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Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein kritisches Thema: Normalerweise ist es wettbewerbsrechtlich verboten, selbstverständliche und allgemein übliche Wareneigenschaften besonders zu betonen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher eine Ware wegen einer vermeintlich besonderen Eigenschaft gegenüber Konkurrenzprodukten bevorzugt. Dass es von dieser Regel eine Ausnahme gibt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (20.12.2010, Az. I-4 W 121/10).
Ein Textilhändler hatte seine Ware als „Originale“ beworben – dies führte zu dem Vorwurf, er werbe mit Selbstverständlichkeiten, da ja jeder Textilhändler Originalware zu liefern bzw. Imitate in Werbung und Verkauf als solche zu kennzeichnen habe.
Nach Ansicht der Richter des OLG Hamm scheidet eine Irreführung hier jedoch aus, da der Verbraucher in diesem speziellen Fall ohne Weiteres erkennen kann, dass es sich bei Werbung für „Originalware“ um eine Selbstverständlichkeit handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10; mit weiteren Nachweisen):
Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin, mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.
Dies ist jedoch, wie gesagt, die Ausnahme, die die Regel bestätigt. Werbung mit Selbstverständlichkeiten bleibt generell wettbewerbswidrig. Nur in speziellen Fällen kann hiervon abgewichen werden; im Textilsegment ist dies der Fall, weil gerade hier häufig mit Fälschungen und Imitaten gehandelt wird – dementsprechend sollen solche Händler, die Originalware vertreiben, auch ein Hinweisrecht hierauf haben.
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1 Kommentar
Kommentar von tokra
zum Beitrag Handel mit Textilien: Werbung für „Originalware“ ist nicht wettbewerbswidrig
Gab es nicht mal ein Urteil, bei dem ein Händler im Angebot sinngemäß schrieb "selbstverständlich Originalware" und das Gericht dies erlaubt hat, weil dadurch die Selbstverständlichkeit gerade als... » Weiterlesen
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