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OLG Bamberg: Einschränkung eines in Printmedien beworbenen Angebots durch Verweis auf Homepage = unlautere geschäftliche Handlung

21.07.2016, 18:23 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Anna-Lena Baur
OLG Bamberg: Einschränkung eines in Printmedien beworbenen Angebots durch Verweis auf Homepage = unlautere geschäftliche Handlung

Wer in einer in einem Printmedium geschalteten Anzeige im Sternchentext auf seine Internetseite verweist, um dort Einschränkungen des in der Anzeige beworbenen Angebots näher zu erläutern, erfüllt unter Umständen nicht die nach UWG erforderlichen Informationspflichten - so das OLG Bamberg (OLG Bamberg, Urteil v. 22.06.2016 – 3 U 18/16).

Printwerbung mit Sternchentext

Die Beklagte hatte für eine Rabattaktion in einem Printprospekt mit folgendem Text geworben:

„19% MwSt GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN* + 5% EXTRARABATT*“

*„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. ... .de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Auf der Internetseite der Beklagten fanden sich weitere Informationen dazu, welche Produkte von der Rabattaktion ausgenommen waren. Die von der Beklagten geschaltete Anzeige füllte eine ganze DIN A4 Seite des Printprospekts.

1

Keine „leichte Zugänglichkeit der Information“ wenn Wechsel des Informationsmediums erforderlich ist

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der streitgegenständlichen Werbung um gem. § 5a Abs. 2, 4 UWG unlauteres Verhalten der Beklagten handele.

Gem. § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist.

Sowohl für den elektronischen als auch für den nicht elektronischen Geschäftsverkehr ist anerkannt, dass es sich bei den Bedingungen für Zugaben, Geschenke und Preisnachlässe um wesentliche Informationen handelt, die leicht zugänglich sein müssen sowie klar und unzweideutig anzugeben sind.

Zwar hatte die Beklagte durch den Sternchenverweis auf Einschränkungen der Rabattaktion hingewiesen, allerdings waren diese Informationen nach Ansicht des Gerichts nicht leicht genug für den Verbraucher zugänglich. Eine leichte Zugänglichkeit setzte voraus, dass sich der Verbraucher rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren kann, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten, insbesondere welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind – so das Gericht. Diese Information hätte der Verbraucher vorliegend jedoch nicht unmittelbar in der blickfangmäßigen Werbung oder in dem daran teilnehmenden Sternchenverweis, sondern erst durch eine Recherche im Internet erfahren. Die Notwendigkeit, das Informationsmedium zu wechseln, steht nach Auffassung des Gerichts der Annahme einer leichten Zugänglichkeit der Information entgegen.

Keine Beschränkung des Kommunikationsmittels im vorliegenden Fall

Das Gericht ging weiter davon aus, dass die Art des gewählten Kommunikationsmittels, also die Printanzeige, einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht im Wege stand.

Von der Informationspflicht wird zugunsten des Werbenden dann eine Ausnahme gemacht, wenn das für die Werbung gewählte Kommunikationsmittel räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, die das Bereitstellen der Information im Medium selbst unmöglich machen. In diesem Fall kann das Bereitstellen der erforderlichen Information durch ein anderes Medium, z.B. eine Homepage, ausreichend sein.

Einer räumlichen Einschränkung unterliegt Printwerbung jedoch nur dann, wenn der Verleger den Raum für die jeweilige Anzeige oder Anzeigen überhaupt begrenzt. Eine solche Einschränkung bestand vorliegend nicht. Das Gericht hob darüber hinaus hervor, dass angesichts der exorbitanten Größe der Anzeige von einer DIN A4 Seite die erforderliche Information gegebenenfalls durch Reduzierung der Blickfangwerbung hätte zur Verfügung gestellt werden können.

Fazit

Grundsätzlich muss dem Verbraucher die erforderliche Information in der jeweiligen Blickfangwerbung, z.B. durch einen Sternchenverweis, zugänglich gemacht werden. Der Verweis auf eine Internetseite setzt den Wechsel des Informationsmediums voraus und ist nur dann zulässig, wenn die räumlichen und/ oder zeitlichen Einschränkungen des für die Werbung gewählten Kommunikationsmittels dies unbedingt erfordern.

Verweis auf Internetseite ausnahmsweise ausreichend?

Der Verweis auf die eigene Homepage in der Blickfangwerbung kann dann ausreichend sein, wenn das Medium, in dem die ursprüngliche Werbung geschaltet wird, entsprechenden räumlichen und zeitlichen Grenzen unterliegt, vgl. § 5a Abs. 2 UWG.

Kommunikationsmittel sind dann räumlich oder zeitlich beschränkt, wenn sie ihrer Art nach oder im konkreten Fall nicht geeignet sind, alle für eine geschäftliche Handlung vorgeschriebenen wesentlichen Informationen an den Verbraucher so weiterzugeben, dass diese sie für eine informierte geschäftliche Entscheidung nutzen kann.

Ob und welchen räumlichen oder zeitlichen Grenzen ein Werbemedium unterliegt, kann nur im Einzelfall beantwortet werden.

Die mangelnde Eignung kann sich dabei sowohl aus der begrenzten physischen oder geistigen Möglichkeit des Verbrauchers die Information wahrzunehmen, als auch aus Vorgaben des Anbieters des Werbeplatzes ergeben. So sind insbesondere die Wahrnehmungsmöglichkeiten bei Fernsehen, Hörfunk und Telefon wesentlich eingeschränkter als bei Printmedien, bei welchen eine Beschränkung nur dann denkbar ist, wenn der Verleger z.B. den Platz für Anzeigen begrenzt. Eine mangelnde Eignung kann aber auch aus der Begrenztheit des Werbemediums selbst resultieren, wenn z.B. bei Plakatwerbung die Weitergabe von Information nicht unbegrenzt möglich ist.

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