Verbraucher müssen die betroffenen Waren nach einem Widerruf gemäß der Vorschriften des Verbraucherwiderrufsrechts binnen 14 Tagen an den Händler zurücksenden. Doch was geschieht, wenn sie dies nicht oder verspätet tun? Welche Rechte stehen Händlern dann zu? In diesem Beitrag stellt die IT-Recht Kanzlei die Handlungsmöglichkeiten der Händler vor.
Inhaltsverzeichnis
I. Warenrücksendung binnen 14 Tagen
Widerruft der Verbraucher mittels Verbraucherwiderrufsrecht (z.B. im Fernabsatzhandel) seine Willenserklärung zu einem Kaufvertrag nach § 355 Abs. 1 BGB, so muss er gemäß § 357 Abs. 1 BGB den Kaufgegenstand binnen 14 Tagen an den Händler zurückschicken. Dabei genügt es nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB, wenn der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen losschickt; sie muss also nicht innerhalb der Frist beim Händler ankommen.
Die Frist beginnt für den Verbraucher nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB mit Abgabe seiner Widerrufserklärung, für die er keine besondere Form einhalten muss (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) ; somit ist auch ein Widerruf per Telefonanruf, SMS oder Messenger-Nachricht möglich.
Doch was geschieht, wenn der Verbraucher die vom Widerruf betroffenen Waren nicht innerhalb der Frist zurückschickt, sondern später oder gar nicht?
Welche Rechte stehen dem Händler dann zu?
II. Folgen einer Pflichtverletzung des Verbrauchers
Schickt der Verbraucher die von seinem Widerruf betroffenen Waren nach dem Widerruf nicht oder zu spät an den Händler zurück, verstößt er gegen seine gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Rücksendung der Ware aus §§ 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 BGB. Der Händler hat nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist daher einen fälligen Anspruch gegen den Verbraucher, den er beim zuständigen Gericht einklagen kann.
Hat der Verbraucher die Nicht-Rücksendung des Kaufgegenstands zu vertreten i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB, unterlässt der Verbraucher also – wie wohl in den meisten dieser Fälle – die Warenrücksendung vorsätzlich oder fahrlässig, kommt er nach § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB in Verzug. Während des Verzugs haftet er gemäß § 287 S. 2 BGB auch für Zufall. Ungeklärt ist allerdings, ob dies bedeutet, dass der Verbraucher dann für solche Schäden haftet, die bei der verspäteten Rücksendung der Ware entstehen. An sich trägt beim Widerruf nach § 355 Abs. 3 S. 4 BGB grundsätzlich der Händler die Gefahr der Rücksendung der Ware, so dass der Verbraucher die Beschädigung oder den Verlust der Ware bei der Rücksendung nicht betrifft. Nach dem im deutschen Privatrecht fest verankerten Verbraucherschutzgedanken, wonach Verbraucher möglichst umfassend zu schützen sind, kann wohl auch der Verzug des Verbrauchers bezüglich seiner Pflicht zur Rücksendung der Ware(n) nichts an dieser grundsätzlichen Gefahrtragungsregel des Verbraucherwiderrufsrechts ändern; der Händler bleibt somit wahrscheinlich auch dann auf Transportschäden sitzen.
Hat der Händler dem Verbraucher angeboten, die Ware nach dem Widerruf bei ihm zu Hause abzuholen, ist der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 5 BGB (natürlich) nicht verpflichtet, die Ware an den Händler innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Allerdings besteht dann eine Pflicht des Verbrauchers, innerhalb von 14 Tagen eine Abholmöglichkeit für den Händler zu schaffen. Dieser kann zudem die Rückzahlung eines bereits vom Verbraucher gezahlten Kaufpreises nach § 357 Abs. 4 BGB so lange verweigern, bis der Verbraucher ihm nachgewiesen hat, dass er die Ware bereits an ihn zurückgesendet hat. Solange also der Verbraucher die Ware nicht zurückschickt, darf der Händler den Kaufpreis behalten.
Grundsätzlich kann der Händler zudem nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auch Schadensersatz wegen der verspäteten oder Nicht-Rücksendung der Ware verlangen. Allerdings dürften dem Händler regelmäßig keine Schäden durch die unterlassene Rücksendung entstanden sein. Denkbar wäre allenfalls, dass der Händler den Kaufgegenstand bei rechtzeitiger Rücksendung durch den Verbraucher möglicherweise zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Aber hierfür trägt dann der Händler die Beweislast.
III. Fazit
Sendet der Verbraucher die Kaufsache nach dem Widerruf nicht innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurück, verstößt er gegen § 357 Abs. 1 BGB. Allerdings bleibt der Verstoß (wohl) weitestgehend folgen- und damit sanktionslos. Immerhin kann der Händler dann die Rückzahlung des vom Verbraucher bereits gezahlten Kaufpreises so lange verweigern (§ 357 Abs. 4 BGB) , bis der Verbraucher die Ware zurückschickt, so dass der Händler aus wirtschaftlicher Sicht keinen großen Nachteil hat. Die nicht (fristgemäße) Rücksendung der Ware führt allerdings nicht zum Verlust des (vom Verbraucher bereits ausgeübten) Widerrufsrechts. Der Händler muss also auch eine zu spät zurückgesendete Widerrufsware entgegennehmen.
Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© pathdoc - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
12 Kommentare
Besten Dank.
Nun teilte mir der Verkäufer mit dass mein 14 tägiges Rückgaberecht abelaufen sei.
Da ich aber nicht Schuld bin, möchte ich die Ware nicht bezahlen. Was kann ich nun tun.
Desweiteren bekommen wir Händler ernsthafte Probleme mit Amazon, wenn wir die Rückgaben nicht fristgerecht behandeln. Aber wie sollen wir das wenn sich Verbraucher monatelang Zeitlassen die Ware zurück zu senden? Bei Ebay ist das nicht das Problem, wenn nach max. 3 Wochen die Ware nicht wieder beim Händler ist schließt Ebay diesen Fall von alleine und verwehrt dem Verbraucher weitere Rücksendeanträge. Gibt es hierzu eine Info wie lange den Händler tatsächlich auf die Rücksendung warten müssen? Ich nenne mal ein Beispiel: Videospiel für 69,99 verkauft, Kunde widerruft innerhalb der Frist, sendet das Spiel aber erst 4 Monate später zurück. Das Spiel ist dahin aber nur noch 49,99 Wert am Markt, evtl. weniger. Wir können den Artikel dann aber nicht mehr für 69,99 Euro verkaufen. Wer kommt für diesen Schaden auf? Wer ersetzt den Wertverlust den Produkte in bestimmten Segmenten eben erleiden? Kann man dem Verbraucher die Rückabwicklung einstellen wenn er einen bestimmten Zeitraum über den 14 Tagen überschreitet? Verbraucher müssen geschützt werden, keine Frage, aber es kann ja nicht sein das wir Händler am Ende immer die Banane sind nur weil Verbraucher nicht aus den Pötten kommen.
Für eure Antwort bedanke ich mich