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Verknüpfung von Online- und Offline-Handel – rechtliche Rahmenbedingungen

03.11.2015, 09:23 Uhr | Lesezeit: 6 min
Verknüpfung von Online- und Offline-Handel  – rechtliche Rahmenbedingungen

Immer mehr Händler wollen sich beim Vertrieb ihrer Waren nicht mehr nur auf einen Vertriebsweg beschränken, sondern hierfür unterschiedliche Vertriebskanäle nutzen. Händler, die bisher lediglich ein stationäres Ladengeschäft betrieben haben, wollen ihre Waren zusätzlich online verkaufen. Händler, die bisher ausschließlich online verkauft haben, wollen ihre Waren zusätzlich über den stationären Handel vertreiben. Einige Händler bieten sogar einen Vor-Ort-Service beim Kunden an und schicken hierzu einen Service-Mitarbeiter zum Kunden, der diesen an seinem Wohnsitz oder Arbeitsplatz persönlich berät.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen in der jeweiligen Konstellation einschlägig sind, ist nicht ganz einfach zu ermitteln.

In dem folgenden Beitrag wird ein Überblick über die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die daraus folgenden Verpflichtungen für Händler in den verschiedenen Konstellationen gegeben.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die über den stationären Handel Waren an Verbraucher oder Unternehmer vertreiben, im Rahmen eines AGB-Pflegeservices ab sofort professionell gestaltete AGB an - und das schon ab einem Preis von mtl. nur 9,90 € (zzgl. MwSt.)

1. Kunde bestellt online und holt die Ware im Ladengeschäft des Händlers ab

Bestellt der Kunde die Ware online, beispielsweise über den Online-Shop des Händlers, und vereinbart dabei mit dem Händler, dass die Ware in dessen Ladengeschäft abzuholen ist, liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Kunde dabei als Verbraucher handelt.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Fernkommunikationsmittel im Sinne des Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Entscheidend sind also die Modalitäten des Vertragsschlusses, und nicht etwa die Modalitäten der Vertragsabwicklung.

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Folge:

In diesem Fall treffen den Händler umfangreiche gesetzliche Informationspflichten.

Des Weiteren steht dem Verbraucher in dieser Konstellation ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Über dieses muss er zuvor ordnungsgemäß belehrt worden sein. Falls der Verbraucher von diesem Gebrauch macht, ist der Unternehmer dazu verpflichtet, den Kaufpreis unter Verwendung desselben Zahlungsmittels zurückzuerstatten, welches der Verbraucher bei Zahlung verwendet hat. Hat der Verbraucher beispielsweise den Vertrag online abgeschlossen und den Kaufpreis per PayPal entrichtet, darf der Unternehmer ihm diesen nicht im Ladengeschäft auszahlen sondern muss ebenso eine Rückzahlung via PayPal anweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer mit dem Verbraucher eine andere Art der Rückzahlung vereinbart.

Hintergrund ist der, dass der Verbraucher, der die Ware im Fernabsatz bestellt, bevor er Gelegenheit hatte, diese genauer zu prüfen nach dem Willen des Gesetzgebers besonders vor vorschnellen Kaufentscheidungen geschützt werden soll. Dieser Schutzgedanke greift auch in dem Fall, dass der Verbraucher die Ware online bestellt, diese danach aber selbst beim Händler abholt. Zwar könnte der Verbraucher spätestens dann die Ware prüfen. Allerdings ist er zu diesem Zeitpunkt bereits vertraglich gebunden und daher grundsätzlich auch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

2. Kunde sieht sich die Ware online an, der Vertrag wird aber erst im Ladengeschäft geschlossen

Anders liegt der Fall, wenn der Kunde sich die Ware zunächst lediglich auf der Website des Händlers ansieht, diese dann aber erst später im Ladengeschäft des Händlers erwirbt. In diesem Fall liegt kein Fernabsatzvertrag vor, da der Vertrag nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird.

Folge:

Anders als beim Vertragsabschluss über das Internet steht dem Verbraucher in dieser Konstellation kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber weniger Schutzbedarf bei dem Verbraucher sieht, der die von ihm erworbene Ware vor dem Kauf sehen und auf etwaige Fehler überprüfen konnte.

Übrigens steht den Kunden in diesem Fall grundsätzlich auch kein Umtausch- oder Rückgaberecht zu, wie es in der Praxis von den Kunden häufig eingefordert wird. Ein solches wäre nur dann denkbar, wenn der Händler dies dem Kunden freiwillig aus Kulanz eingeräumt hätte.

3. Händler berät Kunden an dessen Wohnsitz oder Arbeitsplatz persönlich

In der Praxis zwar nicht so häufig vorkommend, in einigen Geschäftsbereichen aber durchaus üblich ist der Fall, dass der Händler den Kunden selbst oder durch einen von ihm beauftragten Mitarbeiter persönlich beim Kunden an dessen Wohnort oder an dessen Arbeitsstätte berät und ggf. auch dort den Vertrag mit dem Kunden abschließt. Das Gesetz spricht in diesen Fällen von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn der Kunde dabei als Verbraucher handelt.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

  • die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
  • für die der Verbraucher unter den vorgenannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
  • die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
  • die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

In diesem Fall treffen den Händler weitergehende Pflichten, vergleichbar denen des Fernabsatzrechts. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag erst später im Internet oder im Ladengeschäft geschlossen wird, der Vertrag aber schon außerhalb der Geschäftsräume des Händlers angebahnt wurde.

Folge:

Den Unternehmer treffen in dieser Konstellation umfangreiche gesetzliche Informationspflichten. Zudem steht Verbrauchern in dieser Fallgestaltung ebenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das der Händler ordnungsgemäß belehren muss.

Außerdem ist der Unternehmer in diesem Fall verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen

  • eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
  • eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.

Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden.

Hintergrund ist auch hier, dass der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Umstände, die zum Vertragsschluss führen, eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers sieht und diesem die Möglichkeit erleichtern möchte, sich wieder von dem geschlossenen Vertrag zu lösen.

Fazit

Die Abgrenzung, welches Recht im Einzelfall einschlägig ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab, ist nicht immer ganz einfach und kann weitreichende Folgen nach sich ziehen. Zunächst sollte geklärt werden, welche Informationspflichten den Händler in der konkreten Vertragssituation treffen und ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Insbesondere die Widerrufsbelehrung sollte dann dem konkreten Fall angepasst werden, da die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn die Belehrung ordnungsgemäß erteilt worden ist.

Andererseits ist auch aus Gründen des Kundenschutzes Vorsicht geboten: Wenn der Kunde den Kaufvertrag erst im Ladengeschäft abschließt, hat er gesetzlich keine Chance, eine für ihn eventuell falsche Kaufentscheidung zu revidieren. Um Kundenzufriedenheit herzustellen kann es daher zweckmäßig sein, den Kunden aus Kulanz ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht einzuräumen.

Wie auch immer Ihr Geschäftsmodell aussehen mag: Die IT-Recht Kanzlei berät Sie gern bei Fragen in Bezug auf die richtige Ausgestaltung der jeweiligen vertraglichen Rahmenbedingungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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