Musterschreiben: Zur Durchsetzung der Rücknahme negativer Bewertungen bei eBay 13.06.2008, 17:58 Uhr

Seit der Reform des Bewertungssystems bei eBay ist die Rechtslage bei negativen Bewertungen relativ unklar. Dies hängt mit dem Umstand zusammen, dass eBay die Möglichkeit der einvernehmlichen Rücknahme negativer Bewertungen nun nicht mehr vorsieht und eine abgegebene Bewertung selbst bei einer entsprechenden Rücknahmeerklärung des Bewertenden nicht entfernt.

Aus den eBay-Grundsätzen ergibt sich, dass eBay eine Bewertung u. a. dann entfernt, wenn eine vollstreckbare richterliche Entscheidung zur Löschung der Bewertung gegen das Mitglied vorliegt, das die Bewertung abgegeben hat. Bei einer Klage gegen das bewertende Mitglied ergeben sich jedoch neben dem stets zu berücksichtigenden Prozessrisiko weitere Probleme. Früher konnte man das bewertende Mitglied bei einer rechtswidrigen Bewertung auf Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung gegenüber eBay verklagen. Das Urteil hat die Willenserklärung des Beklagten dann ersetzt. Aus heutiger Sicht stellt sich die Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt noch möglich ist. Denn eBay würde die Bewertung ja nicht mal dann entfernen, wenn der Bewertende die Rücknahmeerklärung selbst abgibt. Es wäre daher möglich, dass einer Klage von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Bis zu einer Klärung der oben genannten Rechtsfragen empfehlen wir Betroffenen bei unberechtigten negativen Bewertungen daher folgendes Vorgehen:

1. Kommentieren Sie eine negative Bewertung umgehend und schildern Sie dabei Ihre Sicht der Dinge.

2. Prüfen Sie anhand der von eBay aufgestellten Grundsätze zu Bewertungen, ob ein Fall vorliegt, in dem eBay die Bewertung selbst entfernt. Insoweit verweisen wir auf unseren Beitrag „Neues Bewertungssystem bei eBay – Was gilt nun bei negativen Bewertungen?“, der unter http://www.it-recht-kanzlei.de/neues-bewertungssystem-ebay-negative-bewertung.html abrufbar ist. Falls ein solcher Fall vorliegt, sollten Sie sich zunächst direkt an eBay wenden.

3. Wenn eBay die Bewertung nicht selbst entfernt und Sie trotz der bestehenden Rechtsunsicherheit gerichtlich gegen den Bewertenden vorgehen wollen, sollten Sie diesen vorher zumindest außergerichtlich dazu auffordern, gegenüber eBay die Zustimmung zur Rücknahme seiner Bewertung zu erklären. Hierfür können Sie das nachfolgende Musterschreiben verwenden. Weigert sich der Bewertende, die Erklärung abzugeben, ist das Risiko, dass eine Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen wird jedenfalls reduziert. Stimmt der Bewertende der Rücknahme seiner Bewertung allerdings außergerichtlich zu, so können Sie ihn hierauf nicht mehr verklagen. Da eBay die Bewertung in diesem Fall nach den neuen Grundsätzen jedoch auch nicht entfernen würde, bliebe jetzt nur noch eBay als potentieller Anspruchsgegner.

Musterschreiben der IT-Recht Kanzlei zur Rücknahme negativer Bewertungen

Sehr geehrte/r Frau/Herr xxx,

unter Ihrem eBay-Mitgliedsnamen „xxx" haben Sie von uns am xxx über die Internetplattform eBay eine/n xxx (Artikelnummer xxx) erworben. Unter demselben Mitgliedsnamen haben Sie uns am xxx im Zusammenhang mit dieser Transaktion in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil mit den Worten: „xxx" negativ bewertet.

Mit dieser Bewertung verstoßen Sie gegen § 6 Nr. 3 der von Ihnen akzeptierten eBay-AGB, die sich im Rahmen von vertraglichen Nebenpflichten auf alle über eBay getätigten Transaktionen auswirken. Darin heißt es:

„Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:

  • unzutreffende Bewertungen abzugeben.
  • Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen.
  • in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.
  • Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz."

 

Die von Ihnen abgegebene Bewertung ist unzutreffend, weil…

Darüber hinaus greifen Sie mit Ihrer Bewertung in rechtswidriger Weise in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Ihre Behauptung ist geeignet, unseren Ruf als Verkäufer zu schädigen und entsprechende Umsatzeinbußen zu verursachen.

Wir können daher von Ihnen die Zustimmung zur Rücknahme der oben genannten Bewertung verlangen. Wir fordern Sie daher auf, bis spätestens zum X (Frist sollte 1 Woche betragen) gegenüber eBay die Zustimmung zur Rücknahme Ihrer Bewertung vom xxx mit dem Inhalt: "xxx" zu erklären.

Sollten Sie die vorgenannte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da Ihnen hierdurch weitere erhebliche Kosten entstehen, hoffen wir, dass dies vermieden werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

 

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Über den Autor

Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt

„Bei Fragen zum Themenkomplex Abmahnung und ebay stehe ich gerne zur Verfügung.“

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

a.nagel@it-recht-kanzlei.de

Leserkommentare

8 Kommentare

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von Unbekannt – 28.01.2010, 03:38 Uhr

Noch etwas fällt mir auf:

"1. Kommentieren Sie eine negative Bewertung umgehend und schildern Sie dabei Ihre Sicht der Dinge."

Um das zu tun muß ich auch noch positiv bewerten - negativ geht ja nicht, prima.

Erreicht wird damit außerdem nichts.…

Sinn

von alfonlein – 28.01.2010, 03:33 Uhr

Ich sehe den Sinn dieses Schreibens nicht.

Ist es jetzt sinnvoller Ebay zu verklagen als einen Käufer der unberechtigt negativ bewertet hat?

Gibt es Musterprozesse?

Ohne Titel

von Schöne neue Ebay Welt... – 27.11.2009, 15:56 Uhr

Hatte heute den lustigen Fall, dass mein Käufer angefragt, hat, ob er den Artikel denn auch nächste Woche noch bezahlen könne. Nach einem kurzen Kontakt, wurde er dann ziemlich komisch, so dass ich ihm, um einer klassischen negativen Rachbewertung, anbot die Transaktion abzubrechen. Diese… » Weiterlesen

Ohne Titel

von Peter Jans – 20.11.2009, 18:15 Uhr

Es ist doch klar, was sich hinter der Haltung von ebay tatsächlich verbirgt, nämlich knallharte Gewinninteressen, ob's Einigen gefällt oder nicht! Und um die Flut an Widersprüchen und Klagen gering zu halten, verhält man sich rigide, weil es sonst Negativpresse gäbe. Der Dumme ist der Nutzer,… » Weiterlesen

Ohne Titel

von Unbekannt – 23.06.2009, 17:08 Uhr

Genau das gleiche Problem hatte ich auch. ABER in meinem Fall hat mich der Käufer verklagt auf Rücknahme des gegenüber ebay gemeldeten nicht bezahlten Artikels. Die Klage wurde abgewiesen. Das ist das einzig positive. Die negative Bewertung habe ich immer noch mit dem Kommentar: "Ware… » Weiterlesen

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