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Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 23.06.2010 (Az.: I-140 116/10) einem Rechtsanwalt untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine außergerichtliche Erstberatung mit dem Nettopreis zu werben, ohne dabei den konkreten Bruttopreis zu nennen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Anwaltskanzlei hatte auf ihrer Kanzleihomepage über die im Falle einer Mandatierung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren informiert. Dabei wurde auch auf die Regelung des § 34 RVG verwiesen und erklärt, dass für den Fall, dass der Mandant Verbraucher ist und keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, die Gebühren für eine außergerichtliche Erstberatung maximal € 190,00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer betragen. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.
Quelle: PM der Rechtsanwaltskammer München
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1 Kommentar
Kommentar von Jürgen Grau
zum Beitrag Auch Rechtsanwälte haben die Preisangabenverordnung zu beachten...
Guten Tag! Soweit ich weiß, kann man seit kurzem den Preis mit dem Anwalt verhandeln. Gibt es da einen RIchtwert, der z.B. für ein "unverbindliches" Beratungsgespräch angesetzt wird? Oder hat dies... » Weiterlesen
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