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Muss meine Webseite in die Nationalbibliothek?

14.11.2008, 19:45 Uhr | Lesezeit: 11 min
von Sebastian Segmiller
Muss meine Webseite in die Nationalbibliothek?

Seit Mitte Oktober diesen Jahres ist die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken (PflAV) an die Deutsche Nationalbibliothek in Kraft. Die darin enthaltenen Regelungen haben bereits für einigen Wirbel gesorgt.

So titelte etwa Spiegel-Online provokativ „Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren “. Bereits Mitte 2007 hatte sich der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) zum Entwurf der Verordnung kritisch geäußert und insbesondere die Rechtsunsicherheit hinsichtlich erfasster Netzpublikationen sowie die finanzielle Belastung von im Internet tätigen Unternehmen kritisiert. 

Doch was ist die Deutsche Nationalbibliothek eigentlich genau, welche Aufgaben hat sie, was regelt diese neue Verordnung und wer muss seine Medienwerke wie abliefern?

1. Die Deutsche Nationalbibliothek (DN) und ihre Aufgaben

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist die Deutsche Nationalbibliothek die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland. Ihre primäre Aufgabe ist es, alle in Deutschland erschienenen Medienwerke, sowie alle im Ausland erschienen deutschsprachigen und über Deutschland erstellte fremdsprachigen Medienwerke zu sammeln, auf Dauer zu archivieren und der Allgemeinheit  zugänglich zu machen (§ 2 Nr. 1 DNBG). Die Deutsche Nationalbibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 DNBG).

2. Die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken ( PflAV)

Die PflAV basiert auf § 20 DNBG, welcher die notwendige Ermächtigungsgrundlage darstellt. Sie soll die Durchführung der Pflichtablieferung von Medienwerken an die DN regeln, insbesondere das Verfahren, die Art der Ablieferung, Einschränkungen der Ablieferungspflicht sowie Möglichkeiten der Kostenerstattung.

Dass überhaupt abgeliefert werden muss, ist bereits im DNBG geregelt (§§ 14, 15 DBNG). Durch die Ablieferung soll sichergestellt werden, dass die Deutsche Nationalbibliothek  ihre primäre Aufgabe erfüllen kann, also eine möglichst vollständige Archivierung der relevanten Medienwerke gewährleistet.

3. Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen

a) Wer muss seine Medienwerke abliefern?

Gemäß § 15 DNBG ist ablieferungspflichtig, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

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b) Welche Medienwerke müssen abgeliefert werden?

aa) Grundsatz

Grundsätzlich sind von den Ablieferungspflichtigen alle körperlichen und unkörperlichen Medienwerke (§ 14 DNBG) abzuliefern. Der Begriff „Medienwerke“ wird in § 3 DNBG definiert.

Demnach sind Medienwerke alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (§ 3 Abs. 1 DNBG).

Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern (§ 3 Abs. 2 DNBG), d.h. Bücher, Zeitschriften, etc..

Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen (§ 3 Abs. 3 DNBG), d.h. E-Books, Onlinezeitschriften, etc..

bb) Ergänzungen und Ausnahmen durch die PflAV

Diese noch relativen unbestimmten Regelungen werden durch die PflAV näher ausgestaltet.

§ 1 Abs. 1 PflAV stellt klar, dass Medienwerke grundsätzlich abzuliefern sind, sofern sich aus der PflAV nichts anderes ergibt. 

Gemäß § 2 Abs. 4 PflAV werden von der Ablieferungspflicht auch erfasst:

  • Sammelordner und dergleichen,
  • Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu Medienwerken, die
  • fortlaufend erscheinen,
  • alle Teile und Gegenstände, die erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel und Werkzeuge, die eine Benutzung des Medienwerkes oder die Herstellung einer archivfähigen Version erst ermöglichen und die bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit dem Hauptwerk abzuliefern.

In der PflAV werden jedoch auch eine ganze Reihe von Ausnahmen von der Ablieferungspflicht normiert.

So sind inhaltlich und bibliographisch unveränderte Neuauflagen nicht ablieferungspflichtig, sofern Ausgaben der ursprünglichen Auflage abgeliefert wurden (§ 3 PflAV).

Weiterhin sind von den körperlichen Medienwerken nicht abzuliefern (§ 4 PflAV)

  • Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen; diese
  • Einschränkung gilt nicht für Dissertationen und Habilitationsschriften sowie für
  • Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verbreitet werden,
  • einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke, die mit weniger als 25 Exemplaren in körperlicher Form verbreitet werden, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden,
  • Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschränkung gilt nicht
  • für mehrere durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehende Medienwerke, für kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften,
  • Sonderdrucke und Vorabdrucke ohne eigene Paginierung und ohne eigenes Titelblatt,
  • Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder mit
  • Titelblatt und mit bis zu vier Seiten Text,
  • Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des Deutschen Patent- und Markenamtes
  • und des Europäischen Patentamtes,
  • Vorab- und Demonstrationsversionen von Medienwerken auf elektronischen
  • Datenträgern,
  • Medienwerke, die nur unter Personen oder Institutionen verteilt werden, für die sie
  • gemäß Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
  • Medienwerke, die Verschlusssachen sind,
  • Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und
  • Gemeindeverbänden veröffentlicht werden,
  • Filmwerke auf fotochemisch beschichteten Trägermaterialien, Tonbildschauen und
  • Einzellichtbilder,
  • Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme
  • und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme,
  • Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen
  • Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen,
  • Spiele, wenn Spielcharakter und -zweck im Vordergrund stehen.

Weitere Ausnahmen bestehen für unkörperliche Medien, sog. Netzpublikationen.

Nicht abzuliefern sind

  • Netzpublikationen, die den in §§ 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken
  • entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,
  • zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen
  • oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen
  • Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,
  • selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,
  • Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
  • Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden,
  • soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
  • inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche
  • Veröffentlichung abgeliefert wurde,
  • netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne
  • sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,
  • E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
  • Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind.

Daneben steht der Deutschen Nationalbibliothek gemäß § 8 DNBG in einigen Fällen Ermessen zu, d.h. sie kann je nach Sachlage auf eine Ablieferung verzichten.

cc) Würdigung

Trotz der detaillierten Aufzählung von Ausnahmen bleibt insbesondere bei den Netzpublikationen vieles unklar. So ergibt sich nicht einwandfrei, wie in Zukunft mit Blogs oder Foren zu verfahren sein wird. Möglicherweise können diese als private Internetseiten qualifiziert werden. Dann wären sie ausgenommen von einer Ablieferungspflicht (s. oben und weiter unten). Dies dürfte aber wohl nicht auf alle Blogs bzw. Foren zutreffen. 

Laut nachstehender Information von der Webseite der Deutschen Nationalbibliothek (besucht am 14.11.2008) werden jedoch Blogs, Foren, etc. noch nicht gesammelt:

Die Deutsche Nationalbibliothek entwickelt Verfahren zur Sammlung von Netzpublikationen. Zurzeit ist lediglich die einzelobjektbezogene Sammlung von Netzpublikationen mit Entsprechung zum Printbereich, z. B. E-Books, elektronische Zeitschriften, Hochschulprüfungsarbeiten und Digitalisate realisiert. Webseiten aller Art, z. B. statische und dynamische HTML-Seiten, Weblogs oder Foren, werden noch nicht gesammelt. In einer weiteren Stufe ist das Harvesting solcher Seiten geplant. Die zukünftige Einzelablieferung von Webseiten soll weder über ein Formular noch über eine Schnittstelle aktiv vom Ablieferer geleistet werden. Deshalb wird es auch nicht erforderlich sein, diese Seiten in andere Formate (PDF, TIF) umzuwandeln und sie uns zu übermitteln. Netzpublikationen (i.d.R. Webseiten), die gewerblichen, geschäftlichen oder rein privaten Zwecken dienen, sind grundsätzlich von der Sammlung ausgenommen.

Die Sammlung und damit die Durchsetzung der Ablieferungspflicht ist jedoch in Planung.
Zwar soll wohl keine Einzelablieferung aktiv durch dem Ablieferungspflichtigen erfolgen, jedoch müsste das als Ausnahmetatbestand ins Gesetz aufgenommen werden, um auch rechtlich verbürgt zu sein. Nach momentaner Rechtslage muss eine aktive Ablieferung erfolgen oder eine Abholung explizit vereinbart werden (§ 7 Abs. 1 PflAV). Wie die Deutsche Nationabibliothek in Zukunft in der Praxis verfahren wird, dürfte daher wohl eher unklar sein.

Angesichts der Vielzahl ablieferungspflichtiger Medien/Netzpublikationen wäre eigentlich mit einem enormen Speicherbedarf für die Archivierung zu rechnen. Jedoch eröffnet § 8 PflAV der Deutschen Nationalbibliothek die Option, auf die Ablieferung von Netzpublikationen zu verzichten, insbesondere dann, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben (§ 8 Abs. 2 PflAV). Auch kann die Deutsche Nationalbibliothek Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von regelmäßig aktualisierten Netzpublikationen einschränken (§ 8 Abs. 3 PflAV). Und: Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die Deutsche Nationalbibliothek auf eine Ablieferung verzichten, wenn kein öffentliches Interesse daran besteht. Auf diese Ermessensnorm(en) dürfte die Deutsche Nationalbibliothek wohl häufig zurückgreifen. Dass sie die „zweite Stufe“ in vollem Umfang durchsetzt und alle Blogs, Foren, etc. sammelt und archiviert, scheint eher unrealistisch. 

Last but not least: Immerhin sind Internetseiten, die gewerblichen, geschäftlichen oder privaten Zwecken dienen, von der Ablieferungspflicht ausgenommen (vgl. die Informationen auf der Webseite der Deutschen Nationalbibliothek, s. oben. Unklar ist jedoch, aus welchem der gesetzlichen Ausnahmetatbestände sich das ergibt). Damit dürften Shopbetreiber und Hobbyprogrammierer i.d.R. aus dem Schneider sein.

c) Wie müssen die Medienwerke abgeliefert werden?

aa) Medienwerke in körperlicher Form

Medienwerke in körperlicher Form sind grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung abzuliefern (§ 14 Abs. 1 DNBG). Sie müssen vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung  unaufgefordert an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abgeliefert werden (§ 16 DNBG, § 5 PflAV).

Die Medienwerke sind in unbenutztem Zustand und in marktüblicher Ausführung abzuliefern (§ 2 Abs. 1 PflAV). Sind mehrere Ausführungen marktüblich, sind die Medienwerke in der dauerhaftesten abzuliefern (§ 2 Abs. 2 PflAV).

Bei Medien auf elektronischen Datenträgern sind ggf. die zur Benutzung und Archivierung nötigen Informationen bereitzustellen (§ 5 Abs. 2 PflAV).

bb) Medienwerke in unkörperlicher Form/Netzpublikationen

Medienwerke in unkörperlicher Form/Netzpublikationen sind in einfacher Ausfertigung abzuliefern (§ 14 Abs. 3). Auch sie müssen vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung  unaufgefordert an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abgeliefert werden (§ 16 DNBG).

Jedoch können Medienwerke in unkörperlicher Form nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden. Dann besteht keine Pflicht zur Ablieferung (§ 7 Abs.1 Satz 2 PflAV), allerdings sind technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen für die Deutsche Nationalbibliothek aufzuheben (§ 2 Abs. 3 PflAV).

Im Falle der Ablieferung sind Netzpublikationen in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern (§ 7 Abs. 1 PflAV). Daher dürfte wohl eine Übersendung der Publikation per E-Mail im PDF-Format (oder verlgeichbarem Format) zur Wahrung der Ablieferungspflicht ausreichen. Die Deutsche Nationalbibliothek bietet aber auch die Möglichkeit, sich online auf ihrer Webseite als Ablieferer zu registrieren. Der registrierte Ablieferer kann auf ein Online-Konto zugreifen und die Netzpublikation übersenden. Bevorzugtes Format ist dabei PDF.

Auch ablieferungspflichtig sind Elemente, Werkzeuge oder Software, die erkennbar zur Publikation gehören, auch wenn diese für sich genommen nicht ablieferungspflichtig sind. Insbesondere sind zur Benutzung erforderliche Hilfsmittel mit abzuliefern (§ 7 Abs. 2 PflAV).

d) Was passiert, wenn man seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt?

Die Missachtung der Ablieferungspflicht hat im Wesentlichen zwei Konsequenzen.

Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen (§ 14 Abs. 4 DNBG). Das heißt im Klartext: Der Ablieferungspflichtige zahlt für die Alternativbeschaffung, wenn er nicht liefert.

Daneben handelt derjenige der trotz Pflicht ein Medienwerk nicht abliefert ordnungswidrig (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 DNBG) und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10000 Euro bestraft werden (§ 19 Abs. 3 DNBG). Achtung: Ein gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger handelt auch dann schon ordnungswidrig, wenn er nur fahrlässig ein Medienwerk nicht abliefert (§ 19 Abs. 2 DNBG)!

Gemäß § 17 DNBG trifft den Ablieferungspflichtigen auch eine Auskunftspflicht bzgl. der für die Aufgabenerfüllung der DN nötigen Informationen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DNBG).

4. Fazit

Eigentlich hätte die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken (PflAV) das DNBG soweit konkretisieren sollen, dass sich bei seiner Ausführung keine allzu großen Unklarheiten ergeben. Dieses Ziel verfehlt die PflAV jedoch deutlich.

Nach wie vor ist für viele, insbesondere unkörperliche Medienwerke wie etwa Blogs oder Foren unklar, ob sie abgabepflichtig sind oder nicht. Das verwundert angesichts der unüberschaubaren Fülle von verschiedensten Arten von Medienwerken nicht. Eine Kodifizierung, die jeden Einzelfall präzise erfasst, kann und wird es nicht geben. Dennoch wäre für die gängigsten Fälle von Netzpublikationen eine eindeutige Lösung zu wünschen. Im Moment verliert sich die PflAV bei der Aufzählung der Ausnahmetatbestände in abstrakten, teils recht unbestimmten Umschreibungen, unter die erst mühsam subsumiert werden muss, wobei letzten Endes oft unklar bleibt, ob ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist oder nicht. Ingesamt dürften fortan wohl unzählige Netzpublikationen als ablieferungspflichtig gelten. Zwar kann die Deutsche Nationalbibliothek von einer Ablieferungspflicht absehen. Da jedoch der Ablieferungspflichtige kraft Gesetzes von sich aus liefern muss, ist immer erst eine Anfrage bei der Deutschen Nationalbibliothek erforderlich, um auf Nummer sicher zu gehen.

Potentiell Ablieferungspflichtigen ist deshalb zu raten: Fragen Sie bei der Deutschen Nationalbibliothek an, ob ihr Medienwerk ablieferungspflichtig ist und, falls ja, wie die Ablieferung durchzuführen ist.

Denn auch wenn die Deutsche Nationalbibliothek im Moment Verstöße wohl noch nicht verfolgt, begehen Sie im Falle schuldhaften Nichtablieferns eine Ordnungswidrigkeit und müssen ggf. Bußgeld bezahlen.

 

 

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