Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

KG Berlin: Zulässigkeit von Email-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten hängt speziell vom Begriff der „ähnlichen Ware“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ab

10.06.2011, 17:41 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Tobias Kuntze
KG Berlin: Zulässigkeit von Email-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten hängt speziell vom Begriff der „ähnlichen Ware“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ab

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Werbung mit Newsletter und Fax" veröffentlicht.

Grundsätzlich setzt eine im Sinne des Wettbewerbsrechts zulässige Werbung mittels Email voraus, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) . Allerdings enthält das Wettbewerbsrecht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahmeregelung, nach der eine Einwilligung des Kunden in bestimmten Fällen entbehrlich ist. Ob die Ausnahmeregelung eingreift, hängt insbesondere von der Frage ab, ob die Email-Adresse zur Bewerbung von „ähnlichen Waren“ verwendet wird. Was unter diesem Begriff genau zu verstehen ist, hat das KG Berlin in einem aktuellen Urteil näher konkretisiert.

Einwilligung in Email-Werbung – ein einleitender Überblick

Sofern keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Erhalt von Email-Werbung vorliegt, kann die Werbung in wettbewerbsrechtlicher Sicht trotzdem zulässig sein. Dies setzt aber voraus, dass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG einschlägig ist.

Nach § 7 Abs. 3 UWG handelt es sich trotz fehlender Einwilligung des Adressaten um eine zulässige Email-Werbung, wenn
1.    ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.    der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.    der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.    der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die dargestellte Ausnahmeregelung greift aber nur dann ein, wenn alle vier Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen. Nur dann ist die Einwilligung des Kunden in die Email-Werbung entbehrlich. Ist aber nur eine der vier Voraussetzungen nicht erfüllt (ist z.B. die Email-Adresse nicht korrekt erlangt oder für nicht „ähnliche“ Produkte geworben worden), so greift die Ausnahmeregelung nicht und es bleibt bei der grundsätzlichen Voraussetzung der Einwilligung des Kunden. Ist die Einwilligung dann nicht vorhanden, so stellt die Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

Für einen vertieften Gesamtüberblick zu allen vier Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG sei auf die News vom 10.11.2010 verwiesen: Email-Werbung und Einwilligung des Adressaten - Was ist zu beachten?

Banner Starter Paket

Das Urteil des KG Berlin - Der Begriff der „ähnlichen Ware“:

Eine neue Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11) hat sich nun mit der zweiten Voraussetzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) , also dem Begriff der Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung, näher auseinandergesetzt.

Konkret ging es in der Entscheidung um die Frage, ob die Antragsgegnerin eine im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Geduldsspiels (mit dem Namen „Don’t break the bottle; zum Preis von 23 €) erhaltene Email-Adresse trotz Fehlens einer ausdrücklichen Einwilligung zur Direktwerbung nutzen darf und es sich bei den in der Werbe-Mail angepriesenen Produkten um „ähnliche Waren“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG (siehe oben) handelt. In der Werbe-Mail wurden u.a. ein Wireless Lautsprecher Set, Origami Papier-Servietten, Leuchtende Party-Gläser, Witzige Eiswürfelformen sowie ein Musik-Abmischgerät als „Must-haves für deine Silvesterparty”  beworben.

In seinem Urteil verneinte das KG Berlin das Vorliegen „ähnlicher Waren“. Denn grundsätzlich müsse sich die Ähnlichkeit auf die bereits gekauften Produkte beziehen und demselben typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Dies sei regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar seien oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienten. Dabei müsse diese Regelung eng ausgelegt werden, um den Adressaten vor unerbetener Werbung zu schützen. Im konkreten Fall sahen die Berliner Richter den gleichen typischen Verwendungszweck oder eine Austauschbarkeit zwischen dem gekauften Geduldsspiel und den in der E-Mail beworbenen Produkten (siehe oben) nicht als gegeben. Mangels Ähnlichkeit der Waren verneinten sie daher die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG und gaben dem Unterlassungsbegehren des Antragsstellers wegen des Erhalts unerbetener Email-Werbung statt.

Die von der Vorinstanz bejahte Frage, ob es für die Ähnlichkeit der Waren genüge, dass sich die angepriesenen Artikel wie der zuvor gekaufte Artikel gleichermaßen als Geschenk für einen Party-Gastgeber eigneten, wurde vom KG Berlin hingegen offen gelassen. Denn nach Auffassung des KG Berlin treffe dies in tatsächlicher Hinsicht zumindest nicht für alle beworbenen Produkte zu (gerade das teure Lautsprecherset und das Mischgerät seien keine objektiv geeigneten Geschenke für einen Party-Gastgeber), was aber zur Bejahung des Ausnahmetatbestands erforderlich wäre.

Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die angepriesenen Artikel als “Top 5 Party-Mitbringsel” bezeichnete, hat nach Ansicht des KG keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung. So unterliege es nicht der Definitionsmacht des Werbenden, was er laut Werbung als Verwendungszweck erachte. Vielmehr sei ein objektiver Ähnlichkeitsbezug erforderlich. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung ausgehöhlt, wie das folgende, vom KG Berlin selbst angeführte, Extrembeispiel zeigt: „Bewerbung eines zu erwerbenden Rolls-Royce’ als “Party-Mitbringsel”, nachdem zuvor eine CD mit “Party-Hits” erworben wurde.“

Fazit

Sofern keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Erhalt von Email-Werbung vorliegt, ist eine solche nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des  § 7 Abs. 3 UWG (siehe oben) vorliegen. Gerade der Begriff der „ähnlichen Ware“ in § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG bereitet Schwierig¬keiten. Die Ähnlichkeit ist nach Ansicht des KG Berlin nur dann gewahrt, wenn die in Frage stehenden Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Bei dieser Beurteilung ist erhöhte Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung strenge Auslegungsmaßstäbe anzulegen scheint. Für einen Gesamtüberblick zu den weiteren Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG, siehe die News vom 10.11.2010: Email-Werbung und Einwilligung des Adressaten - Was ist zu beachten?

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Pixel - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
(03.04.2024, 15:44 Uhr)
BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
(22.12.2023, 07:34 Uhr)
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
Bewertungsanfragen per Mail: Anforderungen an die Zulässigkeit + Handlungsanleitung für Mandanten
(15.08.2023, 17:21 Uhr)
Bewertungsanfragen per Mail: Anforderungen an die Zulässigkeit + Handlungsanleitung für Mandanten
Werbung mittels E-Mail, Social-Media, Telefon, Brief etc. – was ist erlaubt?
(18.07.2023, 16:45 Uhr)
Werbung mittels E-Mail, Social-Media, Telefon, Brief etc. – was ist erlaubt?
E-Mail-Marketing - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden
(28.04.2023, 10:05 Uhr)
E-Mail-Marketing - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden
OLG Hamm: Eine Einwilligungserklärung für Newsletter muss zwischen personalisierter und nicht-personalisierter Werbung unterscheiden
(04.04.2023, 15:28 Uhr)
OLG Hamm: Eine Einwilligungserklärung für Newsletter muss zwischen personalisierter und nicht-personalisierter Werbung unterscheiden
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei