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Das BVerwG hat mit Urteil vom 23.09.2010 (Az. BVerwG 7 C 20.09) entschieden, dass auch universal einsetzbare (also i.S.d. ElektroG „kategorieübergreifend“ verwendbare) Netz- und Ladeteile grundsätzlich vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst und damit registrierungs- wie auch kennzeichnungspflichtig sind. Schwierigkeiten hatte das BVerwG nur mit der Begründung...
Prinzipiell unterfallen nur solche Elektro- und Elektronikgesetze dem Anwendungsbereich des ElektroG, die unter die folgenden zehn in § 2 ElektroG genannten Kategorien fallen (sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt):
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte.
Nur, welcher Kategorie sind Netz- und Ladeteile zuzuordnen?
Ausgangslage: Das BVerwG stellte bereits zu Beginn der Urteilsbegründung klar, dass Netz- und Ladegeräte als unverzichtbare Zubehörgeräte einer Vielzahl von Elektrogeräten in den Anwendungsbereich der WEEE- Richtlinie und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen müssen. Wolle man dies anders sehen, liefe § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte leer, sofern es um Netzteile gehe, die für Hauptgeräte verschiedener Kategorien geeignet sind, zumal Zubehörgeräte wie Netz- und Ladeteile einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtabfallmenge aus Elektro- und Elektronikgeräten ausmachen dürften.
Das BVerwG argumentierte weiter, dass es auch im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich wäre, dass Netzteile für individuelle Geräte/Gerätearten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, weil ihre Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren könne, kategorieübergreifend verwendbare Netzteile aber aus dem Anwendungsbereich heraus fielen. Schlösse man, um dieses Ergebnis zu vermeiden, Netzteile mangels Zuordenbarkeit zu einer Gerätekategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, würde § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte konterkariert.
Kein gangbarer Weg, so das BVerwG. Eine Zuordnung von Netzgeräten zur Gerätekategorie Nr. 6 (Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) müsse man in jedem Falle ablehnen:
Nach herkömmlichem Verständnis ist ein Werkzeug ein Arbeitsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken. Im weiteren Sinne steht der Begriff "Werkzeug" für Hilfsmittel im Allgemeinen. Darunter lassen sich Netzteile auch bei großzügigem Begriffsverständnis nicht fassen. Betrachtet man die beispielhafte Aufzählung der Gerätearten unter Nr. 6 im Anhang I zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, wird im Gegenteil deutlich, dass die Netzteile mit den dort beispielhaft genannten Gerätearten dieser Kategorie keinerlei Ähnlichkeit aufweisen.
Auch die verbleibenden neun Gerätekategorien kämen für eine pauschale Zuordnung von Netzteilen nicht in Betracht:
Die Gerätekategorien in § 2 Abs. 1 ElektroG sind auf Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zugeschnitten. Netzteile (und andere Strom übertragende Geräte) zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie kategorieübergreifend zum Einsatz kommen, weil eine Vielzahl der in den verschiedenen Gerätekategorien beispielhaft aufgeführten Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb ein Netzteil benötigt. Die Möglichkeit, Netzteile im Allgemeinen einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen, scheidet damit schon kraft Natur der Sache aus.
Das BVerwG diskutierte, ob das Problem der Kategoriezuordnung von Netzteilen dadurch behoben werden könne, dass darauf abgestellt werde, welcher Kategorie das Gerät zuzuordnen ist, das mithilfe des Netzteils mit Strom versorgt werden soll. So könne etwa bei Netzteilen, die für bestimmte Geräte einer Geräteart individuell hergestellt und vertrieben werden, sowie bei Universal-Netzteilen für Geräte unterschiedlicher Marken derselben Geräteart verfahren werden.
Letztlich verwarf das BVerwG aber auch diesen Ansatz als nicht praktikabel, weil aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bzw. multiplen Verwendungsmöglichkeiten der Netzteile auf diese Weise eine klare Einordnung der Geräte bei Abgabe der Netzteile an Kunden nicht möglich sei:
Nicht ausgeschlossen werden könnte (…) allerdings, dass dasselbe Gerät möglicherweise unter zwei verschiedenen Kategorien registriert würde bzw. werden müsste. Dieses Ergebnis wäre zumindest unbefriedigend, weil für unterschiedliche Kategorien unterschiedliche Pflichten gelten können. So fallen z.B. die Gerätekategorien Nr. 8 und 9 nicht unter die in § 5 normierten Stoffverbote.
Das BVerwG kommt zum Schluss, dass die Kategoriezuordnung künftig anhand der Zertifizierung der Netzteile vorzunehmen sei:
Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Gerät/Produkt bestimmte Anforderungen und Standards, die für Geräte/Produkte seiner Art in besonders ausgearbeiteten Fachnormen festgelegt sind, einhält. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN oder DIN setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu.
Das BVerwG hat entschieden, dass sowohl
dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen. Bei universal einsetzbaren Netz- und Ladeteilen ist die Kategoriezurodnung anhand der Zertifizierung der Geräte nach einer bestimmten DIN oder EN (Europäischen Norm) vorzunehmen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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