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Achtung bei Vereinbarung Vorauskasse: beim Vertrieb von Waren in den Niederlanden

10.03.2020, 16:41 Uhr | Lesezeit: 5 min
Achtung bei Vereinbarung Vorauskasse: beim Vertrieb von Waren in den Niederlanden

Wird beim Vertrieb von Waren an niederländische Verbraucher als Zahlungsmethode ausschließlich Vorkasse angeboten, dann kann der Verkäufer nach niederländischem Recht Vorkasse nur zu 50% des Kaufpreises verlangen. Das gilt auch für den Onlinehandel. Deutsche Onlinehändler, die Waren in den Niederlanden nur gegen Vorkasse vertreiben, können Probleme mit den niederländischen Gerichten bekommen. Entsprechende Regelungen in den AGB können von den Gerichten als unwirksam bewertet werden. Händler können verpflichtet werden, mit der Zahlung zu warten bis die Ware ausgeliefert ist.

Aber was gilt bei Einsatz von Zahlungsmethoden wie PayPal oder Kreditkarte, die als Vorauszahlung anzusehen sind, da der Kunde bei diesen Zahlungsmethoden den Kaufpreis vor Lieferung der Ware entrichten muss?

Wenn Sie an diesen Fragen interessiert sind, dann lesen Sie den folgenden Beitrag

I. Allgemeine Rechtslage zur Vereinbarung der Vorkasse in den Niederlanden

Grundsätzlich (wie im deutschen Recht) soll nach niederländischem Recht eine Zahlung des Kaufpreises erst bei Erhalt der Ware erfolgen. In der Praxis wird diese Regel im Onlinehandel durch die AGB des Verkäufers in Ihr Gegenteil verkehrt und ist auch in den Niederlanden Vorkasse der Normalfall der Zahlungspraxis. Die gängigen Zahlungsmethoden wie Paypal, Sofortüberweisung, Lastschrift, Kreditkartenzahlung, etc. sind als Methoden der Vorauszahlung zu bewerten, da der Kunde vor Lieferung der Ware den Kaufpreis entrichten muss.

Das niederländische Zivilgesetzbuch kennt für B2C-Kaufverträge eine Sondervorschrift für die Zahlungsmethode Vorauskasse (Artikel 7:26 Absatz 2 niederländisches Bürgerliches Zivilgesetzbuch), demnach der Verbraucher bei Vorauskasse nur 50% des Kaufpreiseses entrichten muss.

Artikel 7:26, Absatz 2 niederländisches Bürgerliches Zivilgesetzbuch (deutsche Übersetzung)

Artikel 7:26 , Absatz 2

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Preis zu zahlen.

(2) Die Zahlung muss zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung erfolgen. Im Falle eines Verbraucherkaufs kann der Käufer verpflichtet werden, bis zur Hälfte des Kaufpreises im Voraus zu zahlen.

Hier ist Absatz 2, Satz 2 des Artikels 7:26 relevant. Er ist gerade nicht dahingehend zu interpretieren, dass im Fall der Zahlungsmethode Vorkasse der Verbraucher immer nur 50% des Kaufpreises im Wege der Vorkasse entrichten muss.

Der Satz „Im Falle eines Verbraucherkaufs kann der Käufer verpflichtet werden, bis zur Hälfte des Kaufpreises im Voraus zu zahlen. lässt nur die Auslegung zu, dass die 50% Vorauskasse-Regel ausschließlich dann gilt, wenn dem Käufer keine Zahlungsmethode angeboten wird, den Kaufpreis erst bei Erhalt der Ware zu entrichten.

Diese Auslegung des Artikels 7:26, Absatz 2 niederländisches Zivilgesetzbuch wird durch ein Urteil eines niederländischen Gerichts vom 01.04.2015 (Rechtbank Midden-Nederland 01-04-2015, ECLI:NL:RBMNE:2015:2116) unterstützt. Demnach ist Artikel 7:26 Satz als Schutzvorschrift zugunsten des Verbrauchers zu verstehen, der bei ausschließlicher Verpflichtung zur Zahlung per Vorkasse nur 50% des Kaufpreises per Vorkasse entrichten muss. Das niederländische Gericht hat im zu entscheidenden Fall die AGB-Klausel des beklagten Online-Händlers, die nur die Zahlungsmethode Vorauskasse vorsah und den Käufer zu 100% Vorkasse verpflichtet gem. Artikel 6:233 als offensichtlich missbräuchlich (onredelijk bezwarend beding) angesehen und für nichtig erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts war eine solche AGB-Klausel, die Artikel 7.26 Absatz 2 entgegensteht, für den Käufer unzumutbar, damit missbräuchlich und war daher als nichtig zu erklären.

Damit war nach Auffassung des Gerichts bei Fehlen einer AGB-Klausel zur Vorauskasse Artikel 7.26 Abs. 2 Satz 1 niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden. Demnach erfolgt die Zahlung bei Erhalt der Ware.

Zwischenfazit

Wird nur die Zahlungsmethode Vorauskasse angeboten, dann darf der Online-Händler beim Vertrieb von Waren in den Niederlanden nur 50% des Kaufpreises per Vorauskasse verlangen. Vorkasse-Klauseln, die dieser Vorschrift entgegenstehen, können von den niederländischen Gerichten als nichtig erklärt und der Online-Händler dazu verpflichtet werden, den Kaufpreis erst nach Auslieferung der Ware auszuliefern zu verlangen.

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2. Gilt das Verbot, mehr als 50 % des Kaufpreises per Vorauskasse zu verlangen, auch bei Einsatz von Zahlungsdienstleistern wie PayPal oder Kreditkartenzahlung?

Hier muss man differenzieren, ob dem Verbraucher nur die Zahlungsmethode vollständige Vorauszahlung angeboten wird oder ob der Verbraucher auch die Option hat, den Kaufpreis erst nach Lieferung der Ware zu bezahlen.

Auch bei Einsatz von Zahlungsmethoden wie PayPal oder einer Zahlung über Kreditkarte gilt im Internethandel grundsätzlich zwar die Regel, dass nur 50 % des Kaufpreises per Vorauskasse verlangt werden kann. Allerdings sind die allgemeinen Regeln des niederländischen Rechts zu beachten. Eine vollständige Vorauszahlung kann demnach dann verlangt werden, wenn dies ausdrücklich mit dem Verbraucher vereinbart wurde. Eine AGB-Vereinbarung reicht allerdings nicht. Grundsätzlich muss der Online-Händler den Verbraucher ausdrücklich fragen, ob er bereit ist, der vollständigen Zahlung im Voraus zuzustimmen, worauf der Verbraucher antworten muss.

Allerdings kann im Internethandel eine solche Vereinbarung zur vollständigen Vorauszahlung auch implizit vereinbart werden, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit bleibt, erst nach Lieferung der Ware zu bezahlen. Wenn also der Online-Händler – auf seiner Webseite oder in seinen AGB - dem Verbraucher neben der Möglichkeit einer Zahlung nach Lieferung der Ware auch eine Zahlung z.B. über PayPal oder per Kreditkarte anbietet (bei PayPal erfolgt die vollständige Zahlung im Voraus) und wenn der Verbraucher sich dann zur Zahlung über einen Zahlungsdienstleister wie PayPal oder per Kreditkarte entscheidet, dann ist dies seine freiwillige Entscheidung. In diesem Fall haben sich Online-Händler und Verbraucher wirksam auf eine vollständige Vorauszahlung geeinigt.

Fazit

Immer wenn im Internethandel dem Verbraucher die Möglichkeit verbleibt, neben Methoden der vollständigen Vorauszahlung (z.B. über Zahlungsdienstleister wie PayPal oder per Kreditkarte) auch die Option Zahlung nach Lieferung der Ware zu wählen, sind Zahlungsmethoden des Online-Händlers, die eine vollständige Vorauszahlung beinhalten, nach niederländischem Recht wirksam.

3. Warum hat der deutsche Onlinehändler niederländisches Recht beim Vertrieb von Waren in den Niederlanden an niederländische Verbraucher zu beachten?

Nach EU-Recht kann sich der Verbraucher in den Niederlanden gegenüber einem deutschen Onlinehändler auf die für ihn günstigere Regelung des niederländischen Rechts berufen und auf die Anwendung niederländischen Rechts und die Zuständigkeit niederländischer Gerichte bestehen.

Die IT-Recht Kanzlei hat diese Besonderheit des niederländischen Rechts in ihren Rechtstexten für ihre Mandanten selbstverständlich berücksichtigt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

A
Alex de Kruijff 16.07.2015, 20:17 Uhr
Missing link
The missing link between art. 6:233 BW and art. 7:26 lid 2 BW is art. 7:6 lid 2 BW.

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