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Neue EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft

11.08.2017, 14:12 Uhr | Lesezeit: 8 min
Neue EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft

Die seit dem 1.8.2017 geltende EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369 löst die zuvor geltende Richtlinie 2010/30/EU zur Energieverbrauchskennzeichnung ab. Diese EU-Rahmenverordnung gilt in jedem EU-Mitgliedsstaat unmittelbar und muss anders als bei Richtlinien nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die bisherigen Verordnungen zu den verschiedenen Produktgruppen in Form von delegierten Rechtsakten, die die Details zu den Anforderungen an die Etiketten regeln, bleiben zwar vorerst in Kraft, werden aber schrittweise durch neue Verordnungen ersetzt. In Zukunft wird der Energieverbrauch von Geräten nur noch mit den Buchstaben A bis G gekennzeichnet. Pluszeichen wie A+++ werden künftig nicht mehr zugelassen.

Der Online-Händler, der energieverbrauchsrelevante Produkte vertreibt, wird allerdings nicht darauf warten können, bis die neuen Energieeffizienzkennzeichnungen eingeführt sind, sondern ist bereits ab dem 1.8.2017 mit neuen Vorgaben der EU-Rahmenverordnung konfrontiert. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, welche neuen Pflichten bereits ab dem 01.08.17 gelten und welche künftigen Pflichten zur Energieverbrauchkennzeichnung der verschiedenen Produktgruppen auf Sie zukommen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag im Frage & Antwort- Format.

I. Geltungsbereich der neuen EU-Rahmenverordnung

Frage: Hat sich der Geltungsbereich der neuen EU-Verordnung gegenüber der bisher geltenden Richtlinie 2010/30/EU geändert?

Nein.

Der Geltungsbereich der EU-Rahmenverordnung ist im Wesentlichen der gleiche wie in der alten Richtlinie 2010/10. Er wurde aber aktualisiert und klarer gefasst. Der Begriff des energieverbrauchsrelevanten Produkts der Richtlinie 2010/1369 ist fast wortgleich von der neuen EU-Rahmenverordnung übernommen worden. Es gelten die gleichen Ausnahmetatbestände für gebrauchte Produkte und Transportmittel zur Personen- und Güterbeförderung

Erwägungsgrund Nr. 4 der EU-Rahmenverordnung gibt für die Fortgeltung des bisherigen Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/30/EU folgende Begründung:

"(4) Die Richtlinie 2010/30/EU sollte durch eine Verordnung ersetzt werden, die im Wesentlichen den gleichen Geltungsbereich abdeckt, in der jedoch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der in den letzten Jahren bei der Energieeffizienz von Produkten erzielt wurde, einige Bestimmungen geändert und verbessert werden, um sie inhaltlich klarer zu fassen und zu aktualisieren. Da der Energieverbrauch von Verkehrsmitteln zur Personen- oder Güterbeförderung direkt und indirekt durch andere Rechtsakte und Maßnahmen der Union geregelt wird, sollten diese weiterhin vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, deren Motor sich während des Betriebs am selben Ort befindet, wie etwa Aufzüge, Rolltreppen und Förderbänder."

Achtung:

Der Geltungsbereich der EU-Rahmenverordnung wird aber erst konkretisiert und gewinnt für den Online-Händler rechtliche Verbindlichkeit durch die delegierten Verordnungen, die für die einzelnen Produktgruppen verbindliche Anforderungen zur Energieverbrauchskennzeichnungspflicht setzen (s. dazu weiter unten die Frage zu den delegierten Verordnungen für einzelne Produktgruppe).

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Frage: Sind gebrauchte energieverbrauchsrelevante Produkte vom Geltungsbereich der EU-Rahmenverordnung ausgenommen?

Im Prinzip ja.

Wie nach der bisher geltenden Richtlinie 2010/1369 sind auch nach der neuen EU-Rahmenverordnung gebrauchte energieverbrauchsrelevante Produkte vom Geltungsbereich ausgenommen.

Aber Achtung: Die neue Rahmenverordnung stellt klar, dass diese Ausnahme dann nicht gilt, wenn solche gebrauchten Produkte aus einem Drittland importiert werden.

Frage: Gelten die bisherigen delegierten Verordnungen zu den einzelnen Produktgruppen (Energiekennzeichnung) vorerst weiter?

Ja.

Die bisherige Richtlinie 2010/30 EU wird zwar seit dem 1.8.2017 durch die neue EU-Rahmenverordnung abgelöst, aber die bisherigen delegierten Verordnungen zu den einzelnen Produktgruppen, die auf der Basis dieser Richtlinie in Form von delegierten Rechtsakten erlassen worden, gelten weiter und werden dann schrittweise durch neue Verordnungen in Form von delegierten Rechtsakten der EU-Kommission abgelöst.

Exkurs: Delegierte Verordnungen in der Form von delegierten Rechtsakten sind nicht mit EU-Verordnungen im allgemeinen Sinn zu verwechseln. EU-Verordnungen und Richtlinien sind Basisrechtsakte ähnlich wie Gesetze im nationalen Recht. Durch einen solchen Basisrechtsakt (wie z.B. die EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung) kann das EU-Parlament und der Ministerrat die EU-Kommission damit betrauen, bestimmte nicht wesentliche Elemente eines Gesetzgebungsakts zu ergänzen oder abzuändern, zum Beispiel einen Anhang. Sie "delegieren" ihre Gesetzgebungsbefugnisse an die Kommission (Ähnliches gilt im nationalen Recht für Rechtsverordnungen auf der Basis eines Gesetzes). Delegierte Rechtsakte können beispielsweise neue (nicht wesentliche) Regeln hinzufügen oder nachträgliche Änderungen an bestimmten Aspekten eines Rechtsakts einschließen. Die Befugnis, wesentliche Elemente des Gesetzgebungsakts abzuändern, kann nicht an die Kommission abgetreten werden. EU-Parlament und Ministerrat legen klar fest, womit sie die EU-Kommission betrauen. Sie können der Kommission die Delegation jederzeit entziehen oder gegen den delegierten Rechtsakt Einspruch erheben.

Vorerst bleiben daher die bisherigen Einzelverordnungen (delegierte Rechtsakte) zu den einzelnen Produktgruppen auf der Grundlage der bisherigen Richtlinie 2010/1369 gültig. Die EU-Kommission hat bisher für folgende Produktgruppen delegierte Verordnungen erlassen, die direkt in allen EU- Mitgliedsstaaten gelten, also nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen:

  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Fernsehgeräte
  • Luftkonditionierer (Raumklimageräte)
  • Haushaltswäschetrockner
  • elektrische Lampen und Leuchten (inkl. LED, betrifft auch Möbel mit integrierten Leuchten)
  • Staubsauger
  • Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und Verbundanlagen mit Solareinrichtungen
  • Warmwasserbereiter und -speicher sowie Verbundanlagen mit Solareinrichtungen
  • Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben
  • Wohnraumlüftungsgeräte
  • gewerbliche Kühllagerschränke
  • Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen mit Solareinrichtungen
  • Einzelraumheizgeräte - ab 1.1.2018

Die IT-Recht Kanzlei hat in vielen Einzelbeiträgen zu der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht für diese einzelnen Produktgruppen Stellung genommen. Sie finden diese Beiträge hier unter dem Stichwort „Energieverbrauchskennzeichnung“ in der Quick-Navigation.

Frage: Wann ist mit Einführung der neuen delegierten Verordnungen für die einzelnen Produktgruppen zu rechnen?

Die Einführung der neuen technischen Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht erfolgt schrittweise. In einem ersten Schritt will die EU-Kommission neue delegierte Verordnungen für folgende Produktgruppen bis November 2018 formulieren:

  • Kühlschränke
  • Waschmaschinen
  • Trockner
  • Geschirrspüler
  • Fernseher
  • Lampen und Leuchten

Dabei sollen dann die verwirrenden Pluszeichen wie A+++ verschwinden und Produkte nur noch mit den Buchstaben A bis G gekennzeichnet werden. Delegierte Verordnungen sollen für die übrigen Produktgruppen bis spätestens August 2030 erlassen sein.

II. Kennzeichnungspflichten des Online-Händlers zum Energieverbrauch gemäß EU-Rahmenverordnung

II.1 Neue Pflichten des Online-Händlers, die sofort mit Inkrafttreten der EU-Rahmenverordnung ab 01.08.2017 gelten

Frage: Was müssen Online-Händler bereits jetzt bei ihrer Werbung mit energieverbrauchsrelevanten Produkten beachten?

Schon nach der bis zum 31.07.2017 geltenden Rechtslage mussten Online-Händler bei jeglicher Werbung mit energiebezogenen oder preisbezogenen Informationen für kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte immer auch dessen Energieeffizienklasse angeben.

Diese Vorgabe wird nun durch Artikel 6 a der EU-Rahmenverordnung in zweierlei Hinsicht weiter verschärft:

1. Ab sofort ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischen Werbematerial für ein bestimmtes Modell die Energieeffizienklasse anzugeben - unabhängig davon, ob diese energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

Beispiel: "Energieeffiezienzklasse: A"

2. Darüber hinaus ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischen Werbematerial für ein bestimmtes Modell nun immer auch auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.

Dies bedeutet beispielsweise für eine Waschmaschine mit Effizienzklasse A+++, dass zusätzlich das Spektrum (A+++ bis D) angegeben werden muss.

Begründung des Gesetzgebers:

"Wenn das Energieetikett nicht gezeigt werden kann, etwa bei bestimmten Formen des Fernabsatzes, in visuell wahrnehmbarer Werbung und in technischem Werbematerial, sollte potenziellen Kunden zumindest die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen mitgeteilt werden."

II.2 Neue Pflichten des Online-Händlers ab schrittweiser Einführung der neuen Anforderungen zur Kennzeichnungspflicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten

Frage: Was müssen Online-Händler nach Einführung der neuen Anforderungen zur Energieverbrauchskennzeichnung beachten?

Bis November 2018 will die EU-Kommission durch delegierte Verordnungen die neuen technischen Anforderungen für die Produktgruppen

  • Kühlschränke
  • Waschmaschinen
  • Trockner
  • Geschirrspüler
  • Fernseher
  • Lampen und Leuchten

formuliert haben. Dann hat der Online-Händler für diese genannten erfassten Produktgruppen folgende Vorgaben zu erfüllen:

  • Er hat das von dem Lieferanten bereitgestellte Energieetikett sichtbar in seinem Onlineshop auszuweisen. Falls der Lieferant ein solches Etikett nicht bereitgestellt hat, hat er es vom Lieferanten anzufordern. (Art. 5 EU-Rahmenverordnung). Alternativ kann der Online-Händler das Etikett aus der von der EU-Kommission noch anzulegenden Produktdatenbank, die über ein Online-Portal zugänglich sein wird, selbst herunterladen. Die Details der Kennzeichnungspflicht, einschließlich des verbindlichen Startzeitpunkts für die Ausstellung des Etiketts, werden in den noch zu formulierenden delegierten Verordnungen geregelt werden.
  • Der Online-Händler hat innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem verbindlichen Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala, die bestehenden Etiketten bei seinen online ausgestellten Produkten gegen die neuen Etiketten mit neuer Skala auszutauschen. Vor diesem Datum darf der Online-Händler keine Etiketten mit neuer Skala verwenden (Artikel 11 Rahmenverordnung).
  • Härtefallregelung: Wenn auf Basis der noch zu formulierenden delegierten Verordnungen Etiketten mit der neuen Skala „A bis G“ ausgewiesen werden müssen, der Online-Händler aber für Produkte, die bereits in seinem Lagerbestand sind, kein Etikett mit neuer Skala erhalten kann, da der Lieferant seine Tätigkeit eingestellt hat, dann darf der Online-Händler bis zu 9 Monaten nach dem Startzeitpunkt für die Ausstellung des neuen Etiketts noch das alte Etikett ohne neue Skala verwenden (Artikel 11 Rahmenverordnung).
  • Er darf nur für Produkte, die von entsprechenden delegierten Verordnungen erfasst sind, Energie-Etiketten ausweisen. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig. Er darf keine Zeichen, Symbole oder Beschriftungen ausstellen, die den Anforderungen der delegierten Verordnungen nicht entsprechen, wenn dies bei Kunden zur Irreführung oder Unklarheit über den Energieverbrauch oder anderer Ressourcen führen würde (Art. 6 EU-Rahmenverordnung).
  • Er hat mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten und hat auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden sofort Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen die in den delegierten Verordnungen genannten Vorgaben zu beheben.

III. Sanktionen gegen den Online-Händler, der Vorgaben der EU-Rahmenverordnung verletzt

Frage: Mit welchen Sanktionen muss ein Online-Händler rechnen, der Vorgaben der EU-Rahmenverordnung verletzt?

- Der Online-Händler muss mit Bußgeldern der zuständigen deutschen Behörden rechnen.

Art. 7 Abs. 4 EU-Rahmenverordnung

(4) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei Vorschriften, die die Anforderungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/30/EU erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen in Bezug auf Sanktionen gemäß diesem Absatz erfüllen.

Soweit ersichtlich, ist zu Art. 7 Abs. 4 Rahmenverordnung noch keine nationale deutsche Umsetzungsvorschrift erlassen worden. Die IT-Recht Kanzlei wird hierzu noch berichten.

- Der Online-Händler muss mit Abmahnungen rechnen, wenn er die Vorgaben der EU-Rahmenverordnung und der noch zu formulierenden neuen delegierten Verordnungen nicht erfüllt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© electriceye - Fotolia.com

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3 Kommentare

N
Nicola Straub 12.12.2019, 15:24 Uhr
Auszeichnung bei "Vaterartikeln" von Varianten
Guten Tag,


nirgends kann ich Informationen dazu finden, wie die Auszeichnung im Onlineshop bei sogenannten "Vaterartikeln" auszusehen hat. Also bei solchen Artikeln, die beim Betreiten einer Artikeldetailseite zunächst angezeigt werden, jedoch nicht bestellbar sind (der Warenkorbbutton wird erst aktiv, sobald eine Variante ausgewählt wurde). Müssen solche Artikel ebenfalls ein Laben erhalten - wenn ja welches: "Beste Klasse", also die der energetisch günstigsten Variante? Oder Bereich aller enthaltenen Varianten (ein solches Bereichs-Label ist ja aber nur für Leuchten vorgesehen UND es ist kaum steuerbar, wenn mal einzelne Varianten durch "out-of-stock" ausfallen)? Gibt es hierzu irgendwo Hinweise oder best pratice?
Danke für eine Einschätzung! Herzlich, Nicola Straub
B
Bettina Grabher 22.09.2017, 10:45 Uhr
Label in Papierform
Hallo,

vielen Dank für den Überblick über die neue Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung. Was in der Verordnung ja ebenfalls enthalten ist, ist dass der Hersteller das Etikett in Papierform dem Produkt beilegen muss. Ist "in Papierform" auch genauer definiert? Oder reicht hier ein normales A4 Blatt, auf dem das Label aufgedruckt ist?

Vielen Dank,
Bettina Grabher
B
Bernd Schuster 21.09.2017, 11:16 Uhr
Visuell wahrnehmbare Werbung
Was ich mich frage ist, ab wann s.g. "Abmahnvereine" wieder auf die Jagd gehen und die neue Verordnung für eine neue Welle an Schreiben verwenden. Es ist nicht genau definiert wie die Darstellung in visuell wahrnehmbarer Werbung zu erfolgen hat. Reicht es rein textlich? Muss man zusätzlich die Spektrumsangabe erklären? Wieso hat es bisher kein mit bekannter Online-Händler umsetzt (z.B. IKEA oder Mediamarkt)? Gibt es eine Übergangsfrist bis man das Spektrum abbilden muss?

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