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Die IT-Recht Kanzlei erreichte erneut eine Frage zur ordnungsgemäßen Angabe des Grundpreises. Der Händler fragte nach, auf welche Mengeneinheit sich die Grundpreisangabe zu beziehen habe, wenn z.B. eine Schachtel Pralinen mit 250g Füllmenge bzw. ein Entkalker mit einer Füllmenge von 250ml angeboten wird.
Antwort: Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils
der Ware.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, dürfen (nicht: müssen) als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.
Für die konkrete Fragestellung des Händlers bedeutet dies, dass für die Pralinen bzw. den Entkalker der Grundpreis entweder auf die Mengeneinheit 1 Kilo (bzw. 1 Liter) oder auf die Mengeneinheit 100g (bzw. 100ml) bezogen werden kann.
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Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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