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Onlinehandel in Österreich: Umsetzung der Verbraucherrechtelinie in österreichisches Gesetz

16.05.2014, 10:51 Uhr | Lesezeit: 7 min
Onlinehandel in Österreich: Umsetzung der Verbraucherrechtelinie in österreichisches Gesetz

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechtelinie 2011/83/EU in nationales Recht kann auch in Österreich (wie in Deutschland) die umgesetzte Verbraucherrechtelinie mit dem 13.6.2014 in Kraft treten. Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Mandanten über die wesentlichen Neuerungen dieser Richtlinie insbesondere zum Widerrufsrecht für das deutsche Fernabsatzrecht bereits umfassend informiert. Der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreibt, muss sich daher ab 13.6.2014 auf die neue österreichische Rechtslage einstellen.

Österreich hat sehr spät die Verbraucherrechtelinie 2011/83/EU mit Beschluss des Nationalrates vom 29.4.2014 in nationales Gesetz umgesetzt (Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz „FAGG“, Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes). Mit der Veröffentlichung im österreichischen Bundesgesetzblatt ist in der 2. Maihälfte 2014 zu rechnen. Damit ist sichergestellt, dass auch in Österreich das Umsetzungsgesetz zur Verbraucherrechtelinie fristgemäß zum 13.6.2014 in Kraft treten kann.

In vielen Punkten setzt die Verbraucherrechtelinie vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht, von dem das österreichische Umsetzungsgesetz allerdings in bestimmten Fragen abweichen kann. Mit dem Umsetzungsgesetz ist das österreichische Verbraucherschutzrecht auf der Basis des Konsumentenschutzgesetzes tiefgreifend geändert und wird ein neues Gesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge „FAGG) geschaffen. Die folgende Übersicht beschränkt sich darauf, einen Überblick über das neue österreichische Fernabsatzrecht zu geben, das für den deutschen Onlinehändler, der Waren und Dienstleistungen nach Österreich vertreiben, praxisrelevant ist. Die besonderen Regeln für Haustürgeschäfte und Verbrauchergeschäfte außerhalb der Geschäftsräume werden hier nicht behandelt. Zu den wichtigsten Änderungen soll im Folgenden ein Überblick gegeben werden.

Geltungsbereich des neuen Gesetzes über Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Wie erwähnt hat Österreich die Umsetzung der Verbraucherrechtelinie zum Anlass genommen, ein eigenes Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) zu schaffen. Es ist verdienstvoll, dass in § 1 dieses Gesetzes einheitlich und weit über den Regelungsbereich der Verbraucherrechtelinie hinaus in einem Ausnahmekatalog festgelegt ist, welche Verträge nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen (§ 1, Abs. 2 FAGG). In der Sache gilt hier ähnliches Recht wie in Deutschland.

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Vorvertragliche detaillierte Informationspflichten des Händlers

Die wesentlich verstärkte Pflichten zu allgemeinen (vorvertraglichen) Informationen des Händlers, über die er auf seiner Webseite in klarer und verständlicher Form aufklären muss, sind in § 4 FAGG dargelegt und entsprechen deutschen künftigen Rechts, mit dem der deutsche Onlinehändler vertraut ist oder sich spätestens jetzt vertraut machen muß. Neu ist der Begriff der Preisangabe. Es wird jetzt von dem Gesamtpreis (einschließlich aller Steuern und Abgaben) gesprochen. Zulässig ist die gesonderte Berechnung der der Fracht, Liefer- oder Versandkosten. Der Händler hat den Verbraucher über zusätzliche und sonstige Kosten zu informieren, die neben dem Gesamtpreis entfallen können (Versandkosten). Kommt der Händler dieser Informationspflicht nicht nach, so hat der Verbraucher diese Kosten nicht zu tragen (§ 4 Abs. 5 FAGG). Es gelten insgesamt die Formulierungen der Verbraucherrechterichtlinie. Einige Begriff sind an die österreichische Rechtsterminologie angepasst.

Auch in Österreich gilt die sog. Buttonregelung. Der Verbraucher muss wie nach deutschem Recht bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist (§ 8 FAGG). Kommt der Unternehmer diesen Pflichten nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 FAGG).

Wichtig ist, dass sich der österreichische Gesetzgeber dazu entschlossen hat, es bei dem Begriff „Rücktritt“ statt „Widerruf“ nach bisheriger österreichischer Terminologie zu belassen (Zum Widerruf noch später).

Nach österreichischem Umsetzungsgesetz bleibt allerdings das Unterlassen der Pflichtinformationen zivilrechtlich folgenlos außer in den genannten Fällen der Informationspflicht zur Zahlungspflichtigkeit einer Bestellung, zu den zusätzlich anfallenden Kosten (s. oben), und im Fall des Rücktritts/Widerrufs (hierzu noch später). Deswegen sieht § 19 FAGG eine Verwaltungsstrafbestimmung vor, demnach der Händler wegen falscher oder nicht vollständiger Erfüllung der Informationspflichten mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro bestraft werden kann.

Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) bei Fernabsatzverträgen Verträgen

Das Rücktrittsrecht oder im deutschen Recht das Widerrufsrecht ist einer der Kernbestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie und ist als vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht durch die EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen. Wichtig ist, dass nach österreichischer Rechtssprache vom Rücktrittsrecht die Rede ist. Hier können daher die auch nach deutschem Recht ab 13.6.2014 geltenden Regeln angewandt werden.

Die Rücktrittserklärung des Verbrauchers ist formfrei (§ 13 Abs. 1 FAGG). Nach der Gesetzeserläuterung kann daher eine Rücktrittserklärung z.B. auch durch SMS erfolgen. Eine mündliche Erklärung des Rücktritts ist allerdings für den Verbraucher problematisch, da ihn für die Ausübung des Rücktrittrechts die Beweislast trifft. Der Verbraucher kann den Rücktritt bereits zu einem Zeitpunkt erklären, in dem der Händler das Vertragsangebot des Verbrauchers noch gar nicht angenommen hat. Entsprechend der Verbraucherrechterichtlinie kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen von einem Fernabsatzvertrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten.

Die Rücktrittsfrist beginnt bei Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder eine vom Verbraucher benannte Transport Besitz an der Ware erlangt und bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 Abs. 2 FRAGG). Der österreichische Gesetzesgeber legt für die Berechnung der Widerrufsfrist entsprechend EU-Verordnung (EWG Euratom Nr. 118/71 vom 3.6.1971) nicht Werktage sondern Kalendertage zugrunde. Bei versäumter oder falscher Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht wird entsprechend EU-Richtlinie die Rücktrittsfrist um 12 Monate verlängert.

Im Übrigen haftet der Verbraucher bei Nicht- oder Falschbelehrung nicht für einen Wertverlust der Ware (§ 15 Abs. 4 FAGG) Es ist daher äußerst wichtig, dass der Händler den Verbraucher korrekt über sein Rücktrittsrecht belehrt. Wenn der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Verbraucherrechterichtlinie mit Hilfe der Muster-Widerrufsbelehrung über sein Rücktrittsrecht belehrt, dann spricht für ihn die Vermutung einer richtigen Belehrung (§ 4 Abs. 3 FAGG). § 4 Abs. 3 FAGG statuiert allerdings keine Verpflichtung des Händlers zu einer formularmäßigen Belehrung. In der Praxis entstehen im Rahmen der korrekten Belehrung über das Rücktrittsrecht zahlreiche Probleme. Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten, die Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreiben, für eine korrekte Rücktrittserklärung praxistaugliche Lösungen an.

Anders als nach altem österreichischem Recht führt die Verletzung der übrigen Informationspflichten des Händlers nicht zu einer Verlängerung der Rücktrittspflicht. Hier greift als Sanktion wie bereits ausgeführt nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 FAGG.

Es ist verdienstvoll, dass der österreichische Gesetzesgeber aus Gründen der Rechtsklarheit sämtliche Ausnahmetatbestände vom Rücktrittsrecht insgesamt einheitlich aufführt (§ 18 FAGG).

Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers

Der österreichische Gesetzgeber hat nicht den Verbraucherbegriff der Verbraucherrechterichtlinie (Artikel 2 Ziffer 1) übernommen. Österreich legt den sehr viel umfassenderen Begriff des Verbrauchers- und des Unternehmerbegriffs gem. § 1 Konsumentenschutzgesetz zugrunde. Demnach ist ein Unternehmer eine Person, die Rechtsgeschäfte tätigt, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören (§ 1 Abs.1 Ziffer 1 Konsumentenschutzgesetz) und ein Verbraucher eine Person, für den dies nicht zutrifft (§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 Konsumentenschutzgesetz).

Rücktritt des Verbrauchers wegen Lieferverzugs, Gefahrübergang

Die Verbraucherrechterichtlinie hat kein voll harmonisiertes Gewährleistungsrecht schaffen wollen, sondern lediglich einige singuläre Regelungen über die Lieferung, den Verzug und den Gefahrübergang sowie über Nebenkosten und nicht bestellte Leistungen getroffen. Auch hier verfolgt die Richtlinie zwar den Ansatz der Vollharmonisierung, gibt den Mitgliedsstaaten jedoch zahlreiche Gestaltungsspielräume. Es gilt daher grundsätzlich weiterhin österreichisches Zivilrecht. Ähnlich wie nach deutschem Recht ist diese Materie im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, Änderungen waren daher in das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch zu inkorporieren.

Bei Verzug des Unternehmers zur Lieferung kann der Verbraucher nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und ohne Fristsetzung, wenn der Händler sich geweigert hat, die Ware zu liefern oder wenn die vereinbarte Lieferfrist wesentlich ist. (Art. 18 Abs. 2, Richtlinie). Diese Fallkonstellation ist durch Änderungen des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuches Zivilrecht (ABGB) abgedeckt. Im Übrigen schafft die Verbraucherrechtelinie neues Gemeinschaftsrecht mit der Regelung zum Gefahrübergang (Art. 20 Richtlinie). Die ist in der Neufassung des § 429 ABGB und des § 7b Konsumentenschutzgesetz berücksichtigt. § 7 b Konsumentenschutzgesetz regelt darüber hinaus die wie nach deutschem Recht wichtige sachenrechtliche Frage des Eigentumsübergangs und bestimmt, dass der Verbraucher mangels anderer Vereinbarung bei Gefahrübergang das Eigentum an der Ware erwirbt. Es ist daher (wie nach deutschem Recht), in den AGB abweichende Regelungen z.B. zum Eigentumsvorbehalt zu treffen.

Nicht geregelt ist durch Gemeinschaftsrecht der sog. Annahmeverzug, wenn die Ware vereinbarungsgemäß geliefert wird, vom Verbraucher trotz Terminvereinbarung jedoch nicht angenommen wurde. In diesem Fall geht nach österreichischem Recht die Gefahr bereits mit der gescheiterten Ablieferung über. Im Übrigen gelten die allgemeinen österreichischen zivilrechtlichen Regeln.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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