Die Antragstellerin betreibt in Magdeburg ein Tabakwarengeschäft. Mit Verfügung vom 18. März 2012 untersagte ihr die Landeshauptstadt Magdeburg den Verkauf eines sogenannten Nikotin-Liquids, welches zum Gebrauch in elektrischen Zigaretten verwendet wird. Bei dem Liquid handelt es sich um ein Flüssigkeitsgemisch, welches überwiegend Propylenglycol und pflanzliches Glycerin sowie zu einem geringen Anteil Nahrungsmittelaromen und Nikotin enthält. Beim Gebrauch der elektrischen Zigarette wird das Liquid verdampft und der Benutzer atmet beim Inhalieren den nikotinhaltigen Dampf ein.

Nach Auffassung der Landeshauptstadt Magdeburg handele es sich bei dem Liquid wegen des Inhaltsstoffes Nikotin um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, welches ohne - die hier nicht vorhandene - Zulassung nicht verkauft werden dürfe.
Ein gegen das Verkaufsverbot beim Verwaltungsgericht Magdeburg gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 5. Juni 2012 auf die Beschwerde der Antragstellerin hin das Verkaufsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann Nikotin zwar auch zu medizinischen Zwecken (z. B. in Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung) eingesetzt werden. In der Anwendungsform der sog. elektrischen Zigarette fehle es dem Nikotin jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung. Im konkreten Fall sei das Nikotin-Liquid auch nicht vom Hersteller mit einer Heilwirkung beworben worden. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen.
In diesem Sinne handele es sich bei dem Nikotin-Liquid um ein Genussmittel. Der Umstand, dass es sich bei Nikotin um einen giftigen Gefahrstoff handele, rechtfertige für sich besehen noch nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Aktenzeichen: 3 M 129/12

Quelle: PM des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

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