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Es stellt eine irreführende Werbung dar, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und den Betreiber einer Website verurteilt, Werbung mit „Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen.
Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kämen zu spät, so das Landgericht. Das Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus verstoße auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlichen Kosten hingewiesen werde.
Urteil vom 22.02.2011, Az.: 15 O 276/10
Quelle: PM des LG Berlin vom 15.03.2011
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