufsache (Eigenschaftsirrtum), kann die Vertragspartei die Anfechtung erklären, so dass der Kaufvertrag nichtig ist.
  • Daneben kann eine Partei ihre Vertragserklärung auch dann anfechten, wenn sie dabei arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB) oder widerrechtlich bedroht (§ 123 Abs. 2 BGB) worden ist.

Wann liegt Arglist vor?

Eine Vertragspartei handelt arglistig, wenn sie vor bzw. im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertragserklärung bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, um die andere Vertragspartei zum Vertragsabschluss zu bewegen.

Arglist in diesem Sinne liegt hingegen nicht vor, wenn Angaben falsch bzw. unwahr sind. Vielmehr muss dies dem Täuschenden auch bewusst sein - zumindest muss er dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

1. Was ist arglistiges Tun?

Ein arglistiges Tun liegt dann vor, wenn der Täuschende Handlungen vornimmt oder Aussagen tätigt, die falsch, d.h. unwahr sind oder Falsches suggerieren, und ihm dies bewusst ist oder er dies billigend in Kauf nimmt.

  • Ein Gebrauchtwagenhändler gibt gegenüber dem Kunden an, dass ein bestimmtes Auto keinen Unfallschaden hatte. Tatsächlich war das Auto aber in einem Unfall verwickelt, bei dem ein Karosserieschaden entstanden ist, was dem Händler auch bekannt ist.
  • Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Immobilien werden kurz vor der Besichtigung Schimmel- und Feuchtigkeitsflecken absichtlich übermalt.

2. Was ist arglistiges Unterlassen?

Ein arglistiges Unterlassen liegt vor, wenn der Täuschende eine aufklärungspflichtige Tatsache bewusst, also absichtlich verschweigt, um den anderen Teil zum Vertragsschluss zu bewegen.

Im Beispiel des Gebrauchtwagenhändlers läge ein arglistiges Unterlassen vor, wenn der Gebrauchtwagenhändler den Unfallschaden gegenüber dem Kunden schlichtweg verschweigen würde.

Denn ein Unfallschaden eines Fahrzeugs ist eine derart wichtige Information, dass der Händler den Kunden hierüber proaktiv aufklären muss.

Wann besteht eine Aufklärungspflicht des Händlers?

Wann ein arglistiges Unterlassen vorliegt, ist somit vor allem davon abhängig, ob und inwieweit den Händler eine Aufklärungspflicht über bestimmte Punkte trifft, die vertragswesentlich sind.

Weil es Händlern im Grundsatz natürlich gestattet ist, über Nachteile des zum Verkauf stehenden Produkts zu schweigen, es also keine allgemeine Aufklärungspflicht etwa über nachteilige Eigenschaften des Kaufgegenstandes gibt, und das Gesetz die Aufklärungspflicht des Händlers nicht genau bestimmt, wird in der Praxis über das Vorliegen einer Aufklärungspflicht am meisten gestritten.

Ein solcher Streit lag auch einem Urteil des OLG Braunschweig zu Grunde (Urteil vom 30. Januar 2025 - Az. 8 U 215/22), bei dem es um das aggressive Verhalten eines Pferdes geht, das verkauft worden war.

  • Das Gericht sieht eine Pflicht zur detaillierten Aufklärung und Information der Käuferseite, wenn ein zum Verkauf stehendes Pferd sich nicht reiten lässt und aggressiv verhält, so dass der Kaufvertrag bei Unterlassen der Information - wie im dortigen Fall - wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten werden kann.
  • Im Gerichtsfall beinhaltete der Kaufvertrag zwar, dass das Pferd "etwas dominant" sei. Nach Kaufvertragsschluss stellte sich dann aber heraus, dass sich das Pferd nicht reiten ließ, die Ohren anlegte und mit gesenktem Kopf auf Mitarbeiter der Käuferin zuging. Daher hatte die Käuferin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
  • Aus Sicht des Gerichts zu recht: Die Verkäuferin habe von diesem Verhalten des Pferdes Kenntnis gehabt, dies aber nicht deutlich und offen an die Käuferin kommuniziert und sei somit ihrer Aufklärungspflicht nicht vollständig nachgekommen.
  • Durch die erfolgreiche Anfechtung konnte die Käuferin Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes an die Verkäuferin sowie teilweise auch Zahlung für Unterstellung und Fütterung des Pferdes sowie notwendige Tierarztkosten verlangen.

Welche Folgen können sich bei Arglist ergeben?

Folge einer wirksamen Anfechtung bei arglistiger Täuschung ist somit nicht nur die rückwirkende Nichtigkeit des betroffenen Kaufvertrags nach § 142 Abs. 1 BGB, so dass der Kaufpreis nicht zu zahlen bzw. dieser zu erstatten ist.

Zusätzlich kann der arglistig Getäuschte auch Schadensersatz verlangen, soweit ihm in Folge der arglistigen Täuschung bestimmte Schäden entstanden sind.

Welche Unterschiede bestehen zum Verbraucher-Widerrufsrecht?

Sowohl durch Anfechtung als auch durch das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht, z.B. bei Fernabsatzgeschäften (viele Online-Kaufverträge fallen hierunter) können Verträge wieder rückwirkend aufgehoben werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Anfechtung wegen Arglist auf der einen und das Widerrufsrecht auf der anderen Seite wirken, unterscheiden sich allerdings genauso, wie auch deren Auswirkungen:

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Kaufvertrags infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Käufer, ist zum einen, dass der Käufer über einen vertragswesentlichen Umstand arglistig getäuscht worden ist und binnen der Anfechtungsfrist (binnen eines Jahres) die Anfechtung erklärt. In der Folge muss der Händler den Kaufpreis zurückerstatten und möglicherweise auch Schäden des Käufers ersetzen.
  • Widerrufsrecht: Das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht, z.B. bei Fernabsatzgeschäften, wird zwar ebenso durch einseitige Erklärung des Verbrauchers innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt. Allerdings muss für den Widerruf kein bestimmter Grund vorliegen oder angegeben werden. Der Widerruf ist vielmehr auch grundlos möglich. Folge des Widerrufs ist dann ähnlich wie bei der Anfechtung, dass die Vertragsparteien die Leistungen rückabwickeln müssen. Allerdings muss der Käufer dem Händler unter Umständen Wertersatz leisten, wenn durch Ingebrauchnahme des Produkts ein Wertverlust eingetreten ist.
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Abmahnung: Biozidprodukteverkauf ohne Angabe der BAuA-Registriernummer http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-biozidprodukte-fehlende-baua-registriernummer.html Tue, 12 Aug 2025 11:29:39 +0100 Für einen abmahnsicheren Verkauf von Biozidprodukten gehört u.a. die Angabe der BAuA-Registrierungsnummer zur notwendigen Grundausstattung.

Was war der Grund für die Abmahnung?

Abgemahnt wurde ein Online-Händler, der mit Schädlingsbekämpfungsprodukten Online-Handel betrieb, wie z.B. ein Milben-Spray oder Maulwurf-Frei Kugeln.

Das Online-Angebot enthielt jedoch keine Angabe der jeweils zutreffenden BAuA-Registriernummer.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Da es sich bei den betroffenen Schädlingsbekämpfungsprodukten um Biozidprodukte handelte, ist gem. § 3 Abs. 2 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) die Angabe der BAuA-Registrierungsnummer erforderlich.

Indem der Händler diese Angabe unterließ, verstieß er gegen das Verbot unlauterer Handlungen und verhielt sich wettbewerbswidrig, § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Best Practice: Ordnungsgemäße Angabe der BAuA-Registriernummer

Die BAuA-Registriernummer, auch als N-Nummer bezeichnet, dient der eindeutigen Identifizierung eines in Deutschland gemeldeten Biozidprodukts. Mithilfe der Registriernummer kann die Verkehrsfähigkeit des Produktes überprüft werden.

Sie ist zusammengesetzt aus dem Buchstaben (N-) und einer 5- bis 6-stelligen Nummernfolge. Sie besitzt daher folgendes Format: N-XXXXX(X) (Beispiel: N-12345).

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt die Datenbank eBIOMELD zur Verfügung. Hier sind die gemeldeten Biozidprodukte und ihre jeweilige Registriernummer aufgeführt. Die Datenbank ist öffentlich zugänglich, sodass die N-Nummer von jedem gesucht und eingesehen werden kann.

Für den Erhalt der Registriernummer muss ein Meldeverfahren durchlaufen werden. Das dazu erforderliche elektronische Meldeformular finden Sie nach Anlegen eines Benutzerkontos auf der eBIOMELD-Webseite.

Das Biozidprodukt muss mit bestimmten Daten gemeldet werden. Nach § 4 ChemBiozidDV sind bei der Meldung eines Biozidproduktes folgende Angaben erforderlich:

  • Handelsname des Biozidproduktes
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Herstellers (Meldepflichtiger meint denjenigen, der das Biozidprodukt erstmalig auf dem Markt bereitstellt; Hersteller ist dabei stets der „physische“ bzw. tatsächliche Hersteller, nicht das Vertriebsunternehmen)
  • Produktart/en, der/denen das Biozidprodukt zuzuordnen ist
  • Bezeichnung der in dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe mit Wirkstoffkonzentration und CAS- und EG-Nummer (soweit vorhanden)
  • Datum der Antragstellung für eine Zulassung und zugehörige Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde
  • Angabe, wer gem. Art. 95 als Stofflieferant des Wirkstoffs oder Produktlieferant des Biozidprodukts handelt
  • Bestätigung, dass das Biozidprodukt die ihm zugeschriebene Wirkung hat

Die anschließend vergebene Registriernummer ist auf dem Produktetikett anzugeben.

Davon zu unterscheiden ist die Zulassungsnummer (beispielsweise DE-Nummer oder EU-Nummer), die nach Erteilung der Zulassung eines Biozidproduktes ausgestellt wird.

Abmahngefahr besteht auch bei fehlender Grundpreisangabe bei flüssigen Biozidprodukten. Lesen Sie den konkreten Abmahnvorwurf und den Best Practice - Tipp für eine rechtssichere Grundpreisangabe in diesem Beitrag .

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Was man aus der Abmahnung lernen sollte

Der Verkauf von Biozidprodukten birgt aufgrund seiner vielen Vorgaben ein erhöhtes Abmahnrisiko. Zu den gesetzlichen Vorgaben zählt u.a. die Angabe der zutreffenden BAuA-Registriernummer (N-XXXX(X)) für das jeweilige gemeldete Biozidprodukt sowohl auf dem Produktetikett, als auch im Online-Angebot.

Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich jetzt richtig

Eine Abmahnung kann jeden Online-Händler schnell ereilen. Handeln Sie nicht impulsiv und überhastet, bewahren Sie einen kühlen Kopf und gehen die nächsten Schritte mit Bedacht an. Lassen Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt sowie die erhobenen Forderungen rechtlich prüfen – denn nicht selten sind diese überhöht oder unberechtigt.

Achten Sie vor allem darauf, dass Sie nicht vorschnell vorformulierte Unterlassungserklärungen unterschreiben. Häufig sind diese zu Ihrem Nachteil vorformuliert und können bei unbedachter Unterzeichnung weitreichende negative Konsequenzen haben.

Vertrauen Sie auf die umfassende Erfahrung der IT-Recht Kanzlei in der rechtssicheren Begleitung bei Abmahnungen.

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Achtung Abmahnung: Unzulässige Werbung beim Verkauf von Biozidprodukten http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-unzulaessige-werbung-verkauf-biozidprodukte.html Tue, 12 Aug 2025 11:29:18 +0100 Für einen erfolgreichen Handel dürfen auch Biozidprodukte beworben werden, aber lediglich in vorgegebenen Grenzen. Entscheidend ist hier die Wortwahl - welche Werbeversprechen gilt es zu vermeiden?

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Eine Abmahnung erhielt ein Unternehmer, der Schädlingsbekämpfungsprodukte verkaufte.

Darunter ein „Power Marderabwehr-Spray“. Dies wurde mit den folgenden Angaben beworben: „Unschädlich für Mensch und Tier“ sowie „Unser Spray ist ungiftig und stellt keine Gefahr für Haustiere dar“

Außerdem wurde ein „Protect Motten-Spray“ mit der Wirkstoffangabe angeworben: „Naturpyrethrum statt Permethrin“.

Das Produkt „Maulwurf Frei Kugeln“ wurde beschrieben als: „Giftfrei & sicher in der Anwendung“ sowie als „natürliches Mittel“.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Die Bewerbung der Biozidprodukte verstößt gegen Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 (BiozidVO).

Danach darf in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.

Durch die Wortwahl in der Werbung werden das Produkt bzw. der Wirkstoff irreführender Weise als unschädlich bzw. natürlich dargestellt.

Dies begründet einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Handlungen nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Best Practice: Ordnungsgemäße Bewerbung von Biozidprodukten

Für eine ordnungsgemäße Bewerbung von Biozidprodukten ist auf Folgendes zu achten:

Keinesfalls darf die Werbung für Biozidprodukte hinsichtlich der potenziellen Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt verharmlosend wirken.

Folgende Werbeangaben sind unzulässig, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 BiozidVO:

  • „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“
  • „ungiftig“
  • „unschädlich“
  • „natürlich“
  • „umweltfreundlich“
  • „tierfreundlich“

Ebenso sind alle „ähnlichen Hinweise“ im Rahmen der Werbung verboten. Der EuGH bestimmte im Urteil v. 20.06.2024, Az. C-296/23, dass ein verbotener „ähnlicher Hinweis“ nicht unbedingt generellen Charakter besitzen oder eine allgemeine Wirkungsaussage treffen muss.

Aussagen, die eine vermeintliche bestimmte Gesundheitswirkung statuieren, sind ebenfalls unzulässig. Erfasst sind Ausweisungen eines ökologischen oder biologischen Charakters sowie die Bezeichnung als „hautfreundlich“ oder "sanft zur Haut".

Ein Biozid darf auch nicht als reines „Naturprodukt“ beworben werden. Aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit von Bioziden gilt dies auch dann, wenn das Biozid tatsächlich lediglich aus einem natürlichen Produkt besteht (z.B. gepresstes Gerstenstroh), OLG Hamburg, Urteil v. 28.03.2007, Az. 5 U 136/06.

Irrelevant ist die tatsächliche Ungefährlichkeit des Biozidproduktes - die verharmlosende Bewerbung ist verboten.

Eine abmahnsichere Bewerbung von Biozidprodukten erfordert auch die Verwendung des zwingenden Warnhinweises nach Art. 72 Abs. 1 BiozidVO. Die ordnungsgemäße Einfügung in das Produktangebot finden Sie in diesem Beitrag .

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  • Shopify-Shops

Was man aus der Abmahnung lernen sollte

Biozidprodukte dürfen nicht verharmlosend bzw. irreführend beworben werden. Insbesondere ist auf die Aussagen „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ und ähnliche Hinweise dringend zu verzichten.

Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich jetzt richtig

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, ist schnelles, aber überlegtes Handeln gefragt. Trotz der oft sehr kurzen gesetzten Fristen sollte keine vorschnelle Reaktion erfolgen. Lassen Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt sowie die erhobenen Forderungen zeitnah rechtlich prüfen – denn nicht selten sind diese überhöht oder unberechtigt.
Besonders bei beigefügten Unterlassungserklärungen ist Vorsicht geboten: Diese sind häufig zu Ihrem Nachteil formuliert und können bei unbedachter Unterzeichnung weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.

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Abmahnradar: BSFG-Abmahnungen http://www.it-recht-kanzlei.de/bsfg-biozid-warnhinweise-tiktok-songnutzung-bilderklau-miele.html Fri, 08 Aug 2025 15:54:26 +0100 Jetzt gab es die ersten BSFG-Abmahnungen, inhaltlich waren diese allerdings fragwürdig. Außerdem: Die fehlenden Warnhinweise bei Biozidprodukten sowie die Marken Miele und Murtfeldt.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Verstoß gegen BSFG

Abmahner: Christopher Liermann
Kosten: 1.032,44 EUR

Das dürfte leider mehrere Händler betreffen: Es geht um zahlreiche Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das erst seit Ende Juni gilt. Der Haken: Der Absender ist gar kein Mitbewerber, sondern betreibt eine Webdesign- und SEO-Agentur – ohne Wettbewerbsverhältnis keine Abmahnbefugnis. Außerdem fehlen jegliche konkreten Angaben zum angeblichen Verstoß.

Statt einer Unterlassungserklärung wird nur Geld gefordert – ein klares Indiz dafür, dass es hier nicht um Rechtsdurchsetzung, sondern ums schnelle Kassieren geht. Unser Rat: Nicht einschüchtern lassen, unberechtigte Forderungen schriftlich zurückweisen.

Weitere Informationen hierzu samt Musterschreiben für Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden Sie in diesem Beitrag .

Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR

Abmahnungen wegen fehlender Biozid-Hinweise sind nichts Neues – aktuell betroffen waren Reinigungs- und Desinfektionsmittel, bei denen folgender Warnhinweis fehlte:

„Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“

Wichtig: Der Hinweis muss gut lesbar und deutlich von der eigentlichen Werbung abgesetzt sein. Dabei kann der Begriff „Biozidprodukte“ auch durch eine klare Bezeichnung der beworbenen Produktart ersetzt werden.

Der Warnhinweis ist nicht nur im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch bei Angeboten auf Plattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zu diesem Abmahnthema.

Urheberrecht I - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 2.047,16 EUR

Solche Forderungsschreiben flattern fast wöchentlich ins Haus. Juristisch sind es keine klassischen Abmahnungen, denn es geht nur um Schadensersatz – ohne Unterlassungserklärung oder -anspruch. Im aktuellen Fall hat dpa Picture-Alliance GmbH die Sache bereits anwaltlich verfolgen lassen.

Tipp für Betroffene:

Das Zahlungsangebot genau prüfen – nicht immer ist das der beste Weg. Manchmal ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung oder sogar ein Gerichtsverfahren sinnvoller.

Urheberrecht II - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen

Abmahner: B1 Recordings GmbH
Kosten: 2.395,59 EUR zzgl. Schadensersatz

Und nochmal eine TikTok-Abmahnung: Hier ging es wiederum um einen Song, der auf den Plattformen TikTok und Instagram unberechtigterweise genutzt gewerblich für Werbung wurde. Natürlich kann nicht nur Text- und Bildmaterial, sondern auch Songmaterial urheberrechtlich geschützt sein. Wie üblich besteht bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen in der Regel ein Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu.

Marke I - "Miele"

Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 3.354,49 EUR

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Erneut liegt uns eine Abmahnung zu diesem Thema vor: Der Abgemahnte hatte ein Produkt des Rechteinhabers angeboten, dem vorgeworfen wurde, ein Parallelimport zu sein. Hintergrund ist, dass die Rechteinhaber mit einem selektiven Vertriebssystem am Markt agieren und der Abgemahnte kein autorisierter Händler war. Diese Fälle sind nicht ganz unbekannt - siehe dazu diesen Beitrag . Zudem wurde die streitgegenständliche Ware auch noch unter einem anderen Markennamen angeboten - Vorwurf dann: Irreführende Angaben über die Beschaffenheit der Ware.
Zudem wurde hier wegen des ausgefallen hohen Preises Wucher und mithin also auch ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen.

Marke II - Murtfeldt

Abmahner: Murtfeldt GmbH & Co. KG
Kosten:2.738,79 EUR

Hier wird vorgeworfen, die Domain „murtfelt.de“ in bewusster Anlehnung an die Marke „Murtfeldt“ registriert und als Weiterleitungsadresse zur eigenen Website genutzt zu haben, um Kunden der Markeninhaberin abzufangen. Aufgrund der nahezu identischen Schreibweise, der klanglichen Übereinstimmung und der identischen Waren wird dies als kennzeichenrechtliche Nutzung mit Verwechslungsgefahr gewertet - so zumindest der Vorwurf.

Hier gerne ein Beitrag zum Thema Domain vs. Marke.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Neue Abmahnwelle zur Barrierefreiheit: So wehren Sie sich http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-bfsg-hilfe-verteidigung.html Fri, 08 Aug 2025 13:02:51 +0100 Aktuell kursiert eine neue Abmahnwelle, die Shop-Betreibern pauschal Verstöße gegen die Barrierefreiheit vorwirft und hohe Abmahnkosten verlangt. Wir zeigen, warum diese Abmahnungen unberechtigt sind und wie Sie sich wehren.

Der Hintergrund: Barrierefreiheit in Online-Shops seit 28.06.2025

Seit dem 29.06.2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Dieses verpflichtet Betreiber von Online-Shops (und sonstigen Websites mit Bestell- und Bezahlfunktion), die

  • mehr als 9 Mitarbeiter beschäftigen oder
  • mehr als 2 Mio. EUR an Jahresumsatz erwirtschaften oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Mio. EUR aufweisen,

dazu, den Shop technisch barrierefrei auszugestalten und eine Barrierefreiheitserklärung verfügbar zu halten.

Technisch muss sichergestellt sein, dass der Shop für Menschen mit sensorischen oder kognitiven Einschränkungen problemlos nutzbar ist.

Die Barrierefreiheitserklärung muss in einfacher Sprache und an gut auffindbarer Stelle darüber informieren, welchen konkreten Barrierefreiheitsanforderungen der Shop unterliegt und wie er sie umsetzt.

Wir zeigen in diesem Beitrag zur Barrierefreiheit von Online-Shops ausführlich, welche konkreten Anforderungen Shop-Betreiber umsetzen müssen und wie die IT-Recht Kanzlei Mandanten hierbei unterstützen kann.

Neue Abmahnwelle: Vermeintlich fehlende Barrierefreiheit in Online-Shops

Zum Ende der Kalenderwoche 32 wurden uns von beunruhigten Mandanten diverse inhaltsgleiche Abmahnschreiben der „CLAIMS Rechtsanwalts GmbH“ übermittelt, die Online-Shop-Betreibern im Auftrag des Betreibers eines Marketing- und SEO-Unternehmers Verstöße gegen das BFSG vorwirft und einen Kostenvergleich über nahezu 600,00€ anbietet.

Es ist davon auszugehen, dass der Abmahner und sein Rechtsbeistand diese Schreiben systematisch an zufällig ausgewählte Shop-Betreiber versenden, um sich entsprechender Ansprüche zu berühmen.

Sind die Abmahnungen berechtigt?

Nein, und das gleich aus mehreren Gründen.

1) Keine Anspruchsberechtigung

Der Abmahner ist zum Aussprechen von Abmahnungen gegenüber Shop-Betreibern überhaupt nicht gesetzlich berechtigt.

Für eine Berechtigung müsste er gemäß §§ §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Nr. 4 UWG „Mitbewerber“ des abgemahnten Shop-Betreibers sein.

Dies setzt wiederum das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus.

Ein solches ist nach ständiger Rechtsprechung aber nur anzunehmen, wenn Abmahner und Abgemahnter im sog. Substitutionswettbewerb stehen, also für einen potentiellen Abnehmer in weitestem Sinne austauschbare Waren oder Dienstleistungen anbieten oder nachfragen.

Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis ist aber unter keinen Umständen gegeben.

Der Abmahner bietet über seine Internetpräsenz als Unternehmer Web-Dienstleistungen (Design, Marketing, SEO) an.

Die abgemahnten Shop-Betreiber vertreiben über ihren Online-Shop Waren, also physische Produkte.

Die Leistungen des Abmahners sind mit denjenigen der abgemahnten Shop-Betreiber also unter keinem Gesichtspunkt vergleich- und erst recht nicht austauschbar. Die gegenseitigen Marktaktivitäten können faktisch nicht in Konkurrenz zueinander stehen und sich mithin auch nicht wettbewerblich beeinflussen.

2) Formfehler

Die derzeit übermittelten Abmahnungen sind bereits wegen eines Formfehlers rechtlich unwirksam.

Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das BFSG wird in den Abmahnschreiben pauschal behauptet, ohne dass benannt wird, welche Shop-Gestaltungen wie gegen geltende Barrierefreiheitsbestimmungen verstoßen.

Um begründet zu sein, muss eine Abmahnung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG aber die gerügte Rechtsverletzung unter Angabe aller diese belegenden Umstände konkret darlegen.

Pauschale Unterstellungen ohne die Darlegung von Tatsachen, die die behauptete Rechtsverletzung tragen, machen die Abmahnung formell unwirksam.

3) Keine Unterlassungserklärung gefordert

Mit einer verbindlichen Abmahnung verbunden ist stets die Forderung sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und sich damit gegenüber der Gegenseite zu verpflichten, den vermeintlichen Verstoß nicht erneut zu begehen.

Nur eine solche Unterwerfung beseitigt die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr und ist geeignet, den Rechtsstreit ohne Inanspruchnahme der Gerichte verbindlich beizulegen.

In den aktuellen „Abmahnungen“ Vorliegend wird aber ausdrücklich auf die Forderung einer Unterlassungserklärung verzichtet und nur um Zahlung gebeten.

Dies spricht der Abmahnung nicht nur ihre Verbindlichkeit ab.

Es ist vielmehr sogar ein starkes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (§242 BGB).

Der Gegenseite geht es nämlich offensichtlich nicht um eine Wiederherstellung des Rechtsfriedens, sondern darum, sich unter dem Deckmantel einer vermeintlichen Rechtsverletzung unrechtmäßig zu bereichern.

So setzen sich Mandanten zur Wehr: Muster-Reaktionsschreiben

Mandanten, die per Schreiben der „CLAIMS Rechtsanwalts GmbH“ pauschal und ohne nähere Darlegung mit vermeintlichen Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) konfrontiert werden, sollten unter keinen Umständen die geforderten Zahlungen leisten und sich unbedingt schriftlich zur Wehr setzen.

Die Schreiben sind aus mehreren Gründen rechtlich haltlos und täuschen Ansprüche des Abmahners nur vor.

Wir haben für Mandanten ein Muster-Reaktionsschreiben ausgearbeitet, das die Vorwürfe als unbegründet zurückweist und die Gegenseite unter Fristsetzung und Androhung rechtlicher Schritte auffordert, einen vollständigen Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche zu erklären.

Mandanten, die dieses Musterschreiben nutzen möchten, empfehlen wir, dieses einerseits postalisch und zu Beweiszwecken zusätzlich per E-Mail an die Rechtsvertreter des Abmahners zu versenden.

Das Muster kann nachstehend abgerufen werden:

Sehr geehrter Herr … ,

hiermit bestätige ich Ihnen die Kenntnisnahme Ihres Schreibens vom XX.XX.XXXX.

Die darin geäußerten Vorwürfe und geltend gemachten Ansprüche weise ich hiermit ausdrücklich aus folgenden Gründen zurück:

1.) Ihrem Mandanten fehlt die Anspruchsberechtigung für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche mir gegenüber. Ihr Mandant müsste, um abmahnberechtigt zu sein, als mein Mitbewerber am Markt auftreten, §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Nr. 4 UWG.

Dies setzt aber das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus.

Ein solches ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn die Unternehmer in einem Substitutionswettbewerb stehen, also für den potentiellen Abnehmer in weitestem Sinne austauschbare Waren oder Dienstleistungen anbieten oder nachfragen. Ferner wird ein Wettbewerbsverhältnis auch bejaht, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis ist offensichtlich nicht gegeben.

Mein Unternehmen vertreibt über den Online-Shop, auf den sich Ihre Vorwürfe beziehen, Waren gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.

Ihr Mandant bietet, wenn auch nicht unmittelbar über die Website, ausschließlich Dienstleistungen für Websites (Webdesign-, SEO- und weitere Dienstleistungen) an.

Die Angebote Ihres Mandanten sind mit meinen also in keinem Fall vergleichbar und erst recht nicht austauschbar. Meine Marktaktivität ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, in Konkurrenz zu derjenigen Ihres Mandanten zu treten, und mein Wettbewerb kann denjenigen Ihres Mandanten denklogisch nicht beeinflussen.

2.) Das übermittelte Schreiben entbehrt schon formell des Charakters einer verbindlichen Abmahnung.

Sie behaupten den Verstoß gegen Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) pauschal und ohne die Darlegung konkreter Umstände, die den Vorwurf begründen oder rechtfertigen könnten.

Insbesondere führen Sie nicht aus, welche konkreten Anforderungen des BFSG mein Online-Angebot an welchen Stellen vermeintlich nicht umsetzt.

Um als Abmahnung anerkannt zu werden, ist allerdings unter anderem gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG die Darlegung konkreter Umstände erforderlich, die den rechtlichen Vorwurf tragen.

Eine rechtliche Rüge muss tatsachenbasiert dargelegt und so konkretisiert werden, dass sich die Rechtsfolge aus den vorgetragenen Umständen ergibt.

Fehlt es daran, ist die Abmahnung bereits wegen eines Formfehlers unwirksam.

Ich habe Sie in Anlehnung an die obigen Ausführung aufzufordern, mir innerhalb von 7 Tagen und mithin bis spätestens

…., den XX.XX.XXXX (hier eingehend)

schriftlich den Verzicht auf die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche zu erklären.

Erfolgt die Verzichtserklärung nicht fristgerecht, behalte ich mir ohne weitere Kontaktaufnahme die unmittelbare Erhebung einer negativen Feststellungsklage zur gerichtlichen Bestätigung des Nichtbestehens der unrechtmäßigen Ansprüche vor.

Mit freundlichen Grüßen,

….

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Abmahnung: Biozidprodukten ohne Wirkstoffangabe in metrischen Einheiten http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-biozid-wirkstoffangabe-metrisch.html Fri, 08 Aug 2025 08:08:26 +0100 Der Verkauf von Biozidprodukten mit einer Wirkstoffangabe auf dem Offline-Kennzeichnungsetikett in prozentualen statt in metrischen Einheiten zog eine Abmahnung nach sich.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der betroffene Händler bot Schädlingsbekämpfungsprodukte, darunter ein Milben-Spray, zum Verkauf an.

Auf dem Kennzeichnungsetikett erfolgte die Wirkstoffangabe: „Wirkstoff: 0,96% Margosa Extrakt, 0,05% Geraniol.“
#Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes#

Bei dem Milbenspray handelt es sich um ein Biozidprodukt. Es zählt zu den Biozidprodukten, die in Deutschland aufgrund der Übergangsregelungen des § 28 Abs. 8 ChemG zulassungsfrei verkehrsfähig sind.

Allerdings besteht die Pflicht, diese Produkte nach § 4 Abs. 5 S. 2 GefStoffV i.V.m. Art. 69 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BiozidVO) zu kennzeichnen.

Dabei muss das Kennzeichnungsetikett die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten enthalten, Art. 69 Abs. 2 S. 2a) BiozidVO.

Die Angabe des abgemahnten Händlers genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben, da eine prozentuale Angabe des Wirkstoffgehaltes keine Angabe in metrischen Einheiten ist.

Best Practice: Korrekte Wirkstoffangabe

Wie wird eine ordnungsgemäße Wirkstoffangabe bei Biozidprodukten nach Art. 69 BiozidVO sichergestellt?

Erforderlich ist eine eindeutige Angabe der Stoffe, welche die biozide Wirkung hervorrufen. Die Wirkstoffe müssen in einer Positivliste, der sog. Unionsliste, aufgeführt sein, d.h. vor ihrem Einsatz in einem EU-weiten Verfahren geprüft und genehmigt werden. Für Altwirkstoffe gelten Übergangsregelungen.

Eine Liste der genehmigten Wirkstoffe können Sie auf dieser Webseite vorfinden.

Bei zugelassenen Biozidprodukten können die Angaben zur Wirkstoffbezeichnung und -konzentration aus dem ergänzenden Schutzzertifikat „SPC“ („Supplementary protection certificate“) verwendet werden.

Bei Biozidprodukten, die unter Übergangsregelungen in Verkehr gebracht werden, muss der Wirkstoff nach Art. 69 BiozidVO eindeutig bezeichnet werden. Daher empfiehlt es sich, eine Wirkstoffbezeichnung zu wählen, aus der die Vorläufersubstanzen unmissverständlich ersichtlich sind.

Bei „in-situ-Systemen“, in denen der Wirkstoff am Ort der Anwendung produziert wird (Beispiel: Peressigsäure, hergestellt aus Tetraacetylethylendiamin und Natriumpercarbonat), gilt das Gleiche für den in-situ produzierten Wirkstoff.

Idealerweise wird auf die Bezeichnung in der jeweiligen Durchführungsverordnung zur Genehmigung des Wirkstoffs oder in der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 zurückgegriffen.

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung regelt das Meldeverfahren für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen und das Mitteilungsverfahren über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte. Im Zuge dessen können auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in der offenen Suche der Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte die aktuellen Informationen aus dem Meldeverfahren für Biozidprodukte in den Übergangsregelungen eingesehen werden.

In dem der Abmahnung zugrundeliegenden Fall gibt die entsprechende Registrierung des Biozidproduktes (BAuA-Reg. Nr.: N-115008) in der Datenbank eBIOMELD folgende Angaben zu den enthaltenen Wirkstoffen in metrischen Einheiten wieder, die in dieser Form auf dem Etikett übernommen werden müssen:

BAuA Margosa-Extrakt

Auf die Frage, ob bei Vorläufersubstanzen und / oder hergestellten Wirkstoffen die Konzentrationsangabe in metrischen Einheiten zu erfolgen hat, gibt es bis dato noch keine harmonisierte europäische Antwort.

Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) rät für in-situ-Systeme bei der Wirkstoffangabe folgende Richtlinie einzuhalten:

"Enthält x g/kg [Vorläufersubstanzen] zur Herstellung von y g/kg [geplante Anwendungskonzentration] [generierter Wirkstoff]."

Eine genaue Angabe der Konzentration des generierten Wirkstoffs gestaltet sich bei in-situ-Systemen regelmäßig als schwierig. Daher ist eine ungefähre Angabe auf Grundlage der geplanten Anwendungskonzentration gestattet (z.B. Konzentrationsbereich).

Entsprechendes gilt bei sog. „Freisetzern“ („Releasern“), die auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden und keine in situ hergestellten Wirkstoffe darstellen:

"Enthält x g/kg [freisetzende Substanzen] zur Freisetzung von y g/kg [geplante Anwendungskonzentration] [freigesetzter Wirkstoff]."

Gegebenenfalls sind jedoch abweichend von diesen Richtlinien Angaben zur Wirkstoffkonzentration bei Meldung nach der ChemBiozidDV im eBIOMELD-Portal erforderlich (s.o.).

Nach Art. 69 Abs. 2 BiozidVO darf die Kennzeichnung nicht irreführend sein. Daher sind die Angaben klar, deutlich lesbar, unverwischbar und korrekt zu machen.

Zu den Anforderungen an eine abmahnsichere Bewerbung von Biozidprodukten dürfen wir Sie auf diesen Beitrag verweisen.

Fazit

Biozidprodukte, die in Deutschland zulassungsfrei vertrieben werden können (§ 28 Abs. 8 ChemG), unterliegen einer besonderen Kennzeichnungspflicht (§ 4 Abs. 5 S. 2 GefStoffV i.V.m. Art. 69 Abs. 2 S. 2 BiozidVO).

Das Offline-Kennzeichnungsetikett hat die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten aufzuweisen, Art. 69 Abs. 2 S. 2a) BiozidVO. Dabei werden idealerweise die Bezeichnungen in der jeweiligen Durchführungsverordnung zur Genehmigung des Wirkstoffs bzw. in der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 und ggf. die entsprechenden Angaben zur Wirkstoffkonzentration bei Meldung nach der ChemBiozidDV im eBIOMELD-Portal verwendet.

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Unschöner Trend: Markenabmahnungen http://www.it-recht-kanzlei.de/markenabmahnungen-trend-vermeiden-legal-scan.html Wed, 06 Aug 2025 09:52:01 +0100 Markenabmahnungen nehmen weiter zu. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Marken aktuell betroffen sind und wie Sie sich effektiv davor schützen können.

Dauerthema: Markenabmahnungen

Markenabmahnungen bleiben ein Dauerbrenner und nehmen weiter zu – teils deutlich. Aus unserer Sicht übersteigen sie inzwischen häufig sogar die Zahl der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Besonders für Händler ist das ein ernstes Problem, denn die geforderten Beträge sind oft hoch – mitunter existenzbedrohend.

Der Gegenstandswert einer einzigen Markenabmahnung kann schnell bei mehreren hunderttausend Euro liegen – entsprechend hoch fallen dann auch die Anwaltskosten aus. Hinzu kommt in vielen Fällen noch ein Anspruch auf Schadensersatz. Es ist daher kein Wunder, dass das Thema für viele Händler zur täglichen Sorge geworden ist.

Aktuell abgemahnte Marken (Auszug):

  • INBUS
  • Miele
  • SAM
  • Elara
  • One Million
  • Mensch ärgere dich nicht
  • EquiHumin
  • Zelletten
  • Marshall
  • Divina

Diese Fälle zeigen: Es trifft bekannte Marken ebenso wie Begriffe, die auf den ersten Blick harmlos oder sogar generisch wirken.

Vornamen als Marke? – Abmahnungen wegen „Sam“ und „Elara“

Besonders brisant: In letzter Zeit häufen sich Abmahnungen wegen eingetragener Marken, die eigentlich Vornamen sind. Aktuelle Beispiele: Sam und Elara. Händler, die beispielsweise Schmuck, Kleidung oder Accessoires unter diesen Namen anbieten, sind ins Visier geraten – selbst wenn sie den Begriff nicht als Marke nutzen wollten, sondern etwa als Modellbezeichnung.

Warum das problematisch ist: Auch Vornamen können als Marke geschützt sein (natürlich immer in Verbindung mit bestimmten Waren- und Dienstleistungsklassen), sofern sie unterscheidungskräftig sind. In den betroffenen Fällen wurde argumentiert, dass eine markenmäßige Benutzung vorliegt – und genau das reicht für eine Markenabmahnung aus. Die Grenze ist dabei für viele Händler schwer zu erkennen. Wer z. B. eine Produktlinie schlicht „Sam“ nennt oder das Wort prominent im Titel oder auf Bildern platziert, kann schnell eine markenrechtliche Abmahnung erhalten.

Die Kosten: Der Gegenstandswert bei Markenabmahnungen ist meist sehr hoch und liegt oft zwischen 50.000 EUR und bis zu 500.000 EUR - das bedeutet eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten von mehreren tausend EUR.

Unser Rat: Seien Sie bei der Verwendung von Vornamen als Produkt- oder Kollektionsbezeichnungen besonders vorsichtig – vor allem, wenn der Name auffällig oder in typografisch markanter Weise eingesetzt wird.

Weitere Informationen zum Thema Vorname&Marke finden Sie in diesem Beitrag .

Schützen Sie sich: LegalScan Pro erkennt markenrechtlich riskante Begriffe

Wer sicher sein will, keine abmahngefährdeten Begriffe zu verwenden, kann auf LegalScan Pro setzen. Unser Markenscanner durchsucht Ihre Angebote automatisch auf shopify, Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland nach Begriffen, die bereits Gegenstand von Markenabmahnungen waren.

Mehr als 300 markenrechtlich geschützte Begriffe sind in der Datenbank hinterlegt – darunter auch viele Namen, die in der Praxis häufig zu Abmahnungen führen. Die Liste wird wöchentlich aktualisiert, sodass auch neue Entwicklungen und Marken berücksichtigt werden.

So funktioniert LegalScan Pro:

  • Auswahl der Plattformen, auf denen Sie verkaufen
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  • Für neue Mandanten: Wählen Sie Ihr passendes Schutzpaket aus. Damit erhalten Sie abmahnsichere Rechtstexte für 1 oder bis zu 70 Online-Präsenzen.
  • Für Bestandsmandanten: Wenn Sie bereits Mandant bei uns sind, können Sie LegalScan Pro jederzeit zu Ihrem bestehenden Schutzpaket im Mandantenportal hinzubuchen. Nutzen Sie die Vorteile des automatisierten Abmahnschutzes, um Ihre Angebote optimal abzusichern.

Noch Fragen zum Thema Markenabmahnung?

Dann hilft Ihnen vielleicht dieser Überblick mit den 10 häufigsten Fragen und Antworten:

1. Warum ausgerechnet ich?

Markeninhaber lassen ihre Marken durch spezialisierte Dienstleister oder Software überwachen. Sobald Ihre Produktbeschreibung oder Ihr Shop einen geschützten Begriff verwendet, schlägt das System Alarm. In manchen Fällen kommt die Meldung auch von einem Mitbewerber oder dem Markeninhaber selbst – etwa bei gescheiterten früheren Geschäftsbeziehungen. Fakt ist: Wer fremde Marken nutzt, kann leicht ins Visier geraten.

2. Was ist eine Abmahnung überhaupt?

Rein rechtlich ist sie eine „Warnung“ – eine letzte Chance, einen Streit außergerichtlich zu beenden. Aber in der Praxis ist sie ein echter Schock: hohe Anwaltskosten, Unterlassung, Schadensersatz. Dennoch: Wer berechtigt abgemahnt wird, kann durch kluges Handeln Schlimmeres vermeiden.

3. Was wird von mir gefordert?

Typischerweise enthält eine Markenabmahnung:

  • Unterlassung
  • Auskunft über Verkäufe
  • Schadensersatz
  • Vernichtung der betroffenen Produkte
  • Kostenerstattung (oft mehrere tausend Euro)

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch?

Sie sollen künftig keine Markenrechtsverletzungen mehr begehen. Dafür müssen Sie meist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben – mit Vertragsstrafe bei erneutem Verstoß. Ohne diese Erklärung kann der Markeninhaber direkt Klage einreichen.

5. Unterlassungserklärung unterschreiben – ja oder nein?

Nicht ungeprüft! Die beigefügte Erklärung ist fast immer zu weit gefasst – und im Sinne des Abmahnenden formuliert. Lassen Sie den Text prüfen und ggf. modifizieren. Aber Achtung: Ein Verstoß gegen die Erklärung kann teuer werden.

6. Was kostet das alles?

Markenabmahnungen sind oft teuer – und das nicht zu Unrecht:

  • Gegenstandswerte von 50.000 € und mehr sind üblich
  • Daraus ergeben sich 1.000–3.000 € Anwaltskosten
  • Zusätzlich droht Schadensersatz (häufig vierstellige Beträge)

Die Höhe hängt vom Wert der Marke und der Schwere des Verstoßes ab.

7. Warum muss ich Auskunft geben?

Der Markeninhaber muss den Schaden beziffern können. Deshalb darf er von Ihnen Angaben zu Art, Menge, Umsatz etc. der betroffenen Produkte verlangen – mit Belegen. Ohne diese Infos kann der Schadensersatzanspruch nicht berechnet werden.

8. Muss ich meine Ware wirklich vernichten?

Wenn es sich um Plagiate oder Produkte mit markenverletzender Kennzeichnung handelt: ja. Nach § 18 MarkenG kann der Inhaber verlangen, dass betroffene Produkte vom Markt genommen und vernichtet werden.

9. Warum ist da ein Patentanwalt beteiligt?

In vielen Fällen werden neben Rechtsanwälten auch Patentanwälte beauftragt. Für Sie bedeutet das: zusätzliche Kosten. Ob diese erstattet werden müssen, ist juristisch umstritten – manche Gerichte lehnen das ab. Trotzdem werden die Gebühren zunächst eingefordert.

10. Was kann ich tun, um mich zu schützen?
Nutzen Sie Tools wie LegalScan Pro. Unser Scanner prüft automatisch Ihre Angebote (z. B. auf eBay, Amazon, Shopify etc.) auf markenrechtlich riskante Begriffe – darunter auch viele, die zuletzt abgemahnt wurden. So können Sie frühzeitig reagieren und teure Fehler vermeiden.

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August 2025: Update für LegalScan Pro http://www.it-recht-kanzlei.de/legal-scan-pro-update-august.html Tue, 05 Aug 2025 07:58:08 +0100 LegalScan Pro schützt bereits hunderte von Verkaufspräsenzen per automatischer Überwachung vor Abmahnungen. Dabei wird unser Service ständig weiter optimiert: Im August 2025 haben wir diverse neue Abmahnrisiken in den Scan-Umfang integriert. LegalScan-Abonnenten profitieren von diesem erweiterten Schutz ab sofort, ohne Mehraufwand oder zusätzliche Kosten!

Neue Abmahnrisken im August 2025 - immer auf dem neuesten Stand

Täglich erreichen uns neue Abmahnungen wegen rechtlicher Fehler in Online-Auftritten. Deshalb aktualisieren wir LegalScan Pro ständig und integrieren neue Erkenntnisse aus aktuellen Abmahnungen in unsere anwaltlich gepflegte Datenbank.

Im August 2025 wurden unter anderem folgende Abmahnrisiken aufgenommen:

  • Benennung des verbotenen Inhaltsstoffes "Lyral" für Kosmetik
  • Angabe von Lieferzeiten mit Vorbehalt
  • Haftungsausschluss für Satz- und Druckfehler
  • Werbung mit "natürlicher Regeneration" für Lebensmittel
  • Angabe von "Zellwolle" bei der Kennzeichnung von Textilien
  • Werbung mit Verzicht auf "Phtalat"

Von diesen Erweiterungen profitieren unsere Mandanten sofort - ohne zusätzlichen Aufwand oder Extra-Kosten!

Nicht warten, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - bereits ab mtl. 6,90 €.

Warum ist LegalScan Pro unverzichtbar?

Jede Abmahnung kann für Ihr Geschäft verheerend sein – unnötige Kosten, Zeitverlust und potenzieller Reputationsschaden. LegalScan Pro schützt Sie davor und sichert Ihre Verkaufsauftritte auf Plattformen wie Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland.

Unser Service überwacht Ihre Verkaufsangebote automatisch und warnt Sie, sobald neue Risiken erkannt werden – so bleiben Sie immer einen Schritt voraus. Der Service wird kontinuierlich aktualisiert und um die neuesten Abmahnrisiken erweitert.

So funktioniert LegalScan Pro

Sobald Sie LegalScan Pro eingerichtet haben, scannt unser Service Ihre Angebote regelmäßig und erkennt dabei:

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
  • über 300 markenrechtlich problematische Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen.

Die Scan-Ergebnisse werden Ihnen übersichtlich präsentiert. Jedes identifizierte Problem wird mit einer genauen Analyse und konkreten Lösungsvorschlägen erläutert, so dass Sie schnell die notwendigen Änderungen vornehmen können.

Unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice informiert Sie außerdem sofort, wenn neue Risiken auftreten.

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LegalScan Pro steht unseren Mandanten hier zur Verfügung zur Verfügung und ist bereits ab 6,90 € pro Monat buchbar.

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  • Amazon
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  • Kaufland
  • Shopify
  • WooCommerce
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30-Tage-Bestpreis bei UVP-Werbung: Wann anzugeben und wann nicht? http://www.it-recht-kanzlei.de/uvp-bestpreis-30-tage-ja-oder-nein.html Mon, 04 Aug 2025 12:24:43 +0100 Bei Preisermäßigungen ist der beste Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Doch was gilt, wenn der Referenzpreis eine UVP ist? Neue Urteile zeigen, dass es auf die Art der Preiswerbung ankommt. Wir klären auf und geben eine Best-Practice-Empfehlung.

30-Tage-Bestpreis bei Preisermäßigungen

Seit dem 28.05.2022 gilt § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), der bei Preisermäßigungen grundsätzlich zum Ansetzen und zur Angabe des günstigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet.

Wird eine Preisermäßigung beworben, ist für die Auslobung des Rabattes der günstigste Preis der letzten 30 Tage anzusetzen und – wenn nicht aus der Art der Preiswerbung direkt erkennbar – auch zusätzlich anzugeben.

Dies ist etwa in folgenden Formen möglich:

  • „Statt“- Preise
  • Streichpreise
  • Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)
  • Werbebanner an anderer Stelle, die einen prozentualen Rabatt auf eine Ware oder Warenkategorie versprechen

Was die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises auslöst und wie sie korrekt umzusetzen ist, zeigen wir mit vielen Praxisbeispielen in diesen umfangreichen FAQ .

30-Tage-Bestpreis bei UVP-Werbung?

Ob ein 30-Tage-Bestpreis bei beworbenen Preisvorteilen auch dann anzusetzen und anzugeben ist, wenn als Vergleichspreis kein eigener Preis, sondern eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) referenziert wird, ist nach neuesten Gerichtsurteilen differenziert zu betrachten.

Maßgeblich soll es darauf ankommen, ob

  • ein bloßer Preisvergleich mit dem Herstellerpreis kommuniziert wird oder
  • die Preisgegenüberstellung bei objektiver Betrachtung als Preisermäßigung verstanden wird

1. Bloßer Preisvergleich

Wird einem verlangten Gesamtpreis als Referenz eine UVP des Herstellers lediglich bei- oder gegenübergestellt, ohne den eigenen Preis durch zusätzliche Elemente (Durchstreichen der UVP, Angabe der prozentualen Ersparnis) in ein konkretes Rabattverhältnis zur UVP zu setzen, muss ein eigener 30-Tage-Bestpreis weder angegeben noch angesetzt werden.

Die amtliche Gesetzesbegründung zu § 11 PAngV macht auf S. 40 nämlich deutlich:

Auch bleibt es Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.

Wichtig: Nicht anwendbar ist § 11 PAngV mit seiner 30-Tage-Bestpreis-Pflicht nur dann nicht, wenn die UVP einem eigenen Preis lediglich vergleichend gegenübergestellt wird. Kommen zusätzliche Elemente wie ein Durchstreichen der UVP oder die Angabe einer prozentualen Ersparnis hinzu, gilt diese Ausnahme nach aktueller Rechtsprechung nicht.

2. Konkrete Rabattwerbung mit UVP

Etwas anderes gilt nach jüngsten Entscheidungen des LG Düsseldorf (Urteil vom 04.04.2025 - 38 O 284/24) und des LG München I (Urteil vom 14.07.2025 – 4 HK O 13950/24) aber dann, wenn die gegenübergestellte UVP mit dem niedrigeren Eigenpreis

  • durch Durchstreichen der UVP und/oder
  • Angabe einer prozentualen Ersparnis gegenüber der UVP

in ein konkretes Rabattverhältnis gesetzt wird.

UVP - Preisermäßigung

Nach Ansicht der Gerichte liegt dann kein bloßer Preisvergleich mehr vor, sondern die Werbung mit einer konkreten Preisermäßigung.

Beworben werde also gerade eine Herabsetzung des eigenen Preises im Vergleich zur höheren UVP, die Verbraucher naturgemäß als Ankündigung einer Preissenkung verstünden.

Sie nähmen also vernünftigerweise an, der kommunizierte Eigenpreis werde nicht nur mit einer UVP in ein konkretes Vergleichsverhältnis gesetzt, sondern sei zusätzlich auch noch reduziert worden.

Das gelte erst recht, weil die referenzierte UVP auch der Preis sein könne, den der werbende Händler zuletzt verlangt habe.

Dass neben dem UVP-Vergleich eine Eigenpreissenkung überhaupt nicht stattgefunden habe, sei unbeachtlich. Es komme nur auf den Eindruck an, den die konkrete werbliche Kommunikation auslöse.

Wird also

  • mit einer durchgestrichenen UVP geworben
  • und/oder durch eine Prozentangabe in ein Rabattverhältnis zur UVP gesetzt,

ist nach der Rechtsprechung Folgendes erforderlich:

Es ist im unmittelbaren Sichtzusammenhang der Rabattwerbung auch, also zusätzlich der eigene 30-Tage-Bestpreis anzugeben.

Formulierung etwa:

„Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: X,XX€“

Eine beworbene prozentuale Ermäßigung darf sich nicht auf die UVP, sondern allein auf den eigenen 30-Tage-Bestpreis beziehen.

Es ist also grundsätzlich unzulässig, einen eigenen Preis mit einem prozentualen Rabatt zur UVP zu bewerben.

Fazit

Bei der Frage, ob die Werbung mit gegenübergestellten UVPs die Pflicht zur Angabe und zur Ansetzung des 30-Tage-Bestpreises nach § 11 PAngV auslöst, steckt gemäß der Rechtsprechung der Teufel im Detail.

Wird eine UVP ohne sonstige werbliche Rabattreferenzen dem eigenen Preis nur gegenübergestellt, gilt § 11 PAngV nicht.

Wird aber ein konkretes Rabattverhältnis zur UVP durch deren Durchstreichen und/oder eine prozentuale Rabattankündigung dargestellt, muss der 30-Tage-Bestpreis zwingend angegeben und für den Rabatt auch angesetzt werden.

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Abmahnradar: Bild- und Songnutzung http://www.it-recht-kanzlei.de/ultraschallzahnbuerste-sondernutzung-tiktok-bilderklau-equihumin.html Fri, 01 Aug 2025 16:02:39 +0100 Diese Woche gab es viele Urheberrechtsabmahnungen: unerlaubte Bildnutzung, kopierte Software, Songs in Social-Media-Clips – alles dabei. Außerdem: die Marken „EquiHumin“ und „Zelletten“.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

In diesem Fall ging es um die Werbung für eine elektrische Zahnbürste mit dem Slogan: „Ultraschallzahnbürste“.
Der Haken: Laut Vorwurf handelt es sich gar nicht um eine echte Ultraschallreinigung, sondern lediglich um eine herkömmliche mechanische Putztechnik.
Das Problem: Wird ein Produkt mit Eigenschaften beworben, die es objektiv nicht besitzt, kann das schnell als irreführende Werbung gelten – und damit abmahnfähig sein.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag .

Urheberrecht I - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 2.047,16 EUR

Solche Forderungsschreiben flattern fast wöchentlich ins Haus. Juristisch sind es keine klassischen Abmahnungen, denn es geht nur um Schadensersatz – ohne Unterlassungserklärung oder -anspruch. Im aktuellen Fall hat dpa Picture-Alliance GmbH die Sache bereits anwaltlich verfolgen lassen.

Tipp für Betroffene:

Das Zahlungsangebot genau prüfen – nicht immer ist das der beste Weg. Manchmal ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung oder sogar ein Gerichtsverfahren sinnvoller.

Urheberrecht II - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Geiss
Kosten: n.n.

Bilderklau: Solche Abmahnungen fordern meist die Unterlassung (per Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten. Je nach Anzahl und Nutzungsdauer der Bilder kann das teuer werden. Im aktuellen Fall kündigt der Abmahner die genaue Kostenaufstellung in einem weiteren Schreiben an.

Wichtig: Fehlt die Urhebernennung, kann sich der Schadensersatz verdoppeln.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Umgang mit Bilderklau-Abmahnungen.

Dann lieber Stockfotos? Hier finden Sie alle Infos zu den gängigsten Bilddatenbanken.

Urheberrecht III - unberechtigte Softwarenutzung

Abmahner: Gesundheitsportal GmbH
Kosten: 2.892,71 EUR

Hier ging es um eine Software - Vorwurf: Die streitgegenständliche Software genießt als individualisiertes Computerprogramm urheberrechtlichen Schutz. Der Quellcode wurde nachweislich in weiten Teilen – teils wörtlich, teils leicht verändert – unberechtigt übernommen und für eine Konkurrenzsoftware verwendet. Eine unabhängige Eigenentwicklung sei ausgeschlossen, weshalb wie übliche bei Urheberrechtsverletzungen umfassende Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Urheberrecht IV - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen

Abmahner: Christian Steininger
Kosten: 1.010,60 EUR zzgl. Schadensersatz

Hier ging es um einen Song, der auf den Plattformen TikTok und Instagram unberechtigterweise genutzt gewerblich für Werbung wurde. Natürlich kann nicht nur Text- und Bildmaterial, sondern auch Songmaterial urheberrechtlich geschützt sein. Wie üblich besteht bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen in der Regel ein Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Songnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu.

Marke I - EquiHumin

Abmahner: Wirtschaftsgenossenschaft deutscher Tierärzte e.G
Kosten:2.738,79 EUR

In diesem Fall ging es um die Marke "EquiHumin", die identisch für Tierfutter verwendet wurde – ein Produkt, für das die Marke markenrechtlich geschützt ist. Der Vorwurf: Identitätsschutzverletzung, also die Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren.

Wichtig zu wissen, da sehr häufig abgemahnt:

Neben dem Identitätsschutz gibt es im Markenrecht auch den Verwechslungsschutz. Hier geht es nicht um identische, sondern um ähnliche Zeichen, bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht.Ob eine solche Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt von mehreren Faktoren ab:

- Klangliche, bildliche und begriffsbezogene Ähnlichkeit

- Warenähnlichkeit: Je ähnlicher die Produkte, desto eher liegt eine Verwechslungsgefahr vor.

Marke II - Zelletten

Abmahner: Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG
Kosten:2.738,79 EUR

Und noch mal der Vorwurf der Verletzung des Identitätsschutzes: Hierbei ging es um die Marke "Zelletten", die identisch für sog. Tupfer verwendet wurde – ein Produkt, für das die Marke markenrechtlich geschützt ist.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

Banner LegalScan Pro Marke ]]>
Unser Cookie-Tool: Neue Features für Personalisierung und Einrichtung http://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-tool-neue-features-juli-2025.html Fri, 01 Aug 2025 08:02:41 +0100 Unser innovatives Cookie-Tool mit EasyScan-Integration bietet ab sofort neue Personalisierungs- und Komfortfunktionen.

Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei mit EasyScan-Integration

Wir bieten Mandanten unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 3,90 € zzgl. USt. an.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung und Einbindung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche mit passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

EasyScan erkennt mehr als 3.000 gängige Technologien präzise automatisch.

Die erfassten Dienste können von Ihnen aber jederzeit auch selbst durch manuelles Hinzufügen oder Entfernen bearbeitet werden.

Zusätzlich ermittelt EasyScan auch weitere Pflichtinhalte des Tools automatisch. Der Scan-Service fügt die notwendigen Links auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung nämlich eigenständig hinzu und überprüft auch Ihre Datenschutzerklärung darauf, ob die notwendige Klausel zum Cookie-Tool erhalten ist.

Das Beste: dank integriertem EasyScan wird die korrekte Konfiguration des Cookie-Tools dauerhaft überwacht. Kommen auf Ihrer Präsenz neue einwilligungspflichtige Dienste hinzu oder fallen bisherige weg, wird das Cookie-Tool automatisch angepasst.

So ist Ihr rechtssicheres Cookie-Einwilligungsmanagement dauerhaft gewährleistet.

Neue Features im Cookie-Tool

Ab sofort profitieren Mandanten, die das Cookie-Tool gebucht haben, von einer Reihe neuer Funktionen, die einen höheren Grad an Personalisierbarkeit bieten, die korrekte Ausrichtung auf die Zielpräsenz vereinfachen und die Einbindung erleichtern.

1. Erweiterte Designoptionen

Ab sofort können neben der Farbe der Schaltflächen im Consent-Banner auch

  • die Hintergrundfarbe
  • die Farbe der Texte und
  • die Farbe der Links

individuell und unabhängig voneinander angepasst werden:

Cookie-Tool 1

Dies erlaubt nun, das Design des Cookie-Tools vollständig auf dasjenige der Zielpräsenz auszurichten und so für ein einheitliches Nutzererlebnis zu sorgen.

2. Re-Scans für erfasste Dienste

Der integrierte Dienste-Erkennungsservice „EasyScan“ kann nun aus den Cookie-Tool-Einstellungen jederzeit manuell neu angestoßen werden und ermöglicht so auch nach erstmaliger Einrichtung den wiederkehrenden Abgleich der im Cookie-Tool erfassten Dienste mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Zielpräsenz:

Cookie-Tool 2

Werden neue einwilligungspflichtige Dienste erkannt, integriert EasyScan sie automatisch in das Cookie-Tool.

Werden integrierte Dienste nicht mehr erkannt, schlägt EasyScan deren Entfernung vor.

3. Update der Einbindung mit Google Tag Manager

Ist auf der Zielpräsenz der „Google Tag Manager“ aktiv, ist das Cookie-Tool für ein optimales Einwilligungsmanagement darüber einzubinden.

Die Anleitung und der Prozess für die rechtssichere Integration des Tools in den „Google Tag Manager“ wurden vollständig überarbeitet und sind nun verständlicher, anwenderfreundlicher und weniger komplex.

Die neue Einbindungshilfe steht ab sofort in den Tool-Konfigurationen unter „Einbindung des Cookie-Tools“ zur Verfügung:

Cookie-Tool 3
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IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für Agenturen an http://www.it-recht-kanzlei.de/agenturen-b2b-agb.html Thu, 31 Jul 2025 07:49:41 +0100 Wir haben unser Portfolio an Rechtstexten für Online-Präsenzen erweitert und bieten ab sofort auch professionelle Rechtstexte für Agenturen, wie z.B. Social Media- und Marketing-Agenturen an.

Die Rechtstexte sind für Agenturen und Unternehmen, die bestimmte Agenturleistungen anbieten, geeignet, die im Fernabsatz Verträge über ihre Agenturleistungen mit B2B-Kunden abschließen.

Für u.a. folgende Arten von Agenturen bzw. Agenturleistungen sind diese Rechtstexte geeignet:

  • Social Media-Agenturen
  • Online-Agenturen
  • Kommunikations-Agenturen
  • Marketing- und Werbeagenturen
  • u.v.m.

Die AGB berücksichtigen insbesondere folgende Punkte:

  • Leistungen der Agentur
  • Vertragsschluss
  • Leistungserbringung und Zusammenarbeit
  • Leistungsänderungen (Change Requests)
  • Mitwirkungspflichten des Kunden
  • Vergütung und Zahlung
  • Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
  • Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen
  • Vertraulichkeit und Datenschutz
  • Exklusivität und Wettbewerbsverbot
  • Mängelhaftung (Gewährleistung)
  • Haftung
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Entsprechende AGB bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihrer Schutzpakete an – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Neben den AGB erhalten Sie eine geeignete Datenschutzerklärung nach den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum Schutzpaket für Agenturen finden Sie hier.

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WooCommerce-Shops: Automatisierter Abmahnschutz http://www.it-recht-kanzlei.de/legalcan-pro-WooCommerce-abmahnschutz.html Wed, 30 Jul 2025 08:37:13 +0100 WooCommerce-Shops sind schnell eingerichtet und personalisiert, bergen aber auch große Abmahngefahren. Unser Service „LegalScan Pro“ schützt ab sofort auch WooCommerce-Shops automatisch vor hunderten Abmahnrisiken.

WooCommerce: Latente Abmahnrisiken durch Gestaltungsspielraum

Zwar ist WooCommerce als Shopsystem für seine leichte Bedienbarkeit, umfassende Personalisierbarkeit und rapide Monetarisierbarkeit bekannt und wird gerade von Start-Up-Unternehmern für den ersten eigenen Online-Shop gern genutzt.

Die Einrichtung eines eigenen WooCommerce-Shops geht aber wegen der vollständigen Eigengestaltung auch mit latenten Abmahnrisiken einher.

Preisangaben, Produktbeschreibungen, Werbetexte, Versand- und Zahlungsmittelinformationen sowie eigene FAQ sind nur einige Beispiele, bei denen in rechtlicher Hinsicht schnell etwas schief gehen kann.

Dies kann Abmahnverbände und Konkurrenten schnell auf den Plan rufen, um per Abmahnung rechtliche Fehler abzustrafen.

Gerade bei WooCommerce-Shops kann daher eine dauerhafte rechtliche Überwachung von Angeboten auf Abmahngefahren wichtig sein, um sich und den eigenen Geschäftsbetrieb rechtlich und finanziell zu schützen.

Genau hier knüpft LegalScan Pro für WooCommerce an und nimmt Mandanten die vollautomatisierte und dauerhafte rechtliche Prüfung ihrer Angebote auf wettbewerbs- und markenrechtliche Fehltritte ab.

LegalScan Pro: Der vollautomatisierte Abmahnschutz jetzt auch für WooCommerce-Shops

LegalScan Pro ist ein automatisierter Scan-Service für Mandanten, der

  • Verkaufsauftritte auf bekannten Handelsplattformen und
  • ab sofort auch WooCommerce-Shops

absichert.

Interessierte Mandanten können LegalScan Pro für WooCommerce ab sofort hier im Mandantenportal buchen - bereits ab mtl. 6,90€ zzgl. USt..

Nach der Einrichtung durchsucht LegalScanPro Ihre Angebote automatisch nach Abmahnrisiken und überwacht diese dauerhaft.

LegalScan Pro erkennt derzeit

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
  • über 300 problematische markenrechtliche Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen.

Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert. Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

LegalScanPro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops
  • WooCommerce

LegalScan Pro für WooCommerce: Einrichtung und Nutzung

Sie können LegalScan Pro direkt im Mandantenportal in wenigen Schritten einrichten, um Ihren WooCommerce-Shop automatisch vor Abmahnrisiken zu schützen.

Nach Auswahl von "WooCommerce" als Zielplattform kann der gewünschte Scan-Umfang bestimmt werden:

WooCommerce 1

Eingabe der Shopkennung Erfassung des WooCommerce-Shops

In einem nächsten Schritt geben Sie die URL Ihres WooCommerce-Shops ein:

WooCommerce 2

Sie können die Scan-Leistung durch weitere Einstellungen in Bezug auf das angebotene Sortiment optimieren:

LegalScan Shopify 3

Nun kann das LegalScan Pro-Abonnement für den konkreten WooCommerce-Shop gebucht werden.

Initialer Scan und vorläufiger Bericht

Nach der Buchung gelangen Sie zum LegalScan Pro-Interface, wo das Scan-Abonnement bereits aktiv ist. Der initiale Scan Ihrer Angebote beginnt sofort. Den Fortschritt können Sie jederzeit im Interface verfolgen.

WooCommerce 3

Ergebnisbericht und Filter

Nach Abschluss des Scans auf Abmahnrisiken erhalten Sie eine E-Mail mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse. Im Scan-Interface ist nun der vollständige Bericht abrufbar:

LegalScan 8

Durch Klick auf „Zum Bericht“ gelangen Sie zur interaktiven Ergebnisanalyse.

Gefundene Abmahnrisiken werden nach Kategorien und Risikostufen dargestellt:

LegalScan 9

Sie können auf einzelne Themen klicken, um die betroffenen Angebote anzuzeigen:

LegalScan 10

Treffen Sie keine Auswahl nach Abmahnthema, werden alle Angebote mit erkannten Risiken aufgelistet.

Problemanalyse und -behebung

Bei jedem Angebot mit Abmahnrisiken können Sie per Klick einsehen, welche Formulierung problematisch ist, und erhalten eine Erklärung sowie Lösungsvorschläge.

LegalScan 11

Nach Anpassung des Angebots können Sie die Korrektur sofort per Live-Nachprüfung überprüfen:

LegalScan 12

Dauerhafte Scans für permanenten Abmahnschutz

Einmal eingerichtet, überprüft LegalScan Pro Ihren WooCommerce-Shop nach dem initialen Scan dauerhaft durch stetig wiederkehrende Suchläufe, erfasst auch neue und geänderte Angebote und weist Sie effektiv automatisiert auf potenzielle Abmahnrisiken hin.

Über neue Befunde und Treffer werden Sie automatisch per E-Mail informiert und können diese sodann im Scan-Bericht im Mandantenportal nachvollziehen.

Interessierte Mandanten können LegalScan Pro für WooCommerce ab sofort im Mandantenportal buchen - bereits ab mtl. 6,90€.

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Abmahnung: Fehlende Alterskontrolle beim Verkauf von E-Zigaretten http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlende-alterskontrolle-bei-verkauf-e-zigaretten.html Wed, 30 Jul 2025 08:36:36 +0100 Der Verkauf von E-Zigaretten ist mit rechtlichen Fallstricken verbunden. So wurde jüngst der Vertrieb solcher Produkte unter Missachtung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes abgemahnt.

Hintergrund der Abmahnung

Ein Online-Händler hatte E-Zigaretten sowie entsprechendes Zubehör sowohl über seinen eigenen Webshop als auch über die Plattform Amazon verkauft. Im Rahmen eines Testkaufs wurde dem Abmahner eine bestellte E-Zigarette per einfachem Briefpostversand zugeschickt – ohne jegliche Prüfung des Alters oder der Identität des Empfängers.

Rechtliche Bewertung: Versand von E-Zigaretten ohne Alterskontrolle

Der Versandhandel mit nikotinfreien (aber dennoch altersbeschränkten) Produkten, ohne eine Kontrolle der Volljährigkeit des Empfängers sicherzustellen, stellt einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (§ 10 JuSchG) sowie gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG (§§ 3, 3a) dar.

Gemäß § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ist es untersagt, sowohl nikotinhaltige als auch nikotinfreie E-Zigaretten, E-Shishas oder Liquids an Minderjährige abzugeben oder ihnen im Fernabsatz anzubieten. Zu den betroffenen Produkten zählen neben klassischen Tabakwaren ausdrücklich auch elektrische Inhalationsgeräte jeglicher Art, unabhängig vom Nikotingehalt.

Der Händler hätte daher verpflichtet sein müssen, sicherzustellen, dass nur volljährige Personen Zugang zu dem Angebot erhalten und die Ware auch tatsächlich ausschließlich von diesen entgegengenommen wird.

Lesetipp: Sie möchten sich eingehender über den Handel mit E-Zigaretten und Liquids informieren? Hierzu dürfen wir Ihnen folgende Handlungsanleitung als Lektüre empfehlen.

Anforderungen an die Altersverifikation im Versandhandel

Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben müssen zwei Schutzmechanismen greifen

  • Im Bestellvorgang ist eine Verifikation notwendig, durch die sichergestellt wird, dass nur volljährige Personen einen Kauf abschließen können (Authentifizierungsfunktion).
  • Bei der Zustellung muss gewährleistet sein, dass ausschließlich der zuvor identifizierte, volljährige Käufer die Ware persönlich entgegennimmt (Identifizierungsfunktion).

Best Practice: Versandlösung mit Alters- und Identitätskontrolle

Damit ein Online-Verkäufer rechtlich auf der sicheren Seite ist, sollte er sicherstellen, dass sowohl die Authentifizierung des Alters als auch die Identifizierung der Person beim Versand berücksichtigt werden. Dies gelingt effektiv durch Buchung eines speziellen Lieferdienstes, der eine Alters- und Identitätsprüfung bei Übergabe der Sendung vornimmt.

DHL bietet etwa mehrere Versandmodelle an, bei denen eine Alterskontrolle mit Identitätsprüfung kombiniert werden kann. Dieses sogenannte „2-in-1-Verfahren“, bei dem beide Prüfschritte gleichzeitig bei der Zustellung erfolgen, erfüllt aus Sicht der IT-Recht Kanzlei die gesetzlichen Anforderungen an eine sichere Abgabe altersbeschränkter Waren.

Empfehlung: Sie benötigen eine ausführliche Vergleichsdarstellung und juristische Beurteilung der unterschiedlichen Servicemodelle zur Altersverifikation? Zu einer besseren Orientierung in dieser Thematik dürfen wir Ihnen den Beitrag „Altersverifikation beim Verkauf altersbeschränkter Waren:Welchen Dienst man bei DHL buchen sollte und welchen besser nicht“ empfehlen.

Das sog. "2-in-1-Verfahren" (= Alters- und Identätitsprüfung erfolgen gleichzeitig im Zeitpunkt der Auslieferung der Ware) trägt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei Sorge dafür, dass eine Abgabe altersbeschränkter Ware ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolgt.

Learning: E-Zigaretten nur an Volljährige – mit Altersverifikation

Für einen rechtssicheren Versandhandel mit E-Zigaretten – ob mit oder ohne Nikotin – ist eine wirksame Altersverifikation bei Auslieferung gesetzlich verpflichtend. Die Übergabe muss an den identifizierten, volljährigen Käufer persönlich erfolgen. Händler, die dies nicht umsetzen, riskieren nicht nur Abmahnungen, sondern auch empfindliche Bußgelder. Setzen Sie daher auf geprüfte Zustelloptionen mit kombinierter Alters- und Identitätskontrolle, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Möchten Sie Ihre Angebote rechtssicher gestalten?
Dann nutzen auch Sie – wie bereits über 90.000 Unternehmen – unsere professionell erstellten Rechtstexte. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu sein.

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Abmahnradar Juli: Die Abmahnungen des Monats http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-juli.html Tue, 29 Jul 2025 15:38:45 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats Juli aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im Juli u.a. um folgende Themen:

  • Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
  • Täuschung über Warenherkunft
  • Keine Aufklärung über fehlende Garantieleistung
  • Lichtquellen: Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier .

  • Fehlerhafte Textilkennzeichnung - Spandex
  • Werbung: TÜV Rheinland Zertifiziert
  • Verstoß gegen Buchpreisbindung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier .

  • Werbung mit Testsieger ohne Fundstellenangaben
  • Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier .

  • Lyral - Verbotener Inhaltsstoff
  • TRX Schlingentrainer - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • Irreführende Werbung - LGA zertifiziert

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier .

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marken:

  • "Marshall"
  • "Divina"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier .

- "Mensch ärgere Dich nicht"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier .

- "Rock rebel Gear"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier .

- "Inbus"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier .

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilder- und Textklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier .

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker .

LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten

Der beste Schutz vor Abmahnungen? Sie gar nicht erst zu bekommen!

Mit LegalScan sind Sie wettbewerbs- und markenrechtlich auf der sicheren Seite.

Nutzen Sie als Mandant

So werden abmahngefährdete Begriffe und Marken automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.

Tipp: Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro noch heute und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - schon ab 6,90 € monatlich.

Abmahnradar: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Aufgepasst beim Anbieten von Vorkasse: Änderung bei Überweisungen http://www.it-recht-kanzlei.de/neuerung-ueberweisung-abgleich-kontoinhaber.html Tue, 29 Jul 2025 08:13:17 +0100 Im Oktober 2025 treten wichtige Änderungen bei Überweisungen in Kraft. Händler, die hier nicht aufpassen, könnten Vorkassezahler durch Warnmeldungen verprellen.

Worum geht es heute?

Wenngleich Sofortzahlungsarten wie Paypal oder Amazon Pay der guten, alten Vorkasseüberweisung inzwischen deutlich den Zahlarten-Rang abgelaufen haben dürften: Gerade bei älteren Kunden ist die Zahlung per Überweisung nach wie vor sehr beliebt.

Auch viele Online-Händler setzen nach wie vor auf die Bezahlung per Vorkasse durch Banküberweisung.

Nicht zuletzt deswegen, weil diese Zahlungsart sehr niederschwellig ist, durch die immer weiter verbreite Echtzeit-Überweisungsmöglichkeit kaum noch zeitliche Nachteile bietet und am wenigsten Gebühren verursachen dürfte.

Ein Umstand, von der beide Seiten profitieren können. In vielen Fällen gewährten Onlinehändler Skonti, zahlt der Kunde vorab per Überweisung.

Zum 09.10.2025 kommt es jedoch zu bedeutenden Änderungen im Zahlungsverkehr per Überweisung.

Das sollten Händler, die eine Bezahlung per Überweisung anbieten, auf dem Schirm haben. Andernfalls könnten Zahlende durch ab diesem Stichtag durch Warnmeldungen ihrer Banken abgeschreckt werden und es dadurch zu Zahlungsverzögerungen bzw. gar dem Abbruch bzw. Widerruf des Kaufs kommen.

Korrekte Angabe des Kontoinhabers wird wichtig

Kern der Änderungen zum 09.10.2025 ist, dass die Banken bei der Erteilung eines Überweisungsauftrags künftig aufgrund einer neuen, gesetzlichen Verpflichtung genau prüfen müssen, ob der dabei angegebene Kontoinhaber mit dem tatsächlichen Kontoinhaber (der anhand der genutzten IBAN ja feststeht) identisch ist.

Hintergrund des Ganzen ist, dass die Zahl von Betrugsfällen und Fehlern bei Überweisungen reduziert werden soll.

Derzeit kommt es nicht selten vor, dass gerade Senioren am Telefon von Betrügern dazu gedrängt werden, per Überweisung hohe Summen an diese zu transferieren, wobei als begünstigter Kontoinhaber dann natürlich nicht der Betrüger selbst anzugeben ist, sondern eine vermeintlich vertrauenswürdige Stelle, wie etwa ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft.

Solange die IBAN korrekt ist, gehen solchen Überweisungen an die Betrüger zumeist problemlos durch, auch wenn sich der angegebene Kontoinhaber deutlich vom wahren Kontoinhaber unterscheidet.

Daneben passieren auch ohne böse Absichten immer wieder Fehler bei Überweisungen.

Zwar beinhaltet die IBAN eine Prüfsumme, so dass Zahlendreher oder Vertipper bei der IBAN meist deshalb auffallen und die angegebene IBAN als falsch abgelehnt wird.

Aufgrund der immer mehr verbreiteten Echtzeitüberweisung sind mögliche Fehler in der Praxis meist gar nicht mehr korrigierbar, da dem falschen Empfänger dann der Betrag bereits gutgeschrieben wurde und der Überweisungsauftrag nicht mehr zurückgehalten werden kann, auch wenn der Überweisende den Fehler noch zeitnah bemerken sollte.

Um solche Fehlüberweisungen künftig möglichst weitgehend auszuschließen, kommt nun ab dem 09.10.2025 die Überprüfung ins Spiel, ob der angegebene Kontoinhaber mit dem wahren Inhaber der IBAN übereinstimmt.

Künftig muss die Bank also prüfen, ob die bei der Überweisung genutzten Daten übereinstimmen, die verwendete IBAN als zum angegebenen Kontoinhaber passt.

Dieser „Verification of Payee“ (VoP) genannte Prozess ist ein Teil der EU-Verordnung 2024/886 über Sofortzahlungen (Instant Payments) und verpflichtet alle in Europa sitzenden Banken, die SEPA-Überweisungen anbieten.

Hauptzweck von VoP ist dabei die Erhöhung der Sicherheit des Zahlungsverkehrs.

Warum betrifft mich das als Online-Händler?

„Doch wo ist nun das Problem, das betrifft doch nur die Banken?“ werden sich viele Online-Händler fragen. Das wäre allerdings zu kurz gedacht.

Wenn bei einer Vorkasseüberweisung ab dem 09.10.2025 der vom Händler in seinen Zahlungsdaten genannte Kontoinhaber nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinstimmt, wird die Bank des Kunden diesem vor Ausführung der Überweisung eine deutliche Warnmeldung ausspielen.

Dies dürfte dann nicht nur zu Rückfragen bzw. Supportaufwand führen, sondern könnte Käufer sogar zum Abbruch der Zahlung bzw. des Kaufs, etwa durch Widerruf, bewegen.

Dies nicht zuletzt wegen eines Vertrauensverlustes, etwa dahingehend, es können sich um einen Fake-Shop handeln und das Geld in Wirklichkeit ganz woanders hin abfließen.

Denn: Die Vorkasseüberweisung ist auch ohne diese Warnmeldung häufig mit dem „Stigma“ einer Gefahr des Totalverlustes behaftet in Zeiten eines bei anderen Zahlungsmitteln standardmäßig mit angebotenen Käuferschutzes, wie etwa bei Zahlung via Paypal oder Klarna.

Das VoP-Verfahren wird künftig nahezu jeden Kunden, der per Überweisung bezahlt, betreffen. Egal ob Privatperson oder Firma, egal ob Zahlung innerhalb Deutschlands oder zwischen verschiedenen EU-Ländern, solange es sich um eine SEPA-Überweisung handelt.

Ebenso egal ist, ob es sich um eine normale Überweisung oder um eine Echtzeitüberweisung handelt.

Noch für Ausführung der beauftragten Überweisung prüft die Bank binnen weniger Sekunden im Hintergrund, ob die Angaben zum Begünstigten mit dem tatsächlichen Kontoinhaber „matchen“.

Warnmeldung droht Kunden abzuschrecken

Stimmen die Daten nicht überein, erfolgt noch vor Ausführung der Überweisung eine Warnung des Zahlungswilligen.

Dabei sind mehrere Szenarien im Sinne eines Ampelsystems definiert: „Match“ (=grün), „Close-Match“ (=gelb) und „No-Match“ (=rot).

Die Meyer Verlagsgesellschaft mbH nutzt für Vorkassezahler verschiedene Zahlungsinfos.

Dabei werden die Bankdaten für die Vornahme der Vorkasseüberweisung in Form von Kontoinhaber, IBAN, BIC sowie Bankname mitgeteilt.

Im Checkout wird als Kontoinhaber die Meyer Verlagsgesellschaft mbH angegeben. In der Bestelleingangsbestätigungs-Email hat der Praktikant versehentlich „Mair Verlagsgesellschaft mbH“ als Zahlungsempfänger hinterlegt. In der Rubrik „Zahlungsarten“ auf der Webseite hat der ehemalige Praktikant als Kontoinhaber bei den Bankdaten sogar nur den Namen der Geschäftsführerin „Renate Krüger“ hinterlegt.

Nutzt der Kunde die Daten aus dem Checkout, passt alles: Er bekommt eine „grüne Ampel“ und keine Warnmeldung.

Verwendet er dagegen die Daten aus der Bestelleingangsbestätigungs-Email, wird er eine gelbe Ampel sehen und er wird darauf hingewiesen, dass keine vollständige Übereinstimmung vorliegt. Zudem sollte ihm dann der korrekte Name des Kontoinhabers von der Bank angezeigt werden.

Übernimmt der Kunde die Daten aus der Rubrik „Zahlungsarten“, wird die Ampel rot zeigen und eine Warnung erscheinen, dass keinerlei Übereinstimmung vorliegt. Hier wird der richtige Kontoinhaber nicht von der Bank angezeigt.

Online-Händler sollten daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass spätestens bis Anfang Oktober die Zahlungsdaten, die dem Kunden bei einer Vorkasseüberweisung an die Hand gegeben werden korrekt, aktuell und vor allem einheitlich sind.

Hierbei sollten Händler vor allem auf geänderte Firmen(Namen) achten, insbesondere nach Umfirmierungen oder einer Heirat. Auch der Rechtsformzusatz spielt eine wichtige Rolle: Wurde aus der GbR eine KG, dann muss auch dies korrigiert werden.

Wichtig: Maßgeblich ist immer der bei der kontoführenden Bank hinterlegte Name des Kontoinhabers.

Eventuell ist dieser dort auch veraltet und damit falsch hinterlegt. Dann heißt es, die Daten zunächst bei der Bank zu aktualisieren und danach in den Zahlungsinformationen.

Ferner ist an „vergessene“ weitere Informationsquellen bezüglich der Bankdaten zu denken, etwa in bestimmten Email-Vorlagen oder versteckten Rubriken auf der Webseite.

Auch kleine Schreibfehler / Vertipper können hier schon eine große Wirkung haben.

Fazit

Die gesetzlichen Änderungen in Sachen VoP betreffen mittelbar auch Anbieter im Ecommerce, sofern diese die Banküberweisung als Zahlungsmethode anbieten.

Es gilt, bei den Bankdaten, die dem Kunden an die Hand gegeben werden, akribisch darauf zu achten, dass diese korrekt, aktuell und einheitlich gehalten sind.

Gibt es beim dort angegebenen Kontoinhaber auch nur geringe Abweichungen (etwa Schreibweise oder Abkürzungen) vom tatsächlichen, bei der begünstigten Bank hinterlegten Kontoinhaber, dürften Zahlungswillige ab dem 09.10.2025 eine Warnmeldung erhalten, dass es beim Kontoinhaber Unstimmigkeiten gibt.

Dies erschüttert nicht nur das Vertrauen der Kunden, sondern dürfte zu Zahlungsverzögerungen ebenso wie zu Kaufabbrüchen führen.

Im Zweifel sollten Sie daher entsprechende Informationen einmal auf Richtigkeit und Aktualität hin überprüfen und ggf. korrigieren. Dabei sollte an verschiedene Datenquellen gedacht werden (etwa Webseite, Emails, Rechnungen, Lieferscheine etc.).

Auch in Sachen Rechtstexte und Abmahngefahren wollen Sie immer auf dem aktuellen Stand bleiben, um dauerhaft rechtssicher im Internet auftreten zu können?

Gerne übernehmen wir das für Sie und sichern Sie mit unseren Schutzpaketen dauerhaft rechtlich ab, damit Sie sorgenfrei verkaufen können.

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Mit Einmalsiegeln gegen das Widerrufsrecht? http://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufsrecht-ausschluss-einmalsiegel.html Mon, 28 Jul 2025 08:48:50 +0100 Das Widerrufsrecht im Fernabsatz ist in manchen Fällen ausgeschlossen, wenn die Versiegelung der Ware beschädigt worden ist. Doch können auch in anderen Fällen sog. Einmalsiegel das Widerrufsrecht ausschließen?

Was ist ein Einmalsiegel?

Ein Einmalsiegel ist ein Sicherheitsmerkmal, das nach dem ersten Öffnen oder Entfernen nicht in gleicher Weise wiederverwendet werden kann, etwa weil es nach dem ersten Gebrauch unwiederbringlich zerstört oder verändert worden ist.

Ein solches Einmalsiegel hat im Handel von hochwertiger Kleidung und Mode den Zweck, vor Manipulationen zu schützen und die Unversehrtheit eines Kleidungsstücks nachzuweisen.

Zwar schließt ein Einmalsiegel natürlich nicht aus, dass ein damit versehenes Kleidungsstück tatsächlich getragen wird. Es mindert aber den Tragekomfort und stört die Ästhetik - wer ein Kleidungsstück mit Einmalsiegel trägt, signalisiert damit eindeutig und für jeden ersichtlich, dass das Einmalsiegel aus bestimmten Gründen noch nicht entfernt worden ist.

Ein Beispiel für ein Einmalsiegel ist ein Element aus Plastik oder Holz, das prominent, also sichtbar an einem Kleid oder einer Hose so befestigt ist, dass es für einen angenehmen Tragekomfort und eine ansprechende Optik entfernt werden muss.

Schließt der Bruch eines Einmalsiegel das Widerrufsrecht aus?

Ja, allerdings nur in ganz bestimmten, vom Gesetz konkret geregelten Fällen:

  • So ist das Verbraucher-Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Weiter ist das Widerrufsrecht auch bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Weitere Konstellationen, in denen der Bruch eines Einmalsiegels das Widerrufsrecht von Verbrauchern ausschließt, enthält das Gesetz hingegen nicht.

Dürfen Einmalsiegel auch an anderen Waren angebracht werden?

Ja, Einmalsiegel dürfen als spezielles Sicherheitstag im Prinzip an sämtlichen Produkten und Waren, wie etwa auch an Kleidung und Mode, angebracht werden.

Allerdings führt der Bruch, also die Entfernung oder Beschädigung eines Einmalsiegels, das an anderen als den gesetzlich hierfür vorgesehenen Waren angebracht ist, nicht zum Erlöschen des Verbraucher-Widerrufsrechts.

Dürfen Händler einen Widerruf zurückweisen, wenn das Einmalsiegel gebrochen wurde?

Nein, es wäre ein Verstoß gegen das gesetzlich zwingend vorgegebene Verbraucher-Widerrufsrecht, wenn Verbrauchern die Ausübung des Widerrufsrechts oder die Rückgabe von Widerrufsware verweigert würde, wenn das Einmalsiegel beim Rückversand der Ware nicht mehr vorhanden oder nicht mehr unversehrt ist.

Welche Funktion können Einmalsiegel dennoch haben?

Die Anbringung von Einmalsiegeln kann insbesondere bei Kleidung dazu führen, dass Verbraucher vorsichtiger mit der Ware umgehen, diese nicht etwa zunächst einige Tage tragen und sie dann doch gebraucht zurückgeben.

Viele Kunden werden sich nicht trauen, die Kleidung mit dem störenden und unschönen Einmalsiegel in der Öffentlichkeit zu tragen. Entfernen die Kunden das Einmalsiegel, ist dies für den Händler jedoch ein Indiz, dass die Kleidung möglicherweise nicht nur anprobiert und wie in einem Ladengeschäft geprüft, sondern auch darüber hinaus getragen worden ist.

In solchen Fällen können dem Händler Ansprüche auf Wertersatz nach § 357a Abs. 1 BGB zustehen, auf die der Händler durch das fehlende Einmalsiegel hingewiesen wird bzw. deren Voraussetzungen der Händler dadurch ggf. leichter nachweisen kann.

Was sollten Händler unterlassen, um Abmahnrisiken zu vermeiden?

Händler dürfen nicht behaupten oder suggerieren, dass die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts von Verbrauchern oder die Rückgabe der Widerrufsware von der Intaktheit, d.h. Unversehrtheit des Einmalsiegels abhängt.

Vielmehr sollten Händler im Shop umgekehrt zur Vermeidung von Abmahnrisiken ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Unversehrtheit keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts ist.

Was droht Händlern, wenn sie das Widerrufsrecht bei gebrochenen Einmalsiegeln verweigern?

Wer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Verbraucher-Widerrufsrecht behauptet oder zumindest suggeriert, also dahingehend täuscht und irreführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts oder die Rückgabe von Widerrufsware davon abhängt, dass ein an der Ware angebrachtes Einmalsiegel noch intakt ist, verstößt gegen das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Lauterkeitsrecht.

Ein solcher Gesetzesverstoß kann von Mitbewerbern, Branchen- und vor allem auch Verbraucherschutzverbänden kostspielig abgemahnt werden. Nach den Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis kommt dies auch immer wieder vor.

Wie ist die Lage im stationären Handel?

Beim Verkauf in Filialen vor Ort oder im Rahmen eines vom Händler freiwillig gewährten Rückgaberechts, das neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht bestehen kann, ist die Rechtslage völlig anders.

In beiden Konstellationen ist es Verkäufern gestattet, die Bedingungen zu ihrem Vorteil so auszugestalten, dass die Rücknahme von Kleidern oder sonstigen Waren davon abhängt, dass ein solches Einmalsiegel bei der Rückgabe noch angebracht und unversehrt ist.

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Abmahnradar: Kosmetika Wirkstoff "Lyral" http://www.it-recht-kanzlei.de/kosmetik-wirkstoff-lyral-trx-trainer-inbus.html Fri, 25 Jul 2025 15:19:52 +0100 Immer wieder sorgen verbotene Inhaltsstoffe für Abmahnungen– aktuell im Fokus: Der Duftstoff Lyral in Kosmetika. Außerdem: Nachahmungen des TRX-Schlingentrainers, fehlerhafte Textilkennzeichnungen und die missbräuchliche Nutzung der Marke Inbus.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Lyral - Verbotener Inhaltsstoff

Abmahner: Primis SFF Handels GmbH
Kosten: 1.393,72 EUR

Es ging um ein Haarshampoo - der Abmahner stellte nach Check der Artikelinformationen fest, dass der für Kosmetika verbotene Stoff Lyral enthalten war. Lyral, auch bekannt als Hydroxyisohexyl 3‑cyclohexene carboxaldehyde, ist wegen seiner voraussichtlichen Gesundheitsschädlichkeit seit 2021 in Kosmetikprodukten verboten.

Kosmetikhändler treffen Prüfpflichten in Bezug auf die Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.

Vertreiben sie also vorschriftswidrig Kosmetika mit Lyral, verstoßen sie eigenständig gegen EU-Kosmetikrecht und riskieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

TRX Schlingentrainer - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Abmahner: JFXD TRX ACQ LLC
Kosten: 3.077,60 EUR

Im Fall ging es um den Nachbau eines bekannten Fitnessgeräts – eines Schlingentrainers der Marke TRX. Eine Markenverletzung stand nicht im Raum. Stattdessen berief sich der Hersteller auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz: Nach dem Lauterkeitsrecht ist die Nachahmung fremder Produkte grundsätzlich erlaubt – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, etwa eine Herkunftstäuschung oder eine unlautere Ausnutzung des Rufs des Originals.

Dafür muss das Originalprodukt allerdings über eine „wettbewerbliche Eigenart“ verfügen – es muss also so gestaltet sein, dass es sich aus Verbrauchersicht merklich von anderen Produkten unterscheidet. Genau daran hakte es hier: Der Nachahmer argumentierte, das TRX-Gerät sei technisch und optisch so generisch, dass keine wettbewerbliche Eigenart feststellbar sei.

Einen aktuellen Fall hierzu haben wir in diesem Beitrag einmal aufgegriffen.

Fehlerhafte Textilkennzeichnung - Spandex

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Hier wurde ein Händler abgemahnt, wegen der fehlerhaften Verwendung der Materialbezeichnung "Spandex". Grund: Diese Begrifflichkeit kennt die Textilkennzeichnungsverordnung nicht.

Unsere Tipps beim Anbieten von Textilerzeugnissen:

  • Faserbezeichnungen korrekt nutzen: Nur offizielle Bezeichnungen gemäß der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwenden.
  • Keine Eigenbezeichner: Faserbezeichungen dürfen nicht als Eigenschaftsworte oder Wortverbindungen verwendet werden.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier wie übrigens für zahlreiche weitere Produktgruppen einen Verkaufsratgeber für Textilien.

Hier finden Sie ganz allgemein alles Wissenswerte zum Thema Abmahnung und Textilkennzeichnung.

Irreführende Werbung - LGA zertifiziert

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Hier wurde ein Online-Shop abgemahnt, weil er mit dem Hinweis „zertifiziert durch LGA“ warb – ohne die zugrunde liegenden Prüfkriterien offenzulegen.

Solche Werbung ist heikel: Sie kann gegen § 5 UWG verstoßen, weil sie den Eindruck besonderer Qualität oder Sicherheit vermittelt – ohne dass Verbraucher prüfen können, was wirklich dahintersteckt.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag .

Werbung - TÜV Rheinland Zertifiziert

Abmahner: vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Abgemahnt wurde eine Bewerbung mit "TÜV Rheinland Zertifiziert" bei einer Luftmatratze. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe, so dass die Prüfkriterien nicht nachvollziehbar sind.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind ähnlich strenge Maßstäbe , wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Urheberrecht - unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Frame for Business GmbH
Kosten: 159,94 EUR

Neuer Trend? Es geht um die Übernahme einer Datenschutzerklärung – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.430,93 EUR

Viele nutzen „Inbus“ ganz selbstverständlich als Begriff für Sechskantschlüssel – dabei ist es eine eingetragene Marke. Genau das kann zum Problem werden: Wer damit für Nachbauten oder No-Name-Produkte wirbt, riskiert eine Markenabmahnung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Abmahnung: Abgabe von Biozid-Produkten ohne vorheriges Abgabegespräch http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-abgabe-biozid-produkte-abgabegespraech.html Fri, 25 Jul 2025 08:02:08 +0100 Seit dem 01.01.2025 lösen Biodzidprodukte einen erhöhten Handlungsbedarf - und damit eine gesteigerte Abmahngefahr aus. Es geht um das Selbstbedienungsverbot im Einzel- und Online-Handel, das u.a. ein Abgabegespräch vor Abschluss des Kaufvertrages vorschreibt.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb Schädlingsbekämpfungsprodukte, u.a. eine Vielzahl von Biozid-Produkten.

Beim Kauf eines Biozid-Produkts im Online-Shop des Händlers erschien im Warenkorb folgende Meldung:

"ACHTUNG: Da du Biozidprodukte im Warenkorb hast, musst du dir vor dem Kauf kurz unsere Hinweis-Videos ansehen. Jetzt ansehen."

Dieser Hinweis fand sich auch in einem Kästchen im Zuge des Angebots, dort war hinzugefügt:

"Wichtig: Dieses Produkt erfordert ein Abgabegespräch. Da es unter die Biozidverordnung fällt, musst du vor dem Kauf ein kurzes Aufklärungsvideo (ca. 2 Minuten) ansehen. Nach deiner Bestellung rufen wir dich für ein kurzes telefonisches Gespräch an. Erst danach wird die Ware versendet."

Der Link führte zum entsprechenden Hinweisvideo. Wurde dessen Ende erreicht, konnte der Bestellvorgang im Checkout abgeschlossen werden, wobei zwingend eine Telefonnummer zu hinterlassen war. Allerdings erhielt die Testkäuferin keinen Anruf, stattdessen wurde die Ware umgehend geliefert.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Seit dem 01.01.2025 unterliegen bestimmte Biozid-Produkte nach § 10 der Verordnung über die Meldung und Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ChemBiozidDV) im Einzel- und Online-Handel einem Selbstbedienungsverbot.

Im Rahmen des Online-Handels bzw. sonstigen Versandweges muss dabei nach § 12 Nr. 2 ChemBiozidDV durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt ein fernmündliches oder per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch durch eine nach § 13 ChemBiozidDV sachkundige Person nachweisbar erfolgt ist.

Ein Video, das einmal vollständig abgespielt sein worden muss, ohne dabei festzustellen, ob der Käufer dieses auch tatsächlich angesehen hat, stellt kein ordnungsgemäßes Abgabegespräch dar. Außerdem kann der abgemahnte Händler keinen Nachweis über ein durchgeführtes Abgabegespräch erbringen.

Da die Bestellung ohne den beabsichtigten Telefonanruf erfolgte, hat tatsächlich kein Abgabegespräch stattgefunden.

Der Verkauf des Biozid-Produktes ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Abgabegesprächs verstößt deshalb gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ChemBiozidDV.

Best Practice: Durchführung eines Abgabegesprächs

Wie können Online-Händler sicherstellen, dass ein ordnungsgemäßes Abgabegespräch für Biozid-Produkte durchgeführt wird?

Zunächst sind vom Selbstbedienungsverbot mit dem Erfordernis eines Abgabegesprächs nach § 10 der ChemBiozidDV folgende Biozide betroffen:

  • Rodentizide (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Antifouling-Produkte (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten),
  • Beschichtungsschutzmittel (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
  • Holzschutzmittel (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen),
  • Schutzmittel für Baumaterialien (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).

Die Abgabe dieser Biozid-Produkte erfordert nach § 11 ChemBiozidDV, dass die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über

  • mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
  • die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
  • die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
  • die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.

Dieses Abgabegespräch kann z.B. durch eine Online-Videoübertragung erfüllt werden, die vor der Bestellmöglichkeit im Online-Shop durch den Kunden initiiert werden muss. Der Verkäufer muss hierzu keinen zertifizierten Dienstleister heranziehen. Er kann das Abgabegespräch durch eigenes Personal halten lassen, vorausgesetzt dieses verfügt über die erforderliche Sachkunde gem. § 13 ChemBiozidDV.

Wer ist sachkundig für die Abgabe von Biozid-Produkten? Die Person muss gem. § 13 ChemBiozidDV die Vorgaben einhalten nach

  • § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch i.V.m. Abs. 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung, sofern die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt,
  • § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes i.V.m. der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermittelt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und diese nicht länger als den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils genannten Zeitraum zurückliegt oder
  • § 15c Abs. 3 i.V.m. Anhang I Nr. 4.4 der Gefahrstoffverordnung, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Biozid-Produkt zuzuordnen ist.

Auch Nachweise über berufliche Qualifikationen oder erworbene Sachkunde, die in anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehen worden sind, genügen den dargestellten Voraussetzungen, wenn die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertigkeit bestätigt.

Empfehlenswert ist es, das Abgabegespräch zu Nachweiszwecken aufzuzeichnen und im Rahmen datenschutzrechtlicher Aufbewahrungsfristen dauerhaft zu speichern.

Das Abgabegespräch entfällt für Biozid-Produkte, für die eine oder mehrere Verwendungen gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit erlaubt sind.

Das Gleiche gilt für Biozid-Produkte der Produktarten Beschichtungsschutz-, Holzschutz- und Schutzmittel für Baumaterialien, wenn die abgebende Person weiß bzw. der Erwerber ihr durch Vorlage passender Unterlagen darlegen kann, dass das Biozid-Produkt in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers angewendet wird.

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LegalScan Pro ist ein exklusiver Service für unsere Mandanten und analysiert Ihre Produktangebote kontinuierlich auf:

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Die Analyse erfolgt vollautomatisch – das Ergebnis wird Ihnen in einem interaktiven Bericht mit konkreten Problembeschreibungen und klaren Handlungsempfehlungen bereitgestellt. Zusätzlich informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Service über neue Risiken, sobald sie auftauchen.

LegalScanPro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Was man aus der Abmahnung lernen sollte

Seit dem 01.01.2025 gilt innerhalb Deutschlands für bestimmte Biozid-Produkte im Einzel- und Online-Handel ein Selbstbedienungsverbot.

Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt von einer sachkundigen Person ein Abgabegespräch durchgeführt wird. Hierzu kann der Verkäufer eine Videoübertragung einsetzen, die der Kunde vor der Bestellmöglichkeit im Online-Shop anstoßen muss.

Abmahnung erhalten – was nun? So gehen Sie richtig vor

Wird Ihnen eine Abmahnung zugestellt, sollten Sie trotz oft sehr kurzer Fristen besonnen reagieren und den Sachverhalt umgehend rechtlich prüfen lassen. In vielen Fällen sind die geltend gemachten Forderungen erheblich – vorschnelle Entscheidungen können teuer werden. Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sind häufig juristisch einseitig formuliert und bergen erhebliche Risiken, wenn sie ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei bei der rechtssicheren Verteidigung in Abmahnangelegenheiten.

Tipp: Nutzen Sie unseren 10-Punkte-Plan zur Abmahnung für eine erste Orientierung.

Rechtssicher online verkaufen – mit professionellen Rechtstexten

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Die wichtigsten Fragen zur Markenanmeldung http://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldung-wichtigste-fragen-informationen.html Thu, 24 Jul 2025 07:49:47 +0100 Die Zahl der Markenanmeldungen steigt Jahr für Jahr – kein Wunder, schließlich genießen eingetragene Marken einen hohen Stellenwert. Grund genug, sich mit den wichtigsten Fragen rund um das Thema Markenschutz zu befassen.

Warum eine Marke anmelden?

Für viele Unternehmer, Selbstständige oder Start-ups ist die Eintragung einer Marke ein wichtiger Schritt, um ihre geschäftlichen Aktivitäten abzusichern und sich langfristig im Markt zu positionieren. Wer eine Marke schützt – sei es ein Firmenname, ein Produktbegriff, ein Logo oder sogar ein bestimmter Farbton –, erhält das exklusive Recht zur Nutzung und kann Dritten die Verwendung untersagen.

Eine Markenanmeldung bietet damit nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch einen effektiven Schutz vor Nachahmern. Sie stärkt den Unternehmenswert, schafft Vertrauen bei Kunden und bildet eine klare Grundlage für die kommerzielle Verwertung.

Amazon-Brand-Registry: Wer auf Amazon was gelten will, sollte schon aus diesem Grund eine Marke anmelden – mehr dazu gerne hier .

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Markenanmeldung?

Der Schritt zur Markenregistrierung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie einen einzigartigen Namen, ein prägnantes Design oder eine Produktbezeichnung verwenden, die wesentlich zur Identität Ihres Unternehmens beiträgt – und mit der Sie sich am Markt langfristig abheben wollen.
Betreiben Sie beispielsweise ein kleines lokales Geschäft ohne Expansionspläne, kann eine Markenanmeldung in den Hintergrund rücken. Planen Sie aber den überregionalen oder internationalen Vertrieb Ihrer Waren oder Dienstleistungen, ist Markenschutz dringend zu empfehlen – sei es zur Lizenzvergabe, für Franchisemodelle oder schlicht zur Absicherung Ihrer Investitionen in Name, Branding und Marketing.

Eine Marke schützt nicht nur Ihre Ideen. Sie schafft Rechtsklarheit und eröffnet die Möglichkeit, bei Verstößen Unterlassungsansprüche oder Schadenersatz durchzusetzen.

Was lässt sich als Marke registrieren?

Das Markenschutzrecht bietet vielfältige Möglichkeiten. Grundsätzlich kann jede unterscheidungskräftige Kennzeichnung als Marke geschützt werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Wortmarken: Namen, Buchstabenkombinationen, Slogans (z. B. „Spotify“, „Apple“)
  • Bildmarken: Logos, Grafiken oder Symbole (z. B. der Nike-Swoosh)
  • Wort-Bildmarken: Kombination aus Text und Grafik
  • Klangmarken: Akustische Zeichen, z. B. ein charakteristischer Jingle
  • Farbmarken: Bestimmte Farbtöne, wenn sie stark mit einem Unternehmen assoziiert sind (z. B. Milka-Lila)
  • 3D-Marken: Verpackungsformen, Produktdesigns (z. B. Lindt-Goldhase)

Was darf nicht als Marke eingetragen werden?

Nicht jede Idee lässt sich schützen. Damit eine Marke vom Markenamt akzeptiert wird, muss sie bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Folgende Punkte führen zur Ablehnung:

  • Fehlende Unterscheidungskraft (z. B. generische Begriffe wie „Bäckerei“ für ein Bäckerunternehmen)
  • Irreführende Angaben zur Herkunft oder Qualität
  • Gesetzlich geschützte Symbole, wie Flaggen, Wappen oder Prüfsiegel
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

Zudem gilt: Je beschreibender der Markenname, desto schwieriger ist es, ihn schützen zu lassen.

Schutzbereiche: Deutschland, EU oder international?

Je nachdem, wo Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen vertreiben möchten, stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung:

1. Nationale Marke (DE-Marke)

  • Zuständig: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
  • Schutzgebiet: Deutschland
  • Geeignet für: Unternehmen mit ausschließlich nationalem Fokus

2. Unionsmarke (EU-Marke)

  • Zuständig: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
  • Schutzgebiet: Alle 27 EU-Mitgliedstaaten mit nur einer Anmeldung
  • Vorteil: Einheitlicher Schutz in der ganzen EU

3. Internationale Registrierung (IR-Marke über WIPO)

  • Zuständig: Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf
  • Grundvoraussetzung: Vorherige Anmeldung einer DE- oder EU-Marke
  • Schutzgebiet: Wählbar aus über 120 Ländern weltweit (z. B. USA, China, Australien)

Die IR-Marke ist besonders interessant für Unternehmen, die auch außerhalb der EU tätig sind. Sie ermöglicht die Bündelung von Schutzrechten in vielen Ländern über einen zentralen Antrag.

Welche Klassen wähle ich aus?

Die Einordnung Ihrer Marke erfolgt in sogenannte Nizza-Klassen (für Waren und Dienstleistungen). Es gibt insgesamt 45 Klassen:

  • Klassen 1–34: Waren (z. B. Klasse 25 = Bekleidung, Klasse 9 = Elektronik)
  • Klassen 35–45: Dienstleistungen (z. B. Klasse 35 = Werbung, Klasse 41 = Schulungen)

Bei der Anmeldung müssen Sie festlegen, in welchen Klassen Sie Schutz wünschen.

Wichtig dabei:

  • Maximale Präzision: Wählen Sie nur Klassen, die zu Ihrem aktuellen oder geplanten Geschäft passen.
  • Nicht zu viele Klassen: Denn innerhalb von 5 Jahren müssen Sie die Marke in jeder Klasse auch tatsächlich nutzen – sonst kann die Löschung beantragt werden.
  • Nicht zu wenige Klassen: Denn nur die konkret angemeldeten Klassen sind geschützt. Spätere Erweiterungen erfordern eine Neuanmeldung.

Gerade bei der Klassenwahl und der Formulierung der Klassenbegriffe können zahlreiche Fehler gemacht werden – hier ist es besonders wichtig auf die Erfahrung eines Experten zurückzugreifen. Gerne stehen wir Ihnen mit unseren Markenpaketen auch hierbei zur Seite.

Wie läuft die Anmeldung ab?

Die Anmeldung durchläuft mehrere Schritte:

1. Markenrecherche: Vorab prüfen, ob die Marke schon existiert – nicht nur identisch, sondern auch ähnlich (Verwechslungsgefahr).
2. Festlegung der Klassen: Auswahl der Waren- und Dienstleistungsbereiche.
3. Antrag stellen: Online oder postalisch beim zuständigen Amt.
4. Amtliche Prüfung: Das Amt prüft die Marke auf absolute Schutzhindernisse.
5. Eintragung ins Register: Erfolgreiche Marken werden veröffentlicht und sind ab dem Anmeldetag geschützt.

Die Ämter prüfen keine relativen Schutzhindernisse (also z. B. Ähnlichkeit zu älteren Marken) – hier liegt das Risiko bei Ihnen. Eine professionelle Recherche ist deshalb dringend zu empfehlen.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Ein wesentlicher Punkt bei der Entscheidung ist auch der Kostenaspekt. Bei der Anmeldung einer deutschen Marke fallen derzeit amtliche Gebühren in Höhe von 290 EUR für bis zu drei Klassen an (online-Anmeldung - offline Anmeldung 300 EUR). Jede weitere Klasse kostet zusätzlich 100 EUR. Diese Gebühren decken den Schutz ausschließlich in Deutschland ab.

Im Vergleich dazu belaufen sich die Grundgebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke auf 850 EUR für eine Klasse. Für die zweite Klasse werden zusätzlich 50 EUR fällig, jede weitere Klasse kostet 150 EUR extra. Auch wenn die Unionsmarke deutlich teurer ist, sollte man den Kosten-Nutzen-Faktor berücksichtigen: Sie bietet Markenschutz in 27 Ländern gleichzeitig, während für einen vergleichbaren Schutz mit nationalen Marken Anmeldungen und Gebühren in jedem einzelnen Land anfallen würden.

Bei einer IR-Marke (WIPO) richten sich die Kosten bei der WIPO nach:

  • Anzahl der Länder
  • Art der Marke (Wort-/Bildmarke)
  • Anzahl der Klassen

Typische Grundgebühr: ca. 653–903 CHF (Schweizer Franken), hinzu kommen Gebühren pro Land und Klasse.

Hinsichtlich der Amtsgebühren gibt es derzeit gute Nachrichten: Denn die EU fördert Markenanmeldungen im Jahr 2025 – weitere Informationen hierzu finden Sie hier .

Kann ich die Anmeldung selbst machen?

Rein rechtlich: Ja. Sie dürfen Ihre Marke auch ohne Anwalt anmelden.
Praktisch ist jedoch Vorsicht geboten: Fehler bei der Klasseneinteilung, unzureichende Recherchen oder unklare Formulierungen können später teuer werden – sei es durch Abmahnungen, Widersprüche oder Löschungsverfahren.

Fazit: Die Marke - eine gute Investition

Eine Markenanmeldung ist mehr als nur ein bürokratischer Akt – sie ist ein strategisches Werkzeug für unternehmerischen Erfolg. Ob Sie Ihr Unternehmen national, europaweit oder international absichern wollen: Der Schutz Ihrer Marke ist eine Investition, die sich lohnt – finanziell, rechtlich und im Hinblick auf Ihr Markenimage.
Wenn Sie Fragen zur passenden Schutzstrategie, zur Auswahl der richtigen Klassen oder zum Ablauf der Anmeldung haben, kann eine rechtliche Beratung viel Zeit, Geld und Nerven sparen.

Auch Lust auf eine Marke?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden je nach Belieben deutsche Marken und Unionsmarken an! Und wer sogar kostenfrei eine de-Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.

Interesse? Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag .

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Nach BGH-Urteil: Was müssen Anbieter von Online-Coaching jetzt beachten? http://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-urteil-fernunterricht-online-coaching.html Thu, 24 Jul 2025 07:38:45 +0100 Der BGH hat kürzlich eine weitreichende Entscheidung zum Thema „Fernunterricht“ getroffen. Danach könnten zahlreiche Angebote für digitale Lerninhalte, wie etwa Online-Coaching, den Regularien des Fernunterrichtsschutzgesetzes unterliegen.

Was ist „Fernunterricht“?

Zahlreiche Lerninhalte werden heutzutage auch online in digitaler Form angeboten. Hierzu zählen etwa Webinare, Online-Kurse, Online-Coaching oder Fernstudium. Dabei fallen bestimmte Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (kurz: Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) und sind damit gesetzlich reguliert.

Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

In besonderen, gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (insbesondere Fernlehrgänge zur Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz), findet das FernUSG auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung.

Grundsätzlich liegt also Fernunterricht vor, wenn ein Lehrgang

  • auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird,
  • Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sind und
  • eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet.

Welche Regularien gelten für Fernunterricht?

Liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor, muss der Veranstalter hierfür besondere rechtliche Anforderungen erfüllen. Hierzu zählen etwa ein Textformerfordernis hinsichtlich des Vertragsschlusses mit dem Teilnehmer, ein besonderes Widerrufsrecht sowie ein besonderes Kündigungsrecht des Teilnehmers. Ferner benötigt der Veranstalter in solchen Fällen grundsätzlich eine besondere behördliche Zulassung.

Gilt das FernUSG auch für Online-Coaching?

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verträge über Online-Coaching in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen.

Unter welchen Voraussetzungen die Regelungen zum FernUSG anwendbar sind und welche Auswirkungen dies ggf. auch auf Anbieter von Coaching-Leistungen hat, erläutern wir in diesem Beitrag .

1. Anwendbarkeit auch für B2B-Verträge

In der Rechtsprechung war insoweit insbesondere umstritten, ob das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern (B2B) Anwendung findet. Dies war in der Vergangenheit von einigen Gerichten mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt worden.

Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) eine klare Entscheidung getroffen. Erfasst seien danach nicht nur Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, sondern auch Verträge zwischen Unternehmern. Erfasst seien alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, sei unerheblich.

Danach kann die Anwendbarkeit des FernUSG jedenfalls nicht allein daran scheitern, dass der Teilnehmer der Veranstaltung nicht als Verbraucher handelt.

2. Weite Auslegung von „Fernunterricht“

Ferner legt der BGH den Begriff „Fernunterricht“ weit aus. Dies umfasse „jegliche“ Wissens- und Fähigkeitsvermittlung, unabhängig vom genauen inhaltlichen Zuschnitt oder etwaigen „Coaching“- oder „Mentoring“-Bezeichnungen.

3. Überwachung des Lernerfolgs

Insoweit hielt der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach liege eine Überwachung des Lernerfolgs bereits dann vor, wenn Teilnehmende die Möglichkeit haben, Fragen zum erlernten Stoff persönlich zu stellen und Rückmeldung zu erhalten (BGH, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08). Dies könne etwa in Online-Meetings, per E-Mail oder in Gruppenforen erfolgen. Ob und inwieweit Teilnehmende tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sei für die Einordnung dagegen nicht relevant.

Welche Folgen hat das BGH-Urteil für die Praxis?

Da der BGH den Anwendungsbereich des FernUSG sehr weit auslegt, könnten zahlreiche Angebote für digitale Lerninhalte darunterfallen, mit der Folge, dass die betreffenden Anbieter die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen.

Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Dies hat u. a. zur Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Vergütung für den Lehrgang nicht durchsetzen kann und diese ggf. an den Teilnehmer zurückzahlen muss, wenn der Teilnehmer die bereits gezahlte Vergütung zurückfordert.

Zwar hat es der BGH in seiner Entscheidung als möglich erachtet, dass der Anbieter dem Anspruch des Teilnehmers einen eigenen Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen entgegenhalten kann, wenn der Anbieter von dem Verstoß gegen das FernUSG keine Kenntnis hatte und er in der Lage ist, den Wert der Leistungen, die der Teilnehmer empfangen hat, darzulegen. Diese Anforderungen sind allerdings hoch und werden den Anbieter in der Praxis vor Probleme stellen.

Für bereits abgeschlossene Verträge besteht für betroffene Anbieter daher ein potenzielles Risiko, mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert zu werden, seien diese im Einzelfall nun berechtigt oder unberechtigt. So wird auf einigen Anwalts-Webseiten bereits offensiv für entsprechende Rückforderungsmandate geworben.

Ferner können Verstöße gegen das FernUSG Ordnungswidrigkeiten begründen und gemäß § 21 FernUSG zu Geldbußen führen.

Schließlich können Verstöße gegen das FernUSG Wettbewerbsverstöße nach dem UWG begründen und somit auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen (z. B. Abmahnungen) nach sich ziehen.

Was sollte man als Anbieter von Online-Coaching beachten?

Um keine unangenehmen rechtlichen Überraschungen zu erleben, sollten Anbieter von Online-Coaching folgende Punkte beachten:

1. Prüfen Sie zunächst selbst, ob ihre Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen. Hierzu können unsere FAQ eine wertvolle Hilfestellung sein.

2. Orientieren Sie sich grundsätzlich an den Richtlinien und FAQ der ZfU, die diese auf ihrer Website veröffentlicht hat. Sind demnach die Kriterien für Fernunterricht erfüllt, sollten Sie entweder einen Antrag auf Zulassung bei der ZfU stellen oder das Konzept Ihres Online-Kurses so abändern, dass Sie die Kriterien nicht mehr erfüllen.

3. Die ZfU bietet nicht nur Informationsmaterial auf ihrer Website, sondern kann und sollte auch als Anlauf- und Beratungsstelle genutzt werden, um die Zulassungsbedürftigkeit von Online-Kursen als Fernunterricht zu klären. Zwar könnte es dann passieren, dass die Behörde Sie zur Stellung eines Antrages auf Zulassung Ihres Online-Kurses auffordert, obwohl Sie den Kurs nicht zulassen und durch die Behörden auf seine Qualität und Tauglichkeit überprüfen lassen wollten. Allerdings haben Sie dann immerhin etwas Verbindliches in der Hand, das Sie ggf. gegenüber missgünstigen Kunden, die ihr Geld zurückfordern, sowie Mitbewerbern entgegenhalten können.

Für Unternehmer, deren Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen, bieten wir ein spezielles Schutzpaket für Fernunterricht an.

Für Anbieter von Online-Coachings stellen wir hier nützliche Informationen für die Praxis bereit.

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Unser Cookie-Tool: Rechtssichere Einbindung über den Google Tag Manager http://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-tool-einbindung-google-tag-manager.html Tue, 22 Jul 2025 12:04:28 +0100 Die folgende Anleitung beschreibt, wie Sie das Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei über den „Google Tag Manager“ einbinden.

Wenn Sie den Google Tag Manager verwenden, befolgen Sie für die Einbindung des Cookie-Tools bitte ausschließlich diese Anleitung.

Binden Sie das Cookie-Tool bitte nicht stattdessen oder zusätzlich über das ausgegebene Code-Skript in den Quellcode Ihrer Website ein.

Nur so ist sichergestellt, dass alle über den Google Tag Manager ausgesteuerten Dienste korrekt vom Cookie-Tool erfasst werden.

Unser Cookie-Tool mit EasyScan-Integration

Für Mandanten steht unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 3,90€ zur Buchung bereit.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche - inklusive passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

Kopieren Ihrer individuellen Setting-ID

Um das Cookie-Tool über „Google Tag Manager“ auszusteuern, müssen Sie zunächst Ihre individuelle Usercentrics-Setting-ID extrahieren und kopieren.

Diese Setting-ID wird nach abschließender Konfiguration des Cookie-Tools im Mandantenportal generiert und speichert Ihre individuellen Tool-Einstellungen und -Konfigurationen.

Die Setting-ID wird Ihnen kopierbar ausgegeben, wenn Sie nach der Konfiguration des Tools in den Tool-Einstellungen die Rubrik „Einbindung des Cookie-Tools“

GTM 1

aufrufen.

Kopieren Sie bitte Ihre Setting-ID.

Ausgabe des Cookie-Tools über Google Tag Manager

Um das Cookie-Tool über den Google Tag Manager auszusteuern, muss zunächst eine Usercentrics-Vorlage importiert werden. Sodann ist das Tool über Ihre individuelle Setting-ID als „Tag“ zu integrieren.

1. Hinzufügen der Usercentrics-Vorlage

Klicken Sie dafür im Google Tag Manager auf „Vorlagen“ und dann bei „Tag-Vorlagen“ auf „In Galerie suchen“:

GTM2

Geben Sie in das Suchfeld nun „Usercentrics“ ein und wählen Sie „Usercentrics CMP“ aus:

GTM 41

Fügen Sie die Vorlage daraufhin dem Arbeitsbereich zu:

GTM 4

2. Integration als „Tag“

Im zweiten Schritt muss das Cookie-Tool auf Basis der Usercentrics-Vorlage als Tag integriert und eingerichtet werden.

Wählen Sie dafür im „Tag Manager“ in der Menüleiste am linken Seitenrand „Tags“ aus und klicken Sie auf „Neu“:

GTM 5

Klicken Sie danach auf „Tag-Konfiguration“:

GTM 6

Wählen Sie nun aus der Auswahlleiste rechts „Usercentrics CMP“ aus:

GTM 40

Sie gelangen nun zur Konfigurationsebene für das Cookie-Tool.

Bitte tragen Sie unter „Setting-ID“ Ihre zuvor kopierte individuelle Kennung ein. Dies führt zu einer vollständigen Übernahme Ihrer Tool-Einstellungen aus dem Mandantenportal:

GTM 38

Unter „Banner version“ wählen Sie bitte „V2“ aus:

GTM 39

Alle übrigen Einstellungsmöglichkeiten können unbedient bleiben.

Schließlich müssen Sie dem „Tag“ einen „Trigger“ zuweisen.

Klicken Sie dafür unterhalb der Einstellungsmaske auf „Trigger“:

GTM 10

Wählen Sie hier „Consent-Initialization – All Pages“ aus:

GTM 36

Klicken Sie abschließend oben rechts auf den blauen „Speichern“-Button:

GTM 37

Das Cookie-Tool wird nun über den „Tag Manager“ auf Ihrer Website ausgesteuert.

Ausrichtung anderer Tags auf das Cookie-Tool

Damit das Cookie-Tool einwilligungspflichtige Dienste, die über den Tag Manager eingebunden oder verwaltet werden, korrekt erfassen und bis zur individuellen Nutzereinwilligung blockieren kann, müssen in einem letzten Schritt alle „Dienste-Tags“ händisch angepasst und auf das Tool ausgerichtet werden.

Die händische Anpassung ist insoweit erforderlich, wie Dienste-Tags erst „feuern“ (also ausgeführt) werden sollen, wenn eine individuelle Nutzereinwilligung über das Cookie-Tool erteilt wurde.

1. Erstellung von Variablen

Es muss dafür für jeden Dienst, der vom Cookie-Tool erfasst werden soll, eine „Variable“ erstellt werden.

Klicken Sie dafür im linken Tag-Manager-Menü auf „Variablen“ und sodann bei „Benutzerdefinierte Variablen“ auf „Neu“:

GTM 13

Klicken Sie sodann auf „Variable konfigurieren“ und wählen aus dem rechten Menü „Datenschichtvariable“ aus:

GTM 35

Es öffnet sich die Variablen-Konfiguration.

Benennen Sie die Variable oben links so, dass Sie sie später eindeutig identifizieren können, also idealerweise mit dem Namen des Dienstes, für den sie erstellt wird.

GTM 42

Geben Sie dann unter „Name der Datenschichtvariablen“ den exakten Namen des zu erfassenden Dienstes so ein, wie er im Mandantenportal unter den vom Tool erfassen Diensten ausgegeben wird.

Legen Sie eine Variable für „Google Analytics 4“ fest, orientieren Sie sich bei den Cookie-Einstellungen des Mandantenportals unter „Erfasste Dienste bearbeiten“ am dort hinterlegten Dienste-Namen und übernehmen diesen 1:1, also im Beispiel: Google Analytics 4

GTM 16

Tragen Sie sodann unter „Standardwert“ das Wort „false“ ein:

GTM 17

Speichern Sie anschließend die Variable.

Sie müssen für jeden Dienst, der von Ihrem Cookie-Tool erfasst wird/werden soll, eine solche individuelle Variable erstellen.

Wiederholen Sie den obigen Vorgang also für jeden im Cookie-Tool berücksichtigten Dienst.

2. Definition von Triggern in Dienste-Tags

Mit den erstellten Variablen müssen Sie zuletzt jedem „Tag“ für einen vom Cookie-Tool erfassten Dienst einen „Trigger“ zuweisen. Hiermit wird der Dienst auf das Cookie-Tool ausgerichtet und von der Nutzereinwilligung abhängig gemacht.

Unter Befolgung der nachstehenden Anleitung wird ein „Tag“ also so eingestellt, dass dieser erst „feuert“ (also ausgelöst wird), wenn eine Einwilligung über das Cookie-Tool erteilt wurde.

Die nachstehende Anleitung geht davon aus, dass für einen Tag noch keine Ereignis-Trigger („Event Trigger“) eingerichtet wurden.

Ist ein Ereignis-Trigger vorhanden, muss dieser gemäß der nachstehenden Anleitung geändert werden.

Er muss also ggf. auf „benutzerdefiniertes Ereignis“ umgestellt werden und es muss die Auslösebedingung unter Nutzung der angelegten Variable (s.o.) hinzugefügt werden.

Rufen Sie dafür über das linke Seitenmenü im „Tag Manager“ die Rubrik „Tags“ auf und wählen Sie den Dienst aus, für den Sie den Trigger definieren möchten.

Klicken Sie sodann auf „Trigger“:

GTM 18

Wählen Sie oben rechts das blaue „Plus“ an:

GTM 34

Geben Sie dem Trigger einen Namen, etwa „Abhängig von Einwilligung“:

GTM 32

Wählen Sie nun „Benutzerdefiniertes Ereignis“ als „Trigger-Typ“ aus:

GTM 31

Fügen Sie sodann in der Trigger-Konfiguration unter Ereignisname unbedingt und ausschließlich consent_status ein:

GTM 30

Wählen Sie schließlich „Einige benutzerdefinierte Ereignisse“ aus und selektieren im „Variable“-Feld *diejenige dienstespezifische Variable“, die Sie zuvor für den Dienst angelegt haben.

Klicken Sie dafür auf das Eingabefeld bei „Variable“ und wählen Sie die zuvor angelegte „Variable“ aus der Liste aus:

GTM 29

Geben Sie nun im dritten Feld (hinter „enthält“) das Wort „true“ ein:

GTM 28

Falls das „Tag“ nur einmal pro Seite feuern (also nur einmal pro Seite ausgeführt werden) soll, ist eine weitere Anpassung erforderlich.

Nach Aufruf des „Tags“ kann in der Tag-Konfiguration unter „Erweiterte Einstellungen“ bei den Auslöse-Optionen statt „Einmal pro Ereignis“ „Einmal pro Seite“ ausgewählt werden:

GTM 43

Diese Änderung ist über den blauen „Speichern“-Button oben rechts zu speichern.

Klicken Sie abschließend auf „Speichern“ oben rechts und speichern Sie sodann den Tag erneut durch Klick oben rechts.

Unter „Tags“ müsste nun der Dienst wie folgt angezeigt werden („Abhängig von Einwilligung“ ist die frei wählbare Trigger-Bezeichnung):

GTM 44

Sie müssen für jeden Dienst, der von Ihrem Cookie-Tool erfasst wird/werden soll, einen solchen individuelle Trigger auf Basis der zuvor erstellten Variable definieren.

Wiederholen Sie den obigen Vorgang also für jeden im Cookie-Tool berücksichtigten Dienst.

Abschluss und Veröffentlichung

Nachdem Sie für jeden zu erfassenden Dienst die Variable erstellt und den Trigger definiert haben, ist das Cookie-Tool korrekt auf alle Dienste ausgerichtet und blockt diese rechtlich korrekt bis zur individuellen Nutzereinwilligung.

Die vorgenommenen Änderungen müssen Sie nun abschließend veröffentlichen.

Klicken Sie dafür in der Tag-Manager-Benutzeroberfläche oben rechts auf „Senden“ und sodann auf „Veröffentlichen“:

GTM 45
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Problem bei etsy: Link auf die OS-Plattform kann nicht entfernt werden http://www.it-recht-kanzlei.de/os-plattform-link-bei-etsy-entfernen.html Sun, 20 Jul 2025 16:07:48 +0100 Seit heute, 20.07.2025 ist es soweit: Alle Infos zur OS-Plattform müssen entfernt werden. Bei etsy sitzt die Info zur OS-Plattform jedoch tief im System.

Worum geht es?

Seit heute ist die OS-Plattform (endlich) Geschichte . Wer auf den Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ klickt, bekommt seit heute Nacht nur noch eine Fehlermeldung:

Site relocation - The Online dispute resolution (ODR) platform is now closed (see the message hereunder)“

Für alle Händler bedeutet dies akuten Handlungsbedarf, da der Link auf die OS-Plattform sowie jeder Hinweis auf die OS-Plattform seit dem 20.07.2025 als irreführend angesehen werden könnten und somit entfernt werden müssen.

Und dies von allen Impressen und allen Rechtstexten auf allen Internetpräsenzen.

Schließlich ist die Plattform weder über den Link noch erreichbar, noch können über die Plattform noch Schlichtungsverfahren initiiert werden.

Wir hatten unsere [Update-Service-Mandanten] https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-starterpaket.php?partner_id=84) dazu bereits hier informiert.

Bei etsy sitzt die Information zur OS-Plattform tief im System

Aktuell berichten uns zahlreiche etsy-Händlerinnen und etsy-Händler, dass sie den von etsy selbst eingeblendeten Hinweis zur OS-Plattform mitsamt des Links auf die OS-Plattform nicht entfernen können.

Konkret geht es um den folgenden Hinweis, der unter dem Punkt „Lies mehr über AGB & Widerrufsbelehrung für [Verkäufername]“ bzw. diesem Link https://www.etsy.com/de/shop/Verkäufername#policies dargestellt wird:

Für die außergerichtliche Einigung bei Verbraucherstreitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform ("Online-Streitbeilegungsplattform") eingerichtet: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Viele, die über etsy handeln sind daher sehr nervös, weil Abmahnungen wegen des noch vorhandenen Hinweises befürchtet werden.

Die Entfernung dieses Hinweise ist etwas komplex, scheint aber in den meisten Fällen nach Befolgung mehrerer Schritte möglich zu sein.

Anleitung zur Entfernung des OS-Hinweises bei etsy

Im Folgenden stellen wir unseren Update-Service-Mandanten bzw. denjenigen, die es werden möchtebm eine Anleitung zur Entfernung dieses Hinweises bereit.

1. Bitte loggen Sie sich in Ihren betroffenen etsy-Shop ein

2. Gehen Sie zur Shopansicht und dort dann auf „Shop bearbeiten“

3. Dann bitte ganz nach unten scrollen, bist zum Punkt „AGB bearbeiten“.

4. Dort gehen Sie dann bitte auf den Reiter „Stornierungen“

5. Sie sollten dort nun das Feld „AGB, Widerrufsrecht“ bearbeiten können.

6. Am Ende von „Richtlinien bearbeiten“ sollte in einem dunklen Feld ein gesetztes, helles Häkchen zu sehen sein, welches von Ihnen entfernt wrden muss.

7. Bitte klicken Sie abschließend auf „Veröffentlichen“

8. Wichtiger Hinweis: Die Darstellung dieser Seite bei etsy erfolgt anscheinend in mehreren Browsern fehlerhaft (allen voran Firefox). Wenn Sie einzelne Punkte nicht sehen bzw. nicht bearbeiten können, versuchen Sie bitte Folgendes:

- Ändern Sie den Browserzoom bzw. die Ansichtsgröße, insbesondere sollten Sie ein Verkleinern der Ansicht auf 80% oder darunter probieren

- Nutzen Sie einen anderen Browser, etwa auch auf einem Mobilgerät und testen auch dort verschiedene Zoom-Einstellungen

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Abmahnradar: Werbung mit "Testsieger" http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-testsieger-energieeffizienzangaben-lichtquellen-rock-rebel.html Fri, 18 Jul 2025 16:38:28 +0100 Mit dem „Testsieger” wird gerne geworben. Wenn dies jedoch ohne Fundstellenangaben geschieht, ist das abmahnbar. Ausserdem: Die fehlenden Angaben zur Energieeffizienzklasse sowie die Marke Rock Rebel.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Werbung mit Testsieger ohne Fundstellenangaben

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

Es ging um die Werbung mit dem Schlagwort „Testsieger“ – diesmal bei einem Hornhautentferner und ohne Angabe einer konkreten Fundstelle.

Für Verbraucher ist das problematisch: Ohne Hinweis auf Quelle, Datum und Testinstitution lässt sich das Testergebnis nicht überprüfen. Eine solche Werbung ist daher irreführend und wettbewerbswidrig.Die Fundstelle muss klar erkennbar sein – und: Es sollte sich um einen aktuellen Test handeln. Liegt inzwischen ein neueres Ergebnis vor, darf das ältere nicht einfach weiter beworben werden.

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Hier finden Sie mehr über solche Abmahnungen zur Werbung mit Testergebnissen.

Lichtquellen: Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung

Abmahner: Lauterer Wettbewerb e.V.
Kosten: 290,00 EUR

Im aktuellen Fall ging es um Angebote für Lichtquellen, bei denen das vorgeschriebene Energielabel fehlte. Konkret beanstandet wurden:

  • das Fehlen der Angabe zur Energieeffizienzklasse,
  • kein Hinweis auf das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen.

Dabei gilt auch für Lichtquellen: Kennzeichnungspflicht!

Wichtig: Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Kontext. Ein reiner Werbebanner wird rechtlich anders beurteilt als ein konkretes Verkaufsangebot – dennoch kann beides kennzeichnungspflichtig sein.

Mehr zur Kennzeichnung von Lichtquellen finden Sie in diesem Beitrag .

Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR

Abmahnungen wegen fehlender Biozid-Hinweise sind nichts Neues – aktuell betroffen waren Reinigungs- und Desinfektionsmittel, bei denen folgender Warnhinweis fehlte:

„Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“

Wichtig: Der Hinweis muss gut lesbar und deutlich von der eigentlichen Werbung abgesetzt sein. Dabei kann der Begriff „Biozidprodukte“ auch durch eine klare Bezeichnung der beworbenen Produktart ersetzt werden.

Der Warnhinweis ist nicht nur im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch bei Angeboten auf Plattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Werbung bei Biozid-Produkten.

Verstoß gegen Buchpreisbindung

Abmahner: Dieter Wallenfels/Prof. Dr Russ - Preisbindungstreuhänder deutscher Verlage
Kosten: 1238,00 EUR

Buchhändler aufgepasst (diese Woche gleich mehrfach abgemahnt)! Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Ein preisgebundenes Buch wurde günstiger verkauft – und das ist laut Buchpreisbindungsgesetz nicht erlaubt. Der festgelegte Verkaufspreis muss (Sonderfälle ausgenommen) eingehalten werden.

In diesem ausführlichen Beitrag erfahren Sie, wie Sie rechtssicher Bücher verkaufen.

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe
Kosten: 453,87 EUR zzgl. Schadensersatz

Hier wurde erneut Werbe-E-Mail ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers versendet – ein klarer Verstoß gegen die geltenden rechtlichen Vorgaben.

Entweder liegt gar keine Einwilligung vor oder sie ist nicht rechtssicher formuliert. Oft wird – wie auch in diesem Fall – zusätzlich eine datenschutzrechtliche Auskunft verlangt, um den Druck weiter zu erhöhen.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 389,59 EUR

Wer Bilder ohne Lizenz nutzt, könnte früher oder später von der Copytrack GmbH kontaktiert werden. Das Unternehmen durchforstet im Auftrag von Fotografen und Rechteinhabern das Netz nach unerlaubt genutztem Bildmaterial.

Wichtig: Auch wenn das Schreiben wie eine Abmahnung wirkt, handelt es sich rechtlich zunächst nur um eine Berechtigungsanfrage – also kein Unterlassungsanspruch. Copytrack prüft, ob eine gültige Lizenz vorliegt, und bietet an, den Fall durch Schadensersatz oder eine nachträgliche Lizenzgebühr außergerichtlich zu klären.

Urheberrecht II - unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Frame for Business GmbH
Kosten: 159,94 EUR

Und auch diese Woche gab es hierzu eine Abmahnung: Es geht um die Übernahme einer Datenschutzerklärung – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke - "Rock Rebel Gear"

Abmahner: E.M.P Merchandising HGmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

Abgemahnt wurde die Nutzung der Bezeichnung „Rock Rebel Gear“, die der geschützten Marke „Rock Rebel“ der Abmahnerin zum Verwechseln ähnlich ist. Die Bezeichnung wird markenmäßig verwendet – etwa im Logo, als Domain und direkt zur Kennzeichnung von Produkten wie Kleidung und Taschen, so der Vorwurf. Dadurch entsteht eine konkrete Verwechslungsgefahr, insbesondere weil „Gear“ nur beschreibend wirkt und keine ausreichende Unterscheidung schafft.

Die Verwechslungsgefahr ist bei Markenabmahnungen hoch beliebt - siehe hier .

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Abmahnung: Fehlender Warnhinweis beim Verkauf von Bioziden http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlender-warnhinweis-bei-biozidartikeln.html Fri, 18 Jul 2025 08:34:28 +0100 Die fehlende Angabe des Warnhinweises beim Verkauf von Biozidartikeln wurde einem Online-Händler zum Verhängnis. Um welchen Warnhinweis es ging - wir klären auf!

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb Insektenschutzmittel. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin beanstandete, dass in der Online-Werbung der nachstehende Hinweis auf der Internetseite des Händlers fehlte:

"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aufgrund des fehlenden Warnhinweises verstieß der Unternehmer gegen Art. 72 der europäischen Verordnung Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Verbindung mit dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Best Practice: Abmahnsicherer Verkauf von Biozidprodukten

Beim Verkauf von Biozidprodukten sind folgende gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen:

Bei jeder Werbung für Biozidprodukte ist der folgende Warnhinweis nach Art. 72 Abs. 1 EU-Biozidverordnung zwingend:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

„Werbung“ meint dabei sämtliche Formen der Online-Veröffentlichung eines Biozidprodukts, wenn durch die jeweilige Darstellung der Absatz des Produkts gefördert werden soll.

Im Rahmen des Warnhinweises ist es möglich das Wort „Biozidprodukte“ durch die genaue Bezeichnung der beworbenen Produktart zu ersetzen.

Beachten Sie, dass der Warnhinweis beim konkret beworbenen Biozidprodukt bereitgestellt werden muss. Es genügt daher nicht, den Warnhinweis lediglich auf der Umverpackung aufzudrucken. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Warnhinweis und Produktpräsentation ist verpflichtend, sodass eine Auslagerung auf eine externe Darstellung, auch bei Verweis, unzulässig ist.

Pflicht ist zudem, dass sich der Warnhinweis von der Werbung als solche deutlich abhebt und gut lesbar ist.

Der Seitenbesucher soll bereits bei Wahrnehmung der eigentlichen Werbung darauf aufmerksam gemacht werden, das Produkt vorsichtig zu verwenden und vor Gebrauch Etikett und Produktinformationen zu lesen. Der Seitenbesucher soll sich im Falle einer Kaufentscheidung über die Gefahren des Produkts im Klaren sein. Daher darf der Warnhinweis nicht hinter einem weiterführenden Link verborgen werden.

Der Warnhinweis ist auch bei fehlender Bestellmöglichkeit auf der Webseite notwendig. Es ist irrelevant, ob das auf der Webseite konkret beworbene Biozidprodukt tatsächlich bestellt werden kann. Die schlichte Produktbewerbung ist ebenfalls eine kommerzielle Kommunikation und damit eine Werbung im Sinne des Art. 72 EU-Biozidverordnung, die einen Warnhinweis erfordert. Sie unterstützt jedenfalls mittelbar die Förderung des Absatzes von Waren bzw. des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, das einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

Seit dem 01.01.2025 gilt innerhalb Deutschlands für bestimmte Biozidprodukte im Einzel- und Online-Handel eine Selbstbedienungsverbot. Bei der Abgabe ist eine besondere Sachkunde der abgebenden Person und ein Abgabegespräch erforderlich. Wie sich dies auf den Online-Handel mit Biozidprodukten auswirkt, lesen Sie in diesem Beitrag .

Abmahnungen wegen fehlendem Warnhinweis mit LegalScan Pro ausschließen!

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LegalScan Pro ist ein automatisierter Service für Mandanten, der Ihre Verkaufsauftritte auf über

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kontinuierlich prüft und rechtliche Risiken identifiziert.

Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert.

Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

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  • Amazon
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  • Kaufland
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Fazit - was man aus der Abmahnung lernen sollte

Die Bewerbung von Biozidprodukten ist in der EU streng reguliert. Nach Art. 72 Abs. 1 EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012 muss im Rahmen der Bewerbung des konkreten Produktes der Warnhinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erfolgen.

Abmahnung erhalten – was nun? So gehen Sie richtig vor

Wird Ihnen eine Abmahnung zugestellt, sollten Sie trotz oft sehr kurzer Fristen besonnen reagieren und den Sachverhalt umgehend rechtlich prüfen lassen. In vielen Fällen sind die geltend gemachten Forderungen erheblich – vorschnelle Entscheidungen können teuer werden. Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sind häufig juristisch einseitig formuliert und bergen erhebliche Risiken, wenn sie ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei bei der rechtssicheren Verteidigung in Abmahnangelegenheiten.

Tipp: Nutzen Sie unseren 10-Punkte-Plan zur Abmahnung für eine erste Orientierung.

Rechtssicher online verkaufen – mit professionellen Rechtstexten

Über 90.000 Unternehmen vertrauen bereits auf die IT-Recht Kanzlei, wenn es um rechtlich geprüfte Texte für Onlinepräsenzen geht. Sichern auch Sie sich Ihr individuelles Schutzpaket hier und profitieren Sie vom laufenden Update-Service – für dauerhafte Rechtssicherheit und mehr Gelassenheit im Onlinehandel.

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Ab sofort: Etsy-Rechtstexte für den US-Markt http://www.it-recht-kanzlei.de/etsy-usa-rechtstexte.html Wed, 16 Jul 2025 12:12:45 +0100 Für Händler, die über Etsy ausschließlich an US-Kunden verkaufen, bieten wir ab sofort professionelle Rechtstexte nach US-Recht in englischer Sprache an.

Viele Etsy-Händler richten ihre Verkaufstätigkeiten nicht innerhalb Europas aus, sondern konzentrieren sich allein auf den US-Markt.

Gegenüber US-Kunden müssen sich diese Etsy-Händler nicht an strenge EU-Verbraucherschutzvorschriften halten, sondern können mit eigenen AGB das händlerfreundlichere US-Recht zur Anwendung bringen.

Dieses sieht etwa kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht vor und ermöglicht auch diverse Haftungserleichterungen bei Produktmängeln.

Datenschutzrechtlich sind Etsy-Händler, die ihren Sitz in der EU haben, auch bei Verkauf allein in die Vereinigten Staaten allerdings an die DSGVO gebunden und müssen eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung vorhalten.

Etsy-Händlern, die ausschließlich an US-Kunden verkaufen, bieten wir ab sofort passende, auf den US-Markt abgestimmte Rechtstexte in englischer Sprache in Form von

  • AGB für Etsy nach US-Recht
  • einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung für Etsy und
  • einem rechtskonformen Impressum

an.

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Kündigungsbutton auch bei Einmalzahlung http://www.it-recht-kanzlei.de/kuendigungsbutton-bgh-feste-vertragslaufzeit-einmalzahlung.html Tue, 15 Jul 2025 14:09:09 +0100 Können Verbraucher auf der Website eines Unternehmers Dauerschuldverhältnisse abschließen, muss auf der Website ein Kündigungsbutton implementiert sein. Dies gilt auch bei fester Laufzeit und Einmalzahlung des Verbrauchers, wie nun der BGH entschieden hat.

Was ist ein Kündigungsbutton?

Seit 1. Juli 2022 müssen nach § 312k BGB u.a. auch Online-Shop-Betreiber, die über Ihre Website im B2C-Bereich Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern abschließen, auf ihrer Website einen sog. Kündigungsbutton vorsehen.

Die konkreten Anforderungen an den Kündigungsbutton sind:

  • Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Verbraucher auf der Website des Unternehmers via einer Kündigungsschaltfläche (sog. "Kündigungsbutton") ihre Kündigungserklärung abgeben können.
  • Dies gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen.
  • Dieser Kündigungsbutton muss gut lesbar mit keinen anderen Wörtern als "Verträge hier kündigen" oder mit einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 
  • Nach Klicken auf den Kündigungsbutton muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite geführt werden, die bestimmten weiteren Anforderungen genügen muss (z.B. Möglichkeit zur Angaben zur Art der Kündigung, seiner Identifizierbarkeit des Kündigenden, den betreffenden Vertrag, den gewünschten Kündigungszeitpunkt und etwa eine E-Mail-Adresse).
  • Sowohl der Kündigungsbutton als auch die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
  • Schließlich muss es dem Verbraucher möglich sein, seine durch das Betätigen des Bestätigungsbuttons abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Daraus muss auch erkennbar sein, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen des Bestätigungsbuttons abgegeben wurde.

Sodann muss der Unternehmer dem Verbraucher sofort auf elektronischem Wege in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigen:

  • Inhalt,
  • Datum sowie
  • Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung, und
  • den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll.

Weitere Informationen zum Kündigungsbutton finden Sie hier .

Wer benötigt einen Kündigungsbutton?

Auf allen Websites, auf denen Verbraucher Dauerschuldverhältnisse mit Unternehmern eingehen können, müssen auch Kündigungsbuttons implementiert sein.

Benötigt werden Kündigungsbuttons daher nur im B2C-Bereich.

Bei folgenden Diensten oder Verträgen handelt es sich - im B2C-Bereich - in der Regel um Dauerschuldverhältnisse, für die auf den Websites der Anbieter jeweils ein Kündigungsbutton implementiert sein muss:

  • Verträge über wiederholt zu erbringende Dienstleistungen aller Art
  • Coaching-Verträge
  • Fitnessstudio-Verträge
  • SaaS-Dienste und Software-Abos
  • Streaming-Dienste, z. B. Netflix, Spotify & Co.
  • Verträge über Zeitungs- und Zeitschriftenabos
  • Telekommunikationsanbieter-Verträge (Internet, Mobilfunk)
  • Verträge mit Energieversorgern, z.B. Strom und Gas

Im B2B-Bereich, also bei B2B-Dauerschuldverhältnissen muss kein Kündigungsbutton vorgesehen werden.


Wie ist es bei Verträgen mit fester Laufzeit?

Die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf einer Website besteht unabhängig davon, ob Verbraucher über die Website Dauerschuldverhältnisse mit unbestimmter oder bestimmter Laufzeit abschließen können.

Selbst wenn über eine Website ausschließlich B2C-Dauerschuldverhältnisse mit einem schon bei Vertragsbeginn verbindlich vereinbarten Datum für das Vertragsende abgeschlossen werden können, benötigt die Website einen Kündigungsbutton.

Eine allgemeine Begründung hierfür ist, dass der Kündigungsbutton nicht nur für ordentliche, sondern auch für außerordentliche Kündigungen vorgesehen ist. Da sofortige, also auch vorzeitige außerordentliche Kündigungen nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen werden können, muss alleine bereits für außerordentliche Kündigungen ein Kündigungsbutton bestehen.

Wie ist es bei Verträgen mit Einmalzahlung?

Die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf einer Website besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur bei vereinbarter fester Vertragslaufzeit, sondern auch dann, wenn das zwischen dem Unternehmer und Verbraucher vereinbarte Dauerschuldverhältnis bloß eine Einmalzahlung vorsieht, die etwa direkt bei Vertragsbeginn zu leisten ist.

Teilweise war man bislang der Ansicht - auch in der Rechtsprechung -, dass bei Einmalzahlung kein Bedürfnis für einen Kündigungsbutton bestehe, weil der Verbraucher - anders als in "klassischen" Dauerschuldverhältnissen - in einem solchen Fall nicht mit dauerhaften bzw. wiederkehrenden Pflichten belastet ist.

Der BGH entschied nun jedoch, dass auch dann eine Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf der Website bestehe, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines einmaligen Entgelts verpflichtet sei und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch enden würde (BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - Az. I ZR 161/24):

  • Ausschlaggebend und damit entscheidend für den BGH war hierfür, dass ein Dauerschuldverhältnis i.S.d. § 312k BGB vorliege.
  • Dies sei gegeben, da - trotz der Einmalzahlung des Verbrauchers - jedenfalls der Unternehmer zur dauernden oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichtet sei. Denn insoweit sei auf die Hauptleistung des Unternehmers abzustellen, die dem Vertrag sein charakteristisches Gepräge verleihe - und nicht etwa auf die Gegenleistungs-, d.h. Vergütungspflicht des Verbrauchers.
  • Ob das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt als Einmalbetrag oder durch laufende Zahlungen zu entrichten ist, sei nicht von Belang, weil diese (Gegen-)Leistung dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge verleihe.
  • Anders noch als die Vorinstanz (hier das OLG Hamburg) habe der Gesetzgeber aus Sicht des BGH mögliche "Kostenfallen" für Verbraucher nicht darin gesehen, dass diese bei Abschluss von Online-Verträgen den Umfang ihrer Zahlungspflicht möglicherweise nicht überblicken können. Vielmehr habe der Gesetzgeber angenommen, dass Dauerschuldverhältnisse sich für Verbraucher häufig deshalb als "Kostenfallen" erweisen können, weil die Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag häufig nicht vergleichbar einfach kündigen können und sich die Beendigung des Vertrags durch Kündigung deshalb verzögert.

Ein digitaler B2C-Online-Kurs eines Coaches über die Möglichkeiten und Strategien, das eigene Leben effizienter, besser und dadurch vor allem auch glücklicher zu gestalten, kann von Verbrauchern für eine Laufzeit von 12 Monaten gebucht werden. Mit Vertragsschluss über die Website des Kursanbieters müssen die Verbraucher die vollständigen Kursgebühren in Höhe von EUR 999 an den Anbieter zahlen. Nach Ablauf von 12 Monaten endet der Vertrag automatisch, ohne dass die Verbraucher hierfür eine Kündigung erklären müssen.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss auf der Website des Kursanbieters auch in einem solchen Fall einer von Anfang an vereinbarten festen Laufzeit und einer Einmalzahlung ein Kündigungsbutton gemäß den gesetzlichen Anforderungen vorgesehen werden.

Welche Folgen drohen bei Fehlen eines Kündigungsbuttons?

Bei Fehlen oder Mangelhaftigkeit eines Kündigungsbuttons trotz entsprechender gesetzlicher Pflicht drohen Unternehmern unangenehme Folgen:

  • Unwirksamkeit des Vertragsschlusses: Werden die Kündigungsbuttons und / oder die Bestätigungsseite nicht gesetzeskonform umgesetzt, kann der Verbraucher den betreffenden Vertrag nach § 312k Abs. 6 S. 1 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
  • Abmahnungen: Zudem wird das Fehlen oder die falsche Implementierung eines Kündigungsbuttons regelmäßig von Verbraucherschutzverbänden und teils auch von Mitbewerbern abgemahnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf Websites von Unternehmern, auf denen Verbraucher Dauerschuldverhältnisse abschließen können, muss auch ein Kündigungsbutton implementiert sein.
  • Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt des Vertragsendes bereits bei Vertragsabschluss fest vereinbart ist.
  • Nach einem neuen Urteil des BGH gilt dies selbst dann, wenn der Vertrag bloß eine einmalige Zahlung des Verbrauchers vorsieht.
  • Unternehmern, die die Pflicht zum Kündigungsbutton nicht oder nicht vollständig umsetzen, drohen u.a. vorzeitige Kündigungen und Abmahnungen.
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Abmahnung: Irreführende Werbung mit Bio-Baumwolle- und Recycling-Logos http://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-irrefuehrende-werbung-mit-bio-und-recycling-logos.html Mon, 14 Jul 2025 16:44:13 +0100 Eine aktuelle Abmahnung betrifft widersprüchliche Angaben zur Textilzusammensetzung und Werbung mit einem Recycling-Logo, die Verbraucher täuschen können.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop Bekleidungsartikel verkaufte.

Einem Produkt war folgende Auskunft zur Faserzusammensetzung beigefügt: „Unsere Baumwoll-[…] werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwolle oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.

In der nachgestellten Prozentangabe waren lediglich Zusammensetzungen mit Bio-Baumwolle aufgeführt. Darunter waren drei Logos abgebildet, wobei das linke für Bio-Baumwolle und das mittlere für recycelte Stoffe wirbt:

Irreführende Werbung mit Bio-Baumwolle- und Recycling-Logo

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aus der Alternativangabe ergibt sich, dass die Textilprodukte entweder aus Bio-Baumwolle oder alternativ recycelter Baumwolle oder ausschließlich aus Bio-Baumwolle hergestellt werden (Bereits diese mehrdeutige Angabe der Faserzusammensetzung stellt eine unzulässige Materialkennzeichnung gem. §§ 5, 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar).

Indem die beiden werbenden Logos für „Bio-Baumwolle“ und „Recycelte Stoffe“ nebeneinander abgebildet werden, wird der Verbraucher in die Irre geführt. Der Händler verhält sich damit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 UWG wettbewerbswidrig.

Best Practice: Abmahnsichere Darstellung der Faserzusammensetzung

Die wichtigsten Informationen für eine abmahnsichere Darstellung der Textilkennzeichnung:

Händler von Textilerzeugnissen sind verpflichtet, jeweils die genaue Materialkennzeichnung anzugeben. Hierbei dürfen sie lediglich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählten Faserbezeichnungen verwenden.

Die Anteile der enthaltenen Fasern sind in Prozent widerzugeben. Besteht ein Textilprodukt lediglich aus einer einzigen Faserart, darf gem. Art. 7 Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) der Zusatz „100%“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung benutzt werden.

Für ein abmahnsicheres Vorgehen empfiehlt es sich, eine separate, saubere Produktbeschreibung für jeden Artikel zu betreiben. Aus dieser muss für den Verbraucher eindeutig hervorgehen, aus welchen Fasern zu wie viel Prozent speziell das abgebildete Produkt besteht. Der Käufer muss eine aufgeklärte, fundierte Kaufentscheidung treffen können, sodass kein Zweifel daran besteht, welches konkrete Textilerzeugnis im Falle einer Bestellung geliefert wird.

Alternativangaben sind daher zu vermeiden, vielmehr ggf. einzelne Produktseiten anzulegen und für jeden Artikel leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar die jeweilige Faserzusammensetzung anzugeben.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass beschreibende Zusätze wie „recycelt“ oder „Bio“ unzulässig sind. Denn es dürfen lediglich schlicht die in Anhang I der TextilKennzVO aufgeführten Faserbezeichnungen benutzt werden. Im obigen Abmahnbeispiel wäre daher allein die Beschreibung „Baumwolle“ zulässig.

Die Bewerbung des Produkts als „Bio-Baumwolle“ bzw. „Recycelte Materialien“ im Wege der Abbildung eines entsprechenden Logos ist dagegen zulässig. Es gilt jedoch auch hier sicherzustellen, dass lediglich der entsprechende Baumwoll- bzw. recycelte Artikel mit dem zugehörigen Logo beworben wird.

Sie möchten sich ausführlicher über einen abmahnsicheren Verkauf von Textilien informieren? In diesem Leitfaden gehen wir auf alle wichtigen Fragen ein.

Was kann man aus der Abmahnung lernen?

Ein abmahnsicherer Textilhandel erfordert die eindeutige Darstellung der Faserzusammensetzung des angebotenen Artikels.

Eine Alternativangabe in Form von z.B. „100% Bio-Baumwolle oder recycelte Baumwolle“, wobei aber das Produkt sowohl mit dem Logo für „Bio-Baumwolle“ also auch für „recycelte Materialien“ beworben wird, ist aufgrund seiner irreführenden Wirkung nicht zulässig.

Abmahnung erhalten? So handeln Sie richtig!

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte nicht übereilt reagieren – auch wenn die Frist knapp bemessen ist. Häufig beinhalten solche Schreiben hohe Zahlungsforderungen und vorformulierte Unterlassungserklärungen, die aus anwaltlicher Sicht ein erhebliches Risiko darstellen. Diese sollten keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden, da sie meist einseitig formuliert und rechtlich nachteilig sind.

Verlassen Sie sich auf die Erfahrung der IT-Recht Kanzlei: Unsere spezialisierten Anwälte stehen Ihnen mit fundierter Beratung zur Seite und unterstützen Sie professionell im Umgang mit Abmahnungen.

Tipp: Unsere Checkliste mit 10 Punkten für den Ernstfall

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Vertrauen auch Sie auf die Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die bereits über 90.000 Unternehmen bei der rechtlichen Absicherung ihres Online-Auftritts unterstützt. Wählen Sie hier das passende Schutzpaket für Ihr Geschäftsmodell und profitieren Sie als Update-Service-Mandant von laufend aktualisierten Rechtstexten – für dauerhaft rechtssicheren E-Commerce.

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Unterlassungserklärung: Vor Abgabe anwaltliche Beratung nutzen! http://www.it-recht-kanzlei.de/unterlassungserklaerung-besser-anwaltliche-beratung.html Fri, 11 Jul 2025 18:09:51 +0100 Die Abschaltung der OS-Plattform zeigt einmal mehr, dass tausende Händler zu weitgehende Unterlassungserklärungen im Bestand haben. Dies bedeutet bei Änderung der Rechtslage Mehraufwand, da dann eine Kündigung erforderlich wird.

Worum geht es heute?

Nahezu jeder Online-Händler ist bereits mindestens einmal in den Kontakt mit einer lästigen Abmahnung gekommen.

Egal ob im Bereich des Wettewerbs-, Urheber-, Marken- und Datenschutzrechts: Es lauern zahlreiche Fallstricke, die abmahnende Mitbewerber bzw. Abmahnverbände dann nur zu gerne als Steilvorlage für die Aussprache einer Abmahnung nehmen.

Mit einer solchen Abmahnung gehen nicht nur Abmahnkosten einher, die der Abgemahnte berappen soll. Der Abmahner verlangt darüber hinaus im Regelfall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit will sich der Abmahner für die Zukunft vor weiteren Verstößen durch den abgemahnten absichern.

Derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, verspricht für die Wiederholung des Verstoßes bzw. für die künftige Begehung eines im Kern gleichen Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe an den damaligen Abmahner. Das können im Einzelfall mehrere tausend Euro sein – pro Verstoß.

Es ist also gerade nicht nur „eine Unterschrift“, die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfodert.

Vielmehr ist es eine unternehmerische Lebensentscheidung, ob und wenn ja, in welcher Form die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hier müssen die Weichen "richtig" gestellt werden, anhand einer Analyse, welcher Weg für den Abgemahnten im Ergebnis der weniger schädliche Weg ist: Unterlassungserklärung oder gerichtliche Entscheidung.

Denn: Ein Unterlassungsvertrag kann zur erheblichen wirtschaftlichen Belastung ausarten, wenn die Verstöße in Zukunft nicht dauerhaft und ausnahmslos verhindert werden.

Für den Abmahner lassen sich in diesem Fall tausende Euro als „leichtes Geld“ mit Vertragsstrafen verdienen.

In zahlreichen Fällen haben solche Vertragsstrafenforderungen die Abgemahnten in den wirtschaftlichen Ruin getrieben.

Die Erfahrung mit vielen tausend Abmahnungen in der Beratungspraxis der Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei zeigt eines ganz deutlich: Die meisten Abmahner dehnen die in der Regel dem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen inhaltlich zu ihren Gunsten aus – und damit zum Nachteil des Abgemahnten.

Doch nicht nur wegen der oft gebotenen Einschränkung der Reichweite der abzugebenden Unterlassungserklärung ist im Abmahnungsfall eine anwaltliche Rechtsberatung zu empfehlen.

Tausende Händler müssen Unterlassungserklärungen kündigen – bis zum 19.07.2025!

Ein wichtige, aktuelle Änderung der Rechtslage macht deutlich, dass die ungünstige Formulierung der abzugebenden Unterlassungserklärung nun zu erheblichem Mehraufwand führt:

Am 20.07.2025 wird die OS-Plattform abgeschaltet .

Jeder Online-Händler, der auch an Verbraucher verkauft, muss daher zum Ablauf des 19.07.2025 seine Webseite(n) und Rechtstexte überarbeiten, so dass kein Hinweis und kein Link mehr auf die dann nicht mehr existente OS-Plattform erfolgt.

Denn andernfalls droht eine Irreführung der Verbraucher, die wiederum zu einer Abmahnung führen kann.

Ein großes Problem haben diejenigen, die bereits in Vergangenheit wegen fehlenden / falschen Informationen zur OS-Plattform abgemahnt worden waren und dann eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten:

Dadurch sind die Betroffenen aus dem Unterlassungsvertrag verpflichtet, auch über den 20.07.2025 hinaus über die (dann ja bereits „tote“) OS-Plattform zu informieren und auf diese zu verlinken.

Nach dem Gesetz jedoch besteht diese Pflicht nicht mehr und wegen Abschaltung der Plattform dürfte auf diese nicht mehr hingewiesen und/ oder verlinkt werden.

Eine Zwickmühle, in der nur derjenige seinerzeit Abgemahnte nicht steckt, der die Unterlassungserklärung damals mit einer auflösenden Bedingung dahingehend abgegeben hatte, dass das Unterlassungsversprechen dann nicht mehr Geltung haben soll, wenn das zu unterlassende Verhalten durch eine Änderung der Rechtslage (wie aktuell in Bezug auf die OS-Plattform) rechtmäßig wird.

Allen anderen durch einen Unterlassungsvertrag Verpflichteten bleibt nur der (aufwendige) Weg, die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung aufgrund der Änderung der Rechtslage in Sachen OS-Plattform zu kündigen.

Denn ohne auflösende Bedingung bzw. ohne vorherige Kündigung drohen sonst ab dem 20.07.2025 bei Bestehen eines Unterlassungsvertrags, der zur Information über die OS-Plattform verpflichtet, Vertragsstrafen, wird dann – eben wegen deren Abschaltung – nicht mehr über die OS-Plattform informiert.

Als Update-Service-Mandant finden Sie gerne hier ein Musterschreiben für die Kündigung einer solchen Unterlassungserklärung!

Fazit:

Die aktuelle Problematik zeigt einmal mehr, wie wichtig eine spezialisierte, anwaltliche Beratung (unbedingt) vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist.

Nicht die Abmahnkosten sind das Hauptproblem. Es ist immer die Unterlassungserklärung!

Der Abmahner ist nicht nett, weil er eine vorformulierte Unterlassungserklärung gleich mitschickt. Er will sich in aller Regel dadurch Rechte einräumen lassen, die ihm nicht in diesem Umfang zustehen.

Insbesondere die aktuelle Problematik der Gesetzesänderung in Sachen OS-Plattform macht deutlich, dass zudem immer mit einer auflösenden Bedingung für den Fall der Rechtsänderung in Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte.

Nur: Eine solche baut nicht der Abmahner für Sie ein, sondern das sollte ein Rechtsanwalt übernehmen.

Die beste Lösung ist natürlich, dass es gar nicht erst zu Abmahnungen kommt. Wir bieten Ihnen umfassende und preisgünstige Lösungen an, mit denen Sie sich dauerhaft effektiv vor lästigen Abmahnungen im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht schützen können.

Verschaffen Sie sich gerne einen Überblick von unseren Schutzpaketen.

Sind Sie bereits abgemahnt worden oder möchten prüfen lassen, ob Sie eine abgegebene Unterlassungserklärung kündigen können?

Kein Problem, auch in diesem Fall helfen wir Ihnen gerne durch spezialisierte, anwaltliche Beratung weiter. Sprechen Sie uns einfach an!

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Abmahnradar: Fehlerhafte Textilkennzeichnung http://www.it-recht-kanzlei.de/textilkennzeichnung-spandex-e-mail-werbung-tuev-zertifiziert-textklau.html Fri, 11 Jul 2025 16:44:46 +0100 Die Textilkennzeichnung bleibt für viele Händler ein Dauerproblem – denn erlaubt sind nur ganz bestimmte Begriffe. Auch abgemahnt: Werbe-E-Mails ohne Einwilligung und die unerlaubte Nutzung der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlerhafte Textilkennzeichnung - Spandex

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Die fehlerhafte Textilkennzeichnung: Hier wurde ein Händler abgemahnt, wegen der fehlerhaften Verwendung der Materialbezeichnung "Spandex". Grund: Diese Begrifflichkeit kennt die Textilkennzeichnungsverordnung nicht.

Unsere Tipps beim Anbieten von Textilerzeugnissen:

  • Faserbezeichnungen korrekt nutzen: Nur offizielle Bezeichnungen gemäß der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwenden.
  • Keine Eigenbezeichner: Faserbezeichungen dürfen nicht als Eigenschaftsworte oder Wortverbindungen verwendet werden.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier wie übrigens für zahlreiche weitere Produktgruppen einen Verkaufsratgeber für Textilien.

Hier finden Sie ganz allgemein alles Wissenswerte zum Thema Abmahnung und Textilkennzeichnung.

Werbung: TÜV Rheinland Zertifiziert

Abmahner: vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Abgemahnt wurde eine Bewerbung mit "TÜV Rheinland Zertifiziert" bei einer Luftmatratze. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe, so dass die Prüfkriterien nicht nachvollziehbar sind.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind ähnlich strenge Maßstäbe , wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Verstoß gegen Buchpreisbindung

Abmahner: Dieter Wallenfels/Prof. Dr Russ - Preisbindungstreuhänder deutscher Verlage
Kosten: 1238,00 EUR

Buchhändler aufgepasst (diese Woche gleich mehrfach abgemahnt)! Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Ein preisgebundenes Buch wurde günstiger verkauft – und das ist laut Buchpreisbindungsgesetz nicht erlaubt. Der festgelegte Verkaufspreis muss (Sonderfälle ausgenommen) eingehalten werden.

In diesem ausführlichen Beitrag erfahren Sie, wie Sie rechtssicher Bücher verkaufen.

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Kombuchery GmbH
Kosten: 453,87 EUR zzgl. Schadensersatz

Hier wurde erneut Werbe-E-Mail ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers versendet – ein klarer Verstoß gegen die geltenden rechtlichen Vorgaben.

Entweder liegt gar keine Einwilligung vor oder sie ist nicht rechtssicher formuliert. Oft wird – wie auch in diesem Fall – zusätzlich eine datenschutzrechtliche Auskunft verlangt, um den Druck weiter zu erhöhen.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 389,59 EUR

Dieses Mal kommt das Schreiben von der Copytrack GmbH, die im Auftrag von Fotografen und Rechteinhabern gezielt nach Bildern sucht, die ohne Erlaubnis verwendet wurden.

Auch wenn häufig von einer „Abmahnung“ gesprochen wird, handelt es sich rechtlich gesehen noch nicht um eine solche.

Copytrack macht in diesen Fällen keinen Unterlassungsanspruch geltend, sondern stellt eine sogenannte Berechtigungsanfrage. Dabei wird geprüft, ob eine gültige Lizenz für das verwendete Bild vorliegt – verbunden mit dem Angebot, die Sache durch Zahlung von Schadensersatz oder einer nachträglichen Lizenzgebühr außergerichtlich zu klären.

Urheberrecht II - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner P.N Retail GmbH
Kosten: 1.990,04 EUR

In diesem Fall ging es um die angeblich unerlaubte Nutzung geschützten Bildmaterials – und damit um eine klassische Urheberrechtsabmahnung.

Gefordert werden in solchen Fällen in der Regel:

  • strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Art und Dauer der Nutzung
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Anwaltskosten

Fehlt die Urhebernennung, kann sich der Schadensersatz verdoppeln – das kann schnell richtig teuer werden.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Urheberrecht III - unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Frame for Business GmbH
Kosten: 159,94 EUR

In diesem Fall wurde eine Datenschutzerklärung einfach übernommen – ohne Erlaubnis. Doch auch Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Wer sie ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers nutzt, verletzt dessen Rechte.

Nutzen Sie keine fremden Rechtstexte ohne klare Lizenz oder Erlaubnis. Selbst vermeintlich „generische“ Formulierungen können geschützt sein. Wer sicher gehen will, setzt auf individuell erstellte oder rechtssichere Texte der IT-Recht Kanzlei.

Marke - "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

Der Begriff „Mensch ärgere Dich nicht“ ist eine eingetragene Marke – auch wenn viele ihn fälschlicherweise für allgemein verwendbar halten.

Die ungewollte Nutzung, etwa zur Bewerbung von Produkten oder in Artikelbeschreibungen, kann eine markenrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

Onlinehändler sollten daher unbedingt darauf achten, markenrechtlich geschützte Begriffe nicht ohne vorherige Lizenz zu verwenden.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

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Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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