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OLG Zweibrücken: Verstoß gegen abgegebene Unterlassungserklärung durch Google Cache?

26.07.2016, 17:52 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Evangelos Krachtis
OLG Zweibrücken: Verstoß gegen abgegebene Unterlassungserklärung durch Google Cache?

Vermehrt kommt es zur Abgabe von Unterlassungserklärungen wegen unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder. Durch die Entfernung dieser Bilder und Abgabe einer Unterlassungserklärung ergibt sich für den Schuldner der Eindruck, dass sich die Sache für ihn erledigt hat. Doch dieser Schein kann trügen. Ob ein Unterlassungsschuldner gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt, wenn sich die urheberrechtlich geschützte Bilder noch im Zwischenspeicher („Cache“) von Google befinden, hat nun das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 19.05.2016 (Az.: 4 U 45/15) entschieden.

I. Der Sachverhalt

Dem Gericht lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zwei Händler Wasserschläuche veräußerten. Der Beklagte warb damit auf der Internetplattform eBay mit einem Lichtbild des Klägers, ohne Inhaber von Nutzungsrechten zu sein und wurde daraufhin von diesem abgemahnt. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, das Bild nicht mehr zu verwenden.

Zwar wurde die Auktion bei eBay gelöscht, allerdings stellte der Kläger fest, dass das Bild weiterhin im Zwischenspeicher von Google angezeigt wurde. Daraufhin mahnte er den Beklagten erneut ab. Dieser weigerte sich jedoch eine weitere Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin vom Kläger ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet wurde.

II. Die Entscheidung

Das OLG Zweibrücken schloss sich der Auffassung des erstinstanzlichen LG Frankenthal an und wies die Klage ab, dem Kläger steht somit kein weiterer Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung hat der Schuldner grundsätzlich alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

Den Beklagten traf somit die Pflicht eBay aufzufordern, das Lichtbild aus der Auktion zu entfernen, dies anschließend zu kontrollieren und ebenso die gängigen Internetbranchendienste zu überprüfen und ggf. die entsprechende Abbildung zu löschen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war der Beklagte allerdings nicht verpflichtet, sich auch den Google Cache anzuschauen:

"Der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer (...) hat nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google“ nicht aufgezeigt, aber früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des früheren Standes einer Webseite im „Cache“ gespeichert sind und dort, zu welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach bebilderten Kaufangeboten „im Archiv“ wird ein Kaufinteressent als Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv („Cache“) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte aufgerufen werden kann."

Das Gericht führt weiter fort, dass selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wolle, es im vorliegenden Fall dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar war, in der kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung und der Überprüfung im „Cache“ der Suchmaschine Google (13 Tage) auch die Archive der gängigen Internetdienste darauf zu überprüfen, ob die beanstandete Abbildung dort möglicherweise noch auffindbar war.

Etwas anderes ergab sich auch nicht durch die abgegebene Unterlassungserklärung. Der Beklagte hat darin lediglich versprochen, es zu unterlassen, das Foto weiterhin ohne Zustimmung des Klägers zu veröffentlichen. Die Auslegung, dass davon auch die Entfernung aus den Internetsuchmaschinen beinhaltet ist, geht zu weit, so das OLG Zweibrücken.

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III. Uneinigkeit in der Rechtsprechung

Über diese Entscheidung besteht zwischen den Gerichten keine Einigkeit. Während das OLG Zweibrücken im hier vorliegenden Fall den Schuldner nicht in der Pflicht sieht, die Löschung des Caches zu beantragen, gibt es einige Gerichte, die diese Meinung in ähnlich gestrickten Fällen nicht teilen:

1. „Vertragsstrafenklausel“-Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 13.11.2013 (Az.: I ZR 77/12) hat der BGH entschieden, dass der Schuldner nach Abgabe der Unterlassungserklärung in der Pflicht steht, die Bezeichnung eines für den Kläger als Marke eingetragenen Unternehmens aus allen Internet-Verzeichnissen wie ortsverzeichnis.org, stadtbranchenbuch.com, gelbseseiten.de sowie von Google Maps zu entfernen, solange diesem kein Nutzungsrecht zusteht.

Der Bundesgerichtshof war der Meinung, dass selbst, wenn der Beklagte die Eintragungen in den Verzeichnissen selbst nicht vorgenommen hat, er sich dennoch bei den Betreibern dieser Seiten informieren müsse, ob diese Online-Dienste die Firmierung in ihre Verzeichnisse übernommen haben. Unterlässt er diese Kontrollpflicht, handelt er schuldhaft und verstößt gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.

2. „CT-Paradies“-Entscheidung des BGH

In einer weiteren Entscheidung des BGH mit Urteil vom 18.09.2014 (Az.: I ZR 77/13) gab die Beklagte wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung bei eBay eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Zwar war die eBay Auktion beendet, jedoch waren die Inhalte weiterhin unter der Rubrik „abgelaufene Auktionen“ abrufbar. Dies verstoße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, auch dann, wenn sich diese sprachlich nur auf „zukünftige“ Zuwiderhandlungen, also nach Zustandekommen der Vereinbarung, beziehe. Nach Ansicht des BGH stellt auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.

Doch auch in der Vergangenheit gab es Entscheidungen von Gerichten, ähnlich der des OLG Zweibrücken, die einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung ablehnen:

3. „RSS-Abonnenten“-Entscheidung des BGH

So hat der BGH mit Urteil vom 11.11.2014 (Az.: VI ZR 18/14) entschieden, dass die Beklagte, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Veröffentlichung eines bestimmten Fotos, für das sie kein Nutzungsrecht besaß, nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Im vorliegenden Fall hatte eine Firma den RSS-Feed bei sich auf der Homepage platziert und die News mit dem Foto der Klägerin auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch bereitgehalten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der Beklagten das Verhalten des Dritten, entgegen der Meinung der Kläger, nicht zuzurechnen. Es gebe keine generelle Rückrufpflicht eines Unterlassungsschuldners, diese entstehe auch nicht durch die abgegebene Unterlassungserklärung, solange man sich in dieser für „erneutes Verbreiten“ verpflichtet.

Somit entschied sich der BGH in der vorliegenden Entscheidung anders als in „CT-Paradies“, eine Begründung für diese abweichende Beurteilung blieb jedoch aus.

IV. Das Fazit

Im Gegensatz zu anderen Gerichten hat das OLG Zweibrücken entschieden, dass ein Bild, welches noch im Zwischenspeicher („Cache“) einer Suchmaschine vorhanden ist, nicht gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, die das Veröffentlichen oder Verbreiten dieses Bildes verbietet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Unterlassungserklärung nicht weitergehend dahin auszulegen, dass der Beklagte auch verpflichtet sein soll, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform eBay hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen.

Das haben einige Gerichte in der Vergangenheit anders beurteilt. Die alles zu entscheidende Frage für die Beurteilung solcher Fälle ist, ob der durchschnittliche Internetnutzer tatsächlich keine Kenntnis davon hat, dass Bilder im Google Cache landen können und ob sich daraus eine Kontrollpflicht für ihn ergibt.

Einigkeit besteht jedoch insoweit, dass bei Verkaufsplattformen der Unterlassungsschuldner einige Bemühungen, wie die Aufforderung an den Betreiber die Rechtsverletzung zu entfernen und die anschließende Kontrolle dieses Löschvorgangs, vornehmen muss.

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Bildquelle:
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