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Das OLG Hamm hat kürzlich gleich in zwei kurz aufeinander folgenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren auf Rechtsmissbrauch entschieden und die Geltendmachung der Ansprüche deshalb jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Dabei machte das Gericht nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wies das OLG Hamm mit Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08, die Berufung eines Unternehmens gegen ein erstinstanzliches Urteil des LG Bielefeld zurück, da das Gericht das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich einstufte.
Dabei schloss das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Umstände auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin:
Mit Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08, erteilte das OLG Hamm erneut einem Unternehmen - diesmal im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - eine Absage wegen Rechtsmissbrauchs. Dieses hatte zwar in der ersten Instanz vor dem LG Bochum noch obsiegt, musste sich dann aber in der Berufungsinstanz geschlagen geben.
Dabei schloss das Gericht wie im oben genannten Verfahren auch in diesem Verfahren unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin.
Im einzelnen bezog sich das Gericht dabei auf folgende Umstände:
Gleichzeitig stellte das OLG Hamm jedoch auch klar, dass die Anzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen allein noch nicht die Annahme einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung begründen kann, ohne dass noch weitere Umstände hinzutreten.
Das OLG Hamm hat mit seinen Entscheidungen nochmals klargestellt, dass die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Bereich des Wettbewerbsrechts immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände und niemals eine rein schematische Prüfung voraussetzt. Es bleibt dabei, dass die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Wettbewerbsrecht eher die Ausnahme als die Regel darstellt. Allerdings werden auch von den Gerichten längst nicht mehr alle Handlungen unter dem Deckmantel des Wettbewerbsrechts toleriert. Selbsternannten Wettbewerbshütern, denen es bei ihrem Vorgehen in erster Linie um die Belastung des Mitbewerbers mit Kosten und Risiken geht, wird diese Entwicklung nicht gefallen.
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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