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Mit der Preisangabenverordung („PAngV“) hat der Gesetzgeber ein recht eigensinniges „Wesen“ geschaffen. Pflicht um Pflicht bürdet sie der Unternehmerschaft auf wobei sie dabei das Ziel des „absoluten Verbraucherschutzes“ zu verfolgen scheint. Dabei zeigt sich die PAngV mitunter als recht verschlossen, ja geradezu einsilbig wodurch ihr es gelingt, gerade so manchem Anbieter einer gewerblichen Internetpräsenz schlaflose Nächte zu bereiten...
Mit der Preisangabenverordung („PAngV“) hat der Gesetzgeber ein recht eigensinniges „Wesen“ geschaffen. Dies zeigt sich schon daran, dass die PAngV in einem Maße parteiisch ist, wie man es nur selten erlebt: Pflicht um Pflicht bürdet sie der Unternehmerschaft auf wobei sie dabei das Ziel des „absoluten Verbraucherschutzes“ zu verfolgen scheint. Dabei zeigt sich die PAngV mitunter als recht verschlossen, ja geradezu einsilbig wodurch ihr es gelingt, gerade so manchem Anbieter einergewerblichen Internetpräsenz schlaflose Nächte zubereiten...
Der Clou nämlich: Selbst derjenige, der es unternimmt sich mit dem Wortlaut der PAngV näher zu beschäftigen, wird daraus nicht zwingend schlauer. Was bedeutet es etwa, wenn § 1 Abs. 2 Nr.6 der PAngV vorschreibt, dass bestimmte (sich aus der PAngV ergebende) Angaben, dem jeweiligen Angebot „eindeutig zuzuordnensowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“ sind? Bereits diese Vorgaben sind derart allgemein gehalten, dass sie nur demjenigen einen Sinn ergeben, der eben keinenInternetshop sein Eigen nennt bzw. nicht die Mühsal der tatsächlichenrechtssicheren Umsetzung der PAngV zu schultern hat.
Beispiel: § 1 II PAngV verpflichtet gerade bei Bildschirmangeboten zur ausdrücklichen Angabe, dass der Preis dieUmsatzsteuer bereits enthält (etwa „inkl.Mwst.“). Soweit so gut. Nur, wer weiß schon, dass nach Auslegung der Rechtsprechung (etwa BGH, GRUR 1991,323) diese Angabe
Gerade bei dem oben aufgezeigten Beispielsfall wird deutlich, dass die PAngV das bequeme Leben schätzt. Sie lässt esdabei genügen, ein paar allgemein gehaltene Vorgaben zur Preisgestaltungvorzugeben, nimmt dabei Begriffe wie „Preiswahrheit“ und „Preisklarheit“ in den Mund und überlässt es anschließend der Rechtsprechung, derlei Rechtsbegriffemühsam näher zu konkretisieren.
Der vorliegende Beitrag soll nun eine wirkungsvolle Hilfestellung bieten,die speziellen Vorgaben der PAngV im Zusammenhang mit Fernabsatzgeschäften richtig umzusetzen. Ausdrücklich muss dabei darauf hingewiesen werden,dass es aus Platzgründen nicht möglich ist, sämtliche Rechtsfragen in diesem Zusammenhangzu klären. Insoweit wird jedoch auf das eBook „Preisangabenverordnung“ unter www.it-recht-kanzlei.de verwiesen.
Rätsel: Zur Auflockerung der eher trockenen Materie soll vorweg noch ein kleines Rätsel dienen, welches einem nach vollständiger und aufmerksamer Lektüre dieses Beitrags erschließen sollte:
Wieso ist die Formulierung „zzgl.“ bei der Mehrwertsteuer (Beispiel:„zzgl. Mehrwertsteuer“) sehr viel problematischer, als dies bei den Liefer-und Versandkosten (Beispiel: „zzgl. Versandkosten“) der Fall ist? Zur Überprüfung der Richtigkeit kann die Antwort gerne an info@it-recht-kanzlei.de versandt werden.
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