Mobiler Alkoholverkaufsstand in Oktoberfestnähe

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 21.09.2011, 13:30 Uhr
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Die Landeshauptstadt München ist nicht verpflichtet, eine gaststättenrechtliche Gestattung oder eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für einen mobilen Verkaufsstand mit Grillwagen und Eventbar zur Abgabe alkoholischer Getränke während des Oktoberfestes 2011 zu erteilen.

So hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden: Der Antragsteller hatte beabsichtigt, seinen mobilen Verkaufswagen auf privatem Grund in unmittelbarer Nähe zum Oktoberfest aufzustellen. Die Landeshauptstadt München hatte ihm die Gestattung versagt. Das Verwaltungsgericht München hat dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rechtens erachtet.

Mit seinem Beschluss bestätigt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis die Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine gaststättenrechtliche Gestattung für seinen Verkaufsstand hat. Bedingung für eine solche Gestattung unter erleichterten Voraussetzungen sei das Vorliegen eines sog. „besonderen Anlasses“.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das Oktoberfest zwar ein solcher „besonderer Anlass“ sein. Dies gelte aber im Hinblick darauf nicht, dass der Veranstalter des Oktoberfestes gerade eine räumliche Begrenzung auf die Theresienwiese bezwecke. Die Zulassung des mobilen Verkaufsstandes widerspreche dieser Zweckbestimmung. Hingegen komme eine gaststättenrechtliche Erlaubnis grundsätzlich in Betracht, könne hier aber nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, weil das Gaststättengesetz grundsätzlich jedem Antragsteller zumute, das dafür vorgesehene Verwaltungsverfahren zu durchlaufen, solange es nicht unverhältnismäßig lang dauere, was hier nicht der Fall sei. Dem Antragsteller bleibe es i.Ü. unbenommen, seinen Verkaufswagen unter Verzicht auf den Ausschank alkoholischer Getränke erlaubnisfrei zu betreiben.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2011 – Az. 22 CE 11.2174

Quelle: PM des Bay. VGH

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