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Pflicht des Onlinehändlers zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG)

09.09.2015, 10:10 Uhr | Lesezeit: 12 min
Pflicht des Onlinehändlers zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG)

Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler" veröffentlicht.

Nicht jeder Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, ist nach der Neufassung des ElektroG zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet. Das Gesetz will nur Onlinehändler ab einer gewissen Größenordnung in die Pflicht nehmen. Über die Einzelheiten unterrichten Sie die nachfolgenden FAQ.

Frage: Welche Onlinehändler sind zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) verpflichtet?

Onlinehändler, die über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmeter verfügen, sind jetzt erstmals zur Rücknahme von EAG verpflichtet (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2ElektroG). Das bisherige ElektroG sah keine Verpflichtung des Onlinehändlers zur Rücknahme von EAG vor (Gesetzesbegründung § 17). § 17 ElektroG spricht von der Verantwortung der Vertreibers. Damit sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 ElektroG auch Händler gemeint, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben:

§ 3 Nr. 11.Vertreiber:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro-oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt

Die Regelungen des § 17 betreffen also den stationären Handel wie auch den Handel mithilfe von Fernkommunikationsmittel in gleichem Maße.

Frage: Welche Versandlager sind für die Berechnung der Quadratmeterzahl von 400 qm maßgeblich, wenn der Onlinehändler über mehrere Versandlager verfügt?

Hier gibt die Gesetzesbegründung eine wichtige Einschränkung zugunsten des Onlinehändlers. Bei mehreren Versandlagern ist ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort (von dem der Versand erfolgt) maßgeblich. Umsetzungsprobleme und Kontrollmöglichkeiten sind hier vorauszusehen, insbesondere wenn es um Versandflächen in verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlich zuständigen Behörden geht.

Tipp: Wenn Sie mehrere Versandlager unter 400 qm haben, können Sie die neuen Verpflichtungen nach dem ElektroG vermeiden. Es mag für den Onlinehändler wichtig sein, dass ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht nicht durch Bußgelder geahndet wird (S. auch unten , Ziffer 6).

Frage: Was sind Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG)?

Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 ElektroG Geräte,

die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.

§ 3 Abs. 3 ElektroG verweist also auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Demnach sind EAG Geräte, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigt oder entledigen will (§ 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Der Wille zur Entledigung ist anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.

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Frage: Muss der rücknahmepflichtige Onlinehändler auch Altgeräte akzeptieren, die nicht aus privaten Haushalten stammen?

Nein, aber Vorsicht da weiter Begriff des privaten Haushaltes.

Der rücknahmepflichtige Onlinehändler muss nur die Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten akzeptieren (§ 12 ElektroG) . Aber Vorsicht, der Begriff „privater Haushalt“ ist weit gefasst. Gem. der Legaldefinition des privaten Haushaltes in § 3 Nr. 5 ElektroG können hier auch Altgeräte aus anderen Herkunftsbereichen gemeint sein, wenn die Menge der dort anfallenden Geräte mit der Menge von üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden EAG vergleichbar ist.

5. Altgeräte aus privaten Haushalten:
Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro-und Elektronikgeräte im Sinne von Halbsatz 1, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten;

Nach der Gesetzesbegründung sind private Haushalte regelmäßig Orte der privaten Lebensführung privaten Lebensführung. Darüber hinaus können hierzu auch Gewerbetriebe, Büros, Schulen, Behörden , Gaststätten unter den Begriff des privaten Haushaltes fallen, wenn die dort anfallenden Altgeräte in der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Das kann zu Umsetzungsproblem führen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, den Begriff „privater Haushalt“ enger zu fassen und kleinere Gewerbetriebe und die anderen oben genannten Einrichtungen auf die Rückgabe ihrer EAG an den Hersteller zu verweisen (§ 19 ElektroG) . Die Rückgabe an den Hersteller ist in jedem Fall kostenintensiver und schwieriger, da die Rückgabe an den Sitz des Herstellers zu erfolgen hat oder falls er keinen Sitz in Deutschland hat an den Sitz seines deutschen Bevollmächtigten. In jedem Fall sind Abgrenzungsprobleme programmiert, welche Gewerbebetriebe ihre EAG auch an einen Onlinehändler und dessen von ihm eingerichteten Abgabestationen rückgeben können.

Frage: Welche EAG muss der rücknahmepflichtige Onlinehändler zurücknehmen?

Hier ist zu unterscheiden zwischen Rücknahme eines EAG bei Kauf eines gleichwertigen neuen Geräts und Rücknahme von EAG mit einer äußeren Abmessung bis zu 25 Zentimeter.

Rücknahme eines EAG bei Kauf eines gleichwertigen neuen Geräts

Der rücknahmepflichtige Onlinehändler muss immer dann ein EAG zurücknehmen, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein neues Elektro- und Elektronikgerät erwirbt und das zu erwerbende Gerät der gleichen Geräteart angehört und im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das EAG erfüllt (§ 17 Abs. 1 Nr. ElektroG) . Erwirb z.B. der Kunde einen Kühlschrank, dann kann er nicht ein Gerät einer anderen Geräteklasse z.B. eine Waschmaschine zurückgeben. Der Onlinehändler muss die Geräte unentgeltlich zurücknehmen. Diese Regelung, die auf den stationären Handel ausgerichtet ist, wird im Bereich des Onlinehandels zu Umsetzungsschwierigkeiten führen.

Rücknahme von EAG mit einer äußeren Abmessung bis zu 25 Zentimeter

Der rücknahmepflichtige Onlinehändler ist verpflichtet, EAG, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, zurückzunehmen, unabhängig davon, ob er das zurückgegebene Gerät in seinem Sortiment führt oder der Kunde ein neues Gerät kaufen will. Der Onlinehändler muss auch diese Geräte unentgeltlich zurücknehmen.

Frage: Wie soll die Rücknahme von EAG erfolgen und was bedeutet die Einrichtung von Rücknahmestellen?

Gem. § 17 Abs. 2, Satz 2 ElektroG ist die Rücknahme durch “geeignete Rückgabemöglichkeiten“ in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Gemäß der Gesetzesbegründung ist dies so zu verstehen, dass der betroffene Onlinehändler in Kooperation mit einem Paketdienst die nächstgelegene Annahmestelle seines Vertragspaketdienstes ausweist.

Diese Annahmestelle eines Vertragspaketdienstes soll laut Gesetzesbegründung als zumutbare Rückgabemöglichkeit angesehen werden. Laut Gesetzesbegründung kann der Onlinehändler auch Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben eingehen, um seiner Rückgabepflicht zu genügen. Hier wird es zu Umsetzungsschwierigkeiten für den Onlinehändler kommen, da er solche Annahmestellen für das gesamte angebotene Liefergebiet, also in der Regel deutschlandweit ausweisen muss. Die in der Gesetzesbegründung angeregte Ausweisung von deutschlandweiten Annahmestellen des stationären Handels als Rücknahmesteller würde für dem Onlinehändler auf ein Kooperation mit deutschlandweit operierenden Handelshäusern, Discountern oder Supermärkten hinauslaufen, zu denen der Onlinehändler durchaus in einer Konkurrenzbeziehung stehen kann.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Maße Paketdienste, die in Vertragsbeziehungen zu dem Onlinehändler stehen, die besonderen Anforderungen zur Annahme von EAG gem. § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz übernehmen wollen.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Versanddienstleister, ob er Ihnen Möglichkeiten der Rücknahme nach dem neuen ElektroG anbieten kann. Kümmern Sie sich rechtzeitig darum, deutschlandweit Annahmestellen z.B. Ihres Versanddienstleister als Rücknahmestellen i.S.d. ElektroG auszuweisen und dies auf Ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Frage: Kann der Endnutzer EAG an den rücknahmepflichtigen Onlinehändler postalisch zurückschicken?

Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht der Regelfall. Regelfall ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer (§ 17 Abs. 2 ElektroG) . Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut daran gedacht, dass der Endnutzer die EAG zu einer qualifizierten Annahmestelle bringt. Offen ist zurzeit, wer die Rücknahmekosten bei postalischem Versand übernimmt. Die deutsche Post bietet dem Händler allerdings bereits nach bisheriger Rechtslage eine kostenfreie (freiwillige) Rücknahme von EAG an, wenn der betroffene Händler Vertragspartner von Service Electroreturn ist. Bei großvolumigen Service bietet die Deutsche Post Rücksendemöglichkeiten über DHL Express an. Es bleibt zurzeit offen, ob die deutsche Post Händlern auch nach neuer Rechtslage die verpflichtende Rücknahme von EAG-Pakete anbietet, und ob sie auch dann tut, wenn sie keinen Vertrag mit dem betroffenen Onlinehändler geschlossen hat (eher nicht). Offen ist auch zurzeit die Frage, ob die Post solche Pakete für den Endnutzer künftig kostenfrei annimmt. Das wird von der künftigen Ausgestaltung der Verträge mit den Händlern abhängen. Der betroffene Onlinehändler hat jedenfalls über eine Kooperation mit der Post, die mit Geschäftsstellen in der gesamten Fläche vertreten ist, die Möglichkeit, auch eine postalische Rücknahme von EAG anzubieten.

Tipp: Sprechen Sie mit der Post, ob ein Vertrag zu postalischen Rücknahme nach dem novellierten ElektroG möglich ist. Die postalische Rücknahme von EAG kann eine Möglichkeit zur Kundenbindung sein.

Frage: Kann der Onlinehändler, der die Abholung von EAG anbietet, ein Abholungsentgelt verlangen?

Ja

Der Onlinehändler kann ein Abholungsentgelt verlangen (§ 17 Abs. 4, Satz 2).

Tipp: Wenn Sie Ihren Kunden einen besonderen Service anbieten wollen, dann bieten Sie eine Abholung von EAG an. Welches Entgelt Sie verlangen, wird auch eine Frage des Marketings sein.

Frage: Wie muss eine Rücknahmestelle beschaffen sein?

EAG muss bruchsicher erfasst werden. Eine mechanische Verdichtung ist nicht zulässig. Bei bereits an der Rücknahmestelle abgegebenen EAG dürfen nachträglich einzelne Bauteile nicht entnommen werden. Dies gilt nicht für die Entnahme von Batterien und Akkumulatoren (§ 17 Abs. 4 ElektroG) . Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Onlinehändler EAG an den Hersteller oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zurückgeben will.

Tipp: Sie sollten mit Ihrem Versanddienstleister, der Ihnen Rücknahmestellen im Sinne des ElektroG anbietet, klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Frage: Wie behandelt der rücknahmepflichtige Onlinehändler die über die Rücknahmestellen eingesammelten EAG?

Der vom Gesetz vorgesehene Regelfall ist wohl die Übergabe der EAG an den Hersteller oder an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Der Onlinehändler darf EAG aber auch selber verwerten und entsorgen. Dann ist er allerdings verpflichtet, die EAG wiederzuverwenden unter Beachtung bestimmter Behandlungskriterien nach dem Stand der Technik, die in § 20, 21 ElektroG im Einzelnen beschrieben sind. Auch die Verwertung erfolgt strengen Kriterien (§ 22 ElektroG) .

Die Begründung des Gesetzes hat eine solche Eigenverwertung von EAG durch den Händler durchaus gesehen, da es hier um Verwertungserlöse gehen kann, die die Kosten für die Rücknahme zum Teil aufwiegen können. Eine solche Eigenverwertung wird sich wohl auf Grund der strengen Auflagen nur für größere Onlinehändler rechnen.

Frage: Kann der Onlinehändler die Rücknahme von verunreinigten EAG ablehnen?

Ja

Die Rücknahme von verunreinigten EAG kann abgelehnt werden, wenn die Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit darstellen. Dies wird für den Onlinehändler zu Umsetzungsschwierigkeiten führen, da im Gegensatz zum stationären Handel die Rücknahme an Annahmestellen erfolgt (siehe oben). Ob diese Annahmestellen eine Überprüfung der EAG vornehmen, ist jedenfalls zurzeit offen. Vielleicht können in der Zukunft solche Überprüfungsmöglichkeiten mit dem Vertragsdienstleister des Onlinehändlers, der die Annahmestellen unterhält, vereinbart werden

Tipp: Stellen Sie in den Informationen zur Rücknahme von EAG in Ihrem Onlineshop klar, dass Sie keine verunreinigten EAG annehmen. Regeln Sie in dem Vertrag mit Ihrem Versanddienstleister, dass seine als Rücknahmestellen qualifizierten Annahmestellen die Annahme von verunreinigten EAG ablehnen.

Frage: Kann der Onlinehändler Sammel- oder Übergabestellen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) als Rücknahmestellen ausweisen?

Nein

Dies ist nicht zulässig (§ 17 Abs. 4 ElektroG) . Die Gesetzesbegründung führt dazu folgendes aus:

Um eine unzulässige Vermischung der Erfassungsmengen der einzelnen Akteure zu verhindern und hierdurch auch eine größere Transparenz hinsichtlich der Mengenströme erreichen zu können, sieht Satz 2 vor, dass Sammel-und Übergabestellen der örE nicht Rücknahmestellen im Rahmen der Rücknahme durch Vertreiber sein dürfen. Damit werden jedoch nicht grundsätzlich Kooperationen zwischen Vertreiber und örE ausgeschlossen.

Der Onlinehändler hat selbstverständlich die Möglichkeit, zurückgenommene EAG an örE zu übergeben.

Frage: Wann wird der Onlinehändler als Hersteller und damit als rücknahmepflichtiger Händler behandelt, der zusätzlich die Herstellerpflichten beachten muss?

Hier ist zu unterscheiden zwischen

  • Einem Onlinehändler, der schuldhaft nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte von Herstellern oder der deren Beauftragten zum Verkauf anbietet;
  • Einem Onlinehändler, der erstmalig Elektro- und Elektronikgeräte aus einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat in Deutschland anbietet (Importeur);
  • Einem Onlinehändler, der Kunden in Deutschland Elektro- und Elektrongeräte anbietet und in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat niedergelassen ist.

Onlinehändler, der schuldhaft nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte von Herstellern oder der deren Beauftragten zum Verkauf anbietet

Der Onlinehändler wird als Hersteller und damit zur Rücknahme von EAG verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Elektro- oder Elektronikgeräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder Beauftragter zum Verkauf anbietet.

§ 3, Nr. 9 ElektroG
… als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro-oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;

Es wird sich in der Zukunft noch zeigen, welche Sorgfaltspflichten der Onlinehändler hinsichtlich der ordnungsgemäßen Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten beachten muss. Seine Sorgfaltspflichten sind jedenfalls dann verletzt, wenn die nicht ordnungsgemäße Registrierung offenkundig ist.

Tipp: Dem Onlinehändler ist in seinem Eigeninteresse zu empfehlen zu überprüfen, ob der beliefernde Hersteller oder dessen Beauftragter ordnungsgemäß registriert ist. Wenn ihm hier Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird, dann kann er sich plötzlich mit der Pflicht konfrontiert sehen, EAG zurückzunehmen. Er sollte besondere Vorsicht bei Herstellern walten lassen, mit denen er zum ersten Mal zusammenarbeitet. Er sollte insbesondere darauf achten, dass der Hersteller auf seinen Rechnungen seine Registrierungsnummer angibt, wozu er verpflichtet ist.

Onlinehändler, der erstmalig Elektro- und Elektronikgeräte aus einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat in Deutschland anbietet (Importeur)

Die Gesetzesbegründung schreibt dazu:

Ein Hersteller nach Buchstabe c ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt (Importeur). Von dieser Definition ist grundsätzlich das inländische bestellende und die Lieferung veranlassende Unternehmen erfasst.

Onlinehändler, der Kunden in Deutschland Elektro- und Elektrongeräte anbietet und in einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat niedergelassen ist.

Die Gesetzesbegründung schreibt dazu:

Nach Buchstabe d ist auch Hersteller, wer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, sondern in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Europäischen Union, und ausschließlich über Fernkommunikationsmittel Elektro- und Elektronikgeräte direkt an Endnutzer anbietet.

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