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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat mit Beschluss vom 06.12.2007 (Aktenzeichen 10ME241/07) eine Untersagungsverfügung der NLM gegen einen im Landkreis Soltau-Fallingbostel ansässigen Anbieter einer Internetseite bestätigt, die zu - nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) - unzulässigen Inhalten führte.
Es handelte sich dabei um ein sog. „Linkportal“, von dem aus ca. 1400 Einzelseiten mit teilweise pornografischem Inhalt erreichbar waren, auf die auch Kinder und Jugendliche ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zugreifen konnten. Die NLM hatte dem Anbieter am 20.09.2007 untersagt, dieses Seite im Internet weiterhin anzubieten, ohne durch geeignete technische Maßnahmen wie z. B. ein Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass das Angebot nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird.
Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Lüneburg im Eilverfahren die Verfügung der NLM als rechtmäßig bestätigt. Gegen diesen Beschluss hatte der Anbieter Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, die jetzt zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes im Eilverfahren ist unanfechtbar. Der Streitwert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt.
Quelle: Niedersächsische Landesmedienanstalt
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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