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Muster: Werbung mit Hersteller- und Händlergarantien

20.07.2021, 07:42 Uhr | Lesezeit: 11 min
Muster: Werbung mit Hersteller- und Händlergarantien

Verkäufer und Hersteller werben gerne mit Garantien, um dem Verbraucher zu suggerieren, die Produkte seien von besonderer Qualität und der Kauf werde sich insoweit lohnen. Die Werbung mit Garantien ist aber rechtlich nicht unproblematisch und birgt die Gefahr von Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten einen professionellen Leitfaden inkl. rechtssicherer Muster zur Verfügung.

Achtung: Aktualisierte Muster für die Werbung mit Garantien

Durch das neue Kaufrecht ändern sich die Vorgaben an die Werbung mit Garantien zum 01.01.2022.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Update-Service-Mandanten einen aktualisierten Leitfaden inkl. rechtssicherer Muster zur Verfügung.

Sofern Sie mit Garantien werben, sollten Sie die Garantiewerbung bis zum 01.01.2022 an die neuen Vorgaben anpassen. Weitere Informationen sowie die aktualisierten Muster finden Sie gerne hier.

I. Pflicht zur Information über bestehende Garantien und deren Bedingungen

Nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist ein Händler verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten.

Diese Normen sehen also eine aktive Pflicht zum Erwähnen einer bestehenden Garantie und zur Information über deren Bedingungen vor. Es steht damit juristisch betrachtet nicht im Belieben des Händlers, ob er eine bestehende Garantie erwähnen (und damit bewerben) möchte oder nicht, er wird vielmehr vom Gesetz dazu verpflichtet.

Wird eine für ein Produkt bestehende Garantie vom Händler verschwiegen, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Weitere Informationen finden Sie hier

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II. Allgemeine Voraussetzungen für eine rechtssichere Garantiewerbung

Wer als Händler für seine Waren mit dem Begriff „Garantie“ wirbt (etwa weil er dazu verpflichtet ist, diese zu erwähnen, siehe dazu oben unter I.), muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes informiert werden
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Die vorgenannten Hinweise und Informationen müssen dem Verbraucher zwingend bereits online (z.B. im Rahmen der Artikelbeschreibung) zur Verfügung gestellt werden und zwar so, dass diese jeweils in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Garantiewerbung erfolgen.

In der Praxis ist zu empfehlen, dass diese Angaben daher bei jeder Erwähnung des Begriffs „Garantie“ erfolgen bzw. dabei zumindest mittels eines Hinweises und eines Links auf eine entsprechen Erläuterungsseite verwiesen wird.

III. Unterscheidung: Herstellergarantie oder Händlergarantie

Relevant sind praktisch primär zwei Arten von Garantieversprechen.

Häufig anzutreffen ist die Herstellergarantie, bei welcher der Hersteller der Ware für diese eine Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie verspricht. Insbesondere Markenhersteller wollen Endkunden so von der Qualität ihrer Produkte überzeugen.

Rechtlich besteht in einem solchen Fall ein Garantievertrag zwischen dem Käufer und dem Hersteller der Ware, und zwar parallel zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers gegenüber dem Händler. Der Hersteller gibt hier die Garantiebedingungen vor.

Wesentlich seltener möchte der Händler selbst (neben den gesetzlichen Mängelrechten) auch in Form einer Garantie für die Haltbarkeit bzw. Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware einstehen. Dann spricht man von einer Händlergarantie, bei der ein ein Garantievertrag zwischen dem Käufer und dem Händler der Ware besteht, und zwar parallel zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers gegenüber dem Händler. Der Händler gibt hier die Garantiebedingungen vor.

Je nachdem, ob eine Hersteller- oder Händlergarantie besteht, muss bei der Werbung unterschieden werden.

IV. Muster: Werbung mit einer Herstellergarantie

1. Vorab: Handlungsanleitung

Platzierung der Garantiebedingungen: Sie können die Garantiebedingungen des Herstellers auf einer gesonderten Seite ablegen, in diesem Fall müssen Sie auf diese gesonderte Seite verlinken, wenn Sie mit einer Garantie werben. Wichtig: Sie müssen bei jeder werblichen Erwähnung der Garantie auf die gesonderte Seite mit den Garantiebedingungen verlinken!

Alternativ können Sie die Garantiebedingungen auf der jeweiligen Seite einbinden, auf der mit der Garantie geworben wird. Dies kann z.B. durch einen Sternchenhinweis (*) erfolgen, der jeweils direkt hinter dem Wort „Garantie“ zum Einsatz kommt und möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe des Worts „Garantie“, jedenfalls noch auf derselben Angebotsseite aufgelöst wird.

Achtung: Leider genügen die Garantiebedingungen des Herstellers oftmals selbst nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie sollten die Garantiebedingungen des Herstellers daher nie ungeprüft übernehmen, da sich dies für Sie im Einzelfall sogar als rechtliches Risiko darstellen kann. Auch liegen dies oftmals gar nicht in deutscher Sprache vor. Die Information des Verbrauchers muss jedoch zwingend in deutscher Sprache erfolgen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor dem Einsatz der Garantiebedingungen des Herstellers rechtlich beraten zu lassen.

Hinweis: Nachstehend erhalten Sie lediglich ein Beispiel, wie Garantiebedingungen des Herstellers aussehen könnten (denn dieser gibt ja die konkreten Garantiebedingungen bei einer Herstellergarantie im Einzelfall vor) ! Sie müssen vor der Verwendung der Garantiebedingungen prüfen, ob die von Ihnen beworbenen Garantiebedingungen des Herstellers im einen oder anderen Punkt von nachstehendem Muster abweichen (Beispiel: Stimmt der Anknüpfungspunkt zum Beginn der Garantielaufzeit mit demjenigen des Garantiegebers überein, etc.) und die Garantiebedingungen sodann entsprechend anpassen bzw. Sie nutzen dann direkt das Muster für die Herstellergarantie mit Verweis auf die konkreten Garantiebedingungen des Herstellers unter Ziffer 3.

2. Muster für Herstellergarantie mit beispielhaften Garantiebedingungen des Herstellers

Nachfolgend stellt die IT-Recht Kanzlei ein Muster für die Bewerbung einer Herstellergarantie mit beispielhaften Garantiebedingungen zur Verfügung:

IT-Recht Kanzlei

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3. Muster für Herstellergarantie mit konkreten Garantiebedingungen des Herstellers

Nachfolgend stellt die IT-Recht Kanzlei ein Muster für die Bewerbung einer Herstellergarantie mit Bezugnahme auf die konkreten Garantiebedingungen des Herstellers zur Verfügung:

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4. Achtung: Wichtiger Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de

Aufgrund der Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens bestimmter Kontaktinformationen in der Artikelbeschreibung, passen Sie das vorstehende Muster bitte wie folgt an:

Bitte nennen Sie oben unter dem Punkt „Bitte wenden Sie sich im Garantiefall an den Garantiegeber:“ weder eine Email-Adresse, eine Telefonnummer noch eine Faxnummer, sondern ausschließlich die vollständige Anschrift des Garantiegebers.

V. Muster: Werbung mit einer Händlergarantie

1. Vorab: Handlungsanleitung

Das nachfolgende Muster ist für Händler bestimmt, die ihren Kunden neben der gesetzlichen Gewährleistung noch eine eigene Garantie einräumen möchten, die von einer evtl. bestehenden Hersteller-Garantie unabhängig ist. Garantiegeber ist in diesem Fall also nicht der Hersteller, sondern der Händler selbst.

Achtung: Die Einräumung einer solchen Händlergarantie macht nur dann Sinn und dürfte werberechtlich auch nur dann zulässig sein, wenn dem Käufer hierdurch im Vergleich zu seinen ohnehin bestehenden gesetzlichen Mängelrechten (Gewährleistung) ein Mehrwert entsteht. Sollten die Garantiebedingungen daher inhaltlich nicht über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen oder gar hinter diesen zurückbleiben, könnte der Mehrwert für den Käufer nur durch eine Garantiedauer geschaffen werden, die die regelmäßige Verjährungsfrist der gesetzlichen Mängelrechte übersteigt. Dann könnte der Käufer während der gesetzlichen Gewährleistung wählen, ob er seine gesetzlichen Rechte oder die Rechte aus der Garantie geltend machen möchte und nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung auf die Rechte aus der Garantie zurückgreifen.

Sie können diese Garantiebedingungen auf einer gesonderten Seite in Ihrem Online-Shop ablegen, um im Falle der Werbung mit Ihrer Garantie hierauf verlinken zu können. Wichtig: Sie müssen bei jeder werblichen Erwähnung der Garantie auf die gesonderte Seite mit den Garantiebedingungen verlinken!

Alternativ können Sie die Garantiebedingungen auf der jeweiligen Seite einbinden, auf der mit der Garantie geworben wird. Dies kann z.B. durch einen Sternchenhinweis (*) erfolgen, der jeweils direkt hinter dem Wort „Garantie“ zum Einsatz kommt und möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe des Worts „Garantie“, jedenfalls noch auf derselben Angebotsseite aufgelöst wird.

Hinweis: Nachstehend erhalten Sie lediglich ein Muster für Garantiebedingungen! Sie müssen vor der Verwendung der Garantiebedingungen prüfen, ob die von Ihnen beworbenen Garantiebedingungen im einen oder anderen Punkt von nachstehendem Muster abweichen und die Garantiebedingungen ggf. entsprechend anpassen.

2. Muster: Händlergarantie

Nachfolgend stellt die IT-Recht Kanzlei ein Muster für die Händlergarantie zur Verfügung:

IT-Recht Kanzlei

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3. Achtung: Wichtiger Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de

Aufgrund der Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens bestimmter Kontaktinformationen in der Artikelbeschreibung, passen Sie das vorstehende Muster bitte wie folgt an:

Bitte nennen Sie oben unter dem Punkt „Bitte wenden Sie sich im Garantiefall an uns als Garantiegeber:“ weder eine Email-Adresse, eine Telefonnummer noch eine Faxnummer.

Ergänzen Sie stattdessen dort nach Ihrer Anschrift den Hinweis wie folgt:

"Für weitere Kontaktinformationen zum Garantiegeber siehe bitte das Impressum des Verkäufers unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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