Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Nutzt ja nix: Zu den Anforderungen der Nichtbenutzungseinrede einer Widerspruchsmarke

15.10.2015, 11:32 Uhr | Lesezeit: 5 min
Nutzt ja nix: Zu den Anforderungen der Nichtbenutzungseinrede einer Widerspruchsmarke

Die Glaubhaftmachung der Nichtbenutzungseinrede einer Widerspruchsmarke im Markenrecht unterliegt gewissen Anforderungen und kann nicht pauschal durch Vorlage von Unterlagen sowie Rechnungen ohne konkreten Zusammenhang zu den Waren- und Dienstleistungen erfolgen.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 26.08.2015 (24 W (pat) 505/12) die Beschwerde einer widersprechenden Partei zurückgewiesen, die sich in ihren Markenrechten verletzt sah.

Widersprechende Partei war die seit dem 11.09.2009 angemeldete Wortbildmarke „meddix“, die überwiegend Waren- und Dienstleistungen in Form von EDV-Arbeiten-/-Geräten- und Installationen auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung anbietet. Gegen diese Marke hat die Inhaberin der seit dem 02.07.2007 und damit vor der Marke „meddix“ eingetragenen Wortmarke „medatixx“ Widerspruch erhoben. Auch letztere bietet ähnliche Waren- und Dienstleistungen auf dem Segment der medizinischen Versorgung an. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Identität von Waren und Dienstleistungen die angegriffene Marke „meddix“ den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht einhalte. Hinsichtlich Bedeutung und Schriftbild bestünden Ähnlichkeiten und auch in klanglicher Hinsicht seien die Wortbestandteile nicht ausreichend voneinander entfernt. Aufgrund dessen sah sie sich in ihren Markenrechten verletzt und erhob Widerspruch. Dieser wurde jedoch mit Beschluss vom 24.11.2011 durch das zuständige Gericht zurückgewiesen, worauf die Widersprechende mit Einlegung einer Beschwerde reagierte. Auch diese sah das Bundespatengericht jedoch nicht als zutreffend an und wies sie ebenfalls zurück.

Das Prinzip der Nichtbenutzungseinrede

Erhebt ein Inhaber einer rangälteren eingetragenen Marke (Widerspruchsmarke) gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch (§ 42 MarkenG) wegen (angeblicher) vorrangiger Rechte (vgl. § 9, § 10 und § 11MarkenG), so kann ihm der Inhaber der jüngeren Marke die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke entgegenhalten, § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.

Die bezeichnete Vorschrift legt in diesem Fall fest, dass der Widerspruchsführer die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung“ der angegriffenen jüngeren „Marke glaubhaft zu machen“ hat, sofern die rangältere Widerspruchsmarke „im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der ‚jüngeren Marke‘“ „seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist“.

„Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 benutzt worden ist“ (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) .

Banner Unlimited Paket

Glaubhaftmachung ausreichend

Hierbei setzt die Glaubhaftmachung keinen Vollbeweis voraus, ausreichend, aber auch erforderlich, ist vielmehr in diesem Zusammenhang, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Benutzung ergibt, wobei auch eine eidesstaatliche Versicherung genügt. Zudem können auch sonstige Unterlagen, vor allem zur Ergänzung, wie z.B. Preislisten, Prospekte, Rechnungskopien etc. herangezogen werden.

Kumulierte Vorlage von Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend

Es oblag damit der Widersprechenden alle tatsächlichen Umstände, insbesondere nach Zeit, Ort und Umfang, die eine Benutzung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, darzulegen. Hierbei darf sich die Glaubhaftmachung jedoch zwingend nur auf eine konkrete Einzelware bzw. – Dienstleistung beziehen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG) , woraus folgt, dass Umsatzzahlen nur dann den Umfang einer Markenbenutzung belegen können, wenn sie konkreten Waren und/oder Dienstleistungen sicher zugeordnet werden können.

Das Gericht entschied im streitigen Fall, dass die seitens der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen diesen Anforderungen nicht genügten.

Anlagen grundsätzlich ausreichend

Zwar darf zwecks der Glaubhaftmachung auch auf Anlagen verwiesen werden, allerdings erkannte das Gericht diese auch in der Gesamtschau mit der eidesstaatlichen Versicherung als nicht ausreichend an, um eine rechtserhaltende Benutzung geltend zu machen. Blanko-Briefbögen mit der Angabe „medatixx“, wie sie die Widersprechende vorlegte, „belegen allenfalls eine Verwendung, weisen aber keinerlei konkreten Waren- und oder Dienstleistungsbezug auf“, so das Gericht.

Auch Rechnungen, die sich durchwegs auf ein bestimmtes Produkt beziehen, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren, genügen den Anforderungen nicht. In diesem Fall mangelt es an weiteren Unterlagen, die eine Benutzung der Widerspruchsmarke im konkreten Zusammenhang mit diesem Produkt zulassen.

Zwar legte die Widersprechende in weiteren Anlagen Rechnungen vor, die sich auf bestimmte Produkte beziehen, diese sind aber gerade nicht vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis umfasst. „Umsätze für Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Schutz für eine Marke ausdrücklich ausgenommen sind, können eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke nicht stützen.“

Die Widersprechende konnte zwar Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen in ihrer eidesstaatlichen Versicherung benennen, diese aber nicht hinreichend konkret, sondern nur kumuliert für sämtliche von ihr vertriebenen Produkte und Dienstleistungen darlegen. Umsatzzahlen bedürfen daher einer entsprechenden Aufschlüsselung, um eine konkrete Zuordnung zu ermöglichen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgte. Ferner waren diese Zahlen auch nicht nach Benutzungsgebieten aufgeschlüsselt, obwohl sich aus der eidesstaatlichen Versicherung insbesondere ergab, dass die Widersprechende ihre Produkte und Dienstleistungen nicht nur ausschließlich in Deutschland vertrieb.

Auch weitere Ausführungen hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen und Produkte genügten einer Glaubhaftmachung nicht, da sie im zugrunde liegenden Fall derart unspezifiert erfolgten, was eine Subsumtion unter die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten Waren und Dienstleistungen nicht ermöglichte.

Die Bedeutung des Beibringungsgrundsatzes

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Frage der Benutzung einer Widerspruchsmarke nicht dem im markenrechtlichen Verfahren ansonsten geltenden Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt, sondern dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz. Damit steht fest, dass es nicht genügt, dem Gericht Konvolute von Unterlagen und Rechnungen ohne weitere Zuordnung zu konkreten Waren- und Dienstleistungen und ohne Bezug zu einer als Mittel der Glaubhaftmachung eingereichten eidesstaatlichen Versicherung vorzulegen. „Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, in den vorgelegten Konvoluten nach Unterlagen zu suchen, die die Mängel der eidesstaatlichen Versicherung beseitigen könnten“.

Mangels Glaubhaftmachung konnte die Widersprechende im streitigen Fall daher keine Rechte aus ihrer Widerspruchsmarke gegenüber der angegriffenen Marke herleiten (§§ 43 Abs. 1 S. 3, 26 Abs. 1 MarkenG) .

Ob die Widerspruchsmarke im Bereich der Praxissoftware, wie die Widersprechende meint, über einen erhöhten Bekanntheitsgrad verfügt, kann deshalb dahin stehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© kwarner

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

BPatG: Die Post geht weiter ab
(19.11.2010, 12:07 Uhr)
BPatG: Die Post geht weiter ab
Europäisches Markenamt: Widerspruchverfahren reformiert
(27.09.2007, 12:21 Uhr)
Europäisches Markenamt: Widerspruchverfahren reformiert
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei