OLG Köln schließt sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg und des KG Berlin zur Widerrufsfrist bei eBay an

von RA Arndt Joachim Nagel, 07.09.2007
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Mit Urteil vom 03.08.2007, Az. 6 U 60/07, hat sich nun auch das OLG Köln der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urteil v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06) und des KG Berlin (Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) zur Dauer der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay angeschlossen. Darüber hinaus hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verwendung der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist. Schließlich traf das Gericht eine bemerkenswerte Entscheidung zum Thema Wertersatzklausel bei eBay.

Zur Dauer der Widerrufsfrist bei eBay

Nach Auffassung des Gerichts handelt wettbewerbswidrig, wer die Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht belehrt.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu wie folgt aus:

"3. Der Verfügungsantrag zu Nr. I b der Antragsschrift ist begründet, denn mit dem Hinweis in seinem auf der eBay-Webseite veröffentlichten Angebot, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung "innerhalb von zwei Wochen" widerrufen könnten, handelte der Antragsgegner einer gesetzlichen Vorschrift zuwider, die im Interesse der Marktteilnehmer ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten regelt ( § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB) .

a) Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bereits vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen ihres Widerrufsrechts ( § 312d Abs. 1 S. 1 BGB) sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs ( § 355, 357 BGB) zuverlässig - nämlich klar, verständlich, mediengerecht und selbstverständlich auch inhaltlich zutreffend - zu unterrichten; diese Informationspflicht stellt eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung dar (OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 285 = MMR 2005, 540; OLG Jena, GRUR 2006, 283; BeckRS 2007, 10379; KG - 5 W 156/06, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg - 3 U 103/06, GRUR-RR 2007, 174 = MMR 2006, 675; OLG Frankfurt/M., GRUR 2007, 56 = MMR 2007, 322; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4, Rn. 11.170; Föhlisch, MMR 2007, 139 [141]).

b) Den gesetzlichen Anforderungen an eine zuverlässige (Vorab-) Information der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht genügt die beanstandete Belehrung des Antragsgegners nicht, soweit darin die Frist zur Ausübung des Widerrufs abweichend von der wahren Rechtslage mit zwei Wochen angegeben worden ist. Nach den für Vertragsschlüsse über "eBay" typischen Umständen endet die Frist nämlich erst nach einem Monat.

Die Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen ( § 355 Abs. 1 S. 2 BGB) , verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird ( § 355 Abs. 2 S. 2 BGB) .

aa) Unter Mitteilung ist dabei die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform ( § 355 Abs. 2 S. 1 BGB) zu verstehen.

Entgegen dem Berufungsvorbringen reicht es für die kürzere Fristdauer - wie für den Fristbeginn - nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wurde. § 355 Abs. 2 BGB bildet eine zusammengehörige Regelung, woraus sich von selbst ergibt, dass es auch im zweiten, die Verlängerung der Widerrufsfrist betreffenden Satz um die Belehrung in Textform geht (vgl. KG, MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg, MMR 2007, 320). Im Gesetzgebungsverfahren (die geltende Fassung des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beruht auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum OLGVertrÄndG, BT-Drucks. 14/9633, S. 2; vgl. Bamberger / Roth / Grothe, BeckOK BGB § 355, Rn. 10) war unstrittig, dass die nachgeholte Widerrufsbelehrung trotz des vom Bundesrat durchgesetzten Verzichts auf eine Unterschrift des Verbrauchers der Textform bedarf (BT-Drucks. 14/9531, S. 3). Dem entspricht das in § 312c Abs. 1 und 2 BGB (gemäß Art. 4 und 5 der Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 [ABl. Nr. L 144 S. 19]) angelegte "zweigleisige" System von Vorabinformation und Mitteilung in Textform, die der Unternehmer regelmäßig bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages nachholen kann (BT-Drucks. 15/2946, S. 15; vgl. KG, MMR 2006, 678), wobei Art. 240, 245 EGBGB i.V.m. §§ 1 Abs. 4 S. 2, 14 Abs. 1 BGB-InfoV es nahelegen, sie mit der Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB zu verbinden (vgl. Bamberger / Roth / Schmidt-Räntsch, BeckOK BGB-INFOV § 1, Rn. 36, 56). Vor diesem Hintergrund hat § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zwei Zielrichtungen: Der Unternehmer soll einerseits durch Nachholen der Belehrung in Textform verhindern können, dass dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht verbleibt, andererseits aber durch die Sanktion der Fristverlängerung angehalten werden, die formgerechte Belehrung möglichst schon bei Vertragsschluss zu erteilen (MünchKomm / Masuch, § 355, Rn. 54; Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]).

bb) Diese formgerechte Belehrung erfolgt bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung jedoch typischerweise erst nach dem durch Erklärung des Verbrauchers bewirkten Vertragsschluss.

(1) Verträge über die Internet-Handelsplattform eBay kommen abweichend vom übrigen Online-Handel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt (invitatio ad offerendum, vgl. BGH, NJW 2005, 976; Palandt / Grüneberg, § 312b, Rn. 4; Woitkewitsch / Pfitzer, MDR 2007, 61 [63]), grundsätzlich ohne besondere Annahmeerklärung des Unternehmers zu Stande. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers, die zur Auslegung der Erklärungen der Teilnehmer herangezogen werden können (vgl. BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363 [364 f.]; BGH, NJW 2005, 53 [54]). Für die im Streitfall maßgebliche Angebotsform "Sofort-Kaufen" stellt § 11 Nr. 1 der bis 01.01.2007 gültigen Fassung dieser Geschäftsbedingungen (Zitat bei AG Moers, NJW 2004, 1330) klar, dass der Teilnehmer mit dem Einstellen des Artikels auf die Webseite ein verbindliches Angebot zum Verkauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten abgibt und der Vertrag unmittelbar - ohne weitere Mitwirkungshandlung des Verkäufers - zustande kommt, sobald der Kunde das Angebot durch Anklicken einer Schaltfläche und Bestätigung des Vorgangs mit seinem Passwort annimmt (vgl. OLG Jena - 2 W 124/07, BeckRS 2007, 10379; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [3171]; Woitkewitsch / Pfitzer, a.a.O.; Spindler / Nink, DRiZ 2007, 193 [195]).

(2) Bis zu seiner den Vertragsschluss bewirkenden Annahmeerklärung wird dem eBay-Kunden die Widerrufsbelehrung des Anbieters regelmäßig nicht in Textform mitgeteilt, wozu sie ihm in der vorgeschriebenen Form wenigstens zugehen müsste ( § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. MünchKomm / Wendehorst, § 312c, Rn. 113; Bamberger / Roth / Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 31; Staudinger / Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355, Rn. 43; Palandt / Grüneberg, § 312c, Rn. 7 sowie § 355, Rn. 23; zum Erfordernis des formgerechten Zugangs vgl. nur BGH, NJW 2006, 681 [682] m.w.N.; die von Palandt / Grüneberg, a.a.O., Rn. 20, zitierte Entscheidung BGH, NJW 1998, 540 [542], wonach ein Exemplar beim Verbraucher verbleiben muss, betraf die nach § 7 VerbrKrG erforderliche Aushändigung der Belehrung). Daran fehlt es insbesondere bei der (ihm schon vor Vertragsschluss zugänglichen) Veröffentlichung der Belehrung auf der eBay-Webseite.

Textform ( § 126b BGB) setzt eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise der Erklärung voraus. Hiermit sollte eine den Bedürfnissen des modernen Rechtsverkehrs entsprechende Form für Fälle geschaffen werden, in denen eine Information für den Empfänger nicht nur flüchtig wahrnehmbar, sondern auf Dauer verfügbar zu sein hat, es aber seiner Entscheidung überlassen bleiben kann, ob und wie er von der Vorhaltemöglichkeit Gebrauch machen will (BT-Drucks. 14/4987 S. 19). Die im Vermittlungsausschuss erzielte Endfassung (BT-Drucks. 14/6353 S. 2) ersetzt außerdem den Begriff des "dauerhaften Datenträgers" aus der Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG und dem früheren § 3 Abs. 4 FernabsG (BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers gehören hierzu neben Schriftstücken und Speichermedien wie Diskette und CD-Rom auch E-Mails oder ähnliche Arten der Datenfernübertragung, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen dem Verbraucher in dauerhafter Form zugehen und vom Unternehmer nachträglich nicht mehr verändert werden können - bei E-Mails also nach Eingang auf dem Server eines Online-Providers, auf den der Empfänger zugreifen kann. Allein das Bereithalten der Informationen über eine Homepage im Internet genügt nach der Gesetzesbegründung dagegen nicht, solange der Kunde den Text nicht "herunterlädt" und ausdruckt oder in einer den Erfordernissen des jeweiligen Rechtsgeschäfts entsprechenden dauerhaften Weise (z.B. auf der Festplatte seines Computers) speichert (BT-Drucks. 14/2658 S. 40; 14/7052 S. 195). Internet-Webseiten werden auch von der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vom 23.09.2002 [ABl. Nr. L 271, S. 16] - dort Erwägungsgrund 20 und Art. 2 lit. f - nicht als dauerhafte Datenträger angesehen, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Verbraucher gestatten, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglichen.

Angaben auf einer eBay-Angebotsseite wahren die Textform nicht. Nach Auffassung einzelner Gerichte (LG Flensburg, MMR 2006, 686; LG Paderborn, MMR 2007, 191) und Stimmen im Schrifttum (Roggenkamp, jurisPR-ITR 9/2006, Anm. 4; 1/2007 Anm. 4; Spindler / Nink, DRiZ 2007, 193 [197]) soll dies zwar der Fall sein, weil die Angebote auf dem Server des Plattformbetreibers bis zu 90 Tage gespeichert würden und von Käufer und Bietern jederzeit abgerufen und ohne besonderen Aufwand ausgedruckt oder abgespeichert, vom Verkäufer dagegen nach Abgabe des Angebots nur noch partiell und ab Vertragsschluss gar nicht mehr verändert werden könnten. Dieser Auffassung ist jedoch mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (KG, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 174 = MMR 2006, 675; MMR 2007, 320; Beschl. v. 19.06.2007 - 5 W 92/07; OLG Jena, BeckRS 2007, 10379; LG Kleve, MMR 2007, 332; die durch BGH, NJW-RR 2004, 841 insoweit nicht bestätigte Entscheidung des OLG München, NJW 2001, 2263, wonach für die nach § 8 Abs. 1 VerbrKrG auf einem dauerhaften Datenträger zu erteilenden Vertragsinformationen ihre Lesbarkeit auf einer Internetseite bis zum Vertragsschluss ausreiche, betraf einen anderen, jetzt in § 312c Abs. 1 BGB geregelten Sachverhalt, vgl. KG, NJW 2006, 3215) und Schrifttum (jurisPK-BGB / Junker, 3. Aufl., § 126b, Rn. 13; Bamberger / Roth / Grothe, BeckOK BGB, § 355, Rn. 9; Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [1370]; Mankowski, jurisPR-ITR 10/2006, Anm. 3; Woitkewitsch / Pfitzer, MDR 2007, 61 [62; 64]; Buchmann, MMR 2007, 347 [349 f.]) entgegenzutreten.

Sowohl nach der ausführlichen und unwiderlegten Darstellung in der Berufungserwiderung als auch nach eigener, im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Verfahren gewonnenen Kenntnis der Senatsmitglieder erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die in eine Angebotsseite bei eBay integrierten Angaben von Seiten des Anbieters ab einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt weder verändert noch - was auf dasselbe hinausliefe -entfernt oder vom Netz genommen werden können; ist somit nicht sichergestellt, dass der Verbraucher nach Belieben auf die inhaltlich unveränderte Erklärung zugreifen kann, fehlt dieser die Dauerhaftigkeit.

Bei dieser Sachlage kann es wegen der Dokumentationsfunktion der Textform (MünchKomm / Einsele, § 126b, Rn. 7) und des Zugangserfordernisses nicht ausreichen, wenn dem Verbraucher ein "Herunterladen" der für ihn bestimmten Information aus dem Internet möglich ist; vielmehr muss er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen (Palandt / Heinrichs, § 126b, Rn. 3; Palandt / Grüneberg, § 355, Rn. 20; Staudinger / Kaiser, § 355, Rn. 42; Bamberger / Roth / Grothe, § 355, Rn. 9 m.w.N.; anders MünchKomm / Einsele, a.a.O., Rn. 9 f.; Staudinger / Hertel, § 126b, Rn. 28, 33 f.; Bamberger / Roth / Wendtland, § 126b, Rn. 5, die eine Abrufmöglichkeit ausreichen lassen, dies jedoch nur auf bereits heruntergeladene oder im elektronischen Postfach des Empfängers gespeicherte Daten zu beziehen scheinen). Dass dies bei den zum Vertragsschluss entschlossenen Verbrauchern ohnehin der Fall sein wird, kann indes nicht angenommen werden.

Die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers reicht dagegen nicht aus; denn anders als bei E-Mails, die mit ihrer Speicherung auf dem (als virtueller Briefkasten fungierenden) Server des Providers gezielt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt sind, liegt in der (von Woitkewitsch / Pfitzer, a.a.O., bildhaft mit einem ins Schaufenster geklebten Plakat verglichenen) Speicherung des Angebots durch den Plattformbetreiber gerade keine gezielte Mitteilung an den jeweils belehrungsbedürftigen Verbraucher.

(3) Ob dem die "Sofort-Kaufen"-Option ausübenden Käufer eine formgerechte Widerrufsbelehrung zugeht, sobald ihm die vom Plattformbetreiber zur Bestätigung des Vertragsschlusses in einem automatisierten Verfahren erstellte E-Mail mit einem Link zur Angebotsseite des Verkäufers übermittelt wird, mag zweifelhaft sein (vgl. OLG Frankfurt/M., GRUR 2007, 56 = MMR 2007, 322 zur notwendigen Kennzeichnung von Links, unter denen eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann). Jedenfalls würde diese - wie auch die in einer später versandten E-Mail oder schriftlichen Nachricht des Verkäufers enthaltene - Belehrung dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt.

cc) Soweit vorgeschlagen worden ist, die Formulierung "nach Vertragsschluss" in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass es zu keiner Unterbrechung eines bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Geschehensablaufs gekommen sein dürfe und daher bei einem Vertragsschluss über das Internet noch keine nachträgliche Belehrung vorliege, wenn dem Verbraucher "alsbald" oder "unmittelbar" nach Vertragsschluss eine E-Mail mit einer Widerrufsbelehrung übermittelt werde (MünchKomm / Masuch, § 355, Rn. 54; Kaestner / Tews, WRP 2004, 509 [513]; Becker / Föhlisch, NJW 2005, 3377 [3378]; Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]; ähnlich Palandt / Grüneberg, § 355, Rn. 19; Staudinger / Kaiser, § 355, Rn. 47), vermag der Senat dem nicht beizutreten.

Gegen den Vorschlag spricht, dass jedenfalls im Internet-Handel die zeitliche Abfolge der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen und des Zugangs der Widerrufsbelehrung vergleichsweise einfach festzustellen ist, während eine neue Kategorie der Belehrung "alsbald" nach Vertragsschluss nur neue Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringen würde (wie hier: Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006 auf eine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/3595, S. 5 zu Nr. 16; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [3173]).

Zu einer teleologischen Reduktion des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB besteht auch im Übrigen kein Anlass. Es ist technisch nicht unmöglich, eine Internet-Handelsplattform so zu gestalten, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner den Vertragsschluss bewirkenden Erklärung eine formgerechte Widerrufsbelehrung mitgeteilt wird (Antwort der Bundesregierung, a.a.O., S. 4 zu Nr. 11; OLG Jena, BeckRS 2007, 10379 [sub II 2 e]; Bonke / Gellmann, a.a.O. [3172]). Der Umstand allein, dass der Betreiber der eBay-Plattform davon - nach dem unstreitigen Vorbringen in der Berufungserwiderung offenbar bewusst - keinen Gebrauch macht, rechtfertigt keine dem Gesetzeswortlaut zuwiderlaufende Interpretation einer für sich genommen klaren und eindeutigen Regelung; (so zu Recht auch Bonke / Gellmann, a.a.O. [3171 ff.]; Woitkewitsch / Pfitzer, MDR 2007, 61 [62]).

c) Aus Art. 240, 245 EGBGB i.V.m. §§ 1 Abs. 4 S. 2, 14 Abs. 1 und Anlage 2 BGB-InfoV folgt in Bezug auf den Verfügungsantrag zu Nr. 1 b keine für den Antragsgegner günstigere Beurteilung. Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Herstellung größerer Rechtssicherheit für die Unternehmen eingeführte Musterbelehrung ihrer Funktion gerecht zu werden vermag (vgl. dazu neben der Antwort der Bundesregierung zur Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/3595, nur Föhlisch, MMR 2007, 139 ff.; Buchmann, MMR 2007, 347 ff.; Woitkewitsch, MDR 2007, 630 ff. m.w.N.) und ob die vorgesehene Privilegierung allein bei einer Verwendung des Musters in Textform eingreift (so KG, MMR 2007, 185 [186]; OLG Jena, BeckRS 2007, 10379 [sub II 2 e]). Denn jedenfalls kann sich der Antragsgegner schon wegen des ausdrücklichen Gestaltungshinweises zu (1), wonach über eine Widerrufsfrist von einem Monat zu belehren ist, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, nicht auf die Verwendung des Musters berufen - hat er im Rahmen seines Angebots doch über eine zweiwöchige Frist belehrt, ohne sicherstellen zu können, dass die angesprochenen Verbraucher die Mitteilung der Belehrung in Textform nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erreicht."

Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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