Klimagerätehersteller „Remko“ veröffentlicht Prospekt mit unzureichenden Angaben zur Energiekennzeichnung!

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 30.05.2008, 12:47 Uhr
Druckvorschau
Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Weisse Ware".

Beim Verkauf von sog. „Weißer Ware“ im Internet haben Online-Händler umfangreiche technische Leistungsdaten (zur Energiekennzeichnung) zu veröffentlichen. Aber woher bezieht man derlei Informationen? Hersteller-Prospekten sollte man jedenfalls nicht blindlings trauen – wie ein aktueller Fall der IT-Recht Kanzlei zeigt!

I. Worum ging es im Einzelnen?

Ein Online-Händler vertrieb über die eBay-Plattform unter anderem Klimageräte der Firma „Remko“. Als aufmerksamer Leser der Plattform www.it-recht-kanzlei.de war ihm dabei bekannt, dass er eine Vielzahl von EG-Richtlinien zu beachten hat, die insbesondere die Kennzeichnungs- und Informationspflicht rund um den Verkauf von Klimageräten regeln.

Dementsprechend wollte sich der Händler absichern und übernahm sämtliche Leistungsdaten einem aktuell unter www.remko.de veröffentlichten Prospekt der Firma „Remko“. Daraufhin wurde er prompt von der Firma electronicland24 abgemahnt, die (ähnlich wie die Firma surf0800 GmbH) bevorzugt gegen Händler vorgeht, die gegen die Energiekennzeichnungsvorschriften verstoßen.

Die dem Händler zugegangene Abmahnung lautete auszugsweise wie folgt:

„Sie bieten in Ihrem Onlineshop u.a. das Raumklimagerät Remko MKT 250 an. Gemäß dem Anhang III in Verbindung mit dem Anhang II der Richtlinie Nr. 92/75 EWG betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte sind beispielsweise die Energieeffizienzklasse des Modells, die Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Vollast, und die Energieeffizienzgröße im Kühlbetrieb bei Volllast anzugeben. Es handelt sich um Pflichtangaben gemäß der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).“

II. Warum konnte der Händler überhaupt abgemahnt werden?

Der Händler wunderte sich, dass er überhaupt abgemahnt werden konnte. Schließlich hatte er im Rahmen seiner eBay-Artikelbeschreibung 1:1 die Leistungsdaten des Herstellers „Remko“ veröffentlicht, die er wiederum einem aktuellen Warenprospekt derselben Firma entnommen hatte.

Das Problem: Der „Remko“-Prospekt enthält nur unzureichende Angaben zur Energiekennzeichnung, da die dort veröffentlichen Leistungsdaten nicht vollständig den Vorgaben der Richtlinie 92 / 75 EWG entsprechen, die Grundlage für die Kennzeichnungs-, Etikettierungs- und Informationspflichten rund um den Verkauf, die Vermietung und den Ratenkauf von Haushaltsgeräten darstellt.

Zur Verdeutlichung:

1. Die Durchführungsrichtlinie 2002/31/EG sieht zwingend die Angabe der folgenden Leistungsdaten vor:

  • Energie-Effizienzklasse
  • Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden
  • Kühlleistung
  • Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast
  • Gerätetyp: „Nur Kühlung“ oder „Kühlung/Heizung“
  • Kühlungsart: „Luftkühlung“ oder „Wasserkühlung“
  • Heizleistung (nur bei Geräten mit Heizfunktion)
  • Energie-Effizienzklasse der Heizfunktion (nur bei Geräten mit Heizfunktion)
  • Geräuschemissionen bei Standardbetrieb in Dezibel



2. Dagegen enthält der „Remko“-Prospekt die folgenden Leistungsdaten zum streitgegenständlichen Raumklimagerät:

  • Kühlleistung
  • Luftvolumenstrom
  • Ventilatorstufen
  • Energieeffizienzklasse
  • Entfeuchtungsleistung, max.
  • Einsatzbereich (Raumvolumen) ca.
  • Schalldruckpegel per Stufe
  • Spannungsversorgung
  • Leistungsaufnahme
  • Abluftschlauch
  • Abmessungen Höhe/Breite/Tiefe
  • Gewicht

Ergebnis

Die im „Remko“-Prospekt veröffentlichten Leistungsdaten zum Klimagerät sind unvollständig. So fehlen etwa Angaben zum Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden.

Sie halten dies für kleinlich? Dies sehen Gerichte leider mitunter anders.

Die IT-Recht Kanzlei kann natürlich nicht nachvollziehen, wie die Kommunikation zwischen dem Hersteller „Remko“ und dem abgemahnten Händler im Vorfeld verlaufen ist. Zumindest aber versicherte der Händler der IT-Recht Kanzlei, dass „Remko“ ihn nicht ausreichend informiert habe. Insbesondere sei er nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die in den „Remko“-Prospekten enthaltenen Leistungsdaten nicht den rechtlichen Energiekennzeichnungsvorschriften genügen.

Fazit

Der Fall lehrt, dass Händlern sog. „Weißer Ware“ dringend zu empfehlen ist, sich hinsichtlich der notwendig anzugebenden Leistungsdaten nicht ausschließlich auf die Angaben der Hersteller zu verlassen. Vertrauen ist zwar gut, Kontrolle aber sicherlich besser.

Um Ihnen geeignete Kontrollinstrumente zur Verfügung zu stellen, hat sich die IT-Recht Kanzlei durch den Dschungel der einschlägigen Rechtsnormen gekämpft und gibt Ihnen im Folgenden einen Überblick über Umfang und Inhalt der einzelnen einzuhaltenden Pflichten – insbesondere für den Verkauf von Haushaltsgeräten im Internet:

1. Grundlagen

2. Pflichtangaben bei Kühlschränken

3. Pflichtangaben bei Waschvollautomaten

4. Pflichtangaben bei kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

5. Pflichtangaben bei Geschirrspülern

6. Pflichtangaben bei Elektrobacköfen

7. Pflichtangaben bei Lichtquellen

8. Pflichtangaben bei Klimageräten

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de