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Wer als Online-Händler Chemikalien vertreibt, muss schon bei der Werbung im Internet einige Besonderheiten beachten, wenn er sich nicht dem Risiko eines Bußgeldbescheides oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen will. Betroffen sind beispielsweise Anbieter von Farben, Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln und Sprays, die gefährliche Stoffe beinhalten.
Am 09.11.2011 ist in Deutschland das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (ChemGuaLiAnpG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS- oder CLP-Verordnung), die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Hierdurch wurden u. a. einige Vorschriften des Chemikaliengesetzes – ChemG geändert, welches u. a. Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten für Chemikalien regelt.
Im Hinblick auf die Werbung für Chemikalien wurde der frühere § 15a Abs. 1 ChemG ersatzlos gestrichen. Danach war es verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 ChemG a. F. anzugeben. Dies galt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden konnte.
In seiner neuen Fassung sieht das ChemG in § 15a nur noch einen Gefahrenhinweis für Biozid-Produkte vor.
Danach ist es verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen:
Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen".
In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort "Biozide" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben "Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.
Neben § 15a ChemG regelt Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 im Hinblick auf die Werbung für Chemikalien Folgendes:
(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.
(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen. (…)
Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische sind nach § 3a Abs. 1 ChemG n. F., der sich am Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 orientiert, Stoffe oder Gemische, die
1. explosionsgefährlich,
2. brandfördernd,
3. hochentzündlich,
4. leichtentzündlich,
5. entzündlich,
6. sehr giftig,
7. giftig,
8. gesundheitsschädlich,
9. ätzend,
10. reizend,
11. sensibilisierend,
12. krebserzeugend,
13. fortpflanzungsgefährdend,
14. erbgutverändernd oder
15. umweltgefährlich sind;
ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.
Ein Stoff im Sinne des § 3a Abs. 1 ChemG n. F. ist nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 ChemG n. F. ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Gemische im Sinne des § 3a Abs. 1 ChemG n. F. sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 4 ChemG n. F. Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.
Wer als Online-Händler also Produkte vertreibt, die eines oder mehrere der vorgenannten Gefahrenmerkmale verwirklichen, muss dies schon bei der Werbung für das entsprechende Produkt im Internet kenntlich machen.
Für Online-Händler stellt sich nun die Frage, wie sie erkennen können, ob das von ihnen angebotene Produkt gefährliche Stoffe enthält, die im Rahmen der Online-Werbung besonders gekennzeichnet werden müssten.
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Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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