Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Und nochmal: Weiterempfehlungsfunktion (Tell-a-friend-Funktion) von Amazon ist unzulässig

10.11.2015, 17:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Fabian Dziamski
Und nochmal: Weiterempfehlungsfunktion (Tell-a-friend-Funktion) von Amazon ist unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit seinem Urteil vom 09.07.2015 - Az.: I-4 U 59/15 eine weitere Entscheidung zur Thematik der sog. "Tell-a-friend"-Funktion (Weiterempfehlungsfunktion) von Amazon gefällt. Wir berichteten bereits über diese Problematik. Im damals besprochenen Fall gab es keine Entscheidungsgründe, so dass über die Beweggründe des Gerichts nur gemutmaßt werden konnte. Lesen Sie mehr über die erneut geäußerte Rechtsauffassung des OLG Hamm in unserem Beitrag.

1. Was war geschehen?

Die Beklagte, eine Online-Händlerin, hatte über den Amazon Marketplace einen Sonnenschirm angeboten. Die Produktseite erhielt die von Amazon angebotene sog. Weiterempfehlungsfunktion ("Tell a friend Funktion"), mit der beliebige Kunden, Artikel weiterempfehlen können. Diese Art der Produktwerbung sah eine andere Online-Händlerin als wettbewerbswidrig an und verklagte im Nachgang einer ausgesprochenen Abmahnung die den Sonnenschirm vertreibende Online-Händlerin.

Banner Unlimited Paket

2. Die “Tell-a-friend“-Funktion von Amazon

Die Tell a friend Funktion von Amazon funktioniert über einen Button, welcher in der rechten Seite der Artikeldetailseite fest integriert ist. Der Händler kann diese Funktion nicht abstellen.

Amazon Weiterempfehlungsbutton

Weiterempfehlungsfunktion von Amazon in Gestalt eines Briefumschlags

In dem nunmehr erscheinenden Fenster kann der Kunde ein oder mehrere Empfänger eintragen und einen persönliche Begleittext hinzufügen.

Amazon Weiterempfehlung2

Als Empfänger kann jede beliebige E-Mail Adresse eingegeben werden

Verwendet der Kunde den Button "E-Mail senden", wird über Amazon eine Weiterempfehlungs-E-Mail an den/ die angegebene(n) Empfänger versandt. Der Empfänger erhält sodann eine E-Mail. Der Absender der E-Mail ist eine sog. "no-reply"-Adresse von Amazon. Die E-Mail wird somit nicht als vom Empfehlenden versandt dargestellt.

Amazon Weiterempfehlung3

Beispiel einer derartigen Weiterempfehlungs-E-Mail

Klickt der Empfänger auf den in der E-Mail angegebenen Link, wird er auf die Produktseite des Händlers bei Amazon.de weitergeleitet.

3. Das OLG Hamm sieht die "Tell-a-friend"-Funktion von Amazon als unzulässig

Das OLG Hamm hielt an seiner Rechtsprechung zur Behandlung der sog. "Tell-a-friend" Funktion von Amazon fest. Zur Einbindung der Weiterempfehlungsfunktion führte das Gericht entsprechend aus, dass der Adressat derartiger Empfehlungen vor Empfang selbiger keine Einwilligung zum Erhalt gegeben habe.

Eine Einwilligung hatte jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) zuvor mit seinem Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 klar zur grundsätzlichen Voraussetzung für eine Weiterempfehlungswerbung gefordert. Dies begründe sich damit, dass die Empfehlung als solche eine Werbemaßnahme sei. Fehlt demnach eine derartige Einwilligung stellt sich das Verhalten des Werbenden als wettbewerbswidrig dar und kann von Wettbewerbern über den Weg einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unterbunden werden.

Dabei hielt das OLG Hamm an seiner Rechtsauffassung fest, wonach es nicht darauf ankomme, dass der Händler die Einbindung der Weiterempfehlungsfunktion nicht beeinflussen könne und die Empfehlung auch durch beliebige Kunden erfolgen kann. Es sei unerheblich, wer als Absender dieser Empfehlung erscheine, ausreichend sei es - so das OLG Hamm - wenn aus der versendeten Empfehlungs-Mail der Anbieter über einen Link "Weitere Informationen" zu ermitteln ist. Dies begründe sich damit, dass es Sinn und Zweck der "Tell-a-friend"-Funktion sei, durch beliebige Kunden anderen Kunden Produkte zu empfehlen. Der Internethändler muss sich somit das Verhalten dieser Personen und der Bereitstellung der Funktion durch Amazon zurechnen lassen.

4. Fazit

Das Urteil zeigt, dass die bereits ergangene Rechtsprechung des BGH auch konsequent von den Oberlandesgerichten durchgesetzt wird. Auf die technische Unmöglichkeit, die Empfehlungsfunktion auszuschalten, kann sich ein Online-Händler auf der Plattform Amazon nicht berufen. Ein Internethändler der auf dem Amazon Marketplace für seine Produkte wirbt, sieht sich (derzeit) einem unvermeidbaren Risiko ausgesetzt, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Ob und wann Amazon die Umsetzung der BGH-Rechtsprechung zur Weiterempfehlungswerbung umsetzen wird, ist nicht abzusehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
(03.04.2024, 15:44 Uhr)
BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
(22.12.2023, 07:34 Uhr)
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
Bewertungsanfragen per Mail: Anforderungen an die Zulässigkeit + Handlungsanleitung für Mandanten
(15.08.2023, 17:21 Uhr)
Bewertungsanfragen per Mail: Anforderungen an die Zulässigkeit + Handlungsanleitung für Mandanten
Werbung mittels E-Mail, Social-Media, Telefon, Brief etc. – was ist erlaubt?
(18.07.2023, 16:45 Uhr)
Werbung mittels E-Mail, Social-Media, Telefon, Brief etc. – was ist erlaubt?
E-Mail-Marketing - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden
(28.04.2023, 10:05 Uhr)
E-Mail-Marketing - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden
OLG Hamm: Eine Einwilligungserklärung für Newsletter muss zwischen personalisierter und nicht-personalisierter Werbung unterscheiden
(04.04.2023, 15:28 Uhr)
OLG Hamm: Eine Einwilligungserklärung für Newsletter muss zwischen personalisierter und nicht-personalisierter Werbung unterscheiden
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei