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So billig geht’s nun auch nicht - das OLG Frankfurt zur Mindesthöhe von Vertragsstrafen

28.11.2014, 12:50 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Bodo Matthias Wedell
So billig geht’s nun auch nicht - das OLG Frankfurt zur Mindesthöhe von Vertragsstrafen

Der Rechtsansicht des OLG Frankfurt nach muss eine Vertragsstrafe der Höhe nach so bemessen sein, dass eine faktische Abschreckungswirkung erzielt wird. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von weniger als 2.500 € ist nur im Ausnahmefall ausreichend, um weitere Verstöße zu unterbinden. So ist eine Vertragsstrafe von 1.000 € wegen Verletzung von Urheberrechten jedenfalls für den gewerblichen Bereich nicht ausreichend, so das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az: 11 W 27/13. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung

Was war passiert?

Stein des Anstoßes war die Nutzung einer Fotografie eines Hobbyfotografen durch einen Reiseveranstalter auf dessen Homepage. Nachdem der Fotograf auf die unberechtigte Verwendung (§ 97 Abs. 1 UrhG) aufmerksam wurde, kontaktierte er diesen und verlangte die unverzügliche Entfernung des Bildes. Der Reiseveranstalter erwiderte, dass die Verwendung des Bildes irrtümlich erfolgt sei und versprach die sofortige Entfernung des Bildes. Dieses geschah allerdings in Folge nicht und das Foto war weiterhin auf dem Internetauftritt sichtbar. Daraufhin schaltete der Hobbyfotograf einen Anwalt ein, um seine Rechte unter Setzung einer Frist, sowie einer Schadenersatzforderung durchzusetzen. Nach ergebnislosem Fristablauf beantragte der Hobbyfotograf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wonach der beklagten Partei bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu untersagen sei, das streitgegenständliche Bild öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Das LG erließ diese Verfügung wie beantragt und der Reiseveranstalter gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bei der sie sich zu einer Strafzahlung in Höhe von 1.000 € verpflichtete, sowie die eingeforderte Schadenersatzzahlung leistete und eine Unterlassungserklärung abgab.

Das Foto war jedoch weiterhin auf der Homepage des Reiseveranstalters sichtbar und das Spiel ging von vorne los. Die beklagte Partei gab abermals eine Unterlassungserklärung ab und die beiden Parteien erklärten das Verfahren nunmehr im zweiten Anlauf für erledigt.

Das Problem: Der Kostenbeschluss wurde dem Kläger auferlegt! Das LG begründete seine Kostenentscheidung damit, dass eine Wiederholungsgefahr bereits durch die erste Unterwerfungserklärung entfallen sei und er bereits im ersten gerichtlichen Verfahren eine Erledigungserklärung notwendig gewesen wäre. Ein Aufleben der Wiederholungsgefahr sei auch durch dem Umstand nicht wieder aufgelebt, dass die streitgegenständliche Fotografie nach wie vor auf der Homepage der beklagten Partei sichtbar sei.

Gegen diesen Kostenbeschluss legte der Hobbyfotograf Beschwerde ein. Seiner Ansicht nach seien die Kosten des Verfahrens der beklagten Partei aufzuerlegen gewesen. Die erste Unterlassungserklärung sei eben gerade nicht geeignet gewesen, um eine Wiederholungsgefahr zu unterbinden. Dies zeigte sich am tatsächlichen Verhalten der beklagten Partei, die das urheberrechtlich geschützte Foto weiterhin unberechtigt auf ihrem Internetauftritt veröffentlicht hatte. Die Strafbewehrung sei des Weiteren mit 1.000 € zu niedrig angesetzt gewesen um eine Wiederholungsgefahr endgültig zu unterbinden.

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Das Problem:

Die Verteidigung der eigenen urheberrechtlichen Rechtspositionen gegen eine unberechtigte Nutzung Seitens Dritter war schon Inhalt von zahllosen Prozessen. Für den Kläger stehen dabei grundsätzlich zwei wesentliche Aspekte im Vordergrund. Zum einen ist natürlich die Verteidigung der eigenen Urheberrechte primäres Ziel. Zum anderen ist es auf der Kostenebene wichtig, in keinem Fall auf selbigen sitzen zu bleiben. Der vorliegende Fall hat deutlich gemacht, dass dies trotz vermeintlich eindeutiger Rechtslage nicht immer so einfach ist. Gerade unterschiedliche rechtliche Instrumentarien stellen unterschiedliche Anforderungen an eine ergebnis- und kostenorientierte Rechtsverteidigung, die sicher beherrscht werden muss. Ansonsten besteht die Gefahr, trotz eines Prozessgewinns in die Kostenfalle zu treten, wie der vorliegende Fall deutlich macht. Für den Laien ist dabei eine gerichtliche Entscheidung nicht immer nachvollziehbar.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG folgte der Rechtsansicht der Vorinstanz indes nicht. Der Kläger habe die erste Unterlassungserklärung der beklagten Partei keinesfalls als ausreichend akzeptiert. Vielmehr habe er nach Feststellung, dass sein Bild weiterhin auf der Homepage eingestellt war nicht die vereinbarte Vertragsstrafe von 1.000 € geltend gemacht, sondern einen auf die einstweilige Verfügung gestützten Ordnungsgeldantrag gestellt. Dies werde auch aus seinem Abmahnschreiben deutlich, in dem explizit von einer „fortgesetzten Verletzung“ gesprochen wird. Die Wortwahl „neuerliche Wiederholungsgefahr“ indiziert dabei nach Auslegung des OLG nicht notwendigerweise, dass der Kläger davon ausging, dass die Wiederholungsgefahr in der Zwischenzeit entfallen war.

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Streitparteien waren die Kosten nach den allgemeinen Kostentragungsregelungen der Zivilprozessordnung nach Ermessen des Gerichts zu verteilen. Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten der beklagten Partei aufzuerlegen gewesen, da der Unterlassungsantrag des Klägers zu diesem Zeitpunkt durchaus begründet war. Die durch die urheberrechtswidrige Verwendung der Fotografie begründete Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Unterlassungserklärung entfallen.

Eine Unterlassungserklärung ist nur dann zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet, wenn diese uneingeschränkt, bedingungslos, unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgegeben wird, weil nur dann an der Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen, BGH GRUR 1996, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr, Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. § 97, Rd. 42).

Eine Vertragsstrafe muss demnach der Höhe nach wenigstens so bemessen sein, dass sie geeignet ist, eine Abschreckungswirkung zu entfalten und den so den Vertragspartner von jeglicher zukünftigen Verletzung abzuhalten.
Hierfür ist die in der ersten Unterlassungserklärung angebotene Vertragsstrafe von 1.000 € wegen Verletzung von Urheberrechten nicht ausreichend. In Geschäftsbereichen von normaler wirtschaftlicher Bedeutung kann eine Vertragsstrafe von unter 2.500 € allenfalls in Ausnahmefällen als genügend angesehen werden, (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252). Ein solcher Sonderfall lag hier indes nicht vor. Die beklagte Partei hatte das streitgegenständliche Bild im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit verwendet.

Unser Fazit:

Die Bemessung einer Vertragsstrafe dient vor allem einem bestimmten Zweck: Der Vertragspartner soll ernstlich, unmissverständlich und eindeutig dazu angehalten werden, eine Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen. Ein Vertragsbruch und eine damit einhergehender unberechtigter Eingriff in fremde Rechtsposition muss für den Vertragsbrüchigen wirtschaftlich spürbar sein. Ansonsten ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nur ein stumpfes Schwert, wenn diese sozusagen aus der Portokasse bezahlt werden kann. Die genaue Höhe einer Vertragsstrafe ist immer für den Einzelfall zu ermitteln. Eine grobe Orientierung ist jedenfalls der Rechtssprechungslinie zu entnehmen, sofern diese existiert. Für den vorliegenden Fall hat das OLG Frankfurt am Main jedenfalls entschieden, dass 1.000 € jedenfalls nicht ausreichend sind. Es hätten für die unberechtigte Nutzung eines Bildes für eine geschäftige Tätigkeit mindestens 2.500 € sein müssen.

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Bildquelle:
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