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Zurzeit werden Anbieter von Startern für Leuchtstoffröhren abgemahnt, weil sie diese im Internet mit falschen Behauptungen anpreisen. Häufig sollen hierbei elektromechanischen Startern Attribute beigelegt worden sein, die eigentlich elektronischen Startern vorbehalten sind.
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine solche Abmahnung vor, in der bemängelt wird, dass elektromechanische Starter u.a. mit folgenden Eigenschaften beworben werden:
elektronischer Starter“
„verlängert die Lampenlebensdauer erheblich“
„Energiekosteneinsparung
Tatsächlich handelte es sich bei diesen Geräten nicht um elektronische, sondern elektromechanische Starter, die über ein Relais gesteuert werden. Die o.g. Angaben wurden seitens des Abmahners als irreführend und somit wettbewerbswidrig (vgl. §§ 3, 5 UWG) bewertet:
Sofern diese Kritikpunkte den Tatsachen entsprechen, ist die Abmahnung begründet. Es ist hierbei übrigens einerlei, ob der Händler bei der Erstellung der Werbung bzw. der Angebotsseiten Herstellerangaben verwendet hat – wer in eigener Initiative Werbeaussagen der Öffentlichkeit zugänglich macht – etwa durch Veröffentlichung auf der eigenen Website – ist im Wettbewerbsrecht auch selbst für den Wahrheitsgehalt der Aussagen verantwortlich.
Es ist daher dringend anzuraten, Werbung und Produktbeschreibungen für Startgeräte auf ihren Inhalt zu überprüfen und zwar bevor die Konkurrenz eine Chance zum Abmahnen entdeckt.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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