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LG München I: Relativiert Rechtsprechung zur Retourkutsche

04.03.2009, 19:23 Uhr | Lesezeit: 5 min
LG München I: Relativiert Rechtsprechung zur Retourkutsche

Mit Urteil vom 12.02.2009 (Az. 17HK O 18418/08) hat das LG München I seine Rechtsprechung vom 16.01.2008 (Az. 1 HK O 8475/07) zur sog. Retourkutsche relativiert und klargestellt, dass auch dann nicht automatisch von einer rechtsmissbräuchlichen Gegenabmahnung ausgegangenen werden kann, wenn die in der Entscheidung vom 16.01.2008 aufgeführten Ausnahmetatbestände nicht vorliegen. Außerdem entschied das Gericht, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig ist.

Wenige Gerichtsentscheidungen im Bereich des Wettbewerbsrechts wurden im vergangenen Jahr so kontrovers diskutiert wie die Entscheidung des LG München I vom 16.01.2008 (Az. 1 HK O 8475/07) zur sog. Retourkutsche, über die auch die IT-Recht Kanzlei schon berichtete. Die Entscheidung wurde von einigen Kolleginnen und Kollegen so gedeutet, dass eine Abmahnung, die als unmittelbare Reaktion auf eine zuvor selbst erhaltene Abmahnung gewissermaßen als „Retourkutsche“ erfolgt, rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG sei, wenn nicht einer oder mehrere der vom LG München I in der vorgenannten Entscheidung aufgezählten Ausnahmetatbestände vorliegt.

Dieser allzu pauschalen Interpretation der Rechtsprechung des LG München I hatte bereits das OLG Bremen eine Abfuhr erteilt. Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete,  stellte das OLG Bremen mit Beschluss vom 08.08.2008 (Az. 2 U 69/08) klar, dass eine Abmahnung nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich sein kann, weil sie als Retourkutsche auf eine selbst erhaltene Abmahnung erfolgt.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung auch das LG München I an (LG München I, Urteil vom 12.02.2009, Az. 17HK O 18418/08). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler einen Mitbewerber wegen diverser Wettbewerbsverstöße abgemahnt, nachdem er selbst von diesem Mitbewerber abgemahnt worden war und ihm gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der Mitbewerber wertete diesen Gegenschlag im Hinblick auf die Entscheidung des LG München I vom 16.01.2008 als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG und erhob gegen den Händler negative Feststellungsklage zum LG München I. Der Händler wiederum erhob daraufhin Widerklage gegen den klagenden Mitbewerber.

Das LG München I entschied in diesem Fall jedoch anders als in dem Fall, der der umstrittenen Retourkutschen-Entscheidung zugrunde lag. Anders als der klagende Mitbewerber sah das Gericht hier keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:

„Die seitens des Widerbeklagten mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche sind nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Die Abmahnung des Beklagten und Widerklägers vom 09.10.2008 kann nicht lediglich als Retourkutsche auf die Abmahnung der Klägerin vom 30.09.2008 angesehen werden, mit dem Zweck, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin zu generieren. Wer sich als Hüter des Rechts geriert und einen Mitbewerber wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnt, muss sich mit dem gleichen Maßstab messen lassen, wenn er selbst in seinen Internetseiten wettbewerbswidrige Inhalte hat. Allein der Umstand, dass der Abmahnung des Widerbeklagten eine solche Abmahnung durch die Klägerin vorausging, kann nicht zu der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit führen, weil es sich um eine bloße Retourkutsche handele, weil dies sonst dazu führen würde, dass derjenige, der als erster abmahnt, gleichsam einen Wettbewerbsverstoß frei hätte, weil er wegen diesem durch den Abgemahnten wegen Bejahung von Rechtsmissbräuchlichkeit seinerseits nicht abgemahnt werden könnte.“

Die Entscheidung des LG München I ist auch in einem weiteren Punkt, der hier streitgegenständlich war interessant. So beurteilte das Gericht die Tatsache, dass ein Online-Händler in der Widerrufsbelehrung bei den Angaben zum Widerrufsempfänger auch eine Telefonnummer vorhält, nicht als wettbewerbswidrig. Anders hatte dies noch das OLG Frankfurt am Main gesehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03) mit der Begründung, der Verbraucher könne den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so verstehen, als könnte er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Dies erlaube das Gesetz aber gerade nicht. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken.

Dieser Rechtsauffassung widersprach das LG München I im Hinblick auf den dem UWG zugrunde liegenden Verbraucherbegriff.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:

„Es besteht kein Unterlassungsanspruch, soweit die Widerbeklagte im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht bei den Informationen zum Widerrufsadressaten eine Telefonnummer angibt. Bei der Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer verwendeten Klausel ist abzustellen auf einen durchschnittlich informierten, situationsadäquaten und verständigen Verbraucher. In ihrer Widerrufsbelehrung hat die Widerbeklagte eindeutig darauf hingewiesen, dass der Widerruf in Textform erfolgen muss. Wenn bei dem Widerrufsadressaten nach der Anschrift die Widerbeklagte noch eine Telefonnummer angibt, wird ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Verbraucher dies nicht dahingehend verstehen, dass die oben gegebene Belehrung hinsichtlich der Textform plötzlich aufgehoben werde und ein Widerruf auch telefonisch erfolgen könne.“

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Fazit

Die Entscheidung des LG München I macht deutlich, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht anhand pauschaler Interpretationen beantwortetet werden kann sondern stets eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen ist.

Zwar hatte das LG München I in seiner Entscheidung vom 16.01.2008 einige Anhaltspunkte genannt, die im Einzelfall zur Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit beitragen können. Dies darf jedoch nicht zu einer undifferenzierten Betrachtung ähnlicher Fallkonstellationen führen, die letztlich aber doch den einen oder anderen entscheidenden Unterschied aufweisen.

Wer Mitbewerber abmahnt muss sich auch an seinen eigenen Maßstäben messen lassen und darf sich im Falle einer Gegenabmahnung wegen eigener Wettbewerbsverstöße nicht pauschal auf die Position zurückziehen können, die Gegenabmahnung diene einzig und allein dem Zweck eine aufrechenbare Gegenforderung zu schaffen um die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Mag der Einwand in einzelnen Fällen auch berechtigt sein, so ist eine pauschale Vorverurteilung fehl am Platze. Dies hat nun auch das LG München I klargestellt.

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1 Kommentar

H
Herbert Huber, Wasserburg am Inn 25.03.2009, 11:47 Uhr
Abmahnwesen endlich abschaffen
Die verwirrende und teils widersprüchliche Rechtssprechung zu Abmahnung, Gegenabmahnung und Gegengegenabmahnung zeigt, dass diesem Sport der Anwälte der Boden entzogen werden muss. Es ist nicht einzusehen, warum es mit der Abmahnung möglich ist den Beschuldigten sofort und ohne gerichtliche Feststellung zu verurteilen. Selbst ein schuldlos Abgemahnter bleibt meist auf seinen Anwaltskosten sitzen. Schon die Möglichkeit der Abmahnung ermuntert mit ihr z.B. telefonisch zu drohen und zwingt den Angerufenen zu entscheiden: Soll ich wie gefordert meine Telefonnummer mit Schrägstrich angeben? Soll ich den Link auf diese Organisation entfernen? Darf ich weiterhin vorm Haus des X parken? Oder nehme ich eine kostenpflichtige Abmahnung in Kauf?
Der Grundsatz: Keine Strafe ohne gerichtliche Verurteilung sollte auch bei Veröffentlichung von Meinungen oder beim privaten Verkauf gebrauchter Bücher gelten. Das ist nur gewährleistet, wenn die Abmahnung als Geldquelle für Juristen endlich abgeschafft wird. Wer meint, ich verstoße gegen ein Gesetz soll mich verklagen und nicht per Schreiben zu 730 Euro "Briefgebühr" verdonnern.

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