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Seit Mitte Oktober diesen Jahres ist die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken (PflAV) an die Deutsche Nationalbibliothek in Kraft. Die darin enthaltenen Regelungen haben bereits für einigen Wirbel gesorgt.
So titelte etwa Spiegel-Online provokativ „Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren“. Bereits Mitte 2007 hatte sich der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) zum Entwurf der Verordnung kritisch geäußert und insbesondere die Rechtsunsicherheit hinsichtlich erfasster Netzpublikationen sowie die finanzielle Belastung von im Internet tätigen Unternehmen kritisiert.
Doch was ist die Deutsche Nationalbibliothek eigentlich genau, welche Aufgaben hat sie, was regelt diese neue Verordnung und wer muss seine Medienwerke wie abliefern?
Gemäß § 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist die Deutsche Nationalbibliothek die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland. Ihre primäre Aufgabe ist es, alle in Deutschland erschienenen Medienwerke, sowie alle im Ausland erschienen deutschsprachigen und über Deutschland erstellte fremdsprachigen Medienwerke zu sammeln, auf Dauer zu archivieren und der Allgemeinheit zugänglich zu machen (§ 2 Nr. 1 DNBG). Die Deutsche Nationalbibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 DNBG).
Die PflAV basiert auf § 20 DNBG, welcher die notwendige Ermächtigungsgrundlage darstellt. Sie soll die Durchführung der Pflichtablieferung von Medienwerken an die DN regeln, insbesondere das Verfahren, die Art der Ablieferung, Einschränkungen der Ablieferungspflicht sowie Möglichkeiten der Kostenerstattung.
Dass überhaupt abgeliefert werden muss, ist bereits im DNBG geregelt (§§ 14, 15 DBNG). Durch die Ablieferung soll sichergestellt werden, dass die Deutsche Nationalbibliothek ihre primäre Aufgabe erfüllen kann, also eine möglichst vollständige Archivierung der relevanten Medienwerke gewährleistet.
Gemäß § 15 DNBG ist ablieferungspflichtig, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
Grundsätzlich sind von den Ablieferungspflichtigen alle körperlichen und unkörperlichen Medienwerke (§ 14 DNBG) abzuliefern. Der Begriff „Medienwerke“ wird in § 3 DNBG definiert.
Demnach sind Medienwerke alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (§ 3 Abs. 1 DNBG).
Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern (§ 3 Abs. 2 DNBG), d.h. Bücher, Zeitschriften, etc..
Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen (§ 3 Abs. 3 DNBG), d.h. E-Books, Onlinezeitschriften, etc..
Diese noch relativen unbestimmten Regelungen werden durch die PflAV näher ausgestaltet.
§ 1 Abs. 1 PflAV stellt klar, dass Medienwerke grundsätzlich abzuliefern sind, sofern sich aus der PflAV nichts anderes ergibt.
Gemäß § 2 Abs. 4 PflAV werden von der Ablieferungspflicht auch erfasst:
In der PflAV werden jedoch auch eine ganze Reihe von Ausnahmen von der Ablieferungspflicht normiert.
So sind inhaltlich und bibliographisch unveränderte Neuauflagen nicht ablieferungspflichtig, sofern Ausgaben der ursprünglichen Auflage abgeliefert wurden (§ 3 PflAV).
Weiterhin sind von den körperlichen Medienwerken nicht abzuliefern (§ 4 PflAV)
Weitere Ausnahmen bestehen für unkörperliche Medien, sog. Netzpublikationen.
Nicht abzuliefern sind
Daneben steht der Deutschen Nationalbibliothek gemäß § 8 DNBG in einigen Fällen Ermessen zu, d.h. sie kann je nach Sachlage auf eine Ablieferung verzichten.
Trotz der detaillierten Aufzählung von Ausnahmen bleibt insbesondere bei den Netzpublikationen vieles unklar. So ergibt sich nicht einwandfrei, wie in Zukunft mit Blogs oder Foren zu verfahren sein wird. Möglicherweise können diese als private Internetseiten qualifiziert werden. Dann wären sie ausgenommen von einer Ablieferungspflicht (s. oben und weiter unten). Dies dürfte aber wohl nicht auf alle Blogs bzw. Foren zutreffen.
Laut nachstehender Information von der Webseite der Deutschen Nationalbibliothek (besucht am 14.11.2008) werden jedoch Blogs, Foren, etc. noch nicht gesammelt:
Die Deutsche Nationalbibliothek entwickelt Verfahren zur Sammlung von Netzpublikationen. Zurzeit ist lediglich die einzelobjektbezogene Sammlung von Netzpublikationen mit Entsprechung zum Printbereich, z. B. E-Books, elektronische Zeitschriften, Hochschulprüfungsarbeiten und Digitalisate realisiert. Webseiten aller Art, z. B. statische und dynamische HTML-Seiten, Weblogs oder Foren, werden noch nicht gesammelt. In einer weiteren Stufe ist das Harvesting solcher Seiten geplant. Die zukünftige Einzelablieferung von Webseiten soll weder über ein Formular noch über eine Schnittstelle aktiv vom Ablieferer geleistet werden. Deshalb wird es auch nicht erforderlich sein, diese Seiten in andere Formate (PDF, TIF) umzuwandeln und sie uns zu übermitteln. Netzpublikationen (i.d.R. Webseiten), die gewerblichen, geschäftlichen oder rein privaten Zwecken dienen, sind grundsätzlich von der Sammlung ausgenommen.
Die Sammlung und damit die Durchsetzung der Ablieferungspflicht ist jedoch in Planung.
Zwar soll wohl keine Einzelablieferung aktiv durch dem Ablieferungspflichtigen erfolgen, jedoch müsste das als Ausnahmetatbestand ins Gesetz aufgenommen werden, um auch rechtlich verbürgt zu sein. Nach momentaner Rechtslage muss eine aktive Ablieferung erfolgen oder eine Abholung explizit vereinbart werden (§ 7 Abs. 1 PflAV). Wie die Deutsche Nationabibliothek in Zukunft in der Praxis verfahren wird, dürfte daher wohl eher unklar sein.
Angesichts der Vielzahl ablieferungspflichtiger Medien/Netzpublikationen wäre eigentlich mit einem enormen Speicherbedarf für die Archivierung zu rechnen. Jedoch eröffnet § 8 PflAV der Deutschen Nationalbibliothek die Option, auf die Ablieferung von Netzpublikationen zu verzichten, insbesondere dann, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben (§ 8 Abs. 2 PflAV). Auch kann die Deutsche Nationalbibliothek Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von regelmäßig aktualisierten Netzpublikationen einschränken (§ 8 Abs. 3 PflAV). Und: Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die Deutsche Nationalbibliothek auf eine Ablieferung verzichten, wenn kein öffentliches Interesse daran besteht. Auf diese Ermessensnorm(en) dürfte die Deutsche Nationalbibliothek wohl häufig zurückgreifen. Dass sie die „zweite Stufe“ in vollem Umfang durchsetzt und alle Blogs, Foren, etc. sammelt und archiviert, scheint eher unrealistisch.
Last but not least: Immerhin sind Internetseiten, die gewerblichen, geschäftlichen oder privaten Zwecken dienen, von der Ablieferungspflicht ausgenommen (vgl. die Informationen auf der Webseite der Deutschen Nationalbibliothek, s. oben. Unklar ist jedoch, aus welchem der gesetzlichen Ausnahmetatbestände sich das ergibt). Damit dürften Shopbetreiber und Hobbyprogrammierer i.d.R. aus dem Schneider sein.
Medienwerke in körperlicher Form sind grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung abzuliefern (§ 14 Abs. 1 DNBG). Sie müssen vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung unaufgefordert an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abgeliefert werden (§ 16 DNBG, § 5 PflAV).
Die Medienwerke sind in unbenutztem Zustand und in marktüblicher Ausführung abzuliefern (§ 2 Abs. 1 PflAV). Sind mehrere Ausführungen marktüblich, sind die Medienwerke in der dauerhaftesten abzuliefern (§ 2 Abs. 2 PflAV).
Bei Medien auf elektronischen Datenträgern sind ggf. die zur Benutzung und Archivierung nötigen Informationen bereitzustellen (§ 5 Abs. 2 PflAV).
Medienwerke in unkörperlicher Form/Netzpublikationen sind in einfacher Ausfertigung abzuliefern (§ 14 Abs. 3). Auch sie müssen vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung unaufgefordert an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abgeliefert werden (§ 16 DNBG).
Jedoch können Medienwerke in unkörperlicher Form nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden. Dann besteht keine Pflicht zur Ablieferung (§ 7 Abs.1 Satz 2 PflAV), allerdings sind technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen für die Deutsche Nationalbibliothek aufzuheben (§ 2 Abs. 3 PflAV).
Im Falle der Ablieferung sind Netzpublikationen in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern (§ 7 Abs. 1 PflAV). Daher dürfte wohl eine Übersendung der Publikation per E-Mail im PDF-Format (oder verlgeichbarem Format) zur Wahrung der Ablieferungspflicht ausreichen. Die Deutsche Nationalbibliothek bietet aber auch die Möglichkeit, sich online auf ihrer Webseite als Ablieferer zu registrieren. Der registrierte Ablieferer kann auf ein Online-Konto zugreifen und die Netzpublikation übersenden. Bevorzugtes Format ist dabei PDF.
Auch ablieferungspflichtig sind Elemente, Werkzeuge oder Software, die erkennbar zur Publikation gehören, auch wenn diese für sich genommen nicht ablieferungspflichtig sind. Insbesondere sind zur Benutzung erforderliche Hilfsmittel mit abzuliefern (§ 7 Abs. 2 PflAV).
Die Missachtung der Ablieferungspflicht hat im Wesentlichen zwei Konsequenzen.
Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen (§ 14 Abs. 4 DNBG). Das heißt im Klartext: Der Ablieferungspflichtige zahlt für die Alternativbeschaffung, wenn er nicht liefert.
Daneben handelt derjenige der trotz Pflicht ein Medienwerk nicht abliefert ordnungswidrig (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 DNBG) und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10000 Euro bestraft werden (§ 19 Abs. 3 DNBG). Achtung: Ein gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger handelt auch dann schon ordnungswidrig, wenn er nur fahrlässig ein Medienwerk nicht abliefert (§ 19 Abs. 2 DNBG)!
Gemäß § 17 DNBG trifft den Ablieferungspflichtigen auch eine Auskunftspflicht bzgl. der für die Aufgabenerfüllung der DN nötigen Informationen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DNBG).
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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