Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 6: Ein Ausschluss der Haftung ist unwirksam, wenn er die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit umfasst 02.02.2010, 16:07 Uhr

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel nach welcher der Verwender (Reisevermittler) seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit seines Erfüllungsgehilfen ausschließen will.

Die Klausel lautet wie folgt:

„….“ [die Reisevermittlerin, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen.

Diese Klausel ist unwirksam

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr.7a BGB. Denn danach kann der Verwender von AGB seine Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders selbst oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, weder ausschließen noch begrenzen. Das heißt, dass der Verwender im Falle eines von ihm oder von seinem Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schadens an Körper, Leben oder Gesundheit immer haftet.

Die oben genannte Klausel schließt die Haftung des Verwenders für leichte Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen ohne jegliche Einschränkung aus. Davon sind somit auch Schäden an Leben, Körper und Gesundheit erfasst, weshalb sie gegen § 309 Nr.7a BGB verstößt.

Die Klausel wäre (in diesem Zusammenhang und vorbehaltlich anderer, notwendiger Einschränkungen) beispielsweise nicht unwirksam, wenn sie wie folgt lautete:

“….“ [die Reisevermittlerin, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] haftet nicht für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen. Davon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nicht erfasst.

An der Unwirksamkeit der oben genannten Klausel ändert sich auch nichts, wenn der Verwender sich darauf beruft, dass es nach der Art der Geschäftsbeziehung (Vermittlung über das Internet) zu Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von vornherein nicht kommen könnte. Denn es ist durchaus möglich, dass durch fehlerhafte Informationen oder Ähnlichem bereits bei Vertragsschluss die Ursache für derartige Schäden gesetzt wird. Unerheblich ist es, ob es zu einem tatsächlichen, körperlichen Kontakt kommt.

Schließlich kommt es bei der Überprüfung von AGB nach § 305 ff BGB nicht darauf an, ob bestimmte AGB im Einzelfall Rechte tatsächlich beeinträchtigen. Vielmehr ist die AGB-Kontrolle eine abstrakte Prüfung der Vereinbarkeit der AGB mit dem Gesetz.

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Patrick Prestel

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Leserkommentare

2 Kommentare

Ohne Titel

von Unbekannt – 10.02.2010, 11:52 Uhr

Gerade diese abstrakte Prüfung kann doch nie auf jeden Einzelfall zutreffen. Daher ist es ganz klar, dass es immer einer Auslegung bedarf; so funktioniert die Juristerei eben. Zu denken, dass man eine Haftung generell ausschließen kann, wenn's um so wichtige Ding wie Leib & Leben geht, ist… » Weiterlesen

Reisevermittlung

von Unbekannt – 04.02.2010, 09:57 Uhr

Was fällt denn unter leichte Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen? Und wer ist der Erfüllungsgehilfe? Bei einer Pauschalreise hätte ich den Reiseführer als Erfüllungsgehilfen der Reisegesellschaft gesehen; aber wenn's sich um eine Vermittlung über das Internet handelt...???…

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