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Neue Nachbesserungen im etsy-AGB-System: Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit für Händler?

23.06.2016, 08:10 Uhr | Lesezeit: 8 min
Neue Nachbesserungen im etsy-AGB-System:  Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit für Händler?

Etsy: AGB-Schnittstelle rechtssicher einrichten + viele Tipps Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Etsy: AGB-Schnittstelle rechtssicher einrichten + viele Tipps" veröffentlicht.

Als die Verkaufsplattform „etsy“ im März dieses Jahres ein starres AGB-Baukastensystem einführte und die allermeisten Händler zu dessen Benutzung zwang, war die Verzweiflung groß. Gravierende Mängel bei der Umsetzung des europäischen Verbraucherrechts und ungenügende Gestaltungsoptionen des oktroyierten AGB-Tools hatten die Rechtssicherheit einer jeden Verkaufspräsenz auf etsy nahezu ausgehebelt. Nachdem aufgrund zahlreicher Beschwerden zunächst ein Freitextfeld für das Einfügen eigener Rechtstexte und einer vorgabenkonformen Widerrufsbelehrung geschaffen wurde, hat die Verkaufsplattform nun erneut nachgebessert. Über welche neuen Optionen etsy-Verkäufer ab sofort verfügen und wie sich die Änderungen auf die allgemeine Rechtssicherheit der Shopauftritte auswirken, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

I. Aufhebung der Anzeigebegrenzung auf deutsche Kundenkreise

Bislang ergab sich für etsy-Verkäufer mit überstaatlichem Einzugsgebiet ein kaum eingrenzbares Abmahnrisiko daraus, dass zwar eigene Rechtstexte eingebunden werden konnten, diese aufgrund plattforminterner Limitierungen aber nur deutschen Käufern gegenüber angezeigt wurden. Die Betreiber der Handelsplattform waren in Unkenntnis der Rechtslage nämlich fälschlicher- und in für Händler verheerender Weise davon ausgegangen, dass die Umsetzung der strengen und umfangreichen Belehrungs- und Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften nur vom deutschen Recht eingefordert wurden.

Nun – nach weiteren 3 Monaten seit Inkrafttreten der Änderung des AGB-Systems – scheint auch etsy endlich realisiert zu haben, dass die maßgeblichen Belehrungsanforderungen und informatorischen Obliegenheiten keine rein deutschen Regularien sind, sondern vielmehr der europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU entspringen und somit auch von allen anderen Mitgliedstaaten durch nationale Umsetzungsakte zwingend eingefordert werden müssen.

Mit der Aktualisierung des AGB-Tools wurde die eingeschränkte Sichtbarkeit nur für deutsche Käufer nun aufgehoben, was es Shopbetreibern zukünftig möglich macht, ihre Rechtstexte mit den maßgeblichen gesetzlichen Pflichtinformationen und insbesondere der abmahnanfälligen Widerrufsbelehrung gegenüber sämtlichen europäischen Verbrauchern vorzuhalten.

Diese Änderung – für Rechtsexperten eine lang fällige Selbstverständlichkeit – lässt eine wesentliche Komponente des rechtlichen Gefahrenpotenzials der etsy-AGB entfallen und räumt die (bislang begründete) Befürchtung aus, von Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedsstaaten oder europäischen Marktüberwachungsorganen bereits deswegen in Anspruch genommen zu werden, weil die europarechtlich bindenden Verbraucherpflichtinformationen durch plattformverschuldete Beschränkungen für ausländische Käufer nicht sichtbar waren.

Verwunderlich mutet es dennoch an, dass etsy, das sich eines starken Rechtsbeistandes berühmt und eine kontinuierliche enge Zusammenarbeit mit diesem propagiert, diese massive Rechtssicherheitslücke erst jetzt schließen konnte, obwohl die Plattform bei den relevanten AGB-Vorgaben eigenen Angaben zu Folge stets das Wohl und die Entlastung ihrer Händler im Blick hatte.

II. AGB-Übersetzungsfunktion

Im Rahmen der Aufbesserung des AGB-Tools kündigte etsy als Ergänzung zur Aufhebung der Sichtbarkeitssperren für eigene Rechtstexte gegenüber ausländischen Verbrauchern zudem an, eine eigene Übersetzungsfunktion zu integrieren, welche es sowohl Verkäufern als auch Käufern plattformintern möglich machen sollte, die individuellen rechtlichen Informationen in andere EU-Sprachen zu übersetzen.

Erforderlich sollte hierfür lediglich ein Sprachwechsel am unteren Seitenrand sein, nach dessen Aktivierung sodann Übersetzungsschaltflächen an den maßgeblichen Stellen im AGB-Baukastensystem angezeigt würden.

Tatsächlich jedoch scheint diese nutzerfreundliche Funktion massiven Umsetzungsschwierigkeiten zu unterliegen, sodass etsy seinem Versprechen (wieder einmal) nicht gerecht werden kann.

Bisher lassen sich nämlich lediglich eigens eingefügte Datenschutzhinweise übersetzen:

1

Demgegenüber versagt die Übersetzungsfunktion, deren Effizienz und Ergebnisse durch Vergleich mit den schädlichen Auswirkungen vieler gut gemeinter Änderungen im ersten Halbjahr 2016 durchaus in Frage gestellt werden kann, aber bei den individuellen Händler-AGB und der Widerrufsbelehrung.

Entgegen der Ankündigung von etsy sieht das Freitextfeld insofern noch keine Option vor, maßgebliche verbraucherrechtliche Pflichtinformationen und eigene Vertragsklauseln in eine andere Landessprache umzuwandeln.

2

Deutsche Online-Händler, die ihre Verkaufstätigkeit auf etsy schwerpunktmäßig in einem anderen EU-Land ausüben wollen, sollten sich auf die rechtlich zur Erfüllung der nationalen gesetzlichen Informationspflichten essentielle Übersetzung ihrer deutschen Rechtstexte insofern keineswegs auf die nun von etsy eingeführte Übersetzungsfunktion verlassen, sondern im Interesse der sprachlich und rechtlich korrekten und inhaltlich verständlichen Textumwandlung auf die Dienstleistungen versierter Rechtsexperten zurückgreifen. Nur dies garantiert eine rechtlich abgesicherte und gesetzeskonforme Ausübung einer Verkaufstätigkeit im Ausland.

Tipp: die IT-Recht Kanzlei bietet speziell für etsy mit den jeweiligen nationalen Vorgaben abgestimmte Rechtstexte für Italien, Frankreich, Spanien und das Vereinigte Königreich (UK) an, die sämtliche landesrechtlichen Pflichtinhalte umsetzen und zur Garantie maximaler Rechtssicherheit stetig gepflegt werden.

Hier erfahren Sie mehr!
1

III. Widerruf heißt Widerruf (?)

Bislang wurde das in Europa gegenüber Verbrauchern zwingend einzuräumende Widerrufsrecht im starren AGB-Baukasten auf etsy unter der Rubrik „Rückgaben und Umtausch“ geführt, was eine eigenständige Abmahngefahr dadurch begründete, dass mit der maßgeblichen Gesetzesreform zum 13.06.2014 das vorher kodifizierte Rückgaberecht gerade weggefallen war und dessen Erwähnung insofern irreführend eine freiwillige Leistung des Händlers implizierte.

Im Zuge der Nachbesserung wollte etsy diese – endlich aufgedeckte – Widersprüchlichkeit anscheinend beseitigen, indem es die AGB-Rubrik in „Widerruf und Umtausch“ umtaufte :

3

Wie auch in der Vergangenheit schon oft, hätten die Seitenbetreiber sich mit den unter den Rubriken geführten Regelungen allerdings besser auseinandersetzen sollen, da die Umbenennung der Rubrik zukünftig unter Verbrauchern noch weitaus mehr Verwirrung stiften dürfte als vorher.

Verpasst hat es etsy insofern nämlich, auch in den einzelnen Bedingungen die Formulierungen auszuwechseln, sodass nun zwar von „Widerruf“ in der Überschrift die Rede ist, in den nachstehenden Ausführungen aber weiterhin die „Rückgabe“ geregelt wird.

4

In ihrem Streben nach mehr Rechtskonformität ihres AGB-Systems haben die Seitenbetreiber von etsy durch die bloß singuläre Umbenennung aus Verbrauchersicht einen neuen wesentlichen Beitrag zur Unverständlichkeit der Regelungsgegenstände geleistet, der auf den Schultern der hieran unbeteiligten Händlern lasten wird.

Während man zuvor aus der einheitlichen Erwähnung des „Rückgaberechts“ immerhin noch konkludent auf das Widerrufsrecht als eigentlichen Regelungsgegenstand schließen konnte, ist durch die nun geschaffene Koexistenz beider Worte eine Gegensätzlichkeit entstanden, welche den Verbraucher von der Ausübung seiner gesetzlichen Rechte abzuhalten geeignet ist und insofern ein beträchtliches Abmahnrisiko begründet.

IV. Streitbeilegungs-Link in den individuellen Rechtstexten?

In der mit den jüngsten Änderungen korrespondierenden Ankündigung nimmt etsy zwar erstmalig Bezug auf den seit 2016 verpflichtend aufzunehmenden Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission, lässt ein entsprechendes Eingabefeld im Rahmen des Impressums aber weiterhin vermissen. Stattdessen verweist die Plattform ihre Verkäufer für die Anführung des Hinweises auf das Freitextfeld für die AGB und Widerrufsbelehrung und lässt dabei fatalerweise außer Acht, dass dies eine Erfüllung des Kriteriums der ungehinderten Wahrnehmbarkeit schier unmöglich macht.

Die individuellen Rechtstexte werden nämlich erst dann vollständig angezeigt, wenn der informationswillige Verbraucher einen Link zur Vollanzeige betätigt:

5

Der Hinweis auf die Schlichtungsstelle mit dazugehöriger Verlinkung wäre bei einer Anführung in den individuellen AGB also gerade nicht jederzeitig und leicht erkennbar abrufbar, sondern würde zum einen durch das Erfordernis eines Zwischenschritts, zum anderen aber durch die Vermengung mit einer Textfülle in seiner Wahrnehmbarkeit weitgehend gehemmt.

Händlern ist insofern zu raten, dem Vorschlag von etsy keine Folge zu leisten, sondern den ODR-Schlichtungsverweis stattdessen im Feld „Ankündigung“ vorzuhalten, welches als Infobox innerhalb des Shops angezeigt wird.

Dies garantiert weitgehend rechtssicher die erforderliche Wahrnehmbarkeit und jederzeitige Abrufbarkeit.

Um den Hinweis als „Ankündigung“ anzuführen, klicken Sie auf „Dein Shop“ → Bearbeiten → Ankündigung → „Füge eine Infobox-Ankündigung hinzu“.

6

V. Erweiterung der Zeichenzahl für die Datenschutzerklärung

Bislang scheiterten Shopbetreiber auf etsy bei dem Versuch, ihre vollständige Datenschutzerklärung in das dafür vorgesehene Eingabefeld in der Rubrik „Datenschutzrichtlinie“ einzufügen, an der wenig durchdachten Beschränkung auf 750 Zeichen, und waren insofern gehalten, dort lediglich auf die Anführung an einem anderen Ort zu verweisen.

Nunmehr hat etsy die Eingabefläche auf 10.000 Zeichen erweitert und stellt Händlern ab sofort erstmalig die Möglichkeit bereit, ihre nach §13 Abs. 1 TMG verpflichtenden Hinweise zum Datenschutz vollumfänglich in die dafür vorgesehene Sparte einzugliedern:

7

VI. Fazit und Ausblick

Auch wenn etsy mit den neuen Änderungen vor allem durch die Aufhebung der Sichtbarkeitssperre für eigene Rechtstexte über deutsche Kundenkreise hinaus und durch die Erweiterung der Freizeichengrenze in der Datenschutzerklärung rechtliche Fauxpas der Vergangenheit zugunsten der Händler teilweise beseitigt hat, zeugen auch die aktuellen Nachbesserungen wieder einmal von einem groben Missverstand der geltenden Rechtslage und von wenig echter Ambition.

So hat zum einen die Umbenennung der Verbraucherrechte-Kategorie in „Widerruf und Umtausch“ bei widersprüchlicher Beibehaltung des Wortes „Rückgabe“ in den einzelnen Bedingungen die Verwirrung für rechtsunkundige Verbraucher ihrem Höhepunkt zugeführt und damit das Abmahnpotenzial für Händler weiter gesteigert.

Zum anderen sind essentiell notwendige Modifizierungen im starren Baukastensystem aber auch diesmal ausgeblieben, sodass die Rechtssicherheit einer jeden Verkaufstätigkeit auf etsy nach wie vor stark gefährdet bleibt. Obwohl etsy in seiner neuen Ankündigung abermals eine stetige Kooperation mit fachkundigen Rechtsexperten behauptet, weisen die AGB-Vorlagen mit Widerrufs-Ausschlussmöglichkeiten für „digitale Downloads“ und „Artikel im Ausverkauf“ weiterhin gesetzeswidrige Regelungspunkte aus und zwingen – vor allem wegen der Beibehaltung der einseitigen Rücksendekostenabwälzung auf den Verbraucher – zur sorgsamen Abgleichung der eigenen Rechtstexte mit den vorformulierten.

Zusammenfassend sind die Neuerungen vielleicht für etsy selbst ein großer Schritt; für die Rechtssicherheit von Verkaufstätigkeiten auf der Plattform sind sie aber allenfalls ein minimaler.

Bei weiteren Fragen zum rechtskonformen Anbieten auf etsy und zur Umsetzung der maßgeblichen Gesetzespflichten steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gern persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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