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Gerade vor Weihnachten wird die IT-Recht Kanzlei oft mit der Frage konfrontiert, ob etwa mit LEDs bestückte Weihnachtsketten registrierungspflichtig (i.S.d. ElektroG) sind. Was gilt für Taschenlampen, Glühbirnen oder etwa Schreibtischleuchten für den Einsatz in Unternehmen? Was versteht man unter den Begriffen „Leuchte“ und „Lampe“ und warum wird insoweit überhaupt unterschieden? Lesen Sie hierzu die nachfolgenden FAQ („Frequently Asked Questions“) der IT-Recht Kanzlei.
Antwort: Glühlampen sind Lampen, bei denen ein elektrischer Leiter innerhalb eines geschlossenen Glaskörpers durch Stromfluss zum Glühen gebracht wird und der daraufhin Licht abstrahlt.
Antwort: Halogenlampen sind Glühlampen, bei denen durch die Verwendung von Halogenen (Elemente der 7. Hauptgruppe des Periodensystems) bestimmte Eigenschaften wie insbesondere die Nutzungsdauer beeinflusst werden. Die Funktionsweise wird dadurch nicht verändert.
Antwort: Eine Lampe wird als „Lichtquelle für optische Strahlung, meist im sichtbaren Bereich“ beschrieben. Elektrische Lampen sind daher die Geräte, die unter Nutzung von elektrischer Energie Licht erzeugen. Gemeinhin z.B. in Prospekten des Handels werden sie auch als "Leuchtmittel" bezeichnet. Die Lampe besitzt einen genormten Sockel, der zu der entsprechenden Fassung in der Leuchte passt.
Antwort: Leuchte ist definiert als Gerät, durch welches das von einer oder mehreren Lampen erzeugte Licht verteilt, gefiltert oder umgewandelt wird. Es umfasst alle Teile, die zur Befestigung und zum Schutz der Lampe erforderlich sind, nicht jedoch die Lampe selbst, falls erforderlich elektrische Schaltkreise sowie die Vorrichtung zum Anschluss an das elektrische Versorgungsnetz.
Antwort: Von einem (Geräte-) teil ist laut Umweltbundesamt dann auszugehen, wenn die Annahme eines eigenständigen Gerätes ausscheidet und das Teil nicht den Hauptzweck des Gerätes ausmacht.
Antwort: In Anhang I Nr. 5 des ElektroG werden für die Kategorie „Beleuchtungskörper“beispielhaft
genannt.
Antwort: In Anhang I Nr. 5 des ElektroG heißt es am Ende der Beispielliste:
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten.
In der Kategorie „Beleuchtungskörper“ ist somit eine Ausnahmeregelung für Glühlampen und Leuchten aus Haushalten vorgesehen. Entscheidungskriterien zur Bestimmung, welche Leuchten darunter fallen und welche nicht, sind der Einsatzort der Leuchte sowie technische Kriterien.
Der Begriff „private Haushalte“ ist dabei in § 3 Abs. 4 ElektroG wie folgt definiert:
Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind".
Die Ausnahmeregelungen für Leuchten in privaten Haushalten sind insoweit weit auszulegen (so Giesberts/Hilf, ElektroG, § 2, Rn. 24). Es kommt nicht auf die konkrete Zweckbestimmung der Leuchte, sondern auf den typischen Einsatzort der Leuchte an.
Dementsprechend fallen Leuchten aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge (geringe haushaltsübliche Mengen) mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, wie z. B. Schreibtischleuchten, die in einer Arztpraxis, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Kleinunternehmen etc. eingesetzt sind, nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Typische Geräte in privaten Haushalten sind z.B
Ein typisches Gerät für nicht private Haushalte wäre dagegen die OP-Leuchte.
Wichtiger Hinweis: Zwar sind „Leuchten in Haushalten“ vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass in den Leuchten andere Lampen als (nicht registrierungspflichtige) Glühbirnen fest verbaut sind: Dann wird die gesamte Leuchte (samt Lampe) registrierungspflichtig (weitere Informationen hierzu s.u.)!
Antwort: Das Umweltbundesamt äußerte sich (in seiner Antwort auf eine Anfrage des VERE e.V.) wie folgt hierzu:
Im Falle der Verbindung einer Glühlampe mit einer Leuchte, die jeweils für den Einsatz in Haushalten bestimmt sind, sind beide, ob separat oder fest verbunden, vom Anwendungsbereich ausgenommen.“
Antwort: Bei der Konstellation der Verbindung anderer Lampen als Glühlampen mit einer Leuchte für die Verwendung in Haushalten ist die Besonderheit zu beachten, dass die anderen Lampen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, die Leuchte aber nicht.
Laut Umweltbundesamt müsse nun danach unterschieden werden, ob die Verbindung zwischen Lampe und Leuchte fest oder locker sei:
Dementsprechend habe die Stiftung EAR im Beispielfall eines Farblichtprojektors, dessen Licht über Lichtleiterkabel an die Wand projiziert wird, richtigerweise entschieden, dass die im Farblichtprojektor integrierten LEDs fest eingebaut sind und somit das gesamte Gerät als Lampe einzuordnen sei, mit dem Ergebnis, dass für dieses Gerät der Anwendungsbereich des ElektroG eröffnet sei. In dem Fall wäre auch die Ausnahme von Leuchten in Haushalten vom Anwendungsbereich des ElektroG nicht mehr anwendbar und für die Mengenerfassung die LEDs samt dem sie umgebenden Gehäuse zu Grunde zu legen.
Antwort: Die Auflistung der Lampentypen in Anhang I Nr. 5 zum ElektroG ist nicht abschließend, so dass laut Umweltbundesamt auch nicht explizit dort genannte Lampentypen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, sofern sie nicht der Definition einer Glühlampe entsprechen.
Ergebnis: Laut Umweltbundesamt (und Stiftung EAR) fallen auch LEDs unter die Kategorie 5 und somit in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 ElektroG hinzuweisen. So sind LEDs zumindest dann nicht registrierungspflichtig, wenn sie lediglich Teil eines anderen Gerätes sind und dieses Gerät selbst nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt (bspw. fest eingebaute Lampen an einem Auto). Ist jedoch das Gerät selbst vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst, so sind laut Umweltbundesamt auch die fest integrierten LEDs (bspw. Standby-Beleuchtung an Fernseher oder Kaffemaschine) im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig.
Antwort: Laut Stiftung EAR sind derlei LED-Module nicht registrierungspflichtig, da sie keine Geräte mit einer eigenständigen Funktion für Endnutzer sind, sondern des Einbaus in ein anderes Geräte durch einen anderen Hersteller bedürfen und dadurch Teil dieses anderen Gerätes werden, das seinerseits in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen kann oder nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob die LED-Module zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen.
Antwort: Ja, diese sind laut der Stiftung EAR registrierungspflichtig.
Antwort: Diese werden, so das Umweltbundesamt, entgegen der Tatsache, dass sie nicht selbst Beleuchtungskörper sind, ebenfalls in Kategorie 5 („Beleuchtungskörper“) der Anlage I des ElektroG eingeordnet. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass Zusatzgeräte für Leuchten, die aufgrund der Ausnahme für Leuchten in Haushalten vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen würden.
Antwort: „Energiesparlampen“ sind Kompaktleuchtstofflampen und somit vom Anwendungsbereich des ElektroG mit umfasst.
Antwort: Ja, dies gilt zumindest für den Fall, dass die LEDs (die Lampen) fest in das Gehäuse verbaut sind und damit der Beleuchtungskörper insgesamt als Lampe verstanden werden kann. (Ansonsten wären nur die LEDs, nicht aber das Gehäuse registrierungspflichtig.)
Hinweis: Weitere Informationen zum Thema ElektroG finden Sie hier.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von Maria
zum Beitrag ElektroG: FAQ zu den Registrierungspflichten beim Inverkehrbringen von Beleuchtungskörpern (wie z.B. LEDs etc.)
Vielen Dank für den Artikel. Ich versuche schon seit geraumer Zeit Informationen zum Thema Registrierungspflicht von LED-Leuchten (sowas wie LED-Spots, LED- Leisten) zu finden. Leider werde ich... » Weiterlesen
Kommentar von Gradert
zum Beitrag ElektroG: FAQ zu den Registrierungspflichten beim Inverkehrbringen von Beleuchtungskörpern (wie z.B. LEDs etc.)
Fallen LED Lampen die für Fahrzeuge / Standlicht Rücklicht usw auch unter die Registrierung ?
Kommentar von Till Wollheim
zum Beitrag ElektroG: FAQ zu den Registrierungspflichten beim Inverkehrbringen von Beleuchtungskörpern (wie z.B. LEDs etc.)
Wie so oft bei den Juristen - da wird lange und ausführlich über einen Sachverhalt diskutiert und gar nicht bemerkt, daß das wichtigste nicht besprochen wird. Ob so eine Lampe registrierungspflichtig... » Weiterlesen
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